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Landgericht Düsseldorf·1 O 233/12·27.08.2014

LG Düsseldorf: Kein Schadensersatz aus Treuhandauftrag oder Anwaltsberatung bei Projektfinanzierung

ZivilrechtAllgemeines ZivilrechtSchuldrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangte vom beklagten Rechtsanwalt Schadensersatz, weil dieser über ein Treuhandkonto Wechselspesen und einen Genossenschaftsanteil an eine später als betrügerisch erkannte Bank weiterleitete. Sie berief sich auf eine Treuhandabrede mit Auszahlungsvoraussetzungen sowie auf anwaltliche Beratungspflichten zur Prüfung von Existenz und Bonität der Bank. Das Gericht sah lediglich einen unentgeltlichen Auftrag zur Weiterleitung der Gelder, ohne nachgewiesene Sperr- oder Prüfpflichten. Ein Anwaltsvertrag mit der Klägerin sei nicht zustande gekommen, da der Beklagte im Auftrag der beratenden Firma tätig gewesen sei. Die Klage wurde abgewiesen.

Ausgang: Klage auf Schadensersatz wegen behaupteter Treuhand- und Beratungspflichtverletzungen vollständig abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Treuhandverhältnis über die bloße Weiterleitung von Geldbeträgen kann als unentgeltlicher Auftrag (§ 662 BGB) einzuordnen sein, dessen Inhalt sich nach der getroffenen Weiterleitungsabrede bestimmt.

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Der Treugeber trägt die Darlegungs- und Beweislast für zusätzliche, den Treuhänder bindende Auszahlungsvoraussetzungen (Sperrabreden) und für einen hierauf gestützten Pflichtverstoß.

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Behauptete Auszahlungssperren sind bei der Vertragsauslegung und Beweiswürdigung auch am Inhalt der zugrunde liegenden Finanzierungsverträge zu messen; widersprechende Vertragsregelungen sprechen gegen das Zustandekommen einer Sperrabrede.

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Aus einem Auftrag zur treuhänderischen Weiterleitung von Geldern folgt ohne besondere Vereinbarung regelmäßig keine Pflicht, die Existenz oder Bonität des Zahlungsempfängers zu prüfen.

5

Anwaltliche Beratungspflichten gegenüber einem Dritten setzen einen Beratungsvertrag oder eine sonstige, hinreichend erkennbare Übernahme entsprechender Pflichten voraus; die Tätigkeit im Auftrag eines anderen Vertragspartners begründet solche Pflichten nicht ohne Weiteres.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 313 Abs. 2 Satz 2 ZPO§ 280 BGB§ 662 BGB§ 91, 709 ZPO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages.

Tatbestand

2

Die Klägerin nimmt den Beklagten wegen Verletzung anwaltlicher Beratungspflichten und wegen Verletzung der Pflichten aus einem Treuhandvertrag in Anspruch. Dem liegt im einzelnen folgendes zugrunde:

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Die Klägerin ist ein im Bereich der Großproduktion von Milch tätiges Unternehmen. Ihr früherer Geschäftsführer, der Zeuge K E , ist zugleich Geschäftsführer einer niederländischen Gesellschaft, die landwirtschaftliche Betriebe unternehmerisch berät.

4

Im Jahr 2010 beabsichtigte die Klägerin, eine Milchviehanlage in B/S zu erwerben und diese zu modernisieren und zu erweitern. Dabei ging es zum einen um das - vorliegend nicht streitgegenständliche - Projekt „B2“. Die Verhandlungen über jenes Projekt brach die Klägerin auf Rat ihres in jenes Projekt eingeschalteten anwaltlichen Beraters Dr. I im September 2010 ab.

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Zum anderen ging es um das in dem vorliegenden Verfahren streitgegenständliche Projekt mit dem Namen „W“. Hinsichtlich dieses Projekts schloss die Klägerin, vertreten durch den Zeugen E als ihrem damaligen Geschäftsführer, unter dem 16.11.2010 mit der Firma „F“ (im folgenden: F) eine als „Vorvertrag zum Kooperationsvertrag für das Projekt W“ überschriebene Vereinbarung (Anlage K 1), wonach die F die Klägerin bei der Umsetzung ihres Vorhabens beraten und unterstützen sollte. Gemäß Ziffer 6.0 der Vereinbarung sollte der Beklagte die anwaltliche Beratung bezüglich der Vertragsgestaltung zu dem Projekt W vornehmen. Für die F waren die Zeugen T H und B3 C in das Projekt involviert.

