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Landgericht Düsseldorf·029 Ns 5/19·29.08.2019

Berufungsurteil: Untreue bei Kontovollmacht der Tante – Verurteilung in 5 Fällen

StrafrechtWirtschaftsstrafrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Angeklagte legte gegen ihre erstinstanzliche Verurteilung wegen 29 Fällen Untreue Berufung ein, nachdem sie mit Kontovollmacht über das Konto ihrer Tante verfügte. Das Landgericht stellte nur bei fünf Buchungen einen vorsätzlichen Vermögensnachteil fest und sprach im Übrigen frei. Es verhängte unter Einbeziehung früherer Strafen eine Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr 8 Monaten ohne Bewährung. Zudem ordnete es die Wertersatzeinziehung in (teilweise) berechneter Höhe an und traf eine quotelte Kostenentscheidung.

Ausgang: Berufung mit teilweisem Erfolg: Verurteilung nur wegen Untreue in 5 Fällen, im Übrigen Freispruch; Gesamtstrafe neu gebildet und Wertersatzeinziehung angeordnet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Kontovollmacht zur Wahrnehmung fremder Vermögensinteressen begründet eine Vermögensbetreuungspflicht im Sinne des § 266 Abs. 1 StGB.

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Untreue nach § 266 Abs. 1 StGB setzt neben einer Pflichtverletzung einen Vermögensnachteil voraus; fehlt es daran, scheidet eine Strafbarkeit auch bei unberechtigten Dispositionen aus.

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Vorsatz hinsichtlich des Vermögensnachteils ist nicht bereits aus einer ungeordneten oder überforderungsbedingten Kontoführung abzuleiten, sondern erfordert die Kenntnis oder zumindest das billigende Inkaufnehmen eines Nachteils.

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Wertersatz nach §§ 73, 73c StGB erfasst nur den unrechtmäßig erlangten Teilbetrag; ersparte bzw. ausgekehrte Beträge und bestehende Erstattungsansprüche sind bei der Bemessung abzuziehen.

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Die Aussetzung einer Freiheitsstrafe zur Bewährung (§ 56 StGB) scheidet bei negativer Sozialprognose insbesondere bei einschlägiger Vorbelastung, Bewährungsversagen und hoher Rückfallgeschwindigkeit aus.

Relevante Normen
§ 266 Abs. 1, 53, 73, 73c StGB§ 266 Abs. 1, 2. Alt. StGB§ 266 Abs. 1 StGB§ 46 Abs. 1 S. 1 StGB§ 47 Abs. 1 StGB§ 56 Abs. 2 StGB

Tenor

Auf die Berufung der Angeklagten wird das Urteil des Amtsgerichts A 1 – Schöffengericht – vom 20.02.2019, 2 Ls 65/18, aufgehoben und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Angeklagte wird wegen Untreue in 5 Fällen unter Freispruch im Übrigen und unter Einbeziehung der Strafen aus dem Urteil des Amtsgerichts A 1 vom 13.03.2018, 7 Ds 9/17, i. V. m. dem Urteil des Landgerichts B 1 vom 25.09.2018, 032 Ns 41/18, unter gleichzeitiger Auflösung der dort gebildeten Gesamtstrafe nunmehr zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von

1 Jahr 8 Monaten

verurteilt.

Die Einziehung von Wertersatz in Höhe von xxxxx Euro wird angeordnet.

Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens einschließlich ihrer notwendigen Auslagen trägt die Angeklagte.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Angeklagte. Die notwendigen Auslagen der Angeklagten trägt die Staatskasse zu ½; im Übrigen trägt sie die Angeklagte. Die Gebühr für das Berufungsverfahren wird auf ½ der vollen Gebühr ermäßigt.

Angewendete Vorschriften: §§ 266 Abs. 1, 53, 73, 73c StGB

Gründe

2

I.

3

Das Amtsgericht A 1 hat die Angeklagte durch das angefochtene Urteil wegen Untreue in 29 Fällen gem. § 266 Abs. 1, 2. Alt. StGB zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten verurteilt. Ferner hat es die Einziehung von Wertersatz in Höhe von xxxx Euro angeordnet. Hierzu hat es festgestellt, dass die Angeklagte, welche seit Mai 2014 über eine entsprechende Kontovollmacht verfügte, in der Zeit vom 19.10.2016 bis 01.12.2017 insgesamt 29 näher bezeichnete, unberechtigte Buchungen zu Lasten des Girokontos der Geschädigten F 1 bei der A. vornahm. Diese Buchungen, welche sämtlich der Tilgung von Verbindlichkeiten der Angeklagten gedient hätten, summierten sich auf xxxx Euro. xxxx Euro seien von der Angeklagten auf das Konto der Geschädigten zurückgeführt worden, so dass ein Schaden in Höhe von xxxx € verblieben sei.

4

Gegen die vorgenannte Verurteilung wendet sich die Angeklagte mit der Berufung.

5

II.

6

Bezüglich der persönlichen Verhältnisse der Angeklagten hat die erneute Hauptverhandlung zu folgenden Feststellungen geführt:

7

Die zur Zeit der Hauptverhandlung 42 jährige Angeklagte ist verheiratet und hat 2 Kinder im Alter von 10 Jahren und 13 Jahren.

8

Die Angeklagte ist gelernte Bürokauffrau und war als solche bis zur Geburt des ersten Kindes tätig. In der Zeit danach übte sie Minijobs aus, um sich im Wesentlichen um die Familie kümmern zu können. Zuletzt arbeitete sie auf xxxx € Basis bei der G 1 e. V. als Schulbegleiterin / Integrationshelferin. Den Familienunterhalt bestritt und bestreitet im Wesentlichen ihr Ehemann, welcher als angestellter Medizintechniker tätig ist und monatlich ca. xxxx € netto verdient.

