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Landgericht Düsseldorf·1 O 252/05·14.05.2007

Insolvenzanfechtung: Rückgewähr von Risikolebensversicherung bei widerruflichem Bezugsrecht

VerfahrensrechtZwangsvollstreckungsrechtKostenrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Nachlassinsolvenzverwalter verlangte von den Erben die Rückzahlung einer nach dem Tod des Versicherungsnehmers ausgezahlten Lebensversicherungssumme, für die ihnen ein widerrufliches Bezugsrecht eingeräumt war. Das LG Düsseldorf bejahte eine Anfechtung nach § 134 InsO und sprach Rückgewähr nach § 143 InsO zu. Maßgeblich sei, dass die Rechtshandlung bei widerruflichem Bezugsrecht erst mit Eintritt des Versicherungsfalls vorgenommen werde und sich der Anspruch auf die volle Versicherungssumme richte. Ein behaupteter Bereicherungswegfall greife wegen § 143 Abs. 2 S. 2 InsO nicht, da die Beklagten spätestens mit Stellung des Nachlassinsolvenzantrags die Gläubigerbenachteiligung hätten erkennen müssen.

Ausgang: Klage überwiegend erfolgreich; Verurteilung der Beklagten jeweils anteilig zur Zahlung (keine Gesamtschuld), im Übrigen abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Die Einräumung eines widerruflichen Bezugsrechts an einer vom Schuldner abgeschlossenen Lebensversicherung kann als unentgeltliche Leistung nach § 134 Abs. 1 InsO anfechtbar sein.

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Bei widerruflichem Bezugsrecht gilt die anfechtbare Rechtshandlung erst mit Eintritt des Versicherungsfalls als vorgenommen; der Anfechtungsanspruch richtet sich dann auf Herausgabe der vollen vom Versicherer geschuldeten Versicherungssumme.

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Für die Anfechtbarkeit nach § 134 InsO kommt es nicht darauf an, ob es sich um eine Risiko- oder Kapitallebensversicherung handelt; entscheidend ist, dass der Bezugsberechtigte vor Eintritt des Versicherungsfalls keine gesicherte Rechtsposition erlangt.

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Eine Zuwendung aus einer Lebensversicherung ist unentgeltlich, wenn keine vereinbarte ausgleichende Gegenleistung des Begünstigten feststellbar ist; bloße familiäre Mitarbeit ohne entsprechende Entgeltabrede genügt hierfür nicht.

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Ein Bereicherungswegfall nach § 143 Abs. 2 S. 1 InsO ist nach § 143 Abs. 2 S. 2 InsO ausgeschlossen, sobald der Empfänger die Gläubigerbenachteiligung kennt oder infolge einfacher Fahrlässigkeit erkennen muss.

Relevante Normen
§ 134 Abs. 1 InsO§ 143 Abs. 1 InsO§ 134 InsO§ 143 Abs. 2 Satz 1 InsO§ 143 Abs. 2 Satz 2 InsO§ 276 Abs. 1 Satz 2 BGB

Tenor

Die Beklagten werden verurteilt, an den Kläger je 85.215,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 04.07.2003 zu zahlen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 10 % und die Beklagten je 30 % zu tragen.

Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Für die Beklagten ist das Urteil wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch die Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, sofern nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Tatbestand

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Der Kläger ist Verwalter über den Nachlass des am 02.03.2003 verstorbenen X (im Folgenden : Schuldner). Das Insolvenzverfahren ist auf Antrag der Beklagten, die als Kinder des Schuldners, dessen Erben sind, vom 30.09.2003 am 01.03.2004 eröffnet worden. Zuvor war der Kläger am 13.10.2003 mit der Prüfung eines Insolvenzgrundes und einer die Kosten deckenden Masse beauftragt worden.

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Der Schuldner schloss unter dem 08.08.1995 bei der X eine Lebensversicherung mit der Nr. 274904557 und am 08.10.1991 eine Lebensversicherung mit der Nr. 27083004 ab. Bei Abschluss räumte er den Beklagten zu gleichen Teilen ein widerrufliches Bezugsrecht bezogen auf den Todesfall an diesen Versicherungen ein. Nach dem Tode des Schuldners zahlte die X am 04.07.2003 die Versicherungssumme in Höhe von 255.646,00 € auf das Gemeinschaftskonto der Beklagten aus.

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Mit anwaltlichem Schreiben vom 10.09.2004 focht der Kläger sämtliche Rechtshandlungen, die im Zusammenhang mit der Einräumung des widerruflichen Bezugsrechts und der Auszahlung der Versicherungsprämie an die Beklagten stehen, an und verlangte erfolglos Rückzahlung des Betrags nebst Zinsen von den Beklagten.

