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Landgericht Düsseldorf·017 Qs 19/15·28.06.2015

Aufhebung der Durchsuchungsanordnung mangels Anfangsverdachts bei Steuerermittlungen

StrafrechtAllgemeines StrafprozessrechtDurchsuchung und BeschlagnahmeStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Beschuldigte wandte sich gegen eine amtsgerichtliche Anordnung zur Durchsuchung und Beschlagnahme wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung. Die Kammer hob den Beschluss auf, weil zum Zeitpunkt der Entscheidung kein nach § 102 StPO erforderlicher Anfangsverdacht vorlag. Abweichungen der Betriebskennzahlen gegenüber einem Gutachten waren nicht signifikant; die Durchsuchung wurde als faktisch noch andauernd bewertet. Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Staatskasse.

Ausgang: Beschwerde des Beschuldigten gegen die Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung als begründet; Beschluss des Amtsgerichts aufgehoben, Kosten der Staatskasse auferlegt

Abstrakte Rechtssätze

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Die Anordnung einer Durchsuchung und Beschlagnahme setzt einen zum Zeitpunkt der richterlichen Entscheidung bestehenden Anfangsverdacht im Sinne des § 102 StPO voraus.

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Ein Anfangsverdacht wegen steuerlicher Unregelmäßigkeiten kann nicht allein aus geringfügigen oder nicht signifikanten Abweichungen betrieblicher Kennzahlen gegenüber einem Vergleichsgutachten abgeleitet werden.

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Bei der Bewertung betriebswirtschaftlicher Vergleichswerte sind erhebliche (signifikante) Abweichungen erforderlich; Schätzungen und kleinere Abweichungen genügen nicht zur Begründung des Anfangsverdachts.

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Eine Beschwerde gegen eine Durchsuchungsanordnung bleibt zulässig, solange die Durchsuchung faktisch andauert (z. B. bis zur vollständigen Sichtung und Auswertung sichergestellter Beweismittel).

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Anträge auf Aufhebung oder Herausgabe konkret bezeichneter Geschäftsführerunterlagen unterfallen – soweit die Beschlagnahme noch allgemein gestaltet ist – dem Verfahren nach § 98 Abs. 2 S. 2 StPO und sind vom Amtsgericht zu bescheiden.

Relevante Normen
§ 98 Abs. 2 S. 2 StPO§ 102 StPO§ 467 Abs. 1 StPO

Tenor

Auf die Beschwerde des Beschuldigten vom 29. Oktober 2014 wird der Beschluss des Amtsgerichts Düsseldorf vom 4. August 2014 (Az.: 151 Gs 1038/14) aufgehoben.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers trägt die Staatskasse.

Rubrum

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017 Qs 19/15 151 Gs 1038/14 Amtsgericht Düsseldorf
Landgericht Düsseldorf Beschluss
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In dem Ermittlungsverfahren

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gegen              XY,

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              geboren am 00.00.00,

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              wohnhaft …str. .., …… Köln

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              Verteidiger:               Rechtsanwalt YX,              … Straße…, ….. Berlin,

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wegen              des Verdachts der Steuerhinterziehung

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hat die 17. große Strafkammer des Landgerichts Düsseldorf

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durch die Vorsitzende Richterin am Landgericht A, den Richter am Landgericht B und die Richterin am Landgericht C

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am 29.06.2015

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beschlossen:

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Auf die Beschwerde des Beschuldigten vom 29. Oktober 2014 wird der Beschluss des Amtsgerichts Düsseldorf vom 4. August 2014 (Az.: 151 Gs 1038/14) aufgehoben.

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Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers trägt die Staatskasse.

Gründe

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I.

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Mit Beschluss vom 4. August 2014 hat das Amtsgericht Düsseldorf die Durchsuchung der Wohnräume (….straße … in Köln) und Geschäftsräume (Räumlichkeiten der …… GmbH, ….straße ….. in Düsseldorf) des Beschwerdeführers und die Beschlagnahme von im Rahmen der noch durchzuführenden Durchsuchung sichergestellter Beweismittel wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung angeordnet.

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Am 23. September 2014 wurden die Räumlichkeiten durchsucht. Über die im Beschluss des Amtsgerichts hinaus genannten Räumlichkeiten wurde die Durchsuchung durch die Steuerfahndung auch auf das Objekt ….straße … in Düsseldorf, das der Beschwerdeführer gemeinsam mit einem Geschäftspartner nutzt, erstreckt. Die Sichtung der sichergestellten Gegenstände zur Klärung der Frage ihrer Beweiseignung – insbesondere eine Durchsicht der ausgelesenen EDV-Daten – ist noch nicht vollständig abgeschlossen.

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Mit Schreiben vom 29. Oktober 2014 hat der Beschwerdeführer beantragt, festzustellen, dass die Anordnung der Durchsuchung der Räume des Beschwerdeführers vom 4. August 2014 rechtswidrig war, und zugleich entsprechend § 98 Abs. 2 S. 2  StPO beantragt, die Beschlagnahme der Geschäftsführerunterlagen der …… GmbH aufzuheben und deren Herausgabe anzuordnen. Mit Schreiben vom 30. Januar 2015 hat er seine nun als solche bezeichnete „Beschwerde“ näher begründet. Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache der Kammer zur Entscheidung vorgelegt.

