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Landgericht Düsseldorf·014 Qs-110 Js 1842/14-28/14 151 Gs 738/14Amtsgericht·22.07.2014

Beschwerde gegen Anordnung erkennungsdienstlicher Behandlung (§ 81b StPO) verworfen

StrafrechtStrafprozessrechtErkennungsdienstliche MaßnahmenVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Beschwerdeführer wandte sich gegen die Anordnung zur erkennungsdienstlichen Behandlung (Lichtbilder) zur Durchführung einer Wahllichtbildvorlage wegen des Verdachts der Nötigung. Das Landgericht hielt die Anordnung für rechtmäßig: Es liege Beschuldigtenstatus und ein zureichender Tatverdacht vor, und die Maßnahme sei zur Identifizierung erforderlich. Die Beschwerde wurde als unbegründet verworfen; zum Anwesenheitsrecht des Verteidigers bei polizeilichen Maßnahmen wurde keine Entscheidung getroffen.

Ausgang: Beschwerde gegen die Anordnung zur erkennungsdienstlichen Behandlung als unbegründet verworfen

Abstrakte Rechtssätze

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Die Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung nach § 81b StPO ist zulässig, wenn die Maßnahme für die Durchführung des Strafverfahrens erforderlich ist, insbesondere zur Identifizierung des Beschuldigten.

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Beschuldigter im Sinne der StPO ist, wer aufgrund zureichender tatsächlicher Anhaltspunkte nach pflichtgemäßer Beurteilung der Strafverfolgungsbehörde verdächtig erscheint; es reicht nicht ein bloß vager Tatverdacht.

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Die Beschuldigteneigenschaft kann bereits mit der Aufforderung zur schriftlichen Äußerung als Beschuldigter begründet sein, auch ohne förmliche Einleitung des Ermittlungsverfahrens.

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Für die Anordnung erkennungsdienstlicher Maßnahmen reicht ein derzeitiger Tatverdacht und die Aussicht, dass die Maßnahme (z. B. Wahllichtbildvorlage) der Klärung der Identität dient; konkrete Entlastungsindikatoren müssen nachvollziehbar dargelegt sein.

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Der Verteidiger hat bei polizeilichen Vernehmungen und bei von der Polizei durchgeführten Wahllichtbildvorlagen kein subjektives Anwesenheitsrecht; die Polizei kann dessen Anwesenheit jedoch aus dienstlicher Entscheidung gestatten.

Relevante Normen
§ 473 Abs. 1 StPO§ 98 Abs. 2 StPO§ 81b Abs. 1 Alt. StPO§ 81b StPO§ 163 StPO

Tenor

Die Beschwerde wird auf Kosten des Beschwerdeführers (§ 473 Abs. 1 StPO) als unbegründet verworfen.

Rubrum

1

Gründe

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I.

4

Am 08.01.2014 gegen 14.00 Uhr erstatte der Zeuge N1 auf der Polizeiwache N2 Strafanzeige und schilderte, dass er kurz zuvor auf der A44 von dem Fahrer eine C Kombi, Farbe: dunkelgrün, amtl. Kennzeichen: ##-## ####, genötigt worden sei. Er habe den linken Fahrstreifen befahren, der C den rechten. Der C habe plötzlich kurz vor ihm von dem rechten auf den linken Fahrstreifen gewechselt. Er habe eine Vollbremsung machen müssen, um einen Zusammenstoß zu verhindern. Im weiteren Verlauf sei der C weiter vor ihm auf dem linken Fahrstreifen gefahren, zunächst mit 80 km/h, später mit 50 km/h. Der Fahrer des C habe oft über den Rückspiegel zu ihm geschaut. Zudem habe der Fahrer während der Fahrt telefoniert. An der Ausfahrt I sei der C und er abgefahren. Nach der Abfahrt folge eine Lichtzeichenanlage an der eine Fahrzeugschlange gewartet habe. Der C habe nach einer Kurve plötzlich unnötig abgebremst und sei zum Stehen gekommen. Der Abstand zum letzten Fahrzeug der Schlange habe jedoch 5-6 Fahrzeuglängen betragen. Danach sei der C bis zum Ende der Fahrzeugschlange weitergefahren.

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Der Zeuge gab zudem an, dass der Fahrer des C ihn an einem zügigen Fortkommen gehindert habe und zum Abbremsen bzw. langsameren Fahren gezwungen habe. Er habe eindeutig das Gefühl gehabt, dass dies absichtlich erfolgt sei. Den Fahrer beschrieb der Zeuge wie folgt: männlich, ca. 30 Jahre alt, dunkle (braune oder schwarze) Haare, kurze Haarschnitt, Haare zur Seite gekämmt, trug Sehhilfe, trug Hemd mit Krawatte, vielleicht weißes Hemd und schwarze Krawatte.

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Sodann wurde der Halter des Fahrzeugs schriftlich angehört und gebeten, mitzuteilen, wer zur Tatzeit Fahrer des Fahrzeugs gewesen sei. Im Äußerungsbogen vom 24.01.2014 teilte der Halter mit, dass Fahrer sein Sohn, der hiesige Beschwerdeführer, gewesen sei. Von seinem Zeugnisverweigerungsrecht machte der Halter keinen Gebrauch. Mit Schreiben vom 04.04.2014 wurde dem Beschwerdeführer als Beschuldigten Gelegenheit gegeben, sich zu den Beschuldigungen zu äußern. Der Beschwerdeführer machte jedoch zur Sache keine Angaben.

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Die Staatsanwaltschaft E bat daraufhin die Kreispolizeibehörde N2, mit dem Zeugen N1 eine Wahllichtbildvorlage bezüglich des Beschwerdeführers durchzuführen. Falls kein Foto vorhanden sei, bat sie darum, den Beschwerdeführer erkennungsdienstlich zu behandeln. Die Kreispolizeibehörde N2 ordnete daraufhin die erkennungsdienstliche Behandlung an und lud den Beschwerdeführer für den 22.05.2014 vor.

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Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 14.05.2014 widersprach der Beschwerdeführer der Anordnung zur erkennungsdienstlichen Behandlung gem. § 98 Abs. 2 StPO.

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Auf Antrag der Staatsanwaltschaft hat das Amtsgericht E mit Beschluss vom 03.06.2014 die erkennungsdienstliche Behandlung in Form der Fertigung von Lichtbildern des Beschuldigten zum Zwecke einer Wahllichtbildvorlage gem. § 81 b 1. Alt. StPO angeordnet. Hiergegen hat der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 11.06.2014 Beschwerde eingelegt. Zur Begründung hat er u.a. ausgeführt, dass ein hinreichender Tatverdacht bezüglich einer Nötigung nicht gegeben sei. Die bisherigen Feststellungen seien nicht ausreichend, um von einem vorsätzlichen Verhalten des Beschwerdeführers ausgehen zu können. Hilfsweise beantragt der Beschwerdeführer, der Verteidigung die Teilnahme an der Wahlgegenüberstellung bzw. Wahllichtbildvorlage zu gestatten.

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II.

11

Die Beschwerde ist unbegründet.

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1.

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Die Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung des Beschwerdeführers gem. § 81 b 1. Alt. StPO war rechtmäßig.

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Hiernach dürfen, soweit es für die Zwecke der Durchführung des Strafverfahrens notwendig ist, Lichtbilder und Fingerabdrücke des Beschuldigten auch gegen seinen Willen aufgenommen und Messungen und ähnliche Maßnahmen an ihm vorgenommen werden.

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Voraussetzung ist, dass es sich bei dem Betroffenen um einen Beschuldigten handelt. Beschuldigter ist nicht schon derjenige, der in einen (vagen) Tatverdacht gerät, vielmehr müssen zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, die nach pflichtgemäßer Beurteilung der Strafverfolgungsbehörde Anlass zum Verdacht geben. Die förmliche Einleitung eines Ermittlungsverfahrens ist zwar die Regel, aber nicht notwendige Voraussetzung für die Annahme der Beschuldigteneigenschaft, es genügen auch andere nach außen erkennbare Zeichen des Verfolgungswillens (Karlsruher Kommentar zur StPO, 7. Aufl., § 81b StPO, Rn. 2).

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Ab dem Zeitpunkt, ab dem der Beschwerdeführer zur schriftlichen Äußerung als Beschuldigter aufgefordert wurde (04.02.2014), lag die Beschuldigteneigenschaft vor.

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Auch liegen zureichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür vor, die Anlass zu dem Verdacht geben, dass der Beschwerdeführer am 08.01.2014 eine Nötigung begangen hat, indem er über einen längeren Zeitraum die linke Fahrspur blockierte und unnötig abbremste, wodurch er den Zeugen N1 am Überholen hinderte und zum Langsamfahren bzw. Abbremsen nötigte. Dieser Verdacht beruht auf der Angaben des Zeugen N1 sowie auf der Angabe des Fahrzeughalters, der schriftlich angab, dass der Beschwerdeführer zur Tatzeit das Auto gefahren habe.

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Nach dem derzeitigen Sachstand ist auch davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer vorsätzlich handelte. Dies ergibt sich ebenfalls aus der Aussage der Zeugen N1, der angab, er habe eindeutig das Gefühl gehabt, dass das Verhalten des Fahrers absichtlich erfolgt sei. Dass der Fahrer des Fahrzeugs aufgrund Telefonierens mit seinem Mobiltelefon nicht vorsätzlich gehandelt haben könnte, ist nach derzeitigem Stand nicht ersichtlich. Nach den Angaben des Zeugen N1 soll der Fahrer des C oft in den Rückspiegel geschaut haben. Demnach ist zum jetzigen Zeitpunkt davon auszugehen, dass der Fahrer trotz etwaigen Telefonierens auf den rückwärtigen Verkehr geachtet hat, nicht abgelenkt war und die Fahrmannöver willentlich vorgenommen hat.

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Die erkennungsdienstliche Behandlung ist vorliegend zum Zwecke der Durchführung des Strafverfahrens, namentlich zur Identifizierung des Beschuldigten, notwendig. Es soll im Rahmen einer Wahllichtbildvorlage mit dem Zeugen N1 geklärt werden, ob er den Beschwerdeführer als den Fahrer wiedererkennt.

20

2.

21

Über den Hilfsantrag hatte die Kammer nicht zu entscheiden.

22

Bei polizeilichen Vernehmungen – auch bei Vernehmungen des Beschuldigten - hat der Verteidiger kein Anwesenheitsrecht (vgl. Meyer-Goßner, 55. Aufl., § 163 StPO, Rn. 15 f). Gleiches gilt auch für die von der Polizei durchgeführte Wahllichtbildvorlage.

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Obgleich er keinen Anspruch auf Anwesenheit hat, kann die Polizei den Verteidiger jedoch zu ihrer Ermittlungshandlung zulassen.

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Hierbei handelt es sich um eine Entscheidung der Polizei, auf die die Kammer keinen Einfluss hat.

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