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Der Kläger beantragt,

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die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 255.646,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 04.07.2003 zu zahlen.

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Die Beklagten beantragen,

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die Klage abzuweisen.

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Sie machen geltend, bei den streitgegenständlichen Versicherungen handele es sich um Todesfallversicherungen. Bei diesen werde die Versicherungssumme nur fällig, wenn der Versicherungsnehmer während der Vertragslaufzeit – vorliegend 15 Jahre – versterbe. Dementsprechend falle die Versicherungssumme nicht in den Nachlass und stehe nicht zur Befriedigung der Insolvenzgläubiger zur Verfügung. Eine Gläubigerbenachteiligung scheide daher aus. Die Lebensversicherungen sollten überdies nach dem Willen des Schuldners einen Ausgleich für ihre erheblichen Arbeitsleistungen für das Familieneigenheim X , das Haus des Schuldners X sowie für die Ferienhüttenanlage in X sein. Die Versicherungsleistungen seien daher entgeltlich erfolgt. Sie seien entreichert, da sie die ihnen ausgezahlten Lebensversicherungsbeträge am 11.11.2003 in bar abgehoben, jeweils 20.000,00 € für ihren Lebensunterhalt verbraucht und den Restbetrag von 195.646,00 € ihrer Mutter geX t hätten. Diese habe das Geld verspielt. Der Kläger habe noch im April 2004 erklärt, er habe den Wert der Lebensversicherungen mit 1,00 € angesetzt. Sie bräuchten sich keine Sorgen zu machen.

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Das Gericht hat gemäß Beweisbeschlüssen vom 26.05.2006 und 26.10.2006 Beweis erhoben. Auf den Inhalt der Vernehmungsniederschriften vom 07.09.2006, 25.01.2007 und 26.04.2007 wird Bezug genommen.

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Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den vorgetragenen Inhalt der von den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie auf die zu den Akten gereichten Unterlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist im Wesentlichen begründet. Allerdings haften die Beklagten nicht als Gesamtschuldner, vielmehr sind sie entsprechend dem Inhalt der beiden Versicherungspolicen anteilig in Höhe von jeweils 82.215,00 € zur Zahlung der an sie erbrachten Versicherungsleistungen an den Kläger als Insolvenzverwalter über den Nachlass des Schuldners verpflichtet.

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Der Anspruch des Klägers auf Zahlung von jeweils 82.215,00 € ergibt sich aus §§ 134 Abs. 1, 143 Abs. 1 InsO. Danach sind unentgeltliche Leistungen des Schuldners anfechtbar und an die Insolvenzmasse zurückzugewähren.

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Die Einräumung des widerruflichen Bezugsrechts durch den Schuldner an die Beklagten stellt eine anfechtbare Rechtshandlung im Sinne des § 134 InsO dar. Die Auszahlung der Versicherungssumme an die Beklagten in Höhe von insgesamt 255.646,00 € ist als unentgeltliche Leistung des Schuldners anzusehen. Hat der Schuldner, wie im vorliegenden Fall, für eine von ihm abgeschlossene Lebensversicherung einem Dritten ein widerrufliches Bezugsrecht eingeräumt, richtet sich nach Eintritt des Versicherungsfalls der Anfechtungsanspruch gegen den Dritten auf Auszahlung der vom Versicherer geschuldeten Versicherungssumme, nicht nur auf Rückgewähr der vom Schuldner geleisteten Prämien. Die anfechtbare Rechtshandlung gilt in einem solchen Fall erst dann als vorgenommen, wenn der Versicherungsfall eingetreten ist (BGH, Urteil vom 23.10.2003 in NJW 2004, Seite 214 ff.).

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Hieran ändert der Umstand, dass es sich bei den streitgegenständlichen Lebensversicherungen um Risikolebensversicherungen handelt, nichts. Bei diesen verfällt die Lebensversicherungssumme, wenn das versicherte Risiko nicht eintritt. Hierauf kommt es jedoch bei der Beurteilung der Frage, ob die Rechtshandlung des Schuldners anfechtbar ist, nicht an. Vielmehr ist entscheidend, dass bei einem widerruflichen Bezugsrecht der Dritte vor Eintritt des Versicherungsfalls keine gesicherte Rechtsposition – etwa ein Anwartschaftsrecht – erworben hat. Der Versicherte hat sich allein durch die widerrufliche Benennung des Dritten keinerlei Rechte aus dem Vertrag begeben, er kann jederzeit durch einseitige Erklärung die Bezugsberechtigung auf sich selbst oder eine andere Person ändern, so dass alle vertraglichen Rechte vor Eintritt des Versicherungsfalls bei ihm verbleiben. Erst mit dem Zeitpunkt des Todes ist die Rechtshandlung – und damit gegebenenfalls eine Gläubigerbenachteiligung – bei einem widerruflichen Bezugsrecht bewirkt. Mit diesem Zeitpunkt wird die Rechtshandlung anfechtbar, da die Versicherungssumme nicht in den Nachlass fällt (vgl. hierzu BGH a.a.O. m.w.N. unter 12. a).