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Die Gesamtinvestitionssumme für das Projekt „W“ war mit einem Betrag von 15.750.000,- € veranschlagt und sollte wie folgt finanziert werden: 10 % des Investitionsvolumens wollte die Klägerin aus Eigenmitteln aufbringen, in Höhe von 45 % des Investitionsvolumens sollte die Finanzierung über von der Klägerin zu beantragende, nicht rückzahlbare Fördermittel der EU laufen und in Höhe von weiteren 45 % beabsichtigte die Klägerin, bei der I2., einer Genossenschaftsbank mit Sitz in M (im folgenden: I3), ein Darlehen aufzunehmen. Voraussetzung für die Gewährung des Darlehensbetrages war der Erwerb eines Genossenschaftsanteils an der I3 durch die Klägerin. Die von der Klägerin aufzubringenden Eigenmittel sollten über einen sog. Diskontwechsel, ebenfalls über die I3, finanziert werden.

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Mit E-Mail vom 03.02.2011 teilte der Beklagte der Klägerin mit, dass er für die Umsetzung des Projektes ein gesondertes Anwaltstreuhandkonto eröffnet habe, und bat um Überweisung der Spesen für die Wechselfinanzierung. Dem kam die Klägerin nach und überwies am 04.02.2011 den Spesenbetrag von 116.025,- € auf das ihr mitgeteilte Konto des Beklagten.

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Ebenfalls auf vorgenanntes Konto überwies die Klägerin am 07.02.2011 einen Betrag in Höhe von 78.750,- € für den Erwerb von Genossenschaftsanteilen an der I3.

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Die auf das von ihm eröffnete Treuhandkonto überwiesenen Beträge leitete der Beklagte jeweils an die I3 weiter.

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Unter dem Datum des 08.02.2011 unterzeichneten die Klägerin und die I3 den für die Finanzierung des Projektes erforderlichen Darlehensvertrag (Anlage K 3). Unter § 1 Voraussetzungen, Ziffer 1.1 des Darlehensvertrages wurde festgehalten, dass die Klägerin eine Mitgliedschaft an der I3 erworben habe und den Genossenschaftsanteil in Höhe von 78.750,- € gemäß Einzahlungsquittung vom 08.02.2011 eingezahlt habe. Unter Ziffer 1.3 wurde weiter festgehalten, dass die Klägerin ihren Eigenkapitalanteil auf ihr Konto bei der I3 eingezahlt habe.

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In der Folgezeit kam es weder zu der Gewährung von EU-Fördermitteln noch zu der Auszahlung des Darlehensbetrages durch die I3 an die Klägerin. Im weiteren Verlauf stellte sich nach dem insoweit übereinstimmenden Vorbringen der Parteien heraus, dass es sich bei dem Vorstand der I3, einem Herrn E2 T2, alias I4 W2, um einen Betrüger handelt. Dieser ist inhaftiert und ist Beschuldigter in einem bei der Staatsanwaltschaft X geführten Ermittlungsverfahren.

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Unabhängig von dem Sachverhalt, der dem Rechtsstreit zugrunde liegt, verwirklichte die Klägerin später das streitgegenständliche Projekt in S.

