Schadensersatz bei Verkehrsunfall in Polen – Klage teilweise stattgegeben
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrt Schadensersatz von der polnischen Haftpflichtversicherung für einen in Polen entstandenen Verkehrsschaden. Das Landgericht wendet polnisches Recht an und folgt dem eingeholten Gutachten. Es verurteilt die Beklagte zur Zahlung erheblicher Restansprüche einschließlich Sachverständigen- und Anwaltskosten sowie Verzugszinsen. Teilpositionen wurden nicht in voller Höhe anerkannt.
Ausgang: Klage teilweise stattgegeben: Beklagte zur Zahlung restlicher Schadens- und Nebenforderungen (Sachverständigen- und Anwaltskosten) sowie Verzugszinsen verurteilt.
Abstrakte Rechtssätze
Auf einen im Ausland (Polen) eingetretenen Verkehrsunfall ist das ausländische materielle Recht zur Bestimmung des Anspruchs und des Umfangs der Erstattungsfähigkeit anzuwenden.
Der Geschädigte kann Naturalrestitution in Form der Reparaturkosten verlangen, soweit die Reparaturkosten nicht unverhältnismäßig sind (nicht den Wert des Fahrzeugs vor dem Schaden übersteigen).
Die merkantile Wertminderung ist bei Abrechnung auf Reparaturkostenbasis erstattungsfähig, unabhängig davon, ob das Fahrzeug tatsächlich repariert wird.
Notwendige Abschlepp- und Verbringungskosten sind erstattungsfähig, wenn sie objektiv erforderlich sind und dem Geschädigten nicht eine unverhältnismäßige Pflicht zur Reparatur im Ausland aufzuerlegen ist.
Vorgerichtliche Anwaltskosten sind erstattungsfähig, wenn zur Durchsetzung der Ansprüche nach ausländischem Recht professionelle Rechtsberatung erforderlich ist; der Haftpflichtversicherer gerät bei schuldhaftem Zahlungsverzug in Verzugszinspflicht nach den einschlägigen Vorschriften.
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger
- 7.197,09 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 09 09 2017
- Zinsen aus 7.200,56 € in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 09 09 2017 bis zum 24 10.2017
- vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.029,35 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 09.09.2017
zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung 120 % des jeweils beizutreibenden Betrages.
Tatbestand
Der Kläger mit Wohnsitz in Hilden begehrt von der beklagten Partei, einem polnischen Kfz-Haftpflichtversicherer, Schadensersatz aufgrund eines Verkehrsunfalls, der sich am 21.04 2017 in Lodz in Polen ereignete. Die Haftung ist dem Grunde nach unstreitig. Das beschädigte Fahrzeug des Klägers, ein Pkw Marke D mit dem amtlichen Kennzeichen XXX , wurde nach Düsseldorf abgeschleppt. Dort holte der Kläger zur Ermittlung der Schadenshöhe ein Sachverständigengutachten ein (Gutachten der F Sachverständige vom 01.06.2017 (Anlage K1). In diesem ist der Wiederbeschaffungswert mit 12.800 € angegeben.
Der Kläger berechnet seinen Schaden wie folgt:
| Reparaturkosten (brutto) | 11.917,73 € |
| merkantile Wertminderung | 300,00 € |
| Sachverständigenkosten | 1.245,26 € |
| Nutzungsausfall | 200,00 € |
| Abschleppkosten | 1.463,66 € |
| Auslagenpauschale | 20,00 € |
| Gesamtschaden | 14.397,65 € |
(Anmerkung: die richtige Summe beträgt 15.146,65 €)
Die klägerische Partei hat beantragt (Schriftsatz vom 25.09.2017),
1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 14.397,65 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 09 09 2017 zu zahlen,
2, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger vorgerichtlich Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.029,35 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 09 09 2017 zu zahlen.
Die B -Versicherung AG hat als Schadensrepräsentantin mit Schreiben vom 24 10.2017 einen Wiederbeschaffungsaufwand in Höhe von 5.946,30 € sowie Sachverständigenkosten in Höhe von 1.254,26 € abgerechnet. Die klägerische Partei hat daraufhin die Klage mit Schriftsatz vom 08.11.2017 in Höhe von 7.200,56 € zurückgenommen.
Die beklagte Partei stellt sinngemäß die Anträge aus dem Schriftsatz vom 25.09.2017 unter Berücksichtigung der Klagerücknahme.
Die beklagte Partei beantragt, die Klage abzuweisen.
An dem klägerischen Fahrzeug sei ein Totalschaden eingetreten. Die Reparaturkosten lägen über dem Wiederbeschaffungsaufwand Die Beklagte habe auf Totalschadenbasis abgerechnet und dem Kläger zudem ein höheres Restwertangebot vorgelegt. Dieses belaufe sich auf 4.810,00 €.
Nach polnischem Recht sei auf Totalschadenbasis abzurechnen und ein höheres Restwertangebot zu berücksichtigen. Pauschale Nutzungsausfallentschädigung sei nach polnischem Recht nicht erstattungsfähig. Dass der Kläger das Fahrzeug 1.988 Kilometer habe transportieren lassen, stelle nach polnischem Recht einen Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht dar. Eine Nebenkostenpauschale gebe es nach polnischem Recht nicht. Nach der Rechtsprechung des obersten polnischen Zivilgerichts (OG) seien Anwaltsgebühren für die außergerichtliche Regulierung grundsätzlich von der gegnerischen Haftpflichtversicherung nicht zu erstatten.
Das Gericht hat ein Rechtsgutachten zu den in diesem Rechtsstreit anstehenden Rechtsfragen einholen lassen. Wegen des Ergebnisses wird auf den Gutachtenband verwiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet. Der klägerischen Partei steht in zuerkannter Höhe ein restlicher Schadensersatzanspruch zu. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass polnisches Recht zur Anwendung kommt, da sich der Verkehrsunfall in Polen zugetragen hat. Ebenfalls ist unstreitig, dass die Beklagte dem Grunde nach als Haftpflichtversicherer nach polnischem Recht zum Schadensersatz verpflichtet ist. Hierauf ist also nicht einzugehen.
Gegen das Rechtsgutachten vom 10.09.2019 haben die Parteien keine Einwendungen erhoben. Solche sind auch nicht ersichtlich. Deshalb sind die in Streit stehenden Punkte aufgrund Grundlage dieses Gutachtens zu subsumieren.
Der Anspruch folgt aus Art.363 § 1 S.1 ZGB. Der Kläger kann Naturalrestitution verlangen. Nach der im Gutachten zitierten Rechtsprechung kann der Geschädigte die Reparaturkosten verlangen, solange sie nicht übermäßig sind. Das ist nicht der Fall, wenn sie den Wert des Kfz nicht erreichen.
Nach den Darlegungen der klägerischen Partei liegt der Wert des Pkws vor dem Unfall über den Reparaturkosten. Selbst wenn man die Abschleppkosten bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise als Teil des Reparaturaufwandes begreift, kann von einer Übermäßigkeit nicht die Rede sein.
Soweit die beklagte Partei den vom Gegner angegebenen Wiederbeschaffungswert (12.800 €) bestreitet, entbehrt dies der Substanz. Die beklagte Partei hat den Wiederbeschaffungswert offensichtlich auf knapp 6.000 € taxiert, was weniger als die Hälfte dessen ausmacht, was im Privatgutachten substanziiert (S.2/3) dargelegt ist. Was daran falsch sein soll, wird noch nicht einmal im Ansatz berichtet und ist auch sonst nicht ersichtlich. Es handelt sich um ein damals 4 Jahre alt gewesenes Mittelklasse-Diesel-Fahrzeug gehobener Ausstattung mit einer Laufleistung von rund 50.000 km. Selbst 7/8 Jahre alte Fahrzeuge dieser Art werden heute in einer Preislage von rund 10.000 € gehandelt. Die evident abseitigen Wertvorstellungen der beklagten Partei hätten näherer Darlegungen bedurft. Als Kfz-Versicherung war ihr das offensichtlich möglich und zumutbar.
Da der Kläger auf Reparaturkostenbasis abrechnen kann ist auch die merkantile Wertminderung erstattungsfähig, unabhängig davon ob der Kläger das Fahrzeug reparieren lässt oder nicht (S.7-10 des Gutachtens). Die dort diskutierte Altersgrenze ist vorliegend nicht von Relevanz. Auch erhebliche Vorbeschädigungen liegen nicht vor.
Erstattungsfähig sind auch die Sachverständigenkosten. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf S.13 des Gutachtens verwiesen. Keines der dort formulierten Ausschlusskriterien ist vorliegend von Relevanz.
