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Landgericht Düsseldorf·018 KLs 2/17·04.02.2018

LG Düsseldorf: Verurteilungen wegen gewerbsmäßigen Bandenbetrugs und Geldwäsche

StrafrechtBetrugsdelikteGeldwäscheSonstig

KI-Zusammenfassung

Das Landgericht Düsseldorf verurteilt mehrere Beschuldigte wegen gewerbsmäßigen Bandenbetrugs und Geldwäsche: Hauptangeklagte zu mehrjährigen Freiheitsstrafen, einzelne Strafaussetzungen zur Bewährung. Gegen ausgewählte Angeklagte ordnet das Gericht die Einziehung von Wertersatz an. Die Feststellungen stützen sich auf ein systematisches Scheinrechnungs‑ und Abrechnungsbetrugssystem im Pflegebereich; zudem lag eine Verständigung nach §257c StPO vor.

Ausgang: Mehrere Angeklagte wegen gewerbsmäßigen Bandenbetrugs und Geldwäsche verurteilt; Einziehung von Wertersatz angeordnet; teils Bewährungsstrafen ausgesprochen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Gewerbsmäßiger Bandenbetrug liegt vor, wenn mehrere Personen arbeitsteilig und nachhaltig ein System zur Erzielung erheblicher Taterträge betreiben und dadurch eine Bande gemäß § 261 ff. bzw. § 263 StGB bildet.

2

Abrechnungsbetrug gegenüber Abrechnungsunternehmen und Kostenträgern verwirklicht sich durch die gezielte Täuschung über erbrachte Pflegeleistungen und die damit verbundene ungerechtfertigte Bereicherung.

3

Geldwäsche gemäß § 261 StGB setzt die Einbindung von Scheinrechnungen, Scheinfirmen oder sonstigen Verschleierungsmaßnahmen zur Inverkehrbringung von Taterträgen voraus; Beteiligung an solchen Strukturen begründet strafbare Täterschaft oder Teilnahme.

4

Die Anordnung der Einziehung von Wertersatz nach §§ 73, 73c StGB bzw. den einschlägigen Vorschriften ist möglich, wenn der Wertersatz der Taterträge bestimmbar ist und sich aus den Feststellungen die Zuordnung der Erlöse ergibt.

Relevante Normen
§ 73 Abs. 1 StGB§ 73c S. 1 StGB§ 261 Abs. 7 S. 1 StGB§ 74 StGB§ 74c StGB a.F.§ 261 Abs. 1 S. 1 StGB

Tenor

Der Angeklagte H. wird wegen gewerbsmäßigen Bandenbetrugs in fünf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von

sieben Jahren

verurteilt.

Der Angeklagte C1. wird wegen gewerbsmäßigen Bandenbetrugs in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von

vier Jahren und sechs Monaten

verurteilt.

Der Angeklagte S. wird wegen gewerbsmäßigen Bandenbetrugs in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von

vier Jahren

verurteilt.

Die Angeklagte D. wird wegen gewerbsmäßigen Bandenbetrugs zu einer Freiheitsstrafe von

drei Jahren

verurteilt.

Die Angeklagte L2. wird wegen gewerbsmäßigen Bandenbetrugs in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von

zwei Jahren und elf Monaten

verurteilt.

Der Angeklagte C. wird wegen gewerbsmäßigen Bandenbetrugs zu einer Freiheitsstrafe von

zwei Jahren und zehn Monaten

verurteilt.

Der Angeklagte C2. wird wegen Geldwäsche in 16 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von

zwei Jahren und acht Monaten

verurteilt. Es wird festgestellt, dass die Auslieferungshaft des Angeklagten C2. in Russland im Verhältnis 1:2 angerechnet wird.

Die Angeklagte N. wird wegen gewerbsmäßigen Bandenbetrugs in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von

zwei Jahren

verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.

Der Angeklagte T1. wird wegen gewerbsmäßigen Bandenbetrugs zu einer Freiheitsstrafe von

zwei Jahren

verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.

Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens und ihre notwendigen Auslagen.

Es wird für das Land Nordrhein-Westfalen gemäß §§ 73 Abs. 1, 73c S. 1 StGB die Einziehung des Wertersatzes der Taterträge wie folgt angeordnet:

a)      Gegen den Angeklagten H. in Höhe von insgesamt 491.160,00 Euro,

b)      gegen die Angeklagte L2. in Höhe von 81.600,00 Euro,

c)      gegen die Angeklagte D.in Höhe von insgesamt 145.320,96 Euro und

d)     gegen die N1. GmbH in Höhe von insgesamt 879.500,50 Euro.

Es wird für das Land Nordrhein-Westfalen gemäß §§ 261 Abs. 7 S. 1, 74, 74c StGB a.F. gegen den Angeklagten C2. die Einziehung des Wertersatzes der Tatobjekte in Höhe von insgesamt 165.259,99 Euro angeordnet.

