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Landgericht Düsseldorf·021 Ns 105/17·24.01.2018

Berufung gegen Verurteilung wegen Beleidigung („riesengroßes Arschloch“) verworfen

StrafrechtAllgemeines StrafrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte legte gegen seine Verurteilung wegen Beleidigung eines Behördenmitarbeiters im Telefonat Berufung mit dem Ziel des Freispruchs ein. Streitentscheidend war, ob die Äußerung als gegen den Gesprächspartner gerichtet bewiesen und ob sie ggf. durch § 193 StGB gerechtfertigt war. Das Landgericht hielt die belastende Aussage des Zeugen für glaubhaft, die Entlastung durch die Lebensgefährtin für unglaubhaft, und bestätigte den Schuldspruch nach § 185 StGB. Die Berufung wurde verworfen; die Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu je 30 EUR blieb bestehen.

Ausgang: Berufung des Angeklagten gegen das amtsgerichtliche Urteil als unbegründet verworfen; Verurteilung wegen Beleidigung bleibt bestehen.

Abstrakte Rechtssätze

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Eine Äußerung ist als Beleidigung nach § 185 StGB strafbar, wenn sie nach ihrem Kontext erkennbar die Missachtung gegenüber dem konkret angesprochenen Gesprächspartner ausdrückt.

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Die Glaubhaftigkeit einer Zeugenangabe kann insbesondere durch eine ruhige, detailreiche und lebensnahe Schilderung sowie das Fehlen erkennbarer Belastungsmotive gestützt werden.

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Bei widersprüchlichen Entlastungsangaben eines nahe stehenden Zeugen kann das Gericht diese als unglaubhaft bewerten, wenn sie trotz Erinnerungslücken einen für den Angeklagten günstigen Kernausschluss „definitiv“ behaupten.

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§ 193 StGB rechtfertigt ehrverletzende Äußerungen nicht, wenn die herabsetzende Schmähung zur Wahrnehmung berechtigter Interessen nicht erforderlich ist und kein nachvollziehbarer Anlass für die persönliche Herabwürdigung des Adressaten besteht.

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Die Strafzumessung bei Beleidigung kann zugunsten des Täters dessen fehlende Vorstrafen und eine situative Erregung berücksichtigen, ohne dass dies zwingend eine Verwarnung mit Strafvorbehalt nach § 59 StGB eröffnet.

Relevante Normen
§ 185 StGB§ 193 StGB§ 194 Abs. 3 StGB§ 11 Abs. 1 Nr. 4 StGB§ 40 Abs. 2 StGB§ 331 Abs. 1 StPO

Tenor

Die Berufung gegen das angefochtene Urteil wird auf Kosten des Angeklagten verworfen.

Gründe

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I.

3

Das Amtsgericht hat den Angeklagten durch das angefochtene Urteil wegen Beleidigung – unter Freispruch im Übrigen – zu einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu je 30,00 € verurteilt. Hiergegen hat der Angeklagte form- und fristgerecht Berufung mit dem Ziel eines Freispruchs eingelegt.

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Sein Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

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II.

6

1.

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Der 46-jährige Angeklagte wuchs mit einem Bruder bei seinen Eltern auf. Nach Erlangung des Abiturs absolvierte er eine Banklehre. Anschließend begann er ein Studium, welches er jedoch wieder abbrach. Seitdem arbeitet er im kaufmännischen Bereich in der Sachbearbeitung. Er bezieht ein monatliches Nettoeinkommen von etwa 2.000,00 € - 2.100,00 €. Er hat Schulden in Höhe von über 10.000,00 €.

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Der Angeklagte lebt mit seiner Lebensgefährtin und den gemeinsamen Kindern im Alter von sechs und zwei Jahren zusammen.

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Der Angeklagte ist nicht vorbestraft.

10

2.

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Der Angeklagte wandte sich ab dem Jahr 2016 regelmäßig an die Polizei sowie an das Amt für Umweltschutz, untere Abfallwirtschaftsbehörde, des Kreises, um sich über die in seinem Wohngebiet häufig stattfindenden Fahrten von Schrottsammlerfahrzeugen und die durch diese verursachte Lärmbelästigung sowie die Gefahr des Auskundschaftens der Wohnhäuser zu Einbruchszwecken zu beschweren.

