Schwarzlohn-System im Schlachthof: § 266a StGB und § 370 AO bei Scheinwerkverträgen
KI-Zusammenfassung
Das LG Düsseldorf verurteilte mehrere Beteiligte eines Firmengeflechts im Fleischgewerbe wegen umfangreichen Vorenthaltens von Sozialversicherungsbeiträgen und (Beihilfe zur) Steuerhinterziehung. Kern war die Verschleierung einer tatsächlichen Arbeitnehmerüberlassung durch Scheinwerkverträge, Lohnsplitting und Rechnungskreisläufe über „Abrechnungsgesellschaften“. Die Angeklagten meldeten Löhne nur teilweise bzw. zu niedrig und machten zudem unberechtigte Vorsteuer geltend bzw. gaben Erklärungen nicht ab. Das Gericht bejahte (auch bei berufstypischen Handlungen) Beihilfe bei positivem Wissen um die deliktische Zielrichtung und verhängte Gesamtfreiheitsstrafen bis zu 5 Jahren 6 Monaten, teils mit Bewährung; thailändische Abschiebehaft wurde (1:3) angerechnet.
Ausgang: Mehrere Angeklagte wegen § 266a StGB und § 370 AO (teils Beihilfe) zu Freiheitsstrafen verurteilt; teils Bewährung und Haftanrechnung.
Abstrakte Rechtssätze
Wer im Inland tatsächlich Arbeitnehmer einsetzt und ihnen Arbeitsentgelt zahlt, hat die hierauf entfallenden Sozialversicherungsbeiträge anzumelden und abzuführen; die Verschleierung der Arbeitgeberstellung durch Scheinwerkverträge oder Firmenkonstruktionen lässt die Beitragspflicht unberührt (§ 266a StGB).
Die Abgabe unrichtiger Lohnsteueranmeldungen oder das Unterlassen fälliger Steuererklärungen erfüllt den Tatbestand der Steuerhinterziehung, wenn hierdurch Steuern verkürzt werden; bei nicht identifizierbaren Arbeitnehmern kann die Schadensberechnung an typisierende Besteuerungsmerkmale anknüpfen.
Der Vorsteuerabzug setzt eine Rechnung voraus, die den Umfang und die Art der Leistung hinreichend konkret bezeichnet; pauschale Leistungsbeschreibungen („diverse Schlacht- und Zerlegeleistungen“) genügen den Anforderungen regelmäßig nicht (§§ 14, 15 UStG).
Berufstypische Unterstützungshandlungen (z.B. Lohnabrechnungen, Meldungen, Korrespondenz) verlieren ihren Alltagscharakter und begründen strafbare Beihilfe, wenn der Helfende positiv weiß, dass das Handeln des Haupttäters auf die Begehung von Steuer- oder Beitragsdelikten abzielt (§ 27 StGB).
Eine verfahrensfremde Freiheitsentziehung kann in analoger Anwendung auf eine Freiheitsstrafe angerechnet werden, wenn sie sich verfahrensnützlich auswirkt; bei besonders belastenden Haftbedingungen ist ein erhöhter Anrechnungsmaßstab möglich (analog § 51 StGB).
Tenor
Der Angeklagte A. W. H1 wird wegen Vorenthaltens von Arbeitsentgelt in 29 Fällen, wegen Steuerhinterziehung in 107 Fällen, Beihilfe zur Steuerhinterziehung in 4 Fällen und Beihilfe zum Vorenthalten von Arbeitsentgelt durch eine weitere Hand-lung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
5 Jahren und 6 Monaten
verurteilt.
Der Angeklagte G. J. N1 wird wegen Beihilfe zum Vorenthalten von Arbeitsentgelt in 29 Fällen und Beihilfe zur Steuerhinterziehung in 111 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
4 Jahren und 10 Monaten
verurteilt.
Der Angeklagte R. S1 wird wegen Beihilfe zum Vorenthalten von Arbeitsentgelt in 30 Fällen, Beihilfe zur Steuerhinterziehung in 107 Fällen und Steuerhinterziehung in 4 Fällen unter Einbeziehung der Strafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Essen vom 10.7.2009 -Az.: 30TJs 34/09 37 Ls 44/09 -und Auflösung der dort gebildeten Gesamtstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
3 Jahren und 9 Monaten
verurteilt.
Der Angeklagte R. D. S2 wird wegen Beihilfe zum Vorenthalten von Arbeitsentgelt in 29 Fällen und wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung in 91 Fällen unter Einbeziehung der Strafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf vom 10.2.2010 -Az.: 70 Js 9357/08 411 Ds 342/09 -und Auflösung der dort gebildeten Gesamtstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
2• Jahren und 8 Monaten
verurteilt. Die in Thailand erlittene Abschiebehaft wird im Verhältnis 1:3 angerechnet.
Die Angeklagte M. H1 wird wegen Beihilfe zum Vorenthalten von Arbeitsentgelt in 26 Fällen und Beihilfe zur Steuerhinterziehung in 91 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
2 Jahren
verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.
Der Angeklagte A. G. M1 wird wegen Beihilfe zum Vorenthalten von Arbeitsentgelt in 21 Fällen und Beihilfe zur Steuerhinterziehung in 67 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
1 Jahr und 8 Monaten
verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.
Der Angeklagte G. A. B1 wird wegen Beihilfe zum Vorenthalten von Arbeitsentgelt in 30 Fällen, Beihilfe zur Steuerhinterziehung in 91 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
2 Jahren
verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.
Die Angeklagte I. I. B1 wird wegen Beihilfe zum Vorenthalten von Arbeitsentgelt in 29 Fällen und wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung in 91 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
1 Jahr und 10 Monaten
verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.
Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens. und ihre notwendigen Auslagen;
§§ 266a I, IV Nr. 1,2511,27, 52, 53 StGB, § 370 I Nr. 1,2, 1111 Nr. 1 AO, §§ 17, 18 UStG, §§ 41a EStG
Gründe
I.
1.
Der Angeklagte A. W. H1 wurde am 13.5.1963 in Dormagen geboren. Nach der Grundschulzeit besuchte der Angeklagte bis zum 15. Lebensjahr eine Hauptschule, die er mit dem Hauptschulabschluss verließ. Danach begann der Angeklagte zunächst eine Metzgerlehre, die er nach etwa einem Jahr abbrach. Anschließend arbeitete er kurzzeitig in den Unternehmen seiner Eltern mit, die zunächst einen Gemüsegroßhandel und dann eine Discothek betrieben. Im Alter von 18 Jahren zog er bei seinen Eltern aus und verdiente seinen Lebensunterhalt vorerst mit dem Ausfahren von Zeitungen. Zu dieser Zeit war er bereits mit der Mitangeklagten M. H1 liiert. Als er 1983 erstmals Vater geworden war, reichte das von dem Angeklagten mit dem Ausfahren von Zeitungen verdiente Geld kaum aus, um die Familie zu unterhalten. Deshalb nahm er ein Angebot an, auf einem Schlachthof in den Niederlanden zu arbeiten. Nach einem sechswöchigen Praktikum wurde er in eine Kolonne aufgenommen und lernte dort das Schlachten. Innerhalb von 2 % Jahren wurde der Angeklagte Vorarbeiter der Kolonne. Nachdem sein damaliger Chef an der Vergütung der Kolonne Abzüge hatte vornehmen wollen, mit denen der Angeklagte nicht einverstanden war, wollte der Angeklagte zunächst den dortigen Schlachthof verlassen. Auf Bitten des Schlachthofbetreibers blieb der Angeklagte jedoch dort, wobei sich seine Kolonne ihm anschloss und danach unter seiner Führung arbeitete.
