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Landgericht Düsseldorf·1 O 125/98 (30/75 C 3156/98)·20.09.1998

Einstweilige Verfügung: Herausgabe von Buchhaltungsunterlagen – Zurückbehaltungsrecht verneint

ZivilrechtSchuldrechtSachenrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Verfügungsklägerin forderte die Herausgabe ihrer bei dem Verfügungsbeklagten befindlichen Buchhaltungsunterlagen und ließ die einstweilige Verfügung aufrechterhalten. Streitpunkt war, ob dem Beklagten ein Zurückbehaltungsrecht wegen offener Honorarforderungen nach § 273 BGB zusteht. Das Gericht verneinte ein solches Recht aufgrund vertraglicher Vorleistungspflicht und fehlender Nachforderungsaufforderung; zudem sei Eilbedürftigkeit wegen steuerlicher Pflichten gegeben.

Ausgang: Einstweilige Verfügung zur Herausgabe der Buchhaltungsunterlagen aufrechterhalten; Zurückbehaltungsrecht des Verfügungsbeklagten abgelehnt

Abstrakte Rechtssätze

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Der Eigentümer ist zur Herausgabe seiner im Besitz des Leistungserbringers befindlichen, hinreichend bestimmten Buchhaltungsunterlagen berechtigt.

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Ein Zurückbehaltungsrecht nach § 273 BGB steht dem Leistungserbringer nicht zu, wenn er sich vertraglich zur Vorleistung verpflichtet hat und die Leistungserbringung nicht von einer Zahlung abhängig gemacht wurde.

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Nach Leistungspflicht und A-conto-Zahlung kann sich der Leistungserbringer nicht nachträglich auf fehlende Unterlagen berufen, wenn er zuvor nicht die Nachreichung oder Berichtigung der Unterlagen verlangt hat.

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Eilbedürftigkeit für einstweilige Verfügungen liegt vor, wenn die Herausgabe von Unterlagen zur Abwendung steuerlicher Nachteile dringend erforderlich ist und deren Ersatzbeschaffung unverhältnismäßigen Aufwand oder Verweigerung durch Dritte erfordert.

Relevante Normen
§ 273 BGB§ 273 Abs. 3 ZPO§ 91 ZPO

Tenor

Die einstweilige Verfügung der Kammer vom 12. März 1998 in Verbindung mit dem Beschluss vom 17. März 1998 wird aufrechterhalten.

Der Verfügungsbeklagte hat die weiteren Kosten des Verfahrens zu tragen.

Tatbestand

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Die Verfügungsklägerin beauftragte den Verfügungsbeklagten damit, für sie ab 1995 die Buchhaltung, Bilanzen, Steuererklärungen sowie die Lohn- und Gehaltsabrechnungen zu erstellen. Die Verfügungsklägerin hatte dem Verfügungsbeklagten hierfür monatliche Pauschalen von 2.415,00 DM zu zahlen. Nachdem es zwischen den Parteien wegen der zu erstellenden Buchhaltung und Bilanzen zu Streitigkeiten gekommen war, einigten sich die Parteien gemäß Schreiben vom 17.12.1997 dahingehend, dass der Verfügungsbeklagte spätestens bis zum 15. Januar 1998 die betriebswirtschaftliche Auswertung sowie die testierte Bilanz für das Jahr 1996 sowie die betriebswirtschaftliche Auswertung für das Jahr 1997 bis zum Ende der zweiten Kalenderwoche 1998 fertig stellte. Gleichzeitig erbrachte die Verfügungsklägerin eine a-conto-Zahlung von 4.000,00 DM auf von dem Verfügungsbeklagten geltend gemachtes rückständiges Honorar von 5.400,89 DM.

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Der Verfügungsbeklagte erstellte bisher weder die testierte Bilanz für 1996 noch die vollständigen betriebswirtschaftlichen Auswertungen für 1996 und 1997.

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Die Verfügungsklägerin behauptet, sie habe dem Verfügungsbeklagten jeweils spätestens zwei Monate nach Ablauf des zu buchenden Monats sämtliche Buchhaltungsunterlagen übergeben. Der Verfügungsbeklagte habe erklärt, er habe bei der .... die gesamte Buchhaltung für das Jahr 1996 wegen fehlerhafter Bearbeitung einer Mitarbeiterin löschen lassen. Aus diesem Grunde habe der Verfügungsbeklagte weder die Buchhaltung noch die betriebswirtschaftliche Auswertung und Bilanz für das Jahr 1996 rechtzeitig erstellt. Sie sei nunmehr wegen der Inanspruchnahme von Bankkredit sowie der Pflicht, den Bilanzabschluss 1996 beim Finanzamt vorzulegen, dringend auf die Herausgabe der dem Beklagten überlassenen Buchhaltungsunterlagen angewiesen.

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Auf den Antrag der Verfügungsklägerin hin hat die Kammer unter dem 12.03.1998 in Verbindung mit dem Beschluss vom 17.03.1998 eine einstweilige Verfügung erlassen, durch die dem Verfügungsbeklagten aufgegeben wurde, die in seinem Besitz befindlichen Buchhaltungsunterlagen für die Jahre 1996 und 1997, bestehend aus für jeden einzelnen Monat auf Heftstreifen abgehefteten kontierten Buchhaltungsbelegen mit den dazugehörigen Kontoauszügen der Dresdner Bank für 1996 sowie der Dresdner Bank und anderer Bankverbindungen für das Jahr 1997 sowie ebenfalls für jeden einzelnen Monat auf Heftstreifen abgehefteten Belegen zum Kassenbuch einschließlich des geführten Kassenbuches für die Monate Januar 1996 bis Dezember 1997 herauszugeben.

