Körperverletzung mit Todesfolge nach Bauchmesserstich – bedingter Tötungsvorsatz verneint
KI-Zusammenfassung
Die Angeklagte stach ihrem Ehemann im Verlauf eines eskalierenden Streits in der Küche mit einem Messer in den Bauch; der Mann verstarb trotz Notoperation an innerem Verbluten. Streitentscheidend war die Abgrenzung zwischen bedingtem Tötungsvorsatz und (bewusst) fahrlässiger Todesverursachung bei objektiv hochgefährlicher Tathandlung. Das LG bejahte Vorsatz hinsichtlich der erheblichen Gesundheitsverletzung, verneinte aber das Willenselement eines Tötungsvorsatzes und nahm Körperverletzung mit Todesfolge (§ 227 StGB) an. Es bejahte einen unbenannten minder schweren Fall und verhängte zwei Jahre Freiheitsstrafe mit Bewährung.
Ausgang: Verurteilung wegen Körperverletzung mit Todesfolge zu zwei Jahren Freiheitsstrafe, Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt.
Abstrakte Rechtssätze
§ 227 StGB ist erfüllt, wenn der Täter vorsätzlich eine (gefährliche) Körperverletzung begeht und der Tod des Opfers hierdurch fahrlässig verursacht wird, ohne dass ein (bedingter) Tötungsvorsatz feststellbar ist.
Die Abgrenzung zwischen bedingtem Vorsatz und bewusster Fahrlässigkeit erfordert eine Gesamtwürdigung aller objektiven und subjektiven Umstände; die hohe objektive Gefährlichkeit der Tathandlung ist ein wesentliches, aber nicht allein entscheidendes Indiz.
Bei äußerst gefährlichen Handlungen kann aus der objektiven Gefährlichkeit auf Wissens- und Willenselement des bedingten Vorsatzes geschlossen werden; dieser Schluss kann jedoch durch tatbezogene Umstände (u.a. affektive Spontantat, situative Eskalation, Angriffsweise, Nachtatverhalten) entkräftet werden.
Notwehr scheidet aus, wenn keine gegenwärtige rechtswidrige Angriffslage (mehr) besteht oder die Verteidigungshandlung zur Abwehr des Angriffs nicht erforderlich ist.
Ein unbenannter minder schwerer Fall nach § 227 Abs. 2 StGB kann aufgrund einer Gesamtwürdigung insbesondere dann angenommen werden, wenn das Tatgeschehen durch das Opferverhalten mit ausgelöst wird und die Tat in einer spontanen affektiven Ausnahmesituation erfolgt.
Tenor
Die Angeklagte ist der Körperverletzung mit Todesfolge schuldig.
Sie wird zu einer
Freiheitsstrafe von zwei Jahren
verurteilt.
Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wird zur Bewährung ausgesetzt.
Die Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe
(abgekürzt gemäß § 267 Abs. 4 StPO)
I.
1. Die zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung 00 Jahre alte Angeklagte wurde in E1-Stadt geboren. Ihr Vater ist bereits verstorben, ihre Mutter wird in Kürze 00 Jahre alt. Die Angeklagte hatte ursprünglich drei Geschwister, eine Schwester lebt noch, die übrigen Geschwister sind bereits verstorben. Die Angeklagte wuchs in E1-Stadt auf. Sie besuchte dort zunächst die Grundschule und wechselte im Jahre 0000 auf die weiterführende Schule, die sie im Jahre 0000 mit der mittleren Reife abschloss. Anschließend machte sie eine Ausbildung zur Arzthelferin bei einem Internisten in E1-Stadt und besuchte daneben die städtisch-kaufmännische Berufsschule.
Im Jahre 0000 nahm sie eine Labortätigkeit bei dem hygienisch-bakteriologischen Untersuchungsamt der Stadt E1-Stadt auf und lernte ihren späteren Ehemann – den Geschädigten – kennen. Die beiden wurden im Jahre 0000 ein Paar. Ihre erste gemeinsame Wohnung bezogen sie im Jahre 0000 und heirateten im Jahre 0000. Die Geburt ihres gemeinsamen Sohnes – des Zeugen XP – folgte im Jahre 0000. Daraufhin gab die Angeklagte ihre Berufstätigkeit zunächst auf, um sich vornehmlich um den Sohn zu kümmern. Die Familie zog zwei Jahre später in eine Wohnung auf der vierten Etage des Hauses M-Straße in E1-Stadt, in der die Angeklagte bis heute lebt. Sie nahm ihre Berufstätigkeit im Jahre 0000 wieder auf und arbeitete zunächst in einem Seniorenstift sowie anschließend 00 Jahre lang in einer Arztpraxis in E1-Stadt.
