§ 9 Abs.3 S.2 JVEG – Kein Anspruch bei nicht ausschließlich tätigen Dolmetschern
KI-Zusammenfassung
Die öffentlich bestellte Dolmetscherin beantragte Ausfallentschädigungen für zwei abgesagte Hauptverhandlungstermine. Das Landgericht lehnte die Anträge ab, da § 9 Abs. 3 Satz 2 JVEG die Entschädigung nur einem ausschließlich als Dolmetscher Tätigen gewährt. Die Unterscheidung von Dolmetscher und Übersetzer sei vom Gesetzgeber beabsichtigt und eng auszulegen. Eine Schwerpunktsetzung in der Praxis begründet keinen Anspruch.
Ausgang: Anträge auf Festsetzung von Ausfallentschädigungen nach § 9 Abs. 3 S. 2 JVEG wegen fehlender Ausschließlichkeit der Dolmetschertätigkeit abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
§ 9 Abs. 3 Satz 2 JVEG gewährt eine Ausfallentschädigung nur demjenigen, der ausschließlich als Dolmetscher tätig ist.
Die sprachliche Unterscheidung zwischen Dolmetschern und Übersetzern in den Vergütungsregelungen ist vom Gesetzgeber beabsichtigt und nicht als redaktioneller Fehler zu behandeln.
Ausnahmeregelungen des JVEG sind eng auszulegen; eine faktische Schwerpunktbildung der beruflichen Tätigkeit auf das Dolmetschen ersetzt nicht die gesetzliche Anforderung der Ausschließlichkeit.
Zweck der Ausfallentschädigung ist der Ausgleich unvermeidbarer Einkommensverluste durch kurzfristige, nicht von der betreffenden Person verschuldete Terminaufhebungen; die Voraussetzungen für die pauschale Vergütung sind eng zu prüfen.
Leitsatz
(nicht amtlich)
1. Nach § 9 Abs. 3 Satz 2 JVEG erhält ein ausschließlich als Dolmetscher Tätiger eine Ausfallentschädigung unter den dort näher bestimmten Voraussetzungen.
2. Bei der Bezeichnung „Dolmetscher“ in der gesetzlichen Regelung handelt es sich nicht um einen redaktionellen Fehler, sondern um eine vom Gesetzgeber bewusst herbeigeführte Unterscheidung.
3. Dass ein Dolmetscher auch als Übersetzer tätig ist, ergibt sich auch bei einem Schwerpunkt seiner Tätigkeit aus der Dolmetscher- und Übersetzerdatenbank.
Tenor
Die Anträge der W. E. auf Festsetzung von Ausfallentscheidungen für die aufgehobenen Hauptverhandlungstermine vom 16.6.2015 und vom 13.10.2015 werden abgelehnt.
Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I.
In der o. a. Strafsache ist die Antragstellerin, die als öffentlich bestellte Dolmetscherin und Übersetzerin tätig ist, zu den Terminen vom 16.6.2015 und vom 13.10.2015 als Dolmetscherin geladen worden. Der Termin vom 16.6.2015 wurde am 15.10.2015, der Termin vom 13.10.2015 am 12.10.2015 abgesagt; Grund war jeweils die Erkrankung des Verteidigers.
Die Antragstellerin beantragte für beide Hauptverhandlungstermine deshalb die Festsetzung jeweils einer Ausfallentschädigung, und zwar für den Termin vom 16.6.2015 in Höhe von 140,00 € und für den Termin vom 13.10.2015 in Höhe von 70,00 €. Die Ausfallentschädigungen wurden ausgezahlt.
Die Staatskasse beantragt nunmehr die gerichtliche Festsetzung.
II.
Die Ausfallentschädigungen sind abzulehnen, da der Antragstellerin entsprechende Ansprüche nicht zukommen.
