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Landgericht Düsseldorf·014 KLs 2/21·22.11.2021

Unerlaubte Zahlungsdienste als Finanztransfergeschäft; kriminelle Vereinigung; Wertersatzeinziehung

StrafrechtWirtschaftsstrafrechtOrdnungswidrigkeitenrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Das LG Düsseldorf verurteilte fünf Angeklagte wegen des gewerbsmäßigen Betreibens eines nicht erlaubten Geldtransfer-Systems zwischen Deutschland und Türkei (Finanztransfergeschäft) in Tateinheit mit Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung; zwei Angeklagte zusätzlich wegen unerlaubten Besitzes halbautomatischer Kurzwaffen. Das System arbeitete mit Liquiditätstöpfen, Zahlstellen u.a. in Juweliergeschäften, Kurieren und Verschleierung („Gramm“ statt Euro). Die Kammer bejahte Mittäterschaft, Vorsatz sowie eine inländische kriminelle Vereinigung mit übergeordnetem Interesse am Fortbestand eines Schattenfinanzwesens. Angeordnet wurde Wertersatzeinziehung der transferierten Kundengelder (Bruttoprinzip) und der Provisionen in erheblicher Höhe, teils gesamtschuldnerisch.

Ausgang: Verurteilung der Angeklagten (teils mit Bewährung) sowie Anordnung umfangreicher Wertersatzeinziehung; Beweisantrag der Verteidigung als „ins Blaue hinein“ zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Finanztransfergeschäft i.S.d. § 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 6 ZAG liegt auch dann vor, wenn Geldwerte ohne physischen Geldfluss durch Verrechnung über Liquiditätstöpfe übertragen werden und der Dienstleister nur auf Zahler- oder Empfängerseite in den Zahlungsfluss eingebunden ist.

2

Für die Tatbestandsverwirklichung des Finanztransfergeschäfts genügt eine tatsächliche, auch nur kurzzeitige Zugriffsmöglichkeit des Zahlungsdienstleisters auf den Geldbetrag; eine Einzelaktsbetrachtung ist vorzunehmen.

3

Betreiben mehrere Personen ein arbeitsteilig organisiertes, auf Dauer angelegtes und auf Umgehung staatlicher Finanzaufsicht ausgerichtetes Geldtransfersystem, kann dies eine kriminelle Vereinigung i.S.d. § 129 Abs. 2 StGB begründen, wenn ein übergeordnetes gemeinsames Interesse am Fortbestand des Systems besteht.

4

Bei nicht genehmigungsfähigem unerlaubtem Erbringen von Zahlungsdiensten unterliegt im Rahmen der Einziehung nach §§ 73, 73c StGB der gesamte bemakelte Geldkreislauf dem Bruttoprinzip, sodass neben Provisionen auch die vereinnahmten Kundengelder als erlangte Vermögenswerte einzuziehen sind.

5

Ein Begehren auf Beweiserhebung ist als bloßer Beweisermittlungsantrag zu behandeln, wenn die Beweisbehauptung ohne tatsächliche Anhaltspunkte „ins Blaue hinein“ aufgestellt wird und im Widerspruch zu einem zuvor umfassenden Geständnis steht.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 63 Abs. 1 Nr. 4 Var. 1, 10, 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 6 ZAG§ 52 Abs. 1 Nr. 2 b) WaffG§ 129 Abs. 1 S. 1 Var. 2, 25 Abs. 2, 52 Abs. 1, Abs. 2 StGB§ 154a Abs. 2 StPO§ 244 Abs. 3 S. 1 StPO§ 63 Abs. 1 Nr. 4 Var. 1 ZAG

Tenor

Der Angeklagte L1 wird wegen vorsätzlichen unerlaubten Erbringens von Zahlungsdiensten in Tateinheit mit mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung und wegen vorsätzlichen unerlaubten Besitzes einer halbautomatischen Kurzwaffe zum Verschießen von Patronenmunition zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von

4 Jahren und 2 Monaten

verurteilt. Gegen ihn wird die Einziehung eines Betrages von 154.206.028,00 EUR angeordnet, von dem die Angeklagten L1 und C1 in Höhe von 15.891.990,00 EUR als Gesamtschuldner haften.

Der Angeklagte C1 wird wegen vorsätzlichen unerlaubten Erbringens von Zahlungsdiensten in Tateinheit mit mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung und wegen des tateinheitlich begangenen, zweifachen vorsätzlichen unerlaubten Besitzes einer halbautomatischen Kurzwaffe zum Verschießen von Patronenmunition zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von

2 Jahren und 10 Monaten

verurteilt. Gegen ihn wird die Einziehung eines Betrages von 20.453.955,00 EUR angeordnet, von dem die Angeklagten L1 und C1 in Höhe von 15.891.990,00 EUR als Gesamtschuldner haften.

Der Angeklagte I. H1 wird wegen vorsätzlichen unerlaubten Erbringens von Zahlungsdiensten in Tateinheit mit mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung zu einer Freiheitsstrafe von

1 Jahr und 10 Monaten

verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.

Der Angeklagte M. H1 wird wegen vorsätzlichen unerlaubten Erbringens von Zahlungsdiensten in Tateinheit mit mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung zu einer Freiheitsstrafe von

1 Jahr und 8 Monaten

verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.

Der Angeklagte B1 wird wegen vorsätzlichen unerlaubten Erbringens von Zahlungsdiensten in Tateinheit mit mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung zu einer Freiheitsstrafe von

1 Jahr und 8 Monaten

verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.

Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens und ihre notwendigen Auslagen, soweit hierüber nicht bereits entschieden ist, wobei sie für die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner haften.

Angewendete Vorschriften:

Für den Angeklagten L1: §§ 63 Abs. 1 Nr. 4 Var. 1, 10, 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 6 ZAG, § 52 Abs. 1 Nr. 2 b) WaffG, §§ 129 Abs. 1 S. 1 Var. 2, Abs. 5 S. 1, S. 2 Var. 1, 25 Abs. 2, 52 Abs. 1, Abs. 2, 53 Abs. 1, 73 Abs. 1, 73c S. 1 StGB

Für den Angeklagten C1: §§ 63 Abs. 1 Nr. 4 Var. 1, 10, 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 6 ZAG, § 52 Abs. 1 Nr. 2 b) WaffG, §§ 129 Abs. 1 S. 1 Var. 2, 25 Abs. 2, 52 Abs. 1, Abs. 2, 53 Abs. 1, 73 Abs. 1, 73c S. 1 StGB

Für den Angeklagten I. H1: §§ 63 Abs. 1 Nr. 4 Var. 1, 10, 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 6 ZAG, §§ 129 Abs. 1 S. 1 Var. 2, 25 Abs. 2, 52 Abs. 1, Abs. 2 StGB

Für den Angeklagten M. H1: §§ 63 Abs. 1 Nr. 4 Var. 1, 10, 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 6 ZAG, §§ 129 Abs. 1 S. 1 Var. 2, 25 Abs. 2, 52 Abs. 1, Abs. 2 StGB

Für den Angeklagten B1: §§ 63 Abs. 1 Nr. 4 Var. 1, 10, 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 6 ZAG, §§ 129 Abs. 1 S. 1 Var. 2, 25 Abs. 2, 52 Abs. 1, Abs. 2 StGB

Gründe

2

I.

3

1.

4

Der Angeklagte C1 wurde am ##.##.#### in J1 in der Türkei geboren. Er wuchs dort bei seinen Großeltern auf und besuchte die Grundschule. 1977 zog er zu seinen Eltern nach L2 und besuchte dort das Gymnasium. 1984 zog er mit seinen Eltern zurück in die Türkei und schloss seine Schullaufbahn 1985 in J1 ab. Dort begann er 1986 ein Studium der Politikwissenschaften, das er ab 1987 in L1 fortsetzte, jedoch nicht abschloss. 1991 gründete er ein Unternehmen im Bereich des Lebensmittelimports. Seitdem war er als selbstständiger Kaufmann tätig. Derzeit geht er keiner Berufstätigkeit nach.

5

Der Angeklagte C1 ist verheiratet und kinderlos. Der Lebensunterhalt der Familie wird durch das Gehalt seiner Ehefrau im Rahmen ihrer Tätigkeit als Krankenschwester bestritten. Der Angeklagte C1 hat Verbindlichkeiten in Höhe von mindestens 120.000,00 EUR aus der unter Ziffer II.1. geschilderten Tätigkeit.

6

Der Angeklagte C1 ist bislang strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten.

7

Er befand sich vom ##.##.#### bis zum ##.##.#### in Untersuchungshaft aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts E1 vom ##.##.#### (Az.: ### Gs ####/##). Dieser wurde mit Beschluss des Amtsgerichts E1 vom ##.##.#### gegen Auflagen außer Vollzug gesetzt. Der Haftbefehl des Amtsgerichts E1 wurde durch den Haftbefehl der Kammer vom ##.##.#### ersetzt, der mit Beschluss vom selben Tag gegen Auflagen außer Vollzug gesetzt wurde. Mit Beschluss der Kammer vom ##.##.#### wurde der Haftbefehl aufgehoben.

8

2.

9

Der Angeklagte L1 wurde am ##.##.#### in B2 in der Türkei geboren. Er ging in der Türkei zur Schule und schloss diese regulär nach 10 Jahren ab. Anschließend arbeitete er in dem Juweliergeschäft seiner Verwandten. Nach einem ein bis zwei Jahre andauernden Aufenthalt in den Niederlanden zog der Angeklagte L1 1993 nach Deutschland und eröffnete in E2 sein erstes Juweliergeschäft. In den folgenden Jahren eröffnete er zwei weitere Juweliergeschäfte in E2 und zwei weitere Filialen in C2. 1997 gründete er die L3 GmbH und war mit dieser Gesellschaft im Großhandel von Gold und anderen Edelmetallen tätig. Um sich stärker auf den Großhandel konzentrieren zu können, verkaufte er in den darauf folgenden Jahren die Juweliergeschäfte, mit Ausnahme des von der Z1 mbH (im Folgenden: Z1 GmbH) betriebenen Geschäfts „B3“ in E2. Er übte jedenfalls bis November 2019 die faktische Geschäftsführung in dieser Gesellschaft, sowie in der von ihm gegründeten F1 GmbH mit Juweliergeschäften in E2 und N1 aus.

10

Der Angeklagte L1 ist geschieden und kinderlos. Er geht derzeit keiner Berufstätigkeit nach. Er ist Eigentümer von zwei Immobilien in E1 und hat Verbindlichkeiten in Höhe von 360.000,00 EUR in Gestalt eines Darlehens zum Zweck der Immobilienfinanzierung. Auf diese Verbindlichkeit zahlt er 1.400,00 EUR im Monat.

11

Der Angeklagte L1 ist bislang ein Mal strafrechtlich in Erscheinung getreten. Mit Urteil des Landgerichts F2 vom ##.##.#### (Az.: ## KLs-### Js ###/##-#/##) wurde er wegen Steuerhinterziehung in 10 Fällen und unerlaubten Erwerbs von 2 Schusswaffen nebst Munition, um sie einem Nichtberechtigten zu überlassen, in Tateinheit mit Überlassen der Schusswaffen und Munition an einen Nichtberechtigten und mit unerlaubtem Besitz der Schusswaffen und einer weiteren halbautomatischen Kurzwaffe zum Verschießen von Patronenmunition zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Jahren und 9 Monaten verurteilt. Der Strafrest wurde mit Beschluss des Landgerichts E1 vom ##.##.#### (Az.: ### StVK ###/##) zur Bewährung ausgesetzt. Der Strafrest wurde am ##.##.#### erlassen.

12

Der Angeklagte L1 befand sich vom ##.##.### bis zum ##.##.#### in Untersuchungshaft, zunächst aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts E1 vom ##.##.#### (Az.: ### Gs ####/##), der durch den Haftbefehl der Kammer vom ##.##.#### ersetzt wurde. Dieser Haftbefehl wurde mit Beschluss der Kammer vom ##.##.#### gegen Auflagen außer Vollzug gesetzt.

13

3.

14

Der Angeklagte I. H1 wurde am ##.##.#### in B2 in der Türkei geboren und besuchte dort die Grundschule. Anschließend war er im Baugewerbe tätig. Im Jahr 2000 zog er nach Deutschland und arbeitete für den Angeklagten L1, mit dem er entfernt verwandt ist, im Goldgroßhandel. Ab dem Jahr 2001 oder 2002 war er in dem Juweliergeschäft „B3“ bzw. der Z1GmbH in E2 für den Angeklagten L1 tätig und übernahm im Jahr 2010 oder 2011 die Geschäftsführung. Auf diese Weise wurde die Schließung des Geschäfts während der Haft des Angeklagten L1 verhindert. Faktisch wurde die Gesellschaft jedoch weiterhin durch den Angeklagten L1 geleitet.

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Der Angeklagte I. H1 ist derzeit in einem Juweliergeschäft von N. L1, bei dem es sich um den Bruder des Angeklagten L1 handelt, tätig und verdient 2.500,00 EUR netto im Monat. Er ist Eigentümer einer Immobilie in C3 und verfügt über Mieteinnahmen in Höhe von 700,00 EUR im Monat. Er hat Verbindlichkeiten in Höhe von insgesamt 90.000,00 EUR in Gestalt eines Darlehens zur Immobilienfinanzierung und eines Darlehens für Hausreparaturen. Auf diese Verbindlichkeiten zahlt er insgesamt 1.030,00 EUR pro Monat.

16

Der Angeklagte I. H1 ist verheiratet und hat zwei Kinder im Alter von 14 und 17 Jahren. Beide Kinder besuchen die Schule und wohnen im Haushalt des Angeklagten I. H1.

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Der Angeklagte I. H1 ist bislang strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten.

18

4.

19

Der Angeklagte B1 wurde am ##.##.#### in B2 in der Türkei geboren und besuchte dort bis zur achten Klasse die Schule. Dann verließ er die Schule ohne einen Abschluss, da seine Familie die schulische Ausbildung nicht mehr finanzieren konnte. Auch eine Berufsausbildung absolvierte er nicht. Er arbeitete im Anschluss in dem landwirtschaftlichen Betrieb seiner Familie, die über Pistazienfelder verfügt. Anschließend arbeitete er in B4 im Baugewerbe. Im Jahr 2004 bis 2005 absolvierte er seinen Wehrdienst. Im Anschluss daran lebte er von 2005 bis 2010 in A1 und arbeitete dort in einem Goldgeschäft. 2009 erlitt der Angeklagte B1 einen schweren Autounfall, den er nur knapp überlebte. Er erlitt Brüche des Schädelknochens, sowie eine Verletzung des rechten Auges und lag zunächst im Koma. Für den Zeitraum der Genesung zog er zunächst wieder zu seinen Eltern in die Türkei. Bis auf einen reduzierten Geruchssinn und ein gelegentliches Tränen des rechten Auges leidet der Angeklagte nicht unter Spätfolgen des Unfalls. 2011 heiratete der Angeklagte B1 in der Türkei. 2012 zog er mit seiner Ehefrau nach Deutschland. Er absolvierte zunächst einen Sprachkurs. Aufgrund der weiterhin bestehenden Sprachbarriere gestaltete sich die Vermittlung eines Arbeitsplatzes jedoch schwierig. Der Angeklagte B1 arbeitete von 2012 bis 2013 in dem Juweliergeschäft E3 GmbH, dessen Geschäftsführer sein Cousin H. H1 war. Da der Kundenstamm dieses Geschäfts überwiegend türkischer Herkunft war, konnte der Angeklagte B1 dieser Tätigkeit ohne Verständigungsschwierigkeiten nachkommen. Im Anschluss daran war er zunächst bei der Z1 GmbH in E2 tätig. Nachdem die F1 GmbH eröffnet wurde, arbeitete er auf Anweisung des mit ihm verwandten Angeklagten L1 in der Filiale in N1 und von 2015 bis 2019 in der Filiale in E2.

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Der Angeklagte B1 arbeitet derzeit in N1 in einem Juweliergeschäft von N. L1. Dem Angeklagten B1 steht ein monatliches Nettogehalt von 2.000,00 EUR zur Verfügung. Er ist verheiratet und hat zwei Kinder im Alter von 2 und 6 Jahren.

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Der Angeklagte B1 ist bislang strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten.

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5.

23

Der Angeklagte M. H1 wurde am ##.##.#### in H2 in der Türkei geboren. Er zog 1988 im Alter von 10 Monaten nach Deutschland und besuchte dort die Schule. Seine Schulzeit schloss er mit der Fachoberschulreife ab. Anschließend absolvierte er eine Ausbildung zum Verkäufer bei dem Unternehmen „U1“. Im Anschluss daran leistete er seinen Zivildienst. Ab 2012 arbeitete er in dem Juweliergeschäft „B3“ des Angeklagten L1, mit dem er entfernt verwandt ist, als Verkäufer. 2016 wurde er zum Geschäftsführer der F1 GmbH in E2 und N1 ernannt. Er ging bis 2019 seiner Tätigkeit in der Filiale in N1 nach.

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Der Angeklagte M. H1 geht derzeit keiner Erwerbstätigkeit nach. Er erhält als Bedarfsgemeinschaft mit seiner Ehefrau Sozialleistungen in Höhe von etwa 1.000,00 EUR im Monat. Er ist Eigentümer von zwei Immobilien und hat Verbindlichkeiten in Höhe von insgesamt 266.000,00 EUR in Gestalt von zwei Darlehen zur Immobilienfinanzierung. Auf diese Verbindlichkeiten zahlt er 1.574,00 EUR im Monat. Er hat Mieteinnahmen in Höhe von 1.170,00 EUR.

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Der Angeklagte M. H1 ist verheiratet und hat ein im August 2021 als Frühgeburt geborenes Kind.

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Der Angeklagte M. H1 ist bislang strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten.

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II.

28

1.

29

Ab einem nicht genau bestimmbaren Zeitpunkt zu Beginn des Jahres 2018 waren oder wurden die Angeklagten in unterschiedlicher Funktion Teil eines Geldtransfersystems, das die Erbringung von Finanztransaktionsgeschäften von Deutschland in die Türkei und umgekehrt zum Gegenstand hatte. Über eine hierfür erforderliche Erlaubnis verfügte keiner der Angeklagten.

30

a)

31

Die Überweisungen waren dabei nicht mit einer physischen Bewegung von Bargeld oder Buchgeld verbunden. Sie erfolgten vielmehr durch Schaffung von Liquiditätsvorräten (Töpfen) an den Ausgangs- und Zielorten der Transaktionen. Die Kunden zahlten Bargeldbeträge bei Zahlstellen in dem einen Staat ein. Die Auszahlung erfolgte dann aus der in dem jeweils anderen Staat vorgehaltenen Finanzreserve. Als Zahlstellen in Deutschland dienten Juweliergeschäfte oder sonstige Büro- und Geschäftsräumlichkeiten. In der Türkei fungierte zunächst das in J1 ansässige Devisenbüro „U2“ und später das von dem Angeklagten L1 und seinem Bruder, dem gesondert Verfolgten M. L1, geführte und ebenfalls in J1 ansässige Unternehmen „L4“ als Zahlstellen. Fester Bestandteil des Geschäftskonzepts war es, sich gezielt jeglicher Form staatlicher Aufsicht zu entziehen und die Identität der Mitglieder des Geschäftssystems und der Kunden zu verschleiern, um diesen zügige und heimliche Geldwertüberweisungen zu ermöglichen. Zur Verschleierung der Tätigkeit wurden bei dem fernmündlichen und nachrichtlichen Austausch über Ein- und Auszahlungen statt der Einheit „Euro“ die Einheit „Gramm“ oder Dezimalzahlen ohne Angabe einer Einheit verwendet. Darüber hinaus waren die Kontakte in den von den Angeklagten genutzten Mobiltelefonen nicht mit ihren Klarnamen, sondern mit Akronymen und sonstigen Abkürzungen eingespeichert.

32

Eine Buchführung oder sonstige Dokumentation der Überweisungen fand nur in einem reduzierten, formlosen Rahmen statt. Das System beruhte vielmehr in erster Linie auf dem Vertrauen, dass der eingezahlte Geldwert an der Auszahlstelle wieder ausgezahlt werde. Der Angeklagte I. H1 führte jedoch an der Zahlstelle in dem Juweliergeschäft „B3“ in E2 ein Notizbuch, in dem er dort erfolgte Ein- und Auszahlungen handschriftlich dokumentierte. Die Angeklagten L1 und C1 stimmten darüber hinaus kürzlich erfolgte Ein- und Auszahlungen gelegentlich per Textnachrichten oder fernmündlich ab. Eine dauerhafte Fixierung dieser Abstimmungen erfolgte aber nicht. Der Angeklagte L1 führte darüber hinaus diverse Excel-Tabellen, die Aufstellungen jeweils aktueller Ein- und Auszahlungen beinhalteten. Diese Positionen wurden jedoch nicht lückenlos erfasst und auch nicht dauerhaft fixiert, sondern regelmäßig gelöscht. Der gesondert Verfolgte M. L1 schließlich informierte den Angeklagten L1 regelmäßig per Telefax über die in der Türkei erfolgten Ein- und Auszahlungen.

33

b)

34

Dabei entwickelten sich Umfang und genaue Ausgestaltung des Transfersystems im Laufe seines Bestehens. Im Einzelnen stellte sich die Entwicklung wie folgt dar:

35

aa)

36

Der Angeklagte C1 lernte über seine am Basar in J1 tätige Familie das in J1 ansässige Devisenbüro „U2“ kennen und eröffnete dort ein Konto. Durch das Devisenbüro erfuhr er, dass eine große Nachfrage nach schnellen und günstigen Geldwertüberweisungen aus Deutschland in die Türkei bestand.

37

Über seinen im Goldhandel tätigen Bruder, der mit dem Angeklagten L1 beruflich verkehrte, lernte der Angeklagte C1 den Angeklagten L1 kennen. Dieser hatte bereits in der Vergangenheit, jedenfalls am ##.##.#### und ##.##.#### Geldwertüberweisungen für Dritte in dem bereits beschriebenen Sinne durchgeführt. Bei einem der Treffen zwischen den Angeklagten L1 und C1 zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt Ende 2017 oder im Januar 2018 äußerte der Angeklagte L1 seinen Bedarf nach Bargeld zum Zweck des Einkaufs von Gold im Rahmen seiner Tätigkeit als Juwelier und Goldhändler. Er äußerte außerdem den Wunsch, mit seiner Konkurrenz, die zum Teil Geldwertüberweisungen durchführte, mithalten zu wollen. Vor diesem Hintergrund beschlossen die Angeklagten L1 und C1, ebenfalls Geldwertüberweisungen nach dem unter II.1.a) geschilderten System anzubieten.

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Gemeinsam suchten sie nach Möglichkeiten, um Bargeld zu organisieren und die erforderlichen Liquiditätsvorräte anzulegen. Der Angeklagte L1 stellte die für die Taten in Deutschland benötigte Liquidität zunächst aus seinem Vermögen zur Verfügung. Der Angeklagte C1 veräußerte eine Immobilie in der Türkei, zahlte den Kaufpreis auf sein Konto bei dem Devisenbüro „U2“ in J1 ein und trug dadurch zur erforderlichen Liquidität in der Türkei bei. Darüber hinaus stellte der Angeklagte C1 den Kontakt zu Kunden, insbesondere zu den Großkunden T1 und T2, her, die in der Folgezeit siebenstellige Beträge über das System in die Türkei transferierten.

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Zunächst fungierten die Firmenräume des Juweliergeschäfts „B3“ bzw. der in denselben Räumlichkeiten ansässigen Z1 GmbH in E2 als Ein- und Auszahlstelle in Deutschland. Geschäftsführer dieser Gesellschaft war der Angeklagte I. H1. Dieser übernahm nun auch die Abwicklung der Ein- und Auszahlungen an der genannten Zahlstelle. Das Unternehmen unterstand jedoch der faktischen Leitung durch den Angeklagten L1, der alle wesentlichen im Rahmen des Betriebes erforderlichen Entscheidungen traf, insbesondere über den Geschäftsgegenstand, die Einstellung von Angestellten, die Ausgestaltung ihrer Tätigkeit und die steuerlichen Belange des Unternehmens entschied. Als weitere Ein- und Auszahlstelle standen außerdem die von dem Angeklagten C1 genutzten Büroräumlichkeiten der Unternehmen „E4 Consulting“ und „O1 GmbH“ in O2 zur Verfügung. Dort wurden die Einzahlungen der von ihm kontaktierten und in der Folgezeit betreuten Kunden vorgenommen und von dem Angeklagten C1 entgegengenommen.

40

In der Türkei wurden die Ein- und Auszahlungen über das Unternehmen „L4“ in J1 koordiniert. Dieses Unternehmen unterstand der Leitung des Angeklagten L1 und dessen gesondert verfolgten Bruders M. L1, der die Geschäfte vor Ort durchführte. Nach einer Einzahlung in Deutschland wies der Angeklagte L1 den M. L1 an, einen der jeweiligen Einzahlung entsprechenden Betrag an „U2“ auszukehren. Die Auszahlung an die Endkunden erfolgte schließlich durch „U2“ in J1. Für den Fall, dass Kunden Auszahlungen in der Türkei außerhalb von J1 wünschten, wurden diese Auszahlungen von dem gesondert Verfolgten E5 organisiert.

41

bb)

42

Um einen entsprechenden Bedarf der Kunden zu erfüllen, wurden ab April 2018 auf Vorschlag des Angeklagten C1 weitere Zahlstellen in das System eingebunden. Hierzu brachte der Angeklagte L1 die Juweliergeschäfte der F1 GmbH in E2 und N1 ein. Geschäftsführer der F1 GmbH war der Angeklagte M. H1. Das Unternehmen stand jedoch unter der faktischen Leitung und Inhaberschaft des Angeklagten L1, der auch hier alle wesentlichen im Rahmen des Betriebes erforderlichen Entscheidungen traf, insbesondere über den Geschäftsgegenstand, die Einstellung von Angestellten, die Ausgestaltung ihrer Tätigkeit und die steuerlichen Belange des Unternehmens entschied. Der Angeklagte B1 war bei der F1 GmbH in E2 neben seiner regulären Tätigkeit als Angestellter des Juweliergeschäfts für die Abwicklung der Ein- und Auszahlungen dort zuständig. Diese Rolle erfüllte der Angeklagte M. H1 in der Filiale in N1. Auch er kümmerte sich neben seiner regulären Tätigkeit in dem Juweliergeschäft um die Ein- und Auszahlungen.

43

Als weitere Zahlstellen standen Geschäftsräumlichkeiten in N1, C4, I1, T3, T4 und C5 zur Verfügung. Die dort eingezahlten Geldbeträge wurden regelmäßig von Kurieren abgeholt und zu dem Angeklagten L1 nach E2 transportiert.

44

cc)

45

Am ##.##.#### kam es zu einem finanziellen Zusammenbruch des Devisenbüros „U2“. Dadurch verlor der Angeklagte C1 seine gesamte dortige Liquidität und wurde persönlich von Kunden, zu deren Auszahlung es infolgedessen nicht mehr kam, in Anspruch genommen. Um das Überweisungssystem dennoch weiterführen zu können, nutzten die Angeklagten L1 und C1 fortan für Auszahlungen in J1 ausschließlich das von M. L1 und dem Angeklagten L1 geführte Unternehmen „L4“ als Zahlstelle. Die Auszahlungen wurden aus einem dort von dem Angeklagten L1 geschaffenen Liquiditätsvorrat ausgeführt. M. L1 war für die Abwicklungen der Ein- und Auszahlungen bei „L4“ zuständig.

46

Am ##.##.#### wurde der Angeklagte C1 zudem Opfer eines Raubdelikts vor dem Büro der „E4 Consulting“ und „O1 GmbH“ in O2. Dabei wurden Kundengelder in Höhe von 250.000,00 EUR entwendet. Auch eine Auszahlung dieser Gelder am Zielort erfolgte infolgedessen nicht und der Angeklagte C1 wurde auch insoweit von den betroffenen Kunden persönlich haftbar gemacht.

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Der Angeklagte C1 war aufgrund dieser Geschehnisse nicht mehr in der Lage, seinen Beitrag zu den erforderlichen Liquiditätsreserven zu leisten. Es stand nur noch die durch den Angeklagten L1 finanzierte Liquidität zur Verfügung. Geldwertüberweisungen über das von den Angeklagten betriebene System waren deshalb nach einer Anweisung des Angeklagten L1 für durch den Angeklagten C1 betreute Kunden nur noch eingeschränkt möglich. Einzahlungen konnten nur noch bei dem Angeklagten C1 persönlich und den Zahlstellen in E2 erfolgen. Zudem kam es dazu, dass einzelne Kunden, insbesondere die Kunden T1 und T2, dazu übergingen, Gelder ohne Beteiligung des Angeklagten C1 in das System einzuzahlen.

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dd)

49

In der Folgezeit kam es zu Spannungen zwischen den Angeklagten L1 und C1 über die Höhe der Beteiligung des Angeklagten C1 an der Provision, die der Angeklagte L1 senken wollte, und den Umfang, in dem von dem Angeklagten C1 betreute Kunden über das von den Angeklagten betriebene System Geldwertüberweisungen vornehmen konnten. Ab dem ##.##.#### beendete der Angeklagte C1 seine Mitarbeit an dem von den Angeklagten betriebenen Transfersystem. Provisions- und sonstigen Forderungen rechneten der Angeklagte C1 und der Angeklagte L1 ab.

50

ee)

51

Bereits im Laufe des Jahres 2018 begann die Telekommunikationsüberwachung durch die Ermittlungsbehörden. Die Tätigkeit der Angeklagten fand am ##.##.#### ein Ende, als die Wohnungen der Angeklagten und eine Vielzahl der als Zahlstellen in Deutschland dienenden Geschäfte durchsucht und die Angeklagten L1 und C1 in Untersuchungshaft genommen wurden.

52

c)

53

Die Einzahlungen folgten während des gesamten Tatzeitraums – jedenfalls in den Fällen, in denen Geld unter der Beteiligung des Angeklagten L1 transferiert wurde – regelmäßig demselben Ablauf. Der jeweilige Geldtransferkunde erschien – in der Regel unangekündigt – in der gewünschten Einzahlstelle. Der an der Einzahlstelle tätige Mitarbeiter nahm telefonisch oder per Chat Kontakt zu dem Angeklagten L1 auf, um seine Erlaubnis zur Annahme des Geldes einzuholen. Für bestimmte Kunden, so für die Großkunden T1 und T2, erteilte der Angeklagte L1 die generelle Erlaubnis, ihnen zuzuordnende Gelder anzunehmen. Der an der Zahlstelle tätige Mitarbeiter zählte dann das Geld und teilte dem Angeklagten L1 den Betrag mit. Dabei wurde auf Anweisung des Angeklagten L1 zu Verschleierungszwecken nicht die Währung genannt. Der Betrag wurde vielmehr mit der Einheit „Gramm“ versehen, als „Anvertrautes“ bezeichnet oder als Dezimalzahl wiedergegeben. In manchen Fällen teilte der Angeklagte L1 dann dem an der Zahlstelle tätigen Mitarbeiter die für den Transfer zu berechnende Provision mit. In anderen Fällen war diese zuvor mit dem einzahlenden Kunden abgesprochen worden und war für den Mitarbeiter an der Zahlstelle aus der Höhe der abgegebenen Summe ersichtlich. Der einzahlende Kunde teilte dem Mitarbeiter an der Einzahlstelle den Namen des Abholers am Zielort mit. In einigen Fällen wurde der Name des Abholers und die Summe des auszuzahlenden Betrages oder die Höhe der Provision auf einem Notizzettel notiert, von dem anschließend ein Foto angefertigt wurde, das an den Angeklagten L1 und an den gesondert Verfolgten M. L1 übersandt wurde. Dieser wurde von dem Angeklagten L1 angewiesen, die Auszahlung in der Türkei zu bewirken. Der Mitarbeiter an der Einzahlstelle verstaute das angenommene Bargeld an einer hierfür vorgesehenen Stelle, gesondert von dem im Rahmen der regulären Juweliertätigkeit entgegengenommenen Bargeld. Das Geld wurde regelmäßig an Kuriere, bei denen es sich ebenfalls um Mitarbeiter des Angeklagten L1 handelte, ausgehändigt. Hierzu kündigte der Angeklagte L1 den jeweiligen Kurier vorher bei dem Mitarbeiter an der Zahlstelle an und nannte den zu übergebenden Betrag. Wenn in der Z1 GmbH oder in der F1 GmbH in E2 nicht ausreichend Bargeld verfügbar war, um die von dem Angeklagten L1 angegebene Summe zu erreichen oder um eine Auszahlung in der von ihm angegebenen Höhe zu bewirken, wurde der fehlende Betrag durch die jeweils andere Gesellschaft ausgeglichen. Der zum Ausgleich benötigte Betrag wurde dann durch die Mitarbeiter an der Zahlstelle oder durch Kuriere abgeholt.

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d)

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Dabei übernahmen die Angeklagten I. und M. H1 sowie B1 die Entgegennahme und Auszahlung von Geldbeträgen in den Juweliergeschäften, in denen sie tätig waren. Der Angeklagte C1 nahm Geldbeträge in den Büroräumlichkeiten der „E4 Consulting“ und „O1 GmbH“ in O2 entgegen und führte auch Auszahlungen durch.

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aa)

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Anfang 2018 wies der Angeklagte L1 den Angeklagten I. H1 an, zusätzlich zu seiner Arbeit im Goldhandel auch Bargelder anzunehmen. Er teilte ihm mit, er habe einen neuen Geschäftspartner, mit dem er Geldtransfers gegen Provision anbieten wolle. In der Folgezeit erschienen – zunächst in größeren Abständen, ab Mitte 2018 dann häufiger – dem Angeklagten I. H1 nicht bekannte Personen in dem Juweliergeschäft „B3“ in E2 und wollten Bargeld abgeben. Der Angeklagte I. H1 holte dann telefonisch oder per Chat die Erlaubnis des Angeklagten L1 zur Annahme des Geldes ein. Auch wenn der Angeklagte L1 ihm generell erlaubt hatte, Gelder von Personen anzunehmen, die dem Kreis des Kunden T1 zuzuordnen waren, holte er doch auch in diesen Fällen die Erlaubnis ein. Der Angeklagte H1 zählte den abgegebenen Betrag, gab die Summe an den Angeklagten L1 weiter und trug sie in ein von ihm geführtes Notizbuch ein. Von dem Angeklagten L1 erfuhr er die Höhe der anfallenden Provision, welche sich zwischen 1% und 1,5% der angenommenen Gelder bewegte, von dem Kunden den Namen des Abholers in der Türkei. Beides notierte er zusammen mit dem übergebenen Betrag auf einen Notizzettel, lichtete diesen ab und schickte das Foto an den Angeklagten L1 und dessen Bruder M. oder informierte den Angeklagten L1 per Whats-App-Chat oder telefonisch. Anschließend legte er das abgegebene Geld in den Tresor des Geschäftes, wobei es dort getrennt von dem sonstigen Bargeldbestand auf der linken Seite verwahrt wurde. War der Angeklagte I. H1 bei Erscheinen eines Kunden nicht anwesend, nahmen andere Mitarbeiter des Geschäftes die Geldbeträge entgegen und verfuhren wie der Angeklagte H1 mit ihnen. Der Angeklagte I. H1 hatte sie entsprechend instruiert. Die Gelder wurden nach vorheriger Ankündigung bei dem Angeklagten I. H1 abgeholt.

58

Durch die Aufnahme des Geldtransfersystems änderte sich an dem Gehalt des Angeklagten I. H1 nichts. Dieses betrug weiterhin 4.000,00 EUR im Monat und wurde später – der genaue Zeitpunkt ließ sich nicht mehr feststellen - auf 2.500,00 EUR reduziert.

59

bb)

60

Der Angeklagte M. H1 nahm ab Sommer 2018 zum Transfer in die Türkei bestimmte Gelder in dem Juweliergeschäft der F1 GmbH in N1 entgegen. Zu diesem Zeitpunkt erschien eine dem Angeklagten M. H1 unbekannte Person in dem Geschäft und wollte einen Geldbetrag abgeben. Auf Aufforderung der Person kontaktierte der Angeklagten M. H1 den Angeklagten L1, der ihn anwies, das Geld anzunehmen, es in den Tresor des Geschäfts zu legen und ihn danach zu benachrichtigen. Der Angeklagte M. H1 nahm den Betrag daraufhin entgegen und legte ihn in den Tresor des Geschäftes, wo er getrennt von den weiteren Bargeldreserven des Geschäftes verwahrt wurde, bis ein Kurier erschien und ihn abholte. In der Folgezeit erschienen immer wieder unangekündigt Personen in dem Geschäft, um Geld abzugeben. Die Personen teilten den Namen dessen mit, der das Geld erhalten sollte. Der Angeklagte M. H1 nahm den Betrag entgegen und informierte den Angeklagten L1, der ihm die Höhe einer Provision mitteilte, die der Angeklagte H1 verlangen solle. War der Angeklagte L1 nicht erreichbar, setzte sich der Angeklagte H1 mit dessen Bruder M. in Verbindung und informierte diesen. Regelmäßig wurden die Gelder durch Kuriere abgeholt.

61

Durch die Aufnahme des Geldtransfersystems änderte sich an dem Gehalt des Angeklagten M. H1 nichts

62

cc)

63

Eine dementsprechende Funktion füllte der Angeklagte B1 in den Räumlichkeiten der F1 GmbH in E2 aus.

64

Im Jahr 2018 wollte eine ihm unbekannte Person Bargeld für einen Herrn T2 einzahlen. Das Geld sei für den Angeklagten L1 bestimmt. Der Angeklagte L1 wies den Angeklagten B1 an, das Geld anzunehmen. In der Folgezeit nahm der Angeklagte B1 wiederholt auf Weisung des Angeklagten L1 zum Transfer in die Türkei bestimmte Geldbeträge entgegen oder nahm Auszahlungen von in der Türkei eingezahlten Beträgen vor. Die Gelder wurden in einem separaten Tresor getrennt von den weiteren Bargeldreserven des Geschäftes verwahrt. Während der Angeklagte B1 zunächst noch bei jeder einzelnen Einzahlung bei dem Angeklagten L1 angefragt hatte, nahm er im weiteren Verlauf die Gelder entgegen und informierte den Angeklagten L1 nur noch per Whats-App über den Eingang. Die Gelder wurden durch Kuriere abgeholt. Auch Auszahlungen nahm der Angeklagte B1 auf Anweisung des Angeklagten L1 vor. War der Angeklagte B1 bei Erscheinen eines Kunden nicht anwesend, nahmen andere Mitarbeiter des Geschäftes die Geldbeträge entgegen und verfuhren wie der Angeklagte B1 mit ihnen. Der Angeklagte B1 hatte sie entsprechend instruiert.

65

Durch die Aufnahme des Geldtransfersystems änderte sich an dem Gehalt des Angeklagten B1 nichts.

66

dd)

67

Der Angeklagte C1 nahm in den Büroräumlichkeiten der „E4 Consulting“ und „O1 GmbH“ in O2 Einzahlungen der von ihm betreuten Kunden entgegen und führte im späteren Verlauf der Zusammenarbeit auch Auszahlungen für diese aus.

68

Bei Einzahlungen nahm der Angeklagte C1 das Bargeld entgegen und zählte es im Beisein des Kunden. Dabei prüfte er auch die Echtheit des Geldes. Daraufhin teilte er „U2“ und nach dem Zusammenbruch dieses Devisenbüros M. L1 als Leiter von „L4“ die abgegebene Summe mit. Regelmäßig wartete der beabsichtigte Empfänger des Geldes zu diesem Zeitpunkt bereits an der Auszahlstelle auf die Ausführung der Transaktion. Das in O2 eingezahlte Geld verbrachte der Angeklagte C1 regelmäßig zu dem Angeklagten L1, wo es als Liquiditätsvorrat gebündelt wurde. Der Angeklagte C1 nahm im späteren Verlauf der Zusammenarbeit auch Auszahlungen nach dem beschriebenen System vor. Die erfolgten Ein- und Auszahlungen glich der Angeklagte C1 gelegentlich per Textnachrichten oder fernmündlich mit dem Angeklagten L1 ab. Eine dauerhafte Fixierung dieser Abstimmung erfolgte jedoch nicht.

69

e)

70

Der Angeklagte L1 erhielt für die Geldwertüberweisungen eine Provision in Höhe von 1% bis 1,5% der Überweisungssumme. Bei den über den Angeklagten C1 erfolgenden Geldwerttransfers betrug die Provision 1,5%. Einen Teil dieser Provision vereinnahmte der Angeklagte C1, den Rest reichte er als „Bearbeitungsgebühr“ an den Angeklagten L1 weiter. Ab Dezember 2018 wurde diese „Bearbeitungsgebühr“ seitens des Angeklagten L1 sukzessive erhöht, so dass schließlich nur noch ein Provisionsanteil von 0,5% des Transferbetrages bei dem Angeklagten C1 verblieb. Diesen Provisionsanteil zog der Angeklagte C1 entweder bei der Einzahlung in O2 ab oder der Betrag wurde während der Zusammenarbeit mit „U2“ dort auf seinem Konto gutgeschrieben. Nach der Pleite von „U2“ wurde die Provision in O2 von dem eingezahlten Betrag abgezogen.

71

f)

72

Das in Deutschland eingezahlte Geld wurde bei dem Angeklagten L1 gebündelt, der den deutschen Topf führte. Zu diesem Zweck holten Kuriere das eingezahlte Bargeld in regelmäßigen Abständen bei den Zahlstellen ab und transportierten es zu dem Angeklagten L1. Das Geld in dem Topf war von seinem Privatvermögen nicht buchhalterisch getrennt.