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Die Zuwendung der Versicherungssumme war – wie weiter erforderlich – unentgeltlich. Eine Leistung ist dann als unentgeltlich anzusehen, wenn der Empfänger für sie vereinbarungsgemäß keine ausgleichende Gegenleistung zu erbringen hat (vgl. Eichmann u.a., Kommentar zur Insolvenzordnung, § 134, Rdnr. 7). Letzteres ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme der Fall.

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Die Zeugin X , die Mutter der Beklagten, hat hierzu bekundet, es sei das Ziel des Schuldners gewesen, dass jeder der Beklagten einmal eine Immobilie haben sollte. Sie habe darüber mit dem Schuldner Streit bekommen, weil sie der Meinung gewesen sei, die Kinder sollten später ihren Lebensunterhalt selbst erwirtschaften. Aus diesem Grunde sei es dann auch zum Abschluss der Lebensversicherungen gekommen. Es sei so gewesen, dass ständig an irgendwelchen Häusern gearbeitet worden sei. Während die Freunde der Kinder für die Mithilfe bei den Arbeiten entlohnt worden seien, hätten die Beklagten für ihre Arbeit nichts bekommen. Der Schuldner habe dies als Lebensschulung betrachtet. Nach Ansicht des Schuldners sei es ja so gewesen, dass die Beklagten irgendwann ja sowieso alles erhielten. Dem Schuldner sei es sehr wichtig gewesen, dass die Beklagten eine Absicherung hatten. Aus diesem Grunde sei es zum Abschluss der Lebensversicherungsverträge gekommen. Der Schuldner habe die Beklagten abgesichert haben wollen, wenn er frühzeitiger verstarb. Auf nochmaliges Nachfragen des Gerichts hat die Zeugin sodann bekundet, durch die Lebensversicherungen hätte auch die Arbeitsleistung der Beklagten abgegolten sein sollen. Zusätzlich hat sie sodann bekundet, der Schuldner habe ihr gegenüber noch erklärt, die Kinder sollten wissen, was es Wert sei. Deshalb habe er auch die Mithilfe der Kinder haben wollen. Dies sei ein Erziehungskonzept des Schuldners gewesen. Die Kinder sollten wissen, wenn sie einmal geerbt hätten, wofür. Schon am 10. Geburtstag der Beklagten zu 2 sei mit den Kindern darüber gesprochen worden, dass sie für ihre Mithilfe dann später alles bekommen würden. Auf Nachfragen des Gerichts hin hat die Zeugin jedoch nicht bestätigen können, dass der Schuldner mit den Beklagten über die Lebensversicherungsverträge gesprochen hat.

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Dieser Aussage der Mutter der Beklagten ist nicht zu entnehmen, dass die beiden Lebensversicherungen tatsächlich ein Entgelt für die Mitarbeit der Beklagten an den verschiedenen Immobilien des Schuldners sein sollten. Vielmehr entsprach diese Mithilfe der Beklagten nach der Aussage der Zeugin dem Erziehungskonzept des Schuldners. Die Beklagten, die bei seinem Tod alles erben sollten, sollten bei Eintritt des Erbfalls wissen, wie das Erbe erarbeitet worden war. Dass speziell die beiden streitgegenständlichen Lebensversicherungen ein Entgelt für diese Mithilfe sein sollte, ergibt sich aus der Aussage nicht.

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Die Zeugin X , die Großmutter der Beklagten, hat bestätigt, dass die Beklagten durch die Lebensversicherungen abgesichert sein sollten. Dass im Beisein der Beklagten über die Lebensversicherungen und deren Zweck gesprochen worden ist, hat die Zeugin nicht bestätigt.

