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Landgericht Düsseldorf·045 StL 20/92 U. 3 StV 71/92·28.01.1993

Steuerberater: Verweis und Geldbuße wegen Versicherungslücke und Missachtung von Kammeranfragen

VerfahrensrechtKostenrechtZivilprozessrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Gegen einen Steuerberater wurde berufsgerichtlich wegen Pflichtverletzungen vorgegangen. Streitpunkt waren eine durch Nichtzahlung der Prämie entstandene Berufshaftpflicht-Versicherungslücke, die verspätete Anpassung der Versicherungsbedingungen (Selbstbehalt) an die Verordnung sowie das Nichtbeantworten von Kammeranfragen bis hin zum förmlichen Auskunftsersuchen. Das Landgericht bejahte vorsätzliche Verstöße gegen §§ 57, 67, 80 StBerG. Es verhängte wegen der Schwere der Versicherungsverstöße und einschlägiger Vorbelastungen Verweis und 5.000 DM Geldbuße; die Kosten trägt der Berufsangehörige.

Ausgang: Berufsgerichtliche Verurteilung: Verweis und Geldbuße (5.000 DM) sowie Kostentragung durch den Steuerberater.

Abstrakte Rechtssätze

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Die Pflicht zur gewissenhaften Berufsausübung (§ 57 Abs. 1 StBerG) umfasst die fortlaufende Aufrechterhaltung des vorgeschriebenen Berufshaftpflichtversicherungsschutzes (§ 67 StBerG).

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Unterbleibt die Zahlung der Anschlussprämie und entsteht dadurch eine Versicherungslücke, liegt hierin ein berufsrechtlich erheblicher Pflichtverstoß, weil Mandanten zeitweise ohne den erforderlichen Versicherungsschutz sind.

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Die Pflicht zur gewissenhaften Berufsausübung umfasst auch die rechtzeitige Anpassung der Haftpflichtversicherung an zwingende berufsrechtliche Mindestvorgaben (insbesondere zur Begrenzung des Selbstbehalts).

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Das Nichtbeantworten von Anfragen der Steuerberaterkammer und erst recht das unbeantwortete Lassen eines förmlichen Auskunftsersuchens verletzt die Berufspflichten nach §§ 57 Abs. 1, 80 StBerG.

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Bei der Bemessung berufsgerichtlicher Maßnahmen sind Schwere und Dauer der Pflichtverstöße, einschlägige Vorbelastungen sowie das Ausmaß eingetretener Schäden zu berücksichtigen; bei wiederholten, bewussten Versicherungsverstößen kann eine erhöhte Geldbuße neben einem Verweis erforderlich sein.

Relevante Normen
§ 57 Abs. 1 und 2 StBerG§ 80 StBerG§ 57 Abs. 1 StBerG§ 67 StBerG§ 39 VVG§ 154a StBerG

Tenor

Gegen den Berufsangehörigen wird wegen einer Berufspflichtverletzung auf

              einen Verweis und eine Geldbuße von 5.000,00 DM anerkannt.

              Die Kosten des Verfahrens und seine außergerichtlichen Kosten werden dem

              Berufsangehörigen auferlegt.

-                      §§ 57 Abs. 1, 80, 89, 90 StBerG -.

Rubrum

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              -                                                                 G r ü n d e :

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I.

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Der Berufsangehörige besucht von 1938 bis 1943 in       die Volksschule und von  1945 bis 1949 die                             in Essen-Süd, welche er mit der Mittleren Reife im Jahre 1949 verließ. In der Zeit vom 1. April 1949 bis zum 31. März 1952 absolvierte er sodannn eine kaufmännische Lehre bei der Firma                    in Essen und er bestand am 13. März 1952 die Kaufmannsgehilfenprüfung. Anschließend war er bei seiner Lehrfirma bis Ende 1957 als kaufmännischer Angestellter tätig. Von 1957 an arbeitete er bei der Firma                 in               und seit April 1958 war er bei der Firma              AG in seinem Beruf tätig. Nach einer etwa halbjährigen Tätigkeit bei einem Wirtschaftsprüfer bestand er am 1. März 1963 vor dem Ausschuss für die Steuerbevollmächtigtenprüfung bei der Oberfinanzdirektion Düsseldorf die Prüfung als Steuerbevollmächtigter und er wurde am 9. September 1963 als Steuerbevollmächtigter bestellt. Nach Ablegung der Übergangsprüfung wurde er am 21. Oktober 1975 zum Steuerberater bestellt und er ist seit dem 22. Oktober  1975 in das Berufsregister für Steuerberater bei der Steuerberaterkammer Düsseldorf eingetragen. Der Berufsangehörige  ist in einem eigenen Büro tätig.