73

Die Betreiber der verschiedenen Töpfe rechneten ihre gegenseitigen Forderungen in regelmäßigen Abständen gegeneinander auf. Da der Transfer überwiegend von Deutschland in die Türkei erfolgte, stieg der Liquiditätsvorrat aufgrund der Einzahlungen in Deutschland an. Demgegenüber nahm der Liquiditätsvorrat in der Türkei aufgrund der dortigen Auszahlungen stetig ab. Dieses Liquiditätsgefälle wurde dadurch ausgeglichen, dass im Fall einer Geldwertüberweisung von der Türkei nach Deutschland (sog. „Rückwärtsgeschäft“) von den Angeklagten L1 und C1 eine Provision nicht verlangt wurde. Auf diese Weise sollte ein Anreiz zu Einzahlungen in den türkischen Topf geschaffen werden. Darüber hinaus erfolgte der Ausgleich über die miteinander verbundenen Unternehmen J2 GmbH (im Folgenden: J2) in E6 und J3 (im Folgenden: J3) in der Türkei. Die J2 betrieb im Tatzeitraum einen Edelmetallhandel und eine Goldscheideanstalt. Die J3 war ebenfalls im Bereich des Edelmetallhandels tätig. Nachdem die Kuriere die eingezahlten Kundengelder zu dem Angeklagten L1 gebracht hatten, nutzte dieser das Geld jedenfalls teilweise für den Ankauf größerer Mengen Gold und anderer Edelmetalle. Diese Edelmetalle wurden sodann über die J2 zu einem zuvor fixierten Preis an die J3 weiterverkauft. Kuriere holten das Gold bei dem jeweiligen Verkäufer ab und verbrachten es zu der J2, die es an die J3 weiterleitete. Die Auszahlung des Kaufpreises durch die J3 erfolgte in J1 an M. L1. Zunächst wurde eine Abschlagszahlung geleistet. Nach der Durchführung einer Analyse des Edelmetalls erfolgte die abschließende Zahlung. Teilweise leistete die J3 bereits vor dem Erhalt des Edelmetalls. Die auf diese Weise entstehenden gegenseitigen Verbindlichkeiten wurden von M. L1 in regelmäßig per Fax an den Angeklagten L1 übersandten Abrechnungen nachgehalten.

74

g)

75

Keiner der Angeklagten verfügte im Tatzeitraum über eine Erlaubnis der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht für die Durchführung der Geldwertüberweisungen. Allen Angeklagten war sowohl die Erlaubnisbedürftigkeit der Geldwertüberweisungen als auch die fehlende Erlaubnis bewusst. Ihnen war darüber hinaus bewusst, dass die Erbringung der Zahlungsdienste ohne Erlaubnis der Finanzaufsicht unzulässig und gesetzlich untersagt war.

76

h)

77

Die Angeklagten L1 und C1 wussten um die Ausgestaltung des von ihnen initiierten Systems und dessen Zweck. Der Angeklagte L1 wusste um die Existenz der konkreten einzelnen Zahlstellen, der Angeklagte C1, dass es solche Zahlstellen in anderen Orten in Deutschland gab. Sie kannten die Beteiligung des M. L1 und den Einsatz von Geldboten. Ihnen kam es gerade auf den Betrieb dieses Systems an, um den Kunden eine günstige, von staatlicher Aufsicht freigestellte und preisgünstige Möglichkeit zu verschaffen, Geldbeträge zwischen den Zahlstellen zu überweisen.

78

Die Angeklagten I. und M. H1 sowie B1 rechneten bereits bei der Entgegennahme des ersten bei ihnen abgegebenen Geldbetrages mit der konkreten Möglichkeit, dass diese Entgegennahme erfolgte, weil es an anderer Stelle zur Auszahlung eines wertmäßig entsprechenden Betrages kommen sollte, und keiner der an dieser Transaktion Beteiligten über eine hierfür erforderliche Erlaubnis verfügte. Sie fanden sich mit dieser Möglichkeit ab und billigten sie. Spätestens bei Entgegennahme des zweiten Geldbetrages erkannten sie, dass es sich nicht um eine einmalige Transaktion handelte, diese vielmehr innerhalb einer Struktur erfolgte, die der Schaffung eines Systems diente, um Kunden eine günstige, von staatlicher Aufsicht freigestellte und preisgünstige Möglichkeit zu verschaffen, Geldbeträge zwischen den Zahlstellen zu überweisen. Sie erkannten, dass hieran jedenfalls sie selbst, der Angeklagte L1, der die Beträge abholende Bote und der die Auszahlungen in der Türkei vornehmende M. L1 arbeitsteilig beteiligt waren. Allein schon aufgrund der über die von ihnen betreute Zahlstelle abgewickelten Transaktionen wussten sie, dass in diesem System erhebliche Summen bewegt werden. Ihre eigene Funktion in der Aufrechterhaltung und Durchführung dieses Systems erkannten sie, billigten sie und fanden sich auch hiermit ab.

79

i)

80

Im Einzelnen kam es im Tatzeitraum zu den in der folgenden Tabelle angeführten 541 Geldwertüberweisungen in mindestens sechsstelliger Höhe.

81

Der Angeklagte L1 führte 531 Geldwertüberweisungen in Höhe von insgesamt 154.206.028,00 EUR, davon in Höhe von 15.891.990,00 EUR gemeinsam mit dem Angeklagten C1, durch. Unter Abzug der Rückwärtsgeschäfte, für die keine Provision von den Kunden gezahlt wurde, und unter Annahme der geringstmöglichen Provision von 1% erzielte der Angeklagte L1 eine Provision von insgesamt 1.439.454,28 EUR

82

Der Angeklagte C1 führte 46 Geldwertüberweisungen in Höhe von insgesamt 20.453.955,00 EUR, davon in Höhe von 15.891.990,00 EUR gemeinsam mit dem Angeklagten L1, durch. Unter Abzug der Rückwärtsgeschäfte, für die keine Provision von den Kunden gezahlt wurde, und unter Annahme der geringstmöglichen Provision von 0,5% erzielte der Angeklagte C1 eine Provision von insgesamt 51.541,77 EUR.

83

Der Angeklagte I. H1 führte 32 Geldwertüberweisungen in Höhe von insgesamt 9.685.120,00 EUR durch.

84

Der Angeklagte B1 führte 11 Geldwertüberweisungen in Höhe von insgesamt 7.688.170,00 EUR durch.

85

Der Angeklagte M. H1 führte 11 Geldwertüberweisungen in Höhe von insgesamt 1.340.400,00 EUR durch.

86

Soweit die Anklage weitere, über den von der Kammer festgestellten Umfang hinausgehende Transaktionen zum Gegenstand hatte und von einem höheren insgesamt übermittelten Geldbetrag ausgegangen ist, hat die Kammer das Verfahren mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft gemäß § 154a Abs. 2 StPO auf die im folgenden aufgeführten Beträge ab 100.000 EUR beschränkt.

87

Die Kammer hat zugunsten der Angeklagten L1 und C1 angenommen, dass die Provision in den im Folgenden genannten Beträgen bereits enthalten war.

88

Tat laut AnklageDatumEinzahlung in EURAuszahlung in EURVonNachBeteiligte
514.03.2018      140.000BRDTÜRL1
614.03.2018      400.000BRDTÜRL1
714.03.2018      400.000BRDTÜRL1
4202.07.2018                              200.000BRDTÜRL1, H1, I.
5006.07.2018                              100.000BRDTÜRL1, H1, I.
12008.08.2018                              142.700BRDTÜRL1, H1, I.
12309.08.2018                              101.000BRDTÜRL1, H1, I.
12409.08.2018                              222.615BRDTÜRL1, H1, I.
12610.08.2018                              353.650BRDTÜRL1, H1, I.
13715.08.2018                              101.000BRDTÜRL1, H1, I.
14017.08.2018                              101.000BRDTÜRL1, H1, I.
14120.08.2018                            100.000BRDTÜRL1
14827.08.2018                              125.000BRDTÜRL1, H1, M.
17414.09.2018                              101.000BRDTÜRL1, H1, I.
24019.10.2018                           1.272.000BRDTÜRC1
26327.10.2018                              490.000BRDTÜRC1
26427.10.2018                           1.750.000BRDTÜRC1
26731.10.2018      500.000BRDTÜRC1, L1
27301.11.2018      400.000BRDTÜRC1, L1
29710.11.2018                              800.000      800.000TÜRBRDC1, L1
30515.11.2018      800.000BRDTÜRL1
30616.11.2018      105.730BRDTÜRL1
30716.11. bis 17.11.2018230.000211.850; 326.230BRDTÜRL1
31719.11.2018198.330BRDTURL1
31819.11.2018                              100.000      100.000BRDTÜRL1, H1, M.
31919.11.2018      197.000BRDTÜRL1
32120.11.2018                              145.500      145.500BRDTÜRC1, L1
32420.11.2018      740.000BRDTÜRL1
32821.11.2018      150.000BRDTÜRC1, L1
32921.11.2018      329.720BRDTÜRL1
33522.11.2018                              150.000BRDTÜRC1
33722.11.2018      152.485BRDTÜRL1
33823.11.2018                              150.000      150.000BRDTÜRC1, L1
33923.11.2018                              360.645BRDTÜRL1
34726.11.2018      200.000BRDTÜRL1
35127.11.2018      200.000BRDTÜRL1
35629.11.2018      400.000BRDTÜRL1
35730.11.2018      128.605BRDTÜRL1
35830.11.2018      200.000BRDTÜRL1
35930.11.2018      347.480BRDTÜRL1
36001.12.2018                              800.000      800.000BRDTÜRC1, L1
36401.12.2018      589.500BRDTÜRC1, L1
36803.12.2018      197.000BRDTÜRL1
36903.12.2018212.425;BRDTÜRL1
37003.12.2018      300.000BRDTÜRL1
37103.12.2018      477.115BRDTÜRL1
38304.12.2018      100.000BRDTÜRL1
38404.12.2018      200.455BRDTÜRL1
38705.12.2018      250.000BRDTÜRL1
38906.12.2018      110.900BRDTÜRL1, H1, M.
39006.12.2018113.845BRDTÜRL1
39106.12.2018      261.720BRDTÜRL1
39407.12.2018      100.000BRDTÜRL1
39507.12.2018      128.425BRDTÜRL1
39607.12.2018      241.030BRDTÜRL1
39809.12. – 10.12.2018                            299.500      293.500NLTÜRL1
40210.12.2018      123.585BRDTÜRL1
40310.12.2018      150.000BRDTÜRL1
40711.12.2018      200.000BRDTÜRL1
41113.12.2018130.000; 155.870; 225.390BRDTÜRL1
41714.12.2018                              135.000BRDTÜRC1, L1
42014.12.2018      113.710BRDTÜRL1
42215.12.2018                              134.000BRDTÜRL1
42415.12.2018      288.575BRDTÜRL1
43117.12.2018146.185BRDTÜRL1
43217.12.2018190.865BRDTÜRL1
43317.12.2018      250.000BRDTÜRL1
43518.12.2018      237.290BRDTÜRL1
44219.12.2018      234.025BRDTÜRL1
44520.12.2018      600.000TÜRBRDC1, L1
44721.12.2018                              100.000BRDTÜRC1
45322.12.2018      122.140BRDTÜRL1
45924.12.2018132.825BRDTÜRL1
46024.12.2018      327.830BRDTÜRL1
46124.12.2018335.435457.325BRDTÜRL1
46224.12.2018      400.000BRDTÜRL1
46725.12.2018      189.170BRDTÜRL1
47428.12.2018      142.780BRDTÜRL1
48029.12.2018      237.315BRDTÜRL1
48231.12.2018      604.935BRDTÜRL1
48904.01.2019      309.400BRDTÜRL1
49205.01.2019158.255BRDTÜRL1
50107.01.2019170.415BRDTÜRL1
50207.01.2019116.480; 175.000184.760; 150.510BRDTÜRL1
50508.01. bis 10.01.2019                              200.000      200.000BRDTÜRL1
51009.01.2019      133.430BRDTÜRL1
51109.01.2019115.000BRDTÜRL1, B1 (Einz.)
51610.01.2019      203.800BRDTÜRL1
52311.01.2019      229.405BRDTÜRL1
52814.01.2019      112.950BRDTÜRC1, L1
52914.01.2019149.130BRDTÜRL1
53012.01. bis 14.01.2019120.000;      339.855BRDTÜRL1, B1, (Einz.)
53615.01.2019                              100.000      100.000BRDTÜRC1; L1
53715.01.2019      321.470BRDTÜRL1
53815.01.2019      500.000BRDTÜRL1
54416.01.2019      144.300BRDTÜRL1
54516.01.2019      171.605BRDTÜRL1
54817.01.2019                              100.000      100.000BRDTÜRL1, H1, M.
54917.01.2019      170.000BRDTÜRL1
55017.01.2019      300.000BRDTÜRL1
55117.01.2019460.950BRDTÜRL1
55718.01.2019      139.300BRDTÜRC1, L1
55818.01.2019      259.650BRDTÜRL1
55918.01.2019109.970      308.500BRDTÜRL1, B1 (Einz.)
56219.01.2019      103.265BRDTÜRL1
56319.01.2019      440.790BRDTÜRL1
56821.01.2019140.340BRDTÜRL1
57021.01.2019      181.730BRDTÜRL1
57121.01.2019      272.000BRDTÜRL1
57218.01. bis 21.01.2019200.000; 692.800      900.000TÜRBRDC1, L1, B1
57822.01.2019      442.065BRDTÜRL1
58323.01.2019164.480BRDTÜRL1
58624.01.2019      180.000BRDTÜRL1
59025.01.2019      231.530BRDTÜRL1
59528.01.2019299.115; 345.590BRDTÜRL1
60229.01.2019      114.925BRDTÜRL1
60630.01.2019      450.000BRDTÜRL1
60931.01.2019      290.765BRDTÜRL1
61001.02.2019      100.000BRDTÜRL1
61101.02.2019      110.540BRDTÜRL1
61502.02.2019      128.320BRDTÜRL1
62104.02.2019      108.810BRDTÜRL1
62204.02.2019105.720; 129.510BRDTÜRL1
62304.02.2019      200.000BRDTÜRL1
62404.02.2019      572.070BRDTÜRL1
62605.02.2019115.460BRDTÜRL1
62705.02.2019      300.630BRDTÜRL1
63106.02.2019      102.550BRDTÜRL1
63206.02.2019      651.370BRDTÜRL1
63407.02.2019      272.850BRDTÜRL1
63507.02.2019      397.590BRDTÜRL1
64008.02.2019      115.135BRDTÜRL1
64108.02.2019      186.100BRDTÜRL1
64608.02. bis 09.02.2019300.000; 692.000   1.000.000TÜRBRDC1, L1, B1
65311.02.2019      149.750BRDTÜRL1
65411.02.2019100.000; 305.965BRDTÜRL1
65712.02.2019      244.995BRDTÜRL1
65812.02.2019      260.510BRDTÜRL1
66313.02.2019      147.820BRDTÜRL1
66413.02.2019      150.000BRDTÜRC1, L1
66513.02.2019      345.745BRDTÜRL1
66814.02.2019      302.300BRDTÜRL1
68818.02.2019                              100.000      100.000BRDTÜRL1
68918.02.2019      179.620BRDTÜRL1
69018.02.2019      480.000BRDTÜRL1
69118.02.2019      544.135BRDTÜRL1
69418.02.2019 bis 19.02.2019                              260.000      260.000BRDTÜRL1, H1, M.
69519.02.2019      616.735BRDTÜRL1
70020.02.2019      363.165BRDTÜRL1
70322.02.2019      273.040BRDTÜRL1
70823.02.2019      135.140BRDTÜRL1
70923.02.2019                              631.825      635.000TÜRBRDC1, L1, B1
71125.02.2019                              369.900BRDTÜRL1
71825.02.2019      234.865BRDTÜRL1
71926.02.2019      239.595BRDTÜRL1
72527.02.2019100.000; 273.925BRDTÜRL1
72728.02.2019      296.940BRDTÜRC1, L1,
72828.02.2019141.670; 308.860BRDTÜRL1
73228.02. bis 01.03.2019                              101.000      101.000NLTÜRL1
73301.03.2019102.205BRDTÜRL1
73401.03.2019      133.100BRDTÜRL1
74102.03.2019      100.000BRDTÜRL1
74302.03.2019      225.290BRDTÜRL1
74904.03.2019      100.000BRDTÜRL1
75004.03.2019      100.200BRDTÜRC1, L1
75104.03.2019170.330BRDTÜRL1
75204.03.2019      257.010BRDTÜRL1
75505.03.2019123.140BRDTÜRL1
75605.03.2019      383.755BRDTÜRL1
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76206.03.2019      100.000BRDTÜRL1
76406.03.2019      400.000BRDTÜRL1
76506.03.2019346.920; 434.860BRDTÜRL1
76807.03.2019                              300.000BRDTÜRL1
77407.03.2019      492.160BRDTÜRL1
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78109.03.2019      164.620BRDTÜRL1
78205.03 bis 09.03.2019193.290; 794.500   1.000.000TÜRBRDC1, L1, B1
79211.03.2019      140.000BRDTÜRL1
79311.03.2019144.040BRDTÜRL1
79411.03.2019      427.900BRDTÜRL1
80612.03.2019      223.830BRDTÜRL1
80712.03.2019      400.000BRDTÜRL1
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81313.03.2019      200.000BRDTÜRL1
82014.03.2019      100.000BRDTÜRC1, L1
82114.03.2019      118.200BRDTÜRL1
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82314.03.2019      480.000BRDTÜRL1
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83015.03.2019      183.940BRDTÜRL1
83618.03.2019      118.000BRDTÜRC1, L1
83718.03.2019120.020; 151.345BRDTÜRL1
83818.03.2019      200.000BRDTÜRL1
83918.03.2019      383.625BRDTÜRL1
84819.03.2019      104.500BRDTÜRL1
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85620.03.2019      113.270BRDTÜRL1
85721.03.2019                              100.000BRDTÜRL1
85921.03.2019      187.570BRDTÜRL1
86021.03.2019      502.500BRDTÜRL1
86422.03.2019      148.815BRDTÜRL1
86522.03.2019      500.000BRDTÜRL1
86923.03.2019      181.880BRDTÜRL1
87023.03.2019      500.000BRDTÜRL1
87123.03.2019                              844.500   1.000.000TÜRBRDC1, L1, B1
87825.03.2019142.030; 166.080BRDTÜRL1
87925.03.2019      228.000BRDTÜRL1
88025.03.2019      500.000BRDTÜRL1
88126.03.2019                              130.600TÜRBRDC1, L1,
88726.03.2019      105.100BRDTÜRL1
88826.03.2019      122.785BRDTÜRL1
88926.03.2019      276.795BRDTÜRL1
89026.03.2019      300.000BRDTÜRL1
89126.03.2019      400.000BRDTÜRL1
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89728.03.2019                              150.000BRDTÜRC1
90528.03.2019171.725; 198.375BRDTÜRL1
91330.03.2019      111.300BRDTÜRL1
91429.03. bis 30.03.2019100.000; 104.300123.125BRDTÜRL1, H1 (Einz.)
91802.04.2019      398.720BRDTÜRL1
91902.04.2019      475.000BRDTÜRL1
92803.04.2019      100.000BRDTÜRL1
92903.04.2019      100.000BRDTÜRL1
93003.04.2019163.350BRDTÜRL1
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93203.04.2019      400.000BRDTÜRL1
93704.04.2019      250.000BRDTÜRL1
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94705.04.2019135.000BRDTÜRL1, H1 (Einz.)
94805.04.2019      362.820BRDTÜRL1
94905.04.2019      371.170BRDTÜRL1
95206.04.2019      100.000BRDTÜRL1
95306.04.2019      216.870BRDTÜRL1
95406.04.2019232.820BRDTÜRL1
95506.04.2019      301.610BRDTÜRL1
95606.04.2019      349.675BRDTÜRL1
95706.04.2019                              694.500   1.000.000TÜRBRDC1, L1, B1
96208.04.2019      100.000BRDTÜRL1
96308.04.2019101.700153.375; 162.935BRDTÜRL1, H1 (Einz.)
96408.04.2019      500.000BRDTÜRL1
97309.04.2019      256.635BRDTÜRL1
97409.04.2019      400.000BRDTÜRL1
97910.04.2019      100.000BRDTÜRL1
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98110.04.2019      350.000BRDTÜRL1
98607.04. bis 11.04.2019                              150.000      147.180BRDNLTÜRL1
98711.04.2019      199.100BRDTÜRL1
98812.04.2019                              101.750      100.000BRDTÜRL1
100012.04.2019      141.705BRDTÜRL1
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101015.04.2019      250.000BRDTÜRL1
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101816.04.2019      400.000BRDTÜRL1
102117.04.2019      143.250BRDTÜRL1
102217.04.2019      300.000BRDTÜRL1
102317.04.2019      408.410BRDTÜRL1
102918.04.2019125.260; 272.090BRDTÜRL1
103120.04.2019      103.320BRDTÜRL1
103220.04.2019                              494.500   1.000.000TÜRBRDC1, L1, B1
104023.04.2019      262.800BRDTÜRL1
104124.04.2019                              200.000BRDTÜRL1, H1
104924.04.2019      120.480BRDTÜRL1
105024.04.2019      136.000BRDTÜRC1, L1
105124.04.2019      147.120BRDTÜRL1
105224.04.2019  155.770BRDTÜRL1
105425.04.2019      243.340BRDTÜRL1
105826.04.2019112.145BRDTÜRL1
105926.04.2019      150.000BRDTÜRL1
106026.04.2019                              165.000      165.000BRDTÜRC1, L1
106526.04. bis 27.04.2019                              329.700      500.000BRDTÜRC1, L1
106727.04.2019      150.000BRDTÜRL1
106827.04.2019      151.130BRDTÜRL1
107429.04.2019      170.000BRDTÜRC1, L1
107529.04.2019      191.400BRDTÜRL1
107629.04.2019      243.900BRDTÜRL1
107729.04.2019      299.410BRDTÜRL1
108030.04.2019      114.685BRDTÜRL1
108230.04. bis 01.05.2019                              277.000      280.000TÜRBRDC1, L1
108401.05.2019      248.000BRDTÜRC1, L1
108501.05.2019      383.945BRDTÜRL1
109102.05.2019      302.390BRDTÜRL1
109203.05. bis 04.05.2019                              593.700      600.000TÜRBRDC1, L1
109804.05.2019      208.230BRDTÜRL1
109904.05.2019                              300.000      294.000BRDTÜRC1, L1
110004.05.2019      360.865BRDTÜRL1
110306.05.2019      240.000BRDTÜRC1, L1
110406.05.2019      250.000BRDTÜRL1
110506.05.2019      300.000BRDTÜRL1
110707.05.2019      250.000BRDTÜRL1
110807.05.2019      300.000BRDTÜRL1
111108.05.2019      148.500BRDTÜRC1
111208.05.2019      250.000BRDTÜRL1
111308.05.2019      288.000BRDTÜRC1
111408.05.2019      300.000BRDTÜRL1
111709.05.2019      250.000BRDTÜRL1
111809.05.2019      450.000BRDTÜRL1
112910.05.2019      100.000BRDTÜRC1
113010.05.2019                              113.465      112.335BRDTÜRC1
113110.05.2019250.000BRDTÜRL1
113210.05.2019      500.000BRDTÜRL1
113310.05.2019                           1.000.000808.200; 200.000TÜRBRDC1; L1, B1
113411.05.2019      295.840BRDTÜRL1
113511.05.2019      500.000BRDTÜRL1
113713.05.2019      500.000BRDTÜRL1
113814.05.2019100.000; 300.000BRDTÜRL1
113914.05.2019      500.000BRDTÜRL1
114015.05.2019                              115.000TÜRBRDL1
114115.05.2019250.000BRDTÜRL1
114314.05. bis 16.05.2019                              172.500      172.500BRDTÜRL1
114416.05.2019  450.000200.000BRDTÜRL1, H1, I. (Einz.)
114516.05.2019250.000, 650.000BRDTÜRL1
114717.05.2019      160.000BRDTÜRL1
114817.05.2019      313.895BRDTÜRL1
114917.05.2019      352.950BRDTÜRL1
115018.05.2019      262.443BRDTÜRL1
115118.05.2019      312.080BRDTÜRL1
115220.05.2019      300.000BRDTÜRL1
115320.05.2019      400.000BRDTÜRL1
115521.05.2019      150.000BRDTÜRL1
115621.05.2019      300.000BRDTÜRL1
115722.05.2019                              101.000BRDL1
115922.05.2019      100.000BRDTÜRL1
116022.05.2019      100.000BRDTÜRL1
116122.05.2019      250.815BRDTÜRL1
116323.05.2019                              270.000BRDTÜRL1
116623.05.2019      200.000BRDTÜRL1
116723.05.2019      300.000BRDTÜRL1
117024.05.2019200.000; 400.000BRDTÜRL1
117124.05.2019      600.000BRDTÜRL1
117325.05. bis 27.05.2019      200.000BRDTÜRL1
117427.05.2019      300.000BRDTÜRL1
117528.05.2019      265.760BRDTÜRL1
117628.05.2019      300.000BRDTÜRL1
117728.05.2019      400.000BRDTÜRL1
118529.05.2019      300.000BRDTÜRL1
118629.05.2019      500.000BRDTÜRL1
119130.05.2019      553.000BRDTÜRL1
119230.05.2019      583.740BRDTÜRL1
119431.05.2019                              100.000      100.000BRDTÜRL1
119531.05.2019                              245.000      241.325BRDTÜRL1
119631.05.2019330.000; 402.230BRDTÜRL1
119731.05.2019      655.250BRDTÜRL1
121706.06.2019250.000BRDTÜRL1
121907.06.2019      540.000BRDTÜRL1
122110.06.2019260.500BRDTÜRL1
122210.06.2019200.000300.000755.200BRDTÜRL1
122310.06.2019      300.000BRDTÜRL1
122410.06.2019   1.000.000BRDTÜRL1
122711.06.2019      530.000BRDTÜRL1
122811.06.2019109.000155.000      609.220BRDTÜRL1, H1, I. (Einz. 109.000)
123312.06.2019      521.235BRDTÜRL1
123413.06.2019      280.000BRDTÜRL1
123513.06.2019      365.590BRDTÜRL1
123613.06.2019      581.055BRDTÜRL1
123914.06.2019      271.270BRDTÜRL1
124014.06.2019308.880887.040BRDTÜRL1
124115.06.2019      154.030BRDTÜRL1
124215.06.2019      247.430BRDTÜRL1
124717.06.2019      442.220BRDTÜRL1
124817.06.2019      615.560BRDTÜRL1
125318.06.2019      250.000BRDTÜRL1
125418.06.2019      350.000BRDTÜRL1
125619.06.2019119.500213.565BRDTÜRL1
125719.06.2019      200.000BRDTÜRL1
125819.06.2019      250.520BRDTÜRL1
125919.06.2019      415.115BRDTÜRL1
126120.06.2019      104.830BRDTÜRL1
126220.06.2019      118.200BRDTÜRL1
126321.06.2019      114.610BRDTÜRL1
126421.06.2019      168.270BRDTÜRL1
126522.06.2019      343.905BRDTÜRL1
126622.06.2019 - 23.06.2019385.430630.395BRDTÜRL1
126823.06.2019      100.000BRDTÜRL1
127124.06.2019      100.000BRDTÜRL1
127224.06.2019      382.070BRDTÜRL1
127325.06.2019228.745BRDTÜRL1
127525.06.2019      201.000BRDTÜRL1
127625.06.2019      263.885BRDTÜRL1
127725.06.2019      300.000BRDTÜRL1
127926.06.2019200.000134.240230.150BRDTÜRL1, H1, I.
128026.06.2019      388.675BRDTÜRL1
128427.06.2019      100.000BRDTÜRL1
128527.06.2019 - 28.06.2019195.000130.035267.165BRDTÜRL1, H1, I. (Einz.)
128627.06.2019      292.000BRDTÜRL1
128727.06.2019 - 28.06.2019320.150266.190BRDTÜRL1
129229.06.2019 -01.07.2019229.950      404.045BRDTÜRL1, H1, I. (Einz.)
129301.07.2019      648.775BRDTÜRL1
129502.07.2019      100.000BRDTÜRL1
129602.07.2019      350.600BRDTÜRL1
129702.07.2019      636.195BRDTÜRL1
129903.07.2019      150.000BRDTÜRL1, H1, I.
130003.07.2019      335.065BRDTÜRL1
130103.07.2019300.000      400.380BRDTÜRL1, H1, I. (Einz.)
130204.07.2019150.000BRDTÜRL1
130404.07.2019      197.000BRDTÜRL1
130504.07.2019      200.660BRDTÜRL1
130604.07.2019      342.000BRDTÜRL1
130705.07.2019 - 08.07.2019100.000205.350200.000BRDTÜRL1, H1, I.(Einz.)
130805.07.2019500.000BRDTÜRL1
130905.07.2019      317.170BRDTÜRL1
131005.07.2019      341.515BRDTÜRL1
131105.07.2019      390.550BRDTÜRL1
131310.07.2019 - 11.07.2019199.500320.000BRDTÜRL1, H1, I. (Einz.)
131412.07.2019196.000210.000BRDTÜRL1, H1, I. (Einz.)
131516.07.2019 - 19.07.2019249.950300.000498.950BRDTÜRL1, H1, I. (Einz.)
133523.07.2019      249.000BRDTÜRL1
133620.07.2019 - 23.07.2019252.200492.750BRDTÜRL1
133723.07.2019      306.280BRDTÜRL1
133823.07.2019      443.280BRDTÜRL1
134424.07.2019 - 26.07.2019500.000500.900BRDTÜRL1, H1, I. (Einz.)
137326.07.2019100.000BRDTÜRL1
137627.07.2019 - 30.07.2019499.165489.845BRDTÜRL1, H1, I. (Einz.)
141129.07.2019266.500BRDTÜRL1
141930.07.2019220.000BRDTÜRL1
143401.08.2019180.000BRDTÜRL1, H1, I. (Einz.)
143631.07.2019100.000BRDTÜRL1
143731.07.2019319.500BRDTÜRL1
146302.08.2019104.000BRDTÜRL1, H1, M.
152005.08.2019100.000BRDTÜRL1
153806.08.2019190.100BRDTÜRL1, H1, I.(Einz. 190.100)
154606.08.2019100.000BRDTÜRL1
158407.08.2019103.800BRDTÜRL1, H1, M.
167019.08.2019310.115BRDTÜRL1, H1, I. (Einz.)
179024.08.2019212.000BRDTÜRL1, H1, M.
184029.08.2019229.330BRDTÜRL1, H1, I.
184230.08.2019233.000BRDTÜRL1, H1, I. (Einz. 233.000)
196206.09.2019100.000BRDTÜRL1
215320.09.2019100.000BRDTÜRL1
224801.10.2019      171.570BRDTÜRL1
224901.10.2019      191.580BRDTÜRL1
225001.10.2019      215.215BRDTÜRL1
225101.10.2019      226.825BRDTÜRL1
225202.10.2019      125.910BRDTÜRL1
225302.10.2019      437.340BRDTÜRL1
225402.10.2019      502.780BRDTÜRL1
225703.10.2019      159.065BRDTÜRL1
225803.10.2019      276.500BRDTÜRL1
226104.10.2019      104.995BRDTÜRL1
226204.10.2019      146.270BRDTÜRL1
226305.10.2019      116.370BRDTÜRL1
226405.10.2019      400.700BRDTÜRL1
226707.10.2019      175.155BRDTÜRL1
226807.10.2019      197.350BRDTÜRL1
226907.10.2019      344.750BRDTÜRL1
227007.10.2019      460.465BRDTÜRL1
227208.10.2019      246.250BRDTÜRL1
227308.10.2019      359.945BRDTÜRL1
227408.10.2019      363.245BRDTÜRL1
227609.10.2019      153.505BRDTÜRL1
227709.10.2019      293.360BRDTÜRL1
227809.10.2019      296.250BRDTÜRL1
228010.10.2019      105.925BRDTÜRL1
228110.10.2019      257.425BRDTÜRL1
228511.10.2019      106.965BRDTÜRL1
228611.10.2019      121.255BRDTÜRL1
228711.10.2019      200.000BRDTÜRL1
228812.10.2019      156.640BRDTÜRL1
228912.10.2019      159.835BRDTÜRL1
229012.10.2019      446.000BRDTÜRL1
229214.10.2019      149.810BRDTÜRL1
229314.10.2019      194.620BRDTÜRL1
229414.10.2019      205.985BRDTÜRL1
229615.10.2019      151.100BRDTÜRL1
229715.10.2019      176.400BRDTÜRL1
229815.10.2019      344.750BRDTÜRL1
230016.10.2019      168.095BRDTÜRL1
230317.10.2019      222.705BRDTÜRL1
230417.10.2019      690.550BRDTÜRL1
230918.10.2019334.900BRDTÜRL1
231018.10.2019      235.185BRDTÜRL1
231118.10.2019      296.250BRDTÜRL1
231218.10.2019      560.000BRDTÜRL1
231619.10.2019      125.865BRDTÜRL1
232221.10.2019      126.045BRDTÜRL1
232321.10.2019      147.750BRDTÜRL1
232421.10.2019      275.945BRDTÜRL1
232722.10.2019      146.275BRDTÜRL1
232822.10.2019      221.625BRDTÜRL1
233023.10.2019100.000      128.015BRDTÜRL1
233223.10.2019      128.050BRDTÜRL1
233323.10.2019300.000      391.845BRDTÜRL1, H1, I. (Einz. 300.000)
233424.10.2019170.000      255.595BRDTÜRL1
233524.10.2019275.000      333.870BRDTÜRL1, H1, I. (Einz. 275.000)
233624.10.2019      650.000BRDTÜRL1
233925.10.2019      119.125BRDTÜRL1
234025.10.2019128.700      300.655BRDTÜRL1, H1, M. (Einz. 128.700)
234326.10.2019      147.750BRDTÜRL1
234426.10.2019      241.420BRDTÜRL1
234826.10. bis 28.10.2019      144.275BRDTÜRL1
234927.10. bis 28.10.2019      263.430BRDTÜRL1
235130.10.2019      142.510BRDTÜRL1
235229.10. bis 30.10.2019      152.090BRDTÜRL1
235429.10. bis 30.10.2019121.000      282.270BRDTÜRL1, H1, M. (Einz. 121.000)
235631.10.2019190.000200.000289.490BRDTÜRL1
236001.11.2019      135.105BRDTÜRL1
236302.11.2019      299.000BRDTÜRL1
236704.11.2019      166.940BRDTÜRL1
236804.11.2019      380.455BRDTÜRL1
237405.11.2019      100.000BRDTÜRL1
237505.11.2019      187.510BRDTÜRL1
237605.11.2019      436.140BRDTÜRL1
237806.11.2019      162.605BRDTÜRL1
237906.11.2019      250.000BRDTÜRL1
238207.11.2019      200.000BRDTÜRL1
238307.11.2019      250.000BRDTÜRL1
238408.11.2019      168.015BRDTÜRL1
238508.11.2019      200.000BRDTÜRL1
238608.11.2019      200.000BRDTÜRL1
238708.11.2019      200.000BRDTÜRL1
238909.11.2019      200.000BRDTÜRL1
239111.11.2019      150.000BRDTÜRL1
239210.11. bis 11.11.2019      250.000BRDTÜRL1
239311.11.2019500.000BRDTÜRL1
239412.11.2019      150.000BRDTÜRL1
239512.11.2019      200.000BRDTÜRL1
239613.11.2019100.000BRDTÜRL1
239713.11.2019      102.000BRDTÜRL1
239813.11.2019      130.000BRDTÜRL1
239913.11.2019      150.000BRDTÜRL1
240013.11.2019      200.000BRDTÜRL1
240414.11.2019      120.000BRDTÜRL1
240514.11.2019      150.000BRDTÜRL1
240614.11.2019      200.000BRDTÜRL1
240815.11.2019      164.100BRDTÜRL1
240915.11.2019      190.585BRDTÜRL1
241116.11.2019      200.000BRDTÜRL1
241318.11.2019      100.000BRDTURL1
241417.11. bis 18.11.2019      137.460BRDTURL1
241518.11.2019      200.000BRDTURL1
89

Soweit in der Tabelle lediglich Auszahlungen vermerkt sind, korrespondierten hiermit taggleiche Einzahlungen in dem jeweils anderen Staat.

90

Soweit unter der Spalte „Beteiligte“ die Angeklagten I. H1, M. H1 oder B1 genannt sind, nahmen sie die jeweilige Einzahlung in dem beschriebenen Sinne entgegen bzw. die jeweilige Auszahlung vor.

91

Soweit der Angeklagte C1 als Beteiligter aufgeführt ist, nahm er den Geldbetrag entgegen bzw. die jeweilige Auszahlung vor. Soweit nur der Angeklagte C1 genannt ist, erfolgte die Transaktion, ohne dass die Beteiligung eines weiteren Angeklagten festgestellt werden konnte.

92

Soweit der Angeklagte L1 aufgeführt ist, gab er die jeweilige Transaktion frei. Ist nur der Angeklagte L1 aufgeführt, erfolgte die Einzahlung über eine der weiteren Zahlstellen unter Freigabe des Angeklagten L1 und ohne Beteiligung der weiteren Angeklagten.

93

j)

94

Die Angeklagten L1, C1 und I. H1 kooperierten noch im Ermittlungsverfahren durch geständige Einlassungen mit den Ermittlungsbehörden und trugen auf diese Weise zu der Aufklärung des Tatablaufs bei.

95

2.

96

Auf dem Nachttisch des Angeklagten L1 in dessen Wohnhaus am I2-Weg ## in E1 lag am ##.##.#### eine scharfe Handfeuerwaffe der Marke „Glock 19, GEN5, 9x19mm“ (Waffennummer: #######) mit 13 entsprechenden Patronen. Besitzer der Waffe war der Angeklagte L1. Es handelte sich um eine voll funktionsfähige Schusswaffe, bei der aus einem Lauf durch einmalige Betätigung des Abzuges ein Schuss abgegeben werden kann und die nach Schussabgabe selbsttätig erneut schussbereit wird. Der Angeklagte L1 verfügte nicht über die notwendige behördliche Erlaubnis zum Besitz einer solchen Waffe. Dies war ihm auch bewusst.

97

3.

98

Der Angeklagte C1 hatte ab einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt ab Mai 2019 Zugriff auf zwei schussbereite Handfeuerwaffen der Marke „Glock 26, GEN5, 9mm Luger“ sowie „Fabrique d`armes de Guerre, Modell Principe, 6.35 mm Browning“. Diese trug der Angeklagte C1 bei Geldtransporten gemeinsam mit dem gesondert Verfolgten C6 bei sich. Es trug abwechselnd jeweils einer der beiden die Waffen, während der andere einen Koffer mit Bargeld trug. Für die Zeiträume, in denen die Waffen nicht zur Abwehr möglicher Gefahren bei den Geldtransporten benötigt wurden, bewahrte der gesondert Verfolgte C6 diese im Auftrag des Angeklagten C1 in seiner Wohnung auf. Es handelte sich auch bei diesen Kurzwaffen um voll funktionsfähige Schusswaffen, bei denen aus einem Lauf durch einmalige Betätigung des Abzuges ein Schuss abgegeben werden kann und die nach Schussabgabe selbsttätig erneut schussbereit werden. Der Angeklagte C1 verfügte nicht über die notwendige behördliche Erlaubnis zum Besitz einer solchen Waffe. Dies war ihm auch bewusst.

99

III.

100

Dieser Sachverhalt steht zur Überzeugung der Kammer fest aufgrund der Geständnisse der Angeklagten und der ausweislich der Sitzungsniederschrift in die Hauptverhandlung eingeführten Beweismittel.

101

1.

102

Die Feststellungen zur Person beruhen auf den glaubhaften Angaben der Angeklagten und den in der Hauptverhandlung verlesenen Bundeszentralregisterauszügen.

103

2.

104

Die objektiven Feststellungen zur Sache beruhen auf den umfassenden und glaubhaften Geständnissen der Angeklagten, die durch die übrigen Ermittlungsergebnisse und die in die Hauptverhandlung eingeführten Beweismittel bestätigt werden, aus welchen sich auch in einer Gesamtschau der Umstände das vorsätzliche Handeln der Angeklagten ergibt.

105

a)

106

Die Angeklagten haben die festgestellte Tatbegehung glaubhaft eingeräumt.

107

aa)

108

Der Angeklagte L1 hat den Ablauf der Geldwertüberweisungen und die Entwicklung des Transfersystems, wie unter II.1.a) und b) festgestellt, geschildert und die Höhe der erzielten Provision, wie unter II.1.e) dargestellt, angegeben. Den allgemeinen Ablauf der Einzahlungen hat er wie unter II.1.c) festgestellt geschildert.

109

Er hat sich dahingehend eingelassen, dass Geldwerttransaktionen nach dem beschriebenen System in dem Goldhandelssektor bereits in den letzten Jahren angeboten worden seien und dass es sich um ein im türkischen Kulturkreis gewöhnliches Transfersystem handle. Die Konkurrenz habe auf diesem Gebiet eine führende Stellung erlangt. Um mit der Konkurrenz mithalten zu können, habe er sich dazu entschlossen, selbst auch Geldwertüberweisungen durchzuführen. Er habe den Mitarbeitern an den Zahlstellen gesagt, dass sie Bargeld für ihn annehmen sollen. Diese hätten ihn dann über Chatnachrichten von eingezahlten Beträgen informiert. Dabei sei auf seine Anregung nicht die Währung genannt worden, sondern vielmehr die Einheit „Gramm“ als Synonym für einen Geldbetrag der Einheit tausend. In der ersten Jahreshälfte 2018 hätten die Angeklagten L1 und C1 beschlossen, weitere Geldannahmestellen einzurichten, um das Geschäft breiter aufstellen und den Umsatz steigern zu können. Neben den Großkunden habe es etliche Einzahler kleiner Summen gegeben. Dabei habe es sich auch um syrische Bürgerkriegsflüchtlinge gehandelt, denen kein Bankensystem zur Verfügung gestanden habe.

110

Der Angeklagte L1 hat außerdem die Rolle der J3 und der J2, sowie das System des Liquiditätsausgleichs so geschildert, wie unter II.1.f) festgestellt.

111

Er hat ferner den unter II.2. festgestellten unerlaubten Waffenbesitz eingeräumt. Die in seinem Haus aufgefundene Waffe gehöre ihm. Er habe einen Schießkurs absolviert. Über eine behördliche Erlaubnis für den Besitz von Schusswaffen verfüge er nicht.

112

bb)

113

Auch der Angeklagte C1 hat den Ablauf der Geldwertüberweisungen und die Entwicklung des Transfersystems, wie unter II.1.a) und b) festgestellt, geschildert und die Höhe der erzielten Provision, wie unter II.1.e) dargestellt, angegeben. Seine Rolle bei den Ein- und Auszahlungen hat er wie unter II.1.d)dd) festgestellt geschildert.