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Seit ihrem Haftantritt im Juli 2019, beruhend auf der Verurteilung des Amtsgerichts A 1, 7 Ds 9/17, vom 13.03.2018 (110 Js 6159/16 V StA B) ist die Angeklagte nicht mehr berufstätig. Die Unterbringung im offenen Vollzug ermöglicht es der Angeklagten, regelmäßig Zeit mit ihrem Ehemann und den gemeinsamen Kindern außerhalb der Justizvollzugsanstalt zu verbringen.

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Die Angeklagte ist in der Vergangenheit mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten:

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Unter dem 25.10.2011, rechtskräftig seit dem 15.11.2011, wurde die Angeklagte durch das Amtsgericht A 1, 7 Cs 681/11, wegen Betruges in 2 Fällen zu einer Geldstrafe von xxxx Tagessätzen à xxxx € verurteilt.

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Am 10.12.2015, rechtskräftig seit dem 18.12.2015, erfolgte eine weitere Verurteilung durch das Amtsgericht A 1, 7 Ds 63/15, diesmal wegen gewerbsmäßigen Betruges in 12 Fällen. Eine weitere Verurteilung wegen Betruges erging sodann unter dem 17.05.2016 durch das Amtsgericht A 1, 7 Cs 293/16, rechtskräftig seit dem 07.06.2016. Mit Beschluss des Amtsgerichts A 1 vom 26.08.2016, 7 Ds 63/15, wurden die Strafen aus den beiden zuletzt genannten Verurteilungen nachträglich zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 7 Monaten zusammengeführt. Die Vollstreckung dieser Freiheitsstrafe wurde zur Bewährung ausgesetzt mit einem Ende der Bewährungszeit zum 21.09.2019.

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Zuletzt ist die Angeklagte – wie oben bereits erwähnt –  mit Urteil des Amtsgerichts A 1 vom 13.03.2018, 7 Ds 9/17, wegen Betruges in 3 Fällen und wegen versuchten Betruges zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 2 Monaten verurteilt worden. Die gegen diese Verurteilung gerichtete Berufung vor dem Landgericht B 1, 32 Ns 41/18, ist ohne Erfolg geblieben; das Urteil ist seit dem 25.01.2019 rechtskräftig. Das Amtsgericht A 1 hat in seinem Urteil vom 13.03.2018 festgestellt:

14

1.

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Unter dem Namen H 1 bot die Angeklagte bei C. einen Fermob Deckchair, den sie gar nicht liefern konnte, zum Kauf an. Der Zeuge I 1 überwies ihr am 16.06.2016 xxxx€ für den Liegestuhl. Wie von vorneherein beabsichtigt, lieferte die Angeschuldigte nicht, sondern behielt das Geld für sich.

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2.

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Am 03.07.2016 bestellte die Angeklagte, die zu einer entsprechenden Zahlung weder Willens noch in der Lage war, bei der Firma J 1 einen Fermob-Gartentisch für xxxx €, einen Fermob-Gartenstuhl für xxxx € und eine Fermob-Gartenliege fürxxxx €. Sie gab wieder den Namen H 1 und ihre Adresse an. Da sie entsprechende betrügerische Bestellungen unter dem Namen H 1 schon im Jahr zuvor an ihre damalige Adresse veranlasst hatte, fiel die Bestellung auf, so dass nicht geliefert wurde.

18

3.

19

Unter dem Namen H 1 bot die Angeklagte am 09.11.2016 über die Internetplattform Ebay Kleinanzeigen (Anzeigennummer xxxx) ein Küchengerät Thermomix – TM31 der Firma K 1 zum Preis von xxxx Euro an. Tatsächlich war sie jedoch weder Willens noch in der Lage, dieses Gerät im Falle des Erwerbs durch einen Erwerber zu liefern. Nachdem sich die Angeklagte am 12.11.2016 mit der Geschädigten L 1 auf einen Kaufpreis von 450 Euro geeinigt hatte, überwies ihr die Geschädigte am 14.11.2016 das Geld auf das Konto B, IBAN xxxx . Sie hätte das Geld nicht angewiesen, wenn sie gewusst hätte, dass das Küchengerät nicht geliefert wird.

20

4.

21

Zu einem im Einzelnen nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt in der Zeit vom 01.01.2017 bis 03.01.2017 hatte die Angeklagte den Entschluss gefasst, sich durch die betrügerische Versteigerung von Artikeln über „C“ eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Gewicht zu verschaffen. In Ausführung dieses Tatplanes bot sie u.a. am 01.01.2017 über das Internetauktionshaus C SONOS-Lautsprecher zum Kauf an. Der Geschädigte M 1 kaufte am 01.01.2017 die Ware zu einem Kaufpreis von xxxx Euro und zahlte diesen Betrag am 03.01.2017 vereinbarungsgemäß auf das von ihr angegebene Konto mit der IBAN DE xxxx bei der A. Die Angeklagte war von Anfang an weder Willens noch in der Lage, die angebotene Ware zu übersenden.

22

Sie handelte bei allen Taten in der Absicht, sich durch den Verkauf der entwendeten Waren eine nicht nur unerhebliche Einnahmequelle von gewisser Dauer zur Finanzierung ihres Lebensunterhaltes zu verschaffen.