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Er ist verheiratet und er hat drei Kinder. ‚Seine Ehefrau hat ein monatliches Einkommen von netto 1.800,00 DM.   Zwei Kinder gehen noch zur Schule und werden  vom Berufsangehörigen unterhalten. Ein drittes Kind im Alter von 31 Jahren wird von ihm unterhalten, weil es arbeitslos ist. Sein eigenes Einkommen beziffert der Berufsangehörige für 1992 auf netto 60.000,00 DM.

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Der Berufsangehörige ist mehrfach berufsrechtlich in Erscheinung getreten.

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1.

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Durch Urteil der Kammer 14.12.1987 (45 StL 45/87), welches seit dem 22.12.1987 rechtskräftig ist, wurde gegen den Berufsangehörigen auf einen Verweis und eine Geldbuße von 1.000,00 DM erkannt, weil er durch mangelhafte Erledigung eines Mandats seinen Beruf nicht gewissenhaft und dem Ansehen des Berufs entsprechend ausgeübt hatte und weil er ein Auskunftsersuchen der Steuerberaterkammer Düsseldorf missachtet hatte, §§ 57 Abs. 1 und 2, 80 StBerG.

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2.

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Durch rechtskräftiges Urteil der Kammer vom 14. April 1989 (45 StL 3/89)wurde gegen den Berufsangehörigen gemäß den §§ 57 Abs. 1 und 80 StBerG auf einen Verweis und eine Geldbuße von 2.000,00 DM erkannt, weil er ein Mandat nicht gewissenhaft bearbeitet und weil er ein formloses Auskunftsersuchen der Steuerberaterkammer Düsseldorf unbeachtet ließ.

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3.   

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Am 3.12.1990 verhängte die Steuerberaterkammer Düsseldorf gegen den Berufsangehörigen gemäß § 57 Abs. 1 und 2 StBerG eine inzwischen bestandskräftige Rüge, weil er ein Mandat nicht gewissenhaft bearbeitet und seine eigenen Steuererklärungen mehrfach nicht rechtzeitig abgegeben hatte.                                                                        

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II.

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Der Berufsangehörige unterhält bei der                             AG eine Berufshaftpflichtversicherung gemäß § 67 StBerG. Im Jahre 1990 unterhielt der Berufsangehörige die Versicherung ohne Begrenzung der Jahreshöchstleistung und mit einer Versicherungssumme von 500.000,00 DM je Schadensfall. Bezüglich der Höhe des Selbstbehalts war vereinbart, dass dieser bei Schäden bis 10.000,00 DM 10 % für weitere Schäden bis 100.000,00 DM 2,5 % und für Schäden üb er 100.000,00 DM 1 % mindestens 100,00 DM, betragen sollte. Im Hinblick auf die zum 1.7.1990 in Kraft tretende Verordnung über die Berufshaftpflichtversicherung der Steuerberater, Steuerbevollmächtigten und Steuerberatungsgesellschaften vom 27.4.1990, wonach nur ein Selbstbehalt von bis zu 3.000,00 DM zulässig ist (§ 2 Abs. 2 der Verordnung), bot die Versicherungsgesellschaft dem Berufsangehörigen vor dem 1.7.1990 und nochmals mit Schreiben vom 1.8.1990 die Anpassung der Versicherung an die Regelungen der Vorordnung an, ohne dass der Berufsangehörige auf die Angebote reagierte. Mit Schreiben vom 10.0.1990 bot die Versicherungsgesellschaft die Vereinbarung eines Selbstbehalts              von 3.000,00 DM oder eines gestaffelten Selbstbehalts bis höchstens3.000,00 DM an. Der Berufsangehörige erklärte gegenüber der Versicherung, er halte eine Anpassung nicht für erforderlich.

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Bezüglich der zum 01.01.1991fällig werdenden Jahresprämie für die Haftpflichtversicherung  erstellte die                             im Dezember 1990 eine Rechnung, die dem Berufsangehörigen auch zuging. Dennoch zahlte der Berufsangehörige die Prämie nicht. Unter dem 28.2.1991 übersandte die Versicherung dem Berufsangehörigen daraufhin eine Mahnung gemäß § 39 VVG unter Aufforderung zur Zahlung binnen zwei Wochen und unter Hinweis auf die Rechtsfolgen gemäß den Absätzen 2 und 3 des § 39 VVG. Diese Mahnung blieb ebenso wie eine weitere Mahnung vom 9.4.1991 ohne Reaktion des Berufsangehörigen. Daraufhin kündigte die Versicherung das Versicherungsverhältnis am 15.5.91 und sie teilte der Steuerberaterkammer Düsseldorf mit Schreiben vom               17.5.1991, welches am 23.5.1991 bei der Kammer einging, mit, dass das Versicherungsverhältnis zum 15.5.1991 beendet worden sei. Am 9.8.1991 zahlte der Berufsangehörige die offenstehende Prämie und die Versicherung gewährte ihm rückwirkend wieder vollen Versicherungsschutz am 15.5.1991 zu den alten Bedingungen des Versicherungsvertrages.

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Mit Schreiben vom 16.8.1991 teilte sie das ach der Steuerberaterkammer mit. Auf eine Aufforderung der Steuerberaterkammer vom 12.6.1991 an den Berufsangehörigen, zur Frage des fehlenden Versicherungsschutzes Stellung zu nehmen sowie den  Abschluss              einer neuen Haftpflichtversicherung unter Anpassung der Versicherungsbedingungen an die Verordnung vom 27.4.1990 nachzuweisen, hatte der Berufsangehörige nicht reagiert. Daraufhin veranlasste die Kammer die Einleitung eines Widerrufsverfahrens betreffend die Bestellung des Berufsangehörigen beim Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen. Am 30.9.1991 bat der Berufsangehörige seine Versicherung um Umstellung seiner Police auf die seit 1.7.1990 erforderlichen Mindestvertragsbedingungen unter Abschluss einer Rückwärtsversicherung bis zum 1.7.1990. Am 4.10.1991 wurde die Police des Berufsangehörigen dementsprechend angepasst. Der Berufsangehörige wies die Anpassung gegenüber dem Finanzministerium mit Schreiben vom 9.10.1991 nach und das Ministerium stellte das Widerrufsverfahren daraufhin ein. Außerdem unterrichtete das Ministerium die Steuerberaterkammer Düsseldorf entsprechend. Mit Schreiben vom 5.11.1991 wies die Kammer den Berufsangehörigen auf die entstandene Versicherungslücke und den verspäteten Abschluss der Rückwärtsversicherung hin und bat um Stellungnahme des Berufsangehörigen. Dieses Schreiben blieb ebenso ohne Beachtung durch den Berufsangehörigen, wie die Mitteilung der Steuerberaterkammer vom 6.1.1992 an den Berufsangehörigen, dass ein Rügeverfahren gegen ihn eingeleitet werde.

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Anfang 1992 wurde eine Beschwerde des Mandanten      an die Steuerberaterkammer Düsseldorf herangetragen. Mit Schreiben vom 16.1.1992 und 14.2.1992 bat diese den Berufsangehörigen um Stellungnahme. Diese Schreiben blieben ebenso ohne jede Reaktion des Berufsangehörigen wie das förmliche Auskunftsersuchen der Kammer vom 18.3.192 gemäß § 80 StBerG.

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Soweit dem Berufsangehörigen in der Anschuldigungsschrift noch der Vorwurf gemacht worden ist, das Mandat Wefeld nicht gewissenhaft betreut zu haben, ist das Verfahren gemäß den §§ 154 a stopp, 153 StBerG  eingestellt worden.