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Vor diesem Hintergrund rief der Angeklagte – nachdem er kurze Zeit vorher wieder eine entsprechende E-Mail an die untere Abfallwirtschaftsbehörde geschickt hatte – am 27.01.2017 erneut bei dieser an und sprach erstmals in dieser Angelegenheit mit dem technischen Angestellten beim Kreises, dem Zeugen P. Der Angeklagte war sehr erregt und beschwerte sich über die Schrottsammlerfahrzeuge. Er machte ausländerfeindliche Bemerkungen über die Fahrer der Pkw mit vorwiegend ausländischen Kennzeichen. Möglicherweise sagte er unter anderem auch: „Da fahren sie wieder, diese Arschlöcher!“ Der Zeuge P legte ihm unter anderem dar, welche Maßnahmen ergriffen würden, und machte klar, dass er die Einstellung des Angeklagten zu Ausländern nicht teile. Der Angeklagte – dieser hatte sich mittlerweile in Rage geredet – sagte dann zu ihm, er sei ein riesengroßes Arschloch, woraufhin der Zeuge P das Telefongespräch beendete, indem er den Hörer auflegte.

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Anschließend schilderte der Zeuge P den Vorgang seinem Chef Herrn C, dem Leiter des Amtes für Umweltschutz, der den Angeklagten mit E-Mail vom 01.02.2017 um Stellungnahme hierzu bat.

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Der Angeklagte antwortete am selben Tag per E-Mail an Herrn C: „…da muss mich Herr P wohl verwechseln oder sich verhört haben… Vermutlich deshalb hat er mich immer mit Herrn F angesprochen, obwohl ich F heiße. Es geht um das Nachstehende… Fakt ist in jedem Fall, dass Sie keine Behörde, sondern ein Untätigkeitsbehörde sind… Nichts unternehmen Sie gegen die Schrottsammler, die nur zum Ausspionieren rumfahren und Einbrüche vorbereiten…für alles ist Geld da, nur nicht für die eigene Bevölkerung… in jedem Falle können Sie und ihre Behörde sich als Unterstützer der politischen Volksverräter-Kaste zurechnen… Sehr geehrte Damen und Herren, [nachrichtlich: der vormalige nichtstuende Beamte hieß S ] sie fahren wieder – die angeblich schrottsammelnden Vans mit Einbruchsvorbereiter als Insassen. Folgende Lieferwagen, die zu jeder Tagesszeit hier im alten D Stadtteil mit lautem Sinuston-Geläut herumfahren und unter anderem schlafende Kleinkinder aus dem Schlaf reißen sowie arbeitende oder ruhende Menschen einfach permanent stören. Deutsches Kennzeichen: D unter anderem am 25.01.2017 um 13:37 h, wohl bulgarisches Kennzeichen: BG im blauen linken Teil des Kennzeichen-Feldes und sodann: T unter anderem am 26.01.2017 um 11:55 h. Die Insassen beider Fahrzeuge steigen auch mehrmals aus und laufen auf Grundstücke und spionieren aus, ob jemand zu Hause ist. Was passiert nun mit diesen Verbrechern. Wir möchten, dass die Fahrzeuge nicht jeden Tag mehrmals täglich, zudem mit lautem Sinus-Ton herumfahren. Was haben Sie in der Vergangenheit eigentlich getan???????????????????????????????????? Hochachtungsvoll M F leider nur echter deutscher Staatsbürger (2. Klasse) und dummer Steuerzahler für das fremde Gesocks, das sich hier in unserem Land auf unsere Kosten aufhält.“

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Am nächsten Tag, den 02.02.2017 antwortete Herr C ihm unter Hinweis auf eine noch anstehende Befragung eines Zeugen per E-Mail, woraufhin ihm der Angeklagte am selben Tag abends eine E-Mail schickte, deren Inhalt Gegenstand des weiteren Vorwurfs einer Beleidung gegenüber Herrn C war, von dem der Angeklagte durch das angefochtene Urteil aus rechtlichen Gründen – rechtskräftig – freigesprochen worden ist.

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Am 14.02.2017 stellte der Landrat des Kreises gegen den Angeklagten Strafanzeige wegen Beleidigung, unter anderem auch wegen des Inhalts des Telefonats am 27.01.2017 mit dem Zeugen P.

