Rückforderung wegen fehlüberweisener Zahlung: Anspruch auf 500.000 € aus ungerechtfertigter Bereicherung
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangt als Zessionarin die Rückzahlung von 500.000 € aus einer irrtümlichen Überweisung an den Beklagten. Streitigkeiten betreffen, ob die Zahlung ohne Rechtsgrund erfolgte und ob der Beklagte zur Entreicherung berechtigt ist. Das Landgericht verurteilt den Beklagten zur Zahlung von 500.000 € zu Verzugszinsen und weist die weitergehende Klage ab. Entscheidungsgrundlagen sind §§ 812 Abs.1, 398, 286, 288 BGB.
Ausgang: Teilklage auf Rückzahlung von 500.000 € wegen ungerechtfertigter Bereicherung in vollem Umfang stattgegeben; weitergehende Klage abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Wer durch Leistung ohne rechtlichen Grund etwas erlangt, ist nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB zur Herausgabe verpflichtet.
Die Bestimmung, ob eine Leistung vorliegt, richtet sich nach dem Empfängerhorizont; glaubt der Empfänger nach seinem Verständnis, die Zahlung zu erhalten, gilt die Zuwendung als Leistung an ihn.
Die Entreicherung (Änderung der Vermögenslage durch ordnungsgemäße Verwendung des Erlangten) mindert die Rückforderung nur insoweit, als der Empfänger objektiv nicht mehr bereichert ist.
Verzugszinsen sind nach §§ 286, 288 Abs. 1 BGB zu gewähren; § 288 Abs. 2 BGB (höherer Zinssatz bei Entgeltforderungen) ist nur anwendbar, wenn es sich um eine Entgeltforderung handelt.
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 500.000,00 € nebst Zinsen hie-raus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 8.12.2007 zu zahlen. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin macht gegenüber dem Beklagten Ansprüche aus abgetretenem Recht geltend. Der Beklagte betreibt in Neuss einen Fahrzeughandel mit Gebrauchtwagen. Bis zum 12.11.2007 unterhielt der Beklagte bei der XBank ein auf den "Fahrzeughandel X" laufendes Geschäftskonto. Am 6.11.2007 wurde auf dieses Konto unter der Betreffsbezeichnung "PAIEMENT PR 3010.2700511.207" ein Betrag in Höhe von 1.980.000,00 € überwiesen. Als Begünstigter war auf dem Überweisungsauftrag der "Fahrzeughandel X" eingetragen. Auftraggeberin der Überweisung war die X. Am 12.11.2007 fiel die Belastung des Kontos bei der X auf. Am 13.11.2007 forderte ein Mitarbeiter der X die X Bank zur Rücküberweisung auf. Am 14.11.2007 teilte die X Bank der X mit, dass das streitgegenständliche Konto des Beklagten am 12.11.2007 geschlossen worden war. Mit anwaltlichem Schreiben vom 22.11.2007 wurde der Beklagte aufgefordert, den erlangten Betrag bis zum 7.12.2007 zurückzuzahlen.
Die Klägerin behauptet, es habe sich um eine Fehlüberweisung gehandelt. Die Unterschrift des (zu solchen Transaktionen grundsätzlich ermächtigten) Mitarbeiters sei gefälscht worden. Im Wege der Teilklage macht sie zunächst nur einen Betrag in Höhe von 500.000,00 € geltend.
Die Klägerin beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 500.000,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 8.12.2007 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er behauptet, ein Betrag in der Größenordnung der Überweisung sei von einem Kunden, der Firma X. in Turin, anvisiert worden. Die Firma X habe eine Reihe von Luxusfahrzeugen angefordert, um diese an Endabnehmer weiterzuverkaufen. Die Vorkasse habe durch die Endabnehmer direkt auf das Konto des Beklagten erfolgen sollen. Der Beklagte behauptet weiter, von dem überwiesenen Betrag habe er tatsächlich bereits Geschäfte in Höhe von 568.714,21 € getätigt und beruft sich insoweit auf Entreicherung.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig und begründet. Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Zahlungsanspruch über 500.000,00 € aus §§ 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alt., 398 BGB. Die Abtretung der Forderung an die Klägerin ist zwischen den Parteien unstreitig. Durch die Überweisung hat der Beklagte einen Auszahlungsanspruch über 1.980.000,00 € gegen seine Bank erlangt. Legt man den Beklagtenvortrag zugrunde, nach dem dieser eine Zahlung erwartete, erfolgte die Zahlung auch durch Leistung, denn die Leistungsbestimmung richtet sich nach dem Empfängerhorizont.
Die Überweisung an den Beklagten erfolgte ohne Rechtsgrund. Unstreitig bestanden zwischen der Zedentin und dem Beklagten keinerlei Rechtsbeziehungen. Auch der Beklagte behauptet nicht, dass die Luxusautos von der Zedentin gekauft worden seien. Es ist weiter auch nicht ersichtlich, dass die Zahlung auf Anweisung eines potentiellen Kunden des Beklagten erfolgte. Vielmehr ist unstreitig, dass die Zahlung von der Zedentin selbst angewiesen wurde. Soweit der Beklagte der Ansicht ist, er sei jedenfalls in Höhe der hier streitgegenständlichen Teilklageforderung entreichert, greift dieser Einwand nicht durch. Selbst wenn man als erwiesen unterstellt, dass der Beklagte tatsächlich bereits für einen Betrag in Höhe von 568.714,21 € Autos gekauft hat, ändert dies nichts daran, dass er in Höhe des ihm verbleibenden Restbetrags (1.411.285,79 €) noch bereichert ist.
Die Zinsforderung ergibt sich aus §§ 286, 288 Abs. 1 BGB, wobei Zinsen nur in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zuzusprechen waren, da keine Entgeltforderung i.S.d. § 288 Abs. 2 BGB vorliegt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 Satz 1 ZPO.
Streitwert: 500.000,00 €