Allein in Frage kommende Anspruchsgrundlage ist hier § 9 Abs. 3 Satz 2 JVEG. Dieser lautet:
„Ein ausschließlich als Dolmetscher Tätiger erhält eine Ausfallentschädigung, soweit er durch die Aufhebung eines Termins, zu dem er geladen war und dessen Aufhebung nicht durch einen in seiner Person liegenden Grund veranlasst war, einen Einkommensverlust erlitten hat und ihm die Aufhebung erst am Terminstag oder an einem der beiden vorhergehenden Tage mitgeteilt worden ist.“
Voraussetzung ist demnach, dass die antragstellende Person ausschließlich als Dolmetscher oder Dolmetscherin tätig ist. Dies ist jedoch bei der Antragstellerin nicht der Fall, da sie ebenfalls als Übersetzerin und damit nicht ausschließlich als Dolmetscherin tätig ist.
Bei der Regelung handelt es sich um eine eng auszulegende Ausnahmeregelung. Nur unter den in Absatz 3 Satz 2 benannten Voraussetzungen besteht für einen ausschließlich als Dolmetscher Tätigen ein Anspruch auf eine Ausfallentschädigung. Sinn und Zweck der in § 9 Abs. 3 Satz 2 und 3 JVEG durch das 1. Kostenmodernisierungsgesetz eingeführten Ausfallentschädigung war es nach dem gesetzgeberischen Willen den bei ausschließlich in dieser Funktion tätigen Dolmetschern durch kurzfristige, von ihnen nicht zu vertretende Aufhebungen und Verschiebungen von Terminen entstehenden erheblichen Einkommensverlust auszugleichen (BT-Drucks 15/1971, Seite 183 zu § 9 JVEG). Denn diese Verluste können im Bereich der Dolmetscher anders als bei Sachverständigen und Übersetzern regelmäßig nicht dadurch ausgeglichen werden, dass in derselben Zeit, die für den Termin einschließlich kalkulierter Reise- und Wartzeiten eingeplant war, andere Aufgaben wie etwa das Abdiktieren eines Gutachtens oder einer Übersetzung abgewickelt werden kann (BT-Drucks a.a.O.). Satz 2 und 3 soll den Dolmetschern nach dem gesetzgeberischen Willen in solchen Fällen unter bestimmten Voraussetzungen, die dort benannt sind, eine pauschale Vergütung in Höhe von maximal des zweifachen Stundensatzes (Regelung in der Fassung vom 5.5.2004) gewähren, wenn die Aufhebung oder Verlegung des Termins einen unvermeidbaren Einkommensverlust zur Folge hat (BT-Drucks a.a.O., vgl. zum Ganzen OLG München, 4c Ws 2/13 vom 27.1.2014 <juris>, im Ergebnis ebenso zur alten Rechtslage OLG Düsseldorf, 3 Ws 574/06 vom 5.1.2007 <juris>).
Vor diesem Hintergrund verfängt die Auffassung der Antragstellerin, es handele sich bei der Bezeichnung „Dolmetscher“ in der gesetzlichen Regelung um einen redaktionellen Fehler, da es nicht vorstellbar sei, dass ein Dolmetscher nicht auch Übersetzer sei, nicht. Dem Gesetzgeber ist die Unterscheidung zwischen Dolmetschern und Übersetzern und das Bedürfnis nach deren unterschiedlicher Vergütung bewusst, wie sich bereits aus der unterschiedlichen Behandlung beider Tätigkeiten in den Vergütungsvorschriften der § 9 JVEG (Dolmetscher) und § 11 JVEG (Übersetzer) ergibt. Auch angesichts der ausdrücklichen sprachlichen Unterscheidung beider Tätigkeiten in § 9 Abs. 3 Satz 2 JVEG ist für die Annahme eines Redaktionsversehens kein Raum. Zudem ist die Auffassung der Antragstellerin, jeder Dolmetscher sei zwingend immer auch Übersetzer, nicht zutreffend.
Dass die Antragstellerin sich in ihrer praktischen Tätigkeit dazu entschlossen haben mag, den Schwerpunkt ihrer beruflichen Tätigkeit auf das Dolmetschen und nicht das Übersetzen zu legen, eröffnet angesichts der klaren gesetzlichen Regelung keinen Spielraum zur Ausweitung der Ausnahmeregelung des § 9 Abs. 3 Satz 2 JVEG.
Die Kostenregelung folgt aus § 4 Abs. 8 JVEG.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss ist die Beschwerde nach § 4 Abs. 3 JVEG zulässig. Diese ist bei dem Landgericht Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen.