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Landgericht Düsseldorf·020 KLs 15/15·03.12.2015

Bewährungsaussetzung nach Teilaufhebung durch den BGH beim Einschleusen von Ausländern

StrafrechtAllgemeines StrafrechtStrafprozessrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Nach teilweiser Aufhebung des Ersturteils durch den BGH hatte das LG nur noch über die Aussetzung einer rechtskräftigen Freiheitsstrafe von 1 Jahr 6 Monaten zur Bewährung zu entscheiden. Es setzte die Vollstreckung gemäß § 56 Abs. 1, 2 StGB aus. Maßgeblich waren eine günstige Legalprognose und besondere Umstände, u.a. beanstandungsfreies Verhalten nach der Tat, Befolgung von Meldeauflagen, geordnete Lebensverhältnisse (Wohnsitz, Arbeit, Aufenthaltstitel) und die bereits erlittene Untersuchungshaft. Die Kosten wurden zwischen Angeklagtem und Staatskasse quotal verteilt.

Ausgang: Vollstreckung der Freiheitsstrafe (1 Jahr 6 Monate) wird zur Bewährung ausgesetzt; Kosten quotal verteilt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ist nach einer Teilaufhebung im Revisionsverfahren nur der Rechtsfolgenausspruch (hier: Versagung der Strafaussetzung) betroffen, sind die rechtskräftigen Feststellungen und der Strafausspruch für das neue Tatgericht nach § 353 StPO bindend.

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Die Aussetzung einer Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zur Bewährung setzt nach § 56 Abs. 1 StGB eine günstige Sozialprognose voraus, die unter Einbeziehung von Persönlichkeit, Vorleben, Tat, Nachtatverhalten und Lebensverhältnissen zu treffen ist.

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Bei Freiheitsstrafen von mehr als einem Jahr bis zu zwei Jahren ist die Strafaussetzung nach § 56 Abs. 2 StGB nur zulässig, wenn neben der günstigen Prognose besondere Umstände in Tat und/oder Täterpersönlichkeit vorliegen.

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Beanstandungsfreies Verhalten nach der Tat, zuverlässige Befolgung von Auflagen, die Stabilisierung der Lebensverhältnisse (fester Wohnsitz, Erwerbstätigkeit, gesicherter Aufenthaltsstatus) sowie erlittene Untersuchungshaft können im Rahmen von § 56 Abs. 1, 2 StGB prognose- und umstandsbegründend berücksichtigt werden.

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Kosten- und Auslagenentscheidungen nach teilweisem Erfolg eines Rechtsmittels können nach § 473 Abs. 4 StPO quotal zwischen Angeklagtem und Staatskasse verteilt werden.

Relevante Normen
§ 96 Abs. 1 Nr. 1b) i.V.m. 95 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. 14 Abs. 1 Nr. 1 und 2 AufenthG§ 56 Abs. 1 und 2 StGB§ 267 Abs. 4 StPO§ 154a Abs. 1 und 2 StPO§ 96 Abs. 1 Nr. 1 b) i.V.m. § 95 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. § 14 Abs. 1 Nr. 1 und 2 AufenthG§ 95 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG

Tenor

Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten aus dem Urteil der 4. großen Strafkammer des Landgerichts EXXX vom 06.10.2014 wird zur Bewährung ausgesetzt.

Die Kosten des Revisionsverfahrens und die dem Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen tragen der Angeklagte zu 2/3 und die Staatskasse zu 1/3.

Die weiteren Kosten des Verfahrens (hiesige Hauptverhandlung) werden in gleicher Weise verteilt.

Angewendete Vorschrift: §§ 96 Abs. 1 Nr. 1b) i.V.m. 95 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. 14 Abs. 1 Nr. 1 und 2 AufenthG, § 56 Abs. 1 und 2 StGB

Gründe

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( - abgekürzt gemäß § 267 Abs. 4 StPO - )

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I.

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Das Landgericht EXXX verurteilte den Angeklagten am 06.10.2014 wegen des Einschleusens von Ausländern zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten (ohne Aussetzung zur Bewährung).

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Auf die Revision des Angeklagten hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs gemäß Beschluss vom 28.04.2015 (3StR 86/15) das Urteil des Landgerichts EXXX vom 06.10.2014 aufgehoben, soweit die Aussetzung der Vollstreckung der verhängten Freiheitstrafe zur Bewährung abgelehnt worden war. Im Umfang der Aufhebung wurde die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wurde verworfen.

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Infolge der Teilaufhebung des Urteils im Rechtsfolgenausspruch sind die folgenden tatsächlichen und rechtlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils sowie der Ausspruch über die verhängte Freiheitsstrafe in Rechtskraft erwachsen und somit für die Kammer gemäß § 353 StPO verbindlich.

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Es steht damit rechtskräftig fest, dass der Angeklagte sich wegen des Einschleusens von Ausländern gemäß §§ 96 Abs. 1 Nr. 1b) i.V.m. 95 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. 14 Abs. 1 Nr. 1 und 2 AufenthG strafbar gemacht hat

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Wegen der Einzelheiten der Tat wird auf die diesbezüglichen Ausführungen des Urteils der 4. großen Strafkammer verwiesen, in denen es insoweit heißt:

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„Der heute 31 Jahre alte Angeklagte wurde als drittältestes von insgesamt sieben Kindern seiner Eltern, einer Hausfrau und einem Lastwagenfahrer, in NXXX, FXXX, geboren. Er besuchte dort seit seinem siebten Lebensjahr die Schule, zunächst fünf Jahre die Grundschule und später eine weiterführende Schule. 17-jährig wurde er – ohne die Schule beendet zu haben – zum Militär eingezogen und musste fortan aufgrund des FXXX-BXXX-Krieges die Grenze seines Landes verteidigen. Nachdem es den Befehl gab, Deserteure an der Grenze zu erschießen, entschloss sich der Angeklagte zu fliehen. Im Jahr 2003 reiste er über BXXX in den TXXX und weiter nach MXXX, um von dort auf dem Seeweg nach JXXX zu reisen, wo er im November einen Asylantrag stellte. Seitdem ist er in JXXX anerkannt und lebte bis zu seiner Inhaftierung in dieser Sache in WXXX bei NXX3. Die Aufenthaltsgenehmigung ist noch bis April 2015 erteilt.

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Im Zeitraum 2005 bis 2009 war der Angeklagte beruflich als Aushilfe im Elektrikbereich tätig und seit 2009 als Lagerarbeiter. Hier verdiente er zuletzt 1.700,00 Euro pro Monat. Aufgrund der Inhaftierung hat der Angeklagte mittlerweile seinen Job und seine Wohnung verloren.

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Von den Geschwistern des Angeklagten leben heute jeweils einer in FXX2, der FXX2 und BXXX, die anderen und seine Eltern leben noch in FXXX. Er hat regelmäßigen telefonischen Kontakt zu einer Familie, insbesondere dem Vater; gelegentlich kommt es auch zu Besuchen in JXXX. Der Angeklagte selbst kann nicht mehr sicher nach FXXX einreisen, da er dort als Deserteur gesucht wird. Er hat zwei Töchter im Alter von fünf und knapp zwei Jahren, die bei ihrer Mutter in der TXXX wohnen und zu denen regelmäßiger Kontakt besteht. Er zahlt an diese keinen festen Unterhalt, macht aber für den Einkauf von Lebensmitteln und Kleidung für seine Töchter Aufwendungen in Höhe von ca. 250,00 Euro im Monat.

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Der Angeklagte ist in EXX2 nicht vorbestraft.

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Der Angeklagte hat sich nach seiner Ankunft in JXXX dem Verein „XXX School XXXX“ angeschlossen, einer Hilfsorganisation mit Niederlassung in GXXX und RXXX, die ausgewanderte FXXX unterstützt, die in wirtschaftliche oder soziale Not geraten sind. Der Verein organisiert zudem Demonstrationen und Reisen, z.B. anlässlich von Flüchtlingskatastrophen. Er finanziert sich durch Spenden und Verkäufe von Literatur. Nachdem auch in OXXX eine Niederlassung eröffnet werden sollte, kam es zu verschiedenen Mitgliedertreffen, unter anderem in NXX3. Der Angeklagte ist bei diesem Verein einer von mehreren Schatzmeistern und kümmert sich unter anderem um Einnahmen und Ausgaben für Flüchtlinge aus FXXX in JXXX.