114

Er hat sich dahingehend eingelassen, dass es sich bei der Durchführung von Geldwertüberweisungen nach diesem System um ein in der Türkei gängiges Geschäftsmodell handle. Die Provision habe bei den über ihn erfolgenden Transfers anfangs 2% bei kleineren Summen, im Übrigen 1,5% betragen. Davon habe er eine Bearbeitungsgebühr – bis auf die unmittelbare Anfangszeit – an den Angeklagten L1 zahlen müssen, die zunächst bei 0,5% gelegen, sich dann aber gesteigert und ab Dezember 2018 1% erreicht habe, weil er ab diesem Zeitpunkt nur noch von der durch den Angeklagten L1 zur Verfügung gestellten Liquidität partizipierte. Er selbst habe damit ab diesem Zeitpunkt lediglich eine Provision von 0,5% eingenommen.

115

Der Angeklagte C1 hat außerdem den unter II.3. festgestellten unerlaubten Waffenbesitz eingeräumt. Er hat sich dahingehend eingelassen, dass er regelmäßig mit dem gesondert Verfolgten C6 zusammengearbeitet habe. Dieser habe ihn bei dem Transport von Bargeld begleitet. Bei diesen Transporten seien zwei Schusswaffen der Marke Glock und Browning mitgeführt worden. Diese seien von C6 beschafft worden. Sie hätten sich bei dem Tragen des Geldes und der Waffen dergestalt abgewechselt, dass einer den Geldkoffer und der andere die Waffen getragen habe. Meistens habe C6 die Waffen getragen, aber manchmal habe er sie selbst getragen. Die Waffen seien dabei am Körper getragen worden. Über einen Waffenschein habe er zu diesem Zeitpunkt nicht verfügt. Er sei zu diesem Zeitpunkt noch nicht lang genug Mitglied in einem Schießverein gewesen. Er habe damals aber beabsichtigt, einen Waffenschein in etwa drei Monaten zu beantragen.

116

cc)

117

Der Angeklagte I. H1 hat den konkreten Ablauf der Geldwerttransfers so geschildert, wie unter II.1.d)aa) festgestellt. Er hat sich dahingehend eingelassen, dass ihm ein derartiges System des Geldtransfers geläufig sei, da es in dem türkischen Kulturkreis bereits seit Jahrhunderten existiere. Am Anfang habe er lediglich geahnt, dass es um Geldwertüberweisungen nach diesem System gehe. Als im weiteren Verlauf immer mehr Bargeld abgegeben worden sei, sei ihm bewusst gewesen, dass es sich um ein derartiges Geldtransfersystem gehandelt habe. Er habe gewusst, dass der Angeklagte L1 nicht über eine Genehmigung zur Durchführung von Geldwertüberweisungen verfügt habe und dass diese Transfers daher illegal gewesen seien. Er habe aber seine langjährige Arbeitsstelle bei dem Angeklagten L1 nicht riskieren wollen.

118

dd)

119

Der Angeklagte M. H1 hat den konkreten Ablauf der Geldwerttransfers so geschildert, wie unter II.1.d)bb) festgestellt. Die F1 GmbH habe Juweliergeschäfte in E2 und N1 betrieben. In dem Geschäft in N1 habe er die Geldbeträge in der festgestellten Weise entgegen genommen. In E2 habe er sich nur sehr selten aufgehalten und keinen Einfluss auf das dortige Geschäft gehabt.

120

ee)

121

Der Angeklagte B1 hat den konkreten Ablauf der Geldwerttransfers so geschildert, wie unter II.1.d)cc) festgestellt. Ihm sei aufgrund der Höhe der Geldbeträge und des fehlenden Zusammenhangs zu dem regulären Juweliergeschäft bewusst gewesen, dass es nicht mit rechten Dingen zugehen könne. Er habe seine Arbeitsstelle aber nicht aufgeben wollen.

122

b)

123

Die Feststellungen zur Sache beruhen darüber hinaus auf den in die Hauptverhandlung eingeführten Urkunden und den glaubhaften Aussagen der in der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen. Diese Beweismittel bestätigen die Einlassungen der Angeklagten.

124

aa)

125

Die Feststellungen zu der grundsätzlichen Funktionsweise des Geldwerttransfersystems ergeben sich aus den übereinstimmenden Einlassungen der Angeklagten L1 und C1, die den Ablauf der Geldwerttransfers, wie unter II.1.a) dargestellt, geschildert haben.

126

Diese Einlassungen werden durch den im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführten Vermerk „Auswertevermerk Asservat ##-#-#: Mobiltelefon Samsung Galaxy S 8, Eigentümer/Nutzer: L1“ von Kriminalkommissar T5 vom ##.##.#### bestätigt, der – wie der Zeuge in seiner Vernehmung geschildert hat – ein Mobiltelefon des Angeklagten L1 ausgewertet und dabei den in dem Vermerk dargestellten und unter II.1.a) beschriebenen nachrichtlichen Austausch mit anonymisierten Chat-Teilnehmern über Ein- und Auszahlungen unter Verwendung von Dezimalzahlen, der Einheit „Gramm“ und dem Begriff „Anvertrautes“ festgestellt hat. Dass die Kommunikation bei dem nachrichtlichen Austausch über Ein- und Auszahlungen nach dem genannten Muster ablief, ergibt sich ferner aus dem Vermerk „Auswertevermerk Asservat 11-8-24: Mobiltelefon Apple I-Phone, Eigentümer/Nutzer: L1“ von Kriminalkommissar T5 vom ##.##.####, der ein weiteres Mobiltelefon des Angeklagten L1 ausgewertet und dabei ebenfalls den unter II.1.a) beschriebenen nachrichtlichen Austausch festgestellt hat.

127

Die Feststellungen zu der in einem reduzierten und formlosen Rahmen erfolgten Dokumentation ergeben sich aus der Einlassung des Angeklagten L1, der die regelmäßige fernmündliche Abstimmung mit dem Angeklagten C1, die Aufstellung in internen Excel-Tabellen und die regelmäßige Übersendung der Fax-Nachrichten durch seinen Bruder M., wie unter II.1.a) dargelegt, geschildert hat. Damit übereinstimmend hat auch der Angeklagte C1 die regelmäßige fernmündliche Abstimmung mit dem Angeklagten L1 geschildert. Die Feststellungen zu der Bedeutung des Notizbuchs des Angeklagten I. H1 folgen aus dessen Einlassung, in der er die regelmäßige handschriftliche Dokumentation von Ein- und Auszahlungen in dem Geschäft „B3“ entsprechend der unter II.1.a) dargelegten Feststellungen geschildert hat.

128

Dass der gesondert Verfolgte M. L1 regelmäßig Faxnachrichten an den Angeklagten L1 übersandt hat, in der die erfolgten Ein- und Auszahlungen und der Stand der gegenseitigen Ansprüche und Verbindlichkeiten zwischen dem Angeklagten L1 und der J2 und J3 dargestellt waren, ergibt sich ferner aus dem Vermerk „Geldeingänge bei der L4 bzw. M. L1“ von Kriminaloberkommissar I3 vom ##.##.####, der darüber hinaus auch die unter II.1.a) festgestellte Rolle der „L4“ als Zahlstelle in J1 in dem Vermerk dargelegt hat.

129

bb)

130

Die Feststellungen zu der Entwicklung des Geldwerttransfersystems, von den Anfängen mit „U2“ über die Einbindung der „L4“ und der weiteren Zahlstellen bis zu dem Ausscheiden des Angeklagten C1, ergeben sich aus den übereinstimmenden Einlassungen der Angeklagten L1 und C1, die den Verlauf der Zusammenarbeit, wie unter II.1.b) festgestellt, geschildert haben.

131

Die Durchführung von Geldwertüberweisungen durch den Angeklagten L1 bereits vor dem angeklagten Zeitraum folgt darüber hinaus aus dem in der Hauptverhandlung verlesenen WhatsApp-Chat vom ##.##.#### zwischen dem Angeklagten L1 und dem Kunden L5, der eine an diesem Tag durch den Angeklagten L1 ausgeführte Geldwertüberweisung über 15.000,00 EUR für den Kunden L5 zum Gegenstand hat. Die Durchführung von Geldwertüberweisungen durch den Angeklagten L1 vor dem angeklagten Zeitraum folgt darüber hinaus aus dem im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführten Vermerk „Auswertung des Asservates ##-##-## (USB-Stick aus Hosentasche L1)“ von Kriminalhauptkommissar I4 vom ##.##.####. Dieser hat die auf einem beschlagnahmten USB-Stick aufgefundenen internen Tabellen des Angeklagten L1 zum Gegentand, aus denen Geldwertüberweisungen ab dem ##.##.#### hervorgehen. Der Angeklagte L1 hat in seiner Einlassung auch bestätigt, dass es sich bei diesen Tabellen um Aufstellungen bezüglich des Geldtransfersystems handelt.

132

Die Position des Angeklagten L1 als faktischer Geschäftsführer der Z1 GmbH und der F1 GmbH folgt aus seinem Geständnis und aus den Einlassungen der Angeklagten I. H1 und M. H1. Diese haben übereinstimmend angegeben, dass der Angeklagte L1 über die Einstellung neuer Mitarbeiter, die Höhe der Gehälter und die steuerlichen Belange des Unternehmens entschieden habe. Darüber hinaus seien auch die als Geschäftsführer angestellten Angeklagten I. H1 und M. H1 an die Weisungen des Angeklagten L1 gebunden gewesen.

133

cc)

134

Die Feststellungen zu dem konkreten Ablauf der Ein- und Auszahlungen folgt aus den übereinstimmenden Einlassungen der Angeklagten C1, B1, I. H1 und M. H1, die die Vorgänge – soweit sie nach den Feststellungen an ihnen beteiligt waren – so wie unter II.1.d) festgestellt geschildert haben. Die Feststellungen unter II.1.c) beruhen auf der Einlassung des Angeklagten L1, der den allgemeinen Ablauf der Einzahlungen so wie dort festgestellt geschildert hat. Diese Einlassung deckt sich auch mit den Einlassungen der übrigen Angeklagten zu den Abläufen in den jeweiligen Zahlstellen, in denen sie tätig waren.

135

Diese Einlassungen werden durch die Erkenntnisse aus den weiteren in die Hauptverhandlung eingeführten Beweismitteln bestätigt.

136

Die von dem Angeklagten I. H1 geschilderte Vorgehensweise stimmt mit den Erkenntnissen aus dem Vermerk „Auswertung des Mobiltelefons I. H1, Asservat ##-##-#“ von Kriminalhauptkommissar I4 vom ##.##.#### überein. Der Zeuge I4 hat, wie er in seiner Vernehmung geschildert hat, das Mobiltelefon des Angeklagten I. H1 ausgewertet und ist dabei zu den in dem Vermerk dargelegten und unter II.1.c) und d)aa) festgestellten Erkenntnissen zu dem Informationsfluss gelangt.

137

Die Feststellungen zu dem Ablauf der an der Zahlstelle „B3“ in E2 abgewickelten Ein- und Auszahlungen folgen darüber hinaus aus dem Vermerk „Auswertevermerk Asservate Durchsuchungsobjekt 3 inkl. 3-2-2 (außer IT-Asservate)“ von Kriminaloberkommissar I3 vom ##.##.####. Der Zeuge I3 hat, wie er in seiner Vernehmung geschildert hat, das Notizbuch des Angeklagten I. H1 ausgewertet und digitalisiert. Die daraus gewonnenen und unter unter II.1.d)aa) festgestellten Erkenntnisse, die das Geständnis des Angeklagten I. H1 bestätigen, hat er in dem Vermerk festgehalten.

138

Dass es sich bei den in dem Notizbuch notierten Beträgen um in dem Geschäft „B3“ erfolgte Ein- und Auszahlungen handelt, geht darüber hinaus aus dem Vermerk „Erkenntnisabgleich: TKÜ-Erkenntnisse / Auswertung Asservat #-#-#, Transaktionen I. H1“ von Kriminaloberkommissar I3 vom ##.##.#### hervor, der die Erkenntnisse aus der Telekommunikationsüberwachung mit den Eintragungen in dem Notizbuch abgeglichen und dadurch den in dem Vermerk dargestellten und unter II.1.d)aa) beschriebenen Ablauf bestätigt gefunden hat.

139

Die Feststellungen zu der Rolle der Angeklagten M. H1 und I. H1 folgen außerdem aus den Vermerken „Auswertung des Mobiltelefons M. H1, Asservat ##-##-##“ vom ##.##.#### und „Auswertung des Mobiltelefons I. H1, Asservat ##-##-##“ vom ##.##.#### des Regierungsbeschäftigten T6, der – wie er in seiner Vernehmung geschildert hat – die Mobiltelefone der Angeklagten M. H1 und I. H1 ausgewertet und dabei Kommunikation nach dem festgestellten Muster zur Abstimmung von Ein- und Auszahlungen mit dem Angeklagten L1 festgestellt hat.

140

Die Feststellungen zu der Rolle des Angeklagten B1 folgen aus seiner Einlassung, die durch den im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführten Vermerk „Auswertevermerk Asservat ##-#-#: Mobiltelefon Samsung Galaxy S8, Eigentümer/Nutzer: L1“ von Kriminalkommissar T5 vom ##.##.#### bestätigt wird. Der Zeuge T5 hat – wie er in seiner Vernehmung geschildert hat – das Mobiltelefon des Angeklagten L1 ausgewertet und dabei Kommunikation mit den Mitarbeitern bei der F1 GmbH in E2 nach dem festgestellten Muster zur Abstimmung von Ein- und Auszahlungen festgestellt.

141

dd)

142

Die Feststellungen zu der Höhe der von den Angeklagten L1 und C1 erzielten Provision folgen aus den glaubhaften und übereinstimmenden Einlassungen der Angeklagten L1 und C1. Die Kammer nimmt dabei zugunsten der Angeklagten an, dass die Provision bei den über den Angeklagten C1 erfolgenden Transfers durchgängig nur 1,5% betragen habe. Zu seinen Gunsten legt sie einen bei ihm verbleibenden Anteil von lediglich 0,5% bei allen Geschäften zugrunde.

143

ee)

144

Die Feststellungen zu der Rolle der J2 und J3 bei dem Liquiditätsausgleich folgt aus der Einlassung des Angeklagten L1, der den unter II.1.f) dargestellten Ablauf geschildert hat.

145

Diese Einlassung wird bestätigt durch die Vermerke „Geschäftsaufkommen L1 / J2 Germany / J3“ von Kriminaloberkommissar I3 vom ##.##.#### und ##.##.####, der im Rahmen der Telekommunikationsüberwachung des Angeklagten L1 den unter II.1.f) geschilderten und in den Vermerken festgehaltenen Ablauf des Liquiditätsausgleichs festgestellt hat.

146

ff)

147

Aus den Einlassungen der Angeklagten folgt auch, dass sie im Tatzeitraum nicht über eine Erlaubnis der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht für die Durchführung der Geldwertüberweisungen verfügten. Diese Geständnisse werden durch das im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführte Schreiben der  Bundesfinanzdienstleistungsaufsicht vom ##.##.#### bestätigt, wonach keiner der Angeklagten über die erforderliche Genehmigung zur Durchführung von Zahlungsdiensten verfügte. Die fehlende Erlaubnis folgt außerdem aus der Aussage der Zeugin U3, die bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht tätig ist.

148

gg)

149

Die Feststellungen zum Wissen der Angeklagten C1 und L1 um die Ausgestaltung des Systems unter II.1.a) ergeben sich aus dem Umstand, dass sie dieses selbst initiiert haben. Der Angeklagte L1 wusste zudem aufgrund seiner zentralen und koordinierenden Stellung um die Beteiligung der einzelnen Stellen und Personen. Der Angeklagte C1 wusste jedenfalls darum, dass es in anderen Städten weitere Zahlstellen gab, hatte er deren Einrichtung doch angeregt.

150

Dass auch die Angeklagten M. und I. H1 sowie B1 schon bei der ersten Geldentgegennahme mit der Möglichkeit rechneten, dass es sich hierbei um einen an anderer Stelle auszuzahlenden Geldbetrag handelte, folgt aus den Gesamtumständen.

151

Die Angeklagten L1, C1 und I. H1 haben sich übereinstimmend dahingehend eingelassen, dass Geldwertüberweisungen nach dem von ihnen genutzten System im türkischen Kulturkreis üblich sind. Angesichts dieser Einlassung nimmt die Kammer an, dass die Funktionsweise des Geldwertüberweisungssystems aufgrund seiner Verbreitung im türkischen Kulturkreis auch den Angeklagten B1 und M. H1 bekannt war. Dabei werden die Geldwertüberweisungen gezielt an dem Bankensystem und an der Finanzaufsicht vorbei durchgeführt. Die Annahme oder Auszahlung von Bargeld gehörte ausweislich ihrer übereinstimmenden Einlassungen nicht zu dem normalen Geschäftsablauf in den Juweliergeschäften. Sowohl von dem Angeklagten B1 als auch von den Angeklagten I. H1 und M. H1 wurde die erstmalige Abgabe von Bargeld als ungewöhnlicher Vorgang geschildert, der zunächst einer Rücksprache mit dem Angeklagten L1 bedurfte. Ausweislich dieser Einlassungen bestand kein Anschein einer Zugehörigkeit der Bargeldabgabe zu der regulären Tätigkeit der Juweliergeschäfte. In Ermangelung eines solchen Zusammenhangs mit dem regulären Geschäftsbetrieb rechneten die Angeklagten mit der konkreten Möglichkeit, dass es sich hierbei um eine Zahlung im Zusammenhang mit dem ihnen bekannten traditionellen Geldwertüberweisungssystem handelte, für das der Angeklagte L1 nicht über eine Erlaubnis verfügte. Indem sie die Zahlung gleichwohl entgegennahmen, fanden sie sich mit diesem Umstand ab.

152

Dass die Angeklagten M. und I. H1 sowie B1 im weiteren Verlauf um den Hintergrund der Zahlungen wussten und in dem festgestellten Umfang die Struktur erkannten, ergibt sich ebenfalls aus den Gesamtumständen. Das eingezahlte Geld wurde nach der Einlassung der Angeklagten B1, I. H1 und M. H1 an einer bestimmten Stelle im Tresor oder in einem eigenen Tresor aufbewahrt und nicht mit dem Geld aus der regulären Tätigkeit der Juweliergeschäfte vermischt. Dass sie um den Charakter als Geldwertüberweisungen wussten folgt auch aus ihren Telefonaten und Textnachrichten mit dem Angeklagten L1, in denen sie eingezahlte Beträge bekannt gegeben oder die Freigabe für Ein- und Auszahlungen eingeholt haben. Ihnen war bekannt, dass derartige Zahlungsdienste erlaubnisbedürftig sind und dass weder der Angeklagte L1 noch sie selbst über die erforderliche Erlaubnis verfügen. Dieses Bewusstsein folgt auch aus der gezielten Verschleierung durch die Verwendung von Dezimalzahlen, der Einheit „Gramm“ statt „Euro“ und der Bezeichnung des Bargeldes als „Anvertrautes“ in den Textnachrichten der Angeklagten B1, I. H1 und M. H1 an den Angeklagten L1. Um die Boten wussten sie, weil sie ihnen die Geldbeträge übergaben. Dass sie um die Auszahlstelle in der Türkei wussten, ergibt sich aus dem Umstand ihrer Kenntnis von dem Zweck der Geldeinzahlungen, der nur bei Bestehen einer entsprechenden Zahlstelle in der Türkei umsetzbar war. Die Angeklagten I. H1 und B1 wussten schließlich von der Existenz jedenfalls der durch den jeweils anderen betreuten Zahlstelle in E2, kam es zwischen beiden doch zu Transfers soweit solche erforderlich waren.

153

hh)

154

Die Feststellungen zu den einzelnen, unter II.1.i) genannten Transaktionen beruhen auf den Geständnissen der Angeklagten und den in die Hauptverhandlung eingeführten weiteren Beweismitteln. Als Beweismittel zur Feststellung der einzelnen Geldwertüberweisungen standen die Protokolle der Telekommunikationsüberwachung – bestehend aus verschriftlichten Telefonaten, Textnachrichten und Faxnachrichten – sowie der durch die Asservatenauswertung aufgefundene Chat-Verkehr und das Notizbuch des Angeklagten I. H1 zur Verfügung. Die Kommunikation verlief überwiegend in türkischer Sprache. Die genannten Beweismittel wurden übersetzt und in deutscher Sprache in die Hauptverhandlung eingeführt. Die Kammer ist überzeugt, dass die Verschriftlichungen den zutreffenden Inhalt der Kommunikation wiedergeben. Ihr Inhalt deckt sich nämlich mit dem von den Angeklagten geschilderten Ablauf bei Einzahlung eines Betrages.

155

(1)

156

Bei den verschriftlichten Telefongesprächen und Textnachrichten handelt es sich um Kommunikation des Angeklagten L1 mit den übrigen Mitgliedern des Geldtransfersystems. Diese Kommunikation hat entweder eine bevorstehende Ein- oder Auszahlung, die durch den Angeklagten L1 freigegeben wird, oder eine bereits erfolgte Einzahlung, die dem Angeklagten L1 mitgeteilt wird, zum Gegenstand.

157

(2)

158

Die Taten ergeben sich außerdem aus den ausweislich der Sitzungsniederschrift teilweise im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführten und teilweise in Augenschein genommenen Chat-Nachrichten. Dabei handelt es sich um Nachrichten von den Mitarbeitern an den Zahlstellen an den Angeklagten L1, mit dem diesem erfolgte Einzahlungen mitgeteilt wurden.

159

(3)

160

Bei den Fax-Nachrichten handelt es sich um Aufstellungen, die M. L1 regelmäßig an den Angeklagten L1 übersandt hat. Daraus gehen Ein- und Auszahlungen, sowie der Stand der Forderungen zwischen der J3 und dem Angeklagten L1 hervor. Die Faxnachrichten wiesen dabei stets denselben Aufbau, bestehend aus mehreren Tabellen, auf. Dieser Aufbau wurde auf Vorhalt einer beispielhaften Faxnachricht von dem Angeklagten L1 in der Hauptverhandlung erläutert.

161

Auf der oberen linken Seite unter der Tabellenspalte „Bargeld Eingang“ wurden eingezahlte Geldbeträge nachgehalten. Auf der oberen rechten Seite unter den Tabellenspalten „Bargeld Ausgang“, „Wohin“, „An wen“ und „Euro“ wurden die erfolgten Auszahlungen aufgelistet. Soweit dort der Zusatz „E.“ aufgeführt war, handelte es sich um Auszahlungen unter Beteiligung des Angeklagten C1 an von diesem betreute Kunden.

162

Auf der linken unteren Seite, in der Lücke der auf der unteren Seitenhälfte befindlichen Tabelle und in den linken Spalten dieser Tabelle, wurde der Stand der Forderungen bzw. Verbindlichkeiten zwischen der J3 und dem Angeklagten L1 festgehalten.

163

(4)

164

Die Feststellung der einzelnen Transaktionen beruht darüber hinaus auf dem Notizbuch des Angeklagten I. H1, das bei der Durchsuchung der Geschäftsräume der Z1 GmbH aufgefunden wurde. Darin hat der Angeklagte I. H1 sämtliche ab dem ##.##.#### bei dem Juwelier „B3“ in E2 von ihm entgegengenommene Einzahlungen oder von ihm entrichtete Auszahlungen unter Nennung des Datums, des Kunden und des Geldbetrages handschriftlich dokumentiert. Die Inhalte dieses Notizbuchs wurden von dem Zeugen I3 ausgewertet, mit weiteren Transaktionsnachweisen abgeglichen und digitalisiert. Der Angeklagte I. H1 hat in seiner Einlassung bestätigt, dass er im späteren Verlauf der Annahme von Bargeld dazu übergangen sei, die von ihm entgegengenommenen bzw. entrichteten Ein- und Auszahlungen in dem Notizbuch zu notieren. Dies sollte der internen Buchhaltung zwischen ihm und dem Angeklagten L1 dienen.

165

(5)

166

Im Einzelnen ergeben sich die unter II.1.i) aufgeführten Geldwertüberweisungen aus den folgenden Beweismitteln:

167

Die Geldwertüberweisungen Nr. 5, 6 und 7 folgen aus der abfotografierten und von M. L1 per Textnachricht übersandten Faxaufstellung vom ##.##.####. Das Lichtbild der Faxaufstellung wurde in der Hauptverhandlung in Augenschein genommen. Die türkischen Begriffe wurden von den in der Hauptverhandlung anwesenden Dolmetschern in die deutsche Sprache übersetzt.

168

Die Geldwertüberweisung Nr. 42 folgt aus dem in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Lichtbild eines Notizzettels, auf dem das Datum, der Empfänger der beabsichtigten Auszahlung, der Ort der Auszahlung und der auszuzahlende Geldbetrag notiert wurden. Dieses Lichtbild war auf dem Mobiltelefon des Angeklagten I. H1 gespeichert. Der Angeklagte I. H1 hat in der Hauptverhandlung im Rahmen der Inaugenscheinnahme des Lichtbildes bestätigt, dass es sich um eine von ihm verfasste Notiz handelt.

169

Die Geldwertüberweisung Nr. 50 folgt aus dem in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Lichtbild eines Notizzettels, auf dem das Datum, der Empfänger der beabsichtigten Auszahlung, der Ort der Auszahlung und der auszuzahlende Geldbetrag notiert wurden. Dieses Lichtbild war auf dem Mobiltelefon des Angeklagten I. H1 gespeichert.

170

Die Geldwertüberweisungen 120, 123, 124, 126, 137, 140 und 174 folgen aus der abfotografierten Aufstellung des Angeklagten I. H1. Die Geldwertüberweisungen Nr. 126 und 137 folgen darüber hinaus auch aus den abfotografierten Notizzetteln. Bei den auf diesen Notizzetteln genannten Beträgen handelt es sich um die beabsichtigten Auszahlungen. Diese sind gegenüber den in der Aufstellung genannten eingezahlten Beträgen geringer, da von dem eingezahlten Geld zunächst die Provision abgezogen wurde. Die Lichtbilder wurden in der Hauptverhandlung in Augenschein genommen.

171

Die Geldwertüberweisung Nr. 141 folgt aus dem im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführten Chat-Verkehr zwischen dem Angeklagten L1 und einer unbekannten Person unter dem Nutzernamen „T7“. Die Einzahlung ist ohne Währung in der Einheit tausend in der Textnachricht vom ##.##.#### benannt.

172

Die Geldwertüberweisung Nr. 148 folgt aus dem im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführten Chat-Verkehr zwischen den Angeklagten L1 und M. H1. Die Einzahlung ist ohne Währung in der Einheit tausend in der Textnachricht vom ##.##.#### benannt.

173

Die Geldwertüberweisung Nr. 240 folgt aus den im Rahmen der Telekommunikationsüberwachung bekannt gewordenen und verschriftlichten Telefongesprächen vom ##.##.#### mit den Korrelationsnummern ########, ########, ########, ######## und ########. Der Angeklagte C1 hat die Geldwertüberweisung darüber hinaus in der Hauptverhandlung auf Vorhalt der genannten Telefongespräche bestätigt. Die Kundin, C7, sei aus T3 nach O2 gereist und habe bei dem Angeklagten C1 mehrere, mit Bargeld gefüllte Rucksäcke abgegeben. Das Zählen des Geldes habe viel Zeit in Anspruch genommen, da es sich um einen hohen Betrag gehandelt habe, der nahezu vollständig aus 50-EUR-Scheinen bestanden habe. Dies habe auch den Transport des Geldes erschwert.

174

Die Geldwertüberweisung Nr. 263 folgt aus dem im Rahmen der Telekommunikationsüberwachung bekannt gewordenen und verschriftlichten Telefongespräch vom ##.##.#### mit der Korrelationsnummer ########. Der Angeklagte C1 hat in der Hauptverhandlung auf Vorhalt bestätigt, dass es sich bei dem in dem Gespräch genannten Betrag von „490 Gramm“ um 490.000 EUR gehandelt hat.

175

Die Geldwertüberweisung Nr. 264 folgt aus den Telefongesprächen vom ##.##.#### mit den Korrelationsnummern ######## und ########, sowie aus der Einlassung des Angeklagten C1, der die konkrete Geldwertüberweisung auf Vorhalt bestätigt und im Einzelnen dargelegt hat.

176

Die Geldwertüberweisung Nr. 267 folgt aus dem Telefongespräch vom ##.##.#### mit der Korrelationsnummer ########.

177

Die Geldwertüberweisung Nr. 273 folgt aus dem Telefongespräch vom ##.##.#### mit der Korrelationsnummer ########.

178

Die Geldwertüberweisung Nr. 297 folgt aus den Telefongesprächen vom ##.##.#### und ##.##.#### mit den Korrelationsnummern ######## und ########.

179

Die Geldwertüberweisung Nr. 305 folgt aus dem Telefongespräch vom ##.##.#### mit der Korrelationsnummer ########.

180

Die Geldwertüberweisung Nr. 306 folgt aus dem Telefongespräch vom ##.##.#### mit der Korrelationsnummer ########.

181

Die Geldwertüberweisung Nr. 307 folgt aus den Telefongesprächen vom ##.##.#### und ##.##.#### mit den Korrelationsnummern ########, ######## und ########.

182

Die Geldwertüberweisung Nr. 317 folgt aus dem in der Hauptverhandlung verlesenen Telefongespräch vom ##.##.#### mit der Korrelationsnummer ########.

183

Die Geldwertüberweisung Nr. 318 folgt aus den Telefongesprächen vom ##.##.#### mit den Korrelationsnummern ######## und #########.

184

Die Geldwertüberweisung Nr. 319 folgt aus dem Telefongespräch vom ##.##.#### mit der Korrelationsnummer #########.

185

Die Geldwertüberweisung Nr. 321 folgt aus den Telefongesprächen vom ##.##.#### mit den Korrelationsnummern ########, ######## und ########.

186

Die Geldwertüberweisung Nr. 324 folgt aus dem Telefongespräch vom ##.##.#### mit der Korrelationsnummer ########.

187

Die Geldwertüberweisung Nr. 328 folgt aus dem Telefongespräch vom ##.##.#### mit der Korrelationsnummer ########.

188

Die Geldwertüberweisung Nr. 329 folgt aus dem Telefongespräch vom ##.##.#### mit der Korrelationsnummer ########.

189

Die Geldwertüberweisung Nr. 335 folgt aus dem Telefongespräch vom ##.##.#### mit der Korrelationsnummer ########.

190

Die Geldwertüberweisung Nr. 337 folgt aus dem Telefongespräch vom ##.##.#### mit der Korrelationsnummer ########.

191

Die Geldwertüberweisung Nr. 338 folgt aus den Telefongesprächen vom ##.##.#### mit den Korrelationsnummern ########, ########, ######## und ########.

192

Die Geldwertüberweisung Nr. 339 folgt aus dem Telefongespräch vom ##.##.#### mit der Korrelationsnummer ########.

193

Die Geldwertüberweisung Nr. 347 folgt aus dem Telefongespräch vom ##.##.#### mit der Korrelationsnummer ########.

194

Die Geldwertüberweisung Nr. 351 folgt aus dem Telefongespräch vom ##.##.#### mit der Korrelationsnummer ########.

195

Die Geldwertüberweisung Nr. 356 folgt aus den Telefongesprächen vom ##.##.#### mit den Korrelationsnummern ######## und ########. Soweit es in dem Gespräch zunächst um 200.000 EUR ging, wurde dieser Betrag durch das zweite, weniger als eine Minute später erfolgte Gespräch auf 400.000 EUR korrigiert.

196

Die Geldwertüberweisung Nr. 357 folgt aus dem Telefongespräch vom ##.##.#### mit der Korrelationsnummer ########.

197

Die Geldwertüberweisung Nr. 358 folgt aus dem Telefongespräch vom ##.##.#### mit der Korrelationsnummer ########.

198

Die Geldwertüberweisung Nr. 359 folgt aus dem Telefongespräch vom ##.##.#### mit der Korrelationsnummer ########.

199

Die Geldwertüberweisung Nr. 360 folgt aus dem Telefongespräch vom ##.##.#### mit der Korrelationsnummer ########.

200

Die Geldwertüberweisung Nr. 364 folgt aus den Telefongesprächen vom ##.##.#### und ##.##.#### mit den Korrelationsnummern ######### und #########.

201

Die Geldwertüberweisung Nr. 368 folgt aus dem Telefongespräch vom ##.##.#### mit der Korrelationsnummer ########.

202

Die Geldwertüberweisung Nr. 369 folgt aus dem Telefongespräch vom ##.##.#### mit der Korrelationsnummer ########.

203

Die Geldwertüberweisung Nr. 370 folgt aus dem Telefongespräch vom ##.##.#### mit der Korrelationsnummer ########.

204

Die Geldwertüberweisung Nr. 371 folgt aus dem Telefongespräch vom ##.##.#### mit der Korrelationsnummer ########.

205

Die Geldwertüberweisung Nr. 383 folgt aus dem Telefongespräch vom ##.##.#### mit der Korrelationsnummer ########.

206

Die Geldwertüberweisung Nr. 384 folgt aus dem Telefongespräch vom ##.##.#### mit der Korrelationsnummer ########.

207

Die Geldwertüberweisung Nr. 387 folgt aus dem Telefongespräch vom ##.##.#### mit der Korrelationsnummer ########.

208

Die Geldwertüberweisung Nr. 389 folgt aus den Telefongesprächen vom ##.##.#### mit den Korrelationsnummern ######## und ########.

209

Die Geldwertüberweisung Nr. 390 folgt aus dem Telefongespräch vom ##.##.#### mit der Korrelationsnummer ########.

210

Die Geldwertüberweisung Nr. 391 folgt aus den Telefongesprächen vom ##.##.#### mit den Korrelationsnummern ######## und ########.

211

Die Geldwertüberweisung Nr. 394 folgt aus dem Telefongespräch vom ##.##.#### mit der Korrelationsnummer #########.

212

Die Geldwertüberweisung Nr. 395 folgt aus dem Telefongespräch vom ##.##.#### mit der Korrelationsnummer ########.

213

Die Geldwertüberweisung Nr. 396 folgt aus dem Telefongespräch vom ##.##.#### mit der Korrelationsnummer ########.

214

Die Geldwertüberweisung Nr. 398 folgt aus den Telefongesprächen vom ##.##.#### und ##.##.#### mit den Korrelationsnummern ######## und ########.

215

Die Geldwertüberweisung Nr. 402 folgt aus dem Telefongespräch vom ##.##.#### mit der Korrelationsnummer ########.

216

Die Geldwertüberweisung Nr. 403 folgt aus dem Telefongespräch vom ##.##.#### mit der Korrelationsnummer ########.

217

Die Geldwertüberweisung Nr. 407 folgt aus dem Telefongespräch vom ##.##.#### mit der Korrelationsnummer ########.

218

Die Geldwertüberweisung Nr. 411 folgt aus den Telefongesprächen vom ##.##.#### mit den Korrelationsnummern ########, ######## und ########.

219

Die Geldwertüberweisung Nr. 417 folgt aus dem Telefongespräch vom ##.##.#### mit der Korrelationsnummer ########.

220

Die Geldwertüberweisung Nr. 420 folgt aus den Telefongesprächen vom ##.##.#### mit den Korrelationsnummern ######## und ########.

221

Die Geldwertüberweisung Nr. 422 folgt aus dem Telefongespräch vom ##.##.#### mit der Korrelationsnummer ########.

222

Die Geldwertüberweisung Nr. 424 folgt aus dem Telefongespräch vom ##.##.#### mit der Korrelationsnummer ########.

223

Die Geldwertüberweisung Nr. 431 und 432 folgen aus dem Telefongespräch vom ##.##.#### mit der Korrelationsnummer ########.

224

Die Geldwertüberweisung Nr. 433 folgt aus dem Telefongespräch vom ##.##.#### mit der Korrelationsnummer ########.

225

Die Geldwertüberweisung Nr. 435 folgt aus dem Telefongespräch vom ##.##.#### mit der Korrelationsnummer ########.

226

Die Geldwertüberweisung Nr. 442 folgt aus dem Telefongespräch vom ##.##.####  mit der Korrelationsnummer ########.

227

Die Geldwertüberweisung Nr. 445 folgt aus den Telefongesprächen vom ##.##.#### und ##.##.#### mit den Korrelationsnummern ########, ########, ######## und ########. Sie ergibt sich darüber hinaus auch aus dem Protokoll der Innenraumüberwachung, wonach am ##.##.#### von ##:##:## Uhr bis ##:##:## Uhr ein Telefongespräch erfolgt ist, das die Transaktion zum Gegenstand hat. Die angeklagte Einzahlung von 599.400 EUR ist den genannten Beweismitteln jedoch nicht zu entnehmen, sodass die Kammer lediglich eine Auszahlung von 600.000 EUR festgestellt hat.

228

Die Geldwertüberweisung Nr. 447 ist der Innenraumüberwachung des Fahrzeugs des Angeklagten C1 zu entnehmen. Ausweislich des Protokolls dieser Überwachung vom ##.##.#### fand an diesem Tag von ##:##:## Uhr bis ##:##:## Uhr ein Telefonat statt, das die Transaktion zum Gegenstand hat.

229

Die Geldwertüberweisungen Nr. 453, 459, 460, 461, 462 und 467 folgen aus der Faxnachricht vom ##.##.#### mit der Korrelationsnummer #####. Diese Faxnachricht wurde in der Hauptverhandlung verlesen und von den anwesenden Dolmetschern in die deutsche Sprache übersetzt.

230

Die Geldwertüberweisung Nr. 474 folgt aus der Faxnachricht vom ##.##.#### mit der Korrelationsnummer #####.

231

Die Geldwertüberweisung Nr. 480 folgt aus der Faxnachricht vom ##.##.#### mit der Korrelationsnummer ####.

232

Die Geldwertüberweisung Nr. 482 folgt aus der Faxnachricht vom ##.##.#### mit der Korrelationsnummer ####.

233

Die Geldwertüberweisung Nr. 489 folgt aus dem Telefongespräch vom ##.##.#### mit der Korrelationsnummer ########.

234

Die Geldwertüberweisung Nr. 492 folgt aus dem Telefongespräch vom ##.##.#### mit der Korrelationsnummer ########.

235

Die Geldwertüberweisung Nr. 501 folgt aus dem Telefongespräch vom ##.##.#### mit der Korrelationsnummer ########.

236

Die Geldwertüberweisung Nr. 502 folgt aus den Telefongesprächen vom ##.##.#### und ##.##.#### mit den Korrelationsnummern ########, ########, ######## und ########.

237

Die Geldwertüberweisung Nr. 505 folgt aus den Telefongesprächen vom ##.##.#### bis ##.##.#### mit den Korrelationsnummern ########, ########, ########, ########, ########, ######## und ########.

238

Die Geldwertüberweisung Nr. 510 folgt aus dem Telefongespräch vom ##.##.#### mit der Korrelationsnummer #######.

239

Die Geldwertüberweisung Nr. 511 folgt aus den Telefongesprächen vom ##.##.#### mit den Korrelationsnummern #######, ######## und ########. Abweichend von der Anklageschrift hat die Kammer jedoch lediglich eine Einzahlung von 115.000 EUR festgestellt.

240

Die Geldwertüberweisung Nr. 516 folgt aus dem Telefongespräch vom ##.##.#### mit der Korrelationsnummer ########.

241

Die Taten Nr. 523 und 528 folgen aus der Faxnachricht vom ##.##.#### mit der Korrelationsnummer #####.

242

Die Geldwertüberweisung Nr. 529 folgt aus dem Telefongespräch vom ##.##.#### mit der Korrelationsnummer ########. Sie folgt darüber hinaus aus der Faxnachricht vom ##.##.#### mit der Korrelationsnummer #####.

243

Die Geldwertüberweisung Nr. 530 folgt aus den Telefongesprächen vom ##.##.#### mit den Korrelationsnummern ######## und ########. Sie folgt darüber hinaus aus der Faxnachricht vom ##.##.#### mit der Korrelationsnummer #####.

244

Die Geldwertüberweisung Nr. 536 folgt aus der Faxnachricht vom ##.##.#### mit der Korrelationsnummer #####. Sie geht ferner aus der Innenraumüberwachung des Kraftfahrzeugs des Angeklagten C1 hervor. Danach hat am ##.##.#### von ##:##:## Uhr bis ##:##:## Uhr ein Telefongespräch stattgefunden, das die angeklagte Transaktion zum Gegenstand hat.

245

Die Geldwertüberweisung Nr. 537 folgt aus dem Telefongespräch vom ##.##.#### mit der Korrelationsnummer ########. Sie folgt darüber hinaus aus der Faxnachricht vom ##.##.#### mit der Korrelationsnummer #####.

246

Die Geldwertüberweisung Nr. 538 folgt aus dem Telefongespräch vom ##.##.#### mit der Korrelationsnummer ########. Sie folgt darüber hinaus aus der Faxnachricht vom ######## mit der Korrelationsnummer #####.

247

Die Geldwertüberweisung Nr. 544 folgt aus dem Telefongespräch vom ##.##.#### mit der Korrelationsnummer ########. Sie folgt darüber hinaus aus der Faxnachricht vom ##.##.#### mit der Korrelationsnummer #####.

248

Die Geldwertüberweisung Nr. 545 folgt aus dem Telefongespräch vom ##.##.#### mit der Korrelationsnummer ######. Sie folgt darüber hinaus aus der Faxnachricht vom ##.##.#### mit der Korrelationsnummer #####.

249

Die Geldwertüberweisung Nr. 548 folgt aus den Telefongesprächen vom ##.##.#### mit den Korrelationsnummern ########, #########, ######## und #######. Sie folgt darüber hinaus aus der Faxnachricht vom ##.##.#### mit der Korrelationsnummer #####.

250

Die Geldwertüberweisung Nr. 549 folgt aus dem Telefongespräch vom ##.##.#### mit der Korrelationsnummer ########. Sie folgt darüber hinaus aus der Faxnachricht vom ##.##.#### mit der Korrelationsnummer #####. Außerdem geht sie aus dem Chat-Verkehr vom ##.##.#### zwischen dem Angeklagten L1 und dem gesondert Verfolgten B5 hervor.

251

Die Geldwertüberweisung Nr. 550 folgt aus dem Telefongespräch vom ##.##.#### mit der Korrelationsnummer ########. Sie folgt darüber hinaus aus der Faxnachricht vom ##.##.#### mit der Korrelationsnummer #####.

252

Die Geldwertüberweisung Nr. 551 folgt aus dem Telefongespräch vom ##.##.#### mit der Korrelationsnummer ########. Sie folgt darüber hinaus aus der Faxnachricht vom ##.##.#### mit der Korrelationsnummer #####. Der in dem Telefongespräch genannte Betrag von 460.950 EUR weicht jedoch von dem in der Faxnachricht genannten Betrag von 469.950 EUR ab. Bei der Differenz kann es sich nicht um die Provision des Angeklagten L1 handeln, da die Differenz vor der Auszahlung nicht abgezogen wurde. Die Kammer hat zugunsten des Angeklagten angenommen, dass ein Betrag von 460.950 EUR übermittelt wurde.

