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Landgericht Düsseldorf·1 O 333/16·18.04.2018

Rücktritt wegen mangelhafter Fördermittelkonzeption; Klage abgewiesen, Widerklage erfolgreich

ZivilrechtSchuldrechtWerkvertragsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangt Resthonorar aus einem Beratungsvertrag, die Beklagte fordert die Rückzahlung geleisteter Anzahlungen. Das LG qualifiziert den Vertrag als Werkvertrag mit Erfolgshonorar und erklärt das vorgelegte Konzept als mangelhaft. Wegen erfolgloser Fristsetzung und erklärtem Rücktritt ist die Klage abgewiesen; die Widerklage auf Rückzahlung stattgegeben.

Ausgang: Klage auf Resthonorar abgewiesen; Widerklage der Beklagten auf Rückzahlung der geleisteten 75.000 € nebst Zinsen stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Vertrag über Unternehmensberatung ist als Werkvertrag (§§ 631 ff. BGB) einzustufen, wenn das Honorar als Erfolgshonorar ausgestaltet ist und ein konkreter Erfolg geschuldet wird (z. B. Bewilligung von Fördermitteln).

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Bei komplexen, fachbezogenen Leistungen trifft den Leistenden eine sekundäre Darlegungslast, konkret darzulegen, welche Inhalte das erstellte Werk umfasst und welcher konkrete Erfolg hierdurch zu erreichen gewesen wäre.

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Ein Werk ist nach § 633 Abs. 2 S. 1 BGB mangelhaft, wenn es die vereinbarte Beschaffenheit nicht aufweist; der Besteller kann nach § 323 Abs. 1 i. V. m. §§ 634 Nr. 3, 636 BGB nach erfolgloser Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten.

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Die wirksame Rücktrittserklärung wandelt das Vertragsverhältnis in ein Rückgewährschuldverhältnis um; daraus entsteht ein Rückzahlungsanspruch nach § 346 BGB und mit dem Entfallen der Hauptforderung scheiden die damit verbundenen Nebenansprüche aus.

Relevante Normen
§ 634 Nr. 3, 636, 323 BGB§ 631 ff. BGB§ 633 Abs. 2 S. 1 BGB§ 323 Abs. 1 BGB§ 346 i. V. m. §§ 634 Nr. 3, 636, 323 BGB§ 91 ZPO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Auf die Widerklage wird die Klägerin verurteilt, an die Beklagte 89.250,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.08.2016 zu zahlen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Die Klägerin ist eine Unternehmensberaterin, deren Tätigkeit darauf spezialisiert ist, für ihre Klienten öffentliche Fördermittel einzuwerben. Die Beklagte ist Bauherrin des Bauvorhabens „T“.

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Am 09.06.2015 schlossen die Parteien einen Vertrag mit der Bezeichnung „Vertrag Unternehmensberatung“. Darin wurde als von der Klägerin zu erbringende Leistung u. a. vereinbart, dass diese ein „Vorgabe-Grundlagen-Konzept“ für die Beklagte erstellt, mithilfe dessen es der Beklagten in der Folgezeit gelingen kann, öffentliche Fördermittel bewilligt zu bekommen. In dem Vertrag heißt es weiter, dass die Klägerin diese Grundlagen für den Zeitraum von fünf Jahren erarbeite und die Beklagte diese „Dienstleistungen“ mit 100.000,- € zuzüglich Mehrwertsteuer honoriere, wobei davon 50 % bei Vertragsunterzeichnung und 50 % bei Übergabe der Unterlagen (Dokumentation) zu zahlen sei. Sollte es in dem Beratungszeitraum nicht zu einer Fördermittelbewilligung kommen, zahle die Klägerin der Beklagten den genannten Betrag zurück. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Vertrag vom 09.06.2015 (Anlage K 1a) verwiesen. Nach am selben Tag zahlte die Beklagte den vereinbarten Teilbetrag von 50.000,- € zuzüglich Mehrwertsteuer an die Klägerin.

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Unter dem 09.07.2015 legte die Klägerin der Beklagten eine umfangreiche Dokumentation vor. Daraufhin zahlte die Beklagte der Klägerin am 20.07.2015 weitere 25.000,- € zuzüglich Mehrwertsteuer.

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In der Folgezeit kam es zu Auseinandersetzungen der Parteien über die wechselseitigen Vertragspflichten. So forderte die Beklagte die Klägerin mit E-Mail vom 22.06.2016 auf, die zugesagten „Projektanträge“ bis zum 30.06.2016 vorzulegen. Zugleich kündigte die Klägerin an, dass sie andernfalls vom Vertrag zurücktreten und die eingezahlte Summe von 75.000,- € zurückfordern werde. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die E-Mail vom 22.06.2016 (Anlage B 12) Bezug genommen. Mit Schreiben vom 02.07.2016 erklärte die Beklagte schließlich, dass sie die mit der Klägerin geschlossene Vereinbarung vom 09.06.2015 wegen fehlender Leistungserfüllung fristlos kündige und verlangte die geleistete „Anzahlung“ von 75.000,- € zurück. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Schreiben vom 02.07.2016 (Anlage K 10) verwiesen.

