Klage wegen Gesellschafterdarlehen: Rückzahlung und Zinsanspruch
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin (GmbH) verlangt von ihrem Gesellschafter die Rückzahlung von als Darlehen verbuchten Lohnsteuerzahlungen. Streitgegenstand war, ob ein Darlehensvertrag bestand, Fälligkeit und Zinsanspruch. Das Landgericht bestätigt die Darlehensverpflichtung und verurteilt zur Zahlung von 124.527 €, lehnt jedoch eine vereinbarte Verzinsung ab; Verzugszinsen gelten ab 21.09.2006.
Ausgang: Klage auf Rückzahlung des Gesellschafterdarlehens in Höhe von 124.527 € überwiegend stattgegeben; behaupteter Zinsanspruch abgelehnt, stattdessen Verzugszinsen anerkannt.
Abstrakte Rechtssätze
Die Leistung von Zahlungen durch eine Gesellschaft zur Begleichung von Steuerverbindlichkeiten eines Gesellschafters und deren Verbuchung als Negativposten auf Gesellschafterverrechnungskonten kann einen Darlehensvertrag begründen, wenn eine Rückzahlungsverpflichtung nicht hinreichend gestundet vereinbart ist.
Ein durch Erklärung gekündigtes Darlehen wird mit Ablauf der vertraglich bestimmten Frist fällig (§ 488 Abs. 3 BGB), sodass der Darlehensgeber die Rückzahlung verlangen kann.
Ein Anspruch auf Verzinsung des Darlehens bedarf einer vereinbarten Grundlage; die bloße Empfehlung aus steuerlichen Gründen oder eine nicht beschlussfähige Gesellschafterversammlung begründet keine verbindliche Verzinsungsvereinbarung.
Soweit die anwaltliche Vertretung mehrerer früherer Mandate vorliegt, begründet dies nicht ohne konkrete Anhaltspunkte für widersprüchliche Interessen automatisch eine Interessenkollision, die die Prozessvertretung unwirksam macht.
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 124.527,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.09.2006 zu zahlen. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten zu 90 %, der Klägerin zu 10 % auferlegt.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages. Die Klägerin kann die Vollstreckung des Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Klägerin ist eine GmbH, der Beklagte ist neben den Geschäftsführern der Klägerin Gesellschafter der Klägerin.
Im Jahr 2001 mussten im Zusammenhang mit der Gewährung der Gehälter an die Gesellschafter für die Jahre 1999 bis 2001 Lohnsteuer an das Finanzamt nachgezahlt werden. Hintergrund des Steuertatbestandes war, dass die Gesellschafter von Mai 1999 bis Dezember 2000 Gehalt seitens der Gesellschaft erhielten, ohne dass hierfür Lohnsteuer abgeführt worden war. Für den Beklagten ergab sich ein Steuerbetrag Höhe von insgesamt 332.452,84 DM (169.980,44 €).
Die Klägerin übernahm diese Zahlungen für die einzelnen Gesellschafter. Die jeweils übernommenen Beträge wurden auf entsprechende Gesellschafterverrechnungskonten als Verbindlichkeiten der Gesellschafter gegenüber der Gesellschaft verbucht.
Mit Schreiben vom 19.07.2006 (Bl.14/K1) hat die Klägerin die „Darlehen“ gegenüber allen Gesellschaftern gekündigt und von ihnen Rückzahlung verlangt.
Die Klägerin behauptet, die drei Gesellschafter der Klägerin hätten am 19.06.2001 beschlossen, dass die Gesellschaft den Gesellschaftern jeweils Darlehen zur Tilgung der Steuerschulden gewährt. Am 2.10.2002 sei eine Verzinsung von 5,5 % vereinbart worden. Den von der Steuerberaterin entworfenen Berichten habe der Beklagte zugestimmt.
Die Klägerin beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an sie 124.527,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5,5 % seit dem 19.06.2001 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er wendet ein, die Klage sei nicht wirksam erhoben, weil eine ordnungsgemäße Vertretung der Klägerin durch ihre Prozessbevollmächtigten nicht vorliege. Denn der Prozessvertrag sei infolge des Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot – hier Verbot der Interessenkollision – unwirksam mit der Folge unwirksamer Klageerhebung. Dies deshalb, weil in dem Verfahren 2 O 64/03 vor dem Landgericht Stuttgart die Klägerin sowie die D & X KG vertrete, deren persönlich haftender Gesellschafter unter anderem der Beklagte sei.