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Letztlich lässt sich auch der Aussage des Zeugen X nicht entnehmen, dass die beiden Lebensversicherungen vereinbarungsgemäß ein Entgelt für die Mithilfe der Beklagten an den verschiedenen Bauvorhaben des Schuldners waren. Nach Aussage des Zeugen X waren die Lebensversicherungen erst kurz vor dem Tod des Schuldners Ende 2002/Anfang 2003 Thema von Gesprächen zwischen ihm und dem Schuldner. Anlässlich dieser Gespräche habe der Schuldner auf seine Nachfrage hin, weshalb er die Beklagten so viel arbeiten lasse, erklärt, die Beklagten bekämen ja dafür die Lebensversicherungen, wenn er sterben sollte. Der Schuldner habe allein entschieden, dass die Beklagten Begünstigte aus den Risikolebensversicherungen sein sollten. Diese Entscheidung habe er getroffen, ohne jemanden zu fragen. Ob der Schuldner gegenüber den Beklagten zum Ausdruck gebracht hat, dass die Lebensversicherungen als Entgelt für die Mithilfe bei den Arbeiten an den verschiedenen Immobilien waren, ist der Aussage des Zeugen X nicht zu entnehmen. Dem steht entgegen, dass der Schuldner die Entscheidung, die Kinder als Bezugsberechtigte einzusetzen, allein und bereits im Jahre 1991 und 1995 getroffen hat. Zu ersterem Zeitpunkt aber waren die Beklagten 11,7 und 10 Jahre alt. Eine Mithilfe, die durch den Abschluss einer Lebensversicherung über einen Betrag von 250.000,00 DM als Entgelt rechtfertigte, war damals nicht abzusehen.

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Soweit die Beklagte zu 2. in der mündlichen Verhandlung vom 25.01.2007 erklärt hat, der Schuldner habe dann, wenn sie sich über fehlende Entlohnung für ihre Mithilfe beschwert hätten, erklärt, dass würde alles ausgeglichen, z.B. durch Lebensversicherungen, führt dies nicht dazu, die Lebensversicherungen als Entgelt für die Mithilfe anzusehen. Dieser Angabe lässt sich nämlich nicht entnehmen, ob der Erblasser mit dem Ausgleich der Mithilfe den Erbfall oder ein Entgelt speziell durch die Lebensversicherungen gemeint hat. Gegen Letzteres spricht sein Erziehungskonzept und sein Absicherungsbestreben (nach der Aussage der Mutter der Beklagten) sowie der Umstand, dass er die Beklagten als seine alleinigen Erben eingesetzt hat.

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Die Beklagten berufen sich ohne Erfolg auf einen Bereicherungswegfall gemäß § 143 Abs. 2 Satz 1 Insolvenzordnung. Dies gilt sowohl für die nach ihrem Vortrag von ihnen selbst vereinnahmten je 20.000,00 € als auch für den Restbetrag von 195.646,00 €, den sie ihrer Mutter X haben wollen, die wiederum das Geld bei Spielbankbesuchen verspielt haben soll. Dem Berufen auf einen Bereicherungswegfall steht nämlich § 143 Abs. 2 Satz 1 InsO entgegen.

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Ein Bereicherungswegfall kommt nach § 143 Abs. 2 Satz 2 InsO nicht in Betracht, sobald der Empfänger einer unentgeltlichen Leistung weiß oder den Umständen nach wissen muss, dass die unentgeltliche Leistung die Gläubiger benachteiligt. Das Gericht schließt sich insoweit der Auffassung an, dass hierfür bereits einfache Fahrlässigkeit im Sinne von § 276 Abs. 1 Satz 2 BGB genügt. Dafür, § 143 Abs. 2 Satz 2 InsO nur bei grober Fahrlässigkeit eintreiben zu lassen, bietet die Gesetzesfassung keine hinreichende Grundlage.

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Die Beklagten selbst haben am 30.09.2003 den Nachlassinsolvenzantrag gestellt. Ab diesem Zeitpunkt mussten sie wissen, dass die Vereinnahmung der Lebensversicherungssumme die Gläubiger des Schuldners, ihres verstorbenen Vaters, benachteiligt. Den Beklagten ist zwar darin zu folgen, dass von ihnen insoweit keine juristische Subsumption verlangt werde durfte. Gerade deshalb greift jedoch ihre Argumentation zu kurz, bis zu der oben zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 23.10.2003 seien juristische Fachkreise nicht davon ausgegangen, dass in Fallgestaltungen der vorliegenden Art die komplette Versicherungssumme einer Anfechtung unterliege. Ungeachtet dessen war diese Frage, wie sich aus den Nachweisen aus dem genannten BGH-Urteil entnehmen lässt, bis dahin in Fachkreisen durchaus streitig. Einigkeit bestand zudem dahin, dass jedenfalls die aufgewandten Prämien der Anfechtung unterlägen. Zumindest bei Stellung des Nachlassinsolvenzantrages hätten sich die Beklagten fragen müssen, ob sie die ihnen zugeflossenen Lebensversicherungssummen würden behalten dürfen. Sie wären gehalten gewesen, insoweit juristischen Rat einzuholen. Dieser hätte korrekterweise in der Empfehlung bestehen müssen, zumindest einen Betrag in Höhe der gezahlten Prämien, angesichts der Unsicherheit der Rechtslage im übrigen aber sicherheitshalber den Gesamtbetrag vorerst zurückzuhalten. Dafür, dass die Beklagten befürchteten, den Betrag nicht behalten zu dürfen, spricht im übrigen ihr Vortrag, den auf dem Gemeinschaftskonto befindlichen Betrag von 270.000,00 € am 11.11.2003 in bar abgehoben und dann, wie vorgetragen, aufgeteilt zu haben. Eine Erklärung für diese ungewöhnliche Vorgehensweise findet sich im Vortrag der Beklagten nicht. Sie mag darin liegen, dass der Bundesgerichtshof am 23.10.2003 das oben zitierte Urteil erlassen hatte, nach dem sich bei einer abgeschlossenen Lebensversicherung zugunsten eines Dritten bei Eintritt des Versicherungsfalls der Anfechtungsanspruch gegen den Dritten auf Auszahlung der vom Versicherer geschuldeten Versicherungsprämie und nicht nur auf Rückgewähr der geleisteten Prämien richtet.

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Dieser Würdigung steht nicht entgegen, dass der Kläger in seinem unter dem 20.04.2004 vorgelegten Bericht offengelassen hat, ob die Lebensversicherungen der Anfechtung unterliegen. Vielmehr spricht dies dafür, dass die Beklagten im Hinblick auf die offene Frage das Geld hätten zurückhalten müssen. Auf die Äußerungen des Klägers im Prüfungstermin durften sie sich nicht verlassen. Im Übrigen hatten sie das Geld entsprechend ihrem Vorbringen bereits am 11.11.2003, also weit vor dem Prüfungstermin im April 2004, aufgeteilt und zum großen Teil ihrer Mutter X , so dass es auf die späteren Aussagen des Klägers nicht ankommt.

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Schließlich ist auch der Vortrag der Beklagten, ihr gesamtes vorhandenes Aktivvermögen decke den Bereicherungsanspruch nicht mehr, nicht geeignet, einen Wegfall der Bereicherung zu begründen. Zwar hat der Bundesgerichtshof ausgesprochen (BGH in LM 1956, BGB, §§ 118 Abs. 3, 323 Abs. 3), in einem solchen Falle könne angenommen werden, dass der umfassende Vermögensverlust auch die beim Bereicherungsschuldner auf Kosten des Bereicherungsgläubigers entstandene Bereicherung erfasse und in Wegfall gebracht habe und es sei dann nicht zu prüfen, welche Verluste im Einzelnen mit der Bereicherung im Zusammenhang stünden. Dies kann jedoch nach Ansicht des Gerichts nicht im Fall der Bösgläubigkeit des Bereicherungsschuldners gelten, im vorliegenden Fall also auf Grund des Eingreifens des § 143 Abs. 2 Satz 2 InsO.

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Im Hinblick auf vorstehende Ausführungen kann offen bleiben, in welchem Umfang die Beklagten bei den Bauarbeiten an den Immobilien des Schuldners mitgeholfen haben. Selbst wenn diese Mithilfe über die übliche familiäre Mithilfe hinausgegangen sein sollte, kann darin, dass der Schuldner die Beklagten als Bezugsberechtigte in den beiden streitgegenständlichen Lebensversicherungen einsetzte, aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme ein Entgelt nicht gesehen werden (vgl. hierzu auch Münchner Kommentar zur Insolvenzordnung, Band II, § 134 Rdnr. 36 zu Zuwendungen, die über den gesetzlich geschuldeten Unterhalt zwischen Familienangehörigen hinausgehen).

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Die Zinsforderung ist gemäß §§ 143 Abs. 1 Satz 2 InsO, 819 Abs. 1, 291 Satz 2, 288 Abs. 1 BGB gerechtfertigt. Bei anfechtbarem Erwerb von Geld umfasst der Rückgewähranspruch die Zinsen ab Erhalt der Geldsumme, vorliegend also seit dem 07.07.2003.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO.

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Der Kläger unterliegt, soweit er eine gesamtschuldnerische Verurteilung begehrt hat. Dieses Unterliegen erachtet das Gericht mit 10 % als angemessen bewertet, da sich die ausgesprochene Verurteilung nach Kopfteilen anstatt als Gesamtschuldner vor allem in der Zwangsvollstreckung auswirkt.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 709, 708 Ziff. 11, 711 ZPO.