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Die Klägerin behauptet, der Beklagte habe es übernommen, eine Bank zu beschaffen, die die Diskontierung des Wechsels zur Bereitstellung ihrer Eigenmittel vornehme. Auch habe der Beklagte den mit der F geschlossenen Vorvertrag zum Kooperationsvertrag sowie den Darlehensvertrag mit der I3 vertraglich ausgestaltet und der Klägerin empfohlen, die Verträge abzuschließen. Der Beklagte sei sowohl bei einem Gespräch im Januar 2011 im Büro der I3 in C2, in welchem die Kreditmodalitäten besprochen worden seien, als auch bei der Unterzeichnung des Darlehensvertrages am 08.02.2011 zugegen gewesen. Bei dem im Januar 2011 geführten Gespräch sei zwischen dem Zeugen E und dem Beklagten auch die Treuhandabrede besprochen worden. Im Hinblick auf die Auszahlung der von der Klägerin auf das Treuhandkonto einzuzahlenden Beträge für Wechselspesen sowie für den Erwerb des Mitgliedsanteils an der I3 sei abgesprochen gewesen, dass der Beklagte die Gelder erst dann an die I3 auszahle, wenn sichergestellt sei, dass die EU-Mittel zugesagt seien und das Darlehn zur Auszahlung gelange. Die Klägerin ist der Ansicht, aufgrund der übernommenen anwaltlichen Beratung und des abgeschlossenen Treuhandvertrages hätte es dem Beklagten oblegen, sich über die Existenz und Bonität der I3 zu informieren.

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Die Klägerin beantragt,

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den Beklagten zu verurteilen, an sie 194.775,- € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.02.2011 zu zahlen.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Der Beklagte behauptet, sein Auftraggeber sei ausschließlich die F gewesen und er hätte als deren Anwalt die zwischen der F und der Klägerin abzuschließenden Verträge entwerfen sollen. Nur im Falle der Umsetzung des Projektes hätte er von der F und der Klägerin das Mandat erhalten sollen, zur Umsetzung des Projektes weitere Verhandlungen zu führen und Verträge zu fertigen. Nicht er, sondern die F habe die I3 zur Finanzierung des Projektes vermittelt. Er selbst habe die Klägerin vielmehr ausdrücklich in dem im Januar 2011 geführten Gespräch darauf hingewiesen, dass er zu der Leistungsfähigkeit der I3 sowie zu dem Finanzierungsmodell keine Aussage treffen könne. Er habe dringend empfohlen, die Finanzierungssumme so klein wie möglich zu halten. Hinsichtlich der von der Klägerin auf das von ihm eingerichtete Treuhandkonto eingezahlten Beträge habe der Zeuge E ihn lediglich gebeten, zur Beschleunigung die Zahlung zunächst anzunehmen und dann an die I3 weiterzuleiten. Die Aufforderung zur Zahlung hätte durch die I3 erfolgen sollen. Schließlich habe der Zeuge E sich bei einem Treffen der Parteien am 02.12.2011 dahin geäußert, er werde im Hinblick auf den streitgegenständlichen Sachverhalt keine Schadensersatzansprüche gegen den Beklagten ableiten, und erklärt, „die Vergangenheit sei vergessen“.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen, § 313 Abs. 2 Satz 2 ZPO.

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Das Gericht hat gemäß Beschluss vom 05.02.2014 (Bl. 69 f. GA), ergänzt in der Sitzung vom 03.07.2014, Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen E , C und H. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der Sitzung vom 03.07.2014 (Bl. 102 ff. GA) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.

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Die Klägerin kann den Beklagten nicht wegen Verletzung der Pflichten aus einem Treuhandvertrag gemäß § 280 BGB auf Zahlung von Schadensersatz in Anspruch nehmen.

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Zwar ist unstreitig zwischen den Parteien ein Vertrag über die Weiterleitung von Geldbeträgen der Klägerin durch den Beklagten an die I3 zustande gekommen. So tragen beide Parteien übereinstimmend vor, dass der Beklagte ein Treuhandkonto eröffnet hatte, auf welches die Klägerin die nunmehr klageweise zurückverlangten Beträge eingezahlt hat, welche der Beklagte sodann an die I3 weitergeleitet hat.

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In rechtlicher Hinsicht handelt es sich bei der von den Parteien übereinstimmend vorgetragenen Vereinbarung über die Weiterleitung der Geldbeträge um einen Auftrag, § 662 BGB (vgl. hierzu Palandt-Bassenge, BGB, 73. Aufl. § 903 Rn. 36), aufgrund dessen der Beklagte als Treuhänder die von der Klägerin als Treugeberin eingezahlten Geldbeträge an die I3 weiterzuleiten hatte. Die Zahlung eines Entgelts war nicht vereinbart.

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Eine Verletzung der dem Beklagten als Treuhänder aufgrund des mit der Klägerin bestehenden Treuhandverhältnisses obliegenden Pflichten kann indes nicht festgestellt werden. Die Weiterleitung der streitgegenständlichen Geldbeträge an die I3 durch den Beklagten geschah entsprechend der ihm als Treuhänder obliegenden Pflichten.

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Die Vereinbarung der von der Klägerin behaupteten Voraussetzungen, nach deren Vorliegen erst die Weiterleitung der Geldbeträge durch den Beklagten an die I3 hätte erfolgen dürfen und deren Eintritt der Beklagte als Treuhänder zu überwachen gehabt haben soll, kann nicht festgestellt werden. Dieses Ergebnis geht zu Lasten der Klägerin, denn sie ist für das Vorliegen eines Verstoßes des Beklagten gegen die ihm als Treuhänder obliegenden Pflichten darlegungs- und beweisbelastet. Insoweit handelt es sich um eine den geltend gemachten Anspruch begründende Voraussetzung.

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Bedenken an der Richtigkeit der Behauptung der Klägerin zu den von dem Beklagten zu beachtenden Auszahlungsvoraussetzungen, die Weiterleitung der von ihr auf das Treuhandkonto eingezahlten Geldbeträge an die I3 sei erst dann zu veranlassen, wenn u.a. sichergestellt sei, dass das Darlehn zugesagt worden sei und zur Auszahlung gelange, ergeben sich bereits angesichts des unstreitigen Inhaltes des zwischen der Klägerin und der I3 geschlossenen Darlehensvertrages vom 08.02.2011.

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So lässt sich der Inhalt der von der Klägerin behaupteten Vereinbarung nicht in Einklang mit dem Inhalt von § 1 Ziffern 1.1 und 1.3 des Darlehensvertrages bringen. Unter § 1 des Darlehensvertrages sind die Voraussetzungen für die Darlehensgewährung durch die I3 formuliert. Dies ergibt sich aus der ausdrücklichen Überschrift dieses Vertragsabschnittes „Voraussetzungen“. Nach dem Inhalt der unter dieser Überschrift vereinbarten Ziffer 1.1 des Darlehensvertrages, unter welcher ausdrücklich festgehalten wurde, dass die Klägerin als Darlehensnehmerin die Mitgliedschaft an der genossenschaftlich organisierten I3 als Darlehensgeberin erworben hat und den hierfür zu entrichtenden Anteil in Höhe von 78.750,- € eingezahlt „hat“, war es Voraussetzung für den Darlehensvertrag und damit auch für die Darlehensauszahlung durch die I3 an die Klägerin, dass das Entgelt für den Genossenschaftsanteil bereits eingezahlt ist. Wenn es jedoch Voraussetzung für die Darlehensgewährung ist, dass das Entgelt für den Genossenschaftsanteil bereits eingezahlt ist, wäre eine Vereinbarung zwischen der Klägerin und dem Beklagten, dass eine künftige Weiterleitung des Entgelts für den Genossenschaftsanteil von dem Treuhandkonto an die I3 erst dann erfolgen dürfe, wenn sichergestellt sei, dass das Darlehen zugesagt sei und zur Auszahlung gelange, nicht zielführend. Die von der Klägerin behauptete Auszahlungsvoraussetzung setzt vielmehr die Darlehenszusage und die Auszahlung durch die I3 voraus, während nach dem Inhalt des Darlehensvertrages der bereits erfolgte Erwerb des Genossenschaftsanteils gerade eine zuerst zu erfüllende Voraussetzung für die Darlehenszusage und die Kapitalauszahlung ist.

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Gleiches gilt für den Betrag in Höhe von 116.025,- € als Entgelt für die Wechselspesen, die für den Diskontwechsel zur Finanzierung des Eigenmittelanteils der Klägerin im Hinblick auf das Projekt W zu entrichten waren. Ebenfalls in dem Vertragsabschnitt § 1 Voraussetzungen unter Ziffer 1.3 ist festgehalten, dass die Klägerin als Darlehensnehmerin über das vorgeschriebene Eigenkapital verfügt und dieses voll auf ihr Konto bei der I3 eingezahlt „hat“. Auch hier wird eine bereits erfolgte Einzahlung als Darlehensvoraussetzung in Bezug genommen, während die Klägerin die künftige Weiterleitung des Betrages zur Finanzierung des Eigenmittelanteils von der vorherigen Darlehenszusage und –auszahlung abhängig machen will.