Aus der Ehe des Angeklagten H1 mit der Mitangeklagten M. H1 sind zwei Töchter hervorgegangen, die 1983 und 1988 geboren wurden. Nachdem der Angeklagte H1 sich von der Mitangeklagten H1 im Jahr 2005 getrennt hatte, wurde ihre Ehe im Jahr 2009 geschieden. Seit dem 19.9.2009 ist der Angeklagte neu verheiratet.
Der Angeklagte H1 verfügte zuletzt über ein Monatseinkommen in Höhe von 14.000 € netto. Er ist körperlich und geistig gesund. Strafrechtlich ist er wie folgt in Erscheinung getreten:
Das Amtsgericht Grevenbroich verurteilte den Angeklagten am 2.1.2008 wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr in Tateinheit mit fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung, fahrlässiger Körperverletzung und unerlaubtem Entfernen vom Unfallort, begangen am 17.9.2007, zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 50,-€.
2.
Der Angeklagte G. J. N1 wurde am 8.6.1953 in Grevenbroich geboren. Nachdem er im Jahr 1969 die mittlere Reife erworben hatte, besuchte er über einen Zeitraum von zwei Jahren eine höhere Handelsschule. Anschließend absolvierte er eine Ausbildung als Steuerfachgehilfe. In diesem Beruf arbeitete er seit 1973 bei verschiedenen Steuerberatungsgesellschaften. Im Jahr 1975 heiratete der Angeklagte. Aus der Ehe sind zwei Kinder hervorgegangen, die in den Jahren 1976 und 1981 geboren wurden. Durch seine Tätigkeit verdiente der Angeklagte N1 zuletzt offiziell 1.500 € netto, wovon 900 € als geldwerter Vorteil auf die Nutzung eines Pkw entfielen. Der Angeklagte hat vor drei Jahren einen Herzinfarkt erlitten. Ansonsten ist er körperlich und geistig gesund.
Strafrechtlich ist er bisher wie folgt in Erscheinung getreten:
1. Am 22.3.2001 verurteilte ihn das Amtsgericht Bergheim wegen Vorenthaltens von Arbeitsentgelt in 9 Fällen, begangen im März 1999, zu einer Gesamtgeldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 50 DM.
2. Am 26.11.2002 verurteilte ihn das Amtsgericht Frankfurt/Oder wegen Steuerhinterziehung in 22 Fällen, begangen im August 1998, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 9 Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Strafe wurde nach Verlängerung der Bewährungszeit am 12.12.2005 erlassen.
3. Am 18.3.2003 verurteilte ihn das Amtsgericht Bergheim wegen Vorenthaltens von Sozialversicherungsbeiträgen in 10 Fällen und Insolvenzverschleppung, begangen am 10.7.2001, unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil vom 22.3.2001 zu einer Gesamtgeldstrafe von 140 Tagessätzen zu je 40 €.
4. Am 8.10.2004 verurteilte ihn das Amtsgericht Grevenbroich wegen Verstoßes gegen das Pflichtversicherungsgesetz, begangen am 29.9.2003, erneut zu einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu je 30 € Geldstrafe.
3.
Der Angeklagte R. S1 wurde am 30.8.1964 in Köln geboren. Von 1970 bis 1974 besuchte er eine Grundschule, bevor er zwischen 1975 und 1980 seine Schullaufbahn auf einer Hauptschule fortsetzte. Nachdem er die Hauptschule nach der 9. Klasse verlassen hatte, besuchte der Angeklagte für 2 Jahre eine höhere Handelsschule. Anschließend absolvierte er bis 1985 eine Ausbildung zum Bankkaufmann. Als Bankkaufmann arbeitete der Angeklagte zunächst bei der Volksbank K1 bis 1989, bis er zu einem Unternehmen R1 wechselte, das im Bereich der Nachrichtentechnik tätig war. Dort blieb der Angeklagte lediglich etwa ein Jahr. Danach arbeitete er bis 1993 wieder als Bankkaufmann bei der Volksbank D1. In der Folgezeit war der Angeklagte zunächst als Geschäftsführer einer S3-GmbH und bei einer Gebäudereinigungsfirma tätig. Erstmals 1996 und erneut ab dem Jahr 1998 war der Angeklagte S1 bei von dem Mitangeklagten H1 beherrschten Unternehmen tätig und zwar zunächst bei der P1-GmbH und dann der P2-GmbH.
Der Angeklagte S1 hat im Jahr 1986 erstmals geheiratet. Die Ehe wurde bereits Anfang 1987 wieder geschieden. Im Jahr 1990 heiratete der Angeklagte erneut. Nachdem auch diese Ehe geschieden worden war, ging er im Jahr 2007 nochmals eine Ehe ein. Aus verschiedenen Ehen und einer nichtehelichen Beziehung hat der Angeklagte insgesamt vier Kinder, die 1992, 1996 und 2007 geboren wurden.
Der Angeklagte S1 hat aus seiner Tätigkeit Einkünfte in Höhe von 3.200 € brutto erzielt. Er ist körperlich und geistig gesund. Strafrechtlich ist er bisher wie folgt in Erscheinung getreten:
1. Am 23.8.2000 verurteilte ihn das Amtsgericht Köln wegen Umsatzsteuerhinterziehung in zwei Fällen, begangen im Juli 1996, zu einer Gesamtgeldstrafe von 80 Tagessätzen zu 20,-DM.
2. Am 13.5.2004 verurteilte ihn das Amtsgericht Frankfurt/Oder wegen Bankrotts, begangen im Juni 2003, zu einer weiteren Geldstrafe von 75 Tagessätzen zu 30,-€ Geldstrafe.
3. Am 12.6.2007 verurteilte ihn das Amtsgericht Köln wegen falscher Versicherung an Eides statt, begangen am 20.10.2005, zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 35,-€.
4. Am 10.7.2009 verurteilte ihn das Amtsgericht Essen unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Frankfurt/Oder vom 13.5.2004 wegen Steuerhinterziehung in zwei Fällen, begangen am 31.5.2007, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 9 Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Bewährungszeit wurde auf 4 Jahre festgesetzt.
4.
Der Angeklagte G. B1 wurde am 8.9.1961 in Dormagen geboren. Nach seiner Einschulung im Jahr 1966 besuchte der Angeklagte zunächst vier Jahre eine Grundschule. Danach setzte er seine Schullaufbahn an einer Hauptschule fort, die er nach Erwerb des Hauptschulabschlusses verließ. Anschließend begann er im Jahr 1975 eine Metzgerlehre, die er nach drei Jahren erfolgreich abschloss. Nach seiner Lehrzeit arbeitete er zunächst zwei Jahre als Metzger, bevor er 15 Monate Grundwehrdienst leistete. Anschließend arbeitete er noch ein weiteres Jahr als Metzger, bevor er in den folgenden Jahren auf verschiedenen Schlachthöfen tätig war. Im Jahr 1999 erlitt der Angeklagte einen schweren Arbeitsunfall. Aufgrund dieses Unfalls kann der Angeklagte seinen rechten Arm nicht mehr einsetzen. Danach erhielt der Angeklagte von dem Mitangeklagten H1 das Angebot, für ihn auf den Schlachthöfen im organisatorischen Bereich tätig zu sein. Dieses Angebot nahm der Angeklagte an. Mit dieser Tätigkeit verdiente der Angeklagte zuletzt offiziell 800 € netto monatlich.
Der Angeklagte G. B1 hat im Jahr 1987 erstmals geheiratet. Diese Ehe, aus der ein 1988 geborener Sohn hervorgegangen ist, wurde im Jahr 1993 geschieden. Ein weiteres nichteheliches Kind des Angeklagten wurde im Jahr 1994 geboren. Im Jahr 2000 heiratete der Angeklagte die Mitangeklagte I. B1.
Der Angeklagte G. B1 ist abgesehen von der aus seinem Arbeitsunfall resultierenden Einschränkung und eines Bluthochdrucks körperlich und geistig gesund. Er ist nicht vorbestraft.
5.
Die Angeklagte I. B1 wurde am 27.8.1976 in Timisoara/Rumänien geboren. Ihr Vater war Kraftfahrer, ihre Mutter Arbeiterin. Zwischen 1982 und 1994 besuchte sie eine ungarische Schule in Rumänien. Nach dem Abitur war die Angeklagte zunächst arbeitslos, bis sie zwischenzeitlich in einem Kinderheim Arbeit fand. Zudem arbeitete sie acht Jahre in einer Kirchengemeinde. Nachdem sie einen Computerkurs absolviert hatte, arbeitete sie für eine Distributionsfirma, für die sie insbesondere Rechnungen erstellte. Als sich ihre damalige Chefin selbstständig machte, folgte ihr die Angeklagte und war künftig für deren Firma tätig. Allerdings kündigte die Angeklagte später dieses Beschäftigungsverhältnis, weil sie zu dieser Zeit unter einer Erkrankung litt. Nachdem die Angeklagte den Mitangeklagten H1 kennengelernt hatte, wurde sie nach Deutschland eingeladen. Nach Erhalt eines Visums reiste sie im Jahr 2000 mit dem Bus in Deutschland ein. Die Angeklagte lernte den Mitangeklagten G. B1 kennen, den sie am 6.7.2000 heiratete. Sie absolvierte einen achtmonatigen Deutschkurs und erwarb einen Führerschein. Zwischen 2002 und 2009 arbeitete sie für eine Firma des Mitangeklagten H1. Danach begann die Angeklagte eine Ausbildung zur Altenpflegerin. Im Rahmen dieser Ausbildung erhält sie eine Vergütung in Höhe von 1.328 € zuzüglich einer Fahrtkostenerstattung.
Trotz verschiedener Erkrankungen in der Vergangenheit ist die Angeklagte körperlich und geistig gesund. Sie ist nicht vorbestraft.
6.
Die Angeklagte M. H1 wurde am 7.5.1960 in Hameneau de Luthernay/Frankreich als viertes Mädchen einer deutschen Familie geboren. Nach Rückkehr der Familie nach Deutschland besuchte die Angeklagte zunächst für zwei Jahre eine Grundschule in Dinslaken. Nach dem Umzug der Familie nach Dormagen setzte sie dort ihre Schullaufbahn mit dem Besuch einer Grundschule und später einer Hauptschule fort. Im Jahr 1976 begann sie eine Ausbildung zur Lebensmittelverkäuferin, die sie erfolgreich abschloss. Im Alter von 19 Jahren lernte die Angeklagte den Mitangeklagten A. H1 kennen. In den folgenden etwa zwei Jahren arbeitete sie in der Discothek der Eltern des Mitangeklagten A. H1. Nach einer zwischenzeitlichen Trennung von dem Mitangeklagten H1 brachte sie im Jahr 1983 ein erstes gemeinsames Kind zur Welt. Der danach von ihr unternommene Versuch, einen Imbiss zu betreiben, scheiterte nach einem Y2 Jahr. Im Jahr 1988 arbeitete die Angeklagte in einem Supermarkt, bevor das zweite gemeinsame Kind zur Welt kam. In dem folgenden Jahren erledigte die Angeklagte Büroarbeiten für die Unternehmen des Mitangeklagten A. H1.
Im Jahr 2005 trennte sich die Angeklagte von dem Mitangeklagten H1. Die Ehe wurde mittlerweile geschieden. Seit August 2010 erhält sie von dem Mitangeklagten H1 auch keinen Unterhalt mehr. Die Angeklagte H1 ist abgesehen von einer depressiven Phase nach der Trennung von dem Mitangeklagten H1 körperlich und geistig gesund. Sie ist nicht vorbestraft.
7.
Der Angeklagte S2 wurde am 25.6.1950 in Mönchengladbach geboren. Von 1956 bis 1963 besuchte der Angeklagte die Volksschule. Anschließend besuchte er zwei Jahre eine Förderrealschule, bevor er bis 1967 zwei Jahre auf eine höhere Handelsschule ging. Mit 17 % Jahren zog der Angeklagte zu Hause aus. Anschließend arbeitete er zunächst 1 Jahr im "Bayrischen Hof" in Lindau. Danach war er 3. Jahre als Helfer im Pipelinebau beschäftigt. Im Alter von 21 Jahren wechselte der Angeklagte zu der "W1 AG", wo er das Zentrallager mit aufbaute. Auf Anraten seines dortigen Chefs absolvierte er dort auch eine Lehre. Im Jahr 1973 wurde er von einem Tochterunternehmen der H2 AG abgeworben, wo er als Materialdisponent eingesetzt wurde. Bei diesem Unternehmen wurde der Angeklagte auch in den Betriebsrat gewählt und war ein Jahr Vorsitzender des Betriebsrats. Anschließend war der Angeklagte Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat der H2 AG, bevor er im Jahr 1980 selbst kündigte. Hintergrund dieser Kündigung war, dass der Angeklagte einen erheblichen Geldbetrag in ein Restaurant investiert hatte, das sein Bruder führen sollte. Als sich herausstellte, dass dieser mit der Leitung des Restaurants überfordert war, sah sich der Angeklagte gezwungen, selbst die Leitung des Restaurants übernehmen zu müssen. Der Angeklagte führte dieses Restaurant bis zum Jahr 1995, wobei er es zwischenzeitlich bis auf 250 Plätze erweitert hatte. In der Folgezeit musste der Angeklagte jedoch Insolvenz anmelden und gab 1996 die eidesstattliche Versicherung ab. Anschließend arbeitete der Angeklagte zunächst für die Firma T1-GmbH des Mitangeklagten N1, bevor er zwischen 1998 und 2007 als Lohnbuchhalter bei der P2-GmbH für den Mitangeklagten H1 tätig war. Mit dieser Tätigkeit verdiente er zuletzt offiziell 980 € monatlich netto. Zusätzlich erhielt er von dem Angeklagten H1 im Tatzeitraum 3.000 € Bargeld monatlich als "Schwarzlohn" ausgehändigt. Ein schriftlicher Arbeitsvertrag existiert nicht.
Der Angeklagte S2 ist ledig. Er lebt seit 19 Jahren in einer gleichgeschlechtlichen Partnerschaft. Seit Anfang 2009 lebte der Angeklagte in Thailand, wobei er zwischenzeitlich mehrfach nach Deutschland zurückkehrte. Versuche, in Thailand ein Gewerbe zu errichten, scheiterten. Der Angeklagte ist körperlich und geistig gesund. Strafrechtlich ist er wie folgt in Erscheinung getreten:
Am 10.2.2010 verurteilte ihn das Amtsgericht Düsseldorf wegen sexuellen Missbrauchs. von Kindern und Besitzes pornographischer Schriften, begangen am 15.6.2008, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 4 Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Bewährungszeit wurde auf 3 Jahre festgesetzt. Diesem Urteil lagen die folgenden Feststellungen zugrunde:
"Der Angeklagte führte in der Zeit zwischen dem 8. Mai und dem 15. Juni 2008 von seiner Wohnung in Düsseldorf aus in verschiedenen Chaträumen im Internet, insbesondere in "knuddels.de", unter seinem Namen Rolf zahlreiche Chatgespräche mit Kindern im Alter zwischen 10 und 13 Jahren, in denen er in pornographischer Weise mit den Kindern über sexuelle Praktiken und sonstige sexuelle Themen sprach. Dabei war ihm bekannt, dass es sich bei seinen Chatpartnern um Kinder handelte, weil sie ihr Alter angegeben hatten.
1.
Am 8. Mai 2008 um 18.58 Uhr chattete der Angeklagte mit einem im Jahr 1998 geborenen Kind mit dem Nicknamen Knuddelhase 1998, dessen Identität nicht festgestellt werden konnte. Dabei fragte er ihn unter anderem, wo er seinen kleineren Bruder K. geleckt habe, ob sein Puller hart sei, ob K. Puller auch hart sei, ob sein Puller größer werde, wenn er ihn streichele, fordert das Kind auf, seinen Puller in die Hand zu nehmen, die Spitze hin und her zu reiben und ganz leicht zu drücken.
2.
Am 16. Mai 2008 um 23.10 Uhr chattete der Angeklagte erneut mit dem Kind mit dem Nicknamen Knuddelhase 1998. Dabei äußerte er u.a., dass er einen Harten bekäme, wenn er und sein Bruder auf ihm reiten würden und dass er ihn gerne auch mal nackig am Po und an seinem Lulli mit Öl einreiben würde.
3.
Am 17. Mai 2008 um 12.37 Uhr chattete der Angeklagte erneut mit dem Kind mit dem Nicknamen Knuddelhase 1998. Dabei forderte er das Kind u.a. auf, an dem Lulli seines kleineren Bruders K. mit den Fingern so zu machen, wie er an seinem gemacht habe, ganz sanft vorne dessen Spitze zu lutschen, meinte, das Kind hätte ja seine, des Angeklagten Spitze gesehen, fragte das Kind, ob ihm die Eichel des Angeklagten gefallen hätte, fragte, ob auch der Lulli des Bruders K. schon ganz dick sei und meinte, K. solle so etwas vor und zurück machen mit seinem Lulli im Po des Kindes. Dabei hatte er dem Kind mittels Webcam seinen Penis gezeigt.
4.
Am 18. Mai 2008 um 11.46 Uhr chattete der Angeklagte erneut mit dem Kind mit dem Nicknamen Knuddelhase 1998. Dabei fragte er u. a., ob das Kind J., einem anderen gemeinsamen Chatpartner, erzählt habe, was sie morgens gemacht hatten, auch, dass er dem Kind vor der Webcam gezeigt habe, wie er es mit seinem Lulli machen solle, frage das Kind u.a. nach dem Alter eines anderen Chatpartners mit dem Nicknamen Promihaus, woraufhin das Kind antwortete, dass der auch 10 Jahre alt sei und forderte das Kind auf, diesen "Promihaus" doch mal zu fragen, ob seiner auch schon kribbelt und der auch was mit seinem Lulli mache, wenn der steif sei.
5.
Am 19. Mai 2008 um 18.09 Uhr äußerte der Angeklagte im Chatroom gegenüber dem Kind mit dem Nicknamen Knuddelhase 1998 u.a., dass sein Lulli jetzt wieder dick sei und fragte ob das Kind ihn anfassen wolle, worauf das Kind antwortete, dass er jetzt nicht könne da die Mama da sei.
6.
Am 20. Mai 2008 um 18.32 Uhr erzählte der Angeklagte dem Kind mit dem Nicknamen Knuddelhase 1998, dass er mit einem anderen netten Jungen gechattet habe, der 12 Jahre alt sei und dass der ihm ein Bild von seinem Lulli geschickt habe, fragte ihn dann, ob er mal einen süßen Lulli sehen wolle von einem 12 Jahre alten Jungen und übersandte dem Kind zwei Bilder, auf denen ein nackter Penis von einem ca. 12 Jahre alten Jungen abgebildet war, wobei der Penis auf einem Bild erigiert war. Dann fragte er das Kind, ob seiner auch so aussehe und dass er es möge, wenn er kleiner sei.
7.
Am 21. Mai 2008 um 17.49 Uhr forderte der Angeklagte das Kind mit dem Nicknamen Knuddelhase 1998 und dessen jüngeren Bruder K. im Chat auf, sich nackt auszuziehen und forderte das Kind u.a. auf, sich vor K. zu knien, K. Vorhaut mit zwei Fingern runterzuziehen bis er das Köpfchen sehe und dann ganz zart sein Pimmelchen zu lutschen und es ganz dick und ganz hart zu machen.
8.
Am 23 Mai 2008 um 18.14 Uhr fragte der Angeklagte das Kind mit dem Nicknamen Knuddelhase 1998 im Chat u.a., ob seiner ganz dick war und ob es sein könne, dass er ganz viel Spaß habe an seinem Lulli und an K. Lulli und am Reinstecken seit sie sich kennen würden.
9.
Am 24. Mai 2008 um 13.41 Uhr chattete der Angeklagte mit dem Kind mit dem Nicknamen Knuddelhase1998 und sprach dabei über ein anderes Kind, mit dem "Knuddelhase 1998" chattete. In diesem Zusammenhang schlug er dem Kind mit dem Nicknamen Knuddelhase vor, dann könne er dem doch auch sagen, dass er den Lulli des K. anfasse und in den Mund nehme und K. schon hart werde.
10. und 11.
Am 28. Mai 2008 um 16.17 Uhr und 17.33 Uhr chattete der Angeklagte mit einem 13 jährigen Kind mit dem Nicknamen Robin fragte ihn u.a. wie alt er sei. Als "Robin" antwortete, dass er 13 Jahre alt sei, äußerte der Angeklagte u.a., dass er auf Teenies wie ihn stehe, fragte ihn, ob er schon Sahne Sperma spritze, wenn er onaniere, übersandte ihm zwei Bilder von seinem, des Angeklagten Penis, wobei sein Penis auf einem Bild erigiert war, fragte, wie lang und dick denn seiner mit 13 sei, äußerte, dass er geil sei auf seinen Schwanz und mit ihm zusammen onanieren, seinen lutschen und gerne mal wieder einen Schwanz wie seinen blasen wolle, fragte ihn, ob er Videos habe wo er wichse und übersandte ihm ein Bild von einem Mädchen, jünger als 14 Jahre alt in einer auf die Anal- und Geschlechtsregion fokussierten Pose.
12.
Am 28. Mai 2008 um 13.02 Uhr führte der Angeklagte auch ein Chatgespräch mit einem 10-jährigen Kind mit dem Nicknamen hendrik 10 und fragte ihn u.a., ob er inzwischen ficke, ob es geil für ihn sei zu ficken, was er außer ficken alles möge und wie alt und groß er denn sei. Als das Kind antwortete, dass es 10 sei und 1,24 m groß, meinte der Angeklagte, dass das geil sei und wie groß denn sein Schwanz sei und wie dick in etwa und ob bei ihm schon Sperma komme wenn er wichse oder seinen kleinen Bruder ficke.
13.
Am 28. Mai 2008 um 17.32 Uhr chattete der Angeklagte erneut mit dem Kind mit dem Nicknamen hendrik 10 und äußerte u.a., dass er in jedem Fall seinen Po und sein Poloch lecken wolle und fragte, ob er einen Steifen habe.
14.
Am 30. Mai 2008 um 13:09 Uhr chattete der Angeklagte mit dem Kind mit dem Nicknamen Knuddelhase1998 und äußerte u.a., ob er denn das dolle Kribbeln in K. Mund am Schluss gehabt habe und ob das weiße Zeug auch gekommen sei.
15.
Am 31. Mai 2008 um 14.54 Uhr chattete der Angeklagte mit dem Kind mit dem Nicknamen Knuddelhase 1998 und fragte dabei u.a., ob das Kind schon wieder geil sei und fragte, ob K. wieder gefickt werden wolle und seiner denn dick sei.
16.
Am 02. Juni 2008 um 13.42 Uhr chattete der Angeklagte mit dem Kind mit dem Nicknamen Knuddelhase 1998 "Knuddelhase1998" und fragte u.a., ob sie ihre Lullis gelutscht hätten, ob das weiße Zeug bei ihm gekommen sei und ob er in seinen Po gespritzt habe.
17.
Am 05. Mai 2008 um 14.00 Uhr chattete der Angeklagte erneut mit dem Kind mit dem Nicknamen Knuddelhase 1998 und äußerte u.a. dass das Kind seinen Bruder K. auffordern solle sich zu bücken, seine Beine breit zu machen, er sich dann dahinter stellen und ihn reinstecken solle, langsam, erst nur die Spitze, er solle schön weitermachen und wenn es komme langsamer und ganz tief reinstecken.
18.
Am 13. Juni 2008 verfügte der Angeklagte in seiner Wohnung einen Computer, auf dem Bild- und Videodateien gespeichert waren, die zur sexuellen Stimulierung des entsprechend veranlagten Betrachters unbekleidete Mädchen und Jungen ersichtlich jünger als 14 Jahre in von den Herstellern der Bilder veranlasster aufreißerischer, auf Geschlechts-und Analregion reduzierter, Pose zeigen. Die Kinder manipulieren teilweise am eigenen Körper, aber auch am Geschlechtsteil anderer Kinder und erwachsener Personen, auch mit dem Mund. Teilweise wird mit ihnen der Geschlechtsverkehr, auch in Form des Analverkehrs, durchgeführt. Die abgebildeten Kinder waren nahezu ausschließlich in einem Alter bis zu 10 Jahre; teilweise waren Kleinstkinder und Babys abgebildet. Mehrere Bilder zeigen Oralverkehr eines etwa acht-bis zehnjährigen Mädchens an einem Mann sowie sexuelle Handlungen zwischen diesem Mädchen und einem Hund. Auf mehreren Bildern ist dieses Mädchen auch gefesselt. Ein Bild zeigt einen erwachsenen Mann, der auf ein etwa fünfjähriges, am Boden liegendes, Mädchen uriniert. Insgesamt hatte der Angeklagte auf der Festplatte dieses Computers in verschiedenen Verzeichnissen 1041 kinderpornographische Bild-und Videodateien gespeichert.
(...)
Bei der Bemessung der zu verhängenden Freiheitsstrafen hat das Gericht dem Angeklagten strafmildernd zugute gehalten, dass er die Taten von Anfang an uneingeschränkt gestanden und ein bislang untadeliges Leben geführt hat. Sein zielgerichtetes Handeln und die teilweise gegebenen "Regieanweisungen" an die Kinder mussten dem hingegen strafschärfend ins Gewicht fallen. Das Gericht hat für die Initialtat vom 8. Mai 2008 eine Freiheitsstrafe von neun Monaten, für die Taten zu 2 bis 17 eine solche von jeweils fünf Monaten und für die Tat zu 18 eine solche von vier Monaten als tat- und schuldangemessen verhängt. Hieraus war gemäß §§ 53, 54 StGB eine Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden, deren Höhe von einem Jahr und sechs Monaten ebenfalls, bei zusammenfassender Würdigung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände, angemessen erschien."
Der Angeklagte befand sich seit dem 2.6.2010 bis zu seiner Überführung nach Deutschland am 10.6.2010 in thailändischer Abschiebehaft. Nach den Angaben des Angeklagten war er mit 18 Mitgefangenen in einer 27 qm großen Zelle untergebracht, in der sich keine Betten oder Matratzen befanden. Die Verpflegung bestand lediglich aus Wasser und Reis. Zudem wurden die Gefangenen von den thailändischen Vollzugsbeamten mit Holzstöcken geschlagen.
8.
Der Angeklagte M1 wurde am 25.4.1956 in Metz/Frankreich geboren. Bis zum 15. Lebensjahr besuchte der Angeklagte in Frankreich eine Schule. Sodann absolvierte er eine Metzgerlehre und arbeitete im Anschluss in diesem Beruf als Geselle weiter. Im Jahr 1980 heiratete der Angeklagte. 1983 wurde er Vater. Im Jahr 1986 wurde seine erste Ehe geschieden. Seine jetzige Frau lernte der Angeklagte 1987 kennen. Wegen ihr zog der Angeklagte 1989 nach Deutschland. In diesem Jahr heiratete er seine jetzige Frau. Aus dieser Ehe sind zwei Söhne hervorgegangen, die 1989 und 1994 geboren wurden. Der Angeklagte arbeitet derzeit als Qualitätskontrolleur im Fleischgewerbe.
Der Angeklagte ist körperlich und geistig gesund. Er ist nicht vorbestraft.
II.
Der Angeklagte A. H1 war in den Jahren 2003 bis 2005 verantwortlicher Geschäftsführer der A1-GmbH, der P1-GmbH, der H3-GmbH, der I1-GmbH und der F1-GmbH, sämtlich mit Sitz K-straße 165 in Do. Die Gesellschaften führten als Subunternehmer in diversen Schlachthöfen in Deutschland Schlacht- und Zerlegearbeiten im Bereich der Rinder-, Schweine- und Kalbfleischverarbeitung aus. Sie bedienten sich in den Schlachthöfen H. Werk II, L., B. und H. Rinderzerlegung I und II zur Ausführung der Zerlegeleistungen rumänischer Werkvertragsarbeitnehmer der GmbH rumänischen Rechts M2, D2 und R1 und D3 s.r.L, welche die Zerlegearbeiten in sog. Kolonnen verrichteten. Die Angeklagten A. H1, S1 und B1 trafen hierbei die erforderlichen Abreden mit den Schlachthofbetreibern und den Geschäftsführern der rumänischen Gesellschaften.
Die durch das Landesarbeitsamt Hessen genehmigten Werkverträge schloss der Angeklagte H1 aber nur zum Schein. Tatsächlich vollzog er die Leistungsbeziehungen in Form einer unzulässigen Arbeitnehmerüberlassung. Er unterstellte die Arbeitnehmer den Weisungen der von ihm eingesetzten Vorarbeiter. Diese bestimmten die Arbeitszeiten, die Einsatzbereiche und kontrollierten die Schnittführung. Weil die durch die Werkvertragsunternehmen eingesetzten Arbeitnehmer nicht in der Lage waren, die Arbeiten eigenverantwortlich auszuführen, integrierte der Angeklagte H1 zur Erreichung der erforderlichen Tonnagen laufend erfahrene Zusatzkräfte in die rumänischen Kolonnen, die die rumänischen Arbeitnehmer insbesondere in den Anlernphasen und während der Stoßzeiten am Zerlegeband unterstützten.
