Einstweilige Verfügung: Untersagung Auszahlung einer Avalgarantie (150.000 €)
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin beantragte einstweilige Verfügung gegen die Antragsgegnerin, um die Auszahlung eines Avalbetrags von 150.000 € an die Begünstigte zu verhindern. Das Landgericht ordnete ohne mündliche Verhandlung nach §§ 935, 937 Abs. 2, 940 ZPO die Zahlungssperre an. Es stellte fest, die Begünstigte habe auf die Garantie verzichtet, sodass eine Auszahlung rechtsmissbräuchlich wäre und die Bank zur Unterlassung verpflichtet ist. Die Kosten wurden der Antragsgegnerin auferlegt.
Ausgang: Einstweilige Verfügung, mit der die Auszahlung des Avalbetrags in Höhe von 150.000 € untersagt und der Antrag stattgegeben wurde.
Abstrakte Rechtssätze
Zur Anordnung einer einstweiligen Verfügung ohne mündliche Verhandlung müssen die den Anspruch begründenden Tatsachen und die Dringlichkeit glaubhaft gemacht werden; hierfür können eidesstattliche Versicherungen und vorgelegte Unterlagen ausreichen (§§ 935, 937 Abs. 2, 940 ZPO).
Ein Verfügungsanspruch kann sich aus § 241 Abs. 2 BGB ergeben, wenn aus einem bestehenden Schuldverhältnis die Verpflichtung besteht, eine dem Gläubiger nachteilige Handlung zu unterlassen.
Wenn der Begünstigte einer Garantie auf die Geltendmachung der Garantieleistung verzichtet oder der Zahlungsanspruch offenkundig rechtsmissbräuchlich ist, darf die zahlungspflichtige Stelle die Auszahlung verweigern; dies kann gerichtlich im Wege der einstweiligen Verfügung durchgesetzt werden.
Dringlichkeit liegt vor, wenn durch eine sofortige Auszahlung die Durchsetzung der Rechte des Antragstellers wesentlich erschwert oder vereitelt würde.
Die Kostenentscheidung bei Erlass einer einstweiligen Verfügung richtet sich nach § 91 ZPO; die unterliegende Partei hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
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Tenor
Im Wege der einstweiligen Verfügung wird auf Grund des dem Beschluss beigefügten Antrages und der eidesstattlichen Versicherung vom 29.03.2010 gemäß § 935, 938, 940 ZPO und wegen der Dringlichkeit des Falles ohne vorangegangene Verhandlung angeordnet:
Der Antragsgegnerin wird untersagt auf Grund der am 09.06.2008 abgeschlossenen Garantievereinbarung zwischen den Parteien zu Gunsten der Firma V., U. - Y., E. eine Auszahlung des Avalbetrags in Höhe von 150.000,00 € an die Begünstigte sowie an die P. Bank vorzunehmen.
Der Antragsgegnerin wird im Fall der Zuwiderhandlung angedroht:
die Festsetzung eines Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000,00 EUR ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, die Anordnung von Ordnungshaft, zu vollziehen an ihrem gesetzlichen Vertreter,
oder
die Anordnung unmittelbarer Ordnungshaft, zu vollziehen an ihrem gesetzlichen Vertreter, von bis zu 6 Monaten, bei mehreren oder wiederholten Zuwiderhandlungen bis zu insgesamt zwei Jahren.
Die Kosten des Verfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.
Der Verfahrenswert wird auf 150.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Der Sachverhalt ergibt sich aus der Antragsschrift, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird.
Durch eidesstattliche Versicherung der Antragstellerin vom 29.03.2010 und den vorgelegten Email-Verkehr sind sowohl die den Anspruch (§ 935, 938, 940 ZPO) begründenden Tatsachen als auch die Voraussetzungen glaubhaft gemacht, unter denen wegen des dringenden Verfügungsgrundes eine einstweilige Verfügung ohne mündliche Verhandlung erfolgen kann (§§ 935, 937 Abs. 2, 940 ZPO).
Durch Vorlage des vorgerichtlichen Email-Verkehrs ist glaubhaft gemacht, dass die V. auf die Avalgarantie verzichtet hat (vgl. Emails vom 04.06.2009 der Antragstellerin und vom 05.06.2009 der V.). Daher steht dem Zahlungsanspruch der V. aus der Avalgarantie vom 09.06.2008 der Einwand des Rechtsmissbrauchs entgegen. Dies war für die Antragsgegnerin aufgrund der ihr von der Antragstellerin vorgelegten Unterlagen und zur Verfügung gestellten Informationen offenkundig; bei einem Vergleich der Email der Antragstellerin vom 04.06.2009 und der Antwortemail der V. vom 05.06.2009 ergibt sich, dass die V. das Angebot der Antragstellerin annahm und auf die Avalgarantie verzichtete. Die weitere Annahme der Antragstellerin vom 05.06.2009, welche der Antragsgegnerin ausweislich des Schreibens des Vertreters der Antragstellerin an die Antragsgegnerin vom 30.03.2010 nicht vorlag, war daher rein deklaratorisch. Weil der Einwand des Rechtsmissbrauchs offensichtlich war, trifft die Antragsgegnerin im Verhältnis zur Antragstellerin die Pflicht, den garantierten Betrag nicht auszahlen. Hierauf gründet sich der Verfügungsanspruch, § 241 Abs. 2 BGB.
Weiterhin ist glaubhaft gemacht, dass die Antragsgegnerin am 01.04.2010 an die V. auszahlen will, sie hat sich auf den Standpunkt gestellt, sie sei hierzu ungeachtet der von der Antragstellerin geltend gemachten Einwände verpflichtet. Somit liegt auch die erforderliche Dringlichkeit vor. Durch eine Veränderung des gegenwärtigen Zustands – Auszahlung der Avalsumme an die V. – wird die Verwirklichung der Rechte der Antragstellerin wesentlich erschwert, wenn nicht gar vereitelt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
Die Streitwertfestsetzung hat ihre Rechtsgrundlage in §§ 53 Abs. 1 GKG, 3 ZPO.
| D. | Dr. S. | A. |