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Landgericht Düsseldorf·1 O 208/16·06.06.2018

Pflichtteilszinsen trotz unbeziffertem Anspruch; Anrechnung nach § 367 Abs. 1 BGB

ZivilrechtErbrechtAllgemeines ZivilrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Kinder des Erblassers verlangten von der Alleinerbin (bzw. deren Rechtsnachfolgerin) Pflichtteil und Verzugszinsen; nach Teilzahlungen erklärten sie den Rechtsstreit teilweise für erledigt. Streitpunkt war u.a., ob Verzug bereits bei unbezifferter Pflichtteilsforderung eintritt und wie Zahlungen zu verrechnen sind. Das LG sprach den Klägern die restlichen Beträge nebst Zinsen zu und rechnete die Zahlungen nach § 367 Abs. 1 BGB auf die Hauptforderung an. Ein „sofortiges Anerkenntnis“ (§ 93 ZPO) verneinte das Gericht hinsichtlich der Zahlungsstufe wegen bereits eingetretenen Verzugs; die Kosten wurden der Beklagten auferlegt.

Ausgang: Zahlung der Restbeträge und Verzugszinsen zugesprochen; Kosten nach (Teil-)Erledigung vollständig der Beklagten auferlegt.

Abstrakte Rechtssätze

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Zahlungsverzug kann durch Mahnung auch dann eintreten, wenn ein Pflichtteilsanspruch mangels Auskunft noch nicht beziffert werden kann.

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Mit Eintritt des Verzugs ist die Erbin verpflichtet, den sich aus einem Nachlassverzeichnis ergebenden Pflichtteilsbetrag unaufgefordert zu leisten; eine erneute Zahlungsaufforderung vor Klageerhebung ist dann regelmäßig entbehrlich.

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§ 367 Abs. 1 BGB ordnet die Tilgungsreihenfolge zwingend an und schließt ein Bestimmungsrecht des Schuldners zur Verrechnung von Teilzahlungen aus.

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Ein Anerkenntnis ist nicht „sofort“ i.S.d. § 93 ZPO, wenn der Schuldner sich bei Klageerhebung bereits im Verzug befindet und seine Leistungsbereitschaft nicht unverzüglich zur Abwendung der Klage/ Klageerweiterung angezeigt hat.

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Über Zinsen und Tilgungsreihenfolge ist durch streitiges Endurteil zu entscheiden, wenn die Parteien insoweit nicht übereinstimmen, auch wenn der Hauptanspruch im Übrigen anerkannt ist.

Relevante Normen
§ 260 BGB§ 2314 Abs. 1 S. 3 BGB§ 33 ErbStG§ 2325 BGB§ 93 ZPO§ 286 BGB

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an

- den Kläger zu 1) 1.266,32 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 02.03.2018 abzüglich am 25.04.2018 gezahlter 759,67 €,

den Kläger zu 2) von 1.251,68 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 02.03.2016 abzüglich am 25.04.2018 gezahlter 759,67 €,

die Klägerin zu 3) 1.251,68 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 02.03.2016 abzüglich am 25.04.2018 gezahlter 759,67 €,

zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Zwangsvollstreckung jeweiligen Vollstreckungsgläubigers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsschuldner vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

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Herr S, (nachfolgend Erblasser bezeichnet), verstarb am 05.12.2015 mit letztem Aufenthalt und letztem Wohnsitz in Düsseldorf. Er hinterließ Frau S1 als Ehefrau (frühere Beklagte) und drei Kinder aus erster Ehe: Herr S2 (Kläger zu 1), Herr S3 (Kläger zu 2), Frau E (Klägerin zu 3).

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Durch privatschriftliches Testament vom 04.07.2000 setzte der Erblasser die frühere Beklagte zu seiner Alleinerbin ein (Anlage K 1). Der Kläger zu 1 verfolgte gegen die die frühere Beklagte Pflichtteilsansprüche. Diese verstarb während dieses Rechtsstreits. Sie wurde beerbt von deren Tochter A (Beklagte), die den Rechtsstreit aufgenommen hat.

