JVEG-Vergütung: Eigene Kühlzellen nicht erstattungsfähig, Sektionsgehilfe nur anteilig
KI-Zusammenfassung
Die Staatskasse ließ die Abrechnung eines Universitätsklinikums für eine staatsanwaltschaftlich veranlasste Obduktion gerichtlich prüfen. Streitgegenstände waren die Erstattungsfähigkeit von Aufwendungen für einen Sektionsgehilfen und für die Nutzung eigener Kühlzellen. Das Gericht kürzte die Forderung für den Sektionsgehilfen mangels konkreter Darlegung anteilig und setzte die Abrechnung für die Kühlzellen auf null, da eigene Einrichtungen als nicht vergütungspflichtige Gemeinkosten gelten.
Ausgang: Vergütungsfestsetzung des Universitätsklinikums teilweise geändert: Rechnung 27.1.2017 gekürzt auf 1.213,80 €, Rechnung 6.2.2017 auf 0,00 € festgesetzt.
Abstrakte Rechtssätze
Die Vergütung eines zugezogenen Sachverständigen nach § 10 JVEG umfasst die üblichen Gemein- und Betriebs kosten sowie den mit der Gutachtenerstattung verbundenen Aufwand; nur besondere, für die Erstellung des Gutachtens notwendige Kosten sind nach § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 JVEG gesondert erstattungsfähig.
Aufwendungen für Sektionsgehilfen sind nur dann erstattungsfähig, soweit sie als notwendige besondere Aufwendungen für die Vorbereitung oder Erstattung des Gutachtens nachgewiesen werden; bei einem in einem festen Arbeitsverhältnis stehenden Sektionsgehilfen kommt allenfalls eine anteilige Erstattung der Bruttobezüge in Betracht.
Ein unmittelbarer Erstattungsanspruch des Sektionsgehilfen gegenüber der Staatskasse besteht nicht, wenn seine Tätigkeiten zu seinen dienstlichen Aufgaben gehören und keine darüber hinausgehenden, gesondert nachgewiesenen Aufwendungen vorliegen.
Kosten für die Nutzung eigener Kühlzellen zählen zu den nicht vergütungspflichtigen Gemeinkosten und sind nicht gesondert nach JVEG zu erstatten; nur die Nutzung fremder Kühlzellen kann unter den in der Vorbemerkung zu § 10 JVEG geregelten Voraussetzungen erstattungsfähig sein.
Leitsatz
1. Eine Universitätsklinik kann allenfalls eine anteilige Erstattung der für einen Sektionsgehilfen zu zahlenden Bruttobezüge verlangen, wenn der Sektionsgehilfe in einem festen Arbeitsverhältnis zum Sachverständigen steht (§12 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 JVEG).
2. Kosten für die Nutzung eigener Kühlzellen der Universitätsklinik gehören zu den nicht vergütungspflichtigen Gemeinkosten (Vorbem. 1 Abs. 2 Anlage 2 zu § 10 JVEG).
Tenor
Die dem Institut für Rechtsmedizin des Universitätsklinikums als Sachverständigen zustehende Vergütung wird hinsichtlich der Rechnung vom 27. Januar 2017 (Re.-Nr.:) auf 1.213,80 € (brutto) und hinsichtlich der Rechnung vom6. Februar 2017 (Re.-Nr.) auf 0,00 € festgesetzt.
Gründe
I.
Im Auftrag der Staatsanwaltschaft Düsseldorf wurde die Obduktion der am 24. Januar 2017 tot in ihrer Wohnung aufgefundenen A. durchgeführt. Mit der Durchführung wurde das Institut für Rechtsmedizin des Universitätsklinikums beauftragt. Die durchgeführte Obduktion wurde im Obduktionsprotokoll vom 30. Januar 2017 festgehalten. Das Universitätsklinikum rechnete den Auftrag mit den Rechnungen vom 27. Januar 2017 über insgesamt 1.333,73 € und vom 6. Februar 2017 über 55,84 € ab. Die Staatskasse tritt der Rechnung vom 27. Januar 2017 insoweit entgegen als dort Aufwendungen für einen Sektionsgehilfen in Höhe von 100,78 € erhoben werden, der Rechnung vom 6. Februar 2017 hinsichtlich der dort abgerechneten Kühlzellenbenutzung komplett. Sie beantragt die gerichtliche Festsetzung gemäß § 4 JVEG.
II.
Die dem Universitätsklinikum zustehende Vergütung war gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1, 2 Nr. 2 JVEG wie tenoriert festzusetzen. Die gegen die genannten Rechnungen seitens der Staatskasse vorgetragen Bedenken greifen durch.
1.
Ein Anspruch auf Aufwendungsersatz in abgerechneter Höhe für einen Sektionsgehilfen bei der Obduktion eines Leichnams steht dem Universitätsklinikum im vorliegenden Fall nicht zu.
