OTC- und vorbörsliche Aktien: Schadensersatz wegen unzureichender Risikoaufklärung
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangte von den Initiatoren/Geschäftsführern einer Vermittlungsgesellschaft Schadensersatz aus Aktienkäufen am OTC-Markt bzw. vorbörslich. Streitig war, ob sie über eingeschränkte Handelbarkeit, Preisbildungsrisiken sowie über verdeckte Auf-/Abschläge hinreichend aufgeklärt wurde und ob Ansprüche verjährt sind. Das LG Düsseldorf bejahte eine Haftung aus § 826 BGB und aus (positiver) Vertragsverletzung des Vermittlungs-/Beratungsvertrags wegen unzureichender schriftlicher Aufklärung und irreführender Angaben zu Aufschlägen. Verurteilt wurden beide Beklagte hinsichtlich eines Teilbetrags gesamtschuldnerisch, der Beklagte zu 2 darüber hinaus; im Übrigen wurde die Klage abgewiesen.
Ausgang: Schadensersatzklage wegen fehlerhafter Aufklärung über OTC-/Vorbörsenrisiken und verdeckte Aufschläge überwiegend zugesprochen, im Übrigen abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Werden Aktien außerbörslich (OTC) oder vorbörslich vermittelt, muss der Anleger in deutlicher und verständlicher Form über die fehlende Gewähr eines effektiven Marktes und über Schwierigkeiten einer realistischen Preisbildung sowie eines Weiterverkaufs aufgeklärt werden.
Eine wirksame Risikoaufklärung gegenüber typischerweise unerfahrenen Anlegern erfordert grundsätzlich schriftliche, zutreffende, vollständige und gedanklich geordnete Hinweise; mündliche Hinweise genügen hierfür regelmäßig nicht.
Allgemeine, einmalig ausgehändigte Risikomerkblätter ohne konkreten Bezug zum jeweils vermittelten Wertpapier sowie bloße Schlagworte (z.B. „Marktenge“) ohne Erläuterung von Bedeutung und Folgen sind zur Aufklärung über OTC-/Vorbörsenrisiken regelmäßig unzureichend.
Irreführende Angaben, wonach keine Gebühren/Provisionen oder Auf- und Abschläge anfielen, können eine Haftung begründen, wenn tatsächlich durch Handel im eigenen Bestand oder sonstige Spreads verdeckte Gewinne erzielt werden.
Die kenntnisabhängige Verjährung beginnt erst, wenn der Anleger von Schaden und Ersatzpflichtigem in dem Sinne Kenntnis hat, dass er das Geschäft bei ordnungsgemäßer Aufklärung nicht abgeschlossen hätte; pauschaler Vortrag zu angeblicher mündlicher Aufklärung genügt zur Entkräftung nicht.
Tenor
Die Beklagten zu 1) und 2) werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 183.289,- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 17.12.2004 sowie der Beklagte zu 2) darüber hinaus weitere 129.893,13 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 17.12.2004 Zug um Zug gegen die Herausgabe der als Anlage zum Tenor in Kopie beigegebenen Urkunden im Original an die Beklagten (als Gesamtgläubiger) zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten der Verweisung trägt die Klägerin. Die Gerichtskosten werden der Klägerin zu 16 % und den Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldner zu 55 % auferlegt. Der Beklagte zu 2) trägt darüber hinaus weitere 29 % der Gerichtskosten.
Die Beklagten zu 1) und 2) tragen als Gesamtschuldner 48 % der außergerichtlichen Kosten der Klägerin, wobei der Beklagten zu 2) weitere 35 % der außergerichtlichen Kosten der Klägerin trägt. Die Klägerin trägt 42 % der außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2).
Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin verlangt von den Beklagten zu 1) und 2) Schadensersatz im Zusammenhang mit Börsentermingeschäften am OTC- Markt.
Die Beklagten sind Initiatoren der 1995 gegründeten A in Düsseldorf, gelöscht am 26.03.2003. Diese Gesellschaft befasste sich mit der Vermittlung von Beteiligungen an amerikanischen Gesellschaften, die nicht am geregelten Markt, sondern über den OTC- Markt gehandelt werden.
