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Landgericht Düsseldorf·045 StL 15/99·21.11.2001

Unwirksamkeit einer Rüge nach rechtskräftigem Freispruch (Steuerberater)

Öffentliches RechtBerufsaufsichtsrechtDisziplinarrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Steuerberaterkammer erließ einen Rügebescheid nebst Einspruchsbescheid gegen einen Berufsangehörigen. Das Landgericht erklärt die Rüge für unwirksam, weil wegen desselben Verhaltens bereits ein rechtskräftiges freisprechendes Urteil ergangen ist. Aufgrund der Rechtskraft nach StBerG ist die berufsaufsichtliche Maßnahme nicht aufrechtzuerhalten; die Kammer trägt die Kosten.

Ausgang: Feststellung der Unwirksamkeit der Rüge mangels Fortbestehens nach rechtskräftigem Freispruch; Kosten trägt die Steuerberaterkammer.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine berufsaufsichtliche Rüge ist unwirksam, wenn wegen desselben Verhaltens ein rechtskräftiges freisprechendes Urteil ergangen ist.

2

Die Rechtskraft eines freisprechenden Urteils nach den Vorschriften des StBerG schließt berufsaufsichtliche Maßnahmen wegen desselben Sachverhalts aus.

3

Wird die Rüge als unwirksam festgestellt, sind die Verfahrenskosten und notwendigen Auslagen der betroffenen Person von der maßgeblichen Kammer zu tragen, sofern die einschlägigen StBerG-Vorschriften dies vorsehen.

4

Ein Rügebescheid und ein darauf gestützter Einspruchsbescheid können nicht aufrechterhalten werden, wenn die straf- oder berufsgerichtliche Entscheidung für den angegriffenen Sachverhalt rechtskräftig freispricht.

Relevante Normen
§ 91 Abs. 2 i.V.m. § 82 Abs. 5 Satz 2 StBerG§ 149 Abs. 3 i.V.m. § 91 Abs. 2, § 82 Abs. 5 Satz 2 StBerG

Tenor

Die durch Rügebescheid vom 02.02.1999 in Verbindung mit dem Ein¬spruchsbescheid der Steuerberaterkammer Düsselorf vom 17.06.1999 dem Berufsangehörigen erteilte Rüge ist unwirksam.

Wegen desselben Verhaltens ist gegen den Berufsangehörigen am 27. Juli 2001 ein freisprechendes Urteil der 1. Kammer für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen bei dem Landgericht Düs¬seldorf (45 StL 30/99 – 3 StV 12/99) ergangen, das seit 02.10.2001 rechtskräftig ist (§§ 91 Abs.2 i.V.m. 82 Abs.5 Satz 2 StBerG).

Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Be¬rufsangehörigen trägt die Steuerberaterkammer (§§ 149 Abs.3 i.V.m. 91 Abs.2 , 82 Abs.5 Satz 2 StBerG).

Landgericht Düsseldorf, den 22. November 2001

1. Kammer für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen

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