Zahlungspflicht des tatsächlichen Abnehmers für Strom und Gas
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangt Vergütung für Strom- und Gaslieferungen an ein unter der streitigen Adresse betriebenes Kiosk/Café und klagt 5.447,33 €. Das Gericht geht davon aus, dass der Beklagte tatsächlicher Nutzer/Betreiber war und ihm die Leistungen zurechenbar sind. Mangels gegenteiliger Umstände ist der Beklagte zur Zahlung verpflichtet; eine Vertragsform ist nicht erforderlich. Inkassokosten und Zinsen wurden zugesprochen.
Ausgang: Klage auf Zahlung für gelieferte Energie in Höhe von 5.447,33 € dem Klägerin stattgegeben; Beklagter verurteilt
Abstrakte Rechtssätze
Wer als tatsächlicher Abnehmer Energie- oder Versorgungsleistungen in Anspruch nimmt, ist zur Zahlung der vereinbarten oder üblichen Vergütung verpflichtet, auch ohne schriftlichen Abnahmevertrag.
Die Zahlungspflicht kann entweder aus einem konkludent geschlossenen Vertrag oder aus ungerechtfertigter Bereicherung nach § 812 BGB hergeleitet werden, wenn kein anderer Rechtsgrund vorliegt.
Korrespondenz mit dem Vermieter oder sonstige Indizien können die tatsächliche Nutzung und damit die Verantwortlichkeit des Inhabers für Bezugskosten substantiiert belegen.
Vorgerichtliche Inkassokosten sind erstattungsfähig, soweit sie innerhalb der Grenze der nicht anrechenbaren außergerichtlichen Anwaltskosten liegen; Verzugszinsen richten sich nach §§ 286, 288 BGB.
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 5.447,33 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.02.2007 sowie vorgerichtliche Kosten in Höhe von 339,70 € zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.
Dieses Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin verlangt von dem Beklagten für die Zeit vom 14.12.2005 bis 31.12.2006 Vergütung für bezogenen Strom und Gas in Höhe von insgesamt 5.447,33 € auf der Grundlage der am 31.12.2006 erstellten Rechnung.
Der Strom- und Gasbezug erfolgte unstreitig für die Adresse G-Platz in I. Unter der Adresse wird ein Kiosk bzw. ein Cafe betrieben.
Die Klägerin behauptet, der Beklagte sei im streitigen Zeitraum Mieter und tatsächlicher Nutzer/Betreiber dieses Kiosks gewesen und führe diesen immer noch. Die berechneten Leistungen seien auch – insoweit unstreitig – für diese Bezugsadresse in Anspruch genommen worden. Der Beklagte habe gegenüber Mitarbeitern der Klägerin eingeräumt, Leistungen der Klägerin in Anspruch genommen zu haben. Erst unter dem 28.12.2006 habe sie erfahren, dass der Beklagte sein Cafe ihr gegenüber noch nicht angemeldet habe. Der Beklagte sei auch noch immer Inhaber des Cafes.
Die Klägerin ist der Ansicht, eine Vergütungspflicht scheitere nicht daran, dass zwischen den Parteien kein schriftlicher Abnahmevertrag geschlossen worden sei.
Die Klägerin beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an sie 5.447,33 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.02.2007 sowie vorgerichtliche Kosten in Höhe von 339,70 € zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er wendet ein, ein schriftlicher Bezugsvertrag bestehe nicht. Er bestreitet in der Zeit vom 14.12.05 bis 31.12.06 Mieter oder Nutzer des Objektes gewesen zu sein.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet.
Die Klägerin kann von dem Beklagten Zahlung in Höhe von 5.447,33 € nebst Zinsen sowie vorgerichtliche Kosten in Höhe von insgesamt 339,70 € verlangen.
Auch die Klägerin geht zwar davon aus, dass ein schriftlicher Abnahmevertrag zwischen ihr und dem Beklagten nicht zustande gekommen ist. Für die Entscheidung ist jedoch davon auszugehen, dass der Beklagte als Betreiber des Kiosks/Cafes unter der B-Straße in I Leistungen der Klägerin in Anspruch genommen hat.
Soweit der Beklagte bestreitet, im fraglichen Zeitraum Mieter oder Nutzer dar Räumlichkeiten gewesen zu sein, ist dieses Vorbringen angesichts der von der Klägerin vorgelegten Korrespondenz zwischen dem Vermieter und dem Beklagten unbeachtlich. So hat der Beklagte noch am 8.01.2007 gegenüber dem bevollmächtigten Anwalt des Vermieters Einwände gegen die ihm gegenüber erteilte Nebenkostenabrechnung erhoben. In der Kopfzeile des Schreibens ist unter der Bezugsadresse aufgeführt "Cafe Teras Mustafa Obadas". Aus dem Schreiben ergibt sich, dass der Beklagte – ohne eine Nutzung in Abrede zu stellen, Einwände gegen die Nebenkostenabrechnung erhob.
War der Beklagte jedoch im streitgegenständlichen Zeitraum tatsächlicher Abnehmer der von der Klägerin angebotenen Energieleistung, so ist er mangels anderweitiger Umstände zur Zahlung der vereinbarten oder üblichen Vergütung verpflichtet. Dabei kann letztlich offen bleiben, ob von einem zwischen den Parteien konkludent geschlossenen Energiebezugsvertrag auszugehen ist (so wohl LG X RdE 2003, 313/314), oder der Beklagte um die Leistung ungerechtfertigt bereichert und aus diesem Gunde nach § 812 BGB zum Wertersatz verpflichtet ist.
Gegen die Höhe der Forderung hat der Beklagte Einwände nicht erhoben.
Die Nebenforderungen beruhen auf §§ 286, 288 BGB. Die Klägerin kann die Inkassokosten in Höhe von 333,20 € als vorgerichtliche Kosten geltend machen, weil diese unterhalb der nicht anrechenbaren außergerichtlichen Anwaltskosten liegen. Darüber hinaus kann die Klägerin vorgerichtliche Mahnkosten in Höhe von 6,50 € verlangen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.
Streitwert: 5.447,33 EUR.