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Für die vorbenannten Taten urteilte das Amtsgericht A 1 nachbenannte Einzelstrafen aus:

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              Fälle 1, 3, 4:                                          Freiheitsstrafe von je 10 Monaten

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              Fall 2 (Versuch):                            Freiheitsstrafe von 6 Monaten.

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III.

27

In der Sache hat die Hauptverhandlung zu folgenden Feststellungen geführt:

28

Seit dem Jahr 2011 kümmerte sich die Angeklagte um ihre verwitwete Tante, die Zeugin und später Geschädigte N 1. Sie begleitete ihre Tante zu Einkäufen und Arztbesuchen und unterstützte sie bei allen sonst notwendigen Erledigungen. Ab Mai 2014 verfügte die Angeklagte über eine Kontovollmacht betreffend das von der Zeugin N1 geführte Girokonto bei der Sparkasse A. Auf diese Weise sollte es der Angeklagten ermöglicht werden, sich eigenständig um sämtliche finanzielle Belange ihrer Tante zu kümmern und diese zugleich mit dem für die alltäglichen Besorgungen notwendigen Barbeträgen auszustatten. Hierzu war – jedenfalls in den Jahren 2016 und 2017 – vereinbart, dass die Angeklagte wöchentlich xxxx €, monatlich allerdings maximal xxxx € von dem Girokonto der Zeugin N 1 abhebt und dieser zu Hause vorbeibringt.

29

Tatsächlich aber waren der Angeklagten Abhebungen im Wochenrhythmus zu umständlich. Überhaupt fühlte sie sich – neben ihrem eigenen Haushalt, ihrem Nebenjob bei der G 1 e. V. und der Belastung durch die anderweitigen Strafverfahren zunehmend mit der Betreuung ihrer Tante überfordert. Eine geordnete Buchhaltung fand nicht statt. Vielmehr ging die Angeklagte dazu über, einerseits teilweise Beträge für ihre Tante aus eigenen Mitteln vorzuschießen, andererseits ihre eigenen privaten Verbindlichkeiten vom Girokonto ihrer Tante zu begleichen. Im Zeitraum 19.10.2016 bis 20.11.2017 veranlasste die Angeklagte nachfolgende 29 Überweisungen / Abbuchungen zur Tilgung sie – die Angeklagte – betreffender Verbindlichkeiten und / oder auf ihr eigenes Konto:

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DatumAbbuchung/ÜberweisungBetrag
1.19.10.2016Online-Überweisung  „H 1“xxxx
2.26.10.2016Online-Überweisung „H 1“xxxx
3.28.10.2016H 1xxxx
4.28.10.2016H 1xxxx
5.28.10.2016Online-Überweisung „O 1“xxxx
6.03.11.2016Online-Überweisung  „H 1“xxxx
7.29.11.2016Online-Überweisung „H 1“xxxx
8.30.11.2016Online-Überweisung „H 1“xxxx
9.01.12.2016Onlline-Überweisung „H 1“xxxx
10.29.12.2016Online-Überweisung K 1 wobei die Angeklagte unter dem Namen K1 bei C auftratxxxx
11.29.12.2016Online-Überweisung “ K 1xxxx
12.05.01.2017L 1xxxx
13.09.01.2017M 1xxxx
14.09.01.2017K 1xxxx
15.09.01.2017K 1xxxx
16.09.01.2017K 1xxxx
17.09.01.2017K 1xxxx
18.10.01.2017K 1xxxx
19.11.01.2017K 1xxxx
20.01.02.2017K 1xxxx
21.24.02.2017N 1xxxx
22.24.02.2017N 1xxxx
23.24.02.2017Überweisung C1xxxx
24.13.03.2017Überweisung C1xxxx
25.07.08.2017L 1xxxx
26.06.11.2017O 1xxxx
27.06.11.2017C Kleinanzeigenxxxx
28.20.11.2017A 1xxxx
29.01.12.2017L 1xxxx
31

Neben den vorgenannten Überweisungen auf ihr eigenes Konto und Abbuchungen / Überweisungen zugunsten Dritter hob die Angeklagte ab April 2017 Bargelder von dem Konto der Zeugin N 1 ab und zwar wie folgt:

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04/2017xxxx €   (xxxx € am 02.04. und xxxx € am 21.04.)
05/2017xxxx   (xxxx € am 04.05., xxxx € am 05.05., xxxx €                      am 06.05., xxxx € am 09.05. und xxxx € am                      26.05.)
06/2017  xxxx €    (xxxx € am 02.06. und xxxx € am 03.06.)
07/2017  xxxx €    (xxxx € am 20.07xxxx € am 27.07. und                     xxxx € am 28.07.)
08/2017   xxxx €   (xxxx € am 05.08., xxxx € am 07.08. und                     xxxx € am 30.08.)
09/2017   xxxx €   (xxxx € am 05.09. und xxxx € am 30.09.)
10/2017xxxx €   (xxxx € am 02.10., xxxx € am 05.10., xxxx €                     am 11.10., xxxx € am 17.10. und xxxx € am                     27.10.)
11/2017   410,00 €   (xxxx € am 03.11., xxxx € am 05.11. und                     xxxx € am 09.11.)
12/2017   240,00 €   (am 01.12.)
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Zu der fraglichen Zeit verfügte die Zeugin N 1 über regelmäßige monatliche Einkünfte von rund xxxx € (xxxx € Rente, ca. xxxx € aufstockende Sozialleistungen / Grundsicherung, xxxx € Pflegegeld). Davon waren regelmäßige monatliche Fixkosten in Höhe von rund xxxx € (Miete xxxx €, Stadtwerke A. xxxx B. xxxx €, Rückführung auf Schulden bei der Sparkasse xxxx €) zu bestreiten.

