Beweisbeschluss: Beweiserhebung zum Schließplan und Zeugenladung mit Auslagenvorschuss
KI-Zusammenfassung
Das Landgericht ordnet Beweisaufnahme zur Klärung der Ursache von Funktionsmängeln einer Schließanlage an und lädt zwei Zeugen (A über den Kläger, B über die Firma C). Es stellt in Aussicht, dass strittig ist, ob fehlerhafte Architektenvorgaben oder mangelhafte Umsetzung ursächlich sind. Der Kläger war nach Vertrag für die Umsetzung, nicht für sinnvolle Vorgaben zuständig; ein Haftungsanspruch nach § 280 BGB kommt bei Übernahme von Änderungsarbeiten durch einen Mitarbeiter in Betracht. Die Parteien müssen für benannte Zeugen einen Auslagenvorschuss von 100 € je Zeuge leisten oder Auslagenverzicht erklären; Termin zur mündlichen Verhandlung gesetzt.
Ausgang: Beschluss zur Durchführung der Beweisaufnahme: Zeugenladungen angeordnet, Auslagenvorschuss festgesetzt und Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt
Abstrakte Rechtssätze
Soweit der Vertragsinhalt nicht die Erstellung sinnvoller Schließplanvorgaben umfasst, rechtfertigt die Fehlerhaftigkeit solcher Vorgaben allein keinen Mangel der hergestellten Leistung.
Übernimmt ein Auftragnehmer bzw. dessen Mitarbeiter die Aktualisierung von Planvorgaben, kann daraus eine Haftung wegen Pflichtverletzung nach § 280 BGB entstehen; dabei ist ein mögliches Mitverschulden des Auftraggebers zu prüfen.
Die Übertragung von Schließplanvorgaben in einen ausführungsreifen XL‑Plan und dessen Umsetzung gehören in der Regel zur Leistungspflicht des Auftragnehmers; Dritte können als Erfüllungsgehilfen tätig werden.
Das Gericht kann im Rahmen der Beweisaufnahme die Einzahlung eines Auslagenvorschusses für die Ladung benannter Zeugen verlangen oder stattdessen Auslagenverzichtserklärungen vorlegen lassen.
Tenor
Kein Tenor vorhanden.
Rubrum
1. Zur Erstellung des Schließplanes sollen noch vernommen werden:
- A, zu laden über den Kläger, auf Antrag des Klägers
- B, zu laden über die Firma C, auf Antrag der Beklagten
Die Ladung hängt davon ab, dass die Parteien binnen 1 Woche einen Auslagenvorschuss von 100 € pro benannten Zeugen einzahlen ersatzweise Auslagenverzichtserklärungen vorlegen.
2. Da sich der Vortrag am Rande der (Un-)Verständlichkeit bewegt, sieht das Gericht Anlass zu folgenden Hinweisen:
Das Gericht geht davon aus, dass die Schließanlage unstreitig nicht die Funktionalität (Betretungsrechte der Lehrer) aufweist, die sich die Beklagte vorgestellt hat. Streitig dürfte nur sein, ob dies auf fehlerhaften, Vorgaben des Architekten beruht oder auf einer fehlerhaften Umsetzung richtiger Vorgaben des Architekten.
Die Beklagte behauptet, insoweit dass der Schließplan (nachfolgend XL-Plan) B2 der maßgebliche sei. Diesen habe der Kläger bzw. der Zeuge A „verpfuscht“ (Schriftsatz vom 25.09.2012, S.5 (Bl.128 d.A.) i.V.m. Schriftsatz vom 12.07.2012, Ziff.6 (Bl.66 ff. d.A.). Wenn dem so gewesen ist, fragt es sich, weshalb es am 04.08.11 zu einer zweieinhalbstündigen Überarbeitung kam. Der Zeuge D hätte doch sagen können: „Der XL-Plan Anlage B 2 ist richtig, setzen Sie ihn bitte um.“ Damit wäre die Sache doch erledigt gewesen.