253

Die Geldwertüberweisung Nr. 557 folgt darüber aus der Faxnachricht vom ##.##.#### mit der Korrelationsnummer #####.

254

Die Geldwertüberweisung Nr. 558 folgt aus dem Telefongespräch vom ##.##.#### mit der Korrelationsnummer ########. Sie folgt darüber hinaus aus der Faxnachricht vom ##.##.#### mit der Korrelationsnummer #####.

255

Die Geldwertüberweisung Nr. 559 folgt aus dem Telefongespräch vom ##.##.#### mit der Korrelationsnummer ########. Sie folgt darüber hinaus aus der Faxnachricht vom ##.##.#### mit der Korrelationsnummer #####.

256

Die Geldwertüberweisungen Nr. 562 und 563 folgen aus den Telefongesprächen vom ##.##.#### mit der Korrelationsnummer ######## und ########. Sie folgen darüber hinaus aus der Faxnachricht vom ##.##.#### mit der Korrelationsnummer #####.

257

Die Geldwertüberweisung Nr. 568 folgt aus dem Telefongespräch vom ##.##.#### mit der Korrelationsnummer ########. Sie folgt darüber hinaus aus der Faxnachricht vom ##.##.#### mit der Korrelationsnummer #####.

258

Die Geldwertüberweisung Nr. 570 folgt aus dem Telefongespräch vom ##.##.### mit der Korrelationsnummer #######. Sie folgt darüber hinaus aus der Faxnachricht vom ##.##.#### mit der Korrelationsnummer #####.

259

Die Geldwertüberweisung Nr. 571 folgt aus dem Telefongespräch vom ##.##.#### mit der Korrelationsnummer #######. Sie folgt darüber hinaus aus der Faxnachricht vom ##.##.#### mit der Korrelationsnummer #####.

260

Die Geldwertüberweisung Nr. 572 folgt aus den Telefongesprächen vom ##.##.####, ##.##.#### und ##.##.#### mit den Korrelationsnummern ########, ########, ########, ########, ######## und #######. Sie folgt darüber hinaus aus der Faxnachricht vom ##.##.#### mit der Korrelationsnummer #####.

261

Die Geldwertüberweisungen Nr. 578 und 583 folgen aus der Faxnachricht vom ##.##.#### mit der Korrelationsnummer #####.

262

Die Geldwertüberweisung Nr. 586 folgt aus dem Telefongespräch vom ##.##.#### mit der Korrelationsnummer ########.

263

Die Geldwertüberweisung Nr. 590 folgt aus dem Telefongespräch vom ##.##.#### mit der Korrelationsnummer ########.

264

Die Geldwertüberweisung Nr. 595 folgt aus den Telefongesprächen vom ##.##.#### mit den Korrelationsnummern ######## und ########.

265

Die Geldwertüberweisung Nr. 602 folgt aus dem Telefongespräch vom ##.##.#### mit der Korrelationsnummer ########.

266

Die Geldwertüberweisung Nr. 606 folgt aus dem Telefongespräch vom ##.##.#### mit der Korrelationsnummer ########.

267

Die Geldwertüberweisung Nr. 609 folgt aus dem Telefongespräch vom ##.##.#### mit der Korrelationsnummer ########.

268

Die Geldwertüberweisung Nr. 610 folgt aus den Telefongesprächen vom ##.##.#### und ##.##.#### mit der Korrelationsnummer ########, ########, ########, ########, ########, ######## und ########.

269

Die Geldwertüberweisung Nr. 611 folgt aus dem Telefongespräch vom ##.##.#### mit der Korrelationsnummer ########.

270

Die Geldwertüberweisung Nr. 615 folgt aus der Faxnachricht vom ##.##.#### mit der Korrelationsnummer ####.

271

Die Geldwertüberweisung Nr. 621 folgt aus dem Telefongespräch vom ##.##.#### mit der Korrelationsnummer ########. Sie folgt darüber hinaus aus der Faxnachricht vom ##.##.#### mit der Korrelationsnummer ####.

272

Die Geldwertüberweisung Nr. 622 folgt aus den Telefongesprächen vom ##.##.#### mit den Korrelationsnummern ######## und ########. Sie folgt darüber hinaus aus der Faxnachricht vom ##.##.#### mit der Korrelationsnummer ####.

273

Die Geldwertüberweisung Nr. 623 folgt aus dem Telefongespräch vom ##.##.#### mit der Korrelationsnummer ########. Sie folgt darüber hinaus aus der Faxnachricht vom ##.##.#### mit der Korrelationsnummer ####.

274

Die Geldwertüberweisung Nr. 624 folgt aus dem Telefongespräch vom ##.##.#### mit der Korrelationsnummer ########. Sie folgt darüber hinaus aus der Faxnachricht vom ##.##.#### mit der Korrelationsnummer ####.

275

Die Geldwertüberweisung Nr. 626 folgt aus dem Telefongespräch vom ##.##.#### mit der Korrelationsnummer ########. Sie folgt darüber hinaus aus der Faxnachricht vom ##.##.#### mit der Korrelationsnummer #####.

276

Die Geldwertüberweisung Nr. 627 folgt aus den Telefongesprächen vom ##.##.#### mit den Korrelationsnummern ######## und ########. Sie folgt darüber hinaus aus der Faxnachricht vom ##.##.#### mit der Korrelationsnummer #####. Der in den Telefongesprächen genannte Geldbetrag von 300.630 EUR weicht jedoch von dem in der Faxnachricht genannten Geldbetrag in Höhe von 301.630 EUR ab. Bei dieser Differenz kann es sich nicht um die Provision des Angeklagten L1 handeln, da die Differenz vor der Auszahlung nicht abgezogen wurde. Die Kammer nimmt – entsprechend der angeklagten Tat – zugunsten des Angeklagten die Übermittlung eines Geldbetrages von 300.630 EUR an.

277

Die Geldwertüberweisung Nr. 631 folgt aus dem Telefongespräch vom ##.##.#### mit der Korrelationsnummer ########. Sie folgt darüber hinaus aus der Faxnachricht vom ##.##.#### mit der Korrelationsnummer #####.

278

Die Geldwertüberweisung Nr. 632 folgt aus dem Telefongespräch vom ##.##.#### mit der Korrelationsnummer #########. Sie folgt darüber hinaus aus der Faxnachricht vom ##.##.#### mit der Korrelationsnummer #####.

279

Die Geldwertüberweisung Nr. 634 folgt aus dem Telefongespräch vom ##.##.#### mit der Korrelationsnummer ########. Sie folgt darüber hinaus aus der Faxnachricht vom ##.##.#### mit der Korrelationsnummer ####.

280

Die Geldwertüberweisung Nr. 635 folgt aus dem Telefongespräch vom ##.##.#### mit der Korrelationsnummer ########. Sie folgt darüber hinaus aus der Faxnachricht vom ##.##.#### mit der Korrelationsnummer ####.

281

Die Geldwertüberweisung Nr. 640 folgt aus dem Telefongespräch vom ##.##.#### mit der Korrelationsnummer ########. Sie folgt darüber hinaus aus der Faxnachricht vom ##.##.#### mit der Korrelationsnummer #####.

282

Die Geldwertüberweisung Nr. 641 folgt aus dem Telefongespräch vom ##.##.#### mit der Korrelationsnummer #######. Sie folgt darüber hinaus aus der Faxnachricht vom ##.##.#### mit der Korrelationsnummer #####. Der in dem Telefongespräch genannte Geldbetrag von 186.100 EUR weicht jedoch von dem in der Faxnachricht genannten Geldbetrag in Höhe von 186.700 EUR ab. Bei dieser Differenz kann es sich nicht um die Provision des Angeklagten L1 handeln, da die Differenz vor der Auszahlung nicht abgezogen wurde. Die Kammer nimmt zugunsten des Angeklagten die Übermittlung eines Geldbetrages von 186.100 EUR an.

283

Die Geldwertüberweisung Nr. 646 folgt aus den Telefongesprächen vom ##.##.#### und ##.##.#### mit den Korrelationsnummern #######, ########, ######, ########, ########. Sie folgt darüber hinaus aus der Faxnachricht vom ##.##.#### mit der Korrelationsnummer #####.

284

Die Geldwertüberweisung Nr. 653 folgt aus dem Telefongespräch vom ##.##.#### mit der Korrelationsnummer ########. Sie folgt darüber hinaus aus der Faxnachricht vom ##.##.#### mit der Korrelationsnummer #####.

285

Die Geldwertüberweisung Nr. 654 folgt aus den Telefongesprächen vom ##.##.#### mit den Korrelationsnummern ######## und ########. Sie folgt darüber hinaus aus der Faxnachricht vom ##.##.#### mit der Korrelationsnummer #####. Der in dem Telefongespräch genannte Geldbetrag von 330.565 EUR weicht jedoch von dem in der Faxnachricht genannten Geldbetrag in Höhe von 305.965 EUR ab. Die Kammer nimmt – entsprechend der Anklage – neben der Auszahlung von 100.000 EUR zugunsten der Angeklagten die Übermittlung eines Geldbetrages von 305.965 EUR an.

286

Die Geldwertüberweisung Nr. 657 folgt aus dem Telefongespräch vom ##.##.#### mit der Korrelationsnummer ########. Sie folgt darüber hinaus aus der Faxnachricht vom ##.##.#### mit der Korrelationsnummer #####.

287

Die Geldwertüberweisung Nr. 658 folgt aus den Telefongesprächen vom ##.##.#### mit den Korrelationsnummern ######### und ########. Sie folgt darüber hinaus aus der Faxnachricht vom ##.##.#### mit der Korrelationsnummer #####.

288

Die Geldwertüberweisung Nr. 663 folgt aus dem Telefongespräch vom ##.##.#### mit der Korrelationsnummer ########. Sie folgt darüber hinaus aus der Faxnachricht vom ##.##.#### mit der Korrelationsnummer #####.

289

Die Geldwertüberweisung Nr. 664 folgt aus den Telefongesprächen vom ##.##.#### mit den Korrelationsnummern ######## und #######. Sie folgt darüber hinaus aus der Faxnachricht vom ##.##.#### mit der Korrelationsnummer #####.

290

Die Geldwertüberweisung Nr. 665 folgt aus dem Telefongespräch vom ##.##.#### mit der Korrelationsnummer ########. Sie folgt darüber hinaus aus der Faxnachricht vom ##.##.#### mit der Korrelationsnummer #####.

291

Die Geldwertüberweisung Nr. 668 folgt aus dem Telefongespräch vom ##.##.#### mit der Korrelationsnummer ########.

292

Die Geldwertüberweisung Nr. 688 folgt aus den Telefongesprächen vom ##.##.#### mit den Korrelationsnummern ########, ########, ########, ########, ######## und ########. Sie folgt darüber hinaus aus dem Textnachrichtenaustausch vom ##.##.#### um ##:##:## Uhr und aus der Faxnachricht vom ##.##.#### mit der Korrelationsnummer #####.

293

Die Geldwertüberweisungen Nr. 689 und 691 folgen aus dem Telefongespräch vom ##.##.#### mit der Korrelationsnummer ########. Sie folgen darüber hinaus aus der Faxnachricht vom ##.##.#### mit der Korrelationsnummer #####.

294

Die Geldwertüberweisung Nr. 690 folgt aus den Telefongesprächen vom ##.##.#### mit den Korrelationsnummern ######## und ########. Sie folgt darüber hinaus aus der Faxnachricht vom ##.##.#### mit der Korrelationsnummer #####. In dem ersten Telefongespräch mit der Korrelationsnummer ######## hat der Angeklagte L1 zunächst angegeben, dass der Kunde U4 250.000 EUR erhalten solle und „den Rest morgen“. Ausweislich des Gesprächs mit der Korrelationsnummer ######## wurden abweichend von dem ersten Gespräch unmittelbar 480.000 EUR an den Kunden U4 ausgezahlt. Dies ergibt sich auch aus der genannten Faxnachricht.

295

Die Geldwertüberweisung Nr. 694 folgt aus den Telefongesprächen vom ##.##.#### und ##.##.#### mit den Korrelationsnummern ########, ########, #######, ########, ########, ####### und ########. Sie folgt darüber hinaus aus der Textnachricht vom ##.##.#### um ##:##:## Uhr und aus der Faxnachricht vom ##.##.#### mit der Korrelationsnummer #####.

296

Die Geldwertüberweisung Nr. 695 folgt aus dem Telefongespräch vom ##.##.#### mit der Korrelationsnummer ########. Sie folgt darüber hinaus aus der Faxnachricht vom ##.##.#### mit der Korrelationsnummer #####.

297

Die Geldwertüberweisung Nr. 700 folgt aus dem Telefongespräch vom ##.##.#### mit der Korrelationsnummer ########. Sie folgt darüber hinaus aus der Faxnachricht vom ##.##.#### mit der Korrelationsnummer #####.

298

Die Geldwertüberweisung Nr. 703 folgt aus dem Telefongespräch vom ##.##.#### mit der Korrelationsnummer ########. Wenngleich in dem Gespräch über einen Geldbetrag von 279.040 EUR gesprochen wurde, wurde die Transaktion lediglich in Höhe eines Betrages von 273.040 EUR angeklagt und unterliegt daher lediglich in dieser Höhe der Verurteilung.

299

Die Geldwertüberweisung Nr. 708 folgt aus dem Telefongespräch vom ##.##.#### mit der Korrelationsnummer ########. Sie folgt darüber hinaus aus der Faxnachricht vom ##.##.#### mit der Korrelationsnummer #####.

300

Die Geldwertüberweisung Nr. 709 folgt aus den Telefongesprächen vom ##.##.#### und ##.##.#### mit den Korrelationsnummern #######, #######, ########, ########, ########, ########, ########, ########, ########, ########, ########, ######## und ########. Sie folgt darüber hinaus aus der Faxnachricht vom ##.##.#### mit der Korrelationsnummer ##### und aus der Innenraumüberwachung des Kraftfahrzeuges des Angeklagten C1, wonach am ##.##.#### von ##:##:## Uhr bis ##:##:## Uhr ein Gespräch stattgefunden hat, das die Transaktion zum Gegenstand hatte.

301

Die Geldwertüberweisung Nr. 711 folgt aus den Telefongesprächen vom ##.##.#### mit den Korrelationsnummern ####### und ########.

302

Die Geldwertüberweisung Nr. 718 folgt aus dem Telefongespräch vom ##.##.#### mit der Korrelationsnummer #######. Sie folgt darüber hinaus aus der Faxnachricht vom ##.##.#### mit der Korrelationsnummer #######

303

Die Geldwertüberweisung Nr. 719 folgt aus dem Telefongespräch vom ##.##.#### mit der Korrelationsnummer ########.

304

Die Geldwertüberweisung Nr. 725 folgt aus den Telefongesprächen vom ##.##.#### mit den Korrelationsnummern ######## und #########. Sie folgt darüber hinaus aus der Faxnachricht vom ##.##.#### mit der Korrelationsnummer #####.

305

Die Geldwertüberweisung Nr. 727 folgt aus den Telefongesprächen vom ##.##.#### mit den Korrelationsnummern ########, ########, ######## und ########.

306

Die Geldwertüberweisung Nr. 728 folgt aus den Telefongesprächen vom ##.##.#### mit den Korrelationsnummern ######## und ########.

307

Die Geldwertüberweisung Nr. 732 folgt aus den Telefongesprächen vom ##.##.#### mit den Korrelationsnummern ########, ######## und #######. Sie folgt darüber hinaus aus der Faxnachricht vom ##.##.#### mit der Korrelationsnummer #####.

308

Die Geldwertüberweisung Nr. 733 folgt aus dem Telefongespräch vom ##.##.#### mit der Korrelationsnummer ########. Sie folgt darüber hinaus aus der Faxnachricht vom ##.##.#### mit der Korrelationsnummer #####.

309

Die Geldwertüberweisung Nr. 734 folgt aus dem Telefongespräch vom ##.##.#### mit der Korrelationsnummer ########. Sie folgt darüber hinaus aus der Faxnachricht vom ##.##.#### mit der Korrelationsnummer #####.

310

Die Geldwertüberweisung Nr. 741 folgt aus dem Telefongespräch vom ##.##.#### mit der Korrelationsnummer ########. Sie folgt darüber hinaus aus der Faxnachricht vom ##.##.#### mit der Korrelationsnummer #####.

311

Die Geldwertüberweisung Nr. 743 folgt aus dem Telefongespräch vom ##.##.#### mit der Korrelationsnummer ########. Sie folgt darüber hinaus aus der Faxnachricht vom ##.##.#### mit der Korrelationsnummer #####.

312

Die Geldwertüberweisung Nr. 749 folgt aus der Faxnachricht vom ##.##.#### mit der Korrelationsnummer #######.

313

Die Geldwertüberweisung Nr. 750 folgt aus den Telefongesprächen vom ##.##.#### mit den Korrelationsnummern ######## und ########. Sie folgt darüber hinaus aus der Faxnachricht vom ##.##.#### mit der Korrelationsnummer #######

314

Die Geldwertüberweisung Nr. 751 folgt aus dem Telefongespräch vom ##.##.#### mit der Korrelationsnummer #######. Sie folgt darüber hinaus aus der Faxnachricht vom ##.##.#### mit der Korrelationsnummer ########.

315

Die Geldwertüberweisung Nr. 752 folgt aus dem Telefongespräch vom ##.##.#### mit der Korrelationsnummer ########. Sie folgt darüber hinaus aus der Faxnachricht vom ##.##.#### mit der Korrelationsnummer #######. Der in dem Telefongespräch genannte Geldbetrag von 257.010 EUR weicht jedoch von dem in der Faxnachricht genannten Geldbetrag in Höhe von 357.010 EUR ab. Die Kammer nimmt zugunsten des Angeklagten die Übermittlung eines Geldbetrages von 257.010 EUR an.

316

Die Geldwertüberweisungen Nr. 755 und 756 folgen aus dem Telefongespräch vom ##.##.#### mit der Korrelationsnummer ########.

317

Die Geldwertüberweisung Nr. 757 folgt aus den Telefongesprächen vom ##.##.#### mit den Korrelationsnummern ######## und ########.

318

Die Geldwertüberweisung Nr. 762 folgt aus dem Telefongespräch vom ##.##.#### mit der Korrelationsnummer #######.

319

Die Geldwertüberweisung Nr. 764 folgt aus dem Telefongespräch vom ##.##.#### mit der Korrelationsnummer ########.

320

Die Geldwertüberweisung Nr. 765 folgt aus den Telefongesprächen vom ##.##.#### mit den Korrelationsnummern ######## und ########.

321

Die Geldwertüberweisung Nr. 768 folgt aus den Telefongesprächen vom ##.##.#### mit den Korrelationsnummern ######## und ########.

322

Die Geldwertüberweisung Nr. 774 folgt aus dem Telefongespräch vom ##.##.#### mit der Korrelationsnummer ########.

323

Die Geldwertüberweisung Nr. 775 folgt aus den Telefongesprächen vom ##.##.#### mit den Korrelationsnummern ######## und ########. Soweit die in diesen Gesprächen genannten Beträge voneinander abweichen, nimmt die Kammer – entsprechend der Anklage – an, dass es sich nicht um zwei verschiedene Auszahlungen handelt, sondern dass der ursprünglich genannte Betrag durch das etwa 20 Minuten später stattfindende Gespräch auf den niedrigeren Betrag in Höhe von 660.470 EUR korrigiert wurde.

324

Die Geldwertüberweisung Nr. 776 folgt aus dem Telefongespräch vom ##.##.#### mit der Korrelationsnummer #######.

325

Die Geldwertüberweisung Nr. 781 folgt aus dem Telefongespräch vom ##.##.#### mit der Korrelationsnummer ########. Sie folgt darüber hinaus aus der Faxnachricht vom ##.##.#### mit der Korrelationsnummer #####.

326

Die Geldwertüberweisung Nr. 782 folgt aus den Telefongesprächen vom ##.##.#### und ##.##.#### mit den Korrelationsnummern ########, ########, ########, ########, ########, ########, ########, ######## und ########. Sie folgt darüber hinaus aus der Faxnachricht vom ##.##.#### mit der Korrelationsnummer ##### und aus der Innenraumüberwachung des Kraftfahrzeugs des Angeklagten C1, wonach am ##.##.#### von ##:##:## Uhr bis ##:##:## Uhr ein Gespräch stattgefunden hat, das die Transaktion Nr. 782 zum Gegenstand hatte.

327

Die Transaktionen Nr. 792 und 793 folgen aus der Faxnachricht vom ##.##.#### mit der Korrelationsnummer #####.

328

Die Überweisung Nr. 794 folgt aus dem Telefongespräch vom ##.##.#### mit der Korrelationsnummer ########. Sie folgt darüber hinaus aus der Faxnachricht vom ##.##.#### mit der Korrelationsnummer #####.

329

Die Transaktion Nr. 806 folgt aus dem Telefongespräch vom ##.##.#### mit der Korrelationsnummer ########. Sie folgt darüber hinaus aus der Faxnachricht vom ##.##.#### mit der Korrelationsnummer #######.

330

Die Geldwertüberweisung Nr. 807 folgt aus den Telefongesprächen vom ##.##.#### mit den Korrelationsnummern ######## und ########. Sie folgt darüber hinaus aus der Faxnachricht vom ##.##.#### mit der Korrelationsnummer #######.

331

Die Geldwertüberweisung Nr. 811 folgt aus dem Telefongespräch vom ##.##.#### mit der Korrelationsnummer ########. Sie folgt darüber hinaus aus der Faxnachricht vom ##.##.#### mit der Korrelationsnummer #####.

332

Die Geldwertüberweisungen Nr. 812 und 813 folgen aus dem Telefongespräch vom ##.##.#### mit der Korrelationsnummer ########. Sie folgen darüber hinaus aus der Faxnachricht vom ##.##.#### mit der Korrelationsnummer #####.

333

Die Geldwertüberweisungen Nr. 820 und 821 folgen aus der Faxnachricht vom ##.##.#### mit der Korrelationsnummer #####.

334

Die Geldwertüberweisung Nr. 822 folgt aus dem Telefongespräch vom ##.##.#### mit der Korrelationsnummer ########. Sie folgt darüber hinaus aus der Faxnachricht vom ##.##.#### mit der Korrelationsnummer #####.

335

Die Geldwertüberweisung Nr. 823 folgt aus dem Telefongespräch vom ##.##.#### mit der Korrelationsnummer ########. Sie folgt darüber hinaus aus der Faxnachricht vom ##.##.#### mit der Korrelationsnummer #####.

336

Die Geldwertüberweisung Nr. 829 folgt aus der Faxnachricht vom ##.##.#### mit der Korrelationsnummer #######. Diese Nachricht wurde in der Hauptverhandlung verlesen und von den anwesenden Dolmetschern in die deutsche Sprache übersetzt.

337

Die Geldwertüberweisung Nr. 830 folgt aus dem Telefongespräch vom ##.##.#### mit der Korrelationsnummer ########. Sie folgt darüber hinaus aus der Faxnachricht vom ##.##.#### mit der Korrelationsnummer #######.

338

Die Geldwertüberweisungen Nr. 836 und 838 folgen aus der Faxnachricht vom ##.##.#### mit der Korrelationsnummer #######.

339

Die Geldwertüberweisung Nr. 837 folgt aus den Telefongesprächen vom ##.##.#### mit den Korrelationsnummern ######## und ########. Sie folgt darüber hinaus aus der Faxnachricht vom ##.##.#### mit der Korrelationsnummer #######.

340

Die Geldwertüberweisung Nr. 839 folgt aus dem Telefongespräch vom ##.##.#### mit der Korrelationsnummer ########. Sie folgt darüber hinaus aus der Faxnachricht vom ##.##.#### mit der Korrelationsnummer #######.

341

Die Geldwertüberweisung Nr. 848 folgt aus dem Telefongespräch vom ##.##.#### mit der Korrelationsnummer  #######. Sie folgt darüber hinaus aus der Faxnachricht vom ##.##.#### mit der Korrelationsnummer #######.

342

Die Geldwertüberweisung Nr. 849 folgt aus dem Telefongespräch vom ##.##.#### mit der Korrelationsnummer ########. Sie folgt darüber hinaus aus der Faxnachricht vom ##.##.#### mit der Korrelationsnummer #######.

343

Die Geldwertüberweisung Nr. 850 folgt aus den Telefongesprächen vom ##.##.#### und ##.##.#### mit den Korrelationsnummern ####### und ########. Sie folgt darüber hinaus aus der Faxnachricht vom ##.##.#### mit der Korrelationsnummer #######.

344

Die Geldwertüberweisung Nr. 856 folgt aus dem Telefongespräch vom ##.##.#### mit der Korrelationsnummer ########. Sie folgt darüber hinaus aus der Faxnachricht vom ##.##.#### mit der Korrelationsnummer #####.

345

Die Geldwertüberweisung Nr. 857 folgt aus der Faxnachricht vom ##.##.#### mit der Korrelationsnummer #######.

346

Die Geldwertüberweisung Nr. 859 folgt aus dem Telefongespräch vom ##.##.#### mit der Korrelationsnummer ########. Sie folgt darüber hinaus aus der Faxnachricht vom ##.##.#### mit der Korrelationsnummer #######.

347

Die Geldwertüberweisung Nr. 860 folgt aus dem Telefongespräch vom ##.##.#### mit der Korrelationsnummer ########. Sie folgt darüber hinaus aus der Faxnachricht vom ##.##.#### mit der Korrelationsnummer #######.

348

Die Geldwertüberweisung Nr. 864 folgt aus dem Telefongespräch vom ##.##.#### mit der Korrelationsnummer ########. Sie folgt darüber hinaus aus der Faxnachricht vom ##.##.#### mit der Korrelationsnummer #######.

349

Die Geldwertüberweisung Nr. 865 folgt aus dem Telefongespräch vom ##.##.#### mit der Korrelationsnummer #######. Sie folgt darüber hinaus aus der Faxnachricht vom ##.##.### mit der Korrelationsnummer ########.

350

Die Geldwertüberweisung Nr. 869 folgt aus den Telefongesprächen vom ##.##.#### mit den Korrelationsnummern ######## und ########. Sie folgt darüber hinaus aus der Faxnachricht vom ##.##.#### mit der Korrelationsnummer #######. Der in dem Telefongespräch genannte Geldbetrag von 183.880 EUR weicht jedoch von dem in der Faxnachricht genannten Geldbetrag in Höhe von 181.880 EUR ab. Die Kammer nimmt – entsprechend der Anklage – zugunsten des Angeklagten die Übermittlung eines Geldbetrages von 181.880 EUR an.

351

Die Geldwertüberweisung Nr. 870 folgt aus dem Telefongespräch vom ##.##.#### mit der Korrelationsnummer ########. Sie folgt darüber hinaus aus der Faxnachricht vom ##.##.#### mit der Korrelationsnummer #######.

352

Die Geldwertüberweisung Nr. 871 folgt aus den Telefongesprächen vom ##.##.####, ##.##.#### und ##.##.#### mit den Korrelationsnummern ########, ########, ########, ########, ########, ########, ########, ########, ########, ######## und ########. Sie folgt darüber hinaus aus der Faxnachricht vom ##.##.#### mit der Korrelationsnummer #######. Die Geldwertüberweisung folgt ferner aus der Innenraumüberwachung des Kraftfahrzeuges des Angeklagten C1. Danach haben am ##.##.#### von ##:##:## Uhr bis ##:##:## Uhr und von ##:##:## Uhr bis ##:##:## Uhr Telefongespräche stattgefunden, die die Transaktion Nr. 871 zum Gegenstand hatten.

353

Die Geldwertüberweisung Nr. 878 folgt aus dem Telefongespräch vom ##.##.#### mit der Korrelationsnummer ########. Sie folgt darüber hinaus aus der Faxnachricht vom ##.##.#### mit der Korrelationsnummer #####.

354

Die Geldwertüberweisung Nr. 879 folgt aus dem Telefongespräch vom ##.##.#### mit der Korrelationsnummer ########. Sie folgt darüber hinaus aus der Faxnachricht vom ##.##.#### mit der Korrelationsnummer #####.

355

Die Geldwertüberweisung Nr. 880 folgt aus dem Telefongespräch vom ##.##.#### mit der Korrelationsnummer ########. Sie folgt darüber hinaus aus der Faxnachricht vom ##.##.#### mit der Korrelationsnummer #####.

356

Die Geldwertüberweisung Nr. 881 folgt aus den Telefongesprächen vom ##.##.#### und ##.##.#### mit den Korrelationsnummern ######## und ########. Sie folgt darüber hinaus aus der Faxnachricht vom ##.##.#### mit der Korrelationsnummer ##### und aus der Innenraumüberwachung des Kraftfahrzeuges des Angeklagten C1, wonach am ##.##.#### von ##:##:## Uhr bis ##:##:## Uhr ein Telefongespräch stattgefunden hat, das die Geldwertüberweisung zum Gegenstand hat. Die Transaktion folgt ferner aus dem Chat-Verkehr vom ##.##.#### zwischen dem Angeklagten C1 und dem gesondert Verfolgten C6.

357

Die Geldwertüberweisungen 887, 888, 889, 890 und 891 folgen aus der Faxnachricht vom ##.##.#### mit der Korrelationsnummer #####.

358

Die Geldwertüberweisungen 895 und 896 folgen aus der Faxnachricht vom ##.##.#### mit der Korrelationsnummer #######.

359

Die Geldwertüberweisung Nr. 897 folgt hinsichtlich der Einzahlung von 150.000 EUR aus dem Chat-Verkehr vom ##.##.#### zwischen dem Angeklagten C1 und dem gesondert Verfolgten C6. Die darüber hinaus angeklagte Auszahlung von 148.200 EUR vermochte die Kammer nicht festzustellen.

360

Die Geldwertüberweisung Nr. 905 folgt aus der Faxnachricht vom ##.##.#### mit der Korrelationsnummer #####.

361

Die Geldwertüberweisung Nr. 913 folgt aus der Faxnachricht vom ##.##.#### mit der Korrelationsnummer #####.

362

Die Geldwertüberweisung Nr. 914 folgt aus den Telefongesprächen vom ##.##.#### mit den Korrelationsnummern ########, ########, ########, ########, ########, ######## und ########. Sie folgt darüber hinaus aus der Faxnachricht vom ##.##.#### mit der Korrelationsnummer #####. Sie folgt ferner aus dem Chat-Verkehr vom ##.##.#### und ##.##.#### zwischen den Angeklagten L1 und I. H1.

363

Die Geldwertüberweisungen Nr. 918 und 919 folgen aus der Faxnachricht vom ##.##.#### mit der Korrelationsnummer #######.

364

Die Geldwertüberweisungen Nr. 928, 929, 930, 931 und 932 folgen aus der Faxnachricht vom ##.##.#### mit der Korrelationsnummer #######.

365

Die Geldwertüberweisungen Nr. 937 und 938 folgen aus der Faxnachricht vom ##.##.#### mit der Korrelationsnummer #######

366

Die Geldwertüberweisung Nr. 947 folgt aus dem Chat-Verkehr ##.##.#### zwischen den Angeklagten L1 und I. H1.

367

Die Geldwertüberweisungen Nr. 948 und 949 folgen aus der Faxnachricht vom ##.##.#### mit der Korrelationsnummer #####.

368

Die Geldwertüberweisungen Nr. 952 und 953 folgen aus der Faxnachricht vom ##.##.#### mit der Korrelationsnummer #####.

369

Die Geldwertüberweisung Nr. 954 folgt aus dem Telefongespräch vom ##.##.#### mit der Korrelationsnummer #######. Sie folgt darüber hinaus aus der Faxnachricht vom ##.##.#### mit der Korrelationsnummer #####. Der in dem Telefongespräch genannte Geldbetrag von 232.820 EUR weicht jedoch von dem in der Faxnachricht genannten Geldbetrag in Höhe von 232.830 EUR ab. Die Kammer nimmt zugunsten des Angeklagten die Übermittlung eines Geldbetrages von 232.820 EUR an.

370

Die Geldwertüberweisung Nr. 955 folgt aus dem Telefongespräch vom ##.##.#### mit der Korrelationsnummer #######. Sie folgt darüber hinaus aus der Faxnachricht vom ##.##.#### mit der Korrelationsnummer #####.

371

Die Geldwertüberweisung Nr. 956 folgt aus dem Telefongespräch vom ##.##.#### mit der Korrelationsnummer #########. Sie folgt darüber hinaus aus der Faxnachricht vom ##.##.#### mit der Korrelationsnummer #####.

372

Die Geldwertüberweisung Nr. 957 folgt aus den Telefongesprächen vom ##.##.#### und ##.##.#### mit den Korrelationsnummern #########, ########, ########, ########, #######, ########, ########, #######, ########, ########, ######## und ########. Sie folgt darüber hinaus aus der Faxnachricht vom ##.##.#### mit der Korrelationsnummer #####. Ferner folgt sie aus der Innenraumüberwachung des Kraftfahrzeuges des Angeklagten C1, wonach am ##.##.#### von ##:##:## Uhr bis ##:##:## Uhr und am ##.##.#### von ##:##:## Uhr bis ##:##:## Uhr Telefongespräche stattgefunden haben, die die Transaktion zum Gegenstand haben.

373

Die Geldwertüberweisungen Nr. 962, 963 und 964 folgen aus der Faxnachricht vom ##.##.#### mit der Korrelationsnummer #####. Die Geldwertüberweisung Nr. 963 folgt darüber hinaus aus dem Chat-Verkehr vom ##.##.#### zwischen den Angeklagten L1 und I. H1.

374

Die Geldwertüberweisungen Nr. 973 und 974 folgen aus der Faxnachricht vom ##.##.#### mit der Korrelationsnummer #######.

375

Die Geldwertüberweisung Nr. 979 folgt aus dem Telefongespräch vom ##.##.#### mit der Korrelationsnummer ########.

376

Die Geldwertüberweisungen Nr. 980 und 981 folgen aus der Faxnachricht vom ##.##.#### mit der Korrelationsnummer #####.

377

Die Geldwertüberweisungen Nr. 986 und 987 folgen aus der Faxnachricht vom ##.##.#### mit der Korrelationsnummer #####.

378

Die Geldwertüberweisung Nr. 986 ergibt sich darüber hinaus aus dem Telefongespräch vom ##.##.#### mit der Korrelationsnummer ########.

379

Die Geldwertüberweisung Nr. 988 folgt aus dem Telefongespräch vom ##.##.#### mit der Korrelationsnummer #######. Sie folgt darüber hinaus aus der Faxnachricht vom ##.##.#### mit der Korrelationsnummer #####.

380

Die Geldwertüberweisung Nr. 1000 folgt aus der Faxnachricht vom ##.##.#### mit der Korrelationsnummer #####.

381

Die Geldwertüberweisungen Nr. 1003, 1004, 1005 und 1006 folgen aus der Faxnachricht vom ##.##.#### mit der Korrelationsnummer #######.

382

Die Geldwertüberweisung Nr. 1008 folgt aus dem Telefongespräch vom ##.##.#### mit der Korrelationsnummer ########.

383

Die Geldwertüberweisung Nr. 1009 folgt aus dem Telefongespräch vom ##.##.#### mit der Korrelationsnummer ########.

384

Die Geldwertüberweisung Nr. 1010 folgt aus dem Telefongespräch vom ##.##.#### mit der Korrelationsnummer ########.

385

Die Geldwertüberweisungen Nr. 1015, 1016, 1017 und 1018 folgen aus der Faxnachricht vom ##.##.#### mit der Korrelationsnummer ########.

386

Die Geldwertüberweisung Nr. 1021 folgt aus dem Telefongespräch vom ##.##.#### mit der Korrelationsnummer ########.

387

Die Geldwertüberweisung Nr. 1022 folgt aus dem Telefongespräch vom ##.##.#### mit der Korrelationsnummer ########.

388

Die Geldwertüberweisung Nr. 1023 folgt aus dem Telefongespräch vom ##.##.#### mit der Korrelationsnummer #########.

389

Die Geldwertüberweisung Nr. 1029 folgt aus den Telefongesprächen vom ##.##.#### und ##.##.#### mit den Korrelationsnummern ######## und #########.

390

Die Geldwertüberweisung Nr. 1031 folgt aus dem Telefongespräch vom ##.##.#### mit der Korrelationsnummer ########.

391

Die Geldwertüberweisung Nr. 1032 folgt aus den Telefongesprächen vom ##.##.####, ##.##.#### und ##.##.#### mit den Korrelationsnummern ########, ########, ########, ######## und ########. Der Auszahlungsbetrag von 1.000.000 EUR wurde je zur Hälfte von den Angeklagten C1 und L1 erbracht. Der grundsätzliche Ablauf der Rückwärtsgeschäfte für die Kunden aus Litauen unter Beteiligung der Angeklagten C1, L1 und B1 ergibt sich darüber hinaus aus den Einlassungen der Angeklagten C1 und B1. Diese haben den üblichen Ablauf dieser Rückwärtsgeschäfte für die Kunden aus Litauen geschildert. Der auszuzahlende Betrag sei von den Angeklagten C1 und B1 auf Weisung des Angeklagten L1 zusammengetragen und in den Geschäftsräumen der F1 GmbH in E2 ausgezahlt worden.

392

Die Geldwertüberweisung Nr. 1040 folgt aus dem Telefongespräch vom ##.##.#### mit der Korrelationsnummer ########.

393

Die Geldwertüberweisung Nr. 1041 folgt aus dem Telefongespräch vom ##.##.#### mit der Korrelationsnummer ########.

394

Die Geldwertüberweisung Nr. 1049 folgt aus dem Telefongespräch vom ##.##.#### mit der Korrelationsnummer #########.

395

Die Geldwertüberweisung Nr. 1050 folgt aus dem Telefongespräch vom ##.##.#### mit der Korrelationsnummer ########.

396

Die Geldwertüberweisung Nr. 1051 folgt aus dem Telefongespräch vom ##.##.#### mit der Korrelationsnummer ########.

397

Die Geldwertüberweisung Nr. 1052 folgt aus dem Telefongespräch vom ##.##.#### mit der Korrelationsnummer #########.

398

Die Geldwertüberweisung Nr. 1054 folgt aus dem Telefongespräch vom ##.##.#### mit der Korrelationsnummer ########.

399

Die Geldwertüberweisung Nr. 1058 folgt aus dem Telefongespräch vom ##.##.#### mit der Korrelationsnummer #######.

400

Die Geldwertüberweisung Nr. 1059 folgt aus dem Telefongespräch vom ##.##.#### mit der Korrelationsnummer ########.

401

Die Geldwertüberweisung Nr. 1060 folgt aus der Innenraumüberwachung des Kraftfahrzeugs des Angeklagten C1, wonach am ##.##.#### von ##:##:## Uhr bis ##:##:## Uhr ein Gespräch stattgefunden hat, das die Transaktion zum Gegenstand hat.

402

Die Geldwertüberweisung Nr. 1065 folgt aus dem Telefongespräch vom ##.##.#### mit der Korrelationsnummer ########. Sie folgt darüber hinaus aus der Innenraumüberwachung des Kraftfahrzeugs des Angeklagten C1, wonach am ##.##.#### von ##:##:## Uhr bis ##:##:## Uhr ein Gespräch stattgefunden hat, das die Transaktion zum Gegenstand hat.

403

Die Geldwertüberweisung Nr. 1067 folgt aus dem Telefongespräch vom ##.##.#### mit der Korrelationsnummer #######.

404

Die Geldwertüberweisung Nr. 1068 folgt aus dem Telefongespräch vom ##.##.#### mit der Korrelationsnummer ########.

405

Die Geldwertüberweisung Nr. 1074 folgt aus dem Telefongespräch vom ##.##.#### mit der Korrelationsnummer ########.

406

Die Geldwertüberweisung Nr. 1075 folgt aus dem Telefongespräch vom ##.##.#### mit der Korrelationsnummer ########,

407

Die Geldwertüberweisung Nr. 1076 folgt aus dem Telefongespräch vom ##.##.#### mit der Korrelationsnummer ########.

408

Die Geldwertüberweisung Nr. 1077 folgt aus dem Telefongespräch vom ##.##.#### mit der Korrelationsnummer ########.

409

Die Geldwertüberweisung Nr. 1080 folgt aus dem Telefongespräch vom ##.##.#### mit der Korrelationsnummer ########.

410

Die Geldwertüberweisung Nr. 1082 folgt aus den Telefongesprächen vom ##.##.#### mit den Korrelationsnummern ########, ######## und ########. Sie folgt darüber hinaus aus der Innenraumüberwachung des Kraftfahrzeuges des Angeklagten C1, wonach am ##.##.#### von ##:##:## Uhr bis ##:##:## Uhr ein Gespräch stattgefunden hat, das die Transaktion zum Gegenstand hat. Die Geldwertüberweisung folgt ferner aus dem Chat-Verkehr vom ##.##.#### zwischen dem Angeklagten C1 und dem gesondert Verfolgten C6.

411

Die Geldwertüberweisung Nr. 1084 folgt aus dem Telefongespräch vom ##.##.#### mit der Korrelationsnummer ########.

412

Die Geldwertüberweisung Nr. 1085 folgt aus dem Telefongespräch vom ##.##.#### mit der Korrelationsnummer #######.

413

Die Geldwertüberweisung Nr. 1091 folgt aus dem Telefongespräch vom ##.##.#### mit der Korrelationsnummer ########.

414

Die Geldwertüberweisung Nr. 1092 folgt aus dem Telefongespräch vom ##.##.#### mit der Korrelationsnummer ########. Sie folgt darüber hinaus aus der Innenraumüberwachung des Kraftfahrzeuges des Angeklagten C1, wonach am ##.##.#### von ##:##:## Uhr bis ##:##:## Uhr ein Gespräch stattgefunden hat, das die Transaktion zum Gegenstand hat. Die Geldwertüberweisung folgt ferner aus der Faxnachricht vom ##.##.#### mit der Korrelationsnummer #######.

415

Die Geldwertüberweisungen Nr. 1098, 1099 und 1100 folgen aus der Faxnachricht vom ##.##.#### mit der Korrelationsnummer #######. Die Geldwertüberweisung Nr. 1099 folgt darüber hinaus aus der Innenraumüberwachung des Kraftfahrzeuges des Angeklagten C1, wonach am ##.##.#### von ##:##:## Uhr bis ##:##:## Uhr ein Gespräch stattgefunden hat, das die Transaktion zum Gegenstand hat.

416

Die Geldwertüberweisungen Nr. 1103, 1104 und 1105 folgen aus der Faxnachricht vom ##.##.#### mit der Korrelationsnummer #######.

417

Die Geldwertüberweisungen Nr. 1107 und 1008 folgen aus dem Telefongespräch vom ##.##.#### mit der Korrelationsnummer #######.

418

Die Geldwertüberweisung Nr. 1111 folgt aus dem Chat-Verkehr vom ##.##.#### zwischen dem Angeklagten C1 und C6.

419

Die Geldwertüberweisungen Nr. 1112 und 1114 folgen aus der Faxnachricht vom ##.##.#### mit der Korrelationsnummer #######.

420

Die Geldwertüberweisung Nr. 1113 folgt aus dem Chat-Verkehr vom ##.##.#### zwischen dem Angeklagten C1 und den gesondert Verfolgten U5 und C6.

421

Die Geldwertüberweisungen Nr. 1117 und 1118 folgen aus der Faxnachricht vom ##.##.#### mit der Korrelationsnummer #######.

422

Die Geldwertüberweisung Nr. 1129 folgt aus dem Chat-Verkehr vom ##.##.#### zwischen dem Angeklagten C1 und den gesondert Verfolgten U5 und C6.

423

Die Geldwertüberweisung Nr. 1130 folgt aus dem Chat-Verkehr vom ##.##.#### zwischen dem Angeklagten C1 und den gesondert Verfolgten U5 und C6.

424

Die Geldwertüberweisungen Nr. 1131 und 1132 folgen aus der Faxnachricht vom ##.##.#### mit der Korrelationsnummer ########.

425

Die Geldwertüberweisung Nr. 1133 folgt aus den Telefongesprächen vom ##.##.#### mit den Korrelationsnummern ########, ########, ########, ########, ######## und ########. Sie folgt darüber hinaus aus der Faxnachricht vom ##.##.#### mit der Korrelationsnummer #######.

426

Die Geldwertüberweisungen Nr. 1134 und 1135 folgen aus der Faxnachricht vom ##.##.#### mit der Korrelationsnummer #######.

427

Die Geldwertüberweisung Nr. 1137 folgt aus dem Telefongespräch vom ##.##.#### mit der Korrelationsnummer #######.

428

Die Geldwertüberweisungen 1138 und 1139 folgen aus der Faxnachricht vom ##.##.#### mit der Korrelationsnummer #######.

429

Die Geldwertüberweisung Nr. 1140 folgt aus dem Telefongespräch vom ##.##.#### mit der Korrelationsnummer ########.

430

Die Geldwertüberweisung Nr. 1141 folgt aus dem Telefongespräch vom ##.##.#### mit der Korrelationsnummer ########.

431

Die Geldwertüberweisung Nr. 1143 folgt aus den Telefongesprächen vom ##.##.####, ##.##.#### und ##.##.#### mit den Korrelationsnummern ########, ########, ######## und ########.

432

Die Geldwertüberweisung Nr. 1144 folgt aus dem Telefongespräch vom ##.##.#### mit der Korrelationsnummer ########. Sie folgt darüber hinaus aus dem Chat-Verkehr vom ##.##.#### zwischen den Angeklagten L1 und I. H1.

433

Die Geldwertüberweisung Nr. 1145 folgt aus den Telefongesprächen vom ##.##.#### mit den Korrelationsnummern #######, ######## und #######.

434

Die Geldwertüberweisung Nr. 1147 folgt aus den Telefongesprächen vom ##.##.#### mit den Korrelationsnummern ######## und #######.

435

Die Geldwertüberweisung Nr. 1148 folgt aus dem Telefongespräch vom ##.##.#### mit der Korrelationsnummer ########.

436

Die Geldwertüberweisung Nr. 1149 folgt aus dem Telefongespräch vom ##.##.#### mit der Korrelationsnummer ########.

437

Die Geldwertüberweisung Nr. 1150 folgt aus dem Telefongespräch vom ##.##.#### mit der Korrelationsnummer ########.

438

Die Geldwertüberweisung Nr. 1151 folgt aus dem Telefongespräch vom ##.##.#### mit der Korrelationsnummer ########.

439

Die Geldwertüberweisung Nr. 1152 folgt aus den Telefongesprächen vom ##.##.#### mit den Korrelationsnummern ######## und ########.

440

Die Geldwertüberweisung Nr. 1153 folgt aus den Telefongesprächen vom ##.##.#### mit den Korrelationsnummern ######## und ########.

441

Die Geldwertüberweisung Nr. 1155 folgt aus dem Telefongespräch vom ##.##.#### mit der Korrelationsnummer #######.

442

Die Geldwertüberweisung Nr. 1156 folgt aus dem Telefongespräch vom ##.##.#### mit der Korrelationsnummer ########.

443

Die Geldwertüberweisung Nr. 1157 folgt aus dem Telefongespräch vom ##.##.#### mit der Korrelationsnummer ########. Abweichend von dem Anklagevorwurf hat die Kammer lediglich eine Einzahlung von 101.000 EUR festgestellt.

444

Die Geldwertüberweisung Nr. 1159 folgt aus den Telefongesprächen vom ##.##.#### mit den Korrelationsnummern ######## und ########.

445

Die Geldwertüberweisung Nr. 1160 folgt aus dem Telefongespräch vom ##.##.#### mit der Korrelationsnummer ########.

446

Die Geldwertüberweisung Nr. 1161 folgt aus dem Telefongespräch vom ##.##.#### mit der Korrelationsnummer ########.

447

Die Geldwertüberweisung Nr. 1163 folgt aus dem Telefongespräch vom ##.##.#### mit der Korrelationsnummer ########.

448

Die Geldwertüberweisung Nr. 1166 folgt aus dem Telefongespräch vom ##.##.#### mit der Korrelationsnummer ########.

449

Die Geldwertüberweisung Nr. 1167 folgt aus dem Telefongespräch vom ##.##.#### mit der Korrelationsnummer ########.

450

Die Geldwertüberweisungen Nr. 1170 und 1171 folgen aus der Faxnachricht vom ##.##.#### mit der Korrelationsnummer #######. Die Geldwertüberweisung Nr. 1170 folgt darüber hinaus aus dem Telefongespräch vom ##.##.#### mit der Korrelationsnummer #########.

451

Die Geldwertüberweisung Nr. 1173 folgt aus dem Telefongespräch vom ##.##.#### mit der Korrelationsnummer ########.

452

Die Geldwertüberweisung Nr. 1174 folgt aus dem Telefongespräch vom ##.##.#### mit der Korrelationsnummer ########.

453

Die Geldwertüberweisung Nr. 1175 folgt aus dem Telefongespräch vom ##.##.##### mit der Korrelationsnummer ########.

454

Die Geldwertüberweisung Nr. 1176 folgt aus dem Telefongespräch vom ##.##.#### mit der Korrelationsnummer ########.

455

Die Geldwertüberweisung Nr. 1177 folgt aus dem Telefongespräch vom ##.##.#### mit der Korrelationsnummer ########.

456

Die Geldwertüberweisung Nr. 1185 folgt aus dem Telefongespräch vom ##.##.#### mit der Korrelationsnummer ########.

457

Die Geldwertüberweisung Nr. 1186 folgt aus dem Telefongespräch vom ##.##.#### mit der Korrelationsnummer ########. Abweichend von der Anklageschrift hat die Kammer lediglich eine Auszahlung von 500.000 EUR festgestellt.

458

Die Geldwertüberweisungen Nr. 1191 und 1192 folgen aus dem Telefongespräch vom ##.##.#### mit der Korrelationsnummer ########.

459

Die Geldwertüberweisung Nr. 1194 folgt aus den Telefongesprächen vom ##.##.#### und ##.##.#### mit den Korrelationsnummern ########, ######## und ########.

460

Die Geldwertüberweisung Nr. 1195 folgt aus den Telefongesprächen vom ##.##.#### und ##.##.#### mit den Korrelationsnummern ########, ######## und ########.

461

Die Geldwertüberweisung Nr. 1196 folgt aus den Telefongesprächen vom ##.##.#### mit den Korrelationsnummern ########, ######## und #######.

462

Die Geldwertüberweisung Nr. 1197 folgt aus dem Telefongespräch vom ##.##.#### mit der Korrelationsnummer ########.

463

Die Geldwertüberweisung Nr. 1217 folgt aus dem Telefongespräch vom ##.##.#### mit der Korrelationsnummer ########.

464

Die Geldwertüberweisung Nr. 1219 folgt aus dem Telefongespräch vom ##.##.#### mit der Korrelationsnummer ########.

465

Die Geldwertüberweisung Nr. 1221 folgt aus den Telefongesprächen vom ##.##.#### und ##.##.#### mit den Korrelationsnummern #######, ######## und ########.

466

Die Geldwertüberweisung Nr. 1222 folgt aus den Telefongesprächen vom ##.##.#### mit den Korrelationsnummern ########, ######## und ########.

467

Die Geldwertüberweisung Nr. 1223 folgt aus dem Telefongespräch vom ##.##.#### mit der Korrelationsnummer ########.

468

Die Geldwertüberweisung Nr. 1224 folgt aus den Telefongesprächen vom ##.##.#### mit den Korrelationsnummern ######## und ########.

469

Die Geldwertüberweisung Nr. 1227 folgt aus dem Telefongespräch vom ##.##.#### mit der Korrelationsnummer ########.

470

Die Geldwertüberweisung Nr. 1228 folgt aus den Telefongesprächen vom ##.##.#### mit den Korrelationsnummern #######, ######## und ########. Sie folgt darüber hinaus aus dem Chat-Verkehr vom ##.##.#### zwischen den Angeklagten L1 und I. H1. Darüber hinaus folgt sie aus dem Eintrag vom ##.##.#### im Notizbuch des Angeklagten I. H1.

471

Die Geldwertüberweisung Nr. 1233 folgt aus dem Telefongespräch vom ##.##.#### mit der Korrelationsnummer #######.

472

Die Geldwertüberweisung Nr. 1234 folgt aus dem Telefongespräch vom ##.##.#### mit der Korrelationsnummer ########.

473

Die Geldwertüberweisungen Nr. 1235 und 1236 folgen aus dem Telefongespräch vom ##.##.#### mit der Korrelationsnummer #######.

474

Die Geldwertüberweisung Nr. 1239 folgt aus dem Telefongespräch vom ##.##.#### mit der Korrelationsnummer ########.

475

Die Geldwertüberweisung Nr. 1240 folgt aus den Telefongesprächen vom ##.##.#### und ##.##.#### mit den Korrelationsnummern ######## und ########.

476

Die Geldwertüberweisungen Nr. 1241 und 1242 folgen aus der Faxnachricht vom ##.##.#### mit der Korrelationsnummer #######.

477

Die Geldwertüberweisungen Nr. 1247 und 1248 folgen aus der Faxnachricht vom ##.##.#### mit der Korrelationsnummer ##########.

478

Die Geldwertüberweisungen Nr. 1253 und 1254 folgen aus dem Telefongespräch vom ##.##.#### mit der Korrelationsnummer #########.

479

Die Geldwertüberweisungen Nr. 1256, 1257 und 1259 folgen aus der Faxnachricht vom ##.##.#### mit der Korrelationsnummer ###.

480

Die Geldwertüberweisung Nr. 1258 folgt aus dem Telefongespräch vom ##.##.#### mit der Korrelationsnummer ########.

481

Die Geldwertüberweisungen Nr. 1261 und 1262 folgen aus dem Telefongespräch vom ##.##.#### mit der Korrelationsnummer ########.

482

Die Geldwertüberweisung Nr. 1263 folgt aus dem Telefongespräch vom ##.##.#### mit der Korrelationsnummer ########.

483

Die Geldwertüberweisung Nr. 1264 folgt aus dem Telefongespräch vom ##.##.#### mit der Korrelationsnummer #######.

484

Die Geldwertüberweisung Nr. 1265 folgt aus dem Telefongespräch vom ##.##.#### mit der Korrelationsnummer ########.

485

Die Geldwertüberweisung Nr. 1266 folgt aus den Telefongesprächen vom ##.##.#### und ##.##.#### mit den Korrelationsnummern ########, ######## und #####. Sie folgt darüber hinaus aus der Faxnachricht vom ##.##.#### mit der Korrelationsnummer ##########. Abweichend von dem Anklagevorwurf nimmt die Kammer lediglich Auszahlungen in Höhe von 385.430 EUR und 630.395 EUR an. Eine weitere Auszahlung von 633.395 EUR konnte nicht festgestellt werden. Die Kammer nimmt vielmehr an, dass der zunächst telefonisch angegebene Betrag von 633.395 EUR nachträglich, entsprechend der Faxnachricht, auf 630.395 EUR reduziert wurde.

486

Die Geldwertüberweisungen Nr. 1268 und 1272 folgen aus der Faxnachricht vom ##.##.#### mit der Korrelationsnummer ##########.

487

Die Geldwertüberweisung Nr. 1271 folgt aus dem Telefongespräch vom ##.##.#### mit der Korrelationsnummer #########.

488

Die Geldwertüberweisung Nr. 1273 folgt aus dem Telefongespräch vom ##.##.#### mit der Korrelationsnummer ########.

489

Die Geldwertüberweisung Nr. 1275 folgt aus dem Telefongespräch vom ##.##.#### mit der Korrelationsnummer ########.

490

Die Geldwertüberweisung Nr. 1276 folgt aus dem Telefongespräch vom ##.##.#### mit der Korrelationsnummer ########.

491

Die Geldwertüberweisung Nr. 1277 folgt aus dem Telefongespräch vom ##.##.#### mit der Korrelationsnummer #########.

492

Die Geldwertüberweisung Nr. 1279 folgt aus den Telefongesprächen vom ##.##.#### mit den Korrelationsnummern ########, ########, ######## und ########. Sie folgt darüber hinaus aus dem Chat-Verkehr vom ##.##.#### zwischen den Angeklagten L1 und I. H1. Darüber hinaus folgt die Transaktion aus dem Eintrag vom ##.##.#### im Notizbuch des Angeklagten I. H1.

493

Die Geldwertüberweisung Nr. 1280 folgt aus dem Telefongespräch vom ##.##.#### mit der Korrelationsnummer ########.

494

Die Geldwertüberweisungen Nr. 1284 und 1286 folgen aus der Faxnachricht vom ##.##.#### mit der Korrelationsnummer ########.

495

Die Geldwertüberweisung Nr. 1285 folgt aus den Faxnachrichten vom ##.##.#### mit den Korrelationsnummern ######## und #######. Sie folgt darüber hinaus aus dem Chat-Verkehr ##.##.#### zwischen den Angeklagten L1 und I. H1. Darüber hinaus folgt die Transaktion aus dem Eintrag vom ##.##.#### im Notizbuch des Angeklagten I. H1.

496

Die Geldwertüberweisung Nr. 1287 folgt aus den Faxnachrichten vom ##.##.#### mit den Korrelationsnummern ####### und #######.

497

Die Geldwertüberweisung Nr. 1292 folgt aus dem Telefongespräch vom ##.##.#### mit der Korrelationsnummer ########. Sie folgt darüber hinaus aus dem Chat-Verkehr vom ##.##.#### zwischen den Angeklagten L1 und I. H1 und aus dem Eintrag vom ##.##.#### im Notizbuch des Angeklagten I. H1.

498

Die Geldwertüberweisung Nr. 1293 folgt aus dem Telefongespräch vom ##.##.#### mit der Korrelationsnummer ########.

499

Die Geldwertüberweisungen Nr. 1295, 1296 und 1297 folgen aus der Faxnachricht vom ##.##.#### mit der Korrelationsnummer #######.

500

Die Geldwertüberweisung Nr. 1299 folgt aus dem Telefongespräch vom ##.##.#### mit der Korrelationsnummer ######## und aus dem Eintrag vom ##.##.#### im Notizbuch des Angeklagten I. H1.

501

Die Geldwertüberweisung Nr. 1300 folgt aus dem Telefongespräch vom ##.##.#### mit der Korrelationsnummer ########.

502

Die Geldwertüberweisung Nr. 1301 folgt aus dem Telefongespräch vom ##.##.#### mit der Korrelationsnummer ########. Sie folgt darüber hinaus aus dem Chat-Verkehr vom ##.##.#### zwischen den Angeklagten L1 und I. H1 und aus dem Eintrag vom ##.##.#### im Notizbuch des Angeklagten I. H1.

503

Die Geldwertüberweisung Nr. 1302 folgt aus dem Telefongespräch vom ##.##.#### mit der Korrelationsnummer ########.

504

Die Geldwertüberweisungen Nr. 1304, 1305 und 1306 folgen aus der Faxnachricht vom ##.##.#### mit der Korrelationsnummer #######.

505

Die Geldwertüberweisung Nr. 1307 folgt aus dem Chat-Verkehr vom ##.##.####, ##.##.#### und ##.##.#### zwischen den Angeklagten L1 und I. H1. Sie folgt darüber hinaus aus den Einträgen vom ##.##.####, ##.##.#### und ##.##.#### im Notizbuch des Angeklagten I. H1.

506

Die Geldwertüberweisung Nr. 1308 folgt aus dem Telefongespräch vom ##.##.#### mit der Korrelationsnummer ########.

507

Die Geldwertüberweisung Nr. 1309 folgt aus den Telefongesprächen vom ##.##.#### mit den Korrelationsnummern ######## und ########.

508

Die Geldwertüberweisung Nr. 1310 folgt aus dem Telefongespräch vom ##.##.#### mit der Korrelationsnummer ########.

509

Die Geldwertüberweisung Nr. 1311 folgt aus dem Telefongespräch vom ##.##.#### mit der Korrelationsnummer ########.

510

Die Geldwertüberweisung Nr. 1313 folgt aus dem Chat-Verkehr vom ##.##.#### und ##.##.#### zwischen den Angeklagten L1 und I. H1. Sie folgt darüber hinaus aus den Einträgen vom ##.##.#### und ##.##.#### im Notizbuch des Angeklagten I. H1.

511

Die Geldwertüberweisung Nr. 1314 folgt aus dem Chat-Verkehr vom ##.##.#### und ##.##.#### zwischen den Angeklagten L1 und I. H1. Sie folgt darüber hinaus aus den Einträgen vom ##.##.#### und ##.##.#### im Notizbuch des Angeklagten I. H1.

512

Die Geldwertüberweisung Nr. 1315 folgt aus dem Chat-Verkehr vom ##.##.####, ##.##.#### und ##.##.#### zwischen den Angeklagten L1 und I. H1. Sie folgt darüber hinaus aus den Einträgen vom ##.##.####, ##.##.#### und ##.##.#### im Notizbuch des Angeklagten I. H1.

513

Die Geldwertüberweisungen Nr. 1335, 1336, 1337 und 1338 folgen aus der Faxnachricht vom ##.##.#### mit der Korrelationsnummer #######.

514

Die Geldwertüberweisung Nr. 1344 folgt aus dem Chat-Verkehr vom ##.##.#### und ##.##.#### zwischen den Angeklagten L1 und I. H1. Sie folgt darüber hinaus aus den Einträgen vom ##.##.#### und ##.##.#### im Notizbuch des Angeklagten I. H1.

515

Die Geldwertüberweisung Nr. 1373 folgt aus dem Chat-Verkehr vom ##.##.### zwischen den Mitarbeitern der F1 GmbH in E2 und dem Angeklagten L1.

516

Die Geldwertüberweisung Nr. 1376 folgt aus dem Chat-Verkehr vom ##.##.#### und ##.##.#### zwischen den Angeklagten L1 und I. H1. Sie folgt darüber hinaus aus den Einträgen vom ##.##.#### und ##.##.#### im Notizbuch des Angeklagten I. H1.

517

Die Geldwertüberweisung Nr. 1411 folgt aus dem Chat-Verkehr vom ##.##.#### zwischen den Mitarbeitern der F1 GmbH in E2 und dem Angeklagten L1.

518

Die Geldwertüberweisung Nr. 1419 folgt aus dem Chat-Verkehr vom ##.##.#### zwischen den Mitarbeitern der F1 GmbH in E2 und dem Angeklagten L1.

519

Die Geldwertüberweisung Nr. 1434 folgt aus dem Chat-Verkehr vom ##.##.#### zwischen den Angeklagten L1 und I. H1. Sie folgt darüber hinaus aus dem Eintrag vom ##.##.#### im Notizbuch des Angeklagten I. H1.

520

Die Geldwertüberweisungen Nr. 1436 und 1437 folgen aus dem Chat-Verkehr vom ##.##.#### zwischen den Mitarbeitern der F1 GmbH in E2 und dem Angeklagten L1.

521

Die Geldwertüberweisung Nr. 1463 folgt aus dem Chat-Verkehr vom ##.##.#### zwischen den Angeklagten L1 und M. H1.

522

Die Geldwertüberweisung Nr. 1520 folgt aus dem Chat-Verkehr vom ##.##.#### zwischen den Mitarbeitern der F1 GmbH in E2 und dem Angeklagten L1.

523

Die Geldwertüberweisung Nr. 1538 folgt aus dem Chat-Verkehr vom ##.##.#### zwischen den Angeklagten L1 und I. H1. Sie folgt darüber hinaus aus dem Eintrag vom ##.##.#### im Notizbuch des Angeklagten I. H1.

524

Die Geldwertüberweisung Nr. 1546 folgt aus dem Chat-Verkehr vom ##.##.#### zwischen den Mitarbeitern der F1 GmbH in E2 und dem Angeklagten L1.

525

Die Geldwertüberweisung Nr. 1584 folgt aus dem Chat-Verkehr vom ##.##.#### zwischen den Angeklagten L1 und M. H1.

526

Die Geldwertüberweisung Nr. 1670 folgt aus dem Chat-Verkehr vom ##.##.#### zwischen den Angeklagten L1 und I. H1. Sie folgt darüber hinaus aus dem Eintrag vom ##.##.#### im Notizbuch des Angeklagten I. H1.

527

Die Geldwertüberweisung Nr. 1790 folgt aus dem Chat-Verkehr vom ##.##.#### zwischen den Angeklagten L1 und M. H1.

528

Die Geldwertüberweisung Nr. 1840 folgt aus dem Chat-Verkehr vom ##.##.#### zwischen den Angeklagten L1 und I. H1. Sie folgt darüber hinaus aus dem Eintrag vom ##.##.#### im Notizbuch des Angeklagten I. H1.

529

Die Geldwertüberweisung Nr. 1842 folgt aus dem Eintrag vom ##.##.#### im Notizbuch des Angeklagten I. H1.

530

Die Geldwertüberweisung Nr. 1962 folgt aus dem Chat-Verkehr vom ##.##.#### zwischen dem Angeklagten L1 und einer unbekannten Person unter dem Nutzernamen „C8“.

531

Die Geldwertüberweisung Nr. 2153 folgt aus dem Chat-Verkehr vom ##.##.#### zwischen dem Angeklagten L1 und einer unbekannten Person unter dem Nutzernamen „C8“.

532

Die Geldwertüberweisungen Nr. 2248, 2249, 2250 und 2251 folgen aus der Faxnachricht vom ##.##.#### mit der Korrelationsnummer #####.

533

Die Geldwertüberweisungen Nr. 2252, 2253 und 2254 folgen aus der Faxnachricht vom ##.##.#### mit der Korrelationsnummer #####.

534

Die Geldwertüberweisungen Nr. 2257 und 2258 folgen aus der Faxnachricht vom ##.##.#### mit der Korrelationsnummer #####.

535

Die Geldwertüberweisungen Nr. 2261 und 2262 folgen aus der Faxnachricht vom ##.##.#### mit der Korrelationsnummer #####.

536

Die Geldwertüberweisungen Nr. 2263 und 2264 folgen aus der Faxnachricht vom ##.##.#### mit der Korrelationsnummer #####.

537

Die Geldwertüberweisungen Nr. 2267, 2268, 2269 und 2270 folgen aus der Faxnachricht vom ##.##.#### mit der Korrelationsnummer #####.

538

Die Geldwertüberweisungen Nr. 2272, 2273 und 2274 folgen aus der Faxnachricht vom ##.##.#### mit der Korrelationsnummer #####.

539

Die Geldwertüberweisungen Nr. 2276, 2277 und 2278 folgen aus der Faxnachricht vom ##.##.#### mit der Korrelationsnummer #####.

540

Die Geldwertüberweisungen Nr. 2280 und 2281 folgen aus der Faxnachricht vom ##.##.#### mit der Korrelationsnummer #####.

541

Die Geldwertüberweisungen Nr. 2285, 2286 und 2287 folgen aus der Faxnachricht vom ##.##.#### mit der Korrelationsnummer #####.

542

Die Geldwertüberweisungen Nr. 2288, 2289 und 2290 folgen aus der Faxnachricht vom ##.##.#### mit der Korrelationsnummer #####.

543

Die Geldwertüberweisungen Nr. 2292, 2293 und 2294 folgen aus der Faxnachricht vom ##.##.#### mit der Korrelationsnummer #####.

544

Die Geldwertüberweisungen Nr. 2296, 2297 und 2298 folgen aus der Faxnachricht vom ##.##.#### mit der Korrelationsnummer #####.

545

Die Geldwertüberweisung Nr. 2300 folgt aus der Faxnachricht vom ##.##.#### mit der Korrelationsnummer #####.

546

Die Geldwertüberweisungen Nr. 2303 und 2304 folgen aus der Faxnachricht vom ##.##.#### mit der Korrelationsnummer #####.

547

Die Geldwertüberweisung Nr. 2309 folgt aus dem Chat-Verkehr vom ##.##.#### zwischen den Angeklagten L1 und I. H1.

548

Die Geldwertüberweisungen Nr. 2310, 2311 und 2312 folgen aus der Faxnachricht vom ##.##.#### mit der Korrelationsnummer #####.

549

Die Geldwertüberweisung Nr. 2316 folgt aus der Faxnachricht vom ##.##.#### mit der Korrelationsnummer #####.

550

Die Geldwertüberweisungen 2322, 2323 und 2324 folgen aus der Faxnachricht vom ##.##.#### mit der Korrelationsnummer #####.

551

Die Geldwertüberweisungen Nr. 2327 und 2328 folgen aus der Faxnachricht vom ##.##.#### mit der Korrelationsnummer #####.

552

Die Geldwertüberweisung Nr. 2330 folgt aus dem Telefongespräch vom ##.##.#### mit der Korrelationsnummer ########. Sie folgt darüber hinaus aus dem Chat-Verkehr vom ##.##.#### zwischen dem Angeklagten L1 und dem gesondert Verfolgten L6.

553

Die Geldwertüberweisung Nr. 2332 folgt aus dem Telefongespräch vom ##.##.#### mit der Korrelationsnummer ########.

554

Die Geldwertüberweisung  Nr. 2333 folgt aus den Telefongesprächen vom ##.##.#### mit den Korrelationsnummern #######, ######## und ########. Sie folgt darüber hinaus aus dem Chat-Verkehr vom ##.##.#### zwischen dem Angeklagten L1 und dem gesondert Verfolgten T1. Die Transaktion folgt ferner aus dem Eintrag vom ##.##.#### im Notizbuch des Angeklagten I. H1.

555

Die Geldwertüberweisung Nr. 2334 folgt aus dem Telefongespräch vom ##.##.#### mit der Korrelationsnummer ########. Sie folgt darüber hinaus aus der Faxnachricht vom ##.##.#### mit der Korrelationsnummer #####.

556

Die Geldwertüberweisung Nr. 2335 folgt aus dem Telefongespräch vom ##.##.#### mit der Korrelationsnummer #######. Sie folgt darüber hinaus aus der Faxnachricht vom ##.##.#### mit der Korrelationsnummer ##### und aus dem Eintrag vom ##.##.#### im Notizbuch des Angeklagten I. H1.

557

Die Geldwertüberweisung Nr. 2336 folgt aus der Faxnachricht vom ##.##.#### mit der Korrelationsnummer #####.

558

Die Geldwertüberweisungen Nr. 2339 und 2340 folgen aus der Faxnachricht vom ##.##.#### mit der Korrelationsnummer #####. Die Tat Nr. 2340 folgt darüber hinaus aus dem Chat-Verkehr vom ##.##.#### zwischen den Angeklagten L1, M. H1 und dem gesondert Verfolgten T2.

559

Die Geldwertüberweisungen Nr. 2343 und 2344 folgen aus der Faxnachricht vom ##.##.#### mit der Korrelationsnummer #####.

560

Die Geldwertüberweisungen Nr. 2348 und 2349 folgen aus der Faxnachricht vom ##.##.#### mit der Korrelationsnummer #####.

561

Die Geldwertüberweisungen Nr. 2351, 2352 und 2354 folgen aus der Faxnachricht vom ##.##.#### mit der Korrelationsnummer #####. Die Geldwertüberweisungen Nr. 2352 und 2354 folgen darüber hinaus aus dem Chat-Verkehr vom ##.##.#### zwischen dem Angeklagten L1, dem gesondert Verfolgten T1 und dem Angeklagten M. H1.

562

Die Geldwertüberweisung Nr. 2356 folgt aus der Faxnachricht vom ##.##.#### mit der Korrelationsnummer #####. Sie folgt darüber hinaus aus dem Chat-Verkehr vom ##.##.#### zwischen den Mitarbeitern der F1 GmbH in E2 und dem Angeklagten L1.

563

Die Geldwertüberweisung Nr. 2360 folgt aus der Faxnachricht vom ##.##.#### mit der Korrelationsnummer #####.

564

Die Geldwertüberweisung Nr. 2363 folgt aus der Faxnachricht vom ##.##.#### mit der Korrelationsnummer #####.

565

Die Geldwertüberweisungen Nr. 2367 und 2368 folgen aus der Faxnachricht vom ##.##.#### mit der Korrelationsnummer #####.

566

Die Geldwertüberweisungen Nr. 2374, 2375 und 2376 folgen aus der Faxnachricht vom ##.##.#### mit der Korrelationsnummer #####.

567

Die Geldwertüberweisungen Nr. 2378 und 2379 folgen aus der Faxnachricht vom ##.##.#### mit der Korrelationsnummer #####.

568

Die Geldwertüberweisungen Nr. 2382 und 2383 folgen aus der Faxnachricht vom ##.##.#### mit der Korrelationsnummer #####.

569

Die Geldwertüberweisungen Nr. 2384, 2385, 2386, 2387 und 2389 folgen aus der Faxnachricht vom ##.##.#### mit der Korrelationsnummer ####.

570

Die Geldwertüberweisungen Nr. 2391, 2392 und 2393 folgen aus der Faxnachricht vom ##.##.#### mit der Korrelationsnummer #####. Bezüglich der Transaktion Nr. 2393 hat die Kammer jedoch abweichend von dem Anklagevorwurf eine Einzahlung von 500.000 EUR festgestellt.

571

Die Geldwertüberweisung Nr. 2394 folgt aus dem Telefongespräch vom ##.##.#### mit der Korrelationsnummer ########.

572

Die Geldwertüberweisung Nr. 2395 folgt aus dem Telefongespräch vom ##.##.#### mit der Korrelationsnummer  ########.

573

Die Geldwertüberweisungen Nr. 2396, 2397, 2398, 2399 und 2400 folgen aus der Faxnachricht vom ##.##.#### mit der Korrelationsnummer #####.

574

Die Geldwertüberweisungen Nr. 2404, 2405 und 2406 folgen aus der Faxnachricht vom ##.##.#### mit der Korrelationsnummer #####.

575

Die Geldwertüberweisungen Nr. 2408 und 2409 folgen aus der Faxnachricht vom ##.##.#### mit der Korrelationsnummer #####.

576

Die Geldwertüberweisung Nr. 2411 folgt aus der Faxnachricht vom ##.##.#### mit der Korrelationsnummer #####..

577

Die Geldwertüberweisungen Nr. 2413, 2414 und 2415 folgen aus der Faxnachricht vom ##.##.#### mit der Korrelationsnummer #####.

578

ii)

579

Die Feststellungen zu den waffenrechtlichen Verstößen folgen aus den Geständnissen der Angeklagten C1 und L1.

580

Der Angeklagte L1 hat sich dahingehend eingelassen, dass die in seinem Haus aufgefundene Schusswaffe ihm gehöre. Er habe einen Schießkurs absolviert. Über eine behördliche Erlaubnis für den Besitz von Schusswaffen verfüge er nicht.

581

Der Angeklagte C1 hat sich dahingehend eingelassen, dass er regelmäßig mit dem gesondert Verfolgten C6 zusammengearbeitet habe. Dieser habe ihn bei dem Transport von Bargeld begleitet. Bei diesen Transporten seien zwei Schusswaffen der Marke Glock und Browning mitgeführt worden. Diese seien von C6 beschafft worden. Sie hätten sich bei dem Tragen des Geldes und der Waffen dergestalt abgewechselt, dass einer den Geldkoffer und der andere die Waffen getragen habe. Meistens habe C6 die Waffen getragen, aber manchmal habe er sie selbst getragen. Die Waffen seien dabei am Körper getragen worden. Über einen Waffenschein habe er zu diesem Zeitpunkt nicht verfügt. Er sei zu diesem Zeitpunkt noch nicht lang genug Mitglied in einem Schießverein gewesen. Er habe damals aber beabsichtigt, einen Waffenschein in etwa drei Monaten zu beantragen.

582

Die Feststellungen zu den waffenrechtlichen Verstößen folgen außerdem aus den Durchsuchungsberichten vom ##.##.#### hinsichtlich der Durchsuchung des Wohnhauses des Angeklagten L1 und der Wohnung des gesondert Verfolgten C6. Bei diesen Durchsuchungen wurden die unter II.2. und 3. genannten Waffen aufgefunden und sichergestellt. Die Funktionsweise der Waffen folgt aus dem ebenfalls im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführten Gutachten des Landeskriminalamtes Nordrhein-Westfalen vom ##.##.####, dessen überzeugenden Ausführungen sich die Kammer nach eigener Prüfung anschließt. Die Feststellungen zur subjektiven Tatseite folgen aus den Geständnissen der Angeklagten L1 und C1.

583

Soweit die Verteidigung des Angeklagten C1 im Widerspruch zu dessen Einlassung in ihrem Schlussvortrag beantragt hat, den gesondert Verfolgten C6 als Zeugen für die Tatsache zu vernehmen, dass der Angeklagte C1 zu keinem Zeitpunkt Waffen des C6 „in den Händen gehabt“ habe, war dieser Antrag zurückzuweisen. Denn es fehlt an der von § 244 Abs. 3 S. 1 StPO vorausgesetzten Ernsthaftigkeit des Begehrens. Es handelt sich nicht um einen Beweisantrag, sondern vielmehr um einen nach Amtsermittlungsgrundsätzen zu behandelnden Beweisermittlungsantrag, weil die Beweistatsache aufs Geratewohl und ins Blaue hinein behauptet wurde.

584

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stellt ein auf Beweiserhebung gerichteter Antrag keinen Beweisantrag im Rechtssinne dar, wenn die Beweisbehauptung ohne jeden tatsächlichen Anhaltspunkt und ohne jede begründete Vermutung lediglich „aufs Geratewohl“ und „ins Blaue hinein“ aufgestellt wird, so dass es sich nur um einen nicht ernstlich gemeinten, zum Schein gestellten Beweisantrag handelt (BGH NStZ 1989, 334, 335; BGH NStZ 1992, 397, 398; BGH NStZ 1993, 143, 144; BGH NJW 1997, 2762, 2764; BGH NStZ 2002, 383, 383; BGH NStZ 2003, 497, 497; BGH NStZ 2006, 405, 405; BGH NStZ 2008, 474, 474; BGH NStZ 2011, 169, 169; BGH NStZ 2013, 476, 476; BGH NStZ 2013, 536, 537; BGH, Beschluss vom 16.03.2021, Az.: 5 StR 35/21, BeckRS 2021, 8274; vgl. auch BT-Drs. 19/14747, S. 34). Die Frage, ob ein „aufs Geratewohl“ gestellter Antrag vorliegt, beurteilt sich danach aus der Sicht eines verständigen Antragstellers auf der Grundlage der von ihm selbst nicht in Frage gestellten Tatsachen (BGH, Beschluss vom 16.03.2021, Az.: 5 StR 35/21, BeckRS 2021, 8274). Es kommt dagegen nicht darauf an, ob das Tatgericht eine beantragte Beweiserhebung für erforderlich hält (ebd.). Es ist dem Antragsteller grundsätzlich nicht verwehrt, auch solche Tatsachen zum Gegenstand eines Beweisantrags zu machen, deren Richtigkeit er lediglich vermutet oder für möglich hält (ebd.). Nicht ausreichend für die Einordnung als Beweisermittlungsantrag ist zudem, dass die bisherige Beweisaufnahme keine Anhaltspunkte für die Richtigkeit der Beweisbehauptung ergeben hat oder dass die unter Beweis gestellte Tatsache objektiv ungewöhnlich oder unwahrscheinlich erscheint oder eine andere Möglichkeit näher gelegen hätte (BGH NStZ 2013, 476, 478). Ob es dem Antrag an der notwendigen Ernsthaftigkeit des Beweisbegehrens mangelt, lässt sich regelmäßig nur aus einer Gesamtschau aller insoweit relevanten Faktoren ableiten (BGH, Beschluss vom 16.03.2021, Az.: 5 StR 35/21, BeckRS 2021, 8274). Dabei können der Inhalt des Beweisbegehrens, die bisherige Beweissituation und das bisherige Prozessverhalten des Antragstellers berücksichtigt werden (ebd.). Erforderlich ist, dass sich die Bestätigung der Beweisbehauptung nach dem Verlauf der bereits durchgeführten Beweisaufnahme als offensichtlich unwahrscheinlich darstellt (ebd.; BGH NStZ 2013, 476, 478).

585

Unter Anwendung dieser Maßstäbe, handelt es sich bei dem Antrag der Verteidigung des Angeklagten C1 auf Vernehmung des C6 um einen solchen aufs Geratewohl und ins Blaue hinein gestellten Antrag. Dies folgt aus der Beweissituation und dem Prozessverhalten des Angeklagten C1 vor der Antragstellung. Denn er hat sich in dem Hauptverhandlungstermin vom ##.##.#### zu dem Tatvorwurf des unerlaubten Waffenbesitzes geständig eingelassen. Auf die Frage des Vorsitzenden, ob der Angeklagte C1 und C6 bei ihren Geldtransporten sonst noch etwas außer Geld dabei hatten, hat der Angeklagte C1 geantwortet, dass sie zwei Waffen, eine Glock und eine Browning, dabei hatten. Meistens habe C6 diese Waffen getragen, manchmal aber auch er selbst. Einer habe den Geldkoffer getragen und der andere die Waffen, wobei sie sich abgewechselt hätten. Er habe die Prüfung zur Erlangung eines Waffenscheins abgelegt, sei aber noch nicht lang genug Mitglied in dem Schießverein gewesen. Er sei 9 Monate Mitglied gewesen und habe den Waffenschein erst 3 Monate später beantragen können.

586

Der Angeklagte C1 hat den ihm vorgeworfenen, unerlaubten Waffenbesitz somit bereits zu Beginn der Hauptverhandlung umfassend gestanden. Soweit die Verteidigung in ihrem Schlussvortrag angegeben hat, dass ein Missverständnis vorliege und mit der Einlassung gemeint gewesen sei, dass C6 stets die Waffen und der Angeklagte C1 stets den Geldkoffer getragen habe, steht dies im diametralen Widerspruch zu dem Inhalt der Einlassung. Denn der Angeklagte C1 hat ausdrücklich angegeben, dass er sich mit C6 abgewechselt habe, dass also immer einer der beiden den Geldkoffer und der andere die Waffen getragen habe. Darüber hinaus belegen die weiteren Ausführungen des Angeklagten C1 zu seinen Bemühungen, einen Waffenschein zu erlangen, dass kein Missverständnis vorliegt. Denn diesen Ausführungen zu der abgelegten Prüfung und der beabsichtigten Beantragung des Waffenscheins kommt nur vor dem Hintergrund, dass der Angeklagte C1 die Waffen gerade selbst getragen hat, ein Sinn zu. Vor diesem Hintergrund erscheint die Beweisbehauptung, der Angeklagte C1 habe die Waffen zu keinem Zeitpunkt in seinem Besitz gehabt, offensichtlich unwahrscheinlich.

587

Auch der Zeitpunkt der Antragstellung weist auf die fehlende Ernsthaftigkeit hin. Wenn die Verteidigung tatsächlich angenommen hätte, dass die Kammer die Einlassung des Angeklagten C1 missverstanden haben könnte, erscheint die Stellung eines Beweisantrags zur Ausräumung des vermeintlichen Missverständnisses erst im Plädoyer, im 24. Hauptverhandlungstermin, nicht nachvollziehbar. Dies gilt umso mehr, da die Kammer weitere Beweismittel zur Prüfung der Glaubhaftigkeit des Geständnisses bezüglich des unerlaubten Waffenbesitzes in die Hauptverhandlung eingeführt hat. So wurde ein Durchsuchungsbericht, ein Durchsuchungs- und Sicherstellungsprotokoll zu dem Auffinden der Waffen und ein Gutachten zur Funktionsweise der Waffen im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführt. Diese Einführung ist bereits im ersten Teil des Selbstleseverfahrens, das im Hauptverhandlungstermin vom ##.##.#### angeordnet wurde, erfolgt. Die Verteidigung des Angeklagten C1 hat diese ersichtlich zur Prüfung der Glaubhaftigkeit des Geständnisses bezüglich des unerlaubten Waffenbesitzes erfolgte Beweisaufnahme nicht zum Anlass genommen, einen Beweisantrag zur Ausräumung des angeblichen Missverständnisses zu stellen. Auch der im Hauptverhandlungstermin vom ##.##.#### ergangene rechtliche Hinweis zu der Strafbarkeit nach dem Waffengesetz wurde nicht als Anlass zur Antragstellung genommen. Vielmehr wurde der Antrag zur Vernehmung des C6 erst im Schlussvortrag gestellt. Dieser Zeitpunkt belegt – neben dem Widerspruch zu der Beweisaufnahme und dem vorausgegangenen Prozessverhalten des Angeklagten C1 – die fehlende Ernsthaftigkeit des Beweisbegehrens.

588

Angesichts des umfassenden und glaubhaften Geständnisses, das durch die weiteren in die Hauptverhandlung eingeführten Ermittlungsergebnisse gestützt wird, gebietet der Amtsermittlungsgrundsatz keine weitergehende Aufklärung des Tatvorwurfs des unerlaubten Waffenbesitzes. Diesen sieht die Kammer vor dem Hintergrund des Geständnisses und der genannten Beweismittel vielmehr als erwiesen an.