Er behauptet, zwischen den Gesellschaftern sei Einigkeit erzielt worden, die Verpflichtungen auf den jeweiligen Gesellschafterkonten so lange stehen zu lassen, bis das Verfahren 2 O 64/03 vor dem Landgericht Stuttgart beendet sei, um danach die Gesellschaft zu liquidieren. Denn die Gesellschaft selbst habe ihre werbende Tätigkeit seit Jahren eingestellt
Darüber hinaus müsse die Klägerin aus der treuhänderischen Bindung gegenüber dem Beklagten als Gesellschafter darlegen, dass sie gegenüber allen Gesellschaftern die Forderungen geltend gemacht und diese die Forderungen auch getilgt hätten.
Darüber hinaus sei der Forderungssaldo nicht schlüssig dargelegt.
Für das weitere Parteivorbringen wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Das Gericht hat Beweis erhoben aufgrund des Beweisbeschlusses vom 10.06.2008 durch Vernehmung von Zeugen. Für das Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 9.09.2008 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Auf den Antrag der Klägerin war nach § 331 a ZPO nach Lage der Akten zu entscheiden.
Die Klage ist zulässig und zu einem wesentlichen Teil begründet.
I.
Die Klage ist ordnungsgemäß erhoben, insbesondere ist die Klägerin ordnungsgemäß anwaltlich vertreten. Die vom Beklagten bemühte Interessenkollision besteht nach Auffassung der Kammer nicht. Dass die Prozessbevollmächtigten der Klägerin die Klägerin und die Firma D und X KG in dem – inzwischen abgeschlossenen – Verfahren vor dem Landgericht Stuttgart vertreten haben, hat auf den vorliegenden Rechtsstreit, in welchem die GmbH gegen den Beklagten als Gesellschafter vorgeht, keinen Einfluss. Insbesondere bestehen aufgrund der Personenverschiedenheit keine Anhaltspunkte für einen Interessenkonflikt.
II.
Die Klage ist auch bis auf einen Teil der Zinsforderungen begründet.
1.
Die Klägerin kann vom Beklagten Zahlung des noch offenen Darlehensbetrages in Höhe von 124.527,00 € gemäß § 488 Abs.1, 3 BGB verlangen.
Auf das zugrunde liegende Rechtsverhältnis ist das ab 1.01.2002 geltende Recht anwendbar (Art.229 § 5 Satz 2 EGBGB).
Zwischen der Klägerin und dem Beklagten bestand ein Darlehensvertrag, der den Beklagten bei Fälligkeit der Darlehenssumme zur Rückzahlung verpflichtete.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme hat die Klägerin bewiesen, dass die Zahlungen der Gesellschaft auf die Steuerforderungen des Finanzamtes als Darlehenszahlungen an die einzelnen Gesellschafter erfolgten, die jedenfalls nicht bis zur Liquidation der Gesellschaft gestundet werden sollten.
Bereits aus dem unstreitigen Sachvortrag der Parteien ergibt, sich dass die Zahlungen der Gesellschaft für die Gesellschafter erbracht und im Grundsatz von diesen zurückgezahlt werden sollten. Dafür spricht schon die Verbuchung der Zahlungen als Negativposten auf den einzelnen Gesellschafterverrechnungskonten.
Davon zu trennen ist jedoch die Frage, ob diese Forderungen als unselbständige Rechnungsposten nicht gesondert geltend gemacht werden konnten, oder – wie die Klägerin vorträgt - selbständig einklagbar sein sollten.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist zur Überzeugung des Gerichts erwiesen, dass die Rückzahlung des Darlehensbetrages nicht hinausgeschoben sein sollte bis zur Liquidation der Gesellschaft.
Dies ergibt sich aus den Bekundungen der Zeugen L und E. Der Zeuge L hat bei seiner Befragung angegeben, es sei im Rahmen der Besprechung angedacht gewesen, die seitens der Gesellschaft verauslagten Gelder möglichst bald zurückzuerstatten. In der Versammlung sei auch eine Einigung dahin erzielt worden, dass die Gelder als Darlehen zu behandeln seien. Dagegen hat der Zeuge E zwar bekundet, es habe bei diesem Treffen noch keine abschließende Regelung zwischen den Parteien getroffen werden können. Allerdings hat auch der Zeuge E bekundet, eine solche Regelung sei im Nachhinein erfolgt. Dass eine jedenfalls stillschweigende Übereinkunft der Gesellschafter betreffend die Rückzahlungspflicht vorhanden war, wird auch durch den vorgelegten Schriftverkehr gestützt. Insbesondere aus dem Schreiben des Zeugen E vom 16.11.2001 welches er Namens des Beklagten verfasst hat, ergibt sich, dass die von der Gesellschaft verauslagten Beträge als Darlehen behandelt und alsbald zurückgezahlt werden sollten.
