Zurückweisung des Akteneinsichtsantrags der Nebenklägerin wegen Gefährdung des Untersuchungszwecks
KI-Zusammenfassung
Die Nebenklägerin L1 beantragte Akteneinsicht durch ihren Rechtsanwalt. Das Landgericht hat den Antrag gemäß § 406e Abs. 2 StPO zurückgewiesen, weil L1 in der Berufungsinstanz als Zeugin noch nicht vernommen worden ist. Die Kenntnis des Akteninhalts könnte Unbefangenheit, Zuverlässigkeit oder Wahrheitsgehalt ihrer noch bevorstehenden Aussage beeinträchtigen. Selbst eingeschränkte Einsicht würde diese Gefahr nicht ausschließen.
Ausgang: Akteneinsichtsantrag der Nebenklägerin wegen Gefährdung des Untersuchungszwecks nach § 406e Abs. 2 StPO abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Nebenklägerin kann nach § 395 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. § 223 StGB grundsätzlich über einen Rechtsanwalt Akteneinsicht beanspruchen; hierfür ist nach § 406e Abs. 1 Satz 2 StPO keine Darlegung eines berechtigten Interesses erforderlich.
Gemäß § 406e Abs. 2 StPO kann Akteneinsicht dem Verletzten versagt werden, soweit der Untersuchungszweck gefährdet erscheint.
Ist der Verletzte in der Berufungsinstanz noch nicht als Zeuge vernommen worden, ist im Regelfall Akteneinsicht zu verweigern, weil die Kenntnis des Akteninhalts die Unbefangenheit, Zuverlässigkeit oder den Wahrheitsgehalt der späteren Zeugenaussage beeinträchtigen kann.
Auch eine nur eingeschränkte Akteneinsicht kann zu bewusster oder unbewusster Anpassung der Erinnerung an in Akten dokumentierte Ermittlungsergebnisse führen; im Stadium vor Abschluss der Vernehmung ist daher in der Regel vollständige Versagung geboten.
Tenor
Der Akteneinsichtsantrag der L1 vom 22.10.2015 wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Der Angeklagte ist durch nicht rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf vom 13.05.2015 u.a. wegen Körperverletzungstaten zum Nachteil der L1 schuldig gesprochen worden. In der Berufungshauptverhandlung wird diese als Zeugin zu vernehmen sein.
II.
Das Akteneinsichtsgesuch war zurückzuweisen. Zwar kann die Antragstellerin als gemäß § 395 Abs. 1 Nr. 3 StPO in Verbindung mit § 223 StGB nebenklageberechtigte Verletzte über einen Rechtsanwalt grundsätzlich Akteneinsicht beanspruchen, oh-ne dass es hierfür der Darlegung eines berechtigten Interesses bedarf (§ 406e Abs. 1 Satz 2 StPO). Im vorliegenden Fall liegt jedoch ein Versagungsgrund im Sinne von § 406e Abs. 2 StPO vor.
Gemäß § 406e Abs. 2 Satz 2 StPO kann dem Verletzten die Akteneinsicht versagt werden, soweit der Untersuchungszweck gefährdet erscheint. Dies ist hier beim gegenwärtigen Verfahrensstand der Fall, denn die Antragstellerin ist zu den sie betreffenden Tatvorwürfen in der Berufungsinstanz noch nicht vor Gericht zeugenschaftlich vernommen worden. Bei einer solchen Konstellation ist die Akteneinsicht im Regelfall zu verweigern, weil die Gefahr besteht, dass die Kenntnis des Verletzten vom Akten-inhalt die Unbefangenheit, die Zuverlässigkeit oder den Wahrheitsgehalt seiner noch bevorstehenden Zeugenaussage beeinträchtigen könnte (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 26.05.2014, III-1 Ws 196/14 m.w.N.). So liegt der Fall auch hier. Selbst bei einer nur eingeschränkten Akteneinsicht bestünde die Gefahr einer bewussten oder unbewussten „Anpassung" der Erinnerung der Zeugin an das in Anklageschrift/erstinstanzliche Urteil dokumentierte Ermittlungsergebnis und damit eine Verfälschung ihrer noch zu erwartenden Aussage vor Gericht. Dieser Gefahr kann im Stadium vor Abschluss der Vernehmung der Verletzten nur durch vollständige Versagung der Akteneinsicht Rechnung getragen werden.
Das Akteneinsichtsgesuch war daher schon im Hinblick auf eine zu besorgende Gefährdung des Untersuchungszwecks abzulehnen. Auf die Frage, ob darüber hinaus „überwiegende schutzwürdige Interessen" des Angeklagten im Sinne von § 406e Abs. 2 Satz 1 StPO einer Akteneinsicht durch den Rechtsanwalt der Antragstellerin L1 entgegenstehen kommt es daher derzeit nicht an.