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                                                             III.

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Diese Feststellungen beruhen auf den ausweislich des Sitzungsprotokolls durch Verlesen zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemachten Ur4kunden, der geständigen Einlassung des Berufsangehörigen und en Bekundungen des in der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen Gosemann.

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Die Einlassung des Berufsangehörigen, er habe die Aufforderung zur Anpassung  der Versicherung zunächst falsch verstanden und nicht auf den Selbstbehalt b ezogen, vermag ihn nicht zu entlasten, da dem Berufsangehörigen spätestens durch das Schreiben der Versicherung vom 10.9.1990 klar sein musste, worauf es bei den Aufforderungen der Versicherung ankam.

22

              IV.

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Nach den zu II getroffenen Feststellungen hat der Berufsangehörige vorsätzlich gegen seine Berufspflichten gemäß den §§ 57 Abs. 1 StBerG in Verbindung mit 67 und 80 StBerG verstoßen.

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Durch die Nichtzahlung der Anschlussprämie für das Jahr 1991 ist aufgrund der Kündigung der Versicherung am 15.5.1991 im Innenverhältnis und ab -23.6.1991 gemäß § 158 c VVG auch im Außenverhältnis eine Versicherungslücke bei dem Versicherungsschutz des Berufsangehörigen entstanden, die erst am 9.8.1991 – wenn auch durch ein Entgegenkommen der Versicherung rückwirkend und vollständig – geschlossen worden ist. Damit waren für mehr als einen Monat alle Mandanten des Berufsangehörigen ohne den erforderlichen Versicherungsschutz. Darin liegt aber ein Verstoß des Berufsangehörigen gegen die Pflicht zur gewissenhaften Berufsausübung.

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Ebenso liegt ein solcher Verstoß in seinem Verhalten betreffend die Anpassung des Selbstbehalts an die ab 1.7.1990 geltende Regelung der Verordnung vom 27.4.1990. Auch hier hat der Berufsangehörige erst zum 30.9./4.10.1991 die erforderliche Anpassung vorgenommen.

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Schließlich liegt ein Verstoß gegen die Pflicht zur gewissenhaften Berufsausübung auch darin, dass er die Anfragen der Steuerberaterkammer um Stellungnahmen zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen nicht beantwortet hat. Darüber hinaus hat er die Steuerberaterkammer auch missachtet, indem er sogar ein förmliches Auskunftsersuchen unbeantwortet ließ, §§ 57 Abs. 1, 80 StBerG.

27

V.

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Bei der Prüfung der Frage, welche berufsgerichtliche Maßnahme gegen den Berufsangehörigen gemäß den §§ 89, 90 StBerG zu verhängen war, hat die Kammer zugunsten des Berufsangehörigen berücksichtigt, dass er die gegen ihn erhobenen Vorwürfe einräumt und dass ein nachhaltiger Schaden durch sein Verhalten nicht eingetreten ist. Zu seinen Lasten war aber zu berücksichtigen,  dass gerade Verstöße gegen die Versicherungspflicht besonders schwerwiegend sind, weil sie die Mandanten in erheblicher Weise schädigen können. Weiter war zu berücksichtigen, über welch langen Zeitraum der Berufsangehörige seinen Versicherungspflichten ganz bewusst nicht nachgekommen ist. Schließlich war zu berücksichtigen, dass der Berufsangehörige bereits mehrfach, teilweise auch einschlägig, hinsichtlich seiner Auskunftspflichten gegenüber der Steuerberaterkammer, in Erscheinung getreten ist, ohne dass er die gegen ihn verhängten Maßnahmen zum Anlass genommen hätte, seinen Berufspflichten nunmehr in vollem Umfange nachzukommen. Unter diesen Umständen hielt die Kammer die erneute Verhängung eines Verweises und einer Geldbuße für unbedingt erforderlich. Dabei war nunmehr die Geldbuße auf 5.000,00 DM zu bemessen, um dem Berufsangehörigen klarzumachen, in welch schwerwiegender Weise er seine Pflichten verletzt hat.

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VI.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 148 StBerG.