Klage auf Auskunft und Pflichtteil wegen Einziehungsüberweisung abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger, Inhaber abgetretener Pflichtteilsansprüche, verlangt Auskunft, Wertermittlung und Zahlung aus Pflichtteil gegen die Erben. Das LG Düsseldorf weist die Klage ab, weil die Ansprüche durch Pfändungs- und Überweisungsbeschluss zur Einziehung auf den Vollstreckungsgläubiger übergegangen sind. Dadurch ist die Abtretung ins Leere gelaufen; Auskunfts- und Wertermittlungsansprüche gehören zum pfändbaren Pflichtteilsanspruch.
Ausgang: Klage auf Auskunft, Wertermittlung und Zahlung aus abgetretenem Pflichtteil wegen Einziehungsüberweisung abgewiesen; Kläger nicht aktivlegitimiert
Abstrakte Rechtssätze
Wurde ein Pflichtteilsanspruch durch Pfändungs- und Überweisungsbeschluss zur Einziehung übergeben, verliert der frühere Gläubiger das Recht, die Forderung im eigenen Namen geltend zu machen; eine nachfolgende Abtretung geht ins Leere.
Ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, der den "Pflichtteilsanspruch" erfasst, umfasst neben dem Zahlungsanspruch auch Auskunfts- und Wertermittlungsansprüche sowie Pflichtteilsergänzungsansprüche, soweit sie der Durchsetzung des Zahlungsanspruchs dienen.
Die bloße Anfechtbarkeit eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses berührt dessen Wirksamkeit nicht, solange er nicht in dem hierfür vorgesehenen Verfahren (§§ 793, 766 ZPO) erfolgreich angefochten worden ist.
Im Einziehungsprozess ist nur zu prüfen, ob der zugrunde liegende Vollstreckungstitel nicht mehr besteht; die Wirksamkeit des Titels kann nicht im Wege des Einziehungsverfahrens erneut grundlegend überprüft werden, solange Rechtskraft besteht.
Tenor
für Recht erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des jeweils beizutreibenden Betrages.
Rubrum
| 1 O 311/17 | ![]() | Verkündet am 07.11.2019 Justizbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle |
| Landgericht Düsseldorf IM NAMEN DES VOLKES Urteil | ||
hat die 1. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorfauf die mündliche Verhandlung vom 17.10.2019durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht H als Einzelrichter
für Recht erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des jeweils beizutreibenden Betrages.
Tatbestand
Der Kläger ist der Ehemann der Frau N L (nachf. Rechtsvorgängerin). B E (nachf. Vollstreckungsgläubiger) ist der frühere Ehemann der Rechtsvorgängerin. Die Rechtsvorgängerin ist Tochter des am 4. Oktober 2014 verstorbenen Herrn X (Erblasser). Der Kläger schloss mit der Rechtsvorgängerin den Abtretungsvertrag des 4. September 2017, wonach die Rechtsvorgängerin dem Kläger Pflichtteils- und Pfichtteilsergänzungsansprüche nach dem Erblasser von einem Zwölftel des Nachlasses abtrat. Diese sind streitgegenständlich.
Die frühere Beklagte war Ehefrau des Erblassers und dessen Alleinerbin. Diese ist während des Rechtsstreits verstorben und wurde beerbt von ihren Söhnen O und X2 K X .
Mit Urteil des 11. November 2004 des Landgerichtes Düsseldorf (11 O339/02) erwirkte der Vollstreckungsgläubiger gegen die Rechtsvorgängerin - gestützt auf Darlehen - einen Zahlungstitel (Anlage 6). In jenem Prozess legte der Vollstreckungsgläubiger Quittungen der Rechtsvorgängerin vor, deren Echtheit diese damals bestritt. Nach Einholung eines Schriftgutachtens verurteilte das Landgericht Düsseldorf die Rechtsvorgängerin zur Zahlung. Auf Grundlage des vorbezeichneten Urteils erwirkte der Vollstreckungsgläubiger den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des 16. März 2016 des AG Langenfeld (95 M65/16, Anlage 7). In diesem wurde der vorgenannte Pflichtteilsanspruch der Rechtsvorgängerin gepfändet und dem Vollstreckungsgläubiger „die zuvor bezeichnete Forderung in Höhe des gepfändeten Betrages“ zur Einziehung überwiesen.
Der Vollstreckungsgläubiger habe der Rechtsvorgängerin keine Darlehen gewährt. Der Vollstreckungsgläubiger habe nicht bestehende Darlehensansprüche vorsätzlich gerichtlich durchgesetzt, um die Rechtsvorgängerin zu schädigen. Nach Auffassung des Klägers, der diese auf zahlreiche Indizien in der bevorstehenden Klage gegen den Vollstreckungsgläubiger stützen und unter Beweis stellen werde, habe der Vollstreckungsgläubiger in kollusiver Absprache mit den Beklagten und deren Rechtsvorgängerin gehandelt. Das Ziel der letztgenannten Personen, das teilweise in Gestalt des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses einstweilen erreicht worden sei, sei es gewesen, die Rechtsvorgängerin zunächst um ihre Pflichtteilsansprüche nach ihrem Vater zu bringen.