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Die Angeklagte handelte bei den zuvor aufgeführten 29 Überweisungen / Abbuchungen von dem Girokonto der Zeugin N 1 nicht nur in Kenntnis der Pflichtwidrigkeit derselben, sondern nahm bei den Überweisungen / Abbuchungen zu den laufenden Ziffern 7., 8., 23., 25. und 29. zumindest billigend in Kauf, ihrer Tante einen Vermögensnachteil zuzufügen.

35

IV.

36

Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen der Angeklagten beruhen auf deren Angaben und dem im Termin zur Hauptverhandlung verlesenen Bundeszentralregisterauszug, dessen Richtigkeit die Angeklagte bestätigte. Die weiteren Feststellungen gehen auf die im Termin zur Hauptverhandlung auszugsweise verlesenen Urteile des Amtsgerichts A 1 vom 13.03.2018, 7 Ds 9/17, und des Landgerichts B 1 vom 25.09.2018, 32 Ns 41/18, zurück.

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Die Feststellungen zum Tatgeschehen beruhen auf der – teilgeständigen – Einlassung der Angeklagten, den im Termin zur Hauptverhandlung verlesenen beziehungsweise im Selbstleseverfahren eingeführten Urkunden, dort insbesondere den Kontoauszügen der Geschädigten N 1 bei der Sparkasse A. zur Kontonummer xxxx (Bl. 18 ff. d. A.), sowie den Aussagen der Zeuginnen N 1 und O 1.

38

1.

39

Die Angeklagte hat zunächst eingeräumt, dass sämtliche der vorgeworfenen Überweisungen / Abbuchungen mit Ausnahme der laufenden Ziffern 8., 25. und 29. Verbindlichkeiten betrafen, welche sie persönlich betrafen und in keinerlei Zusammenhang mit den Belangen ihrer Tante, der Geschädigten N 1, standen. Sie hat ferner zugestanden, dass die von ihr praktizierte Handhabung von wie auch immer gearteten Verrechnungen und der vollständigen Durchmischung ihrer persönlichen Verbindlichkeiten und Forderungen mit denjenigen ihrer Tante weder einer ordnungsgemäßen Buchhaltung entsprochen hätten noch geeignet gewesen seien, den Interessen ihrer Tante Rechnung zu tragen.

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Soweit die Angeklagte indessen zu der laufenden Ziffer 7., einer Überweisung in Höhe von xxxx € auf ihr eigenes Konto behauptet hat, sie habe diesen Betrag zuvor aus eigenen Mitteln für die Anschaffung eines neuen Fernsehgerätes für die Zeugin N 1 verauslagt, werden diese Angaben durch die glaubhaften Bekundungen der Zeuginnen N 1 und O 1 widerlegt. Gleiches gilt für die Einlassung der Angeklagten zu Ziffer 25. und Ziffer 29., wonach die Anschaffung des Pay-TV Senders L 1 im Auftrag und im Interesse der Zeugin N 1 für dieselbe erfolgt sein soll, damit deren Kinder / Enkelkinder bei Besuchen entsprechende Programmalternativen hätten.

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Hierzu hat die Zeugin O 1, die Tochter der Geschädigten N 1, bekundet, dass ihre Mutter Ende 2016 oder danach über keinerlei neues Fernsehgerät verfügt habe. Die Wohnung ihrer Mutter sei bei deren Bezug Ende 2011 mit einem Fernsehgerät im Wohnzimmer und einem weiteren Fernsehgerät im Schlafzimmer ausgestattet worden. Diese Geräte stünden dort unverändert. Ihre Mutter habe auch zu keiner Zeit über den TV-Sender L 1 verfügt.

42

In Übereinstimmung hiermit hat die Geschädigte N 1 ausgesagt, sie habe von der Angeklagten zu keiner Zeit einen neuen Fernseher erhalten. Eine Installation von L 1 habe sie nie gewünscht und eine solche sei tatsächlich auch nie vorgenommen worden.

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Die Bekundungen der Zeuginnen sind glaubhaft. Insbesondere hat die Zeugin O 1 die Gesamtsituation um die Betreuung ihrer Mutter durch die Angeklagte nachvollziehbar, in sich und mit feststehenden Umständen widerspruchsfrei geschildert. Sie ist dabei – trotz der für sie sicherlich auch belastenden familiären Situation – sehr sachlich geblieben. Belastungstendenzen sind nicht erkennbar geworden. Im Gegenteil hat sie zunächst geschildert, dass sie der Angeklagten sehr dankbar gewesen sei, dass diese sich um ihre Mutter gekümmert habe. Auch hat sie Verständnis dafür gezeigt, dass die Angeklagte ein Postfach für ihre Mutter errichtete, nachdem ihre Mutter vielfach irrtümlich Post weggeworfen habe. Auch hat sie unumwunden eingeräumt, mit der Angeklagten selbst keine Absprache dazu getroffen zu haben, wie viel Bargeld ihrer Mutter monatlich oder wöchentlich zur Verfügung gestellt werden sollte; sie habe dies lediglich über ihre Mutter gehört. Insofern hat sie die Angeklagte durchaus in zentralen Punkten, deren Bedeutung auch der Zeugin nicht verborgen geblieben sein kann, eher entlastet als belastet. Warum die Zeugin dann aber die Angeklagte in der Frage betreffend einen neuen Fernseher als auch den Pay-TV Sender L 1 zu Unrecht belastet haben sollte, ist für die Kammer nicht ersichtlich. Vielmehr ist die Zeugin insgesamt um Wahrheit und sachgetragene Aufklärung bemüht gewesen. Letzteres hat sich unter anderem auch daran gezeigt, dass sie die Verantwortung nicht verallgemeinernd auf die Angeklagte geschoben hat, sondern auch kognitive und charakterliche Schwächen ihrer Mutter unumwunden eingeräumt hat.