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1.              Die Beklagte wird verurteilt, durch Vorlage eines Verzeichnisses nach § 260 BGB, bei dessen Aufnahme der Kläger hinzugezogen worden ist, Auskunft über den Bestand des Nachlasses des am 05.12.2015 verstorbenen S zum Zeitpunkt seines Todes zu erteilen, und zwar durch Aufnahme durch einen Notar gem. § 2314 Abs. 1 S. 3 BGB. Das Verzeichnis muss insbesondere sämtliche bei dem Erbfall vorhandenen Immobilien, Sachen, Gesellschaftsbeteiligungen und Forderungen (Aktiva) und Nachlassverbindlichkeiten (Passiva) enthalten, und zwar unabhängig von der internationalen Belegenheit der Aktiv- und Passivpositionen. Auch ist mitzuteilen, ob und ggf. wem der Erblasser Vollmacht erteilt hat, über sein Vermögen, insbesondere über seine Bankkonten, zu verfügen und ob in diesem Zusammenhang Forderungen des Nachlasses gegen Bevollmächtigte bestehen. Bei Kapitalvermögen ist die Mitteilung an die Erbschaftsteuerstelle gem. § 33 ErbStG vorzulegen.

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Es sind alle lebzeitigen Zuwendungen des Erblassers innerhalb von 10 Jahren vor dessen Todestag anzugeben (§ 2325 BGB), also insbesondere Schenkungen, auch gemischte Schenkungen bzw. durch vorweggenommene Erbfolge erfolgte Zuwendungen, Lebensversicherungen und sonstige Verträge zugunsten Dritter, und zwar unter Benennung des Datums des Zuwendungsvollzugs (Eigentumsübergang). Diese Angaben sind unabhängig von einer Frist zu erteilen, wenn der Erblasser

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sich Nutzungsrechte wie einen Nießbrauch oder ein Wohnungsrecht

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vorbehalten hat,

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den Gegenstand tatsächlich nutzt,

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Widerrufs- oder Rückübertragungsrechte vereinbart hat oder

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diese Zuwendungen an seinen Ehegatten gewährt hat. Sämtliche Auskünfte haben unter Belegvorlage (Kopien) zu erfolgen. Die Beklagte hat dabei auch Auskunft zu erteilen, ob sie einen Erbverzicht gegenüber S erklärt hat und ob sie mit dem Erblasser einen Ehevertrag abgeschlossen hat. Diese Angaben sind in dem notariellen Verzeichnis aufzunehmen.

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Die Beklagte wird verurteilt, an Eides statt zu versichern, dass sie in dem Nachlassverzeichnis den Bestand des realen und des fiktiven Nachlasses des am 05.12.2015 verstorbenen S nach bestem Wissen so vollständig angegeben hat, wie sie dazu in der Lage ist.

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Die Beklagte wird verurteilt, den Wert der nach Erteilung der Auskünfte aus dem Antrag zu 1. noch zu benennenden Gegenstände des realen und fiktiven Nachlasses zu ermitteln.

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4. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in nach Auskunftserteilung und Wertermittlung zu bestimmender Höhe nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 07.05.2016 zu zahlen.

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Die beklagte Partei hat den Klageantrag zu 1 anerkannt, woraufhin am 28.09.2016 ein entsprechendes Teil-Anerkenntnisurteil ergangen ist (Bl.29 d.A.). Nach Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses (Anlage K23) haben die Kläger den Nettonachlass mit 81.116,05 € beziffert und einen Pflichtteilsanspruch 1/12 geltend gemacht. Sie haben beantragt,

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dass die Beklagte verurteilt wird, an sie je  6.759,67 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 07.05.2016 ((Kläger zu 1) bzw. 26.05.2016 (Kläger zu 2, Klägerin zu 3)) zu zahlen.

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Der Klageantrag des Klägers zu 2 wurde zugestellt am 19.06.2017 (Bl.103 d.A.).

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Der Klageantrag der Klägerin zu 3 wurde zugestellt am 11.07.2017 (Bl.104 d.A.).