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Bei der zur Tatzeit 17 Jahre alten Geschleusten BXX OXX2 (im Folgenden BXX2) handelt es sich um eine entfernte Verwandte des Angeklagten, die im gleichen Ort wie dieser aufgewachsen ist. In NXXX trafen sich beide ca. 2 Wochen vor dem 15. November 2013, nachdem der Angeklagte über ihre Ankunft informiert worden war und es BXX2 gelungen war von FXXX über MXXX nach JXXX zu kommen. Der Angeklagte nahm sie in seiner Wohnung auf.

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Jedenfalls auch anlässlich einer Hochzeit seiner Tante am 16. November 2013 wollten der Angeklagte und BXX2 am Vortag nach TXX2 reisen. Sie trafen sich daher in der Nacht vom 14. November auf den 15. November 2013 in einer Kirche in der Nähe des NXXX Flughafens, in der fxxx Staatsangehörige ohne Obdach schlafen können. In dieser war ZXXX, der Schleusungen von FXXX von JXXX aus organisierte, als Kirchendiener tätig. Von dieser Kirche fuhren der Angeklagte und BXX2 am frühen Morgen des 15. November 2013 zum Flughafen.

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Die Geschleusten BXX3 NXXX-SXXX und FXX3 PXXX übernachteten in der Nacht vor der Reise bei ZXXX zu Hause und fuhren gemeinsam mit diesem am nächsten Morgen zum Flughafen in NXXX, wo ZXXX ihnen Flugtickets und gefälschte Pässe aushändigte. Für diese hatte NXXX-SXXX an ZXXX 500 Euro bezahlt und ein Passfoto ausgehändigt. Kennengelernt hat NXXX-SXXX den ZXXX auf dem Platz QXXX WXXX, einem Platz in NXXX, der als Treffpunkt für FXXXer bekannt ist sowie dafür, dass hier Hilfe von Schleusern für eine Ausreise aus FXXX zu erwarten ist. Am Flughafen trafen NXXX-SXXX und PXXX auch erstmals auf den Angeklagten. NXXX-SXXX und der Angeklagte tauschten im weiteren Verlauf ihre Handynummern aus und hatten insgesamt neunmal vor dem Abflug Kontakt, da der NXXX-SXXX das erste Mal flog und daher unsicher war. In diesen Gesprächen erklärte der Angeklagte dem Zeugen die Abläufe am Flughafen, insbesondere an welches Gate er sich für den Abflug nach UXXX begeben musste. Zudem hatte NXXX-SXXX auch die Handynummer von ZXXX erhalten (+3938962417), mit dem er sich bei Problemen in Verbindung setzen sollte.

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Am 15.11.2013 um 9.10 Uhr traten der Angeklagte, BXX2, BBX3 NXXX-SXXX, FXXX FXX3 und BXX4 ZXXX – alle fxxxrische Staatsangehörige – ihren Flug LH XXX von NXXX nach UXXX mit Zwischenstopp in EXXX an. Dabei waren alle Reisenden – mit Ausnahme des Angeklagten – nicht im Besitz eines gültigen Passes, Passersatzes oder sonstigen Legitimationspapieres, sondern besaßen einen totalgefälschten fxxxxen Fremdenpass mit der Seriennummer xxxxx, in welchem der Angeklagte in gemeinsamer Organisation der Schleusung mit ZXXX zuvor handschriftlich und fehlerfrei die notwendigen Eintragungen vorgenommen hatte. Sämtliche Flugtickets wurden im Reisebüro TXXX UXXX1 NXXX4 SXXX1 gekauft. Wer die Tickets gekauft hat, konnte nicht festgestellt werden.

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Gegen 11.15 Uhr wurden der Angeklagte und die vier weiteren Reisenden BXX3 NXXX-SXXX (alias ZXXX UXX2) sowie BXX2 (alias TXXX ZXXX), BXX4 ZXX2 (alias NXXX PXXX) und FXXX PXXX (alias MXX2 HXXX) unmittelbar nach der Ankunft in EXXX im nicht öffentlichen Ankunftsbereich des Flughafens EXXX von Polizeibeamten angehalten und befragt. Dabei wiesen sich alle – mit Ausnahme des Angeklagten – mit ihren totalgefälschten jxxxen Fremdpässen aus, in Kenntnis der Tatsache, dass sie über keine legalen Einreisedokumente verfügten.