19

II.

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Die Beschwerde ist zulässig und begründet.

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Die Kammer ist über die beantragte Feststellung der Rechtswidrigkeit der Anordnung der Durchsuchung hinausgegangen, weil die Durchsuchung nur scheinbar beendet ist, tatsächlich aber fortdauert, da die Sichtung der sichergestellten Gegenstände noch nicht abgeschlossen ist. Damit beschwert der angefochtene Beschluss den Beschwerdeführer noch heute und war daher aufzuheben.

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Die Anordnung der Durchsuchung war in der Sache rechtswidrig, weil der nach § 102 StPO erforderliche Anfangsverdacht im Zeitpunkt der amtsgerichtlichen Beschlussfassung nicht vorlag. Voraussetzung hierfür wäre gewesen, dass zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für die in Rede stehende Steuerhinterziehung bestanden hätten.

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Die Kammer kann insoweit die grundsätzliche Frage dahinstehen lassen, ob sich allgemein aus einem Vergleich der wirtschaftlichen Kennzahlen des Unternehmens des Beschwerdeführers mit den Daten aus dem Fortschreibungsgutachten der Firma …… über die Funktionsfähigkeit des Taxigewerbes in Düsseldorf von November 2013 bei ausreichenden Abweichungen der Anfangsverdacht einer Steuerhinterziehung begründen lässt. Denn hierfür wären jedenfalls signifikante Abweichungen von den Kennzahlen des Gutachtens erforderlich; solche liegen indes nicht vor.

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Die Kammer hat hinsichtlich der einzelnen in Rede stehenden Parameter eigene Berechnungen vorgenommen und ihre Ergebnisse ins Verhältnis zu den entsprechenden Werten aus dem Gutachten gesetzt. Dabei hat sie nach Möglichkeit versucht, als Vergleichswerte aus dem Gutachten diejenigen Werte heranzuziehen, die sich auf einen Betrieb der Größe des Beschwerdeführers (sechs Fahrzeuge; daher Vergleichsgruppe im Gutachten: vier bis acht Fahrzeuge) sowie auf dasselbe oder ein zeitnahes Kalenderjahr beziehen. Die Berechnungen der Kammer weichen dabei mitunter exorbitant von den nicht zutreffenden Berechnungen im angefochtenen Beschluss ab:

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Die Laufleistung der Taxen des Betriebes des Beschwerdeführers lag im Jahr 2011 bei 82 % und im Jahr 2012, für das im Gutachten keine Werte vorliegen, bei 115 % der nach dem Gutachten für 2011 zu erwartenden Werte.

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Der Personalkostenaufwand lag 2011 bei 84 % und 2012 bei 80 % der für 2011 zu erwartenden Werte.

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Der Umsatz pro Fahrzeug lag bei einem Vergleich mit den Zahlen aus dem Gutachten für 2011 bei 86 % (2011), 96 % (2012), 79 % (2013) bzw. 85 % (2014); bei einem Vergleich mit dem Mittel der Werte aus dem Gutachten für die dort näher untersuchten Jahre 2009 bis 2011 sind die Abweichungen noch geringer.

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Die sich konkret ergebenden Abweichungen von den Durchschnittswerten aus dem Gutachten, die durchweg ein Viertel nicht überschreiten, sind nach Auffassung der Kammer jedenfalls nicht ausreichend signifikant, um einen Anfangsverdacht für eine Steuerhinterziehung zu begründen, zumal in ihre Berechnung teils auch Schätzungen einfließen. Gleiches gilt für den vom Amtsgericht ergänzend angestellten Vergleich des durch das Amtsgericht berechneten Lohnanteils der Bruttoeinnahmen mit den Erfahrungswerten der Steuerfahndung.

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Im Übrigen fällt die Entscheidung über das Begehren des Beschwerdeführers in die Zuständigkeit des Amtsgerichts: Da die im angefochtenen Beschluss angeordnete Beschlagnahme die Beweismittel noch nicht konkret bezeichnet, handelt es sich nur um eine allgemeine Beschlagnahmegestattung, gegen die – wie auch der Beschwerdeführer zutreffend meint – nicht die Beschwerde, sondern der Antrag nach § 98 Abs. 2 S. 2 StPO statthaft ist (Greven, in KK-StPO, 7. Aufl. 2013, § 98 Rn. 2). Soweit sich der Beschwerdeführer gegen die nicht richterlich angeordnete Durchsuchung des Objekts Münsterstraße 330 in Düsseldorf richtet, handelt es sich ebenfalls um einem vom Amtsgericht zu bescheidenden Antrag entsprechend § 98 Abs. 2 S. 2 StPO (Schmitt, in: Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 57. Aufl. 2014, § 105 Rn. 16).

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III.

34

Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung von § 467 Abs. 1 StPO.

35

A                                                                      B                                                                      C

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Ausgefertigt:

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als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle