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Landgericht Düsseldorf·1 AR 5/10·04.10.2010

Zuständigkeit für Kostenfestsetzung nach Wiederaufnahmeverfahren: AG Langenfeld zuständig

StrafrechtStrafprozessrechtKostenrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Nach erfolgreichem Wiederaufnahmeverfahren beantragte der Verteidiger die Festsetzung notwendiger Auslagen; sowohl das ursprünglich verurteilende Amtsgericht Langenfeld als auch das nun zuständige Amtsgericht Düsseldorf verneinten ihre Zuständigkeit. Das Landgericht Düsseldorf entschied, dass das zuerst mit dem Verfahren befasste Amtsgericht Langenfeld gemäß § 464b StPO für die Kostenfestsetzung zuständig ist. Das Wiederaufnahmeverfahren wird in seiner Wirkung einer Zurückverweisung gleichgestellt; eine Ausdehnung der Zuständigkeit auf das wiederaufnehmende Gericht erfolgt nicht.

Ausgang: Landgericht weist Zuständigkeit für Kostenfestsetzung dem Amtsgericht Langenfeld zu

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein erfolgreiches Wiederaufnahmeverfahren, das die erstinstanzliche Rechtskraft beseitigt, ist in seiner Wirkung mit einer Zurückverweisung vergleichbar und stellt eine Fortsetzung des ursprünglichen Hauptverfahrens dar.

2

Für das Kostenfestsetzungsverfahren nach einer Zurückverweisung oder einem gleichwirkenden Wiederaufnahmeverfahren ist das zuerst mit dem Verfahren befasste Gericht als "Gericht des ersten Rechtszuges" i.S.d. § 464b StPO zuständig.

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Die Zurückverweisung gemäß § 354 StPO bestimmt nur die weitere Zuständigkeit für das Erkenntnisverfahren; sie dehnt die Zuständigkeit des zurückverwiesenen Gerichts nicht ohne weiteres auf nachgerichtliche Entscheidungen zur Kostenfestsetzung aus.

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Fehlen besondere Umstände, die eine abweichende Zuständigkeitszuweisung rechtfertigen, bleibt das erstinstanzliche Gericht für die Festsetzung notwendiger Auslagen zuständig.

Relevante Normen
§ 153 Abs. 1 StPO§ 14 StPO§ 354 Abs. 2 StPO§ 464b StPO§ 103 ff. ZPO

Tenor

Das Amtsgericht Langenfeld ist für die Festsetzung der dem ehemaligen Angeklagten zu erstattenden notwendigen Auslagen zuständig.

Gründe

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I.

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Durch Strafbefehl des Amtsgerichts Langenfeld vom 12. August 2009, der am 2. September 2009 rechtskräftig geworden ist, wurde der ehemalige Angeklagte zu einer Geldstrafe verurteilt. Gegen diese Verurteilung betrieb er erfolgreich das Wiederaufnahmeverfahren. Mit Verfügung vom 16. April 2010 nahm die Staatsanwaltschaft Düsseldorf gegenüber dem nunmehr zuständigen Amtsgericht Düsseldorf den Antrag auf Erlass des Strafbefehls zurück, mit Verfügung vom 4 Mai 2010 stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren nach Zustimmung durch das Amtsgericht Düsseldorf gemäß § 153 Abs. 1 StPO ein. Mit Schriftsatz vom 5. Mai 2010 hat der Verteidiger des ehemaligen Angeklagten beim Amtsgericht Düsseldorf die Festsetzung der seinem Mandanten entstandenen notwendigen Auslagen beantragt. Sowohl das Amtsgericht Langenfeld als auch das Amtsgericht Düsseldorf haben jeweils ihre Zuständigkeit für das Kostenfestsetzungsverfahren und damit für die Festsetzung der notwendigen Auslagen des ehemaligen Angeklagten verneint. Das Amtsgericht Langenfeld hat daher mit Verfügung vom 27. September 2010 die Sache dem Landgericht Düsseldorf gemäß § 14 StPO zur Entscheidung über die Zuständigkeit vorgelegt.

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II.

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Das Amtsgericht Langenfeld war im vorliegenden Verfahren als das für die Auslagenfestsetzung zuständige Gericht zu bestimmen. Die Kammer schließt sich insoweit den überzeugenden Ausführungen in den Beschlüssen des OLG Hamm vom 19. September 2002 (Rpfl 2003, 96 = NStZ-RR 2008, 128) und des OLG Brandenburg vom 3. Dezember 2009 (NStZ-RR 2010, 263) an, wonach ein erfolgreich durchgeführtes Wiederaufnahmeverfahren – einhergehend mit der Beseitigung der ürsprünglich eingetretenen erstinstanzlichen Rechtskraft - in seiner Wirkung mit einer Zurückverweisung im Revisionsverfahren vergleichbar ist und somit im Ergebnis eine Fortsetzung des ursprünglichen Hauptverfahrens darstellt. Für das Revisionsverfahren hat der Bundesgerichtshof in seinem Beschluss vom 30. Oktober 1990 (NStZ 1991, 145) ausgeführt, dass nach Zurückverweisung einer Sache an ein anderes Gericht gemäß § 354 Abs. 2 StPO für das Kostenfestsetzungsverfahren das zuerst mit dem Verfahren befasste Gericht zuständig sei. Dieses sei "Gericht des ersten Rechtszuges" i.S.d. §§ 464 b StPO, 103 ff. ZPO. Die Zurückverweisung an ein anderes Gericht gemäß § 354 StPO bestimme nur die weitere Zuständigkeit für das Erkenntnisverfahren. Sinn und Zweck der Zurückverweisung an ein anderes Gericht erforderten regelmäßig keine Ausdehnung der Zuständigkeit dieses Gerichts über das Urteil hinaus auf die nach dessen Rechtskraft erforderlich werdenden weiteren Entscheidungen.

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Unter Berücksichtigung dieser Ausführungen ist auch im vorliegenden Verfahren dasjenige Gericht, das mit der Sache erstmals befasst worden ist, als "Gericht des ersten Rechtszuges i.S.d. § 464 b StPO anzusehen. Es sind auch keine sonstigen Gesichtspunkte ersichtlich, die dafür sprechen könnten, eine Zuständigkeit des erstinstanzlichen Gerichtes im Wiederaufnahmeverfahren auch für das ohnehin nicht mehr zum Strafverfahren gehörende Kostenfestsetzungsverfahren gemäß § 464 b StPO anzunehmen. Das Amtsgericht Langenfeld ist daher im vorliegenden Verfahren für die Kostenfestsetzung zuständig.