Im Jahr 1997 erfolgte eine telefonische Kontaktaufnahme des Mitarbeiters der B mit der damals 73- jährigen Klägerin. Dieser wurde infolgedessen am 13.08.1997 ein Prospekt zu C und zu der D , (Bl. 16 ff GA) übersandt. Die D befasst sich mit der Herstellung und dem Vertrieb verschiedener Produkte auf dem Gebiet der InVitro- Immundiagnostik. In dem Prospekt zu C lautet es u.a.:
„...trotz dieser besonderen Service Leistungen für den Investor – im Gegensatz zu anderen Anlagemöglichkeiten und – formen – keine Gebühren, Provisionen oder sonstige Auf- oder Abschläge zu zahlen sind, so dass sein gesamter Investitionsbetrag in die unmittelbare Beteiligung fließt.“
In diesem Rahmen wurden auch das Merkblatt mit Risikohinweisen übergeben, Bl. 38 GA. Darin heißt es u.a.:
„Neben hohen Gewinnchancen sind beim Kauf und Verkauf von Aktien und/oder sonstigen Beteiligungen auch- unter Umständen hohe – Verlustrisiken zu berücksichtigen, die in manchen Fällen auch zum Totalverlust des eingesetzten Kapitals führen können. Im Allgemeinen stehen den höheren Gewinnchancen auch höhere Verlustrisiken gegenüber. Diese Verlustrisiken ergeben sich nicht nur aus Unternehmensfaktoren wie: Gewinnentwicklung, Marktchancen der Unternehmensfaktoren wie: Gewinnentwicklung, Marktchancen der Unternehmensprodukte oder ähnlichem, sondern auch aus Marktfaktoren, wie Illiquidität und – im Falle einer Anlage in Fremdwährungen – aus Währungsrisiken. Auch bei sorgfältiger Auswahl und Analyse der Titel ist die tatsächliche weitere Entwicklung im Voraus nicht einschätzbar. Neben den bereits genannten wirtschaftlichen Risiken können – unter Umständen – durch politische Entwicklungen unvorhersehbare Situationen und damit Verluste entstehen. Diese Risiken lassen sich nicht im Vorhinein bestimmen. Somit ist auch das Verlustrisiko nicht bestimmbar, so dass mit einem Totalverlust der gesamten Investition gerechnet werden muss.“
(...)
„Die von uns empfohlenen Titel unterliegen der Reg-S-Gesetzgebung, das heißt: die Titel müssen mindestens zwölf Monate gehalten werden, bevor sie veräußert werden können. Daher sollten nur Interessenten, die über ein genügend hohes Einkommen und/oder Vermögen verfügen und daher für einen Zeitraum von mindestens zwölf Monaten auf eine Liquidation nicht angewiesen sind, ein derartiges Engagement betreiben.“
Die Klägerin erwarb im Zeitraum August 1997 bis August 1999 für insgesamt 358.482,13 DM, also 183.289,- € 80.000 Anteile an der Aktie D (vgl. Bl. 6, 7, 39, 41, 45, 47, 49 GA) durch Vermittlung der C .
In dem Auftragsformular zum Kauf von Aktien am 20.08.1997 für 5.430,- DM heißt es:
„Mit nachstehender Unterschrift erkläre ich gleichzeitig, dass ich Ihr Exposé einschließlich der Risikohinweise gelesen und verstanden habe.“
In den Auftragsformularen vom 19.05.1998, 09.02.1999, 10.05.1999 und 10.08.1999 ist zusätzlich noch angefügt:
„Ferner bin ich über die Haltefrist von 12 Monaten aufgeklärt worden.“
Im Jahr 2000 empfahl die C , als die D Aktien im Wert fielen, in die E zu investieren. Gründer dieser AG sind u.a. die Beklagten.
Im Frühjahr 2001 erwarb die Klägerin unter Umständen, die zwischen den Parteien streitig sind, 20.000 Aktien der F . Im Zusammenhang mit dem Erwerb hatte die Klägerin von der C u.a. einen Prospekt der E mit Sitz in G erhalten, in dem die Geschäftstätigkeit dieser Firma, die Entwicklung eines Verfahrens für die Herstellung menschlichen Elafins und eines darauf beruhenden Arzneimittels zur Behandlung von Herzinfarkten und Muskelverletzungen sowie die Entwicklung weiterer humanidentischer Pharmaka dargestellt wird. U.a. heißt es in dem Prospekt unter „Marktchancen“:
„Nach bisherigen Umsatzprognosen wird H bereits im ersten Jahr nach Arzneimittel- Zulassung von Elafin einen Umsatz in Höhe von 6,3 Millionen Euro realisieren und im fünften Jahr die Umsatzschwelle von 100 Millionen Euro überschreiten. Mit dem Know- How der Euro- American Beteiligungsvermittlungsgesellschaft mbH wird H noch 2000 mit einer NASDAQ- notierten US- Aktiengesellschaft eine Allianz bilden, um von Beginn an weltweit aufzutreten.“
Im Übrigen wird auf das Prospekt Bl. 51 ff GA Bezug genommen.