-  §§ 261 Abs. 1 S. 1, S. 2 Nr. 1, Abs. 4, Abs. 7, 263 Abs. 1, 5, 25 Abs. 2, 52, 53, 46b, 56, 73, 74 a.F. StGB -

Inhaltsverzeichnis

I. Feststellungen zur Person

1.              H.

2.              S.

3.              C1.

4.              L2

5.              D.

6.              C.

7.              N.

8.              C2.

9.      T1.

II. Feststellungen zur Sache

1.              Zusammenfassung

a)              Abrechnungsbetrug

b)              Scheinrechnungen und Geldwäsche

2.              Systematische Falschabrechnung im Pflegebereich

a)              Beteiligte

aa) Angeklagter H.

bb) Angeklagte L2

cc) Angeklagter S.

dd) Angeklagter C1.

ee) Angeklagte D.

ff) Angeklagte N.

gg) Angeklagter C.

hh) Angeklagter T1.

ii) Bestehen der Bande und ihre wechselnde Zusammensetzung

b)              Abrechnungsbetrug bei Pflegeleistungen

aa) Grundsätze der Abrechnung von Pflegeleistungen durch Pflegedienste

(1) Verträge über die Leistungsabrechnung

(2) Abrechnungsgesellschaften

bb) Falschabrechnungen der Pflegedienste

(1) Idee der Falschabrechnung von Pflegeleistungen

(2) „System“ der Falschabrechnung

(a) Kompensationsleistungen statt Pflege

(b) Ordnungsgemäße Pflege nur der Pflichtpatienten

(c) Tourenplanung und Leistungsnachweise

(d) Vorbereitung der Kontrolltermine

(e) Schwarzgeldbedarf und Scheinrechnungen

(3) Tätigkeit der einzelnen Pflegedienste

(a) B GmbH (Fall 1)

(aa) Beteiligungsverhältnisse

(bb) Geschäftstätigkeit

(cc) Abrechnung nicht erbrachter Pflege

(dd) Beendigung der Gesellschaft

(b) Pflegeteam B1 GmbH (Fall 2)

(aa) Beteiligungsverhältnisse

(bb) Geschäftstätigkeit

(cc) Abrechnung nicht erbrachter Pflege

(dd) Beendigung der Gesellschaft

(c) N1. GmbH (Fall 3)

(aa) Beteiligungsverhältnisse

(bb) Geschäftstätigkeit

(cc) Abrechnung nicht erbrachter Pflege

(dd) Beendigung der Gesellschaft

(d) ..T1. GmbH (Fall 4)

(aa) Beteiligungsverhältnisse

(bb) Geschäftstätigkeit

(cc) Abrechnung nicht erbrachter Pflege

(dd) Beendigung der Gesellschaft

(e) Q. GmbH (Fall 5)

(aa) Beteiligungsverhältnisse

(bb) Geschäftstätigkeit

(cc) Abrechnung nicht erbrachter Pflege

(dd) Beendigung der Gesellschaft

cc) „Offene Posten“

dd) Gesamter Mindestschaden durch die Falschabrechnungen

3.              Scheinrechnungen und Geldwäsche durch den Angeklagten C2.

a)              Scheinfirmen des D1, C3 u.a.

b)              E. GmbH u.a.

c)              Steuerprüfung 2013

d)              Verbindungen nach Litauen

e)              Geldwäsche durch den Angeklagten C2. (Fälle 6-21)

aa) Einbindung des Angeklagten C2.

bb) Einzelne Taten

4.              Ermittlungen und Aufdeckung des Geschäftssystems

III. Beweiswürdigung

1.              Zu den persönlichen Verhältnissen der Angeklagten

2.              Zu den in der Sache getroffenen Feststellungen

a)              Darstellung der Einlassungen der Angeklagten

aa) Angeklagte L2.

bb) Angeklagte D.

cc) Angeklagte N.

dd) Angeklagter S.

ee) Angeklagter H.

ff) Angeklagter C1.

gg) Angeklagter T1.

hh) Angeklagter C.

ii) Angeklagter C2.

b)              Beweiswürdigung

aa) Abrechnungsbetrug

(1) Grundsätze der Abrechnung von Pflegeleistungen

(2) Idee und System der Falschabrechnungen

(3) Tatbeteiligung der Angeklagten

(a) Angeklagter H.

(b) Angeklagter C1.

(c) Angeklagte L 2

(d) Angeklagter S.

(e) Angeklagter C.

(f) Angeklagte N.

(g) Angeklagte D.

(h) Angeklagter T1.

(4) Falschabrechnung durch die Pflegedienste

(a) B. GmbH (Fall 1)

(b) Pflegeteam B1. GmbH (Fall 2)

(c) N1. GmbH (Fall 3)

(d) ..T1. GmbH (Fall 4)

(e) Q. GmbH (Fall 5)

(5) Schaden

(6) Offene Posten

(7) Scheinrechnungen

bb) Geldwäsche C2. (Fälle 6-21)

cc) Nachtatgeschehen

IV. Rechtliche Würdigung

1.              Abrechnungsbetrug bei Pflegeleistungen

a)              B. GmbH (Fall 1)

aa) Betrug gegenüber dem Abrechnungsunternehmen

bb) Betrug gegenüber den Krankenkassen bzw. Kommunen

cc) Schaden

dd) Vorsatz der Angeklagten

ee) Gewerbsmäßigkeit

ff) Täterschaft und Bande

gg) Verjährung

hh) Konkurrenzen

b)              Pflegeteam B1. GmbH (Fall 2)

c)              N1. GmbH (Fall 3)

d)              ..T1. GmbH (Fall 4)

e)              Q. GmbH (Fall 5)

2.              Geldwäsche (Fälle 6-21)

a)              Geldwäschehandlung

b)              Gewerbsmäßigkeit

c)              Verjährung

d)              Konkurrenzen

V. Strafzumessung

1.              Angeklagter H.

2.              Angeklagte L2.

3.              Angeklagte D.

4.              Angeklagte N.

5.              Angeklagte S.

6.              Angeklagter C1.

7.              Angeklagter C.

8.              Angeklagter T1.

9.              Angeklagter C2.

VI. Einziehungsentscheidungen

1.              Angeklagter H.

2.              Angeklagte L2.

3.              Angeklagte D.

4.              N1. GmbH

5.              Angeklagter C2.

VII. Kostenentscheidung

Gründe

2

Dem Urteil ist eine Verständigung gem. § 257c StPO mit den Angeklagten L2., D.und C2. vorausgegangen.