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Die Verfügungsklägerin beantragt, die einstweilige Verfügung der Kammer aufrechtzuerhalten.

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Der Verfügungsbeklagte beantragt, die einstweilige Verfügung aufzuheben und den Antrag auf ihren Erlass zurückzuweisen.

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Er behauptet, er sei auf Grund der ihm überlassenen Unterlagen nicht in der Lage, die Abschlussbilanz zu erstellen. Die Verfügungsklägerin habe ihm nicht sämtliche Verbindlichkeiten mitgeteilt, im übrigen lägen ihm zum großen Teil lediglich Kopien mit handschriftlichen Randbemerkungen seinerseits vor. Außerdem stehe ihm auf Grund offenen Honorars in Höhe von etwa 20.000,00 DM ein Zurückbehaltungsrecht an den Unterlagen zu.

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Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den vorgetragenen Inhalt der von den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie auf die zu den Akten gereichten Unterlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die einstweilige Verfügung der Kammer vom 12.03.1998 in Verbindung mit dem Beschluss vom 17.03.1998 ist aufrechtzuerhalten.

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Die Verfügungsklägerin ist unstreitig Eigentümerin der im Besitz des Verfügungsbeklagten befindlichen Buchhaltungsunterlagen die im Antrag der Verfügungsklägerin und im Beschluss der Kammer vom 12.03.1998 in Verbindung mit dem Beschluss vom 17.03.1998 hinreichend bestimmt bezeichnet worden sind.

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Dem Verfügungsbeklagten steht gegenüber dem Herausgabeanspruch der Verfügungsklägerin ein Zurückbehaltungsrecht gem. § 273 BGB nicht zu. Dabei kann dahinstehen, ob tatsächlich Honoraransprüche des Verfügungsbeklagten offen sind. Denn der Verfügungsbeklagte hat sich mit der Vereinbarung vom 17.12.1997 verpflichtet, sowohl die betriebswirtschaftliche Auswertung für das Jahr 1996 als auch für das Jahr 1997 und die testierte Bilanz für das Jahr 1996 bis zum 15.01.1998 bzw. bis zum Ende der zweiten Kalenderwoche 1998 fertig zu stellen. Diese im Schreiben vom 17.12.1997 niedergelegte Verpflichtung des Verfügungsbeklagten ist festgelegt worden, ohne dass sie von der Erfüllung eines etwaigen Honoraranspruches des Verfügungsbeklagten abhängig gemacht worden wäre. Dem ist zu entnehmen, dass er hinsichtlich dieser Leistungen vorleistungspflichtig war, was ein Zurückbehaltungsrecht an den dem Verfügungsbeklagten überlassenen Buchhaltungsunterlagen ausschließt. Die Verfügungsklägerin hatte noch eine a-conto-Zahlung auf das Honorar des Verfügungsbeklagten von 4.000,00 DM erbracht, so dass davon auszugehen ist, dass das Schreiben vom 17.12.1997 die zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarungen vollständig wieder gibt und weitere Zahlungen bis zur Fertigstellung der betriebswirtschaftlichen Auswertungen und der Bilanz 1996 von der Verfügungsklägerin nicht zu erbringen waren.

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Der Verfügungsbeklagte beruft sich erfolglos darauf, er sei auf Grund fehlender, unvollständiger und falscher Unterlagen nicht in der Lage gewesen, die betriebswirtschaftlichen Auswertungen und die Bilanz 1996 zu erstellen. Der Verfügungsbeklagte selbst hat in dem Schreiben vom 17.12.1997 handschriftlich ausgeführt, ihm läge die Buchhaltung bis einschließlich Oktober 1997 vor. Dementsprechend ist es ihm nunmehr verwehrt, nachträglich auf fehlende Unterlagen zu verweisen. Er trägt auch nicht vor, dass er die Verfügungsklägerin aufgefordert hätte, eventuell fehlende Unterlagen nachzureichen bzw. Angaben in den Unterlagen zu berichtigen. Der Verfügungsbeklagte ist demnach seiner in der Vereinbarung vom 17.12.1997 niedergelegten Vorleistungspflicht nicht nachgekommen, weshalb ihm ein Zurückbehaltungsrecht an den ihm übergebenen Buchhaltungsunterlagen nicht zusteht.

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Für die erlassene einstweilige Verfügung besteht auch die erforderliche Eilbedürftigkeit. Die Verfügungsklägerin benötigt die Buchhaltungsunterlagen, um den Finanzabschluss beim Finanzamt vorzulegen und Säumniszuschläge zu vermeiden. Es ist der Verfügungsklägerin nicht zuzumuten, die beim Verfügungsbeklagten befindlichen Unterlagen von Banken (Kontoauszüge) anzufordern bzw. auf Grund des Speicherns im PC (Kassenbücher) zu beschaffen. Dies erfordert einen zusätzlichen Zeitaufwand bzw. wird gemäß der eidesstattlichen Versicherung des Geschäftsführers der Verfügungsklägerin von den Banken verweigert. Überdies ist es gemäß dieser eidesstattlichen Versicherung bei der Verfügungsklägerin zu einem Festplattencrash gekommen, so dass es der Verfügungsklägerin nicht möglich ist, die Daten erneut auszudrucken.

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Im Hinblick auf die bestehende Vorleistungspflicht des Verfügungsbeklagten kann die Verfügungsklägerin nicht auf eine Sicherheitsleistung für das Honorar gem. § 273 Abs. 3 ZPO verwiesen werden. Diese setzt nämlich ein bestehendes Zurückbehaltungsrecht voraus.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Eine Entscheidung zur Vollstreckbarkeit erübrigt sich, da eine einstweilige Verfügung ohne weiteres vollstreckbar ist.

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Richter