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Mit der Klage begehrt die Klägerin die Zahlung des restlichen Honorars von 25.000,- € zuzüglich Mehrwertsteuer. Die Beklagte ihrerseits verlangt im Wege der Widerklage die Rückzahlung der geleisteten 75.000,- € zuzüglich Mehrwertsteuer.

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Die Klägerin trägt vor, das von ihr für die Beklagte erstellte Konzept sei als Grundlage für die spätere Antragstellung auf Bewilligung von Fördermitteln geeignet. Zu einer Fördermittelantragstellung sei es nur deshalb nicht mehr gekommen, weil die Beklagte einerseits die erforderliche Basis der gemeinnützigen Struktur nicht wie vereinbart und unterschrieben vorgelegt habe, noch die vereinbarte Geldleistung erbracht habe, sondern den Vertrag vorzeitig aufgekündigt habe.

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Sie beantragt,

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              die Beklagte zu verurteilen,

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an sie 25.000,- € zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer i. H. v. 4.750,- € nebst Zinsen aus dem Gesamtbetrag von 29.750,- € i. H. v. neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

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an sie vorgerichtliche Mahnauslagen und Portokosten i. H. v. 25,- € sowie die ihr angefallenen Auslagen für die Beantragung des Mahnbescheids i. H. v. 24,99 €, jeweils zuzüglich Zinsen i. H. v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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              die Klage abzuweisen.

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Ferner beantragt sie widerklagend,

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die Klägerin zu verurteilen, an sie einen Betrag von 89.250,- € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.08.2016, hilfsweise seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

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Die Klägerin beantragt,

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              die Widerklage abzuweisen.

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Die Beklagte trägt vor, dass die Dokumentation der Klägerin unbrauchbar bzw. unzureichend für die Erlangung von Fördermitteln sei. Das Konzept der Klägerin sei außerdem von ihr (der Beklagten) gar nicht zu realisieren gewesen.

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Wegen des Vorbringens der Parteien im Übrigen wird auf die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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I.

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Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Die zulässige Widerklage ist hingegen begründet.

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1. Der Klägerin steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Zahlung restlichen Honorars in Höhe von 25.000,- € zuzüglich Mehrwertsteuer zu, da die Beklagte von dem mit der Klägerin abgeschlossenen Vertrag gemäß den §§ 634 Nr. 3, 636, 323 BGB wirksam zurückgetreten ist.

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a) Der streitgegenständliche Vertrag vom 09.06.2015 ist als Werkvertrag mit Geschäftsbesorgungscharakter einzuordnen, so das auf ihn die Regelungen der §§ 631 ff. BGB Anwendung finden. Ein auf Unternehmensberatung gerichteter Vertrag kann sowohl Dienst- als auch Werkvertrag sein. Die Abgrenzung hat anhand der Umstände des Einzelfalls zu erfolgen. Entscheidend dabei ist, ob nach dem Willen der Parteien die Arbeitsleistung als solche oder ein bestimmter Erfolg geschuldet wird (zur Abgrenzung vgl. etwa Voigt, DStR 2004, 2214, 2215). Nach diesen Grundsätzen ist der vorliegende Vertrag als Werkvertrag mit Geschäftsbesorgungscharakter zu qualifizieren. Zwar ist in dem Vertrag ein Leistungszeitraum von fünf Jahren vereinbart und von „Dienstleistungen“ die Rede, was für die Einordnung als Dienstvertrag spricht. Das Honorar von 100.000,- € ist jedoch als Erfolgshonorar ausgestaltet, was sich daraus ergibt, dass die Klägerin zur Rückzahlung des gesamten Honorars verpflichtet sein soll, sollte es in dem Beratungszeitraum nicht zu einer Fördermittelbewilligung kommen. Mithin ist davon auszugehen, dass die Klägerin nicht nur zu einer beratenden Tätigkeit verpflichtete sein sollte, sondern auch zur Erzielung eines konkreten Erfolges, nämlich der Erlangung einer Bewilligung von Fördermitteln.

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b) Unter Anwendung der werkvertraglichen Vorschriften stand der Beklagten nach den §§ 634 Nr. 3, 636, 323 BGB ein Recht zum Rücktritt zu, welches sie auch ausgeübt hat. Der von den Parteien abgeschlossene Vertrag hat sich somit in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt, was zur Folge hat, dass die Klägerin ihre restliche Vergütung nicht mehr beanspruchen kann.

