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Landgericht Düsseldorf·055 StVK. 1058/16·02.05.2017

Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung wegen Rückkehrperspektive ins Ausland

StrafrechtStrafvollstreckungsrechtStrafvollzugStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das Landgericht Düsseldorf setzte die Vollstreckung des Strafrestes zur Bewährung aus und ordnete Entlassung nach Verbüßung von zwei Dritteln an. Streitfrage war, ob die Voraussetzungen des §57 StGB vorliegen, insbesondere wegen geplanter Rückkehr zur Familie in Spanien und fehlendem Aufenthaltstitel. Gestützt auf ein psychologisches Gutachten, das bei Rückkehr ein geringes Rückfallrisiko sieht, sowie auf angepasstes Vollzugsverhalten und Erstverbüßung wurde die Bewährung mit Auflagen (Wohnsitznachweis, Nachweis Verlängerung Aufenthaltstitel, straffreies Verhalten) gewährt.

Ausgang: Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung nach §57 StGB bewilligt; Bewährungszeit vier Jahre mit Auflagen angeordnet

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Aussetzung der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe zur Bewährung nach §57 StGB setzt eine günstige Sozial- und Legalprognose voraus; absolute Gewissheit ist nicht erforderlich, maßgeblich sind Persönlichkeit, Vorleben, Tatumstände, Verhalten im Vollzug, Lebensverhältnisse und das Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit.

2

Eine günstige Prognose kann gestützt werden durch die hinreichend wahrscheinliche Rückkehr in ein tragfähiges soziales Umfeld im Ausland und die Aussicht auf einen dort bestehenden Aufenthaltstitel.

3

Fehlende Vorstrafen und die erstmalige Freiheitsverbüßung sowie ein angepasstes, arbeitssames Verhalten im Vollzug sind Umstände, die die Aussicht auf ein straffreies Führungsverhalten nach Entlassung erheblich erhöhen.

4

Psychologische Sachverständigengutachten, die eine günstige Prognose an konkrete Bedingungen (z.B. tatsächliche Rückkehr, Verlängerung des Aufenthaltstitels) knüpfen, sind bei der Entscheidung zu berücksichtigen und rechtfertigen die Anordnung entsprechender Bewährungsauflagen.

Relevante Normen
§ 57 Abs. 2 StGB§ 456a StPO§ 57 Abs. 1 StGB§ 57 Abs. 1 Nr. 2 StGB§ 57 Abs. 3 StGB§ 56a ff. StGB

Tenor

1.

Die Vollstreckung des Strafrestes aus dem Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 29.10.2015, AZ. 23 KLs-10 Js 2368/14-6/15 wird zur Bewährung ausgesetzt.

2.

Der Verurteilte ist in dieser Sache nach Verbüßung von Zwei-Dritteln , jedoch nicht vor Rechtskraft des Beschlusses, aus der Strafhaft zu entlassen.

3.

Die Bewährungszeit wird auf vier Jahre festgesetzt.

4.

Dem Verurteilten werden die folgenden Weisungen erteilt:

a)

Er hat sich während der gesamten Bewährungszeit straffrei zu führen.

b)

Er hat unverzüglich nach der Entlassung festen Wohnsitz zu nehmen. Diesen Wohnsitz sowie jeden Wechsel des Wohnsitzes hat er bei der Kammer binnen eines Monats anzuzeigen und nachzuweisen.

c)

Weiterhin hat er gegenüber der Kammer unverzüglich, jedoch spätestens einen Monat nach dessen Ausstellung, den Nachweis der Verlängerung seines Aufenthaltstitels in Spanien nachzuweisen.

5.

Die Belehrung über die Aussetzung des Strafrestes wird der Vollzugsanstalt übertragen.

Gründe

2

I.

3

Der Verurteilte verbüßt zur Zeit eine Haftstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten wegen Beihilfe zur Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge aus dem Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 29.10.2015.

4

Halbstrafentermin war am 20.09.2016. 2/3-Termin steht am 21.04.2017 an. Das Strafende ist auf den 21.06.2018 notiert.