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Bezüglich der Zeugin N 1 verkennt die Kammer nicht, dass diese – zumindest, was ihre finanziellen Verhältnisse anbelangt – vollständig den Überblick verloren hat und diesbezüglich zu keinerlei verlässlichen und geordneten Angaben in der Lage gewesen ist. Dies ist nicht zuletzt der Grund dafür gewesen, dass die Kammer entgegen den Bekundungen der Zeugin zugunsten der Angeklagten angenommen hat, dass diese ihrer Tante xxxx € wöchentlich / xxxx € monatlich in bar überlassen hat und nicht lediglich xxxx € wöchentlich beziehungsweise xxxx € monatlich, wie von der Zeugin in den Raum gestellt. Gleichwohl ist die Kammer davon überzeugt, dass die Zeugin Schmitz einfach gelagerte gegenständliche Fragen durchaus noch zutreffend verstehen und beantworten kann. Dazu gehört auch die Frage, ob ein neuer Fernseher angeschafft worden ist und, ob bei ihr der Pay-TV Sender L 1 installiert worden ist. Beides hat die Zeugin ohne Zögern, ohne Widersprüche und ohne ausweichendes Verhalten oder Erklärungsnöte – gänzlich anders als bei Fragen zu finanziellen Dingen – verneint, was in Zusammenschau mit den Bekundungen der Zeugin O 1 für die Glaubhaftigkeit spricht.

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Schließlich ist in diesem Zusammenhang zu bedenken gewesen, dass die Einlassung der Angeklagten zur Aufwendung in Höhe von xxxx € für einen neuen Fernseher eher vage geblieben ist. So hat die Angeklagte, die selbst eingeräumt hat, den Überblick verloren zu haben, zwischenzeitlich ausdrücklich davon gesprochen, es handle sich bei Ziffer 7. „möglicherweise“ um Aufwendungen für einen solchen. Näher spezifizieren konnte sie das Fernsehgerät im Übrigen nicht. Bezüglich des Pay-TV Senders L 1 hat die Angeklagte zumindest eingeräumt, dass sie später das Passwort für den Empfang übernommen habe. Zudem fällt auf, dass die Lieferung der zugehörigen Hardware einschließlich Smart-Card ausweislich der Auskunft der L 1 GmbH (Bl. 80 f. d. A.) gerade nicht an die Adresse der Zeugin N 1, sondern an die Adresse einer Frau P 1 erfolgt ist. Hierbei handelt es sich, wie die Angeklagte auf Nachfrage bestätigt hat, um deren Mutter.

46

2.

47

Auch wenn die Angeklagte objektiv und subjektiv mit der Betreuung ihrer Tante und Wahrnehmung von deren finanziellen Angelegenheit überfordert gewesen ist und die Dinge in Anbetracht der von ihr – der Angeklagten – ausgelösten ungeordneten Buchhaltung und Buchungen kaum noch zu überblicken gewesen sind, war der Angeklagten bei den Überweisungen / Abbuchungen zu Ziffer 7., 8., 23., 25. und 29. ein Vermögensnachteil zu Lasten ihrer Tante doch offenbar oder sie nahm einen solchen zumindest billigend in Kauf.

48

So musste der Angeklagten offenbar sein, dass mit der Überweisung von xxxx € – unabhängig von der bereits am 03.11.2016 getätigten Überweisung in Höhe von xxxx €  – ein Vermögensnachteil verbunden war. Selbst wenn man bedenkt, dass die Angeklagte im November 2016 keinerlei Barabhebungen vom Konto der Geschädigten getätigt hat, und daher zugunsten der Angeklagten unterstellt, dass sie die im November 2016 der Geschädigten ausgehändigten Barmittel aus eigenem Vermögen vorfinanziert hat, so wird mit der Überweisung von xxxx € der vereinbarte Betrag von xxxx € monatlich erkennbar überschritten. Mehr noch: Mit alleine diesem Zahlungsabfluss ist die Summe dessen, was der Geschädigten monatlich maximal zur freien Verfügung stand, nämlich rund xxxx € (rund xxxx € Einkünfte abzüglich rund xxxx € Fixkosten) deutlich überschritten worden. Das war auch der Angeklagten bekannt, welche um die Einkünfte und Ausgaben der Zeugin N 1 und die hieraus resultierende Differenz durchaus wusste, wie im Termin zur Hauptverhandlung erkennbar gewesen ist. Anders, als dass die Angeklagte einen Vermögensnachteil der Geschädigten zumindest billigend in Kauf genommen hat, lässt sich ihr Verhalten nicht erklären. Dies gilt auch, obgleich die Angeklagte in ihrem letzten Wort nochmals eindrücklich betont hat, sie habe ihrer Tante nie Schaden zufügen wollen.

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Erst recht ist für die Angeklagte – wie für jeden anderen auch – ersichtlich gewesen, dass die weitere Zahlung vom 30.11.2016 in Höhe von xxxx €, laufende Nr. 8, jeglicher Grundlage entbehrte. Dass sie bereits einen Tag zuvor, nämlich am 29.11.2016 bereits xxxx € auf ihr eigenes Konto überwiesen hatte, konnte der Angeklagten schlechterdings nicht entfallen sein.