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Der Angeklagte und die vier Geschleusten wurden auf die Polizeiwache gebracht und einzelnen befragt. Der Angeklagte erklärte im Rahmen der Befragung gegenüber dem Polizeibeamten Polizeioberkommissar TXXX, die Mitreisenden und die bei ihm durch den Polizeibeamten CXXX aufgefundenen und sichergestellten Notizbücher mit vielen handschriftlichen Eintragungen, unter anderem umfangreiches Zahlenwerk und Namen, nicht zu kennen. Desweiteren wurden Mobiltelefone sichergestellt und ausgewertet. Beim Angeklagten wurde das Mobiltelefon MXXX 100 mit der Rufnummer +xxxxxxxxxxxx sichergestellt, welches ihm gehört und von ihm auch im Wesentlichen genutzt wird. Ebenso wurde sein Handy HTC, welches er vorübergehend BXX2 ausgeliehen hatte, bei dieser sichergestellt. Die Auswertung des MXXX 100 ergab, dass der Angeklagte auch mit ZXXX vor und nach dem Abflug am 15. November 2013 mehrfach telefonischen Kontakt hatte.

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Der Angeklagte wusste bei Begehung der Tat um seinen eigenen Tatbeitrag und dass er mit der Ausfüllung des totalgefälschten Reisepasses und der Unterstützung vor Ort den vier Personen, die – wie der Angeklagte wusste – über keine gültigen Pässe verfügten – eine Beihilfe zur unerlaubten Einreise leistet, und wollte den eingetretenen Erfolg auch.

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Soweit dem Angeklagten tateinheitlich auch eine Urkundenfälschung vorgeworfen wurde, wurde die Verfolgung auf Antrag der Staatsanwaltschaft gemäß § 154 a Abs. 1 und 2 StPO in der Hauptverhandlung beschränkt.

22

III.

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Der Sachverhalt steht fest aufgrund der Einlassung des Angeklagten, soweit dieser gefolgt werden konnte, und den sonstigen ausweislich des Sitzungsprotokolls erhobenen Beweisen…

24

…IV.

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Der Angeklagte hat sich danach wegen Einschleusens von Ausländern gemäß §§ 96 Abs. 1 Nr. 1 b) i.V.m. 95 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. § 14 Abs. 1 Nr. 1 und 2 AufenthG strafbar gemacht.

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Die geschleusten Personen BXX2, BXX3 NXXX-SXXX, FXXX PXXX und BXX4 YXX haben eine vorsätzliche und rechtswidrige Haupttat gemäß § 95 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG bereits dadurch begangen, dass sie bewusst ohne die erforderlichen gültigen Passdokumente nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG, d.h. ohne einen gemäß § 3 Abs. 1 AufenthG erforderlichen anerkannten gültigen Pass oder Passersatz eingereist sind. Ebenso wenig verfügten sie über einen für die Einreise ebenfalls – nach § 4 Abs. 1 AufenthG – erforderlichen Aufenthaltstitel, so dass die Einreise auch nach § 14 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG unerlaubt war.

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Zu dieser rechtswidrigen Tat hat der Angeklagte nach § 96 Abs. 1 Nr. 1 b) AufenthG vorsätzlich – zugunsten mehrerer (mindestens zwei Personen) – Hilfe geleistet. Er hat die gefälschten Pässe für die genannten Personen nicht nur in Kenntnis der Fälschung handschriftlich ausgefüllt, sondern stand auch während des Fluges – nicht ausschließbar ohne Kenntnis der Geschleusten – und wenn auch nur anlässlich der Hochzeit seiner Tante in TXX2, praktisch unterstützend zur Verfügung, indem er z.B. dem Zeugen BXX3 NXXX-SXXX Hilfestellungen bezüglich des Ablaufs und der Örtlichkeiten am Flughafen gab. Er handelte zudem rechtswidrig und schuldhaft.

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V.

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Der Strafrahmen des § 96 Abs. 1 Nr. 1b) AufenthG reicht von Geldstrafe bis zu einer Freiheitsstrafe von bis zu 5 Jahren. Die Kammer hat bei der Strafzumessung im engeren Sinne zugunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass dieser sich geständig eingelassen hat. Desweiteren ist der Angeklagte in Deutschland nicht vorbestraft. Für ihn sprach zudem, dass Deutschland nur ein Zwischenstopp im Rahmen der Schleusungshandlung sein sollte und nicht als dauerhaftes Ziel der Reise geplant war. Ebenfalls strafmildernd wurden seitens der Kammer berücksichtigt, dass der Angeklagte als Ausländer ohne deutsche Sprachkenntnisse besonders haftempfindlich ist und er selbst einen Flüchtlingshintergrund hat.