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Aber auch aufgrund des Ergebnisses der durchgeführten Beweisaufnahme lässt sich nicht feststellen, dass die von der Klägerin behaupteten und von dem Beklagten als Treuhänder zu beachtenden Auszahlungsvoraussetzungen, nämlich dass sichergestellt sei, dass die EU-Mittel zugesagt seien und das Darlehen zugesagt sei und zur Auszahlung gelange, zwischen den Parteien vereinbart worden sind.

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Die Bekundungen des Zeugen E waren nicht dazu geeignet, die Behauptungen der Klägerin hinreichend sicher zu bestätigen. Der Zeuge konnte in seiner Vernehmung lediglich seine Vorstellungen zu dem Vertragsablauf schildern. So hat er bekundet, es hätte nach seiner Vorstellung so laufen sollen, dass die Zahlungen der Klägerin einerseits und die Zahlungen der I3 quasi gleichzeitig erfolgen sollten. Der Zeuge meinte damit wohl einen Vorgang „Zug-um-Zug“. Dass die von der Klägerin behaupteten Auszahlungsvoraussetzungen aber tatsächlich so vereinbart worden sein könnten bzw. welche konkreten Auszahlungsvoraussetzungen zwischen den Parteien vereinbart worden sein sollen, lässt sich mit den Bekundungen des Zeugen E zu seinen Vorstellungen zu dem Vertragsablauf nicht belegen.

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Auch die Bekundungen des Zeugen C, der als Mitarbeiter von Seiten der die Klägerin beratenden Firma F in die Vertragsverhandlungen eingebunden war, haben die Behauptungen der Klägerin nicht bewiesen. So hat der Zeuge einerseits bekundet, dass der Beklagte die Auszahlungen an die I3 erst dann habe vornehmen sollen, wenn sichergestellt gewesen sei, dass die EU-Mittel und das Darlehen der I3 gegenüber der Klägerin zugesagt seien. Andererseits hat der Zeuge aber bekundet, maßgebend für den Ablauf sei der Kreditvertrag gewesen. Voraussetzung für die Tätigkeit von Hermes sei es gewesen, dass der Mitgliedschaftsanteil erworben sei und die Wechselspesen gezahlt seien. Zu der Frage, ob die von der Klägerin zu zahlenden Geldbeträge dabei lediglich auf dem Treuhandkonto hätten eingezahlt sein müssen, damit die I3 tätig werde, oder ob die Geldbeträge bereits an die I3 hätten ausgezahlt sein müssen, konnte der Zeuge aus seiner Erinnerung heraus keine Angaben machen. Vor diesem Hintergrund kann den Bekundungen des Zeugen C insgesamt nicht gefolgt werden, denn die Angabe, dass einerseits zunächst die EU-Mittel und die Kreditmittel hätten sichergestellt sein sollen, dass andererseits der Inhalt des Darlehensvertrages für den Ablauf der Zahlungen hätte maßgeblich sein sollen, schließen sich, wie oben bereits ausgeführt, wechselseitig aus. Hinzu kommt, dass der Zeuge eine eindeutige Festlegung zu der Frage, ob die I3 erst nach Zahlungseingang bei ihr die Kreditmittel zusagen und auszahlen würde, gerade nicht zu treffen vermochte.

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Die Bekundungen des Zeugen H schließlich waren unergiebig, denn der Zeuge war nach dem Inhalt seiner Bekundungen nicht in die streitgegenständlichen Vertragsverhandlungen involviert und konnte aus eigener Anschauung keine Angaben zu den zwischen den Parteien getroffenen Absprachen machen.

