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Landgericht Düsseldorf·1 O 117/19·12.06.2019

Versäumnis- und Urteil: Zahlungsklage mit Zins- und Kostenzuspruch

ZivilrechtSchuldrechtZivilprozessrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin begehrte Zahlung; das Landgericht verurteilte die Beklagte zur Zahlung eines Geldbetrags nebst jeweils 5 % über dem Basiszinssatz ab mehreren Fälligkeitsterminen und zur Erstattung außergerichtlicher Anwaltskosten i.H.v. 679,10 €. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; gegen ein Versäumnisurteil steht der Einspruch binnen zwei Wochen zu.

Ausgang: Zahlungsanspruch der Klägerin nebst Zinsen und Erstattung außergerichtlicher Anwaltskosten voll stattgegeben; Urteil vorläufig vollstreckbar

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Zahlungsanspruch kann gerichtlich durch Urteil oder Versäumnisurteil geltend gemacht und in einem Urteil mit Zinszuspruch versehen werden; das Gericht kann Verzugszinsen in Höhe von jeweils 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab benannten Fälligkeitszeitpunkten zusprechen.

2

Die obsiegende Partei kann neben den Prozesskosten auch erstattungsfähige außergerichtliche Rechtsanwaltskosten geltend machen und diese vom Unterlegenen ersetzt verlangen.

3

Die Kosten des Rechtsstreits sind grundsätzlich der unterliegenden Partei aufzuerlegen; das Gericht entscheidet über die Kostentragung im Urteil.

4

Gegen ein Versäumnisurteil ist der Einspruch statthaft; die Einspruchsfrist beträgt zwei Wochen ab Zustellung und das Rechtsmittel kann nur durch einen zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt werden.

Tenor

1.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 8.677,047 € nebst jeweils 5 % über dem Basiszinsatz aus 541, 69 € s.d. 21.10.2017, aus 541,69 s.d.

18.11.2017, aus 541,69 s.d. 19.12.2017, aus 541,69 s.d. 06.01.2018, aus

541.69 s.d. 17,02.2018, aus 541,69 s.d.17.03.2018, aus 541,69

s.d.19.04.2018, aus 541,69 s.d.18.05.2018, aus 541,69 s.d.21.06.2018, aus

541.69 s.d.19.07.2018, aus 541,69 s.d.18.08.2018, aus 541,69 s.d.

21.09.2018, aus 541,69 s.d. 31.10.2018, aus 541,69 s.d. 22.11.2018. aus

541.69 s.d. 21.12.2018, aus 541,69 s.d. 21.01.2019 zu zahlen.

2.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten für die außergerichtliche Interessenwahrnehmung der Antragstellerin i.I.v. 679,10 €.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Rubrum

1

I

2

Rechtsbehelfsbelehrung:

3

Gegen das Versäumnisurteil ist der Einspruch statthaft. Dieser muss innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Landgericht Düsseldorf, X-Straße, 40227 Düsseldorf, eingehen. Die Frist beginnt mit der Zustellung dieses Urteils. Diese Frist kann nicht verlängert werden.

4

Der Einspruch kann nur durch eine zugelassene Rechtsanwältin oder einen zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt werden.

5

Der Einspruch muss die Bezeichnung des angefochtenen Urteils (Datum des Urteils, Geschäftsnummer und Parteien) sowie die Erklärung enthalten, dass Einspruch eingelegt wird. Er ist zu unterzeichnen und zu begründen, insbesondere sind Angriffs- und Verteidigungsmittel vorzutragen. Nur die Frist zur Begründung des Einspruchs kann auf Antrag verlängert werden, wenn dadurch der Rechtsstreit nicht verzögert wird oder, wenn wichtige Gründe für die Verlängerung vorgetragen werden. Dieser Antrag muss ebenfalls innerhalb der Einspruchsfrist bei Gericht eingehen. Wenn der Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig begründet wird, kann allein deshalb der Prozess verloren werden.