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Zu seinen Lasten fiel hingegen ins Gewicht, dass der Angeklagte er nicht nur zwei, sondern vier Personen geschleust hat, bei denen es sich bei einer Person um eine Minderjährige handelte. Zudem war die professionelle Vorgehensweise und arbeitsteilige Organisation der Tat zusammen mit ZXXX straferschwerend zu berücksichtigen.

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Unter Abwägung dieser für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände hielt die Kammer eine Freiheitsstrafe von

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einem Jahr und sechs Monaten

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für tat- und schuldangemessen.“

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II.

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Die im hiesigen Verfahren durchgeführte Hauptverhandlung hat zu folgenden ergänzenden Feststellungen geführt:

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Der Angeklagte hatte nach der Außervollzugsetzung des Haftbefehls des Amtsgerichts Düsseldorf vom 16.11.2013 festen Wohnsitz genommen und ist in der Folge sämtlichen Meldeauflagen und Ladungen zuverlässig nachgekommen. Nachdem gemäß Beschluss der 4. großen Strafkammer vom 20.04.2015 die Meldeauflage für die Dauer von drei Monaten ausgesetzt und dem Angeklagten zur Klärung persönlicher Angelegenheiten die Reise in seine Wahlheimat XXX gestattet worden war, blieb er weiterhin für das Gericht - die mittlerweile zuständige 20. Strafkammer – erreichbar, die gemäß Beschluss vom 19.08.2015 die Meldeauflagen weiterhin aussetzte und am 13.10.2015 diese schließlich aufhob und dem Angeklagten gestattete, unter der Anschrift WXXX DXXX, JXXX, Wohnsitz zu nehmen. Unter dieser Anschrift, die bis zum heutigen Tage sein fester Wohnsitz ist, war der Angeklagte im hiesigen Verfahren für die Kammer zur Durchführung der Hauptverhandlung erreichbar.

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Der Angeklagte hat seinen Aufenthalt in JXXX dazu genutzt, um die Verlängerung seines Aufenthaltstitels bis zum Jahre 2020 zu erwirken und seine Wohnverhältnisse zu klären. Seit November 2015 geht er wieder einer beruflichen Tätigkeit nach und verdient monatlich 1.690 Euro.

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III.

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Aufgrund der Teilrechtskraft des Urteils der 4.großen Strafkammer hatte die Kammer in diesem Verfahren nur über die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung zu befinden.

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Die gegen den Angeklagten rechtskräftig ausgeurteilte Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten konnte gemäß § 56 Abs. 1 und 2 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden, da unter Berücksichtigung der Persönlichkeit des Verurteilten, seines Vorlebens, der Umstände seiner Tat, seines Verhaltens nach der Tat und seiner Lebensverhältnisse zu erwarten ist, dass er sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lässt und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird und zudem nach der Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit des Verurteilten besondere Umstände vorliegen.

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Bei dieser Entscheidung hat die Kammer zum einen die bereits im Rahmen der Strafzumessung ausgeführten positiven Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt.

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Darüber hinaus hat die Kammer als begünstigend berücksichtigt, dass sich der Angeklagte in diesem Verfahren mehr als drei Monate in Untersuchungshaft befunden hat und in der Folge sämtlichen Auflagen der Außervollzugsetzung zuverlässig nachgekommen ist. Die Zeit in Freiheit, insbesondere seinen Aufenthalt in seiner Wahlheimat JXXX, hat er genutzt, um seine dortigen Lebensverhältnisse zu ordnen; so hat er sowohl einen festen Wohnsitz und eine Arbeitsstelle als auch eine Verlängerung seines Aufenthaltstitels erwirken können. Insgesamt kann somit festgestellt werden, dass der Angeklagte, dessen Tat nunmehr auch mehr als zwei Jahre zurückliegt, wieder geordnete Lebensverhältnisse vorweisen kann, die durch eine Vollstreckung der ausgeurteilten Freiheitsstrafe in nicht förderlicher Weise beeinträchtigt würden, so dass eine Aussetzung der ausgeurteilten Freiheitsstrafe zur Bewährung verantwortet werden kann.

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In der Gesamtschau lagen somit auch die gemäß § 56 Abs. 2 StGB zu fordernden besonderen Umstände vor.

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IV.

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Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 464, 465 (entsprechend), 467, 473 Abs. 4 StPO.