50

Ähnlich verhält es sich schließlich mit der Überweisung vom 24.02.2017 in Höhe von xxxx €, wiederum auf ihr – der Angeklagten – eigenes Konto. Bereits an demselben Tag hatte die Angeklagte 2 x xxxx € an die N 1 überwiesen. Dass der weitere Betrag von xxxx € nunmehr – die allenfalls gerechtfertigten xxxx € - bei Weitem übersteigt, konnte und ist der Angeklagten nicht verborgen geblieben. Gleichwohl hat sie die Überweisung vorgenommen und damit einen Vermögensnachteil zu Lasten ihrer Tante bewusst akzeptiert.

51

Im August 2017 hatte die Angeklagte, wie dargetan, am 05. des Monats xxxx € in bar von dem Girokonto ihrer Tante abgehoben und am 07. des Monats weitere xxxx €. Damit war ein etwa aus eigenen Mitteln verauslagter Betrag für die wöchentlich überlassenen Barmittel bei Weitem abgedeckt, insbesondere dann, wenn man berücksichtigt, dass es sich erst um den Beginn des Monats handelte und der Geschädigten mithin nicht mehr als xxxx € in bar bis dahin überlassen worden waren. Dass mit der Überweisung am 07.08.2017 in Höhe von xxxx € an die L 1 GmbH von der Angeklagten vorfinanzierte Beträge abgegolten werden sollten, ist damit ausgeschlossen. Ebenso ist aufgrund des engen zeitlichen Zusammenhangs zwischen den Barabhebungen und der fraglichen Buchung zur laufenden Ziffer 25. – selbst bei nachlässiger Buchhaltung – ausgeschlossen, dass die Angeklagte irgendwelche Entnahmen vom Girokonto der Tante in diesem Zeitpunkt vergessen hatte. Das gilt selbst dann, wenn die Angeklagte einen Auftrag zur Abbuchung erteilt haben sollte. Denn dieser muss dann kurzfristig erteilt worden sein. Ein Dauerauftrag kann nicht vorgelegen haben, da es zum einen an regelmäßigen Abbuchungen der L 1 GmbH vom Konto der Geschädigten fehlt, zum anderen immer wieder einzelne Abonnementgebühren durch die Angeklagte selbst bezahlt wurden, sei es von ihrem eigenen Konto, sei es von dem Konto ihres Ehemannes.

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Es bestanden im August 2017 schließlich auch keine Forderungen der Angeklagten gegen die Geschädigte N 1 aus offenen, verauslagten Beträgen in den Vormonaten: Im Juli 2017 hatte die Angeklagte xxxx € in bar vom Girokonto ihrer Tante abgehoben; ein etwaiges Defizit im Monat Juni 2017, in welchem ‚lediglich‘ xxxx € in bar verfügt wurden, wäre damit schon ausgeglichen.

53

Entsprechendes gilt für die Überweisung zugunsten der L 1 GmbH vom 01.12.2017 in Höhe von xxxx € (laufende Nummer 29.). Die Angeklagte hob an demselben Tag xxxx € in bar von dem Girokonto ihrer Tante ab. Damit war der Bedarf der Geschädigten an Barmitteln für die nächsten Wochen ausgereizt. Offene verauslagte Beträge aus dem Vormonat bestanden ebenfalls nicht. Auch hier konnte der Angeklagten aufgrund des unmittelbaren Zusammenhangs nicht verborgen bleiben, dass die betreffende Vermögensverfügung nicht nur pflichtwidrig gewesen ist, sondern ihrer Tante zugleich einen unmittelbaren Nachteil zugefügt hat. Dies hat die Angeklagte indessen bewusst in Kauf genommen.

54

V.

55

Die Angeklagte ist damit der Untreue gem. § 266 Abs. 1, 2. Alt. StGB in 5 Fällen schuldig.

56

Ein strafbares Verhalten zu den übrigen, 24 angeklagten Überweisungen / Abbuchungen ist indessen nicht nachweisbar gewesen. Entweder fehlt es bereits objektiv an einem Vermögensnachteil, da die Entnahmen vom Girokonto der Zeugin N 1 den Betrag von monatlich xxxx € nicht überschritten haben – so in den Monaten Oktober und Dezember 2016, sowie in den Monaten Januar und März 2017 – , oder es fehlt zumindest an einem entsprechenden Vorsatz, nachdem zwar unberechtigt hohe Abbuchungen / Abhebungen durch die Angeklagte veranlasst wurden, gleichzeitig aber auch Gutschriften auf dem Konto der Geschädigten N 1 erfolgten – so im Monat November 2017 (Abbuchung in Höhe von xxxx €, Barabhebungen in Höhe von xxxx €, Gutschrift / Rückzahlung in Höhe von xxxx €).

57

VI.

58

Der Strafrahmen des § 266 Abs. 1 StGB sieht Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren vor.

59

Den Ausgangspunkt für die Bemessung der konkreten Strafe stellt § 46 Abs. 1 S. 1 StGB dar, nach welchem die Schuld des Täters Grundlage für die Zumessung der Strafe ist.