589

IV.

590

1.

591

Aufgrund des festgestellten Sachverhalts sind die Angeklagten des unerlaubten Erbringens von Zahlungsdiensten gemäß § 63 Abs. 1 Nr. 4 Var. 1 ZAG schuldig.

592

a)

593

Indem die Angeklagten die unter II.1. genannten Geldwertüberweisungen durchgeführt haben, haben sie Zahlungsdienste in Gestalt von Finanztransfergeschäften im Sinne des § 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 6 ZAG in der bis zum 28.12.2020 geltenden Fassung erbracht.

594

Danach sind Zahlungsdienste die Dienste, bei denen ohne Einrichtung eines Zahlungskontos auf den Namen des Zahlers oder des Zahlungsempfängers ein Geldbetrag des Zahlers nur zur Übermittlung eines entsprechenden Betrags an einen Zahlungsempfänger oder an einen anderen, im Namen des Zahlungsempfängers handelnden Zahlungsdienstleister entgegengenommen wird oder bei dem der Geldbetrag im Namen des Zahlungsempfängers entgegengenommen und diesem verfügbar gemacht wird. Beide Alternativen des Finanztransfergeschäfts verbindet, dass ein Geldbetrag ohne Einrichtung eines Zahlungskontos auf den Namen eines Zahlers oder eines Zahlungsempfängers entgegengenommen wird (Danwerth, in: Casper/Terlau, 2. Aufl. 2020, § 1 ZAG, Rn. 113). Typischerweise läuft das Finanztransfergeschäft im Sinne der ersten Alternative ähnlich wie eine Barüberweisung ab (ebd., Rn. 122). Allerdings wird dem Zahlungsempfänger der angewiesene Betrag regelmäßig nicht auf einem Konto gutgeschrieben, sondern ebenfalls in bar ausgezahlt (ebd.).

595

Die Tathandlungen des Entgegennehmens zum Zweck der Übermittlung im Sinne der Alt.1 und des Entgegennehmens und Verfügbarmachens im Sinne der Alt. 2 sind rein tatsächlicher Natur und damit im Ergebnis gleichbedeutend (Danwerth, in: Casper/Terlau, 2. Aufl. 2020, § 1 ZAG, Rn. 129). Der Dienstleister muss nicht den gesamten Zahlungsfluss vom Zahler zum Empfänger bewirken (OLG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 27.03.2020, Az.: 1 Ws 3/20 H). Es genügt, wenn der Dienstleister am Zahlungsfluss allein auf der Seite des Zahlers oder des Zahlungsempfängers beteiligt ist (BaFin, Merkblatt – Hinweise zum Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG), Stand: 29.11.2017, 2.e). Daher ist eine Einzelaktsbetrachtung vorzunehmen (Danwerth, in: Casper/Terlau, 2. Aufl. 2020, § 1 ZAG, Rn. 120). Unerheblich ist dabei, ob der Dienstleister das Geschäft durch einen tatsächlichen Geldfluss (die Überbringung von Bargeld oder die Weiterleitung von Buchgeld) oder aber durch Verrechnung ausführt (BaFin Merkblatt ZAG v. 29.11.2017, 2.e); OLG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 27.03.2020, Az.: 1 Ws 3/20 H). Der Geldbetrag des Zahlers ist entgegengenommen, wenn die bewusste Zugriffsmöglichkeit des Zahlungsdienstleisters auf den Geldbetrag des Zahlers jedenfalls für eine juristische Sekunde besteht (Danwerth, in: Casper/Terlau, 2. Aufl. 2020, § 1 ZAG, Rn. 119). Die Entgegennahme ist rein tatsächlich zu verstehen, sodass entscheidend ist, dass der Zahlungsdienstleister faktisch auf den Geldbetrag des Zahlers zugreifen kann (ebd.).

596

aa)

597

Die Angeklagten B1, I. H1 und M. H1 haben im Rahmen ihrer Tätigkeit in den als Zahlstellen genutzten Unternehmen Bargeld zum Zweck der Übermittlung oder im Fall von „Rückwärtsgeschäften“ zum Zweck der Verfügbarmachung entgegengenommen. Da das Bargeld bei ihnen abgegeben und abgeholt wurde und sie für die Aufbewahrung des Geldes an der dafür vorgesehenen Stelle im Tresor zuständig waren, hatten sie die tatsächliche Zugriffsmöglichkeit auf das Bargeld und haben die tatbestandliche Handlung damit unmittelbar selbst begangen.

598

Auch soweit bei einigen der unter II.1.i) genannten Transaktionen lediglich eine Auszahlung in der Türkei ermittelt wurde, ist der Tatbestand des § 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 6 ZAG durch eine Entgegennahme von Bargeld zum Zweck der Übermittlung erfüllt. Denn die an die Kunden ausgezahlten Beträge müssen nach der Funktionsweise des Geldtransfersystems denknotwendig zuvor in einer deutschen Zahlstelle eingezahlt worden sein, da die Auszahlungen in der Türkei durch eine entsprechende Einzahlung in Deutschland bedingt waren. Mithin wurde in diesen Fällen ein korrespondierender Geldbetrag zum Zweck der Übermittlung entgegengenommen.

599

Die Angeklagten B1, I. H1 und M. H1 handelten dabei als Täter. Sie hatten die erforderliche Tatherrschaft. Denn ihr Tatbeitrag in Gestalt der Abwicklung der Ein- und Auszahlungen an den Zahlstellen bei „B3“ in E2 und bei der F1 GmbH in E2 und N1 war für die Durchführung der Zahlungsdienste von zentraler Bedeutung. Wenn sie die Entgegennahme oder Auszahlung der Kundengelder entgegen der Weisung des Angeklagten L1 abgelehnt hätten oder in ihrer Rolle an den Zahlstellen unzuverlässig gewesen wären, hätte dies das angesichts der betroffenen Geldbeträge erforderliche Vertrauen der Kunden in das Überweisungssystem erschüttert und letztlich den Bestand des Transfersystems insgesamt gefährdet. Die Angeklagten B1, I. H1 und M. H1 hatten darüber hinaus auch Interesse an der Tatbegehung. Wenngleich sie durch das Transfersystem keinen persönlichen Vermögensvorteil erlangt haben, diente ihr Tatbeitrag der Erhaltung ihres Arbeitsplatzes. Die Abwicklung der Ein- und Auszahlungen entsprechend der Weisung des Angeklagten L1 als faktischer Vorgesetzter war erforderlich, um dessen Erwartungen zu erfüllen und so den eigenen Arbeitsplatz nicht zu gefährden. Darüber hinaus bestand auch vor dem Hintergrund ihrer Loyalität gegenüber dem Angeklagten L1, dem sich die Angeklagten B1, I. H1 und M. H1 verpflichtet fühlten, da sie durch ihn trotz ihrer teilweise fehlenden Kenntnisse der deutschen Sprache eine sichere Arbeitsstelle in Deutschland hatten, und mit dem ein Verwandtschaftsverhältnis bestand, ein eigenes Interesse an der Tatbegehung zugunsten des Angeklagten L1.

600

bb)

601

Auch der Angeklagte L1 hat bei den unter II.1.i) genannten Transaktionen Bargeld zum Zweck der Übermittlung entgegengenommen, sowie bei sog. „Rückwärtsgeschäften“ entgegengenommen und verfügbar gemacht.

602

Die Ein- und Auszahlungen sind zwar nicht bei ihm persönlich erfolgt, sondern bei den als Zahlstellen genutzten Unternehmen. Gleichwohl konnte er auf die Beträge faktisch zugreifen, denn ihm allein stand die Entscheidungsgewalt zur Durchführung der Transaktionen zu. Die als Zahlstellen genutzten Unternehmen unterstanden auch seiner faktischen Leitung. Darüber hinaus wurden die eingezahlten Gelder regelmäßig bei dem Angeklagten L1 gebündelt, sodass er auch vor diesem Hintergrund eine tatsächliche Zugriffsmöglichkeit hatte.

603

Überdies ist die Entgegennahme des Bargeldes durch die an den Zahlstellen tätigen Personen dem Angeklagten L1 gemäß § 25 Abs. 2 StGB zuzurechnen. Denn der Angeklagte L1 erbrachte die entsprechenden Zahlungsdienste gemeinschaftlich mit den an den Zahlstellen tätigen Personen.

604

Mittäterschaftlich handelt, wer seinen eigenen Tatbeitrag so in die Tat einfügt, dass er als Teil der Handlung eines anderen Beteiligten und umgekehrt dessen Handeln als Ergänzung des eigenen Tatbeitrages erscheint (BGH NJW 2021, 2979, 2980). Diese Mitwirkung muss sich nach der Willensrichtung des sich Beteiligenden als Teil der Tätigkeit aller darstellen (ebd.). Dies ist anhand einer wertenden Gesamtbetrachtung aller festgestellten Umstände zu prüfen (BGH NStZ 2020, 344, 344). Maßgebliche Kriterien sind der Grad des eigenen Interesses an der Tat, der Umfang der Tatbeteiligung und die Tatherrschaft, sowie der Tatherrschaftswille, sodass die Durchführung und der Ausgang der Tat maßgeblich auch vom Willen des Betroffenen abhängen müssen (ebd.).

605

Dem Angeklagten L1 kam eine maßgebliche Rolle in der Gruppierung zu, indem er diese faktisch leitete. So unterstanden eine Vielzahl der deutschen Zahlstellen und die darin angestellten Mitarbeiter seiner faktischen Geschäftsführung. Ferner wurden nahezu sämtliche Ein- und Auszahlungen über ihn abgewickelt, sodass er auch in erheblichem Umfang an der Tatbegehung mitgewirkt hat. Die Durchführung der Überweisungen stand in seinem alleinigen Ermessen. Dabei handelte der Angeklagte L1 mit Gewinnerzielungsabsicht, da ihm die von den Kunden gezahlten Provisionen zuflossen. Als Leiter und unmittelbarer Begünstigter der Transaktionen kam dem Angeklagten L1 somit ein erhebliches eigenes Interesse an der Erbringung der Zahlungsdienste zu. Er hatte auch die von einem entsprechenden Willen getragene Tatherrschaft, da die Durchführung der Geldwertüberweisungen in seinem alleinigen Ermessen lag. Es lag somit in seiner Hand, ob die Tat durch die Mitarbeiter an der Zahlstelle begangen wird.

606

cc)

607

Auch der Angeklagte C1 hat in den unter II.1.i) genannten Fällen zum Zweck der Übermittlung Bargeld entgegengenommen, indem er in seinem Büro in O2 regelmäßig Kundengelder empfangen und die Auszahlung an der gewünschten Zahlstelle veranlasst hat. Er hat ferner im Rahmen von „Rückwärtsgeschäften“ Bargeld entgegengenommen und verfügbar gemacht.

608

Bei einigen Geldwertüberweisungen unter Beteiligung des Angeklagten C1 wurde das Bargeld von ihm selbst in seinen Büroräumlichkeiten in O2 entgegengenommen. Soweit das Geld jedoch von den Mitarbeitern der Zahlstellen entgegengenommen wurde, ist ihm dieser Tatbeitrag gemäß § 25 Abs. 2 StGB zuzurechnen. Auch der Angeklagte C1 handelte mittäterschaftlich mit den Mitarbeitern an den Zahlstellen. Auch er war in erheblichem Umfang an der Tatbegehung beteiligt, indem er zunächst über sein Konto bei „U2“ die Verbindung in die Türkei hergestellt und Kunden in die Gruppe eingebracht hat. Ohne diese Mitwirkungshandlungen hätte das Geldwertüberweisungssystem nicht tätig werden können. Der Angeklagte C1 hatte somit die von einem entsprechenden Willen getragene Tatherrschaft. Er handelte außerdem mit Gewinnerzielungsabsicht, da er an der von den Kunden entrichteten Provision beteiligt wurde. Ihm kam daher auch ein erhebliches Interesse an der Tatbegehung zu.

609

b)

610

Die Durchführung der Geldwertüberweisungen ging über den bloßen physischen Transport von Bargeld im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 3 ZAG hinaus. Denn das von den Kunden zum Zwecke des Transfers übergebene Bargeld war nicht zu dem Transport der konkreten Geldscheine an den begünstigten Empfänger bestimmt. Es wurde vielmehr lediglich der in dem entgegengenommenen Bargeld verkörperte Geldwert übermittelt, indem an den Empfänger ein der Einzahlung entsprechender Gegenwert ausgezahlt wurde. Das entgegengenommene Bargeld wurde jedoch nicht bewegt.

611

c)

612

Die Durchführung der Geldwertüberweisungen war gemäß § 10 Abs. 1 S. 1 ZAG erlaubnispflichtig. Danach bedarf, wer im Inland gewerbsmäßig oder in einem Umfang, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, Zahlungsdienste erbringen will, ohne Zahlungsdienstleister im Sinne des § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 bis 5 ZAG zu sein, der schriftlichen Erlaubnis der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht.

613

aa)

614

Die Angeklagten haben die Zahlungsdienste im Inland erbracht.

615

Im Inland wird tätig, wer in der Bundesrepublik Deutschland seinen Sitz hat oder eine Zweigniederlassung im handelsrechtlichen Sinne oder eine andere Zweigstelle errichtet und von dieser aus Zahlungsdienste im In- oder Ausland anbietet oder wer Zahlungsdienste über im Inland errichtete Konten abwickelt (BR-Drs. 827/08, S. 77 f.). Im Inland tätig wird auch, wer ohne im Besitz eines Europäischen Passes zu sein, ohne Sitz und ohne Errichtung einer anderen physischen Präsenz im Inland seine Dienste zielgerichtet an den inländischen Markt richtet (ebd., S. 78). Für die Anwendung des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes und für die Reichweite des Erlaubnisvorbehalts ist unbeachtlich, ob von dem im Inland tätigen Zahlungsinstitut Zahlungsdienste erbracht werden, bei denen Zahlungen nur innerhalb Deutschlands oder aber, grenzüberschreitend innerhalb der Europäischen Union oder in Drittländer, vom Zahlungsinstitut durchgeführt werden (ebd.).

616

Die Angeklagten haben die Zahlungsdienste sowohl bei Geldwertüberweisungen aus Deutschland in die Türkei, als auch bei den sog. „Rückwärtsgeschäften“, bei denen Bargeld in der Türkei eingezahlt und in Deutschland ausgezahlt wurde, im Inland erbracht. Denn der für die Durchführung der Geldwertüberweisungen in beide Richtungen erforderliche deutsche Topf befand sich in Deutschland bei dem Angeklagten L1. Außerdem befand sich eine Vielzahl von Zahlstellen, die für die Abwicklungen der Ein- und Auszahlungen maßgeblich waren, in Deutschland. Die Zahlungsdienste waren darüber hinaus gezielt an den inländischen Markt gerichtet, indem die Durchführung von Geldtransfers von oder nach Deutschland angeboten wurde.

617

bb)

618

Die Angeklagten haben die Zahlungsdienste gewerbsmäßig erbracht.

619

Zahlungsdienste werden gewerbsmäßig erbracht, wenn sie auf eine gewisse Dauer angelegt sind und entgeltlich, mit der Absicht der Gewinnerzielung erbracht werden (Walter, in: Casper/Terlau, 2. Aufl. 2020, § 10 ZAG, Rn. 15). Die Angeklagten haben die Geldwertüberweisungen über einen Zeitraum von etwa einem Jahr und acht Monaten erbracht. Dabei handelten sie mit Gewinnerzielungsabsicht, denn die Durchführung der Geldtransfers erfolgte zu dem Zweck, Provisionszahlungen für die Angeklagten L1 und C1 einzunehmen. Auch wenn die Angeklagten B1, I. H1 und M. H1 nicht gezielt in der Absicht handelten, das Vermögen der Angeklagten L1 und C1 zu mehren, so war ihnen dennoch bewusst, dass es sich bei den Geldwertüberweisungen nicht etwa um eine unentgeltliche Gefälligkeit handelte, sondern um ein auf die Erzielung von Gewinn ausgelegtes Geschäftsmodell. Ihnen war bewusst, dass die Einzahler eine Provision für die Durchführung des Geldwerttransfers einzahlen mussten.

620

cc)

621

Bei den Angeklagten handelte es sich nicht um Zahlungsdienstleister im Sinne des § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 bis 5 ZAG in der bis zum 28.12.2020 geltenden Fassung. Denn diesen Tatbeständen unterfallen lediglich Institute und Körperschaften. Die Angeklagten waren somit nicht gemäß § 10 Abs. 1 S. 1 ZAG von der Erlaubnispflicht befreit.

622

dd)

623

Eine entsprechende Genehmigung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistung lag während des Tatzeitraums zu keinem Zeitpunkt und für keinen der Angeklagten vor.

624

d)

625

Vorliegend kann dahinstehen, ob die Strafbarkeit nach § 63 Abs. 1 Nr. 4 Var. 1 ZAG im Falle einer Genehmigungsfähigkeit der Tätigkeit entfällt.

626

Für eine Bedeutungslosigkeit der Frage nach der Genehmigungsfähigkeit für die Bewertung der Strafbarkeit (vgl. Knierim, in: Wabnitz/Jankovsky/Schmitt, Handbuch Wirtschafts- und Steuerstrafrecht, 5. Aufl. 2020. 10. Kapitel, Rn. 253; OLG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 27.03.2020, Az.: 1 Ws 3/20 H) spricht zwar der Zweck des ZAG, der auf den Schutz des volkswirtschaftlich unverzichtbaren Sektors des Zahlungsverkehrs gerichtet ist (LG Trier NJW-RR 2017, 349, 349). Diesem Schutzzweck entspricht es, auch im Fall einer grundsätzlich genehmigungsfähigen Finanzdienstleistung eine Tätigkeit ohne vorherige Einholung einer Genehmigung als strafwürdig anzusehen. Darüber hinaus sieht auch der Wortlaut des § 63 Abs. 1 Nr. 4 ZAG keine Ausnahme von der Strafbarkeit für den Fall vor, dass der erbrachte Zahlungsdienst genehmigungsfähig ist.

627

Dies kann jedoch letztlich dahinstehen, da eine Genehmigungsfähigkeit vorliegend bereits an dem Umstand scheitert, dass die Angeklagten ihre Tätigkeit als natürliche Personen ausgeübt haben. Bei den eingesetzten Unternehmen handelte es sich lediglich um Zahlstellen. Der eigentliche Zahlungsdienst in Gestalt der Entgegennahme und des Verfügbarmachens von Bargeld erfolgte durch die Angeklagten als natürliche Personen und nicht als Handlung im Namen einer juristischen Person oder Personenhandelsgesellschaft. Gemäß § 12 Nr. 1 ZAG in der bis zum 25.06.2021 geltenden Fassung ist die Erlaubnis zur Erbringung von Zahlungsdiensten zu versagen, wenn der Antragsteller keine juristische Person oder Personenhandelsgesellschaft ist.

628

Darüber hinaus wäre die Erteilung einer Erlaubnis auch vor dem Hintergrund der Vorstrafe des Angeklagten L1 und der somit zweifelhaften Zuverlässigkeit im Sinne des § 12 Nr. 4 ZAG in der bis zum 25.06.2021 geltenden Fassung ausgeschlossen gewesen.

629

e)

630

Demgegenüber steht die Tätigkeit der Angeklagten als natürliche Personen der Strafbarkeit nach § 63 Abs. 1 Nr. 4 Var. 1 ZAG nicht entgegen. Denn die Voraussetzung einer Tätigkeit als Unternehmen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 ZAG in der bis zum 28.12.2020 geltenden Fassung ist lediglich für die Frage der Erteilung einer Erlaubnis nach § 10 ZAG von Bedeutung. Die Strafbarkeit nach § 63 Abs. 1 Nr. 4 Var. 1 ZAG knüpft demgegenüber nach dem Wortlaut der Norm nicht an den Unternehmens- bzw. an den Institutsbegriff an.

631

f)

632

Die Angeklagten handelten auch vorsätzlich.

633

Die Angeklagten L1 und C1 haben das Geldwerttransfersystem gezielt an der Bankenaufsicht vorbei betrieben, um ihren Kunden einen heimlichen und schnellen Übermittlungsweg zu bieten.

634

Auch die Angeklagten B1, I. H1 und M. H1 hielten es jedenfalls für möglich, dass die Ein- und Auszahlungen Bestandteil eines illegalen Geldwertüberweisungssystems waren. Ihnen war auch bewusst, dass Geldwertüberweisungen nach dem von ihnen genutzten System im türkischen Kulturkreis üblich sind. Dabei werden die Geldwertüberweisungen gezielt an dem Bankensystem und an der Finanzaufsicht vorbei durchgeführt. Den Angeklagten war somit – jedenfalls im Sinne einer Parallelwertung in der Laiensphäre – bewusst, dass die Durchführung der Geldwertüberweisungen als Bankengeschäft erlaubnisbedürftig ist und dass vorliegend keine Erlaubnis eingeholt wurde. Dieses Bewusstsein folgt auch aus der gezielten Verschleierung durch die Verwendung von Dezimalzahlen, der Einheit „Gramm“ statt „Euro“ und der Bezeichnung des Bargeldes als „Anvertrautes“ in den Textnachrichten der Angeklagten B1, I. H1 und M. H1 an den Angeklagten L1.

635

Die Angeklagten B1, I. H1 und M. H1 nahmen die Durchführung der illegalen Geldwertüberweisungen auch billigend in Kauf. Wenngleich sie keinen eigenen finanziellen Vorteil aus der Tatbegehung erlangten, diente diese jedoch dem Erhalt ihrer Arbeitsstellen, indem der Angeklagte L1 als faktischer Geschäftsführer der Z1 GmbH und der F1 GmbH an den Geldwertüberweisungen verdiente. Daher nahmen die Angeklagten B1, I. H1 und M. H1 die Durchführung der illegalen Geldwertüberweisungen in Kauf, um den Angeklagten L1 als ihren faktischen Arbeitgeber zufriedenzustellen.

636

g)

637

Die Angeklagten handelten auch rechtswidrig und schuldhaft.

638

Die Angeklagten unterlagen insbesondere keinem Verbotsirrtum im Sinne des § 17 StGB.

639

Die Erlaubnisbedürftigkeit der Vornahme von Zahlungsdiensten ist angesichts der volkswirtschaftlichen Bedeutung des Rechtsguts des Zahlungsverkehrs allgemein bekannt. Dies gilt jedenfalls für den Umstand, dass Geldbeträge in der vorliegenden, erheblichen Höhe nicht von Privatpersonen nach freiem Gutdünken, ohne staatliche Aufsicht und ohne Kontrollverfahren übermittelt werden können. Es ist ohne Weiteres ersichtlich, dass der Zahlungsverkehr für Straftaten der Geldwäsche u.Ä. besonders empfänglich ist und daher in besonderem Maße der staatlichen Kontrolle unterliegt.

640

Die Erlaubnisbedürftigkeit ihres Handelns war sämtlichen Angeklagten – jedenfalls im Sinne einer Parallelwertung in der Laiensphäre – bekannt. Dies folgt auch aus den Einlassungen der Angeklagten L1, C1 und I. H1, wonach Geldwertüberweisungen nach dem von ihnen genutzten System im türkischen Kulturkreis üblich sind. Ein wesentliches Merkmal dieses Systems liegt darin, dass die Überweisungen gezielt an der Bankenaufsicht vorbei vorgenommen werden. Der Vorteil dieses Systems liegt in der unbürokratischen, schnellen und günstigen Überweisung auch großer Beträge mit internationaler Reichweite. Die Heimlichkeit der Geldwertüberweisungen war auch das erklärte Ziel der Angeklagten. Den Angeklagten war daher bewusst, dass die Durchführung der Transaktionen erlaubnisbedürftig ist und vorliegend gezielt ohne Erlaubnis betrieben wird. Dieses Bewusstsein folgt auch daraus, dass die Angeklagten ihre Tätigkeit zu verschleiern versuchten, indem sie Dezimalzahlen, die Einheit „Gramm“ statt „Euro“ und den Begriff „Anvertrautes“ verwendeten und indem sie nicht mit Klarnamen, sondern mit Kürzeln und Akronymen arbeiteten. Diese Verschleierungsversuche zeigen, dass den Angeklagten das Unrecht ihres Handelns bewusst war.

641

Seitens sämtlicher Angeklagter lag damit bei der Tatbegehung ein Unrechtsbewusstsein vor. Unrechtsbewusstsein ist die Einsicht, dass das Tun oder Unterlassen gegen die durch verbindliches Recht erkennbare Wertordnung verstößt (vgl. BGH NJW 1961, 1031, 1033). Ohne Bedeutung ist demgegenüber, ob der Täter glaubt, gegen straf-, öffentlich- oder zivilrechtliche Normen zu verstoßen (BGH GRUR 2008, 818, 823). Ein Verbotsirrtum liegt daher nicht schon dann vor, wenn der Täter keine Kenntnis von der Strafbarkeit seines Verhaltens und der Anwendbarkeit eines Strafgesetzes hat (ebd.) Es genügt mithin das Bewusstsein, die Handlung verstoße gegen irgendwelche, wenn auch im Einzelnen nicht klar vorgestellte gesetzliche Bestimmungen (BGH NJW 2011, 1236, 1239; BGH NJW 2008, 1827, 1830; BGH NJW 1958, 109, 110). Angesichts der gezielten Heimlichkeit der Geldwertüberweisungen und der in diesem Zusammenhang unternommenen Verschleierungsversuche war allen Angeklagten bewusst, dass die Durchführung von Geldwertüberweisungen erlaubnisbedürftig ist und mithin denknotwendig auch, dass ein Handeln ohne diese Erlaubnis rechtswidrig und untersagt ist. Ob ihnen darüber hinaus die Strafbarkeit ihres Handelns bewusst war, ist unerheblich.

642

2.

643

Aufgrund des unter II.1. festgestellten Sachverhalts sind die Angeklagten darüber hinaus der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung gemäß § 129 Abs. 1 S. 1 StGB in der bis zum 30.06.2021 geltenden Fassung schuldig, wobei der Angeklagte L1 als Rädelsführer der Vereinigung gemäß § 129 Abs. 5 S. 1, 2 Var. 1 StGB gehandelt hat.

644

a)

645

Der Zusammenschluss der Angeklagten zu dem Zweck der Durchführung von Geldwertüberweisungen stellt eine kriminelle Vereinigung dar.

646

Eine Vereinigung ist ein auf längere Dauer angelegter, von einer Festlegung von Rollen der Mitglieder, der Kontinuität der Mitgliedschaft und der Ausprägung der Struktur unabhängiger organisierter Zusammenschluss von mehr als zwei Personen zur Verfolgung eines übergeordneten gemeinsamen Interesses, § 129 Abs. 2 StGB. Danach müssen ein organisatorisches, ein personelles, ein zeitliches und ein interessenbezogenes Element gegeben sein (BGH NJW 2021, 2979, 2979).

647

Wie bereits nach der früheren Rechtslage können Tätergruppierungen aus dem Bereich der organisierten Kriminalität ebenso wie sonstige Zusammenschlüsse aus dem Bereich der Wirtschaftskriminalität auch unter den neuen, aus der Legaldefinition des § 129 Abs. 2 StGB ersichtlichen, erweiterten Begriff der kriminellen Vereinigung fallen (ebd.; BT-Drs. 18/11275, S. 11). Erforderlich hierfür ist neben den sonstigen Voraussetzungen, dass der Zusammenschluss ein übergeordnetes gemeinsames Interesse verfolgt (BGH NJW 2021, 2979, 2979). Lediglich individuelle Einzelinteressen der Mitglieder der Gruppierung genügen nicht (ebd.; BGH NJW 2021, 2813, 2814). Das gemeinsame Interesse muss insbesondere über die bezweckte Begehung der konkreten Straftaten und ein Handeln um eines persönlichen materiellen Vorteils willen hinausgehen (ebd.). Ein übergeordnetes gemeinsames Interesse kann im Bereich der Wirtschaftskriminalität vielmehr in dem von den Mitgliedern der Vereinigung über den Willen zur gemeinsamen Begehung von Straftaten geteilten gemeinsamen Gewinn- oder Machtstreben liegen, das sich in der Verwendung gewerblicher oder geschäftsähnlicher Strukturen, der Anwendung von Gewalt oder anderer zur Einschüchterung geeigneter Mittel oder dem (Versuch) der Einflussnahme auf Politik, Medien, öffentliche Verwaltung, Justiz oder Wirtschaft, zeigt (BT-Drs. 18/11275, S. 11). In dem – hier vorliegenden – Fall eines Zusammenschlusses zu dem Zweck der Durchführung rechtswidriger Geldwertüberweisungen kann auch das über die individuelle Gewinnschöpfung hinausgehende, gemeinsame Ziel des Fortbestands des Überweisungssystems ein übergeordnetes gemeinsames Interesse darstellen (BGH NJW 2021, 2979, 2980).

648

Zur Ermittlung dieses übergeordneten gemeinsamen Interesses können im Rahmen einer Gesamtwürdigung die äußeren Tatumstände herangezogen werden (BGH, Urteil vom 02.06.2021, Az.: 3 StR 21/21, BeckRS 2021, 21720, Rn. 21). Hierzu zählen insbesondere der Umfang und das Ausmaß genutzter – gegebenenfalls auch grenzüberschreitender – organisatorischer Strukturen sowie sachlicher Mittel, eine festgelegte einheitliche Willensbildung, eine interne Sanktionierung von Verstößen gegen gemeinschaftliche Regeln, die Anzahl der Mitglieder, ein von den konkreten Personen losgelöster Bestand, eine etwaige Gemeinschaftskasse, die Beanspruchung quasistaatlicher Autorität und die Einflussnahme auf grundlegende gesellschaftliche oder hoheitliche Akteure (ebd., Rn. 33). In dem – hier vorliegenden Fall – eines Zusammenschlusses zu dem Zweck der Durchführung rechtswidriger Geldwertüberweisungen kann das übergeordnete gemeinsame Interesse auch daraus folgen, dass sich die Gruppierung gezielt jeglicher Form staatlicher Kontrolle und insbesondere der Finanzaufsicht entzieht (BGH NJW 2021, 2979, 2980). In diesem Fall läuft das Geschäftsmodell auf die Schaffung eines Schattenfinanzwesens hinaus, das nicht allein allgemeinen staatlichen Interessen, wie etwa der Verhinderung von unerlaubten Finanztransfers, sondern ebenso einem durchsetzbaren Schutz der Kunden entgegensteht (ebd.)

649

Der Zusammenschluss der Angeklagten stellt eine Vereinigung im Sinne des § 129 Abs. 2 StGB dar.

650

Der Zusammenschluss war darauf angelegt, dauerhaft Geldwertüberweisungen zwischen Deutschland und der Türkei durchzuführen. Die vorliegenden Transaktionen wurden über einen Zeitraum von etwa einem Jahr und acht Monaten durchgeführt und fanden erst mit der Durchsuchung der Zahlstellen und der Inhaftierung der Angeklagten L1 und C1 ihr Ende.

651

Auch in personeller Hinsicht war die Vereinigung stabil. Es liegt ein Zusammenschluss von mehr als zwei Personen vor, an dem jedenfalls die Angeklagten und der gesondert Verfolgte M. L1 beteiligt waren. Auch nach dem Ausscheiden des Angeklagten C1 im Mai 2019 bestand die Gruppierung mit den übrigen Angeklagten und M. L1 fort.

652

Die Gruppierung verfügte über eine ausgeprägte, grenzüberschreitende Organisationsstruktur unter Einbindung einer Vielzahl von juristischen Personen bzw. Personengesellschaften in Gestalt der Zahlstellen, die als formaler Deckmantel eingesetzt wurden und im ganzen Bundesgebiet und in J1 verteilt waren. Die Zahlstellen waren mit einer Vielzahl von Anlaufpersonen ausgestattet. Das Bargeld wurde durch Kuriere transportiert. Der Ausgleich der Töpfe erfolgte über den An- und Verkauf von Edelmetallen unter Einsatz von Kurieren und weiteren juristischen Personen. Den Angeklagten kamen dabei unterschiedliche, festgelegte Rollen zu. Der Angeklagte L1 hat den Zusammenschluss geleitet. Die Durchführung der Transaktionen stand in seinem alleinigen Ermessen. Damit war er allein für die Willensbildung der Gruppe zuständig. Die Ausführung der Zahlungsdienste lief immer auf die gleiche Weise, unter telefonischem oder nachrichtlichem Austausch über den Betrag ab. Einzahlungen wurden dem Angeklagten L1 nach der Entgegennahme angezeigt. Auszahlungen mussten zuvor von ihm freigegeben werden. Der Angeklagte C1 war insbesondere zu Beginn der Zusammenarbeit für die Einbringung von Kunden verantwortlich. Darüber hinaus wurden die Auszahlungen in der Türkei zunächst über sein Konto bei dem Devisenbüro „U2“ ausgeführt. Er war ferner bei der Organisation und Abwicklung diverser Transaktionen beteiligt. Die Angeklagten B1, I. H1 und M. H1 waren bei verschiedenen Zahlstellen tätig und für die Abwicklung der dort erfolgten Ein- und Auszahlungen zuständig.

653

Die Angeklagten und der gesondert Verfolgte M. L1 haben ein gemeinsames, übergeordnetes Interesse verfolgt, das über die Durchführung der Geldwertüberweisungen und das individuelle Gewinnstreben hinausging. Dieses von allen Angeklagten geteilte und gemeinsam verfolgte Interesse lag in dem Fortbestand des etablierten Geldwertüberweisungssystems.

654

Bereits der Umfang und das Ausmaß der grenzüberschreitend bestehenden Organisationsstrukturen sprechen dafür, dass der Zusammenschluss der Verfolgung eines übergeordneten gemeinsamen Interesses diente. Hinzu kommt die vorgegebene interne Willensbildung, indem der Angeklagte L1 als Leiter der Gruppe die übergeordneten Entscheidungen allein traf. Der Fortbestand der Organisation hing zudem nicht von einzelnen Beteiligten ab. So bestand die Vereinigung auch nach dem Ausscheiden des Angeklagten C1 fort.

655

Die jeweils eingehenden Geldbeträge wurden unter dem Einsatz von Kurieren in einem türkischen Topf bei M. L1 und einem deutschen Topf bei dem Angeklagten L1 zusammengeführt. Dem lag eine Buchhaltung in Gestalt von regelmäßigen telefonischen und nachrichtlichen Abgleichen der Angeklagten L1 und C1, der internen Excel-Tabellen des Angeklagten L1, des von I. H1 geführten Notizbuchs und in Gestalt von Faxnachrichten, die in regelmäßigen Abständen von M. L1 an den Angeklagten L1 übersandt wurden, zugrunde. Diese Faxnachrichten hatten sämtliche in dem jeweiligen Zeitraum in der Türkei vorgenommenen Transaktionen zum Gegenstand.

656

Der Ausgleich der Töpfe erfolgte durch ein ausgeklügeltes System des An- und Verkaufs von Edelmetallen unter Einsatz weiterer juristischer Personen.

657

Ferner entzog sich die Gruppierung gezielt jeglicher Form staatlicher Kontrolle. Die erforderliche Genehmigung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht wurde nicht eingeholt. Die Leistung der Angeklagten bestand vielmehr gerade in der schnellen und heimlichen Durchführung von Geldwertüberweisungen. Die Heimlichkeit war ein erklärtes Ziel der Gruppe. Diese Heimlichkeit wurde durch die Verwendung von Akronymen und Abkürzungen statt Klarnamen, durch die Verwendung der Einheit „Gramm“ statt „Euro“ und durch die Bezeichnung des abgegebenen Bargeldes als „Anvertrautes“ im Rahmen der Kommunikation gefördert. Mithin lief das Geschäftsmodell auf die Schaffung eines Schattenfinanzwesens hinaus.

658

Die Höhe der übermittelten Geldbeträge verdeutlicht sowohl das Ausmaß der durch die Organisation geschaffenen Gefährdung als auch ihre über die Einzelinteressen der Mitglieder hinausgehende Interessenverfolgung. Der Gruppierung ging es vorliegend somit nicht lediglich um die Durchführung der einzelnen Transaktionen. Angesichts des Ausmaßes und des Umfangs des Gesamtgeschäfts war die Struktur selbst und deren Aufrechterhaltung ein eigenständiger, übergeordneter Zweck des Zusammenschlusses. Darüber hinaus beruhte das Geschäft auf dem besonderen Vertrauen der Kunden, das aus der zuverlässigen Durchführung der Geldwertüberweisungen und aus einem entsprechend etablierten Ruf der Gruppierung folgte. Auch dies spricht für ein gemeinsames Interesse an der Aufrechterhaltung des etablierten Systems.

659

Dieses Interesse teilten die Angeklagten L1 und C1. Sie haben das Überweisungssystem aufgebaut und trotz des Zusammenbruchs von „U2“ weiter betrieben. Darüber hinaus erzielten sie durch die von den Kunden geleisteten Provisionszahlungen beide einen Gewinn. Nach dem Zusammenbruch von „U2“ und dem Raubüberfall auf den Angeklagten C1 war dieser darüber hinaus von dem Fortbestand des Überweisungssystems abhängig, um durch die damit erzielten Gewinne seine Schulden auszugleichen und wieder einen Liquiditätsvorrat aufzubauen. Vor diesem Hintergrund hatte der Angeklagte C1 ein erhebliches Interesse an der Aufrechterhaltung des Geldwertüberweisungssystems unter Beteiligung der Mitangeklagten.

660

Aus der zentralen Rolle des M. L1, der nach dem Zusammenbruch von „U2“ für die Verwaltung des türkischen Topfes und die Abwicklung der Ein- und Auszahlungen in J1, sowie für die Buchhaltung in Gestalt der regelmäßigen Faxnachrichten zuständig war, folgt auch sein Interesse an dem Fortbestand des Transfersystems.

661

Auch die Angeklagten B1, I. H1 und M. H1 teilten das übergeordnete, gemeinsame Interesse an dem Fortbestand des Überweisungssystems. Auch ihr Tatbeitrag in Gestalt der Abwicklung der Ein- und Auszahlungen an den Zahlstellen bei „B3“ in E2 und bei der F1 GmbH in E2 und N1 war zentral für die Durchführung der Geldwertüberweisungen. Indem sie Geldbeträge entgegengenommen bzw. entgegengenommen und verfügbar gemacht haben, haben sie die Tathandlung unmittelbar selbst begangen. Wenn sie diese Handlung entgegen der Anweisung des Angeklagten L1 nicht ausgeführt hätten, hätte dies das Vertrauen der Kunden in die Zuverlässigkeit des Überweisungssystems erschüttert und den Bestand des Gesamtsystems gefährdet. Angesichts dieser Bedeutung des Tatbeitrags für den Bestand des Gesamtsystems, sowie angesichts des Umfangs und des Ausmaßes der Tätigkeit nimmt die Kammer ein eigenes Interesse der Angeklagten B1, I. H1 und M. H1 an dem Fortbestand des Transfersystems an. Wenngleich sie durch das Transfersystem keinen persönlichen Vermögensvorteil erlangt haben, diente die weisungsgemäße Abwicklung der Ein- und Auszahlungen der Erhaltung ihres Arbeitsplatzes, indem der Angeklagte L1 als faktischer Vorgesetzter zufriedengestellt wurde. Damit hatten auch die Angeklagten B1, I. H1 und M. H1 ein Interesse an dem Erfolg des Transfersystems zur Sicherung ihres Arbeitsplatzes. Darüber hinaus bestand auch vor dem Hintergrund ihrer Loyalität gegenüber dem Angeklagten L1, dem sich die Angeklagten B1, I. H1 und M. H1 verpflichtet fühlten, da sie durch ihn trotz ihrer teilweise fehlenden Kenntnisse der deutschen Sprache eine sichere Arbeitsstelle in Deutschland hatten, und mit dem ein Verwandtschaftsverhältnis bestand, ein eigenes Interesse an dem Fortbestand des Transfersystems zugunsten von L1.

662

b)

663

Der Zweck und die Tätigkeit der Vereinigung waren auf die Begehung von Straftaten gerichtet, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren bedroht sind, nämlich auf das unerlaubte Erbringen von Zahlungsdiensten gemäß § 63 Abs. 1 Nr. 4 Var. 1 ZAG.

664

Aus dem Schutzzweck der Norm, dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und der Bedeutung von § 129 StGB als Katalogtat für bestimmte strafprozessuale Möglichkeiten folgt darüber hinaus, dass die von der Vereinigung geplanten oder begangenen Straftaten eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit bedeuten und unter diesem Gesichtspunkt von einigem Gewicht sein müssen (BT-Drs. 18/11275, S. 10). Die Bedeutung der geplanten oder durchgeführten Straftat ist im Wege einer Gesamtwürdigung aller beurteilungserheblichen Faktoren zu ermitteln, die für das Maß der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit relevant sein können (BGH NStZ 1995, 340, 341; BGH NJW 2012, 325, 327). In diesem Zusammenhang kommt es nicht allein auf das konkrete tatbestandliche Unrecht der Straftaten, sondern auch auf die sonstigen, für die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit ebenfalls bedeutsamen Begleitumstände an (BGH NJW 1995, 2117, 2118; OLG E1 NJW 1994, 398, 399).

665

Das unerlaubte Erbringen von Zahlungsdiensten stellt eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit dar. Dies gilt unabhängig davon, ob die übermittelten Zahlungen ihrerseits illegalen Zwecken dienen, denn bereits der bezweckte strafbewehrte Verstoß gegen die Anforderungen der Zahlungsdiensteaufsicht bedeutet wegen der Umgehung jeglicher Kontrollmöglichkeiten eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit und ist insofern von einigem Gewicht (BGH NJW 2021, 2979, 2980). Darüber hinaus stellt der mit dem Transfersystem verbundene Umlauf hoher Bargeldsummen eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit dar. Dieser Umlauf bietet Anreiz zur Begehung von Vermögensdelikten, zumal sich die Geschädigten aufgrund der Rechtswidrigkeit des eigenen Handelns nicht an die Strafverfolgungsbehörden wenden können. So kam es ja auch hier im Tatzeitraum zu einem Raubdelikt im öffentlichen Raum.

666

c)

667

Bei dem von den Angeklagten betriebenen Netzwerk handelt es sich um eine inländische kriminelle Vereinigung.