5

Der Verurteilte ist vor der diesem Verfahren zugrunde liegenden Verurteilung strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten. Er verbüßt erstmalig Strafhaft in der Bundesrepublik Deutschland.

6

Die JVA Düsseldorf führte in ihrer Stellungnahme vom 21.11.2016 aus, dass bei einem Verbleib des Verurteilten in der Bundesrepublik Deutschland eine günstige Sozial- und Legalprognose nicht gestellt werden könne und unter diesen Voraussetzungen eine vorzeitige Entlassung nicht befürwortet werde. Weiter führte sie aus, das Verhalten des Verurteilten im Strafvollzug sei angepasst und seine Arbeit als Hausarbeiter erledige er zuverlässig und gewissenhaft. Nach der Haftentlassung wolle er zu seiner Familie, d.h. seiner Frau und seinen 4 Kindern, nach Spanien zurück kehren. In Deutschland verfüge er hingegen über keinen sozialen Empfangsraum.

7

Die Staatsanwaltschaft Wuppertal hat mit Verfügung vom 02.12.2016 einer bedingten Strafaussetzung zur Bewährung widersprochen und dies damit begründet, dass die für eine vorzeitige Entlassung nach § 57 Abs. 2 StGB erforderlichen besonderen Umstände in Tat und Täterpersönlichkeit nicht vorlägen.

8

Nach Durchführung eines ersten Anhörungstermins am 22.12.2016 hat die Kammer ein Gutachten der Dipl.-Psychologin … eingeholt zu der Frage, ob bei dem Verurteilten keine Gefahr mehr bestehe, dass dessen durch die Tat zutage getretene Gefährlichkeit fortbestehe. Die Gutachterin kommt in ihrem Gutachten vom 06.04.2017 zu dem Ergebnis, dass im Falle einer tatsächlichen, vom Verurteilten geplanten Rückkehr zu seiner Familie nach Spanien nur ein äußerst geringes Rückfallrisiko vorliege. Falls der Verurteilte hingegen in der Bundesrepublik verbleiben sollte, könne eine günstige Sozial- und Legalprognose nicht gestellt werden. Hinsichtlich der diesem Verfahren zugrunde liegenden Straftaten sei zu berücksichtigen, dass diese maßgeblich von der wirtschaftlichen Situation des Verurteilten beeinflusst gewesen sei.

9

Die JVA Düsseldorf hat sodann mit Datum vom 23.03.2017 ihre Einschätzung aus der Stellungnahme vom 21.11.2016 wiederholt, jedoch ergänzend ausgeführt, eine Ausweisung aus der Bundesrepublik und ein Absehen von weiterer Strafverfolgung nach § 456a StPO werde hingegen befürwortet.

10

Die Staatsanwaltschaft Wuppertal hat unter dem 27.04.2017 einer vorzeitigen Entlassung erneut widersprochen und dies damit begründet, dass die Gutachterin die günstige Prognose ausdrücklich an die Verlängerung des spanischen Aufenthaltstitels und die Rückkehr zur Familie des Verurteilten nach Spanien knüpfe, dass diese allerdings nicht sicher sei, da der Verurteilte derzeit nicht über eine wirksamen spanischen Aufenthaltstitel verfüge. Zudem hätten seine Mittäter im Verfahren gegen den El Amouri vor dem Landgericht Wuppertal ausgesagt, der Verurteilte habe auch in Marokko bereits eine 4-jährige Haftstrafe verbüßt und ihm drohte die Vollstreckung einer weiteren Haftstrafe.

11

II.

12

Die Kammer geht davon aus, dass die Aussetzung unter Berücksichtigung der in § 57 Abs. 1 StGB aufgeführten Beurteilungskriterien, unter anderem des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit, verantwortet werden kann.

