Steuerberaterhaftung: doppelte Versteuerung einer Chefarzt-Umlage
KI-Zusammenfassung
Die Kläger verlangten von ihrer Steuerberaterin Schadensersatz, weil sie Chefarzt-Umlagen in den Einkommensteuererklärungen 2009–2011 nochmals als steuerpflichtige Einnahmen erklärte, obwohl diese bereits als Arbeitslohn lohnversteuert waren. Das LG Düsseldorf bejahte eine Pflichtverletzung aus dem Steuerberatungsvertrag und sprach Ersatz der daraus resultierenden Steuermehrbelastung zu. Die Steuerberaterin durfte sich nicht ohne Prüfung auf Angaben des steuerlich unkundigen Mandanten verlassen und hätte die Lohnunterlagen auswerten müssen. Ein Mitverschulden wegen unterlassener Rechtsbehelfe verneinte das Gericht u.a., weil die Beraterin nicht rechtzeitig auf die Einspruchserfordernisse hingewiesen hatte; zugesprochen wurden zudem vorgerichtliche Anwaltskosten.
Ausgang: Schadensersatz und Anwaltskosten zugesprochen; Klage nur im Übrigen (Mehrbetrag/abweichender Zinsbeginn) abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Steuerberater muss Angaben eines erkennbar steuerlich unerfahrenen Mandanten zur steuerlichen Einordnung von Einnahmen ungefragt auf Plausibilität und Richtigkeit anhand der vorgelegten Unterlagen prüfen.
Die Deklaration bereits lohnversteuerter Bestandteile des Arbeitslohns als erneut zu versteuernde Einkünfte stellt eine Pflichtverletzung aus dem Steuerberatungsvertrag dar, wenn sich die Vorversteuerung aus den Lohnunterlagen erschließen lässt.
Für den Schaden aus fehlerhafter Steuerdeklaration haftet der Steuerberater, wenn die hierdurch ausgelöste Steuermehrbelastung nach Eintritt der Bestandskraft bzw. Fristablauf nicht mehr durch Rechtsbehelfe korrigiert werden kann.
Ein Mitverschulden des Mandanten wegen unterlassener Rechtsbehelfe scheidet jedenfalls dann aus, wenn der Steuerberater es unterlässt, auf eine naheliegende und fristgebundene Einspruchseinlegung unverzüglich hinzuweisen oder diese auf Anfrage zu veranlassen.
Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten können als Schadensposition ersatzfähig sein, wenn die Durchsetzung des Beraterhaftungsanspruchs wegen Komplexität der Sach- und Rechtslage anwaltliche Hilfe erfordert.
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Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 16.489,14 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit dem 26.02.2015 zu zahlen.
Die Beklagte wird weiter zu verurteilt, an die Kläger vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 1.348,98 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit dem 26.02.2015 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils beizutreibenden Betrages.
Tatbestand
Die Beklagte ist Steuerberaterin. Der Kläger arbeitet als Oberarzt im Anstellungsverhältnis bei den St. B gGmbH. Die Klägerin ist seine Ehefrau. Die Beklagte war von den Klägern mit der Erstellung der Einkommensteuererklärungen für die Veranlagungszeiträume 2009 bis 2012 beauftragt.
Im Februar 2009 bekam der Kläger eine einmalige Chefarzt-Umlage in Höhe von 600,00 € und in den Monaten Januar 2010 und Februar 2011 jeweils eine Sonder-Chefarzt-Umlage in Höhe von 500,00 € (Abrechnungsformulare der den St. B gGmbH, Anlagenkonvolute K 1a bis K 1c). Die Umlagen waren durch die den St. B gGmbH als Teil des Bruttoarbeitslohnes bereits versteuert.
Es fand zwischen den Parteien ein Gespräch über die steuerrechtliche Behandlung dieser Umlagen statt, in dessen Verlauf der Kläger die Abrechnungsformulare der den St. B gGmbH, Anlagenkonvolute K 1a bis K 1c übergab. Verlauf des Gesprächs im Einzelnen ist streitig .
Die Beklagte fertigte Steuererklärungen für die Veranlagungszeiträume 2009 bis 2012 an. In diesen wurden die Umlagen als zu versteuernde Einnahmen angegeben (Anlagenkonvolute K2a bis K2c). Aufgrund dieser Steuererklärungen ergingen sodann die Steuerbescheide, in welchen die Umlagen ein weiteres Mal versteuert wurden (Anlagen K3a bis K3c).
In 2013 erkannte der Kläger, dass die streitbefangenen Umlagen bereits versteuert waren. Am 31.07.2013 kündigten die Kläger das Mandat mit sofortiger Wirkung.