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III.

18

1.

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Die Feststellungen zur Person beruhen auf den glaubhaften Angaben des Angeklagten. Die Feststellung, dass der Angeklagte nicht vorbestraft ist, beruht auf dem Inhalt des Bundeszentralregisterauszugs.

20

2.

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Die Feststellungen zur Sache beruhen auf der Einlassung des Angeklagten, soweit ihr gefolgt werden konnte, und auf den glaubhaften Angaben des Zeugen P sowie den ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls eingeführten Beweismitteln.

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Der Angeklagte hat sich dahingehend eingelassen, dass er ab Anfang des Jahres 2016 eine Menge E-Mails geschrieben und mindestens 20 Schrottsammlerfahrzeuge zur Anzeige gebracht habe. Es habe sich meistens um ausländische Kennzeichen gehandelt. Der laute Ton habe sein einjähriges Kind aus dem Schlaf gerissen. Er habe vielleicht ein oder zwei Absagen erhalten, der Rest sei nie bearbeitet worden. Dem Telefonat mit dem Zeugen P sei eine solche E-Mail vorausgegangen. Er habe dann zu dem Zeugen P gesagt: „Die Arschlöcher fahren wieder.“ Er gebe zu, dass er sehr aufgeregt gewesen sei und sich über Ausländer beschwert habe. Er habe aber diese als Arschlöcher bezeichnet und nicht den Zeugen P. Herr C habe ihn am 01.02.2017 angeschrieben, worauf er dann geantwortet habe. Einen Tag später habe es erneut eine Korrespondenz zwischen ihnen gegeben, Herr C habe sich auf einen Zeugen berufen, den es gar nicht geben würde. Es seien immer wieder Pkw mit ausländischen Kennzeichen und ausländischen Fahrern gewesen, die die Häuser fotografiert hätten. Ende November 2017 habe auch in der Zeitung gestanden, dass ein Bandenmitglied festgenommen worden sei. Herr P habe nach der amtsgerichtlichen Hauptverhandlung zu ihm gesagt, dass es ihm leid tue. Herr P müsse sich verhört haben und er würde jetzt falsch aussagen, um von seinem eigenen Versagen abzulenken.

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Die Einlassung des Angeklagten, dass er in dem Telefonat am 27.01.2017 gegenüber dem Zeugen P nur die ausländischen Fahrer der Schrottfahrzeuge als Arschlöcher und nicht den Zeugen P selbst als ein solches bezeichnet habe, ist zur Überzeugung der Kammer widerlegt.

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Denn der Zeuge P hat glaubhaft bekundet, dass der Angeklagte am Schluss des Telefonats zu ihm gesagt habe, er sei ein riesengroßes Arschloch, woraufhin er den Hörer aufgelegt habe. Daran könnte er sich noch gut erinnern, auch dass dies der Grund für das Auflegen des Hörers gewesen sei. Der Zeuge hat ruhig, sachlich und detailliert den Inhalt des Telefongesprächs wiedergegeben. Die Schilderung war lebensnah und verständlich. Der Angeklagte habe ihn angerufen und sich über die Schrottsammlerfahrzeuge beschwert. Dies sei für ihn der erste Kontakt mit dem Angeklagten gewesen, vorher habe sein Kollege K mit ihm zu tun gehabt. Er habe als Chef von der vorherigen Korrespondenz mit Herrn K Kenntnis gehabt. Es stimme, dass in der Gegend oft Schrottsammlerfahrzeuge herumfahren würden, was ein Problem darstelle. Nachdem er – der Zeuge P – dem Angeklagten dargelegt habe, welche Maßnahmen (Anschreiben, Androhung von Ordnungsgeld etc.) ergriffen würden, habe der Angeklagte sie als unfähig beschimpft. Er habe sich da reingesteigert und ausländerfeindliche Bemerkungen gemacht, die er – der Zeuge – nicht geteilt habe. Als der Angeklagte dann zu ihm gesagt habe, er sei ein riesengroßes Arschloch, habe er den Hörer aufgelegt und sei zu seinem Chef gegangen. Dabei sei er sich ganz sicher, dass der Angeklagte ihn gemeint habe, als er die Äußerung getätigt habe.