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Die  Kläger haben von der Beklagten am 01.03.2018 jeweils eine Abschlagszahlung von 6.000,00 € erhalten. Diese haben auf die Zinsen wie folgt verrechnet.

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Kläger zu 1):  Zinsen für den Zeitraum 07.05.2016 bis zum 01.03.2018:              506,64 €

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Kläger zu 2) Zinsen für den Zeitraum 26.05.2016 bis zum 01.03.2018:              492,01 €

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Klägerin zu 3) Zinsen für den Zeitraum 26.05.2016 bis zum 01.03.2018               492,01 €

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Sie haben den Rechtsstreit

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in Höhe von 5.493,35 € (Kläger zu 1).

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in Höhe von 5.507,99 € (Kläger zu 2)

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in Höhe von 5.507,99 € (Klägerin zu 3)

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für erledigt erklärt und beantragt:

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Die Beklagte wird verurteilt, an

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den Kläger zu 1) 1.266,32 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 02.03.2018 und

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den Kläger zu 2) von 1.251,68 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 02.03.2016

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die Klägerin zu 3) 1.251,68 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 02.03.2016

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zu zahlen.

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Mit Wertstellung vom 25.04.2018 haben die Kläger weitere 759,67 €  erhalten.

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Die Zahlung von 6000 € sei zunächst auf die Zinsen zu verrechnen. Die Beklagte bzw. deren Rechtsvorgängerin habe sich bei Klageerhebung im Verzug befunden. Die Kläger hätten unbeziffert Zahlungsansprüche schriftlich unter Fristsetzung geltend gemacht. Zutreffend wende die Beklagte ein, dass der Kläger zu 1 erstmals mit Klageschrift ein notarielles Verzeichnis beansprucht habe. § 93 ZPO sei dennoch nicht anzuwenden, da diese Vorschrift voraussetze, dass die Auskunft auch kurzfristig tatsächlich erteilt werde. Das sei nicht der Fall, da der Kläger zu 1 einen Zwangsmittelantrag habe stellen müssen. Das notarielle Verzeichnis sei am 10.03.2017 übersandt worden, wobei noch offene Auskünfte zuletzt mit Schreiben vom 04.04.2017 hätten nachgereicht werden müssen.

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Die klägerische Partei stellen den zuletzt wiedergegebenen Antrag mit der Maßgabe, dass der Rechtsstreit in Höhe von weiteren 759,67 € für erledigt erklärt wird.

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Die beklagte Partei schließt sich sinngemäß der Teilerledigung an und beantragt im Übrigen (sinngemäß), die Klage abzuweisen.

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Der Zahlungsanspruch werde mit Ausnahme des Zinsanspruchs sofort anerkannt. Die verstorbene Erbin habe außergerichtlich eine pauschale Zahlung von 7500 € erfolglos angeboten. Auch der Zahlungsanspruch sei auch sofort anerkannt worden. Vorgerichtlich sei immer nur von einem privatschriftlichen Verzeichnis die Rede gewesen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Den Klägern stehen Verzugszinsen in geltend gemachter Höhe zu (§§ 286, 288 Abs. 1 BGB). Die Kläger haben, was die beklagte Partei nicht, jedenfalls nicht substantiiert bestreitet, vorgerichtlich den Pflichtteilsanspruch unbeziffert geltend gemacht (Schreiben vom 22.04.2016, 11.05.2016,  06.05.2016). Zahlungsverzug tritt durch Mahnung ein, auch wenn der Pflichtteilsanspruch noch nicht beziffert werden kann (BGHZ 80,269 ff.), weshalb die Zahlungsansprüche mit Ablauf der in den vorgenannten Schreiben bezeichneten Fristen zu verzinsen sind. Gemäß § 367 Abs. 1 BGB sind die unstreitigen Zahlungen subsidiär auf die Hauptforderungen zu verrechnen. § 367 Abs. 1 BGB schließt das Bestimmungsrecht des Schuldners aus (Palandt, BGB, 77 Aufl., § 367 Randnummer 1), weshalb es belanglos ist, dass die beklagte Partei den Zinsanspruch ausdrücklich bestritten hat.