Noch unverständlicher wird der Vortrag der Beklagten, wenn man die Aussage des Zeugen D hinzuzieht .Der Zeuge D hat auf Vorlage des XL-Planes vom 08.08.11 erklärt, dass es ersichtlich um die vom Kläger für falsch erklärte Version (XL-Plan 02.08.11) handele (Bl.141 d.A.). Schon ein Überfliegen der beiden XL-Pläne zeigt, dass Kreuze an unterschiedlichen Stellen gesetzt sind (vgl. nur Pos 59, Umkleide 4). Aus der in Bezug genommenen Anlage B 4 erschließt sich unzweifelhaft, dass der letzte XL-Plan, welchen die Firma C erstellt hat, am 08.08.2011 angefertigt wurde. Es ist (wohl) unstreitig, dass die Schließanlage von der Firma C erstellt wurde. Es ist demgemäß davon auszugehen, dass sie dabei nach dem XL-Plan vom 08.08.11 vorgegangen ist und der Kläger dementsprechend die Schlösser eingebaut hat.
Der Kläger hat vorgetragen, dass der XL-Plan B 3 Änderungswünsche des Kunden berücksichtige, weshalb er den XL-Plan B 2 als „falsch“ gekennzeichnet habe (Schriftsätze vom 24.08.12 (Bl.83 d.A.), 15.10.12, S.2 ). Dieser Vortrag ist durchaus plausibel, da es vom Zeugen D verfasste Schließplanvorgaben vom 28.07.2011 gibt (Anlage B 7), was dieser auch bestätigt hat (Bl.138 d.A.).
Demgemäß ist – vorbehaltlich weiteren Sachvortrags - von folgendem Ablauf auszugehen:
- Die Firma C erarbeitete anhand von Schließplanvorgaben aus Juli 2011 unter dem 02.08.11 einen XL-Pan (Anlage B 2).
- Der Kläger aktualisierte den XL-Pan anhand geänderter Schließplanvorgaben (Anlage B 3).
- Der Zeuge D erkannte angebliche Fehler im überarbeiteten XL-Plan vom 02.08.11 (Schriftsatz 12.07.2012 Ziff.5 (Bl.65 ff. d.A.)).
- Es kam zu Korrekturen, die in die Schließplanvorgaben vom 04.08.11 einmündeten, welche der Zeuge D paraphierte.
-Die Schließplanvorgaben vom 04.08.11 wurden umgesetzt in den XL-Plan der Firma C vom 08.08.2011.
-Der Kläger hat die Schlösser entsprechend des XL-Planes vom 08.08.2011 eingebaut.
3. In rechtlicher Hinsicht ist auszuführen:
- Es war nach Vertragsinhalt nicht Sache des Klägers, sinnhafte Schließplanvorgaben zu erstellen (also z.B. zu ergründen, welche Lehrergruppe welche Zugangsrechte erhalten soll). Sind also Schließplanvorgaben fehlerhaft, kann daraus kein Mangel hergeleitet werden.
- Wenn aber – wie die Beklagte offenbar behauptet - das „update“ der Schließplanvorgaben am 04.08.2011 von einem Mitarbeiter der Klägerin (A) übernommen worden ist, dürfte u.U. eine Haftung aus § 280 BGB herzuleiten sein. In diesem Fall wird aber ein Mitverschulden der Beklagten zu prüfen sein, da sich der Zeuge D, der mit der Planung der der Schlüsselanlage betraut war, sich nicht ungeprüft darauf verlassen konnte, dass der Zeuge A alle Kreuze richtig setzt.
- Es dürfte Sache des Klägers gewesen sein, die Schließplanvorgaben in einen diesen entsprechenden XL-Plan zu übertragen und den XL-Plan auszuführen. Die Firma C dürfte insoweit Erfüllungsgehilfin sein. Dass bei der Erstellung des XL-Plans bzw. Umsetzung des XL-Planes Fehler gemacht wurden, ist bislang nicht schlüssig vorgetragen.
Termin zur Beweisaufnahme und mündlichen Verhandlung wird bestimmt auf
den 29.01.2013, 09:000 Uhr, 2.107 .
Düsseldorf, 11.12.20121. Zivilkammer