Der von den Kläger nunmehr beauftragte M beantragte eine rückwirkende Änderung der Steuerbescheide für die Veranlagungsjahre 2009 bis 2012 (Antrag vom 28.08.2013, Anlage K4). Der Herr M erläuterte mit zwei Schreiben vom 26.09.2013 und 09.10.2013 den Antrag (Anlage K6a und K6b). Mit Schreiben vom 17.10.2013 (Anlage K7) wies das Finanzamt darauf hin, dass es an einer Korrekturvorschrift fehle und dass der Vorbehalt der Nachprüfung für die Veranlagungsjahre 2009 bis 2011 aufgehoben worden sei, weshalb auch das Finanzamt von sich aus eine Korrektur nicht mehr vornehmen könne. Es erging daraufhin der bestandkräftige beiliegende Ablehnungsbescheid vom 25.11.2013 (Anlage K8).
Der Kläger habe als Arzt und damit Laie in steuerlichen Angelegenheiten die Beklagte als Fachfrau aufgesucht, um die Frage der steuerlichen Behandlung der Umlage klären zu lassen Der Kläger habe die Beklagte seinerzeit gefragt, ob die Gehaltszulagen durch das Krankenhaus bereits versteuert seien oder ob er diese versteuern müsse. Die Beklagte habe ihm erläutert, dieser Betrag sei seitens des Krankenhauses noch nicht steuerlich richtig behandelt worden und er müsse auf diesen Betrag also noch Steuern zahlen.
Dadurch, dass aufgrund der fehlerhaften Steuererklärungen seien den Klägern erhebliche Steuermehrbelastungen entstanden. Zur Schadenberechnung nehmen sie Bezug auf das Anlagenkonvolut K10, eine E-Mail des Steuerberaters Oliver M vom 02.12.2013 einschließlich der zugehörigen Einzelberechnungen. Hiernach ergebe sich
- für das Veranlagungsjahr 2009 ein Schaden in Höhe von 5.663,17 €,
- für das Veranlagungsjahr 2010 ein Schaden in Höhe von 5.688,36 €
- für das Veranlagungsjahr 2011 ein Schaden in Höhe von 5.482,26 €.
Der Beklagten als Fachfrau hätte es auffallen müssen, dass in den Abrechnungsunterlagen, die zusätzlichen Chefarzt-Umlagen bereits enthalten seien. Es gebe keine ordnungsmäßige Buchhaltung eines Krankenhauses, die einen Teilbetrag eines Gehalts (und sei es eine Zulage) nicht versteuere. Hierauf hätte die Beklagte den Kläger ausdrücklich hinweisen müssen, anstatt die Angaben des Klägers ohne sie zu hinterfragen zu übernehmen.
Die klägerische Partei beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger 18.232,79 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit dem 05.04.2014 zu zahlen;
2. die Beklagte weiter zu verurteilen, an die Kläger vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 1.348,98 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit dem 05.04.2014 zu zahlen.
Die beklagte Partei beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Kläger habe bei Einreichung seiner Unterlagen für die Erstellung der Einkommensteuererklärung 2009 der Beklagten ausdrücklich mitgeteilt, dass er zusätzlich zu seinem Gehalt eine Chefarztzulage von monatlich 950,00 EUR erhalten habe, die nicht in der Lohnsteuerbescheinigung des Klägers enthalten sei. Der Kläger habe der Beklagten bei der Übergabe der Anlagen K1a/1b ausdrücklich unter Anwesenheit ihrer Mitarbeiterin Frau O mitgeteilt, dass die Chefarztzulage vom Krankenhaus noch nicht versteuert worden und diese noch von ihm zu deklarieren sei. Die Beklagte habe vom Kläger den eindeutigen Auftrag erhalten, die Chefarztzulage in der Einkommensteuererklärung als Einkünfte aus selbstständiger Arbeit zu deklarieren. Für die Veranlagungszeiträume 2010 und 2011 habe er der Beklagten seine zusätzlichen Einnahmen aus der Chefarztzulage schriftlich mitgeteilt. Auf Grundlage dieser Informationen habe die Beklagte die Einnahmen des Klägers aus der Chefarzt-Umlage als Einkünfte aus selbstständiger Arbeit deklariert. Die Beklagte habe bis zu diesem Zeitpunkt keinerlei Anlass gehabt, an den vom Kläger überlassenen Informationen zu zweifeln. Aus den vom Kläger vorgelegten Gehaltsbescheinigungen hätten sich keine Anhaltspunkte für einen bereits erfolgten Lohnsteuerabzug seitens des Arbeitgebers ergeben. Auch habe die Beklagte darauf vertrauen können, dass ihr die Unterlagen vom Kläger erst nach Rücksprache mit seinem Lohnbüro überreicht worden seien. Erst nachdem dem Kläger die bereits erfolgte Lohnbesteuerung der Chefarzt-Umlage aufgefallen sei, habe er die Beklagte hiervon in Kenntnis gesetzt.