Der Angeklagte G. B1 kümmerte sich um die reibungslosen Abläufe in den Schlachthöfen, kalkulierte die Anzahl der erforderlichen Mitarbeiter und organisierte Unterkünfte für die rumänischen Arbeitnehmer.
Die Angeklagten I. B1, S2 und S1 erledigten im sogenannten "Lohnbüro" als Mitarbeiter der P3-GmbH, K-straße 165 in Do, und ab Juli 2005 der B2-GmbH, H-straße 13 in Dü, für die rumänischen Unternehmen Büroservicearbeiten. Das Lohnbüro stellte Büroräume zur Verfügung, bearbeitete die Post, eröffnete Konten und wickelte den Zahlungsverkehr der rumänischen Unternehmen ab. Bei der Erledigung der Büroservicearbeiten, welche der Begehung der Taten der Angeklagten H1 und S1 dienlich waren, wusste auch Der Angeklagte S2, dass das Handeln der Angeklagten H1 und S1 darauf abzielte, in großem Stil Sozialversicherungsbeiträge vorzuenthalten sowie Lohn-und Umsatzsteuer zu hinterziehen.
Der Angeklagte S1 besaß Kontovollmacht über die Konten der rumänischen Gesellschaften. Ab Frühjahr 2004 wickelten die Angeklagten den gesamten Zahlungsverkehr der M2, D2 und D3 nur noch über Unterkonten der Alleingesellschafterin der A1 und P1-GmbH, der A2-GmbH, H-straße 125 in Do ab. Über die Konten war die Angeklagte M. H1 als Geschäftsführerin der A2-GmbH verfügungsberechtigt, nicht aber die Geschäftsführer der rumänischen Gesellschaften. Neben M. H1 verfügte auch der Angeklagte S1 im Wege des "On line-Bankings" faktisch über die Konten. Die Angeklagte M. H1 erstellte für die rumänischen Firmen monatliche Einnahme- und Ausgabeüberschussrechnungen, in deren Rahmen sie die vorgeblichen Werklohnforderungen mit vornehmlich durch die A1 und P1-GmbH verauslagten Arbeitsamtsgebühren, Mieten für Unterkünfte, Steuer-und Lohnzahlungen verrechnete. Die Werkvertragsunternehmen erhielten nur die nach der Verrechnung verbleibenden Restsummen ausbezahlt.
Der Angeklagte G. N1 betraute, sofern er die Arbeiten nicht selbst erledigte, von ihm weisungsabhängige Mitarbeiter, namentlich insbesondere die Zeugen S. D4, E. R2. und C. H4 mit der Erstellung der Lohn-und Finanzbuchhaltung der rumänischen Gesellschaften. Diese waren Arbeitnehmer der M3-GmbH, L-Weg 31, in P, deren Geschäftsführer formal M. N1, faktisch jedoch G. N1 war. Mit Sitzverlegung zur H-straße 10 in Bad Fr und Umfirmierung in G1-GmbH, übernahm S. D4 ab dem 19.02.2004 formal zwar auch die Geschäftsführung der Gesellschaft. Sie blieb aber den Weisungen des Angeklagten N1 unterstellt.
Der Angeklagte M1, der im Auftrag des Angeklagten H1 als Betreuer aller Arbeitnehmer des H1-Verbundes in H. eingesetzt war, teilte in Abstimmung mit den Angeklagten H1 und G. B1 die in der Rinderzerlegung in H. zur Unterstützung der rumänischen Arbeitnehmer benötigten Zusatzkräfte ein. Einen Teil der in H. seinen Weisungen unterliegenden Arbeitnehmer, insbesondere die in von den Angeklagten geführten Lohnaufzeichnungen als "F.osen" bezeichneten Arbeitnehmer, schickte er bei Bedarf auf Anforderung auch in die Schlachthöfe L. und H., obwohl er wusste, dass diese auch hier mit rumänischen Arbeitnehmern vermischt tätig wurden.
Sämtliche Angeklagten - auch der Angeklagte S2 - wussten, dass infolge dieser praktizierten Arbeitnehmerüberlassung auf die Löhne der rumänischen Arbeitnehmer Sozialversicherungsabgaben im Inland zu entrichten gewesen wären, die der Angeklagte A. H1 jedoch als Verantwortlicher der A1-GmbH unter Mitwirkung der übrigen Angeklagten, die wie oben beschrieben arbeitsteilig handelten, weder anmeldete noch abführte. Dabei gab die A1-GmbH zwar Anmeldungen ab, die Anmeldungen umfassten aber nicht die Löhne der rumänischen Arbeitnehmer.
Die Löhne der in die Kolonnen integrierten Zusatzkräfte und einer Vielzahl weiterer Arbeitskräfte zeigte der Angeklagte A. H1, wie auch die Löhne einer Vielzahl weiterer Arbeitnehmer, die er auch in den Schlachthöfen P., S. und H. einsetzte, pflichtwidrig zu einem großen Teil weder den zuständigen Sozialversicherungsträgern noch den Finanzbehörden an, indem er zwar Meldungen zur Lohnsteuer und zur Sozialversicherung abgab, aber über die Zahl der von ihm beschäftigten Arbeitnehmer und die Höhe der ausgezahlten Löhne täuschende Angaben machte.
Die Arbeitnehmerüberlassung und den breitflächigen Einsatz von Schwarzarbeitern verschleierte der Angeklagte H1 systematisch dadurch, dass er sich eines unübersichtlichen Firmengeflechts bediente, das nur dazu diente, die tatsächlichen Leistungsbeziehungen und die Arbeitgebereigenschaft der von ihm beherrschten Gesellschaften zu verschleiern. Dabei schuf er im Außenverhältnis bewusst Vertragsbeziehungen und Beschäftigungsverhältnisse, die mit den tatsächlichen Leistungsbeziehungen nicht in Einklang standen.
Dabei verteilte der Angeklagte A. H1 die Aufgabenbereiche der von ihm eingesetzten Personen gezielt auf verschiedene, formal rechtlich selbständige Unternehmen, für die insbesondere auch die Angeklagten G. N1 und R. S1 als Verantwortliche auftraten.
Eine Vielzahl von Arbeitnehmern meldete der Angeklagte H1 zum Schein - zu Minimallöhnen oder mit abweichenden Beschäftigungszeiten - bei von ihm ebenfalls beherrschten Unternehmen, namentlich insbesondere der K2-GmbH, der S3-GmbH, der X1-GmbH, der M4-GmbH, der R3-GmbH, der M5-GmbH und in geringem Umfang auch der D5-GmbH, an. Er gab dabei den von ihm in den Schlachthöfen eingesetzten Vorarbeitern vor, die Arbeitnehmer ohne Rücksicht auf ihre jeweilige Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gesellschaft in den Zerlegebereichen ausschließlich nach Bedarf einzusetzen. Über die Löhne aus den gemeldeten Beschäftigungsverhältnissen hinaus erhielten die Zerleger, die nahezu ausschließlich nach festen Stundensätzen abgerechnet wurden oder nur zu einem bestimmten Prozentsatz am Gesamtergebnis der Kolonne beteiligt waren, weitere Auszahlungen, ohne dass der Angeklagte H1 oder eine Gesellschaft des H1-Verbundes hierauf Sozialversicherungsbeiträge und Lohnsteuern entrichtete.
Um die Schwarzlohnzahlungen zu koordinieren, entwarfen die Angeklagten A. H1 und R. S1 für den Gesamtverbund ein zusammenhängendes Datensystem, in das in Tabellen - nach Kalenderwochen und Zerlegebereichen getrennt - die eingesetzten Arbeitnehmer, die Anzahl der geleisteten Wochenstunden und der vereinbarte Stundenlohn eingegeben wurden. Dabei wiesen die Angeklagten A. H1 und S1 insbesondere die Angeklagten I. B1, S2 und M1 an, Löhne aus gemeldeten Beschäftigungsverhältnissen bei Gesellschaften des H1-Verbundes mit den Gesamtlohnansprüchen der Zerleger zu verrechnen (sogenanntes Lohnsplitting). Diese Anweisung setzten die Angeklagten I., B1, S2 und M1 um, wodurch sie die Begehung der von dem Angeklagten A. H1 beabsichtigten Verkürzung von Sozialversicherungsbeiträgen und Lohnsteuern wissentlich und willentlich förderten. Dabei wussten sie, dass das Handeln des Angeklagten A. H1 gerade auf die Begehung derartiger Straftaten abzielte.
Zu dem vorgenannten Zweck der Verrechnung hinterlegten die Angeklagten A. H1 und S1 in den von ihnen entworfenen, im Folgenden als Lohndateien bezeichneten Tabellen im jeweiligen Summenfeld vielfach Formeln. Diese Formeln stellten sicher, dass das Summenfeld für die einzelnen Zerleger unmittelbar nur den Restlohnanspruch auswies, der sich nach Subtraktion der gemeldeten Lohnsummen ergab. Dabei brachten die Angeklagten auch die durch die Gesellschaften des H1-Verbundes bereits entrichtenden Lohnsteuern und Sozialversicherungsbeiträge in Abzug, so dass die Zerleger sämtliche Lohnnebenkosten selbst zu tragen hatten.
Zur Berechnung der Löhne erfassten die Mitarbeiter im Lohnbüro, vornehmlich die Angeklagte I. B1, die konkreten Leistungswerte der einzelnen Zerleger anhand der ihr von den Vorarbeitern zur Verfügung gestellten handschriftlichen Stundenaufzeichnungen in den Tabellen.
Abweichend zu dem vorbeschriebenen Verfahren legten die Angeklagten S1 und H1 ab Herbst 2005 für einen Teil der gemeldeten Zerleger in der Rinderzerlegung und der Schweinegrobzerlegung in H. zwei Lohndateien an. Während ein Teil der Stunden mit dem Verrechnungssatz abgerechnet wurde, den die Zerleger auch vor dieser Zeit schwarz erhielten, legten die Angeklagten für den anderen Teil der Stunden einen erheblich gekürzten Stundenverrechnungssatz zugrunde. Der Angeklagte S2 passte dann auf Weisung des Angeklagten H1 die von ihm gefertigten Lohnabrechnungen, die auch Grundlage der sozialversicherungsrechtlichen Meldungen und der Lohnsteueranmeldungen waren, so an, dass sowohl die tatsächlich geleisteten Gesamtstunden als auch die in den Lohntabellen vermerkten Stundenlöhne den Tatsachen widersprechend nach unten korrigiert wurden. Dem Angeklagten S2 war dabei bewusst, dass er hierdurch das Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen und die Verkürzung von Lohnsteuern durch den Angeklagten A. H1 förderte. Er wusste auch, dass die ihm erteilte Weisung des Angeklagten A. H1 gerade darauf abzielte, Sozialversicherungsbeiträge vorzuenthalten und Lohnsteuern zu verkürzen.
Die Schwarzlohnzahlungen und die im Wege des sog. Lohnsplittings an die Zerleger ausbezahlten Beträge bezog der Angeklagte A. H1 nach den Vorgaben des Angeklagten N1 bis August 2005 buchhalterisch so in Rechnungskreisläufe ein, dass im Außenverhältnis den Tatsachen widersprechend mehrstufige Subunternehmerbeziehungen entstanden. Dabei traten insbesondere die A3-GmbH mit Sitz H-straße 13 in Dü, deren faktischer Geschäftsführer der Angeklagte S1 war, ab Juli 2003 die D5-GmbH mit Sitz H-straße 10 in Bad Fr, deren eingetragener Geschäftsführer der Angeklagte S1 war, und ab Frühjahr 2005 die M6-GmbH, H-straße 10 in Bad Fr, deren eingetragener Geschäftsführer der Angeklagte N1 war, als Rechnungssausteller und -empfänger auf.
Ein Teil der Zerleger stellte von Januar 2003 an fortlaufend wöchentlich auf Veranlassung der Angeklagten A. H1, S1, G. B1 und N1 Rechnungen unter Umsatzsteuerausweis an die A3-GmbH, ab Juli 2003 an die D5-GmbH sowie Mitte 2005 an die M6-GmbH aus. Die im Lohnbüro in Dormagen tätige I. B1, aber auch G. B1 und - soweit die überwiegend in H. tätigen Zerleger betroffen waren auch G. M7, gaben den Zerlegern die Rechnungstexte, die Rechnungsbeträge und die jeweiligen Rechnungsempfänger vor, wobei sie die Beträge den Lohndateien entnahmen. Dabei erstellte die Angeklagte I. B1 Listen, in denen sie die auf die einzelnen Zerleger entfallenden Auszahlungsbeträge und Rechnungssummen zur Vereinfachung der Auszahlungen in den Schlachthöfen vermerkte. Der Angeschuldigte B1 stellte sicher, dass sich die Rechnungserteilung und die Auszahlungen in den Schlachthöfen reibungslos nach den Vorstellungen der Angeklagten A. H1, S1 und N1 vollzogen.
Die A3-GmbH und später die D5-GmbH berechneten die in Lohndateien vermerkten Auszahlungsbeträge der P1-GmbH in wöchentlichen Sammelrechnungen mit dem P28chalen Text " für diverse Schlacht- und Zerlegeleistungen berechne ich Ihnen" weiter. Die Rechnungen wiesen im Übrigen nur einen Gesamtbetrag aus. Die Angeklagten H1, N1 und S1 wählten die pauschalen Rechnungstexte bewusst, um die immensen Schwarzlohnzahlungen zur Reduzierung der Umsatzsteuerzahllast der Gesellschaften in einen Rechnungskreislauf einzubinden. Dabei wussten sie, dass den Rechnungsbeziehungen tatsächlich keine werkvertraglichen Vereinbarungen zugrunde lagen und die Rechnungen die tatsächlichen Leistungsbeziehungen unzutreffend wiedergaben. Von der Rechnungsstellung der Zerleger an die A3-GmbH, die D5-GmbH und die A4-GmbH, der Weiterberechnung der Auszahlungsbeträge an die P1-GmbH und dem Zweck dieses Verfahrens, nämlich der Reduzierung der Umsatzsteuerzahllast der Gesellschaften, wusste auch Der Angeklagte S2. Dennoch unterstützte er das geschilderte Vorgehen der Angeklagten A. H1 und S1 dadurch, dass er Schlachthöfe aufsuchte, dort den Zerlegern das Lohnsplittingverfahren erklärte und sie zur Rechnungsstellung an die genannten Abrechnungsgesellschaften veranlasste. Dies diente auch aus seiner Sicht nur dem Zweck, unberechtigte Vorsteuerbeträge in Anspruch zu nehmen. Der Angeklagte S2 wusste, dass das Verhalten der Angeklagten A. H1 und S1 gerade hierauf abzielte.