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Im Rahmen der Strafzumessung hat das Gericht zu Gunsten der Angeklagten beachtet, dass sie, was die objektiven Umstände anbelangt, ganz überwiegend geständig gewesen ist und sich entschuldigt hat für etwaige, durch ihre ungeordnete Buchhaltung entstandene Vermögensnachteile ihrer Tante. In diesem Zusammenhang hat die Kammer ebenfalls zugunsten der Angeklagten berücksichtigt, dass die Angeklagte mit der umfassenden Betreuung ihrer Tante, insbesondere aber auch mit der umfassenden Regelung aller finanziellen Belange für dieselbe überfordert gewesen ist und sich hier gewissermaßen ‚allein gelassen‘ gefühlt hat. Insofern ist die Kammer überzeugt davon, dass die Angeklagte das bestehende Durcheinander in der Buchhaltung für ihre Tante nicht bewusst herbeigeführt hat, um unberechtigte Geldabflüsse zu ihren Gunsten zu verschleiern, sondern umgekehrt, die katastrophale Buchführung dann erst die Gelegenheit für die hier aufgeworfenen Untreuehandlungen ergeben hat.

61

Zu Lasten der Angeklagten mussten sich deren nicht unerhebliche Vorstrafen aus der jüngeren Vergangenheit auswirken, welche sämtlich aus dem Bereich der Vermögensdelikte stammen. Die Angeklagte hat die hier gegenständlichen Taten zudem unter laufender Bewährung begangen. Sie hat das besondere verwandtschaftliche Vertrauen ihrer Tante missbraucht und diese durch ihr Handeln in durchaus wirtschaftlich prekäre Situationen gebracht.

62

Unter Abwägung aller für und gegen die Angeklagte sprechenden Umstände erachtet die Kammer für die Taten zu den laufenden Nummern 7., 8., 23. und 25. eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten für tat- und schuldangemessen, für die Tat unter laufender Nummer 29. eine Freiheitsstrafe von 3 Monaten. Das geringere Strafmaß für die zuletzt genannte Tat findet seine Begründung maßgeblich darin, dass im Monat Dezember 2017 über die Abhebung vom 01. des Monats in Höhe von xxxx € hinaus und die fragliche Überweisung an die L 1 GmbH in Höhe von xxxx € keine weiteren Abhebungen und / oder Buchungen zu Lasten des Girokontos der Zeugin N 1 erfolgt sind, so dass die Kammer davon ausgeht, dass der tatsächlich im Monat Dezember 2017 entstandene Vermögensschaden nach Überlassung von xxxx € in bar verhältnismäßig gering ist.

63

In Anbetracht der Vorstrafen, der Rückfallgeschwindigkeit und des Bewährungsversagens der Angeklagten ist die Verhängung auch kurzer Freiheitsstrafen gem. § 47 Abs. 1 StGB zur Einwirkung auf die Angeklagte geboten.

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Unter nochmaliger Abwägung aller für und gegen die Angeklagte sprechenden Umstände und unter Einbeziehung der im Urteil des Amtsgerichts A 1 vom 13.03.2018 ausgeworfenen Einzelstrafen für die dortigen Taten ist eine Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 8 Monaten tat- und schuldangemessen. Hierbei hat die Kammer dem Umstand Rechnung getragen, dass die Untreuehandlungen fortgesetzt begangen worden sind.

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VII.

66

Die Vollstreckung der gegen die Angeklagte verhängten Strafe konnte nicht zur Bewährung ausgesetzt werden.

67

Gem. § 56 Abs. 2 StGB kann eine Freiheitsstrafe, welche 2 Jahre nicht übersteigt, zur Bewährung ausgesetzt werden, wenn nach der Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit des Verurteilten besondere Umstände vorliegen und zu erwarten ist, dass sich der Angeklagte schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen wird und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird und die Verteidigung der Rechtsordnung die Vollstreckung der Freiheitsstrafe nicht gebietet. Insbesondere die Persönlichkeit des Verurteilten, sein Vorleben, die Umstände seiner Tat, sein Verhalten nach der Tat, seine Lebensverhältnisse und die Wirkungen sind zu berücksichtigen, die von der Aussetzung für ihn zu erwarten sind.

68

Vorliegend fehlt es bereits an einer positiven Sozialprognose. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Angeklagte allein durch die Verurteilung hinreichend gewarnt wäre und auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird. Wie sich in der jüngeren Vergangenheit gezeigt hat, ist allein die Androhung einer Freiheitsstrafe gerade nicht ausreichend, um die Angeklagte von weiteren Straftaten abzuhalten. So hat die durch das Amtsgericht A 1 mit Beschluss vom 26.08.2016 nachträglich gebildete Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 7 Monaten, welche zur Bewährung ausgesetzt worden ist, die Angeklagte nicht davon abgehalten, nur 3 Monate später mit der Begehung der hier gegenständlichen Taten zu beginnen und ebenfalls nur 3 Monate später ihre Betrügereien über C. fortzusetzen, wie sie Gegenstand des Urteils des Amtsgerichts A 1 vom 13.03.2018, dort insbesondere zu Ziffer 3. und 4 sind. Dies zeigt vielmehr, dass die Angeklagte die Verurteilung mit Strafaussetzung zur Bewährung offenbar als ‚Freibrief‘ für weitere Straftaten gewertet hat und keineswegs willig oder fähig gewesen ist, den Ernst der Lage zu begreifen.

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Da die Angeklagte bereits seinerzeit in geordneten familiären Verhältnissen mit Ehemann und Kindern gelebt hat und auch die finanzielle Situation der Familie gesichert gewesen ist, können diese Umstände zur Begründung einer positiven Sozialprognose gegenwärtig nicht mehr herangezogen werden. Im Gegenteil: Selbst die Gefahr, ihren guten sozialen Status durch den Antritt einer Haftstrafe einzubüßen, hat die Angeklagte nicht von weiteren Straftaten abgehalten.