Unter dem Datum vom 31.1.2001 orderte die Klägerin über die C 60.000 Aktien der „ H (junge Aktien)“ für 387.000 €. Vom Kaufpreis zahlte die Klägerin 102.258,38 €. In dem „Lieferauftrag“ (Bl. 64 GA) heißt es u.a.:
„Ich bestätige durch meine nachfolgende Unterschrift ausdrücklich, dass mir das Exposé der Firma I vorgelegen hat. Ich habe das Exposé insbesondere (Vorder- und Rückseite) abgedruckte Risikohinweise aufmerksam gelesen und inhaltlich verstanden. Mir ist deshalb bekannt, dass es aufgrund des begrenzten Marktes zu Schwierigkeiten beim Verkauf der Aktien kommen kann; mir ist weiterhin bekannt, dass die Aktien mit einem hohen Risiko behaftet sind und deshalb bei Nichteintreten oder nur teilweisem Eintreten der Unternehmensziele ein teilweiser oder sogar vollständiger Verlust meiner Investition droht.“
Unter dem Datum vom 24.4.2001 bestellte die Klägerin weitere 4.146 Aktien der H für 27.634,75 €. Diesen Betrag beglich die Klägerin und hielt damit insgesamt 20.000 Aktien der H . Ebenfalls am 24.4.2001 erteilte die Klägerin der C den Auftrag zum Umtausch von 80.000 Aktien der Firma D gegen 50.000 Aktien der Firma H. Dieser Auftrag wurde noch nicht ausgeführt.
Mit Schreiben vom 21.11.2001 teilte eine Firma J der Klägerin mit, die Aktien H würden nunmehr von der Firma J für die Klägerin gehalten.
Mit Schreiben vom 10.12.2004 forderte die Klägern die Beklagten zur Zahlung von 597.923,75 € auf. Die Anteile der Klägerin an der H waren per 21.12.2004 ca. 0,76 bis 0,84 USD pro Aktie wert.
Die Klägerin ist der Ansicht, ihr stehe ein Schadensersatzanspruch zu, da sie nicht über die eingeschränkte Handelbarkeit der Aktien ordnungsgemäß aufgeklärt worden sei. Wäre dies geschehen, hätte sie den Kauf nicht getätigt. Sie sei durch die Zusendung von reißerischen Presseartikeln zum Kauf angeheizt worden.
Sie behauptet weiter, sie habe erst durch anwaltliche Beratung Ende 2004 erfahren, dass sie Anteile erwarb, die am OTC- Markt in den USA gehandelt werden und was dies bedeute. Die Beklagten hätten die Klägerin auch darüber getäuscht, dass keine Auf- und Abschläge anfielen. Tatsächlich hätten die Beklagten die Aktien mit Aufschlag zwischen Einkaufs- und Verkaufspreis verkauft. So hätte sie die Anteile der K Aktie für 0,235 USD, 0,5 USD, 1,15 USD und 0,965 USD gekauft. Anteile der L - Aktie habe sie für 3 USD gekauft und für 6 USD verkauft. Dies hat der Beklagte zu 1) bei seiner Beschuldigten Vernehmung bei der Staatsanwaltschaft Düsseldorf ausgesagt.
Der Beklagte zu 1) sei nicht aus der Geschäftsleitung im Jahr 2000 ausgeschieden, da er von der „Umtauschaktion K gegen L “ im April 2004 informiert sei. Im Übrigen wirkten seine fehlerhaften Erklärungen fort.
Die Klägerin hat die Beklagten – anhängig am 30.12.2004 vor dem Landgericht G und zugestellt am 12. bzw. 13.01.2005 - ursprünglich auf Zahlung von 597.923,75 € nebst Zinsen Zug um Zug gegen die Abgabe der Erklärung durch die Klägerin gegenüber dem Unternehmen M , nach der die von dem Unternehmen J treuhänderisch für die Klägerin gehaltenen 20.000 Aktien der L . an die Beklagten übertragen werden verklagt. Noch vor Zustellung ist der Zahlungsantrag am 11.01.2006 auf 313.182,13 € reduziert worden.