Trotz der Pfändung und Überweisung des Pflichtteilsanspruches der Rechtsvorgängerin nach den Vorschriften der §§ 829, 835 ZPO sei letzterer im Vermögen der Rechtsvorgängerin geblieben. Denn der Vollstreckungsgläubiger werde durch die Pfändung und die Überweisung der Forderung zur Einziehung nicht zum Inhaber der Forderung. Diese bleibe vielmehr im Vermögen des Vollstreckungsschuldners (so explizit BGH, Urteil des 8. Oktober 1981 in BGHZ 82, 28 ff (31 sub Nr. 2 Ht. a. und BGH-Urteil des 27. Juni 1985 in NJW 1986, 423). Der Pfändung und Überweisungsbeschluss beziehe sich auf eine Teilhauptforderung, weshalb wegen des überschießenden Betrages der Vollstreckungsschuldner verfügungsberechtigt bleibe.
Der Überweisungsbeschluss sei rechtswidrig ergangen, da der Pflichtteilsanspruch weder vertraglich anerkannt noch rechtshängig gewesen sei. Dem Pfändungsgläubiger entstehe durch die Verurteilung des Drittschuldners zur Auskunft kein Nachteil.
Die klägerische Partei beantragt,
die Beklagten zu verpflichten,
1.
dem Kläger über den Bestand des Nachlasses des am 4. Oktober 2014 in Düsseldorf verstorbenen Herrn X3 B2 K2 X in Form eines zur Niederschrift einen Notars auf Kosten des Nachlasses aufgenommenen Verzeichnisses der Nachlassgegenstände Auskunft zu erteilen, wobei der Kläger und sein Prozessbevollmächtigter zu der notariellen Niederschrift von dem Notar zugezogen werden;
2,
den Wert der Nachlassgegenstände zu ermitteln und dem Kläger bekanntzugeben;
3.
gegebenenfalls zu Protokoll an Eides Statt zu versichern, dass die Beklagten nach bestem Wissen den Bestand des Nachlasses so vollständig hätten angeben lassen, als sie dazu imstande seien und gekürzt um einen Betrag in Höhe von 35.000,00 Euro zuzüglich der Kosten in Höhe von 378,67 Euro und 460,95 Euro sowie der Zinsen, derentwegen Herrn B En aus N2 den Pflichtteilsanspruch hat pfänden und sich überweisen lassen;
4.
den sich aus den Anträgen zu 1. bis zu 3. ergebenden Pflichtteil einschließlich einer Pflichtteilsergänzung als Gesamtschuldner an den Kläger zu zahlen, und zwar gekürzt um einen Betrag in Höhe von 35.000,00 Euro zuzüglich der Kosten in Höhe von 378,67 Euro und 460,95 Euro sowie der Zinsen, derentwegen Herr B En aus N2 den Pflichtteilsanspruch hat pfänden und sich überweisen lassen;
5.
hilfsweise: von dem Erblasser zugewandte Geschenke zum Zwecke der Befriedigung des Klägers wegen eines etwaig im Nachlass fehlenden Betrages nach den Vorschriften über die ungerechtfertigte Bereicherung herauszugeben;
weiter hilfsweise beantrage ich, die von den Beklagten verlangte Auskunft insoweit zu beschränken, als der im vorgenannten Antrag zu Nummer 4 quantifizierte Zahlungsanspruch des Herrn B En betroffen ist und
7.
allerletzt hilfsweise; die Beklagten als Gesamtschuldner zu verpflichten, den im Antrag zu Nummer 4 genannten Geldbetrag nebst Kosten und Zinsen an den vorbezeichneten Herrn B En zu zahlen, sofern die Zahlung nicht bereits ganz oder teilweise erfolgt ist.
Die beklagte Partei beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die klägerische Partei hat-aus abgetretenem Recht der Rechtsvorgängerin-den Vollstreckungsgläubiger im Rechtsstreit Landgericht Düsseldorf 1 O 2 / 18 aus § 826 BGB unter anderem mit dem Ziel in Anspruch genommen, dass die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des 11. November 2004 des Landgerichtes Düsseldorf für unzulässig erklärt wird. Im Hinblick auf jenen Rechtsstreit hat das Gericht diesen Rechtsstreit mit Beschluss vom 19.01.2018 wegen Vorgreiflichkeit ausgesetzt. Das Gericht hat die in dem Rechtsstreit 1 O 2 / 18 erhobene Klage rechtskräftig abgewiesen (Urteil vom 20.12.2018, Bl. 53 ff. der Akte).