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Soweit die Parteien den Rechtsstreit erledigt erklärt haben war gemäß § 91 Buchst. a ZPO die Kosten des Rechtsstreits zu Lasten der Beklagten zu entscheiden; im Übrigen bestimmt sich die Kostenlast nach §  92 Abs. 2 ZPO. Im Einzelnen:

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Der beklagten Partei ist darin beizupflichten, dass die Rechtsvorgängerin dem Kläger zu 1 keine Veranlassung gegeben hat, Auskunftsklage in der beanspruchten Form zu erheben. Die klägerische Seite legt selbst dar, erst mit Klageschrift vom 27.06.2016 ein notarielles Nachlassverzeichnis beansprucht zu haben. Demgemäß ist das Anerkenntnis im Schreiben vom 17.08.2016 als sofortiges im Sinne des § 93 ZPO anzusehen, da die beklagte Partei auch durch ihr sonstiges Verhalten der klägerischen Partei keine Veranlassung zu der Annahme gegeben hat, nur mit gerichtlicher Hilfe voranzukommen. Die beklagte Partei bzw. deren Rechtsvorgängerin hatte bereits vorgerichtlich Auskünfte erteilt. Die auf die Auskunftsstufe entfallenden Kosten des Rechtsstreits sind aber dennoch nicht dem Kläger zu 1 aufzuerlegen, da diese im Sinne des § 92 Abs. 2 ZPO nicht beträchtlich ins Gewicht fallen. Sie sind mit 15 % des auf den vom Kläger zu 1 entfallenden Anspruch, mithin rund 1000 € anzusetzen. Der Gesamtstreitwert beträgt 6.759,67 € × 3 mithin 20.279,01 €. 1000 € sind ca. 5 % des Gesamtstreitwertes; der Betrag fällt auch nicht gebührenerhöhend ins Gewicht. Auch ohne Verfolgung des Auskunftsanspruchs wären Gebühren auf Grundlage von 20.27 9,01 € entstanden.

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Das Anerkenntnis vom 27.02.2018 ist kein sofortiges im Sinne des § 93 ZPO. Dies ergibt sich als Konsequenz aus dem Umstand, dass aufgrund vorzitierter Rechtsprechung Verzug bereits vor Bezifferung der Zahlungsansprüche eingetreten ist. Daraus folgt, dass die beklagte Partei den Betrag, der sich aus dem notariellen Verzeichnis ergab, unaufgefordert an die Kläger auszuzahlen hatte; da sich die beklagte Partei bereits im Verzug befand, war eine Bezifferung der Pflichtteilsansprüche nicht erforderlich. Daraus folgt weiter, dass die klägerische Partei, nachdem sie zeitnah nach Fertigstellung des Nachlassverzeichnisses (03.03.2017) keinen Zahlungseingang feststellen konnte, davon ausgehen durfte, ohne Klageerhebung bzw. Übergang in die dritte Stufe nicht zum Ziel zu kommen. Es war nicht Sache der Kläger zu 2 und 3, vor der Klageerhebung die beklagte Partei-erneut-zur Zahlung aufzufordern. Aufgrund des schon eingetretenen Verzugs traf die beklagte Partei die Obliegenheit, zur Abwendung der Klageerweiterung ihre Leistungsbereitschaft unverzüglich nach Vorlage des notariellen Verzeichnisses anzuzeigen.

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Streitwert:

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Bis zur Einreichung der Klagen der Kläger zu 2 und 3:              675 9,67 €

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danach bis zum 2.3.18:                                                                                    20.27 9,01 €

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danach bis zum 25.04.18:                                                                                     1.266,32 € + 1.251,68 € +1.251,68 € zuzüglich der bis dahin angefallenen Prozesskosten

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danach:                                                                                                                 Bis zu 1000 € zuzüglich der bis dahin angefallenen Prozesskosten.

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Es war durch streitiges Endurteil – nicht durch Anerkenntnisurteil zu entscheiden, da die Parteien über Zinsen und die Anrechnung von Zahlungen auf Zinsen streiten.