Die Vergütung des Universitätsklinikums als zugezogener Sachverständiger richtet sich vorliegend nach § 10 JVEG i.V.m. Abschnitt 1 der Anlage 2 zur § 10 JVEG. Mit den hier genannten und auch abgerechneten Gebühren sind gemäß § 12 Abs. 1 JVEG auch die üblichen Gemeinkosten, sowie der mit der Erstattung des Gutachtens üblicherweise verbundene Aufwand abgegolten. Gemäß § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 JVEG werden nur die für die Vorbereitung und Erstattung des Gutachtens aufgewendeten notwendigen besonderen Kosten, einschließlich der insoweit notwendigen Aufwendungen für Hilfskräfte gesondert erstattet. Aufwendungen für Sektionsgehilfen sind daher nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 JVEG zu erstatten, soweit sie erforderlich waren (Binz, in Binz/Dörndorfer/Petzold/Zimmermann, GKG, FamGKG, JVEG, 3. Aufl. 2014, JVEG Anlage 2 (zu § 10 Abs. 1), Rn. 7).
Da der Sektionsgehilfe kein weiterer Obduzent ist, besteht ein direkter Anspruch gegenüber der Staatskasse nicht (Schneider, JVEG, 2. Aufl. 2014, Anlage 2 zu § 10 Abs. 1, Rn. 23). Ihm steht auch neben seinen Dienstbezügen kein weiterer Entschädigungsanspruch zu. Der Obduzent kann einen Erstattungsanspruch daher grundsätzlich nicht geltend machen, wenn die ausgeführten Leistungen zu den Dienstaufgaben des Sektionsgehilfen gehören. Eine gleichwohl gezahlte Entschädigung ist nicht notwendig i.S.v. § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 JVEG. Er kann allenfalls eine anteilige Erstattung der für den Sektionsgehilfen zu zahlenden Bruttobezüge verlangen, wenn der Sektionsgehilfe in einem festen Arbeitsverhältnis zum Sachverständigen steht (Meyer/Höver/Bach/ Oberlack, JVEG, 26. Aufl. 2014, Anl. 2 zu § 10, Rn. 13; Binz, a.a.O.). Darüberhinaus besteht ein Anspruch gemäß § 12 JVEG lediglich dann, wenn der Obduzent nebenberuflich tätig wird und er seinem Dienstherrn für die Inanspruchnahme von Personal ein Entgelt erstatten muss (Schneider, a.a.O.).
Hierzu wurde seitens des Universitätsklinikums trotz Hinweises nicht weiter vorgetragen. Allenfalls erstattungsfähige anteilige Bruttobezüge des Sektionsgehilfen wurden nicht dargelegt, ebenso wie für die Berechnung der Aufwandsentschädigung relevante Parameter (Dauer der Obduktion, Zeitaufwand für Vor- und Nachbereitung), so dass die Rechnung insoweit zu kürzen war.
2.
Auch steht dem Universitätsklinikum kein gesonderter Vergütungsanspruch für die Benutzung eigener Kühlzellen zu. Hierbei handelt es sich um Gemeinkosten, die nicht gesondert zu vergüten sind.
Gemäß der Vorbemerkung 1 in Anlage 2 zu § 10 Abs. 1 JVEG werden Aufwendungen nur für die Nutzung fremder Kühlzellen bis zu einem Betrag von 300 € gesondert erstattet, wenn die Nutzung wegen der großen Entfernung zwischen dem Fundort der Leiche und dem rechtsmedizinischen Institut geboten ist. Gesetzgeberische Intention der Einführung dieser Regelung war, dass aufgrund der Schließung einzelner rechtsmedizinischer Institute wegen der größeren Entfernungen zwischen Fundort der Leiche und Standort des rechtsmedizinischen Instituts die Obduktionen teilweise unter Nutzung fremder Einrichtungen in fund- ortnahen Instituten durchgeführt werden. Da die Institute bei der Nutzung fremder Kühlzellen auch fremde Kosten eines anderen Klinikums begleichen und die Rechtsprechung teilweise davon ausging, dass es sich um Gemeinkosten der Obduktion handelt, die nicht gesondert zu vergüten seien, sah der Gesetzgeber Klarstellungsbedarf dahingehend, dass sich für die Inanspruchnahme solcher Fremdeinrichtungen deshalb die Einführung eines entsprechenden Gebührentatbestandes empfiehlt, wonach solche Fremdkosten zusätzlich zu den Kosten in den Nummern 102 bis 104 KV JVEG erstattet werden (BT-Drucksache 17/11471, S. 328; BR-Drucksache 517/12; Schneider, JVEG, 2. Aufl. 2014, Anhang, Anlage 2, Rn. 4 (S. 403)).
Hieraus ist abzuleiten, dass Kosten für eigene Einrichtungen, also die Inanspruchnahme eigener Kühlzellen weiterhin unter die nicht vergütungspflichtigen Gemeinkosten fallen sollen (vgl. Meyer/Höver/Bach/ Oberlack, JVEG, 26. Aufl. 2014, Anl. 2 zu § 10, Rn. 2). Hierfür spricht auch, dass es sich bei den Kosten für die vorgehaltenen Kühlzellen um Aufwendungen handelt, die sich aus einer angemessenen Ausstattung mit technischen Geräten ergeben, zumal sie nicht alleine für gerichtlich veranlasste Obduktionen bereitgehalten werden und daher typischerweise Gemeinkosten und keine besonderen Aufwendungen i.S.v. § 12 JVEG darstellen (Binz, a.a.O., § 12, Rn. 2).
Im Ergebnis waren daher die Rechnung vom 27. Januar 2017 (bezüglich des Sektionsgehilfen) um 87,68 € und 13,10 € zzgl. Mehrwertsteuer zu kürzen und die Rechnung vom 6. Februar 2017 (bezüglich der Kühlzellen) auf 0,00 € festzusetzen.