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aa) Das von der Klägerin erstellte Werk ist mangelhaft im Sinne des § 633 Abs. 2 S. 1 BGB, da es nicht die vereinbarte Beschaffenheit aufweist. Denn die Klägerin ist dem entsprechenden Vortrag der Beklagten nicht hinreichend entgegengetreten. Zwar ist im Grundsatz die Beklagte für das Vorliegen eines Mangels darlegungs- und beweisbelastet. Es oblag also grundsätzlich ihr, vorzutragen, dass und aus welchen Grund das von der Klägerin erstellte Konzept nicht die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit aufwies, d. h. nicht zur Erlangung von Fördermittel geeignet war. Angesichts der komplexen Zusammenhänge und der Tatsache, dass die Klägerin die Beklagte nach dem streitgegenständlichen Vertrag ja gerade dahingehend beraten sollte, wie Fördermitteln zu erhalten sein könnten, wird jedoch aufgrund der besseren Kenntnisse der Klägerin eine sekundäre Darlegungslast ihrerseits dahingehend angenommen, was konkret das von ihr erstellte Konzept beinhaltete und welche Fördermittel die Beklagte hierdurch hätte bekommen können. Dieser sekundären Darlegungslast ist die Klägerin – auch nach entsprechendem Hinweis des Gerichts in der mündlichen Verhandlung vom 01.02.2018 – nicht nachgekommen. Insbesondere hat sie nicht zu erklären vermocht, was konkret das von ihr für die Beklagte erstellte Konzept beinhaltete und welchen konkreten Fördermittel hiermit zu erlangen gewesen seien. So hat sie im nachgelassenen Schriftsatz vom 05.04.2018 ausgeführt, dass das vorliegende Grundlagenkonzept in Form der streitgegenständlichen Dokumentation relativ weit gehalten sei. Das sei bewusst so gehalten worden, damit sich die Beklagte bei der späteren Antragstellung auf EU-Fördermittel nicht vorzeitig einschränke und beschneide. Weiter hat die Klägerin sogar erläutert, dass zum Zeitpunkt der Vorlage der Dokumentation eine Konkretisierung der Fördermittel noch gar nicht möglich gewesen sei. Vor diesem Hintergrund ist nicht erkennbar, dass die Klägerin bislang überhaupt ein konkret auf die Beklagte zugeschnittenes Konzept zur Erlangung von Fördermitteln erarbeitet hat. Das Gericht ist jedenfalls nicht dazu gehalten, die vorgelegte Dokumentation selbst durchzuarbeiten und auf das Vorhandensein einer konkreten Konzeption zu überprüfen. Demnach hat die Klägerin den Vortrag der Beklagten zur Mangelhaftigkeit des erstellten Werkes nicht ausreichend bestritten.

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bb) Des Weiteren hat die Beklagte der Klägerin auch eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt, § 323 Abs. 1 BGB. Denn die Beklagte hat jedenfalls mit der E-Mail vom 22.06.2016 eine konkrete Frist zur Nachlieferung gesetzt und zugleich angekündigt, dass sie andernfalls vom Vertrag zurücktreten und die eingezahlte Summe von 75.000,- € zurückfordern werde.

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cc) Mit Schreiben vom 02.07.2016 hat die Beklagte auch tatsächlich eine Rücktrittserklärung ausgesprochen. Zwar heißt es in dem Schreiben, dass die Vereinbarung vom 09.06.2015 „gekündigt“ werde. Aus dem Zusammenhang mit der vorangegangenen Erklärung der Beklagten und in Verbindung mit der Begründung im Schreiben vom 02.07.2016, dass die „Kündigung“ wegen fehlender Leistungserfüllung erfolge, ist die Erklärung der Beklagten jedoch als Rücktrittserklärung auszulegen.

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c) Mangels Hauptforderung kann die Klägerin auch nicht die Zahlung von Zinsen und die Erstattung vorgerichtlicher Mahn- und Portokosten sowie der Auslagen für die Beantragung des Mahnbescheids verlangen.

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2. Infolge des wirksamen Rücktritts der Beklagten hat diese ihrerseits gegen die Klägerin einen Anspruch auf Rückzahlung der bereits geleisteten 75.000,- € zuzüglich Mehrwertsteuer aus § 346 i. V. m. §§ 634 Nr. 3, 636, 323 BGB.

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Der Anspruch der Beklagten auf Zahlung von Zinsen ergibt sich unter dem Gesichtspunkt des Verzuges.

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II.

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Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 S. 1 und 2 ZPO.

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Streitwert:              119.000,- €

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(29.750,- € für die Klage und 89.250,- € für die Widerklage)