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Der Zeuge P hat keinerlei Belastungstendenz erkennen lassen. Auf Vorhalt hat der Zeuge vielmehr bekundet, es könne aber sein, dass der Angeklagte vorher auch gesagt habe, „da fahren sie wieder, die Arschlöcher“, aber das sei mit Sicherheit nicht der Schlusssatz gewesen. Das Telefonat habe niemand mitgehört, die Tür habe offen gestanden, aber seine Kollegen, bei denen er nachgefragt habe, hätten nichts mitbekommen. Sein Chef habe dann die anschließende E-Mail-Korrespondenz getätigt. Auch hat der Zeuge bestätigt, er habe dem Angeklagten nach dem amtsgerichtlichen Termin gesagt, es tue ihm leid, wobei er damit gemeint habe, dass es ihm leid tue, dass es soweit, also zum Prozess, gekommen sei, wobei der Angeklagte ihn sogar habe fotografieren wollen. Er – der Angeklagte – habe sich damals am Telefon in Rage geredet. Er habe sich dafür aber nicht entschuldigt. Er, der Zeuge, sei an sich nicht nachtragend. Es stimme auch, dass er den Angeklagten in dem Telefonat aus Versehen mit Herrn F angesprochen habe.

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Es ist für die Kammer nicht ersichtlich, aus welchem Grund der Zeuge P den Angeklagten zu Unrecht belasten sollte. Dies zeigt sich auch daran, dass der Zeuge selbst keinen Strafantrag gestellt hat, sondern dass dies der Landrat des Kreises im Zusammenhang mit dem Inhalt der E-Mail vom 02.02.2017 getan hat.

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Die Aussage der Zeugen S war dagegen unglaubhaft. Die Zeugin hat bekundet, während des Gesprächs mit den Kindern im Flur gewesen zu sein und mitbekommen zu haben, wie der Angeklagte „erzürnt worden sei“ und über Ausländer geschimpft habe. Sie habe nicht gewollt, dass ihre Kinder dies hören und habe persönlich auch eine andere Einstellung. Sie habe sich aber weder eingemischt noch die Tür zugemacht oder etwas unternommen, damit die Kinder dies nicht mit anhören müssen. Es habe insgesamt viele Gespräche gegeben. Der Angeklagte habe ihr an dem betreffenden Tag vorher gesagt, dass er das Umweltamt anrufen werde. Wie das Telefonat geendet habe, habe sie nicht mitbekommen. Das sei zu lange her, dass wisse sie nicht mehr. Sie sei im Flur auch hin- und hergelaufen. Sie könne nicht mehr sagen, was sie währenddessen gemacht habe. Das Gespräch habe zwei bis drei Minuten gedauert. Sie könne jedoch definitiv sagen, dass sich das Lamentieren über Ausländer nicht auf den Gesprächspartner bezogen habe und der Angeklagte definitiv nicht diesen als riesengroßes Arschloch bezeichnet habe. Auf Vorhalt, wieso sie dies definitiv ausschließen könne, wenn sie sich ansonsten nicht an alles erinnern könne, hat die Zeugin dann – soweit auch wörtlich protokolliert – folgendes bekundet: „Bei dem Telefonat befand ich mich nebenan und habe das Gespräch vollständig mitbekommen. Es dauerte 2-3 Minuten. Ich habe gehört, dass Herr F Ausländer beschimpft hat. Er hat die Schrottfahrer auch als Arschlöcher bezeichnet. Ich kann ausschließe, dass erneut das Wort „Arschloch“ gefallen ist zum Ende des Gesprächs. Es war ein ruhiges Ausklingen. An das, was am Ende gesagt wurde, kann ich mich nicht mehr erinnern.“

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Die Aussage der Zeugin war nicht lebendig, es fehlten Details, auch zum Vor- und Nachgeschehen. Sie ist die Lebensgefährtin des Angeklagten und wollte erkennbar für diesen günstig aussagen. So hat sie begonnen mit „Der Angeklagte wurde erzürnt.“ Auf Nachfrage hat sie nicht sagen können, was sie genau während des Telefonats gemacht habe, hat aber wiederholt bekundet, sicher ausschließen zu können, dass der Angeklagte die Beleidigung gegenüber dem Gesprächspartner geäußert hat, obwohl sie sonst nicht viel von dem Inhalt des Gesprächs wiedergegeben hat und sich mit ihren Kindern im Flur beschäftigt haben will, wobei sie auch nicht mehr wisse, was sie dabei genau getan hat.