13

Die nach § 57 Abs. 1 Nr. 2 StGB erforderliche günstige Prognose im Hinblick auf das zukünftige Verhalten des Verurteilten erfordert insoweit die Überzeugung des Gerichts, dass nunmehr, namentlich aufgrund der günstigen Wirkung des Strafvollzuges, eine begründete Chance gegeben ist, dass der Verurteilte die kritische Probe bestehen werde. Eine absolute Gewissheit ist hingegen grundsätzlich nicht erforderlich. Bei der Entscheidung sind zu berücksichtigen die Persönlichkeit des Verurteilten, sein Vorleben, die Umstände seiner Tat, sein Verhalten im Vollzug, seine Lebensverhältnisse und die Wirkungen, die von der Aussetzung für ihn zu erwarten sind. Einzubeziehen in diese Prüfung ist schließlich auch das Sicherungsbedürfnis der Allgemeinheit. Hieraus folgt, dass bei einer, erst recht bei mehreren vorausgegangenen besonders gefährlichen Taten ein Wagnis weniger leicht zu verantworten ist. [vgl. OLG Düsseldorf Beschluss vom 09.07.1991 Az.: 1 Ws 573/91, zitiert nach juris.]

14

Die bedingte Entlassung des Verurteilten kann vorliegend unter Berücksichtigung der Sicherheitsinteressen verantwortet werden. Insoweit ist zunächst zu beachten, dass davon auszugehen ist, dass der Verurteilte nach seiner Haftentlassung die Bundesrepublik Deutschland schnellstmöglich verlassen und zu seiner Familie nach Spanien zurückkehren wird. Seine Frau und seine Kinder verfügen dort über einen wirksamen Aufenthaltstitel. Insoweit sind insbesondere Schulbescheinigungen der Kinder vorgelegt worden. Zudem hat der Verurteilte im Rahmen des Anhörungstermins Unterlagen übergeben, nach denen die spanische Ausländerbehörde ihm - über seine Frau in Spanien - Anhörungstermine hinsichtlich der Verlängerung seines Aufenthaltstitels vorgeschlagen hat. Er hat außerdem erklärt, mit dem Bus nach Spanien reisen zu wollen und seine dortige Wohnsitzaufnahme und die Verlängerung des Aufenthaltstitels unverzüglich nachzuweisen. Hinzu kommt, dass der Verurteilte Erstverbüßer ist und der persönliche, im Rahmen des Anhörungstermins gewonnene Eindruck dafür spricht, dass allein aufgrund der Einwirkung der bisher erlittenen Haft eine nahe liegende Chance besteht, dass sich der Verurteilte künftig straffrei führen wird. In diesem Zusammenhang sind insbesondere der - auch von der Gutachterin aufgegriffene - hohe Leidensdruck des Verurteilten, seine Haftempfindlichkeit sowie die Tatsache zu berücksichtigen, dass er durch die erlittene Haft in hohem Maße beeindruckt ist. Der Verurteilte sieht seine zukünftige Perspektive nicht in Deutschland und seine Beteuerungen, das Land zu verlassen und zu seiner Familie zurück zu kehren, sind glaubhaft. Für diesen Fall schätzt die Gutachterin die Rückfallgefahr als äußerst gering ein. Die vorgelegten Unterlagen bestätigen zudem, dass der Verurteilte von der zuständigen Behörde in Spanien Einladungen zu Anhörungsterminen hinsichtlich der Verlängerung seines Aufenthaltstitels erhalten hat und das Verfahren dort damit in Gang ist. Dem Verurteilten soll daher die Chance gegeben werden, sich in Spanien um die Verlängerung seines Aufenthaltstitels und die Führung eines straffreien Lebens zu bemühen.

15

Erhebliche kriminalprognostisch ungünstige Umstände, die gegen die bedingte Entlassung sprechen, sind hingegen nicht gegeben.

16

Sollte sich herausstellen, dass der Verurteilte entgegen seiner Angaben innerhalb der Bewährungszeit wieder nach Deutschland einreist, behält sich die Kammer ausdrücklich die Unterstellung des Verurteilten unter die Aufsicht und Leitung eines Bewährungshelfers vor.

17

Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 57 Abs. 3, 56 a ff. StGB.

18

Gegen diese Entscheidung ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde nach Maßgabe des beigefügten Formblatts statthaft.