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Sonstige signifikante Änderungen im Leben oder der inneren Haltung der Angeklagten, welche eine positive Sozialprognose trotz dieser Umstände ermöglichen oder sogar gebieten würden, sind nicht gegeben. Insofern bedarf es nunmehr der Vollstreckung der verhängten Freiheitsstrafe.

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VIII.

72

Insgesamt unterliegt ein Betrag in Höhe von xxxx € der Einziehung als Wertersatz, §§ 73, 73c StGB. Dieser ermittelt sich wie folgt:

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Der Betrag in Höhe von xxxx € zur laufenden Ziffer 7. unterfällt mit einem Teilbetrag von xxxx € der Einziehung von Wertersatz. Nachdem die Angeklagte bereits am 03.11.2016 eine Überweisung in Höhe von xxxx € an sich veranlasst hatte, bestand ein Anspruch auf Erstattung vorfinanzierter Barmittel in November 2016 noch in Höhe von xxxx € (xxxx € monatlich abzüglich xxxx €). Der überschießende Betrag von xxxx € (xxxx € abzüglich xxxx €) ist daher abzuschöpfen gewesen.

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Die Kammer verkennt in diesem Zusammenhang nicht, dass ein wöchentlicher Zahlbetrag von xxxx € nicht zwingend einem Monatsbetrag von xxxx € entsprechen muss, da der Monat regelmäßig etwas mehr als 4 Wochen umfasst. Gleichwohl haben nicht nur die Zeuginnen, sondern auch die Angeklagte selbst die oben genannte Gleichsetzung gebraucht. In Anbetracht der beengten finanziellen Verhältnisse der Geschädigten N1 erscheint eine Begrenzung auf xxxx € monatlich auch plausibel. Mehr noch: Die Angeklagte selbst hat im Termin zur Berufungshauptverhandlung Quittungen vorgelegt, welche die Daten, an denen Auszahlungen der wöchentlichen Barmittel an ihre Tante erfolgt sind, näher belegen sollten. In diesen Quittungen waren in der Zeit von Oktober 2016 bis einschließlich November 2017 allerdings nie mehr als 4 Zahlungstermine aufgeführt. Einzige Ausnahme ist der Mai 2017 mit 5 Zahlungsterminen gewesen, ohne dass geklärt werden konnte, worauf diese Besonderheit beruht. Im Übrigen sind aber auch zahlreiche Monate mit lediglich 3 Zahlungsterminen vorhanden gewesen, wie beispielsweise November 2016, Januar und Februar 2017, Juli 2017 oder Oktober 2017. Dies mag damit erklärt werden, dass die Angeklagte es möglicherweise verabsäumt hat, sich zu einzelnen Terminen Unterschriften geben zu lassen oder, dass wegen eigener Verhinderung zwei Zahltermine zusammengefasst worden sind. Dass indessen quasi durchgehend über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr immer ein Zahltermin, nämlich der 5. Termin in einem Monat vergessen wird, ist fernliegend. Jedenfalls ergibt sich ein solcher für die hier fraglichen Monate November 2016, Februar 2017, August 2017 und Dezember 2017 auch aus den Aufzeichnungen der Angeklagten nicht. Im Übrigen ist für Februar 2017 eine über xxxx € hinausgehende Auszahlung von Barmitteln rein kalendarisch ausgeschlossen; für Dezember 2017 ebenfalls, nachdem die Zeugin N 1 bereits am 27.12.2017 Anzeige erstattete und der Angeklagten Vollmacht und Betreuung entzog.

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Der weitere, von der Angeklagten vereinnahmte Betrag in Höhe von xxxx € unter dem 30.11.2016 (laufende Ziffer 8.) unterliegt – nach dem vorher Gesagten – in voller Höhe der Einziehung von Wertersatz.

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Von den unter dem 24.02.2017 vereinnahmten xxxx € ist ein Teilbetrag von xxxx € als Wertersatz einzuziehen. Dies leitet sich daraus ab, dass die Angeklagte bis zum 24.02.2017 bereits mit den laufenden Nummern 20., 21. und 22. insgesamt xxxx € für sich verwendet hatte. Ein Anspruch auf Ersatz vorverauslagter Barmittel konnte damit maximal noch in Höhe von xxxx € bestehen (xxxx € abzüglich xxxx €). Der übersteigende Betrag in Höhe der eingangs genannten xxxx € ist damit unberechtigt gewesen (xxxx € abzüglich noch offener xxxx €).

77

Der unter der laufenden Ziffer 25. für eigene Zwecke verwendete Betrag von xxxx € unterliegt in vollem Umfang der Einziehung, nachdem die Angeklagte bereits zuvor Bargeld in Höhe von xxxx € vom Konto der Geschädigten N 1 abgehoben hatte.

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Zur laufenden Ziffer 29. ist – wie bereits bei der Strafzumessung ausgeführt – lediglich ein Betrag von xxxx € einzuziehen, nachdem die Angeklagte nicht nur die vereinnahmten Bargelder in Höhe von xxxx € für Dezember 2017 an die Geschädigte N 1 ausgekehrt hat, sondern zugleich weitere xxxx € aus ihren eigenen Barbeständen. Somit verbleibt aus der fraglichen Überweisung von xxxx € unter Abzug der erwähnten xxxx € der genannte Differenzbetrag von xxxx €.

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Zusammengefasst errechnet sich dann der Einziehungsbetrag von xxxx € aus xxxx € (Teilbetrag laufende Ziffer 7.), xxxx € (laufende Ziffer 8.), xxxx € (Teilbetrag laufende Ziffer 23.), xxxx € (laufende Ziffer 25.) und xxxx € (Teilbetrag laufende Ziffer 29.).

80

IX.

81

Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 StPO.