Der Rechtsstreit ist auf Antrag der Klägerin an das Landgericht Düsseldorf verwiesen worden.
Die Klägerin beantragt nunmehr,
die Beklagten zu 1) und 2) werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 313.182,13 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 17.12.2004 Zug um Zug gegen die Herausgabe der als Anlage K 16 – 18, Bl. 216 bis 218 der GA, beigegebenen Urkunden im Original an die Beklagten (als Gesamtgläubiger) zu bezahlen.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte zu 1) erhebt den Einwand der Verjährung. Es sei per 31.10.2000 als Gesellschafter und aus der Geschäftsleitungsebene der C ausgeschieden. Er habe bei dem Verkauf der L aktien an die Klägerin in keiner Weise mitgewirkt und auch nicht von diesem Verkauf profitiert. Im Übrigen sei die Klägerin nicht nur schriftlich, sondern auch mündlich umfangreich aufgeklärt worden. Eine Marktenge bestehe hinsichtlich der Aktie K nicht, sie werde auf dem US- Marktsegment „NASDAQ- OTC BB“ gehandelt, der streng reguliert werde. Die Aktie sei seit dem 27.03.1997 an der Börse notiert.
Der Beklagte zu 2) erhebt gleichfalls den Einwand der Verjährung. Er ist der Ansicht, die dreijährige Verjährungsfrist beginne mit dem Eintritt des Geschädigten zur Gesellschaft zu laufen, der Kenntnis von der fehlenden Information, die Ansprüche seien daher verjährt.
Die Klägerin sei durch den Zeugen N ausreichend mündlich belehrt worden, insbesondere auch darüber, dass es eine Sperrfrist für Papiere gebe, die am OTC Markt erworben würden. Die Aufklärung sei nach Beratung mit der Rechtsanwältin O erfolgt. Die Klägerin sei nicht erst durch anwaltliche Beratung Ende 2004 aufgeklärt worden. Die Verkaufspreise würden den aktuellen Kurswerten entsprechen, die Einstiegspreise seien daher nicht mit einem Aufschlag versehen gewesen.
Entscheidungsgründe
I.
Die Beklagten haften der Klägerin gegenüber sowohl nach § 826 BGB als auch aus positiver Vertragsverletzung des Vermittlungsvertrages wegen der fehlerhaften Aufklärung der Klägerin bei dem Kauf der Aktien aus dem im Tenor ersichtlichen Umfang. Die Klägerin ist deshalb so zu stellen, als seien die für sie nachteiligen Verträge über den Kauf der Aktien K und L nicht geschlossen worden.
Gleichgültig, ob den in Rede stehenden Aktienkäufen lediglich Vermittlungsverträge zwischen der Klägerin und der C zugrunde lagen oder ob ihnen ein Beratungsvertrag zugrunde lag, waren die Beklagten als Geschäftsführer verpflichtet, der Klägerin als Grundlage für eine sachgerechte Entscheidung ein zutreffendes Bild von den Chancen und Risiken der auszuführenden Geschäfte zu vermitteln, soweit die Klägerin nicht schon entsprechend aufgeklärt war. Dies entspricht seit der sog. Bond-Entscheidung der ständigen Rechtsprechung des BGH (NJW 1993, 2433; WM 2001, 1369; NJW 2002, 1868). Der Umfang der Aufklärungspflicht richtet sich nach dem Aufklärungsbedürfnis des Anlegers. Dass die inzwischen 84- jährige Klägerin bei Kauf der Aktien entsprechend aufgeklärt war, haben die Beklagten nicht behauptet. Bei Aktien ist eine Information über den Ertrag (Dividende), das Kursrisiko, das Bonitätsrisiko, das Liquiditätsrisiko und das Währungsrisiko in Betracht zu ziehen.
Zwar kann sich die Klägerin nicht darauf beschränken, NASDAQ-Werte mit hochspekulativen Aktien gleichzusetzen. Denn eine generelle Gleichsetzung ist nicht gerechtfertigt (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 01.07.2004, Az. 6 U 129/03).
Einer Aufklärung hinsichtlich des Kaufs der K und der L Aktie bedurfte die Klägerin jedoch. Denn offensichtlich war es so, dass die C als eine der wenigen Broker Dealer Kontakte zu den Emittenten hatten und in dem Unternehmen L selber aktiv waren. Darüber hinaus handelte es sich zumindest bei der L Aktie um eine vorbörsliche Aktie, die noch gar nicht an der Börse zugelassen war. Die in der Entscheidung des OLG Düsseldorf (aaO) getroffenen Feststellungen sind auf diese Entscheidung daher nicht anzuwenden.
Die Information im Prospekt und in den sonstigen Unterlagen reichen für eine pflichtgemäße Aufklärung nicht aus. Zu einer ordnungsgemäßen Aufklärung gehören hier deutliche und verständliche schriftliche Hinweise auf die sich aus der fehlenden Börsennotierung/ an dem OTC- Markt gehandelten Aktien ergebenden Schwierigkeiten für den Fall des beabsichtigten Weiterverkaufs der Papiere. Sowohl der vorbörsliche Handel als auch der Handel am OTC- Markt bietet keine Gewähr für einen effektiven, breiten Markt und gewährleistet deshalb auch keine dem Handel an der Börse vergleichbare realistische Preisbildung wie sie sich bei börsennotierten Aktien ergibt. Während die Eigenschaften der Börse erwarten lassen, dass es bei einer ausreichenden Teilnehmerzahl sowie hinreichendem Handelsvolumen zu einem weitgehend ungestörten, nicht manipulierbaren und deshalb objektiven Wettbewerb kommt, der ermittelte Börsenpreis veröffentlicht wird und als Referenzpreis auch für außerbörsliche Geschäfte dient, sind diese Voraussetzungen am OTC- Markt nicht gegeben.
Diese Informationen sind hier in dem Formular „Risikoaufklärung“, welches der Klägerin einmalig mit Informationsmaterialien über die C zugesandt wurde, und durch die Hinweise in den Auftragsformularen nur unzureichend ergangen. Es ist auch allein auf den Inhalt der zwischen den Parteien geschlossenen Vereinbarungen mit den dort enthaltenen Risikohinweisen abzustellen. Denn grundsätzlich kann eine Aufklärung wirksam nur schriftlich erfolgen, weil der typischerweise unerfahrene Käuferkreis nur durch eine schriftliche Belehrung ein zutreffendes Bild von solchen Gefahren gewinnen kann (vgl. BGH, NJW 1991, 1947, 1948; NJW 2002, 1868; OLG Düsseldorf, NJW-RR 2002, 1051, 1052; LG Berlin NJOZ 2004, 2283, 2285).
Die einmalige Aushändigung des Formulars Risikoaufklärung ohne Bezug auf die konkret gekauften Aktien lässt schon nicht erkennen, ob die Hinweise auch auf die später von der Klägerin gekauften Aktien zutreffen. Im Übrigen reicht dieser Hinweis im Zusammenhang mit den Auftragsformularen nicht aus, um die Klägerin hinsichtlich der K Aktie ausreichend über den OTC- Markt und hinsichtlich der L Aktie ausreichend über den Weiterverkauf vorbörslicher Aktien zu informieren. Die schriftliche Information muss sich über die wesentlichen Grundlagen der Geschäfte, die wirtschaftlichen Zusammenhänge, die damit verbundenen Risiken und die Verminderung der Gewinnchancen durch versteckte Provisionen verhalten. Sie muss zutreffend, vollständig, gedanklich geordnet und auch von der Gestaltung her geeignet sein, einem unbefangenen, mit Geschäften dieser Art nicht vertrauten Leser einen realistischen Eindruck von den Eigenarten und Risiken solcher Geschäfte zu vermitteln.
Dies ist hier nicht der Fall. Der bloße Hinweis auf die Marktenge in den Auftragsformularen ohne jegliche Erklärung zur Bedeutung und Folge ist unzureichend. Die Hinweise auf dem Formular „Risikohinweise“ sprechen zwar einige Risiken (Verlustrisiko, Währungsrisiko, bewusste und unbewusste Fehlinformationen der Unternehmen, Haltefrist) an, machen aber nicht die Unterschiede des OTC- Marktes zu den an der Börse gehandelten Aktien hinreichend deutlich, wie z.B. dass sich die Kurse nicht unbedingt nach Angebot und Nachfrage richten etc.
Feststellungen darüber, ob und in welchem Umfang die Beklagten ihren Aufklärungspflichten durch mündliche Hinweise nachgekommen sind, waren nicht zu treffen, da diese nicht ausreichen.
Die Haftung ergibt sich zudem aus den fehlerhaften Angaben über die fehlende Berechnung von Auf- und Abschlägen. Der Beklagte zu 1) ist dem diesbezüglichen Vorbringen der Klägerin nicht entgegengetreten. Der Beklagte zu 2) hat lediglich vorgetragen, der Verkaufswert entspreche dem Kurswert. Dass die C tatsächlich die Aktien zu einem günstigeren Wert gekauft hat und durch den Verkauf daher Gewinne erzielt hat, hat er nicht bestritten. Anders als vorgetragen, hat die C der Klägerin dann aber nicht Anteile vermittelt, sondern eigene Anteile zu dem aktuellen Kurswert mit Gewinn verkauft. Sie ist daher über die Leistungen der C und damit auch über die indirekte Berechnung „von Gewinnen“ getäuscht worden.
Ein Schaden ist der Klägerin schon dadurch entstanden, dass sie Aktien erworben hat, die mit besonderen Risiken verbunden waren und nicht ihren persönlichen Wert- und Risikovorstellungen entsprachen (vgl. dazu BGHZ 111, 213, 221, 222).
Die Pflichtverletzung der Beklagten war ursächlich für die Anlageentscheidung und den dadurch erlittenen Schaden der Klägerin. Sie ist so zu stellen, wie sie ohne den Kauf der Aktien stehen würde. Die Klägerin hat daher gegen die Beklagten zu 2) einen Anspruch auf Rückzahlung des aufgewandten Kaufpreises in Höhe von 313.182,13 € Zug um Zug gegen Übertragung der Aktien.
Der Anspruch gegen den Beklagten zu 1) besteht nur in Höhe von 183.289,- € Zug um Zug gegen Übertragung der K Aktien, da der Beklagte zu 1) per 31.10.2000 aus der Gesellschaft ausschied und daher keinen Einfluss auf eine fehlende Aufklärung hinsichtlich des Erwerbs der L Aktien hatte. Das Vorbringen der Klägerin ist insoweit unsubstantiiert, da die Kenntnis des Beklagten zu 1) in seiner Vernehmung vor der Staatsanwaltschaft Düsseldorf von Vorgängen in der Gesellschaft nach seinem Ausscheiden nicht belegen, dass er tatsächlich nicht aus der Gesellschaft ausgeschieden ist. Im Übrigen ist ein fortdauernder Verstoß gegen die Aufklärungspflicht bezüglich des Erwerbs von Aktien nach dem Ausscheiden nicht gegeben. Die Klägerin erwarb die Aktien aufgrund neuer Empfehlungen und neuer Prospekte, die die C herausgegeben hatte, als der Beklagte zu 1) nicht mehr in der Geschäftsleitung tätig war.
Der Anspruch der Klägerin ist nicht gemäß § 852 BGB a.F. i.V.m. Art. 229 § 6 Abs. 4 EGBGB verjährt, da die Verjährung durch Klageerhebung am 30.12.2004 unterbrochen worden ist, §§ 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB, 167, 253 ZPO. Nach § 852 BGB a.F. verjährt der Anspruch in 3 Jahren von dem Zeitpunkt an, in welche der Verletzte von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt hat. Nach eigenem Vorbringen hat die Klägerin Ende 2004 durch anwaltliche Beratung erfahren, dass sie Anteile erwarb, die am OTC- Markt in den USA gehandelt werden und was dies bedeute. Erst zu diesem Zeitpunkt hatte sie danach Kenntnis davon, dass sie ein Geschäft getätigt hatte, welches sie bei ordnungsgemäßer Aufklärung nicht getätigt hätte und sie deshalb Ansprüche gegen die Beklagten geltend machen kann.
Das Vorbringen der Beklagten steht dem nicht entgegen. Eine mündliche Aufklärung der Klägerin durch den Zeugen N ist nicht substantiiert behauptet. Es ist nicht dargetan, wann der Mitarbeiter die Klägerin zu welchem Anlass mit welchen Informationen informiert haben will. Die Vernehmung des Zeugen N würde einen Ausforschungsbeweis darstellen.
Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286, 288 BGB.
Der nach Schluss der mündlichen Verhandlung und Ablauf der Schriftsatzfrist am 28.02.2006 eingegangene Schriftsatz des Beklagten zu 1) konnte keine Berücksichtigung finden, § 296 a ZPO.
II.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 92 Abs. 1, 100, 281, 269 Abs. 3, 709 S. 1, 2 ZPO.
Der Streitwert wird wie folgt festgesetzt: bis zum 11. Januar 2005: 597.923,75 €, danach: 313.182,13 €.