668

Die geografische Zuordnung einer Vereinigung ist im Wege einer an den konkreten Einzelfallumständen orientierten Gesamtbetrachtung vorzunehmen (BGH NJW 2012, 325, 327). Als wesentliches Zuordnungskriterium dient dabei der Schwerpunkt der Organisationsstruktur, der sich aus dem Ort, an dem die Verwaltung geführt wird oder an dem die personellen und/oder sachlichen Ressourcen konzentriert sind, ergibt. Ferner ist in den Blick zu nehmen, wo nach den Strukturen der Vereinigung der Gruppenwille gebildet wird. Auch kann zu berücksichtigen sein, an welchem Ort sich die Vereinigung gegründet hat. Daneben erlangt der Ort, an dem die bezweckten Straftaten begangen werden, Bedeutung (ebd.).

669

Nach diesen Kriterien handelt es sich um eine inländische kriminelle Vereinigung. Zwar agierte ein Teil des Netzwerks in der Türkei, indem dort der türkische Topf verwaltet und Ein- und Auszahlungen abgewickelt wurden. Jedoch wurde die Vereinigung von den Angeklagten L1 und C1 in Deutschland aufgebaut. Hier wurde auch der Gruppenwille gebildet, da der diesbezüglich allein maßgebliche Angeklagte L1, der die Entscheidungsgewalt allein ausübte, seinen Wohnsitz in Deutschland hat. Auch der Schwerpunkt der Organisationsstruktur lag in Deutschland, wo der deutsche Topf verwaltet wurde und sich die weit überwiegende Anzahl der Zahlstellen und Mitarbeiter befand. Auch der Schwerpunkt der Tätigkeit konzentriert sich auf den deutschen Raum, da in den überwiegenden Fällen Bargeld in Deutschland angenommen und der entsprechende Geldwert in die Türkei übermittelt wurde. Sogenannte „Rückwärtsgeschäfte“, bei denen Geld von der Türkei nach Deutschland transferiert wurde, kamen demgegenüber seltener vor. Ferner wurde die Straftat nach § 63 Abs. 1 Nr. 4 Var. 1 ZAG in Deutschland begangen, da hier Bargeld zum Zwecke der Übermittlung entgegengenommen oder entgegengenommen und verfügbar gemacht wurde.

670

d)

671

Die Angeklagten beteiligten sich als Mitglieder an der Vereinigung.

672

Eine mitgliedschaftliche Beteiligung setzt eine gewisse, einvernehmliche Eingliederung des Täters in die Organisation voraus (BGH, Beschluss vom 13.06.2019, Az.: AK 27/19, BeckRS 2019, 13577). Notwendig ist insoweit, dass der Täter eine Stellung innerhalb der Vereinigung einnimmt, die ihn als zum Kreis der Mitglieder gehörend kennzeichnet und von Nichtmitgliedern unterscheidbar macht (ebd.). Dazu muss er eine organisationsbezogene Tätigkeit zur Förderung der kriminellen Ziele der Vereinigung entfalten, durch die er diese von innen und nicht nur von außen her fördert (BGH NStZ-RR 2018, 206, 207).

673

Der Angeklagte L1 ist als Leiter der Organisation in diese eingegliedert. Er hat das Transfersystem gemeinsam mit dem Angeklagten C1 aufgebaut und hat zu diesem Zweck seine Liquidität zu Beginn der Tätigkeit zur Verfügung gestellt. Darüber hinaus hat der Angeklagte L1 diverse, unter seiner faktischen Geschäftsführung stehende Juweliergeschäfte als Zahlstellen in die Vereinigung eingebracht. Er hat an nahezu sämtlichen Transaktionen mitgewirkt. Die Durchführung der Transaktionen lag in seinem Ermessen. Er hat nach dem Zusammenbruch von „U2“ über seinen Bruder M. L1 die erforderliche Verbindung in die Türkei hergestellt. Darüber hinaus wurde das in Deutschland eingezahlte Geld bei dem Angeklagten L1 gebündelt. Auch für den Ausgleich der Töpfe durch den An- und Verkauf von Edelmetallen war der Angeklagte L1 verantwortlich. Schon aus dieser tragenden Rolle folgt die Förderung der Vereinigung von innen und damit die mitgliedschaftliche Beteiligung des Angeklagten L1.

674

Auch der Angeklagte C1 war fest in die Vereinigung eingegliedert. Er hat das Transfersystem gemeinsam mit dem Angeklagten L1 aufgebaut, indem er Kunden eingebracht und den Kontakt zu „U2“, der ursprünglichen Zahlstelle in J1, hergestellt hat. Darüber hinaus hat er an der Abwicklung einiger Transaktionen mitgewirkt und hat in seinen Büroräumlichkeiten in O2 selbst Einzahlungen entgegengenommen. Auch er hat die Vereinigung daher von innen heraus als Mitglied gefördert.

675

Auch die Angeklagten B1, I. H1 und M. H1 haben die Vereinigung im Rahmen einer festen Eingliederung in die Organisationsstruktur von innen heraus gefördert. Die Angeklagten B1, I. H1 und M. H1 waren auf Anweisung des Angeklagten L1 für die Abwicklung der Ein- und Auszahlungen an den Zahlstellen bei „B3“ in E2 und bei der F1 GmbH in E2 und N1 zuständig. Dieser Tatbeitrag war zentral für die Durchführung der Geldwertüberweisungen und für das Bestehen des Gesamtsystems, das von dem Vertrauen der Kunden und damit von der korrekten Durchführung der Überweisungen abhängig war. Vorliegend kam es zu einer erheblichen Anzahl an Geldwertüberweisungen unter Beteiligung der Angeklagten B1, I. H1 und M. H1.

676

e)

677

Die Angeklagten handelten vorsätzlich.

678

Der Täter muss es zumindest für möglich halten und billigend in Kauf nehmen, dass sich sein Handeln auf eine kriminelle Vereinigung bezieht (Schäfer/Anstötz, in: Münchener Kommentar zum StGB, 4. Aufl. 2021, § 129 StGB, Rn. 123). Im Falle der mitgliedschaftlichen Beteiligung ist der Wille des Täters zu einer fortdauernden Teilnahme am Verbandsleben und das Bewusstsein einvernehmlicher Einbindung erforderlich (ebd., Rn. 124).

679

Die Angeklagten L1 und C1 haben das Transaktionssystem aufgebaut, dauerhaft betrieben und die beteiligten Personen gezielt eingebunden. Dabei handelten sie mit dem Ziel, heimliche Geldwertüberweisungen ohne staatliche Kontrolle anzubieten und durchzuführen. Sie handelten somit sowohl im Hinbklick auf das Vorliegen einer kriminellen Vereinigung als auch hinsichtlich der Erbringung der unerlaubten Zahlungsdienste vorsätzlich.

680

Die Angeklagten B1, I. H1 und M. H1 handelten bei der Abwicklung der Ein- und Auszahlungen vorsätzlich. Ihnen war bewusst, dass das abgegebene Bargeld der Durchführung von Geldwertüberweisungen dienen sollte und dass das Geldtransfersystem gezielt am Bankensystem und an der staatlichen Aufsicht vorbei betrieben wurde. Dies folgt auch aus ihren Telefonaten und Textnachrichten mit dem Angeklagten L1, in denen sie eingezahlte Beträge bekannt gegeben oder die Freigabe für Ein- und Auszahlungen eingeholt haben. Ihnen war – jedenfalls im Sinne einer Parallelwertung in der Laiensphäre – bekannt, dass derartige Zahlungsdienstleistungen erlaubnisbedürftig sind und dass weder der Angeklagte L1 noch sie selbst über die erforderliche Erlaubnis verfügen. Ihnen war dabei – ebenfalls im Sinne einer Parallelwertung in der Laiensphäre – bewusst, dass sie als Mitglied einer kriminellen Vereinigung handelten. Es handelte sich ersichtlich um einen Zusammenschluss von mehr als zwei Personen zur Verfolgung eines übergeordneten gemeinsamen Interesses und damit um eine Vereinigung. Das eingezahlte Bargeld wurde auf Weisung des Angeklagten L1 regelmäßig von Kurieren abgeholt. Die Angeklagten B1, I. H1 und M. H1 händigten das Bargeld regelmäßig an diese Kuriere aus. Schon vor diesem Hintergrund haben sie es zumindest für möglich gehalten, dass ein Zusammenschluss jedenfalls des Angeklagten L1, des beteiligten Kuriers und der eigenen Person zur Durchführung von rechtswidrigen Geldwertüberweisungen vorliegt. Darüber hinaus erfolgte bei Bedarf und auf Anweisung des Angeklagten L1 ein Austausch von Bargeld zwischen der Zahlstelle „B3“ in E2 und der F1 GmbH in E2, um Auszahlungen in der gewünschten Summe zu ermöglichen. Vor diesem Hintergrund kannten sich die Angeklagten B1 und I. H1 und hatten Kenntnis von der gegenseitigen Tätigkeit im Rahmen des Überweisungssystems. Bei der Abwicklung der Ein- und Auszahlungen handelten sie in dem Willen der fortdauernden Teilnahme an der Vereinigung in ihrer Rolle als Anlaufperson bei der jeweiligen Zahlstelle. Dabei war ihnen klar, dass das Überweisungssystem rechtswidrig und untersagt war und dass die Gruppierung mit diesem System insgesamt eine illegale Zwecksetzung verfolgte.

681

f)

682

Die Angeklagten handelten auch rechtswidrig und schuldhaft.

683

Sie unterlagen insbesondere keinem Verbotsirrtum im Sinne des § 17 StGB. Wie bereits ausgeführt, war allen Angeklagten bewusst, dass die Durchführung der Geldwertüberweisungen ohne die erforderliche Erlaubnis rechtswidrig und untersagt ist. Ihnen war auch die eigene Einbindung in eine Vereinigung, deren Zweck und Tätigkeit die Begehung von unerlaubten Zahlungsdiensten war, sowie das daraus hervorgehende eigenständige Unrecht bewusst.

684

g)

685

Der Angeklagte L1 hat darüber hinaus als Rädelsführer der kriminellen Vereinigung gehandelt, § 129 Abs. 5 S. 1, 2 StGB in der bis zum 30.06.2021 geltenden Fassung.

686

Rädelsführer ist, wer in der Vereinigung dadurch eine führende Rolle spielt, dass er sich in besonders maßgebender Weise für sie betätigt (BGH NJW 2012, 1973, 1973). Entscheidend ist dabei nicht der Umfang, sondern das Gewicht, das der geleistete Beitrag für die Vereinigung hat (ebd.). Besonders maßgebend ist eine Tätigkeit dann, wenn sie von Einfluss ist auf die Führung der Vereinigung im Ganzen oder in wesentlichen Teilen, wenn also der Täter, falls er nicht schon selbst zu den Führungskräften gehört, doch durch sein Tun gleichsam an der Führung mitwirkt (ebd.). Der bestimmende Einfluss des Täters als Führungskraft bzw. als gleichsam an der Führung der Organisation mitwirkende Person muss sich auf die Vereinigung als solche richten und muss mithin etwa die Bestimmung der Organisationszwecke, -tätigkeiten oder -ziele, die ideologische Ausrichtung der Vereinigung, deren Organisationsstruktur oder sonstige Belange mit für die Vereinigung wesentlicher Bedeutung betreffen (ebd., 1974).

687

Der Angeklagte L1 hatte eine tragende Rolle für die kriminelle Vereinigung. Er war der Leiter der Gruppierung. Er hat sie gemeinsam mit dem Angeklagten C1 aufgebaut, seine Liquidität zur Verfügung gestellt und die unter seiner faktischen Geschäftsführung stehenden Juweliergeschäfte als Zahlstellen eingebracht. Nach dem Zusammenbruch von „U2“ hat er über seinen Bruder M. L1 die erforderliche Verbindung in die Türkei aufrechterhalten, um die Tätigkeit der Vereinigung zu sichern. Der Angeklagte L1 hatte die alleinige Entscheidungsgewalt über die Durchführung der Transaktionen. Er entschied darüber hinaus über die Höhe der von den Kunden zu leistenden Provision. Darüber hinaus wurde das in Deutschland eingezahlte Geld bei ihm gebündelt. Auch für den Ausgleich der Töpfe durch den An- und Verkauf von Edelmetallen war der Angeklagte L1 verantwortlich. Die Existenz und Tätigkeit der Vereinigung hing somit von der Mitwirkung des Angeklagten L1 ab, sodass er die Rolle des Rädelsführers erfüllte.

688

3.

689

Die Angeklagten L1 und C1 sind darüber hinaus des vorsätzlichen unerlaubten Besitzes einer halbautomatischen Kurzwaffe zum Verschießen von Patronenmunition gemäß § 52 Abs. 1 Nr. 2 b) WaffG in der bis zum 31.08.2020 geltenden Fassung schuldig, wobei im Fall des Angeklagten C1 eine tateinheitliche zweifache Tatbegehung vorliegt.

690

Den Angeklagten L1 und C1 war die Erlaubnispflicht für den Besitz der Waffen bewusst. Dies folgt aus ihren Einlassungen, wonach sie einen entsprechenden Kurs belegt haben, um sich für die Beantragung der erforderlichen Erlaubnis qualifizieren zu können. Darüber hinaus ist der Angeklagte L1 bereits wegen unerlaubten Waffenbesitzes vorbestraft. Über eine entsprechende Erlaubnis verfügten die Angeklagten L1 und C1 zur Tatzeit jedoch nicht.

691

Sie handelten auch rechtswidrig und schuldhaft.

692

4.

693

Die mehrfache Durchführung der unerlaubten Geldwertüberweisungen innerhalb eines einheitlichen Betriebes stellt eine Tat im Rechtssinne dar (BGH NJW 2021, 2979, 2981). Diese Tat nach § 63 Abs. 1 Nr. 4 Var. 1 ZAG steht im Verhältnis der Tateinheit (§ 52 StGB) zu der mitgliedschaftlichen Betätigung in der kriminellen Vereinigung gemäß § 129 Abs. 1 StGB, da der Zweck der kriminellen Vereinigung in der Erbringung der unerlaubten Zahlungsdienste bestand.

694

Die mitgliedschaftliche Beteiligung und die Rädelsführerschaft stellen eine tatbestandliche Handlungseinheit dar (Sternberg-Lieben/Schittenhelm, in: Schönke/Schröder, 30. Aufl. 2019, § 129 StGB, Rn. 27). Auch die unterschiedlichen Betätigungsakte eines Mitglieds während der Dauer seiner Mitgliedschaft bilden eine tatbestandliche Handlungseinheit (Fischer, 68. Aufl. 2021, § 129 StGB, Rn. 67).

695

Die Taten nach § 52 Abs. 1 Nr. 2 b) WaffG stehen im Fall des Angeklagten C1 zueinander im Verhältnis der Tateinheit nach § 52 StGB, da er beide Waffen gleichzeitig bei sich getragen hat. Zu dem unerlaubten Erbringen von Zahlungsdiensten steht die Tat nach § 52 Abs. 1 Nr. 2 b) WaffG im Verhältnis der Tatmehrheit gemäß § 53 StGB. Denn es konnte nicht festgestellt werden, dass die Waffen bei der Durchführung eines bestimmten Geldtransfers mitgeführt wurden.

696

Auch hinsichtlich des Angeklagten L1 steht die Tat nach § 52 Abs. 1 Nr. 2 b) WaffG zu dem unerlaubten Erbringen von Zahlungsdiensten im Verhältnis der Tatmehrheit gemäß § 53 StGB. Denn auch der Angeklagte L1 hat die Waffe nicht während eines bestimmten Geldtransfers mitgeführt.

697

V.

698

1.

699

Hinsichtlich des Angeklagten L1 ist zunächst für die unter II.1. genannte Tat und für die unter II.2. genannte Tat jeweils eine Einzelstrafe zu bilden. Im Anschluss daran, ist aus den genannten Einzelstrafen eine Gesamtstrafe zu bilden.

700

a)

701

Für die unter II.1. genannte Tat des unerlaubten Erbringens von Zahlungsdiensten in Tateinheit mit mitgliedschaftlicher Betätigung in einer kriminellen Vereinigung als Rädelsführer ist der erhöhte Strafrahmen des § 129 Abs. 5 S. 1 StGB in der bis zum 30.06.2021 geltenden Fassung anwendbar. Dieser sieht eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 5 Jahren vor.

702

aa)

703

Die Besonderheiten des vorliegenden Falles begründen auch keine Abweichung von der Indizwirkung des Regelbeispiels. Zwar kann die indizielle Bedeutung des Regelbeispiels durch andere Strafzumessungsfaktoren kompensiert werden, doch müssen diese dann so schwer wiegen, dass die Anwendung des erschwerten Strafrahmens unangemessen erscheint (BGH NStZ 2011, 643, 644).

704

Für den Angeklagten L1 spricht, dass er in der Hauptverhandlung und auch bereits im Ermittlungsverfahren ein umfassendes, von Reue getragenes Geständnis abgelegt hat. Strafmildernd wurde außerdem die verbüßte Untersuchungshaft von 18 Monaten bedacht, die aufgrund der durch die Coronapandemie bedingten Maßnahmen und der unzureichenden Kenntnisse der deutschen Sprache als besonders belastend einzustufen ist. Die aus diesen Umständen folgende besondere Haftempfindlichkeit wirkt sich auch bei der Strafhaft aus und wurde daher auch in dieser Hinsicht strafmildernd bedacht. Auch die erhebliche Dauer des Ermittlungsverfahrens und der Hauptverhandlung wurde strafmildernd berücksichtigt, ebenso wie der Umstand, dass die Taten bereits länger zurückliegen. Wenngleich die Einziehung nach §§ 73, 73c StGB keinen Strafcharakter aufweist (Fischer, 68. Aufl. 2021, § 73 StGB, Rn. 4), wurde die vorliegend mit der Einziehung und der Auferlegung der Verfahrenskosten verbundene, außerordentliche wirtschaftliche Belastung für den Angeklagten L1 strafmildernd bedacht, sowie der Umstand, dass das berufliche Fortkommen durch die Verurteilung und ihre wirtschaftlichen Folgen erheblich erschwert sein dürfte. Außerdem wurde die Presseberichterstattung über das Verfahren strafmildernd berücksichtigt, da der Angeklagte L1 darin individualisierbar benannt wurde, sodass sein allgemeines Persönlichkeitsrecht berührt wurde und eine negative Beeinflussung seiner beruflichen Tätigkeit nicht auszuschließen ist. Zugunsten des Angeklagten L1 wurde auch sein Verzicht auf die Herausgabe der sichergestellten Waffen berücksichtigt. Ferner war strafmildernd zu beachten, dass bei den gleichförmig in Serie erfolgten Geldwertüberweisungen aufgrund des inneren Zusammenhangs eine zunehmend herabgesetzte Hemmschwelle vorlag und die Tatbegehung über einen erheblichen Zeitraum parallel zu bereits veranlassten Überwachungsmaßnahmen der Ermittlungsbehörden stattfand. Auch der Umstand, dass vorliegend – bis auf die Verletzung des Rechtsguts der Allgemeinheit in Gestalt des volkswirtschaftlich unverzichtbaren Sektors des Zahlungsverkehrs – jedenfalls keiner der Kunden des Geldwertüberweisungssystems einen Schaden erlitten hat, spricht für den Angeklagten L1. Darüber hinaus konnte eine inkriminierte Herkunft oder Zweckrichtung der Gelder nicht festgestellt werden, sodass auch dieser Umstand strafmildernd berücksichtigt wurde.

705

Zu Lasten des Angeklagten L1 wurde jedoch die erhebliche kriminelle Energie berücksichtigt, die auch in der Vielzahl der unter seiner Beteiligung durchgeführten Geldwertüberweisungen und neben der Höhe der jeweiligen Einzelbeträge in der Gesamthöhe der durch die Beteiligung des Angeklagten L1 bewegten Bargeldbeträge, die sich bei einer Tatzeit von etwa einem Jahr und acht Monaten auf 154.206.028,00 EUR beläuft, zum Ausdruck kam. Gleichwohl hat die Kammer auch berücksichtigt, dass lediglich eine geringe Provision in Höhe von 1% erzielt wurde. Der somit erzielte Gewinn ist im Verhältnis zu den bewegten Geldbeträgen relativ gering ausgefallen. Demgegenüber hat die Kammer aber auch das in besonderem Maß organisierte Vorgehen berücksichtigt. Denn der Angeklagte hat ein über einen langen Zeitraum operierendes, international agierendes, komplexes Geldtransfersystem errichtet. Strafschärfend wurde auch die tateinheitliche Begehung mehrerer Delikte bedacht. Schließlich fällt auch die Vorstrafe des Angeklagten L1 ins Gewicht. Dabei hatte auch die den Gegenstand dieser Verurteilung bildende Steuerhinterziehung, ebenso wie das unerlaubte Erbringen von Zahlungsdiensten, die Bewegung von Geldern an dem Staat vorbei zum Gegenstand. Darüber hinaus wirkt sich auch die hohe Rückfallgeschwindigkeit strafschärfend aus, da der Angeklagte L1 die erste unerlaubte Geldwertüberweisung bereits 3 Monate nach dem Erlass des Strafrests der Vorstrafe begangen hat.

706

Die vorliegenden strafmildernden Faktoren wirken sich zwar bei der konkreten Strafzumessung zugunsten des Angeklagten L1 aus. Ihnen kommt aber kein derartiges Gewicht zu, dass die Anwendung des erschwerten Strafrahmens unangemessen erscheinen würde. Der Unrechts- und Schuldgehalt rechtfertigt vielmehr eine Anwendung des schwereren Strafrahmens.

707

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Aussageverhalten des Angeklagten L1. Dieses erfüllt, wie im Folgenden auszuführen sein wird, nicht die Anforderungen an eine Aufklärungshilfe als vertypter Strafmilderungsgrund gemäß § 46b StGB. Auch die Voraussetzungen der Strafmilderung nach § 129 Abs. 7 Nr. 2 StGB sind nicht erfüllt.

708

bb)

709

Die Anwendung eines gemäß § 46b StGB oder § 129 Abs. 7 Nr. 2 StGB gemilderten Strafrahmens kommt nicht in Betracht.

710

Gemäß § 46b Abs. 1 Nr. 1 StGB kann das Gericht die Strafe mildern, wenn der Täter einer Straftat, die mit einer im Mindestmaß erhöhten Freiheitsstrafe oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht ist, durch freiwilliges Offenbaren seines Wissens wesentlich dazu beigetragen hat, dass eine Tat nach § 100a Abs. 2 StPO, die mit seiner Tat im Zusammenhang steht, aufgedeckt werden konnte. Dabei hat das Gericht gemäß § 46b Abs. 2 StGB insbesondere die Art und den Umfang der offenbarten Tatsachen und deren Bedeutung für die Aufklärung oder Verhinderung der Tat, den Zeitpunkt der Offenbarung, das Ausmaß der Unterstützung der Strafverfolgungsbehörden durch den Täter und die Schwere der Tat, auf die sich seine Angaben beziehen, sowie das Verhältnis dieser Umstände zur Schwere der Straftat und Schuld des Täters zu berücksichtigen. Die Anwendung des Milderungsgrunds liegt im Ermessen des Gerichts, das aufgrund einer umfassenden Würdigung aller relevanten Umstände zu entscheiden hat (Fischer, 68. Aufl. 2021, § 46b StGB, Rn. 25). Der Erfolg der Aufdeckung muss aus Sicht des erkennenden Gerichts feststehen (ebd., Rn. 15). Der Zweifelsgrundsatz gilt nicht (ebd.). Vielmehr liegt die materielle Feststellungslast allein bei dem Angeklagten (ebd.).

711

Die Kammer konnte eine mit der Schwere der Tat in einem angemessenen Verhältnis stehende Aufklärungshilfe durch den Angeklagten L1 nicht feststellen. Der Angeklagte L1 hat sich zwar nach seiner Inhaftierung geständig eingelassen. Dabei hat er das Überweisungssystem, die eigene Rolle und die verschiedenen Phasen der Zusammenarbeit geschildert. Auch der Inhalt der von M. L1 übersandten Faxnachrichten wurde erläutert. Nach der glaubhaften Aussage des Zeugen I4 hat der Angeklagte L1 dazu beigetragen, die bereits durch die Ermittlungsbehörden erlangte und in den Ermittlungsvermerken festgehaltene Kenntnis über das Überweisungssystem zu bestätigen und zu vertiefen. Hinsichtlich der Beteiligten hat sich der Angeklagte L1 jedoch lediglich rudimentär geäußert. Eine über die Bestätigung bereits ermittelter Beschuldigter hinausgehende Aufklärung beteiligter Personen ist nicht erfolgt. Letztlich wurde die Vernehmung durch den Angeklagten L1 beendet. Diesem lediglich reduziert kooperativen Verhalten steht die aus der Schwere der Tat resultierende besondere kriminelle Energie angesichts der Dauer der Vereinigungstätigkeit und der Summe der transferierten Gelder gegenüber. Im Rahmen einer Gesamtwürdigung der Umstände hat die Kammer daher in Ausübung des ihr zustehenden Ermessens von der Anwendung des gemäß § 46b Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmens abgesehen.

712

Auch eine Strafmilderung nach § 129 Abs. 7 StGB kommt hinsichtlich des Angeklagten L1 nicht in Betracht. Seine Mitwirkung bei der Tataufklärung erreicht nicht das Gewicht einer tätigen Reue. Darüber hinaus hat der Angeklagte L1 erst nach der Durchsuchung der Wohnungen der Angeklagten und der Juweliergeschäfte, sowie nach seiner Inhaftierung an der Tataufklärung mitgewirkt. Er hat sich somit nicht bemüht, das Fortbestehen der Vereinigung oder die Begehung von Straftaten zu verhindern. Die Verhinderung etwaiger weiterer Straftaten beruht vielmehr allein auf der Tätigkeit der Ermittlungsbehörden.

713

Die geständige Einlassung des Angeklagten L1 bereits im Ermittlungsverfahren wurde jedoch als allgemeiner Strafzumessungsgesichtspunkt deutlich zu seinen Gunsten gewichtet.

714

cc)

715

Bei der konkreten Strafzumessung hat die Kammer unter Beachtung der Kriterien des § 46 Abs. 2 StGB erneut alle für und gegen den Angeklagten L1 sprechenden Umstände abgewogen.

716

Nach Abwägung aller Milderungs- und Schärfungsgründe innerhalb des angewendeten Rahmens erachtet die Kammer für den Angeklagten L1 hinsichtlich der Tat zu II.1. eine

717

Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 9 Monaten

718

für tat- und schuldangemessen.

719

b)

720

Für die unter II.2. genannte Tat ist die Strafe dem Strafrahmen des § 52 Abs. 1 WaffG zu entnehmen, der eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 5 Jahren vorsieht.

721

aa)

722

Einen minder schweren Fall nach § 52 Abs. 6 WaffG vermochte die Kammer nicht anzunehmen. Ein minder schwerer Fall liegt vor, wenn das Tatbild nach der Gesamtbewertung einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle positiv in einem Maße abweicht, dass die Anwendung des milderen Strafrahmens ausreichend erscheint (Pauckstadt-Maihold/Dr. Lutz, in: Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, Werkstand: 235. EL März 2021, § 52 WaffG, Rn. 92). Bei der gebotenen Gesamtbetrachtung aller Umstände konnte die Kammer eine solche positive Abweichung nicht feststellen. Als mildernder Umstand fällt vorliegend zwar ins Gewicht, dass der Angeklagte L1 auf eine Herausgabe der Waffe verzichtet hat. Auch der Umstand, dass der Angeklagte L1 die Waffe nicht in die Öffentlichkeit verbracht, sondern lediglich in seinem Haus besessen hat, ist strafmildernd zu beachten.

723

Strafschärfend fällt jedoch ins Gewicht, dass der Angeklagte bereits wegen eines Verstoßes gegen das Waffengesetz vorbestraft ist. Vor diesem Hintergrund erscheint die Anwendung des milderen Strafrahmens insgesamt nicht als tat- und schuldangemessen. Die vorliegenden strafmildernden Faktoren wirken sich zwar bei der konkreten Strafzumessung zugunsten des Angeklagten L1 aus. Ihnen kommt aber kein derartiges Gewicht zu, dass die Annahme eines minder schweren Falles angemessen erscheinen würde. Der Unrechts- und Schuldgehalt rechtfertigt vielmehr eine Anwendung des von § 52 Abs. 1 WaffG vorgesehenen, regulären Strafrahmens.

724

bb)

725

Bei der konkreten Strafzumessung hat die Kammer unter Beachtung der Kriterien des § 46 Abs. 2 StGB erneut alle für und gegen den Angeklagten L1 sprechenden Umstände abgewogen.

726

Nach Abwägung aller Milderungs- und Schärfungsgründe innerhalb des angewendeten Rahmens erachtet die Kammer für den Angeklagten L1 hinsichtlich der Tat zu II.2. eine

727

Freiheitsstrafe von 10 Monaten

728

für tat- und schuldangemessen.

729

c)

730

Die im Hinblick auf den Angeklagten L1 genannten Einzelfreiheitsstrafen werden gemäß §§ 53, 54 StGB auf eine Gesamtstrafe zurückgeführt. Bei der Bildung dieser Gesamtstrafe, die dem Rahmen des § 54 Abs. 1 S. 2 und Abs. 2 StGB entnommen wird, hat die Kammer die bereits aufgeführten Zumessungsgründe abermals gegeneinander abgewogen. Berücksichtigung findet dabei insbesondere, dass die Taten einen engen Zusammenhang in zeitlicher, wie auch in situativer Hinsicht aufweisen.

731

Die Kammer erachtet nach alledem für den Angeklagten L1 eine

732

Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Jahren und 2 Monaten

733

für insgesamt tat- und schuldangemessen.

734

Diese Gesamtfreiheitsstrafe ist einerseits ausreichend, andererseits aber auch erforderlich, um dem begangenen Unrecht gerecht zu werden, dieses dem Angeklagten L1 vor Augen zu führen und auf ihn einzuwirken.

735

2.

736

Hinsichtlich des Angeklagten C1 ist zunächst für die unter II.1. genannte Tat und für die unter II.3. genannte Tat jeweils eine Einzelstrafe zu bilden. Im Anschluss daran, ist aus den genannten Einzelstrafen eine Gesamtstrafe zu bilden.

737

a)

738

Die Strafe für die unter II.1. genannte Tat ist dem Strafrahmen der tateinheitlich verwirklichten Delikte des § 63 Abs. 1 Nr. 4 ZAG und des § 129 Abs. 1 S. 1 StGB zu entnehmen, der eine Freiheitsstrafe von einem Monat (§ 38 Abs. 2 StGB) bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe vorsieht.

739

aa)

740

Die Anwendung eines gemäß § 46b StGB oder § 129 Abs. 7 StGB gemilderten Strafrahmens kommt nicht in Betracht.

741

Der Milderungsgrund der Aufklärungshilfe gemäß § 46b Abs. 1 StGB ist nur auf lebenslange Freiheitsstrafen oder im Mindestmaß erhöhte Freiheitsstrafen anwendbar. Vorliegend beginnt der anwendbare Strafrahmen jedoch bei der Mindestfreiheitsstrafe von einem Monat.

742

Wenngleich sich der Angeklagte C1 im Ermittlungsverfahren kooperativ verhalten hat, stellt dies auch keine tätige Reue im Sinne des § 129 Abs. 7 StGB dar. Der Angeklagte C1 hat sich erst nach der Durchsuchung seiner Wohnung und im Vollzug des Untersuchungshaftbefehls geständig eingelassen. Er hat sich somit nicht bemüht, das Fortbestehen der Vereinigung oder die Begehung einer ihren Zielen entsprechenden Straftat zu verhindern. Er hat vielmehr erst mitgewirkt, als die kriminelle Vereinigung und das Überweisungssystem bereits durch die Ermittlungsbehörden zerschlagen war. Auch sämtliche angeklagte Transaktionen waren bereits ausgeführt. Die Verhinderung etwaiger weiterer Straftaten beruht nicht auf der Mitwirkung des Angeklagten C1, sondern auf der Tätigkeit der Ermittlungsbehörden.

743

Auch wenn somit kein vertypter Strafmilderungsgrund Anwendung findet, ist die Mitwirkung des Angeklagten C1 bereits im Ermittlungsverfahren jedoch als allgemeiner Strafzumessungsgesichtspunkt deutlich zu seinen Gunsten zu gewichten.

744

bb)

745

Bei der konkreten Strafzumessung hat die Kammer unter Beachtung der Kriterien des § 46 Abs. 2 StGB alle für und gegen die Angeklagten sprechenden Umstände abgewogen.

746

Für den Angeklagten C1 spricht, dass er die Taten in der Hauptverhandlung und auch bereits im Ermittlungsverfahren umfassend gestanden und auf diese Weise an der Tataufklärung mitgewirkt hat. Strafmildernd wurde außerdem die verbüßte Untersuchungshaft von 13 Monaten bedacht, die aufgrund der durch die Coronapandemie bedingten Maßnahmen und die eingeschränkten Kenntnisse der deutschen Sprache als besonders belastend einzustufen ist. Die aus diesen Umständen folgende besondere Haftempfindlichkeit wirkt sich auch bei der Strafhaft aus und wurde daher auch in dieser Hinsicht strafmildernd bedacht. Auch die erhebliche Dauer des Ermittlungsverfahrens und der Hauptverhandlung wurde strafmildernd berücksichtigt, ebenso wie der Umstand, dass die Taten bereits länger zurückliegen. Auch für den Angeklagten C1 stellen die angeordnete Einziehung und die Verfahrenskosten eine immense wirtschaftliche Belastung dar, die vorliegend strafmildernd berücksichtigt wurde. Dies gilt auch für den Umstand, dass das berufliche Fortkommen durch die Verurteilung und ihre wirtschaftlichen Folgen erheblich erschwert sein dürfte. Ferner war strafmildernd zu beachten, dass bei den gleichförmig in Serie erfolgten Geldwertüberweisungen aufgrund des inneren Zusammenhangs eine zunehmend herabgesetzte Hemmschwelle vorlag und die Tatbegehung über einen erheblichen Zeitraum parallel zu bereits veranlassten Überwachungsmaßnahmen der Ermittlungsbehörden stattfand. Außerdem war zugunsten des Angeklagten C1 zu berücksichtigen, dass er sich aufgrund des Zusammenbruchs von „U2“ und des gegen ihn begangenen Raubdelikts in einer wirtschaftlichen Zwangslage befand, da er allein für die verlorenen Kundengelder haftbar gemacht wurde. Die Fortsetzung der Tatbegehung war jedenfalls auch durch diese Zwangslage bedingt. Strafmildernd wurde außerdem bedacht, dass keiner der Kunden des Geldwertüberweisungssystems einen Schaden erlitten hat. Darüber hinaus konnte eine inkriminierte Herkunft oder Zweckrichtung der Gelder nicht festgestellt werden, sodass auch dieser Umstand strafmildernd berücksichtigt wurde. Überdies wirkt sich das straffreie Vorleben des Angeklagten C1 strafmildernd aus. Der Angeklagte C1 ist Erstverbüßer, sodass von einer besonderen Belastung durch die Haft auszugehen ist.

747

Zu Lasten des Angeklagten C1 wurde jedoch die erhebliche kriminelle Energie berücksichtigt, die auch in der Vielzahl der mit seiner Beteiligung durchgeführten Geldwertüberweisungen und neben der Höhe der jeweiligen Einzelbeträge in der Gesamthöhe der durch die Beteiligung des Angeklagten C1 bewegten Bargeldbeträge, die sich bei einer Tatzeit von etwa einem Jahr und zwei Monaten auf 20.453.955,00 EUR belief, zum Ausdruck kam. Die Kammer hat dabei auch berücksichtigt, dass der Angeklagte C1 lediglich eine geringe Provision in Höhe von 0,5% erzielt hat. Der somit erzielte Gewinn ist im Verhältnis zu den bewegten Geldbeträgen relativ gering ausgefallen. Zudem hat die Kammer auch das in besonderem Maß organisierte Vorgehen berücksichtigt. Darüber hinaus kam auch dem Angeklagten C1 eine maßgebliche Rolle zu, da er Kunden – darunter die Großkunden T1 und T2 – in die Vereinigung eingebracht und dadurch erst die Grundlage für die Aufnahme der Geldtransfertätigkeit geschaffen hat. Strafschärfend fällt auch die tateinheitliche Begehung mehrerer Delikte ins Gewicht.

748

Nach Abwägung aller Milderungs- und Schärfungsgründe innerhalb des angewendeten Rahmens erachtet die Kammer für den Angeklagten C1 für die Tat zu II.1. eine

749

Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten

750

für tat- und schuldangemessen.

751

b)

752

Für die unter II.3. festgestellte Tat ist die Strafe dem Strafrahmen des § 52 Abs. 1 WaffG zu entnehmen, der eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 5 Jahren vorsieht.

753

aa)

754

Einen minder schweren Fall nach § 52 Abs. 6 WaffG vermochte die Kammer nicht anzunehmen. Ein minder schwerer Fall liegt vor, wenn das Tatbild nach der Gesamtbewertung einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit, vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle positiv in einem Maße abweicht, dass die Anwendung des milderen Strafrahmens ausreichend erscheint (Pauckstadt-Maihold/Dr. Lutz, in: Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, Werkstand: 235. EL März 2021, § 52 WaffG, Rn. 92). Bei der gebotenen Gesamtbetrachtung aller Umstände konnte die Kammer eine solche positive Abweichung nicht feststellen. Als mildernder Umstand fällt vorliegend zwar ins Gewicht, dass der Angeklagte C1 auf eine Herausgabe der Waffen verzichtet hat.

755

Die tateinheitliche Begehung durch den Besitz von zwei Waffen wirkt sich jedoch strafschärfend aus. Darüber hinaus hat der Angeklagte C1 die Waffen in die Öffentlichkeit verbracht, womit eine erhöhte Gefährlichkeit einhergeht. Vor diesem Hintergrund erscheint die Anwendung des milderen Strafrahmens insgesamt nicht als tat- und schuldangemessen. Die vorliegenden strafmildernden Faktoren wirken sich zwar bei der konkreten Strafzumessung zugunsten des Angeklagten C1 aus. Ihnen kommt aber kein derartiges Gewicht zu, dass die Annahme eines minder schweren Falles angemessen erscheinen würde. Der Unrechts- und Schuldgehalt rechtfertigt vielmehr eine Anwendung des von § 52 Abs. 1 WaffG vorgesehenen, regulären Strafrahmens.

756

bb)

757

Bei der konkreten Strafzumessung hat die Kammer unter Beachtung der Kriterien des § 46 Abs. 2 StGB erneut alle für und gegen den Angeklagten L1 sprechenden Umstände abgewogen.

758

Nach Abwägung aller Milderungs- und Schärfungsgründe innerhalb des angewendeten Rahmens erachtet die Kammer für den Angeklagten C1 für die Tat zu II.3. eine

759

Freiheitsstrafe von 8 Monaten

760

für tat- und schuldangemessen.

761

c)

762

Die im Hinblick auf den Angeklagten C1 genannten Einzelfreiheitsstrafen werden gemäß §§ 53, 54 StGB auf eine Gesamtstrafe zurückgeführt. Bei der Bildung dieser Gesamtstrafe, die dem Rahmen des § 54 Abs. 1 S. 2 und Abs. 2 StGB entnommen wird, hat die Kammer die bereits aufgeführten Zumessungsgründe abermals gegeneinander abgewogen. Berücksichtigung findet dabei insbesondere, dass die Taten einen engen Zusammenhang in zeitlicher, wie auch in situativer Hinsicht aufweisen.

763

Die Kammer erachtet nach alledem für den Angeklagten C1 eine

764

Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 10 Monaten

765

für insgesamt tat- und schuldangemessen.

766

Diese Gesamtfreiheitsstrafe ist einerseits ausreichend, andererseits aber auch erforderlich, um dem begangenen Unrecht gerecht zu werden, dieses dem Angeklagten C1 vor Augen zu führen und auf ihn einzuwirken.

767

3.

768

Hinsichtlich des Angeklagten I. H1 ist die Strafe für die unter II.1. genannte Tat dem Strafrahmen der tateinheitlich verwirklichten Delikte des § 63 Abs. 1 Nr. 4 ZAG und des § 129 Abs. 1 S. 1 StGB zu entnehmen, der eine Freiheitsstrafe von einem Monat (§ 38 Abs. 2 StGB) bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe vorsieht.

769

a)

770

Die Anwendung eines gemäß § 46b StGB oder § 129 Abs. 7 Nr. 2 StGB gemilderten Strafrahmens kommt nicht in Betracht.

771

Der Milderungsgrund der Aufklärungshilfe gemäß § 46b Abs. 1 StGB ist nur auf lebenslange Freiheitsstrafen oder im Mindestmaß erhöhte Freiheitsstrafen anwendbar. Vorliegend beginnt der anwendbare Strafrahmen jedoch bei der Mindestfreiheitsstrafe von einem Monat.

772

Wenngleich sich der Angeklagte I. H1 im Ermittlungsverfahren kooperativ verhalten hat, stellt dies auch keine tätige Reue im Sinne des § 129 Abs. 7 StGB dar. Der Angeklagte I. H1 hat sich erst nach der Durchsuchung seiner Wohnung und des Juweliergeschäfts „B3“ geständig eingelassen. Er hat sich somit nicht bemüht, das Fortbestehen der Vereinigung oder die Begehung einer ihren Zielen entsprechenden Straftat zu verhindern. Er hat vielmehr erst mitgewirkt, als die kriminelle Vereinigung und das Überweisungssystem bereits durch die Ermittlungsbehörden zerschlagen war. Auch sämtliche angeklagte Transaktionen waren bereits durchgeführt. Die Verhinderung etwaiger weiterer Straftaten beruht nicht auf der Mitwirkung des Angeklagten, sondern auf der Tätigkeit der Ermittlungsbehörden.

773

Auch wenn somit kein vertypter Strafmilderungsgrund Anwendung findet, ist die Mitwirkung des Angeklagten I. H1 bereits im Ermittlungsverfahren jedoch als allgemeiner Strafzumessungsgesichtspunkt deutlich zu seinen Gunsten zu gewichten.

774

b)

775

Bei der konkreten Strafzumessung hat die Kammer unter Beachtung der Kriterien des § 46 Abs. 2 StGB alle für und gegen den Angeklagten I. H1 sprechenden Umstände abgewogen.

776

Auch der Angeklagte I. H1 hat die Tat in der Hauptverhandlung und auch bereits im Ermittlungsverfahren umfassend gestanden und seine Reue glaubhaft zum Ausdruck gebracht. Strafmildernd wurde außerdem die persönliche Zwangslage des Angeklagten I. H1 bedacht. Denn der Angeklagte I. H1, der der deutschen Sprache nicht mächtig ist, war zur Versorgung seiner Familie und zur Sicherung seines Lebensunterhaltes auf seine Arbeitsstelle bei dem Angeklagten L1 angewiesen und ließ sich vor diesem Hintergrund zu der Tatbegehung verleiten. Darüber hinaus hat der Angeklagte I. H1 keinen finanziellen Vorteil durch die Tatbegehung erlangt. Ferner war strafmildernd zu beachten, dass bei den gleichförmig in Serie erfolgten Geldwertüberweisungen aufgrund des inneren Zusammenhangs eine zunehmend herabgesetzte Hemmschwelle vorlag und die Tatbegehung über einen erheblichen Zeitraum parallel zu bereits veranlassten Überwachungsmaßnahmen der Ermittlungsbehörden stattfand. Auch das straffreie Vorleben des Angeklagten I. H1 wirkt sich strafmildernd aus. Er ist Erstverbüßer, sodass von einer besonderen Belastung durch die Haft auszugehen ist. Dies gilt umso mehr vor dem Hintergrund, dass die Haftbedingungen durch die Coronapandemie bestimmt sind und der Angeklagte I. H1 der deutschen Sprache nicht mächtig ist. Zu seinen Gunsten wurde außerdem die erhebliche Dauer des Ermittlungsverfahrens und der Hauptverhandlung, sowie der Umstand, dass die Taten bereits länger zurückliegen, bedacht. Auch der Umstand, dass keiner der Kunden des Geldwertüberweisungssystems einen Schaden erlitten hat, wirkt sich strafmildernd aus. Darüber hinaus konnte eine inkriminierte Herkunft oder Zweckrichtung der Gelder nicht festgestellt werden, sodass auch dieser Umstand strafmildernd berücksichtigt wurde. Wenngleich das Vermögen des Angeklagten I. H1 vorliegend nicht der Einziehung unterliegt, stellen die von ihm zu tragenden Verfahrenskosten außerdem eine erhebliche Belastung dar, die die Kammer strafmildernd bedacht hat.

777

Gegen den Angeklagten I. H1 spricht die aus der Tat hervorgehende kriminelle Energie, die in der Vielzahl von Geldtransfers unter seiner Beteiligung und – neben der Höhe der jeweiligen Einzelbeträge – der Gesamthöhe der unter seiner Beteiligung transferierten Gelder in Höhe von insgesamt 9.685.120,00 EUR zum Ausdruck kommt. Dem Angeklagten I. H1 kam als formeller Geschäftsführer einer Zahlstelle eine besondere Rolle in der Vereinigung zu. Darüber hinaus führte er die Buchhaltung für die Transaktionen, die in dem Juweliergeschäft „B3“ vorgenommen wurden. Damit ging seine Tatbeteiligung über eine bloße weisungsgebundene Annahme und Auszahlung von Geldern hinaus. Strafschärfend wurde außerdem die tateinheitliche Verwirklichung mehrerer Delikte bedacht.

778

Nach Abwägung aller Milderungs- und Schärfungsgründe innerhalb des angewendeten Rahmens erachtet die Kammer für den Angeklagten I. H1 eine

779

Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 10 Monaten

780

für tat- und schuldangemessen.

781

c)

782

Die Kammer hat hinsichtlich des Angeklagten I. H1 die Vollstreckung der Freiheitsstrafe gemäß § 56 Abs. 2 StGB zur Bewährung ausgesetzt.

783

Vorliegend konnte die Kammer eine positive Sozialprognose treffen. Der Angeklagte hat sein bisheriges Leben straffrei verbracht. Er lebt darüber hinaus in wirtschaftlicher Hinsicht in gesicherten Lebensverhältnissen, da er einer beruflichen Tätigkeit nachgeht. Wenngleich er weiterhin in einem Juweliergeschäft im familiären Umfeld des Angeklagten L1 tätig ist, ist eine weitere Durchführung unerlaubter Zahlungsdienste nicht zu erwarten. Denn der Angeklagte dürfte durch das Strafverfahren und die Hauptverhandlung hinreichend beeindruckt und vorgewarnt sein, zumal es sich um die erste Verurteilung handelt. Der Angeklagte I. H1 ist darüber hinaus verheiratet und hat minderjährige Kinder, sodass er auch in familiärer Hinsicht in stabilen Verhältnissen lebt. Auch vor dem Hintergrund dieser familiären Verantwortung stellt die bei einer Strafaussetzung zur Bewährung stets bestehende Gefahr, im Falle neuer Straftaten nach dem Widerruf der Bewährung die Strafe verbüßen zu müssen, eine besondere Abschreckung vor neuen Straftaten dar.

784

Diese Faktoren stellen nach einer Gesamtwürdigung der Tat und des aus der Hauptverhandlung geschöpften Eindrucks der Persönlichkeit des Angeklagten I. H1 auch besondere Umstände dar, die eine Aussetzung der Vollstreckung der Freiheitsstrafe zur Bewährung begründen. Der Angeklagte hat insbesondere seine aufrichtige Reue deutlich zum Ausdruck gebracht. Die Kammer erwartet daher, dass sich der Angeklagte I. H1 schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird.

785

Die Vollstreckung der verhängten Strafe ist auch nicht gemäß § 56 Abs. 3 StGB zur Verteidigung der Rechtsordnung geboten. Angesichts der oben genannten Gesichtspunkte vermag die Aussetzung der Strafvollstreckung zur Bewährung nicht auf das Unverständnis der rechtstreuen Bevölkerung zu stoßen und deren Vertrauen in die Unverbrüchlichkeit des Rechts zu erschüttern.

786

4.

787

Hinsichtlich des Angeklagten B1 ist die Strafe für die unter II.1. genannte Tat dem Strafrahmen der tateinheitlich verwirklichten Delikte des § 63 Abs. 1 Nr. 4 ZAG und des § 129 Abs. 1 S. 1 StGB zu entnehmen, der eine Freiheitsstrafe von einem Monat (§ 38 Abs. 2 StGB) bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe vorsieht.

788

a)

789

Bei der konkreten Strafzumessung hat die Kammer unter Beachtung der Kriterien des § 46 Abs. 2 StGB alle für und gegen den Angeklagten B1 sprechenden Umstände abgewogen.

790

Auch der Angeklagte B1 hat in der Hauptverhandlung ein umfassendes, von Reue getragenes Geständnis abgelegt. Strafmildernd wurde außerdem berücksichtigt, dass sich der Angeklagte B1 in einer persönlichen Zwangslage befand, da er angesichts seiner sprachlichen Verständigungsschwierigkeiten zur Sicherung seines Lebensunterhalts und der Versorgung seiner Familie auf die Arbeitsstelle bei dem Angeklagten L1 angewiesen war und sich daher zu der Begehung der Tat verleiten ließ. Darüber hinaus hat der Angeklagte B1 keinen finanziellen Vorteil durch die Tatbegehung erlangt. Ferner war strafmildernd zu beachten, dass bei den gleichförmig in Serie erfolgten Geldwertüberweisungen aufgrund des inneren Zusammenhangs eine zunehmend herabgesetzte Hemmschwelle vorlag und die Tatbegehung über einen erheblichen Zeitraum parallel zu bereits veranlassten Überwachungsmaßnahmen der Ermittlungsbehörden stattfand. Für den Angeklagten B1 spricht außerdem sein straffreies Vorleben. Er ist Erstverbüßer, sodass von einer besonderen Belastung durch die Haft auszugehen ist. Dies gilt umso mehr vor dem Hintergrund, dass die Haftbedingungen durch die Coronapandemie bestimmt sind und der Angeklagte B1 der deutschen Sprache nicht mächtig ist. Zu seinen Gunsten war auch die erhebliche Dauer des Ermittlungsverfahrens und der Hauptverhandlung, sowie der Umstand, dass die Taten bereits länger zurückliegen, zu berücksichtigen. Auch der Umstand, dass keiner der Kunden des Geldwertüberweisungssystems einen Schaden erlitten hat, wirkt sich strafmildernd aus. Darüber hinaus konnte eine inkriminierte Herkunft oder Zweckrichtung der Gelder nicht festgestellt werden, sodass auch dieser Umstand strafmildernd berücksichtigt wurde. Überdies hat die Kammer strafmildernd bedacht, dass der Angeklagte B1 durch die Kosten des Verfahrens erheblich belastet ist.

791

Zu Lasten des Angeklagten B1 wurde die aus der Tat hervorgehende kriminelle Energie berücksichtigt, die in der Vielzahl von Geldtransfers unter seiner Beteiligung und – neben der Höhe der jeweiligen Einzelbeträge – in der Gesamthöhe der unter seiner Beteiligung transferierten Gelder in Höhe von insgesamt 7.688.170,00 EUR zum Ausdruck kommt, wobei auch berücksichtigt wurde, dass dem Angeklagten B1 als angestelltem Mitarbeiter einer Zahlstelle eine geringere Bedeutung in der Vereinigung zukam, als den übrigen Angeklagten. Strafschärfend wurde darüber hinaus die tateinheitliche Verwirklichung mehrerer Delikte bedacht.

792

Nach Abwägung aller Milderungs- und Schärfungsgründe innerhalb des angewendeten Rahmens erachtet die Kammer für den Angeklagten B1 eine

793

Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 8 Monaten

794

für tat- und schuldangemessen.

795

b)

796

Die Kammer hat hinsichtlich des Angeklagten B1 die Vollstreckung der Freiheitsstrafe gemäß § 56 Abs. 2 StGB zur Bewährung ausgesetzt.

797

Vorliegend konnte die Kammer eine positive Sozialprognose treffen. Der Angeklagte hat sein bisheriges Leben straffrei verbracht. Er lebt darüber hinaus in wirtschaftlicher Hinsicht in gesicherten Lebensverhältnissen, da er einer beruflichen Tätigkeit nachgeht. Wenngleich er weiterhin in einem Juweliergeschäft im familiären Umfeld des Angeklagten L1 tätig ist, ist eine weitere Durchführung unerlaubter Zahlungsdienste nicht zu erwarten. Denn der Angeklagte dürfte durch das Strafverfahren und die Hauptverhandlung hinreichend beeindruckt und vorgewarnt sein, zumal es sich um die erste Verurteilung handelt. Der Angeklagte ist darüber hinaus verheiratet und hat minderjährige Kinder, sodass er auch in familiärer Hinsicht in stabilen Verhältnissen lebt. Auch vor dem Hintergrund dieser familiären Verantwortung stellt die bei einer Strafaussetzung zur Bewährung stets bestehende Gefahr, im Falle neuer Straftaten nach dem Widerruf der Bewährung die Strafe verbüßen zu müssen, eine besondere Abschreckung vor neuen Straftaten dar.

798

Diese Faktoren stellen nach einer Gesamtwürdigung der Tat und des aus der Hauptverhandlung geschöpften Eindrucks der Persönlichkeit des Angeklagten B1 auch besondere Umstände dar, die eine Aussetzung der Vollstreckung der Freiheitsstrafe zur Bewährung begründen. Der Angeklagte hat insbesondere seine aufrichtige Reue deutlich zum Ausdruck gebracht. Die Kammer erwartet daher, dass sich der Angeklagte B1 schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird.

799

Die Vollstreckung der verhängten Strafe ist auch nicht gemäß § 56 Abs. 3 StGB zur Verteidigung der Rechtsordnung geboten. Angesichts der oben genannten Gesichtspunkte vermag die Aussetzung der Strafvollstreckung zur Bewährung nicht auf das Unverständnis der rechtstreuen Bevölkerung zu stoßen und deren Vertrauen in die Unverbrüchlichkeit des Rechts zu erschüttern.

800

5.

801

Hinsichtlich des Angeklagten M. H1 ist die Strafe für die unter II.1. genannte Tat dem Strafrahmen der tateinheitlich verwirklichten Delikte des § 63 Abs. 1 Nr. 4 ZAG und des § 129 Abs. 1 S. 1 StGB zu entnehmen, der eine Freiheitsstrafe von einem Monat (§ 38 Abs. 2 StGB) bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe vorsieht.

802

a)

803

Bei der konkreten Strafzumessung hat die Kammer unter Beachtung der Kriterien des § 46 Abs. 2 StGB alle für und gegen den Angeklagten M. H1 sprechenden Umstände abgewogen.

804

Der Angeklagte M. H1 hat in der Hauptverhandlung ebenfalls ein umfassendes, von Reue getragenes Geständnis abgelegt. Auch er befand sich in einer persönlichen Zwangslage, da er den Verlust seiner Arbeitsstelle bei dem Angeklagten L1 nicht riskieren wollte und sich vor diesem Hintergrund und aufgrund der verwandtschaftlichen Beziehung zu der Begehung der Tat verleiten ließ. Darüber hinaus hat der Angeklagte M. H1 keinen finanziellen Vorteil durch die Tatbegehung erlangt. Ferner war strafmildernd zu beachten, dass bei den gleichförmig in Serie erfolgten Geldwertüberweisungen aufgrund des inneren Zusammenhangs eine zunehmend herabgesetzte Hemmschwelle vorlag und die Tatbegehung über einen erheblichen Zeitraum parallel zu bereits veranlassten Überwachungsmaßnahmen der Ermittlungsbehörden stattfand. Für den Angeklagten M. H1 spricht außerdem sein straffreies Vorleben. Er ist Erstverbüßer, sodass von einer besonderen Belastung durch die Haft auszugehen ist. Dies gilt umso mehr vor dem Hintergrund, dass die Haftbedingungen durch die Coronapandemie bestimmt sind. Zu seinen Gunsten war auch die erhebliche Dauer des Ermittlungsverfahrens und der Hauptverhandlung, sowie der Umstand, dass die Taten bereits länger zurückliegen, zu berücksichtigen. Auch der Umstand, dass keiner der Kunden des Geldwertüberweisungssystems einen Schaden erlitten hat, wirkt sich strafmildernd aus. Darüber hinaus konnte eine inkriminierte Herkunft oder Zweckrichtung der Gelder nicht festgestellt werden. Die Kammer hat außerdem strafmildernd bedacht, dass der Angeklagte M. H1 aufgrund des Strafverfahrens seine Arbeitsstelle verloren hat und durch die erheblichen Kosten des Verfahrens wirtschaftlich belastet ist. Zu seinen Gunsten wurde darüber hinaus die während der Hauptverhandlung bestehende besondere Belastungssituation bedacht, die aus der nicht unproblematischen Schwangerschaft seiner Ehefrau und der Frühgeburt des ersten gemeinsamen Kindes resultierte.

805

Die aus der Tat hervorgehende kriminelle Energie, die in der Vielzahl von Geldtransfers unter seiner Beteiligung und – neben der Höhe der jeweiligen Einzelbeträge – in der Gesamthöhe der unter seiner Beteiligung transferierten Gelder in Höhe von insgesamt 1.340.400,00 EUR zum Ausdruck kommt, wurde ebenso wie der Umstand, dass tateinheitlich mehrere Delikte verwirklicht wurden, strafschärfend berücksichtigt. Der Angeklagte M. H1 hatte zudem die formelle Geschäftsführerschaft der F1 GmbH in E2 und N1 inne, in deren Räumlichkeiten Zahlstellen betrieben wurden. Der besonderen Rolle des Angeklagten M. H1 als formellem Geschäftsführer steht die im Vergleich zu den anderen Angeklagten geringste Überweisungssumme gegenüber. Dies begründet eine mit dem Angeklagten B1 vergleichbare Strafe, der zwar als Angestellter in einer weniger zentralen Rolle tätig war, dabei aber eine hohe Geldsumme transferiert hat.

806

Nach Abwägung aller Milderungs- und Schärfungsgründe innerhalb des angewendeten Rahmens erachtet die Kammer für den Angeklagten M. H1 eine

807

Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 8 Monaten

808

für tat- und schuldangemessen.

809

b)

810

Die Kammer hat hinsichtlich des Angeklagten M. H1 die Vollstreckung der Freiheitsstrafe gemäß § 56 Abs. 2 StGB zur Bewährung ausgesetzt.

811

Vorliegend konnte die Kammer eine positive Sozialprognose treffen. Der Angeklagte hat sein bisheriges Leben straffrei verbracht. Eine weitere Begehung von Straftaten ist nicht zu erwarten. Denn der Angeklagte dürfte durch das Strafverfahren und die Hauptverhandlung hinreichend beeindruckt und vorgewarnt sein, zumal es sich um die erste Verurteilung handelt. Der Angeklagte ist darüber hinaus verheiratet und hat ein minderjähriges Kind, sodass er in familiärer Hinsicht in stabilen Verhältnissen lebt. Auch vor dem Hintergrund dieser familiären Verantwortung stellt die bei einer Strafaussetzung zur Bewährung stets bestehende Gefahr, im Falle neuer Straftaten nach dem Widerruf der Bewährung die Strafe verbüßen zu müssen, eine besondere Abschreckung vor neuen Straftaten dar.

812

Diese Faktoren stellen nach einer Gesamtwürdigung der Tat und des aus der Hauptverhandlung geschöpften Eindrucks der Persönlichkeit des Angeklagten M. H1 auch besondere Umstände dar, die eine Aussetzung der Vollstreckung der Freiheitsstrafe zur Bewährung begründen. Der Angeklagte hat insbesondere seine aufrichtige Reue deutlich zum Ausdruck gebracht. Die Kammer erwartet daher, dass sich der Angeklagte M. H1 schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird.

813

Die Vollstreckung der verhängten Strafe ist auch nicht gemäß § 56 Abs. 3 StGB zur Verteidigung der Rechtsordnung geboten. Angesichts der oben genannten Gesichtspunkte vermag die Aussetzung der Strafvollstreckung zur Bewährung nicht auf das Unverständnis der rechtstreuen Bevölkerung zu stoßen und deren Vertrauen in die Unverbrüchlichkeit des Rechts zu erschüttern.

814

VI.

815

1.

816

Die zum Zweck der Durchführung der Geldwertüberweisungen ein- und ausgezahlten Kundengelder und die von den Angeklagten C1 und L1 in diesem Zusammenhang eingenommene Provision unterliegen in dem im Tenor bezeichneten Umfang der Einziehung gemäß §§ 73 Abs. 1, 73 c S. 1 StGB.

817

a)

818

Der Rückgriff auf §§ 73 Abs. 1, 73 c S. 1 StGB ist vorliegend nicht gemäß § 74 Abs. 2 StGB ausgeschlossen, wonach Tatobjekte der Einziehung nach der Maßgabe besonderer Vorschriften unterliegen. Denn weder bei der Provision noch bei den eingezahlten Kundengeldern handelt es sich um Tatobjekte.

819

Tatobjekte sind Gegenstände, auf die sich eine Straftat bezieht. Dies sind solche Sachen und Rechte, die nicht Werkzeuge der Tatbegehung sind, sondern notwendiger Gegenstand der Tat selbst, ohne deren Produkt zu sein (Joecks/Meißner, in: Münchener Kommentar zum StGB, 4. Aufl. 2020, Rn. 17). Beziehungsgegenstände sind passive Objekte der Tat und ihre Verwendung erschöpft sich jeweils in dem Gebrauch, auf dessen Verhinderung der betreffende Tatbestand abzielt.

820

Bei den Provisionen handelt es sich nicht um Tatobjekte, da sich § 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 6 ZAG nicht auf eine Provision bezieht. Gegenstand dieses Tatbestandes ist vielmehr die Übermittlung eines Geldbetrages. Auch wenn § 10 Abs. 1 S. 1 ZAG eine gewerbsmäßige Erbringung der Zahlungsdienste und damit eine Entgeltlichkeit voraussetzt, ist das Entgelt nicht Gegenstand der unerlaubten Erbringung eines Finanztransfergeschäfts.

821

Auch bei den zum Zweck der Übermittlung abgegebenen Kundengeldern handelt es sich nicht um Tatobjekte im Sinne des § 74 Abs. 2 StGB. Denn ihnen kam bei der Tatbegehung nicht lediglich eine passive Rolle zu. Die Kundengelder wurden vielmehr benötigt, um Liquiditätsvorräte anzulegen und auf diese Weise Geldwertüberweisungen erst zu ermöglichen. Denn der Zahlungsdienst beschränkte sich nicht lediglich auf ein passives Durchreichen der eingezahlten Gelder, die gerade nicht gegenständlich oder als Buchgeld die Landesgrenzen überschritten. Vielmehr bewirkte die Einzahlung des Bargelds in einen Topf die Auszahlung anderen Bargelds an anderer Stelle aus einem anderen Topf. Die eingezahlten Beträge wurden dabei benötigt, um die Töpfe gefüllt zu halten und zukünftige Auszahlungen zu ermöglichen. Darüber hinaus wurden sie benötigt, um regelmäßig Edelmetalle zu erwerben und über die J2 und J3 auf diese Weise das Liquiditätsgefälle zwischen den verschiedenen Töpfen auszugleichen. Damit dienten die Kundengelder in erster Linie der Aufrechterhaltung des Töpfesystems, der Ausgleichung dieser Töpfe und damit der dauerhaften Funktionsfähigkeit des Überweisungssystems. Die Rolle der Kundengelder ging damit über ein lediglich passives Bezugsobjekt der Tat hinaus und bestand vielmehr in der Förderung der weiteren Tatbegehung nach § 63 Abs. 1 Nr. 4 Var. 1 ZAG.

822

b)

823

Das Gericht ordnet gemäß § 73 Abs. 1 StGB die Einziehung dessen an, was der Täter oder Teilnehmer durch oder für eine rechtswidrige Tat erlangt hat. Ist die Einziehung eines Gegenstandes wegen der Beschaffenheit des Erlangten oder aus einem anderen Grund nicht möglich oder wird von der Einziehung eines Ersatzgegenstandes nach § 73 Abs. 3 StGB oder nach § 73 b Abs. 3 StGB abgesehen, so ordnet das Gericht die Einziehung eines Geldbetrages an, der dem Wert des Erlangten entspricht (§ 73 c S. 1 StGB). Bei der Bestimmung des Wertes des Erlangten sind die Aufwendungen des Täters abzuziehen (§ 73 d Abs. 1 S. 1 StGB). Außer Betracht bleibt jedoch das, was für die Begehung der Tat oder für ihre Vorbereitung aufgewendet oder eingesetzt worden ist, soweit es sich nicht um Leistungen zur Erfüllung einer Verbindlichkeit gegenüber dem Verletzten der Tat handelt (§ 73 d Abs. 1 S. 2 StGB).

824

Aus dem Zusammenspiel der Vorschriften des § 73 Abs. 1 StGB und § 73 d Abs. 1 StGB folgt, dass das Erlangte nach dem „Bruttoprinzip“, das mit dem neuen Recht der Vermögensabschöpfung gestärkt und konkretisiert werden sollte, in zwei Schritten zu bestimmen ist.

825

Im ersten Schritt ist das Erlangte nach § 73 Abs. 1 StGB rein gegenständlich zu bestimmen. Beim Erlangen im Sinne von § 73 Abs. 1 StGB handelt es sich um einen tatsächlichen Vorgang (OLG Hamm, NZWiSt 2019, 477, 478). Erlangt ist etwas schon dann, wenn der Gegenstand in irgendeiner Phase des Tatablaufs in die Verfügungsgewalt des Täters übergegangen ist und ihm so aus der Tat unmittelbar etwas messbar zugutekommt (BT-Drucks. 18/9525, 62). Dies gilt unabhängig von den zivilrechtlichen Besitz- und Eigentumsverhältnissen. Erforderlich, aber auch ausreichend ist mithin ein Kausalzusammenhang zwischen der rechtswidrigen Tat und dem Erlangen des (abzuschöpfenden) Vermögenswertes (BT-Drucks. 18/11640, S. 78). Unerheblich ist bei der gebotenen gegenständlichen (tatsächlichen) Betrachtungsweise dagegen, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang der Täter oder Teilnehmer eine unmittelbar aus der Tat gewonnene (Mit-)Verfügungsmacht später aufgegeben hat und der zunächst erzielte Vermögenszuwachs durch Mittelabflüsse bei einer Beuteteilung gemindert wurde (BGH, Urteil vom 24.05.2018, Az.: 5 StR 623/17, 5 StR 624/17, BeckRS 2018, 13566, Rn. 8).

826

Erst im zweiten Schritt werden Gegenleistungen oder sonstige Aufwendungen berücksichtigt, wenn und soweit dies nach der Regelung bzw. Wertung des § 73 d Abs. 1 StGB gerechtfertigt ist (BT-Drucks. 18/9525 S. 56, 67). § 73 d Abs. 1 StGB unterstreicht und konkretisiert die Bedeutung des Rechtsgedankens der bereicherungsrechtlichen Vorschrift des § 817 S. 2 BGB für die strafrechtliche Vermögensabschöpfung: Was bewusst in Verbotenes investiert worden ist, muss unwiederbringlich verloren sein; entscheidend wird darauf abgestellt, ob die Handlung oder das Geschäft, das unmittelbar zur Vermögensmehrung geführt hat, selbst verboten war oder nicht (BT-Drucks. 18/9525, S. 55, 67 f.; BT-Drucks. 18/11640, S. 79). Bei der Einziehung des Erlöses aus einem verbotenen Geschäft bleiben Aufwendungen für die Tat außer Betracht, z.B. wenn bewusst Kapital in verbotene Geschäfte investiert wird (BT-Drucks. 18/9525, S. 68). § 73 d Abs. 1 StGB beschränkt das aus dem „Bruttoprinzip“ folgende Abzugsverbot deshalb auf das, was der Täter oder Teilnehmer bewusst und willentlich für die Vorbereitung oder Begehung einer Straftat aufwendet oder einsetzt.

827

aa)

828

Nach dieser maßgeblichen tatsächlichen Betrachtungsweise unterliegen sowohl die abgegebenen Kundengelder als auch die Provision der Einziehung gemäß §§ 73 Abs. 1, 73c S. 1 StGB. Denn aus den Taten wurde sowohl die Provision als auch das eingezahlte Kundengeld erlangt.

829

Bei der Bestimmung dessen, was aus der Tat erlangt ist, ist zu prüfen, welchen geschäftlichen Vorgang die Strafvorschrift nach ihrem Zweck verhindern will, was also letztlich strafbewehrt ist (BGH NZWiSt 2016, 281, 282 zu § 73 Abs. 1 S. 1 StGB a.F.). Soweit das Geschäft bzw. seine Abwicklung an sich verboten und strafbewehrt ist, unterliegt der gesamte hieraus erlangte Erlös dem Verfall. Ist dagegen strafrechtlich nur die Art und Weise bemakelt, in der das Geschäft ausgeführt wird, ist nur der hierauf entfallende Sondervorteil erlangt (ebd.; BGH NJW 2010, 882, 884; BGH, Urteil vom 19.01.2012, Az.: 3 StR 343/11, BeckRS 2012, 4725, Rn. 16). Diese Grundsätze gelten auch in den Fällen, in denen die geschäftliche Tätigkeit einem Genehmigungsvorbehalt unterliegt, den der Täter in strafbarer Weise umgeht (BGH NZWiSt 2016, 281, 282; BGH, Urteil vom 19.01.2012, Az.: 3 StR 343/11, BeckRS 2012, 4725, Rn. 17). Erreicht er hierdurch, dass er ein nicht genehmigungsfähiges Geschäft abschließen und/oder erfüllen sowie daraus entsprechende Vermögenszuwächse erzielen kann, unterliegen diese uneingeschränkt der Einziehung. Hatte er dagegen einen Anspruch auf die Genehmigung, so bemakelt die Rechtsordnung nicht den Abschluss oder die Erfüllung des Vertrags. Vielmehr soll durch die Strafbewehrung allein die Umgehung der Kontrollbefugnisse der Genehmigungsbehörde sanktioniert werden. Erlangt ist in diesem Fall nur der durch das nicht durchgeführte Genehmigungsverfahren erwachsene Sondervorteil in Gestalt des ersparten Aufwands. Werden Zahlungsdienste ohne Erlaubnis erbracht, ist die Vereinbarung und Durchführung des Zahlungsdienstes strafrechtlich bemakelt (BGH NZWiSt 2016, 281, 282). Dazu gehört der gesamte Geldkreislauf (vgl. auch: OLG Hamm NZWiSt 2019, 477, 478, wonach bei gemäß §§ 32, 54 KWG verbotenen Darlehensgeschäften nicht nur die erzielten Zinsbeträge, sondern auch die Darlehensvaluten der Einziehung unterliegen).

830

Vorliegend ist der gesamte Geldkreislauf bemakelt. Denn die von den Angeklagten durchgeführten Geldwertüberweisungen waren nicht genehmigungsfähig.

831

Gemäß § 12 Nr. 1 ZAG in der bis zum 25.06.2021 geltenden Fassung ist die Erlaubnis zur Erbringung von Zahlungsdiensten zu versagen, wenn der Antragsteller keine juristische Person oder Personenhandelsgesellschaft ist.  Die Angeklagten haben die Geldwertüberweisungen als natürliche Personen durchgeführt. Bei den eingesetzten Unternehmen handelte es sich lediglich um Zahlstellen, die zur Bündelung der Kundengelder genutzt wurden. Diese wurden jedoch anschließend an den Angeklagten L1 weitergeleitet. Der eigentliche Zahlungsdienst in Gestalt der Entgegennahme und des Verfügbarmachens von Bargeld erfolgte durch die Angeklagten als natürliche Personen und nicht im Namen einer juristischen Person oder Personenhandelsgesellschaft.

832

Darüber hinaus wäre eine Erlaubnis auch vor dem Hintergrund der Vorstrafe des Angeklagten L1 und der somit zweifelhaften Zuverlässigkeit im Sinne des § 12 Nr. 4 ZAG in der bis zum 25.06.2021 geltenden Fassung zu versagen.

833

bb)

834

Die Angeklagten L1 und C1 haben sowohl die eingezahlten Kundengelder als auch die für den Zahlungsdienst entrichteten Provisionen erlangt.

835

Durch die Tat sind Vermögenswerte erlangt, die dem Täter oder Teilnehmer aufgrund der Verwirklichung des Tatbestands in irgendeiner Phase des Tatablaufs zufließen (Fischer, 68. Aufl. 2021, § 73 StGB, Rn. 23). Für die Tat sind Vorteile erlangt, wenn sie dem Beteiligten als Gegenleistung für sein rechtswidriges Handeln gewährt werden, jedoch nicht auf der Tatbestandsverwirklichung selbst beruhen (ebd., Rn. 24). Das Erlangen ist ein tatsächlicher Vorgang, der unabhängig von zivilrechtlichen Besitz- und Eigentumsverhältnissen bewertet wird (ebd., Rn. 26). Erlangt ist ein Gegenstand von einer Person, wenn diese selbst die faktische Verfügungsgewalt erworben hat (ebd.). Bloßer transitorischer Besitz genügt jedoch nicht (ebd., Rn. 29a).

836

Die Angeklagten L1 und C1 haben die geleistete Provision als Gegenleistung für die Tat nach § 63 Abs. 1 Nr. 4 Var. 1 ZAG erlangt. Die Provision wurde an die Angeklagten L1 und C1 ausgezahlt. Daher haben die Angeklagten L1 und C1 Verfügungsmacht an dem eigenen Provisionsanteil erlangt. Die Kammer nimmt dabei zugunsten der Angeklagten an, dass die Provision in den unter II.1.i) genannten Beträgen bereits enthalten war und nicht zusätzlich gezahlt wurde.

837

Die eingezahlten Kundengelder haben die Angeklagten L1 und C1 durch die Taten erlangt. Die eingezahlten Kundengelder standen in der faktischen Verfügungsgewalt des Angeklagten L1. Auch wenn das Geld nicht bei ihm persönlich eingezahlt wurde, wurden die in den Zahlstellen entgegengenommenen und gebündelten Beträge regelmäßig zu dem Angeklagten L1 transportiert. Spätestens zu diesem Zeitpunkt stand ihm die tatsächliche Verfügungsgewalt zu. Darüber hinaus stand die Durchführung der Geldwertüberweisungen im alleinigen Ermessen des Angeklagten L1. Auch vor diesem Hintergrund hatte er die tatsächliche Verfügungsgewalt über die eingezahlten Kundengelder. Die Kundengelder wurden zur Anlegung und Erhaltung eines Liquiditätsvorrats genutzt und erst im Rahmen von „Rückwärtsgeschäften“ oder zum Ankauf von Edelmetallen ausgezahlt. Dies geht über einen bloß transitorischen Besitz hinaus.

838

Soweit der Angeklagte C1 an den Transaktionen beteiligt war, standen die eingezahlten Kundengelder auch in seiner faktischen Verfügungsgewalt. In den Fällen, bei denen das Geld in den Büroräumlichkeiten des Angeklagten C1 abgegeben wurde, hatte dieser faktisch Zugriff auf das Geld. Dies geht über eine bloße transitorische Besitzposition hinaus. Zudem konnte er vor der Durchführung der Geldwertüberweisung zunächst seine vereinbarte Provision abziehen. Auch im Fall von Transaktionen aus der Türkei nach Deutschland (sog. „Rückwärtsgeschäft“), stand das zum Zweck des Verfügbarmachens entgegengenommene Geld in der tatsächlichen Verfügungsgewalt des Angeklagten C1. In diesem Fall wurde der auszuzahlende Geldbetrag aus dem aus Kundengeldern bestehenden Liquiditätsvorrat entnommen und in der Einzahlung korrespondierender Höhe ausgezahlt.

839

In den Fällen, in denen sowohl der Angeklagte L1 als auch der Angeklagte C1 an einer Geldwertüberweisung beteiligt waren, haben beide die Mitverfügungsgewalt über die eingezahlten Kundengelder nebst der darin enthaltenen Provision erlangt. Denn in diesen Fällen hatten beide faktisch Zugriff auf den gesamten eingezahlten Betrag.

840

cc)

841

Bei den ausgezahlten Kundengeldern handelt es sich nicht um abziehbare Aufwendungen im Sinne des § 73d Abs. 1 S. 1 StGB.

842

Die Ausführung des Zahlungsdienstes bestand in der Entgegennahme von Kundengeldern und der Anweisung der Auszahlung an der gewünschten Auszahlstelle. Die Auszahlung war somit Kern des Zahlungsdienstes, sodass es sich nicht um eine Aufwendung zur Tatbegehung, sondern um die Begehung der strafbaren Tat selbst handelt.

843

Die ausgezahlten Gelder bleiben auch aufgrund des Abzugsverbots gemäß § 73d Abs. 1 S. 2 StGB bei der Bestimmung abziehbarer Aufwendungen außer Betracht. Sie stellen eine bewusste Investition in das rechtswidrige Geldtransfersystem dar und sind daher nach der Zweckrichtung der Einziehung, wonach was bewusst in Verbotenes investiert worden ist, unwiederbringlich verloren sein muss (BT-Drs. 18/9525, S. 55), nicht in Abzug zu bringen (vgl. auch: OLG Hamm NZWiSt 2019, 477, 479, wonach bei gemäß §§ 32, 54 KWG verbotenen Darlehensgeschäften die gewährten Darlehen nicht abzuziehen sind).

844

Die ausgezahlten Kundengelder sind auch nicht als Leistungen zur Erfüllung einer Verbindlichkeit gegenüber dem Verletzten der Tat gemäß § 73d Abs. 1 S. 2 StGB von der Bestimmung des Wertes des Erlangten abzuziehen. Diese Regelung ist nicht auf Tatbestände anwendbar, die – zumindest vorrangig – dem Schutz der Allgemeinheit dienen (BGH, Beschluss vom 07.03.2019, Az.: 3 StR 192/18, BeckRS 2019, 8861, Rn. 31; BGH, Beschluss vom 31.07.2018, Az.: 3 StR 620/17, Rn. 30, zitiert nach juris; Köhler, in: Momsen/Grützner, Wirtschafts- und Steuerstrafrecht, 2. Aufl. 2020, § 5 Rn. 50; BT-Drs. 18/11640, S. 80). Das ZAG schützt in erster Linie ein Rechtsgut der Allgemeinheit in Gestalt des volkswirtschaftlich unverzichtbaren Sektors des Zahlungsverkehrs (LG Trier NJW-RR 2017, 349, 349). Es dient darüber hinaus der Schaffung eines effizienten, modernen, kohärenten, stabilen sowie rechtssicheren Zahlungssystems mit hoher Wettbewerbsfähigkeit und einer möglichst lückenlosen Erfassung aller Zahlungsdienstleistungen im Binnenmarkt (Danwerth, in: Casper/Terlau, 2. Aufl. 2020, § 1 ZAG, Rn. 109). Das ZAG schützt zwar neben den genannten überindividuellen Rechtsgütern auch die Personen, die Zahlungsdienste in Anspruch nehmen (LG Trier NJW-RR 2017, 349, 349; Danwerth, in: Casper/Terlau, 2. Aufl. 2020, § 1 ZAG, Rn. 109). Angesichts des vorrangigen Schutzes von Rechtsgütern der Allgemeinheit sind die ausgezahlten Kundengelder jedoch nicht gemäß § 73d Abs. 1 S. 2 StGB abzuziehen.

845

c)

846

Aufgrund der Nutzung der eingezahlten Kundengelder zum Ankauf von Edelmetallen und zur Bewirkung von Auszahlungen im Rahmen von „Rückwärtsgeschäften“ ist davon auszugehen, dass sich die im Rahmen der angeklagten Taten eingezahlten Beträge nicht mehr in dieser Form in den Liquiditätsvorräten befinden. Auch die Provisionen dürften verbraucht oder mit anderem Vermögen vermischt worden sein. Vor diesem Hintergrund sind nicht die eingezahlten Beträge bzw. die Provisionen selbst einzuziehen, sondern vielmehr ein Geldbetrag, der dem Wert des Erlangten entspricht, gemäß §§ 73 Abs. 1, 73c S. 1 StGB.

847

d)

848

Die Einziehung steht nicht außer Verhältnis zu den begangenen Taten und zu dem Schuldvorwurf.

849

Unverhältnismäßigkeit liegt vor, wenn die Einziehung den Betroffenen empfindlich verletzen und seine Anordnung die Grundsätze der Billigkeit und das Übermaßverbot verletzen würde (Heuchemer, in: BeckOK StGB, 48. Edition, Stand: 01.11.2020, § 74f StGB, Rn. 5). Aus dem systematischen Zusammenhang ergibt sich, dass es dafür nicht ausreicht, dass der Gegenstand der Einziehung nicht mehr im Vermögen des Betroffenen ist. Zusätzlich müssen gewichtige Umstände vorliegen, die eine Einziehungsanordnung im Einzelfall als übermäßig erscheinen lassen. Auslegungskriterium ist dabei der Zweck der Einziehung (BGH NStZ 2016, 279, 280). An die Annahme der Unverhältnismäßigkeit sind hohe Anforderungen zu stellen. Eine unbillige Härte liegt demnach nicht schon dann vor, wenn der Verfallsbetrag nicht beigetrieben werden kann oder der Betroffene vermögenslos geworden ist.

850

Die Schwere des Unrechts und des Schuldvorwurfs steht vorliegend nicht außer Verhältnis zu der Einziehung. Die Angeklagten L1 und C1 haben ein komplexes, internationales Geldtransfersystem unter Einbindung juristischer Personen und Personengesellschaften zur wiederholten Durchführung unerlaubter Zahlungsdienste betrieben. Dabei wurden bedeutende Summen gewerbsmäßig transferiert, ohne dass die Herkunft oder Zielrichtung des Geldes sicher nachvollzogen werden konnte. Da die Angeklagten L1 und C1 gerade durch den Umfang ihres rechtswidrigen Verhaltens so erhebliche Beträge erlangt haben, kann eben diese Erheblichkeit der Beträge im Rahmen der Einziehung grundsätzlich keine Unverhältnismäßigkeit begründen. Dafür spricht auch der Zweck der Einziehung. Die Einziehung dient der Abschöpfung von rechtswidrig erlangten Vermögensvorteilen aus Straftaten und soll auf diese Weise den Anreiz zur Tatbegehung nehmen (Heuchemer, in: BeckOK StGB, 48. Edition, Stand: 01.11.2020, § 73 StGB, Rn. 1). Die Reform der Vermögensabschöpfung hat auch zu einer Stärkung des Bruttoprinzips geführt, wonach nicht lediglich der Gewinn, sondern jeder unmittelbar aus der Tat erlangte Vermögensvorteil abgeschöpft werden soll. Dieser Regelungszweck gebietet auch in dem vorliegenden Fall eine vollständige Abschöpfung des erlangten Vermögens.

851

e)

852

Das Vermögen des Angeklagten L1 unterliegt der Einziehung von Wertersatz in Höhe von 154.206.028,00 EUR.

853

Das Vermögen des Angeklagten C1 unterliegt der Einziehung von Wertersatz in Höhe von 20.453.955,00 EUR.

854

Hinsichtlich dieser Beträge besteht eine gesamtschuldnerische Haftung der Angeklagten L1 und C1 in Höhe von 15.891.990,00 EUR, da die Angeklagten in dieser Höhe gemeinsam an der Durchführung einzelner Transaktionen beteiligt waren und Mitverfügungsgewalt an den eingezahlten Beträgen erlangt haben.

855

Soweit die unter II.1.i) genannten Transaktionen eine zusammenhängende Ein- und Auszahlung zum Gegenstand hatten, hat die Kammer bei der Einziehung zugunsten der Angeklagten berücksichtigt, dass der Geldbetrag, soweit die Ein- und Auszahlung übereinstimmen, lediglich ein Mal entgegengenommen wurde. Die Einziehung erstreckt sich somit in diesem Fall nicht auf beide Beträge, sondern lediglich auf den höheren Betrag. Dies gilt jedoch nur, soweit eine einheitliche Transaktion betroffen ist. Eine einheitliche Transaktion liegt nach der Funktionsweise des genutzten Geldwerttransfersystems nur vor, wenn die Einzahlung und die Auszahlung taggleich erfolgt sind. In den übrigen Fällen handelt es sich um unterschiedliche Transaktionen. Bei diesen unterschiedlichen Transaktionen ist nach dem auf die taggleiche Auszahlung abzielenden Geldtransfersystem ausgeschlossen, dass eine einheitliche Transaktion vorliegt, sodass die Tathandlung des Entgegennehmens jedes Mal erfüllt und der transferierte Betrag einzuziehen ist.

856

2.

857

Von der Anordnung der gemäß § 54 Abs. 1 Nr. 1 WaffG grundsätzlich vorzunehmenden Einziehung der unter II.2. und II.3. genannten Waffen hat die Kammer abgesehen, da die Angeklagten L1 und C1 in der Hauptverhandlung den Verzicht auf die Herausgabe dieser Waffen erklärt haben.

858

VII.

859

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 464, 465 Abs. 1 StPO.