Die Beklagte verfüge über keine besonderen Kenntnisse für die Auswertung der Gehaltsabrechnungen von Krankenhäusern. Ob das Krankenhaus über eine ordnungsgemäße Buchführung verfüge oder nicht, entziehe sich der Kenntnis der Beklagten und werde mit Nichtwissen bestritten. Ebenso entziehe sich der Beklagten die Kenntnis darüber, welche Vereinbarung der Kläger mit dem Krankenhaus zur Chefarzt-Umlage tatsächlich getroffen habe. Die Beklagte sei von der Information des Klägers ausgegangen, dass er die Chefarztzulage im Rahmen eines eigenen Liquidationsrechts erlangt habe.
Aufgrund der eindeutigen Auskunft des Klägers - das Krankenhaus habe die Zulagen nicht lohnversteuert - habe die Beklagte keinen Anlass an der Gesamtwürdigung zu zweifeln, dass der Kläger mit der Zulage Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit erziele. Vielmehr habe die Beklagte hier auf die Richtigkeit der Angaben seitens des Klägers vertraut.
Überdies hätte der Kläger bei einer vermeintlichen Pflichtverletzung der Beklagten, ein nicht unerhebliches Mitverschulden am steuerlichen Ergebnis. Denn der Kläger habe der Beklagten durch seine sofortige Kündigung jede Einfluss- und Mitwirkungsmöglichkeit zur Beantragung der Änderung seines Einkommensteuerbescheids beim Finanzamt entzogen. In dem von den Klägern als Anlage K7 beigefügtem Schreiben vom 17.10.2013 habe sich das Finanzamt zu den noch möglichen Korrekturmöglichkeiten gemäß § 173 Abs. 1 Nr. 2 Abgabenordnung geäußert und dem Kläger eine Stellungnahmefrist von einem Monat eingeräumt. Da in den Anlagen des Klägers hierzu kein Schreiben beigefügt worden sei, müsse davon auszugegangen werden, dass die Kläger tatsächlich wohl überhaupt keine Stellungnahme eingereicht habe.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines Gutachtens. Wegen des Beweisthemas wird verwiesen auf den Beweisbeschluss vom 11.06.2015 (Bl. 27 ff. der Akte. Wegen des Beweisergebnisses wird verwiesen auf den Gutachten-Band.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet. Die Kläger haben gegen die Beklagte einen Anspruch auf Schadensersatz aus Steuerberatungsvertrag gemäß §§ 631 Abs. 1, 280 Abs. 1, 249 BGB. Die Beklagte hat Pflichten aus dem Steuerberatungsvertrag verletzt, indem sie in den Jahren 2009-2011 bereits versteuerte Umlagen des Klägers nochmals als zu versteuerndes Einkommen angab. Hierdurch entstanden steuerliche Mehrbelastungen in tenorierter Höhe. Der Schaden war nicht mehr durch Einlegung von Rechtsschutzmöglichkeiten abzuwenden. Im Einzelnen:
Es bedarf keiner Beweisaufnahme zu der Behauptung der beklagten Partei, die klägerische Partei habe ihr erklärt, die Umlagen seien noch nicht versteuert. Diese Behauptung kann als wahr unterstellt werden. Sie führt nicht dazu, dass die Beklagte von ihrer Verpflichtung, diese angebliche Aussage auf ihren Wahrheitsgehalt zu prüfen, entbunden gewesen wäre. Ein Steuerpflichtiger sucht einen Steuerberater regelmäßig auf, weil er die besondere Sachkunde des Steuerberaters in Anspruch nehmen will. Dies gilt erst recht, wenn, wie hier - für den Steuerberater erkennbar - der Steuerpflichtige über keine besonderen Kenntnisse im Steuerrecht verfügt. Aussagen solcher Mandanten hat der Steuerberater daher ungefragt auf ihre Richtigkeit zu überprüfen. Die von der Beklagten vertretene Auffassung, sie habe keine Veranlassung gehabt, an der Richtigkeit der Aussage der klägerischen Partei zu zweifeln, stellt die Sinnhaftigkeit ihres Berufs infrage. Bei dem Begriff „Steuerberater“ liegt die Betonung auf der zweiten Hälfte des Wortes.