Insoweit hat die Klage keinen Erfolg (S.13 des Gutachtens), was sich aufgrund des Rechenfehlers(s.o.) nicht auswirkt.
Die Abschleppkosten sind auch nach polnischem Recht erstattungsfähig (S.14-18 des Gutachtens). Die Verbringung des Pkws an den Wohnort des Geschädigten ist auch nach polnischem Recht grundsätzlich „notwendig“ im Sinne der Schadensberechnung nach polnischem Recht. Die diesbezüglichen Einwendungen der beklagten Partei wären berechtigt, wenn auf Totalschadenbasis abzurechnen gewesen wäre. Dann wäre die Verbringung eines schrottreifen Pkws nach Deutschland sicherlich unverhältnismäßig. Eine Reparatur des Pkws in Polen muss sich der Kläger aber nicht aufzwingen lassen. Die beklagte Partei übersieht bei ihren Betrachtungen, dass der Kläger, hätte er das Fahrzeug in Polen reparieren lassen, nach beendeter Reparatur hätte wieder nach Polen fahren müssen, um das Fahrzeug dort in Empfang zu nehmen. Es ist offensichtlich, dass die hierdurch veranlassten Kosten - wenn überhaupt - unwesentlich niedriger sind als der Rücktransport des Fahrzeugs nach Deutschland.
Der Anspruch besteht. Es wird auf Z. VII des Gutachtens verwiesen.
Es besteht auch ein Anspruch auf Erstattung der Anwaltskosten. Es wird auf Z. VIII Gutachtens verwiesen. Wie auch im deutschen Recht stellt die polnische Rechtsprechung darauf ab, ob die professionelle Rechtsberatung zur Durchsetzung von Ansprüchen notwendig ist. Daran kann vorliegend schon deswegen kein Zweifel bestehen, da die klägerische Seite gezwungen war, ihre Ansprüche nach polnischem Recht zu verfolgen. Auch wenn die Haftung der beklagten Partei dem Grunde nach unstreitig ist, bestehen in Bezug auf die Höhe der Ansprüche eine Vielzahl von Rechtsfragen, zu deren Beantwortung-zumal nach polnischem Recht-juristisch qualifizierte Hilfe unerlässlich ist. Auf das eingeholte – 28 Seiten umfassende- Rechtsgutachten wird verwiesen.
Nach alledem ist wie folgt abzurechnen:
| Gegenstand | geltend gemacht | zuerkannt |
| Reparaturkosten (brutto) | 11.917,73 € | 11.917,73 € |
| merkantile Wertminderung | 300,00 € | 300,00 € |
| Sachverständigenkosten | 1.245,26 € | 1.245,26 € |
| Nutzungsausfall | 200,00 € | 200,00 € |
| Abschleppkosten | 1.463,66 € | 1.463,66 € |
| Auslagenpauschale | 20,00 € | 0 |
| Gesamtschaden | 14.397,65 € | 15.126,65 € |
| ./.Zahlung | -7.200,56 € | -7.200,56 € |
| Rest | 7.197,09 € | 7.926,09 € |
Es wird auf Bl. 24-28 des Gutachtens verwiesen. Hiernach kommt der Pflichtversicherer in Verzug, wenn er die Leistung nicht innerhalb von 30 Tagen ab Datum des Erhalts der Benachrichtigung über den Eintritt des Ereignisses erbringt. Die Verzinsung in den hier in Rede stehenden Zeitraum beträgt 7 % p.a. Dieser liegt über den geltend gemachten Zinsanspruch, da sich der Basiszinssatz in der hier in Rede stehenden Zeit um die 0 % bewegt.
Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 269 Abs. 3 S.3, 709 S. 1 ZPO. Das nach § 269 Abs. 3 ZPO dem Gericht zustehende Ermessen war dahin ausüben, dass die Kosten, die dadurch entstanden sind, dass die beklagte Partei erst nach Anhängigkeit der Klage einen erheblichen Betrag bezahlt hat, der beklagten Partei aufzuerlegen sind. Die beklagte Partei war, wie gezeigt, zu Leistungen verpflichtet und auch vorgerichtlich angemahnt worden
Streitwert:
Bis 8.11.2017: 14.397,65 €
danach: 14.397,65 €- 7.256 €