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Der geltend gemachte Schadensersatzanspruch ist auch nicht aufgrund einer Verletzung anwaltlicher Beratungspflichten des Beklagten gegenüber der Klägerin gerechtfertigt. Über den Auftrag zur Weiterleitung von Geldbeträgen hinausgehende anwaltliche Beratungspflichten hatte der Beklagte gegenüber der Klägerin nicht.

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Ein anwaltlicher Beratungsvertrag ist zwischen den Parteien nicht geschlossen worden. Die anwaltliche Tätigkeit des Beklagten im Zusammenhang mit der Umsetzung des von der Klägerin beabsichtigten Projektes W bis zum Abschluss des Darlehensvertrages mit der I3 und der Weiterleitung der Gelder an diese geschah ausschließlich im Auftrag der F.

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Hinsichtlich des mit der F geschlossenen Kooperationsvertrages ergibt sich das Fehlen eines anwaltlichen Vertrages zwischen der Klägerin und dem Beklagten ausdrücklich aus dem Inhalt der Ziffer 6.0 des Kooperationsvertrages. Nach dem Inhalt dieser Vereinbarung sollte der Beklagte die Vertragsgestaltung bezüglich des beabsichtigten Projektes W übernehmen. Dies betrifft aber die Ausgestaltung künftiger Verträge.

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Auch in der Folgezeit ist ein anwaltlicher Beratungsvertrag zwischen den Parteien nicht zustande gekommen. Soweit der Beklagte den zwischen der Klägerin und der I3 geschlossenen Darlehensvertrag ausgestaltet haben soll und an verschiedenen Besprechungsterminen teilgenommen hat, geschah dies im Auftrag der F. Entsprechendes ergibt sich aus den Bekundungen des Zeugen E . So hat der Zeuge bekundet, der Beklagte sei von der F für das Entwerfen von Verträgen bezahlt worden. Von der Klägerin habe er kein Honorar bekommen.

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Soweit die Klägerin behauptet, dem Beklagten habe es oblegen, die Existenz und die Bonität der I3 zu prüfen, er habe ihr den Vertragsschluss mit der I3 empfohlen, rechtfertigt sich aus diesem Vortrag ebensowenig der geltend gemachte Schadensersatzanspruch. Zwar hat der Zeuge E in seiner Vernehmung bekundet, er habe den Darlehensvertrag mit der I3 auf Anweisung des Beklagten unterzeichnet. Gleichwohl bestehen keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte die von der Klägerin behaupteten Beratungspflichten übernommen haben könnte. Inhalt eines Treuhandauftrages ist eine solche Pflicht – entgegen der von der Klägerin vertretenen Rechtsauffassung – keinesfalls. Auch ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin und die F einen Kooperationsvertrag im Hinblick auf das von der Klägerin beabsichtigte Projekt W geschlossen haben. Nach dem Inhalt dieses Vertrages sollte die F für die Klägerin beratend und unterstützend tätig werden. Entsprechend ist es naheliegend, dass nicht dem Beklagten, sondern der F Beratungspflichten gegenüber der Klägerin oblagen. Ob diese den von der Klägerin angenommenen Inhalt hatten, kann dabei dahingestellt bleiben. Darüber hinaus ist schließlich in diesem Zusammenhang der Inhalt der Bekundungen des Zeugen E zu vergegenwärtigen, wonach der Beklagte ausschließlich von der F vergütet worden sei, und zwar dafür, „dass er die Verträge macht“. Die Übernahme von Beratungspflichten durch den Beklagten gegenüber der Klägerin, deren Verletzung Schadensersatzansprüche auslösen können, ohne Honorar ist fernliegend.

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Hinreichende Anhaltspunkte für das Bestehen deliktischer Ansprüche der Klägerin gegen den Beklagten ergeben sich nicht.

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Auf die weitere Frage, ob die Klägerin auf die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegenüber dem Beklagten im Hinblick auf den streitgegenständlichen Sachverhalt in rechtsverbindlicher Weise verzichtet haben könnte, kam es danach nicht mehr an. Einer Beweisaufnahme zu der dahingehenden Behauptung des Beklagten bedurfte es nicht mehr.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen ergehen gemäß §§ 91, 709 ZPO.

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Streitwert: 194.775,- €