Völlig neben der Sache liegt auch der Vortrag der beklagten Partei, aus den vom Kläger vorgelegten Gehaltsbescheinigungen hätten sich keine Anhaltspunkte für einen bereits erfolgten Lohnsteuerabzug seitens des Arbeitgebers ergeben. Auch ohne sachverständige Hilfe ist das Gericht unter Hinzuziehung allgemeinkundiger Tatsachen in der Lage, aus den Lohnkontenauszügen herauszulesen, dass die Chefarztumlage bereits versteuert war. Aus dem Lohnkonto für das Jahr 2009 erschließt sich, dass die Bruttoeinkünfte 119.854,97 € betrugen (Seite 2 unten), darin eingeschlossen waren die Chefarztumlagen (Seite 2 oben). Die erste Hälfte der Seite 3 beschäftigt sich mit der Berechnung der Lohnsteuer. Dort sind unter anderem Steuerfreibeträge, Lohnsteuer, Kirchensteuer ausgerechnet. Das Wissen, dass der Arbeitgeber zur Abführung von Lohnsteuer verpflichtet ist, gehört zur Allgemeinbildung (http://www.steuerliches-info-center.de/DE/SteuerrechtFuerInvestoren/Allgemeine_Informationen/Arbeitgeberpflichten/Arbeitgeberpflichten_node.html)., erst recht zum Grundwissen eines jeden Steuerberaters. Dazu bedarf es keiner besonderen Kenntnisse über die Auswertung der Gehaltsabrechnungen von Krankenhäusern. Auch Krankenhäuser sind Arbeitgeber. Als solche unterliegen sie, wie jeder andere Arbeitgeber, der Verpflichtung zur Abführung von Lohnsteuer.
Der durch die Pflichtverletzung entstandene Schaden beträgt 16.489,14 €. Insoweit kann auf die Schadensberechnung im Gutachten vom 09.10.2015 (Bl. 12-16 der Akten) verwiesen werden. Die Parteien haben gegen die dortigen Feststellungen keine Einwendungen erhoben, weshalb eine Auseinandersetzung mit dem Gutachten entbehrlich erscheint.
Erfolglos beruft sich die Beklagte darauf, der Schadfen hätte noch abgewendet werden können (§ 254 BGB). Der Sachverständige hat sich mit der Rechtsfrage auseinandergesetzt, ob der Schaden durch die Inanspruchnahme von Rechtsschutzmöglichkeiten hätte vermindert bzw. abgewendet werden können (Bl. 16-18 des Gutachtens). Er hat hierzu ausgeführt, dass die in den Steuerbescheiden aufgenommenen Vorbehalte der Nachprüfung ausweislich des Schreibens des Finanzamts Düsseldorf Mettmann vom 17.10.2013 (K 7) am 04.05.2011, 17.04.2012 und 18.02.2013 aufgehoben worden sind. Wie sich aus § 355 Abs. 1 AO erschließt, war gegen die Aufhebungsbescheide jeweils ein Monat nach deren Bekanntgabe Einspruch einzulegen. Da (unstreitig) der Fehler erst 2013 aufgefallen ist, war die Einspruchsfrist bezüglich der Bescheide aus 2011 und 2012 bereits abgelaufen. Bezüglich des Jahres 2013 ist unklar, ob die Einspruchsfrist noch hätte gewahrt werden können. Jedenfalls war es Sache der Beklagten, auf die entsprechende Anfrage der Kläger unverzüglich Einspruch einzulegen. Dies ist-unstreitig- nicht geschehen. Selbst wenn die Kläger der Beklagten sofort das Mandat entzogen haben sollten, hätte die Beklagte im Interesse einer Schadensminderung (§ 254 BGB) die klägerische Partei unverzüglich auf die Notwendigkeit einer Einspruchseinlegung gemäß § 355 Abs. 1 AO hinweisen müssen.
Der Hinweis auf § 173 Abs. 1 Nr. 2 S. 1 AO liegt neben der Sache. „Grobes Verschulden“ liegt vor; siehe oben. Welcher, an der Wahrheit orientierte „erfolgversprechende Sachverhalt“ hätte vorgetragen werden können, ist nicht zu erkennen.
Der Anspruch auf Erstattung außergerichtlicher Anwaltskosten folgt ebenfalls aus §§ 631 Abs. 1, 280 Abs. 1, 249 S.1 BGB. Die Komplexität der Sach- und Rechtslage machte die Hinzuziehung anwaltlicher Hilfe zwingend, da die Kläger (der Kläger ist Oberarzt) evident nicht über die erforderliche Sachkunde für eine erfolgreiche Verfolgung ihrer Rechte verfügen. Der Anspruch ist nicht zu kürzen, da das Unterliegen in diesem Rechtsstreit im Rechtssinne geringfügig ist: Es hat keine Kosten ausgelöst.
Der Anspruch auf Verzugszinsen folgt aus §§ 291 Abs. 1 BGB.
Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 2, 709 Satz 1 ZPO.
Streitwert 18.232,79 €