Der Geschädigte wurde vor zwei Jahren verrentet, als gelernter Schreiner war er bis zu seinem Ruhestand als Hausmeister bei dem DW in E-1-Stadt angestellt. Bis der Geschädigte aufgrund der im hiesigen Verfahren abgeurteilten Tat am Abend des 00. Mai 0000 – Pfingstsonntag – im Alter von 00 Jahren verstarb, führten die Eheleute über 00 Jahre hinweg eine harmonische Beziehung. Bis dahin kam es zwischen ihnen zwar gelegentlich zu verbalen Auseinandersetzungen, Handgreiflichkeiten gab es zwischen ihnen bis dahin jedoch nicht.
Ihr gemeinsamer Sohn arbeitet als Koch in der Gastronomie. Er zog vor anderthalb Jahren in eine Wohnung auf der dritten Etage des Hauses M-Straße in E1-Stadt. Er pflegte zu beiden Elternteilen einen regelmäßigen und innigen Kontakt, der zu der Angeklagten nach wie vor besteht.
2. Wegen einer Nervenschädigung unterzog sich die Angeklagte im Frühjahr 0000 einer Operation am linken Arm, bei der ihr Ellennerv verlegt wurde. Sie war anschließend sechs Wochen lang krankgeschrieben und nahm täglich 1.200 mg Gabapentin – ein Präparat aus der Gruppe der Antikonvulsiva und Antiepileptika, das auch zur Behandlung von Nervenschmerzen verwandt wird – ein. Sie leidet im Übrigen an Arthrose in beiden Händen. Nach dem Pfingstwochenende sollte sie ihre Tätigkeit als Arzthelferin wieder aufnehmen, aufgrund der im hiesigen Verfahren abgeurteilten Tat verlor sie jedoch ihren Arbeitsplatz. Zum 0. Februar 0000 trat sie eine Neuanstellung bei einem Internisten in E1-Stadt an.
Sie befindet sich seit Anfang Juni 0000 in psychiatrischer bzw. psychologischer Behandlung und nimmt Doxepin – ein Präparat aus der Gruppe der Antidepressiva – ein.
Die Angeklagte ist nicht vorbestraft.
II.
1. Am 00. Mai 0000 – Pfingstsonntag – aßen die Angeklagte und der Geschädigte gegen 13:30 Uhr zusammen mit ihrem Sohn zu Mittag, bevor sie sich gegen 14:30 Uhr mit einer gemeinsamen Freundin – der Zeugin FG – und zugleich Nachbarin, die ebenfalls in einer Wohnung des Hauses M-Straße in E1-Stadt wohnt, trafen und sich zu Fuß auf den Weg in die Z-Straße machten. In einer Brauereigaststätte trafen die Eheleute sowie die Zeugin FG auf weitere Bekannte. Sie hörten gemeinsam Musik und tranken einige Gläser Bier. Gegen 17:30 Uhr fuhren die Eheleute und die Zeugin mit der U-Bahn zurück nach R-Straße, wo sie noch in eine Gaststätte einkehrten. Die Angeklagte konsumierte im Verlaufe des Tages insgesamt deutlich weniger Alkohol als der Geschädigte. Gegen 19.30 Uhr drängte sie zum Aufbruch, während der Geschädigte gerne noch länger bleiben und weiter trinken wollte. Da die Zeugin FG jedoch nach Hause wollte, traten sie sich schließlich zu dritt den Heimweg an.
2. In ihrer Wohnung angekommen, setzte sich der Geschädigte noch mit einer Flasche Bier auf den Balkon, während sich die Angeklagte bereits für die Nacht umzog. Anschließend setzte sie sich ebenfalls noch auf den Balkon und fragte den Geschädigten, ob er für heute nicht genug Bier getrunken habe. Der Geschädigte antwortete gereizt ihr, dass er sich von ihr das Trinken nicht verbieten lasse, ebenso wie er ihr das Rauchen nicht verbiete. Des Weiteren äußerte er, dass während des Gaststättenbesuchs andere Leute „die Augen verdreht“ hätten, wenn sie – die Angeklagte – etwas erzählt habe. Daraufhin stand der Geschädigte auf. Die Angeklagte erhob sich ebenfalls und bat den Geschädigten vergebens, wieder Platz zu nehmen und ihr zu erklären, was er mit dieser Bemerkung meine. Beide liefen hintereinander in das Wohnzimmer, wo die Angeklagte den Geschädigten abermals fragte, wer denn die „Augen verdreht“ habe. In dieser Situation kam es zwischen beiden kam zu einem Handgemenge. Der Geschädigte schubste die Angeklagte und umfasste ihren operierten Arm, wodurch sie Schmerzen erlitt und zu weinen begann.