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Soweit der Angeklagte ansonsten in seinen E-Mails – die Feststellungen hierzu beruhen auf der Einlassung des Angeklagten sowie den in der Hauptverhandlung verlesenen E-Mails – nicht gegenüber dem Adressaten, u. a. Herrn C, persönlich beleidigend geworden ist, folgt die Kammer nicht der Argumentation der Verteidigung, dass im vorliegenden Fall kein Motiv für eine persönliche Beleidigung ersichtlich sei und deshalb in dubio pro reo davon ausgegangen werden müsse, der Angeklagte habe die gegen den Zeugen P gerichtete Äußerung nicht getätigt. Denn zum einen enthalten diese E-Mails durchaus auch ehrverletzende Elemente (u. a. „fremde Gesocks“, „nichtstuende Beamte“ oder „Unterstützer der politischen Volksverräter-Kaste“) und zum anderen handelt es sich um eine vollkommen andere Situation, wenn man jemandem seine Meinung schriftlich niederlegt oder man in einem persönlichen Gespräch unmittelbar auf Äußerungen des anderen reagiert. So ist die Kammer davon überzeugt, dass der Angeklagte sich in Rage geredet hat und ihm, als der Zeuge P nicht seine Meinung geteilt hat, „der Kragen geplatzt“ ist und er diesen beleidigen wollte. Dass der Angeklagte dazu neigt, in Situationen erhöhter Anspannung wenig selbstbeherrscht zu sein, hat sich auch in seinem Auftreten in der Hauptverhandlung gezeigt. So hat er, als es um die Vernehmung seiner Lebensgefährtin durch den Vertreter der Staatsanwaltschaft ging, kaum an sich halten können und hat nach Verlesung der Urteilsformel mit sich überschlagender Stimme schimpfend den Gerichtssaal verlassen.

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Die Feststellungen zum Strafantrag beruhen auf dem Inhalt des Schreibens des Landrates des Kreises vom 14.02.2017.

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IV.

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Durch sein Verhalten hat sich der Angeklagte der Beleidigung (§ 185 StGB) schuldig gemacht. Das Verhalten war auch nicht gem. § 193 StGB gerechtfertigt.

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Der erforderliche Strafantrag wurde durch den Landrat des Kreises als Dienstvorgesetzten rechtzeitig gestellt (§ 194 Abs. 3, § 11 Abs. 1 Nr. 4 StGB).

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V.

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Bei der Strafzumessung ist die Kammer von dem Strafrahmen des § 185 StGB ausgegangen, der Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe vorsieht.

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Zu Gunsten des Angeklagten hat die Kammer berücksichtigt, dass der Angeklagte nicht vorbestraft ist. Der Angeklagte war zudem in der – etwa ein Jahr zurück liegenden – Tatsituation sehr erregt und dadurch enthemmt, da er sich durch aus seiner Sicht unzureichende Maßnahmen der Behörden vom Staat im Stich gelassen fühlte und sich im Hinblick auf die Sorge um seine Kinder und die Gefahr von Einbrüchen hilflos fühlte.

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Unter Abwägung aller Umstände hat die Kammer die vom Amtsgericht erkannte

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Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu je 30,00 €

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für tat- und schuldanmessen erachtet, da sie einerseits ausreichend, andererseits aber auch erforderlich ist, um dem begangenen Unrecht gerecht zu werden, dieses dem Angeklagten vor Augen zu führen und auf ihn einzuwirken.

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Die Höhe des Tagessatzes entspricht den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Angeklagten (§ 40 Abs. 2 StGB) unter Berücksichtigung des Verschlechterungsverbots gem. § 331 Abs. 1 StPO.

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Die Verwarnung mit einem Strafvorbehalt gem. § 59 StGB kam nach einer Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit des Angeklagten für die Kammer nicht in Betracht, zumal der Zeuge P auch keinen nachvollziehbaren Anlass für die Beleidigung gegeben hat.

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VI.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 StPO.