Keiner der Zeugen hat im Ergebnis bestätigt, dass die Darlehen erst im Rahmen der Liquidation der Gesellschaft zurückgezahlt werden sollten. Der Zeuge L hat hierzu angegeben, die Rückzahlung sollte mit Blick auf die angespannte Liquidität der Gesellschaft kurzfristig erfolgen. Auch der Zeuge E hat angegeben, es sei klar gewesen, dass die Darlehen zurückgeführt werden sollten. Der Zeuge hat weiterhin bekundet, es sei zwar das Ziel des Beklagten gewesen, möglichst bald die Liquidation der Gesellschaft herbei zu führen. Mit dieser Absicht habe er sich jedoch nicht durchsetzen können.
Die Rückzahlungsverpflichtung des Beklagten ist nicht deshalb entfallen, weil die Gesellschaft sich im Rahmen der Liquidation befindet und in diesem Zusammenhang eine Auseinandersetzungsbilanz zu erstellen ist, mit der Folge dass die Durchsetzung einzelner Ansprüche nicht mehr möglich ist. Der Beklagte hat nicht dargelegt, dass sich die Gesellschaft bereits sich im Abwicklungsstadium befindet oder eine solche unmittelbar bevorsteht.
Gegen die Höhe der Darlehensverpflichtung hat der Beklagte substantiierte Einwände nicht erhoben. Weil er die seitens der Klägerin für ihn verauslagten Beträge unstreitig gestellt hat, oblag im nunmehr die Darlegungs- und Beweislast dafür, in welchem Umfang die Verpflichtung weitergehend als von der Klägerin vorgetragen erloschen sein soll. Dieser Verpflichtung ist der Beklagte nicht in ausreichendem Umfang nachgekommen.
Soweit er mit Schriftsatz vom 1.09.2008 eine Auflistung zu den Akten gereicht hat, welche dem Gesellschafterkonto gutgeschrieben werden sollen, so ist der Vortrag nicht substantiiert. Denn der Beklagte hat ohne weitere Darlegung eine Liste mit behaupteten Zahlungen zu den Akten gereicht, ohne diese weitergehend zu erläutern und hieraus Schlussfolgerung für das Gesellschafterkonto zu ziehen. Dies reicht für einen substantiierten Vortrag in keiner Weise aus.
Der Anspruch auf Rückzahlung des Darlehens ist auch gemäß § 488 Abs.3 BGB fällig, weil die Klägerin das Darlehen mit Schreiben vom 19.07.2006 gegenüber dem Beklagten gekündigt hat und die Frist von 3 Monaten abgelaufen ist.
Auf die Rückzahlungspflicht des Beklagten hat es keinen Einfluss, ob und in welcher Weise die anderen Gesellschafter ihrerseits die Darlehen zurückgeführt haben.
2.
Die geltend gemachten Zinsen sind nur zum Teil gerechtfertigt.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Gesellschafter eine Verzinsung der Darlehen vereinbart haben. Die Zeugin S2 hat bei ihrer Befragung angegeben im Rahmen der 2002 abgehaltenen Versammlung sei zwar beabsichtigt gewesen, die bisher zinslos geführten Darlehen zu verzinsen. Die Zeugin hat jedoch weiterhin angegeben, dass die Gesellschafterversammlung der GmbH mangels Beschlussfähigkeit beendet worden ist. Dass eine Verzinsung der Darlehen aus steuerlichen Gründen ratsam gewesen ist, reicht als Nachweis nicht aus.
Eine anderweitige Vereinbarung der Verzinsung hat die Klägerin nicht vorgetragen.
Der Beklagte befindet sich jedoch seit dem 21.09.2006 mit der Rückzahlung des Darlehens in Verzug und ist aus diesem Grunde zur Zahlung von Zinsen nach §§ 286, 288 BGB verpflichtet.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs.1 ZPO. Das Unterliegen hinsichtlich der Zinsforderung ist nicht mehr nach § 92 Abs.2 ZPO zu behandeln.
Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeht nach §§ 708 Nr.11, 709, 711 ZPO.
Streitwert: 124.527,00 EUR.