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet. Die Rechtsvorgängerin der klägerischen Partei ist nicht befugt, im eigenen Namen Pflichtteilsansprüche bzw. aus dem Pflichtteilsrecht abzuleitende Auskunfts- und Wertermittlungsansprüche (§§ 2317, 2314 BGB) geltend zu machen und Leistung an sich zu verlangen. Aufgrund des Beschlusses des Amtsgerichts Langenfeld vom 16. März 2016 hat die Rechtsvorgängerin das Einziehungsrecht, also das Recht, die Forderung im eigenen Namen geltend zu machen und Leistung an sich zu verlangen, verloren; dementsprechend geht die Abtretungserklärung der Rechtsvorgängerin ins Leere. Mit diesem Beschluss wurde der Pflichtteilsanspruch der Rechtsvorgängerin gepfändet (Seite 6 des Beschlusses) und zur Einziehung überwiesen (Seite 8 des Beschlusses). Die Überweisung zur Einziehung bewirkt, dass der Vollstreckungsschuldner zwar Inhaber der Forderung bleibt aber keine Leistung an den Vollstreckungsschuldner verlangt werden kann (Zöller, ZPO, 2. Aufl., § 836 Rn. 5). Etwas anderes folgt auch nicht aus den von der Klägerseite zitierten BGH Entscheidungen. Bezogen auf den vorliegenden Fall verlangt der Kläger Leistung an sich, nicht an den Vollstreckungsgläubiger.
Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss bezieht sich nicht nur auf den Zahlungsanspruch aus § 2317 BGB, sondern auch auf die Auskunfts-und Wertermittlungsansprüche aus § 2314 Abs. 1 BGB, welche nach Z. 1 und 2 der Klageanträge streitgegenständlich sind. Nach dem Wortlaut des Pfändungs-und Überweisungsbeschlusses ist der „Pflichtteilsanspruch“ Gegenstand der Vollstreckung. Hierunter ist nicht nur der Zahlungsanspruch zu verstehen, sondern auch solche Ansprüche, die der Vorbereitung des Zahlungsanspruchs dienen. Auch der Pflichtteilsergänzungsanspruch ist bei der gebotenen weiten Auslegung, als Pflichtteils- Anspruch anzusehen. Hierbei kommt es nicht auf die rechtliche Bezeichnung der Forderung an, sondern auf die Zielrichtung des Antrags. Dieser ist erkennbar auf alle Rechtspositionen gerichtet, die sich aus dem Pflichtteilsrecht der Rechtsvorgängerin ergeben.
Zu Unrecht meint die klägerische Partei aus Seite 3 oben des Beschlusses vom 16. März 2016 herauslesen zu können, dass nur ein Teil des Pflichtteilsanspruchs gepfändet sei. An der angegebenen Stelle ist nicht die zu pfändende Forderung beschrieben, sondern die Forderung, derentwegen die Zwangsvollstreckung betrieben wird. Zwischen beiden Forderungen besteht kein Zusammenhang. Selbstverständlich kann der Vollstreckungsgläubiger auch Forderungen pfänden, deren Nennwert deutlich über der titulierten Forderung liegt (die Grenze bei dem Verbot der Überpfändung, die hier evident nicht von Belang ist): Ob und in welchem Umfang sich eine Forderung tatsächlich realisieren lässt, hängt, was nicht vertieft werden muss, von der Durchsetzbarkeit in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht (Bonität des Schuldners) ab.
Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss ist auch wirksam. Soweit die klägerische Seite meint, der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss sei anfechtbar, berührt dies solange nicht die Wirksamkeit der Pfändung, wie nicht in dem dafür vorgesehenen Verfahren (§§ 793, 766 ZPO) der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erfolgreich angefochten worden ist: Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, im Einziehungsprozess das Vollstreckungsverfahren auf Fehler zu durchleuchten, die die bloße Anfechtbarkeit einer Vollstreckungsmaßnahme begründen. Überdies sind derartige zur Anfechtung berechtigende Mängel nicht erkennbar.
Im Rahmen der Prüfung der Aktivlegitimation hat das Gericht im Einziehungsprozess allerdings zu untersuchen, ob das Vollstreckungsverfahren an Fehlern leitet, die zur Nichtigkeit der Vollstreckungsmaßnahme führen. Nichtigkeit wäre gegeben, wenn der Titel, aus dem die Zwangsvollstreckung betrieben wird, keinen Bestand hat. Das wäre vorliegend der Fall, wenn die Klage im Parallelprozess (1 O 2 / 18) Erfolg gehabt hätte. Das ist-unstreitig-nicht der Fall. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts im Einziehungsverfahren erneut die Wirksamkeit des Titels zu prüfen, aus dem der Vollstreckungsgläubiger die Zwangsvollstreckung betreibt. Dem steht die Rechtskraft des Vollstreckungstitels bzw. die Rechtskraft des Urteils vom 20.12.2019 entgegen.
Prozessuale Nebenentscheidungen: § 709 S. 1 ZPO.
Streitwert: Fünfzigtausend Euro
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