Zur Beruhigung der Situation zog sich die Angeklagte in die Küche zurück, wo sie für sich und den Geschädigten das Abendessen zubereiten wollte. Als sie gerade die Küchenschublade geöffnet hatte, um ein Brotmesser herauszuholen, tauchte der Geschädigte mit den Worten „Ich sag dir es jetzt noch einmal, ich bestimme, wie viel Bier ich trinke und wann ich kein Bier mehr trinke“ im Türrahmen auf. Die Angeklagte tastete in der Küchenschublade blindlinks nach dem Brotmesser, als der Geschädigte weiter auf sie zukam und ihr gegen den operierten Arm stieß. In dieser Situation stieß die Angeklagte mit einem Fleischmesser in Richtung des Bauches des Geschädigten. Das Messer drang mittig oberhalb des Bauchnabels etwa 10 cm tief in seinen Bauchraum ein. Daraufhin taumelte der Geschädigte einige Schritte zurück und brach schließlich im Flur zwischen Schlafzimmer und Küche zusammen.
3. Die Angeklagte warf anschließend das Messer zurück in die Küchenschublade und presste dem Geschädigten ein Küchenhandtuch auf die Stichwunde, bevor sie ihn anwies, das Küchenhandtuch selbst weiter festgedrückt zu halten, damit sie Hilfe holen könne. Sie rief daraufhin ihren Sohn an und bat ihn, in die Wohnung zu kommen, da „etwas schlimmes“ passiert sei. Bei seinen Eltern angekommen, übernahm der Sohn die Versorgung des Geschädigten, während die Angeklagte den Rettungsdienst anrief. Sie meldete eine Stichverletzung mit einem Messer im Bauchraum und gab auf Nachfrage an, dass sie sich mit ihrem Ehemann „gezofft“ habe. Anschließend rief die Angeklagte die Zeugin FG an und bat sie herunter zu kommen, weil sie „Scheiße gebaut“ habe.
4. Bei Eintreffen der Rettungskräfte und Verbringung ins Krankenhaus lebte der Geschädigte noch, infolge eines erheblichen Blutverlustes verstarb er jedoch trotz Notoperation im Krankenhaus. Durch den Messerstich in seinen Bauchraum wurde sowohl der Dünndarm als auch eine Darmvene – die vena mesenterica superior – durchtrennt. In den Bauchraum des Geschädigten liefen aus der Hohlvene insgesamt vier Liter Blut, er erlitt dadurch einen hämorrhagischen Schock und verstarb an den Folgen des innerlichen Blutverlustes.
5. Als die Angeklagte mit dem Messer in Richtung des Bauches des Geschädigten stach, wusste sie nicht nur, sondern nahm es jedenfalls auch billigend in Kauf, dass ihr Verhalten geeignet war, seine Gesundheit ganz erheblich zu beeinträchtigen. Insbesondere war ihr bewusst, dass mit einem Messer beigebrachte Verletzungen im Bauchbereich lebensgefährlich sein können. Die Kammer ist indessen nicht davon überzeugt, dass die Angeklagte es billigend in Kauf nahm oder gar beabsichtigte, dass der Geschädigte an den Folgen des Messerstichs versterben könnte. Sie hätte die – tödlichen – Folgen ihres Verhaltens jedoch sowohl voraussehen als auch vermeiden können.
6. Während der Tat war die Angeklagte uneingeschränkt in der Lage, das Unrecht ihres Verhaltens zu erkennen und nach dieser Einsicht zu handeln.
III.
1. Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen der Angeklagten (oben I1) und ihrem gesundheitlichen Zustand (oben I2) beruhen auf ihren Angaben in der Hauptverhandlung und den Ausführungen des Sachverständigen YA (Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie), der in der Hauptverhandlung über die von ihm ausgewertete Aktenlage berichtet hat. Die Angaben der Angeklagten zu ihrer Beziehung zu dem Geschädigten decken sich im Übrigen mit den Angaben der Zeugen XP und FG, die beide eine liebevolle Beziehung der Eheleute zueinander geschildert haben, in der es zwar gelegentlich – insbesondere wegen des Alkoholkonsums des Geschädigten – zu verbalen Streitigkeiten gekommen sei, es aber keine Handgreiflichkeiten gegeben habe.
2. Die Feststellungen zur Tatvorgeschichte (oben II1), dem Tatgeschehen (oben II2) und dem Nachtatverhalten (oben II3) beruhen ebenfalls auf den Angaben der Angeklagten in der Hauptverhandlung, die sich – bezogen auf die Tatvorgeschichte und das Nachtatverhalten – mit den Angaben der Zeugen XP und FG decken und – bezogen auf das Tatgeschehen – von den Ausführungen des Sachverständigen OD (Rechtsmediziner) zu den Verletzung des Geschädigten und der Todesursache (oben II4) bestätigt wurden, denen die Kammer folgt. Die Angeklagte hat sich zu dem Tatgeschehen (oben II2) im Wesentlich geständig eingelassen.
Nachdem sie sich am ersten Tag der Hauptverhandlung durch eine von ihrem Verteidiger verlesene schriftliche Erklärung – die sie sich ausdrücklich zu Eigen gemacht hat – ursprünglich dahin geäußert hatte, dass der Geschädigte sich das Messer im Fallen selbst in den Bauch gestoßen habe, hat sie sich am letzten Tag der Hauptverhandlung abweichend hiervon im Wesentlichen geständig dahin eingelassen, dass sie mit dem Messer in Richtung des Bauches des Geschädigten gestoßen habe. Letztere Schilderung erachtet die Kammer als glaubhaft und legt sie ihren Feststellungen zugrunde.
3. Die Feststellungen zum subjektiven Tatbestand (oben II5) beruhen auf Rückschlüssen, welche die Kammer aus dem objektiven Tatgeschehen gezogen hat. Dass eine Stichverletzung mit einem Messer im Bauchraum die naheliegende Gefahr einer lebensgefährlichen – und letztlich hier tödlichen – Verletzung mit sich bringt, war für die – medizinisch weitreichend vorgebildete – Angeklagte ohne weiteres zu ersehen. Nach einer Abwägung aller für und gegen die Angeklagte sprechenden Umstände ist die Kammer jedoch nicht davon überzeugt, dass sie es beabsichtigte oder zumindest billigend in Kauf nahm, dass der Geschädigte an den Folgen des Messerstichs verstürbe.
Während bewusst fahrlässiges Handeln vorliegt, wenn der Täter den Eintritt des Erfolges zwar als möglich erkennt, aber nicht damit einverstanden ist sowie ernsthaft und nicht nur vage darauf vertraut, dass der Erfolg nicht eintritt, setzt bedingt vorsätzliches Verhalten voraus, dass der Täter den Eintritt des Erfolges nicht nur als möglich und nicht ganz fernliegend erkennt, sondern ihn auch billigt oder sich zumindest damit abfindet, (vgl. BGH Urteil vom 27. Juli 2017 – 3 StR 172/17 –). Die auf Grundlage der dem Täter bekannten Umstände zu bestimmende objektive Gefährlichkeit der Tathandlung ist zwar als wesentlicher Indikator sowohl für das Wissens- als auch das Willenselement des bedingten Vorsatzes anzusehen und bei äußerst gefährlichen Handlungen – wie Messerstichen in den Bauchraum – das Vorliegen beider Elemente als naheliegend zu erachten (vgl. BGH Urteil vom 27. Juli 2017– 3 StR 172/17 –). Nach der jedoch auch insoweit vorzunehmenden Gesamtschau aller objektiven und subjektiven Tatumstände des Einzelfalles, in die neben der objektiven Gefährlichkeit der Tathandlung auch die Angriffsweise, die psychische und physische Verfassung bei Tatbegehung und die Motivationslage der Angeklagten einzubeziehen waren, ist die Kammer hier jedoch zu dem Schluss gekommen, dass bei ihr zwar das Wissens-, nicht aber das Willenselement vorlagen.
Hierbei hat die Kammer zum einen berücksichtigt, dass es im Rahmen der im hiesigen Verfahren abgeurteilten Tat erstmals zu einer körperlichen Auseinandersetzung zwischen den Eheleuten gekommen ist und die Angeklagte in Anbetracht des Verhaltens des Geschädigten in einer spontanen und affektiven Ausnahmesituation gehandelt hat. Zum anderen hat die Kammer darauf abgestellt, dass die Angeklagte zunächst noch versucht hat, die Situation durch einen Rückzug in die Küche zu beruhigen, und das Messer im Übrigen auch nur einmal in Richtung des Bauches des Geschädigten gestoßen hat. Ebenso hat die Kammer berücksichtigt, dass die Angeklagte unmittelbar nach dem Tatgeschehen umfassende Rettungsmaßnahmen eingeleitet hat. Des Weiteren waren nicht zuletzt in Anbetracht der von der Angeklagten sowie den Zeugen XP und FG übereinstimmend als liebevoll geschilderten und über 00 Jahre andauernden Beziehung der Eheleute sowie ihren konkreten Plänen für die gemeinsame Zukunft – geplant waren Urlaube in der Ramsau und auf Sylt – weder ein Interesse noch eine Billigung der Angeklagten, ihren Ehemann als nächste Bezugsperson zu töten, ersichtlich.
4. Die Feststellungen zur uneingeschränkten Schuldfähigkeit der Angeklagten (oben II6) hat die Kammer aufgrund der Angaben des Sachverständigen YA getroffen, welche die Kammer in Anwendung eigener Sachkunde vollumfänglich nachvollzieht.
IV.
1. Den getroffenen Feststellungen zufolge hat sich die Angeklagte wegen gefährlicher Körperverletzung mit Todesfolge (§ 227 StGB) strafbar gemacht.
2. Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgründe liegen nicht vor. Soweit es zwischen den Eheleuten zunächst im Wohnzimmer zu einem Handgemenge gekommen war, lag bereits keine Notwehrlage mehr vor. Soweit der Geschädigte der Angeklagten in der Küche nochmals gegen ihren operierten Arm gestoßen hat, wäre der Messerstich jedenfalls zur Verteidigung hiergegen nicht erforderlich gewesen.
V.
1. Die Kammer hat die Strafe dem Strafrahmen des § 227 Abs. 2 StGB entnommen, so dass zur Ahndung der Tat Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren in Betracht kam.
Nach einer Abwägung aller für und gegen die Angeklagte sprechenden Umstände – in Anlehnung an die Voraussetzungen des § 213 StGB – lagen hier die Voraussetzungen eines unbenannten minder schweren Falles im Sinne des § 227 Abs. 2 StGB vor. Neben dem Umstand, dass es sich bei dem Tatgeschehen zwar nicht – wie von der Angeklagten ursprünglich geschildert – um einen Unfall oder ein Unglück gehandelt hat, es jedoch – entsprechend der geständigen Einlassung der Angeklagten – unfall- bzw. unglücksähnliche Züge aufweist, hat die Kammer insoweit vor allem darauf abgestellt, dass das Tatgeschehen durch das Verhalten des Geschädigten selbst ausgelöst wurde und die Angeklagte in einer spontanen und affektiven Ausnahmesituation handelte. Hinzu kommt, dass die Angeklagte – erkennbar – sehr unter dem Verlust ihres Ehemannes leidet, so dass auch der Rechtsgedanke des § 60 StGB zum Tragen kommt.
2. Bei der konkreten Strafzumessung hat die Kammer zugunsten der Angeklagten zum einen berücksichtigt, dass sie bislang strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten ist und sich zum Tatgeschehen im Wesentlichen geständig eingelassen hat. Zum anderen hat die Kammer – den Rechtsgedanken des § 60 StGB aufgreifend – darauf abgestellt, dass sich die Angeklagte durch die im hiesigen Verfahren abgeurteilte Tat letztlich selbst die Möglichkeit zerstört hat, ihr weiteres Leben wie geplant zusammen mit ihrem Ehemann – mit dem sie über 00 Jahre hinweg eine glückliche Beziehung geführt hat – zu teilen.
Nach einer Abwägung aller für und gegen die Angeklagte sprechenden Umstände hält die Kammer eine
Freiheitsstrafe von zwei Jahren
für tat- und schuldangemessen.
3. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe konnte zur Bewährung ausgesetzt werden, weil angesichts ihres bisherigen untadeligen Lebensweges zu erwarten ist, dass die Angeklagte sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird (§ 56 Abs. 1 StGB). Angesichts der bisherigen Unbestraftheit der Angeklagten, ihres Lebensalters sowie des Umstandes, dass sie selbst an den Folgen der Tat leidet, liegen auch besondere Umstände gemäß § 56 Abs. 2 StPO vor.
Die Verteidigung der Rechtsordnung gebietet die Vollstreckung der Strafe nicht (§ 56 Abs. 3 StGB). Schwerwiegende Besonderheiten, die eine Aussetzung der Strafe zur Bewährung für das allgemeine Rechtsempfinden schlechthin unverständlich erscheinen lassen müssten, liegen nicht vor.
VI.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 465 Abs. 1 Satz 1 StPO.