Zur Vorbereitung der Rechnungsstellung der Abrechnungsgesellschaften entnahm der Angeklagte S1, der neben dem Angeklagten N1 für die Koordination der Ein- und Ausgangsrechnungen zuständig war, aus den durch die Angeklagten als Auszahlungslisten bezeichneten Lohndateien die Auszahlungsbeträge, die auf die einzelnen Schlachthöfe und Teilgewerke entfielen. Diese rechnete der Angeklagte S1, - ab 2004 auch I. B1 nach dessen Vorgaben - zu einer Gesamtsumme zusammen. Über die jeweilige Gesamtsumme fertigte der Angeschuldigte S1 unter dem Kopf der A3-GmbH oder der D5-GmbH Rechnungen an die P1-GmbH. In die Rechnungen der Abrechnungsgesellschaften an die P1-GmbH bezogen die Angeklagten sämtliche Lohnzahlungen an Zerleger ein, die in keinem Beschäftigungsverhältnis zu einer Gesellschaft des H1-Verbundes standen oder die zwar in einem Beschäftigungsverhältnis standen, aber im Wege des Lohnsplittings zusätzliche, nicht ordnungsgemäß gemeldete Lohnzahlungen erhielten.
Die Angeklagte M. H1 verbuchte ihrerseits in Kenntnis des Sachverhaltes die Rechnungen der Abrechnungsgesellschaften und der sog. kleineren Gesellschaften bei der P1-GmbH und veranlasste zeitnah vornehmlich im Wege von Akontozahlungen die Auszahlung der für die Schwarzlohnzahlungen erforderlichen Beträge an die Abrechnungsgesellschaften.
Der Angeklagte S1 zeichnete im Namen der Abrechnungsgesellschaften Schecks für die Zerleger oder hob das Geld mittels Barschecks von den Konten der Abrechnungsgesellschaften zur Verteilung an die Zerleger ab. Namentlich für die M6-GmbH stellte auch der Angeklagte N1 Barschecks aus. Das von den Konten der Abrechnungsgesellschaften abgehobene Bargeld übergaben die Angeklagten N1 und S1 meist wöchentlich an den Angeklagten B1 zur weiteren Verteilung an die Zerleger. In H. erhielt Der Angeklagte M1 das Geld zur weiteren Verteilung. Einen Teil der von dem Angeklagten S1 gezeichneten Schecks, die vornehmlich die rechnungserteilenden Zerleger erhielten, übersandten die Mitarbeiter im Lohnbüro auch unmittelbar per Post.
Der Angeklagte G. N1 gab dabei nicht nur den Text und den Aufbau der an die P1-GmbH gerichteten Rechnungen vor, die vornehmlich der Angeklagte S1 fertigte, sondern er veranlasste auch die Verbuchung der Schwarzlohnzahlungen und Lohnsplittingbeträge an die Zerleger als Fremdleistungen in der Buchführung der D5 und der A3-GmbH.
Der Angeklagte G. N1 gab der Angeklagten M. H1 darüber hinaus vor, ob und in welcher Höhe die sog. kleineren Gesellschaften des H1-Verbundes, namentlich die X1-GmbH, die S3-GmbH, die M4-GmbH, die K2-GmbH und die R3-GmbH, die als Arbeitgeberfirmen auftraten, ihre Lohnkosten in Form von diversen Zerlegeleistungen der P1-GmbH weiter zu berechnen hatten. Dabei entnahm die Angeklagte M. H1 bis Mitte 2005 die Lohnsummen den von dem Angeklagten S2 erstellten Lohnjournalen und addierte einen von dem Angeklagten N1 festgelegten Aufschlag auf die Gesamtsumme. Der Angeklagte N1 bestimmte die Höhe des Aufschlags so, dass die Rechnungssummen im Gesamtsystem stimmig erschienen.
Der Angeklagte N1 erstellte selbst oder unter Einschaltung von S. D4 und den weiteren Mitarbeiter der M3 bzw. G1-GmbH auch die Finanzbuchhaltung und Bilanzen der Abrechnungsgesellschaften. Auf der Grundlage eines zwischen der G1 und der P1 bzw. der A1-GmbH geschlossenen Vertrages beriet er die Gesellschaften darüber hinaus in wirtschaftlichen und kaufmännischen Fragen.
Als steuerlicher Berater sämtlicher Gesellschaften des H1-Verbundes einschließlich der Abrechnungsgesellschaften und der polnischen und rumänischen Subunternehmer bereitete der Angeklagte N1 darüber hinaus die steuerlichen Erklärungen der Gesellschaften des H1-Verbundes unterschriftsreif vor, wobei er, da ihm selbst die Wahrnehmung steuerlicher Angelegenheiten untersagt war, im Außenverhältnis im Namen des Steuerberaters C. K3, Düsseldorf, ab Frühjahr 2004 namens seines Sohnes, des Steuerberaters M. N1 oder der M8-GmbH, L-Weg 31 in P, Geschäftsführer M. N1 und C. K3, handelte.
Während der Angeklagte G. B1 als Arbeitnehmer der A1-GmbH und später der Verwaltungsgesellschaften P4-GmbH gesamtverantwortlich für die Schlachthöfe und die Auftragsabwicklung war, war Der Angeklagte M1 als Bindeglied zwischen dem Angeklagten B1 und den jeweiligen Vorarbeitern fest im Schlachthof H. eingesetzt und neben diesem für die dortigen Abläufe zuständig. Er war vor Ort Ansprechpartner für die Zerleger, wobei er bei Bedarf auch im Auftrag des Angeklagten H1 Kündigungen aussprach. Er stellte Zerleger für den Angeklagten H1 in H. ein, bearbeitete Urlaubsanträge, verhandelte Stundenlöhne und setzte die Zerleger im Einvernehmen mit den Angeklagten H1 und B1 in den verschiedenen Zerlegebereichen ein. Soweit die Zerleger Rechnungen ausstellten, gab Der Angeklagte M1 die ihm vom Lohnbüro benannten Rechnungsbeträge und empfänger weiter. Die Löhne zahlte er in H. entweder selbst oder über die jeweiligen Vorarbeiter wöchentlich aus oder übergab den Zerlegern die, von S1 im Namen der Abrechnungsgesellschaften unterzeichneten Schecks.
Der Angeklagte S2 war von dem Angeklagten H1 für alle Gesellschaften des H1-Verbundes sowie die als Subunternehmer eingesetzten polnischen Einzelunternehmen A. P5, P6 und die GmbH polnischen Rechts A5 (Geschäftsführer A. P5) als Lohnsachbearbeiter eingesetzt. Er war mit der Erstellung der Arbeitsverträge, den Lohnabrechnungen sowie den sozialversicherungsrechtlichen Meldungen und den damit im Zusammenhang stehenden Tätigkeiten wie der Ausstellung von Nebentätigkeitsbescheinigungen betraut. Der Angeklagte S2 verfügte über zahlreiche Vollmachten von Firmen des H1-Verbundes, durch die er zur eigenständigen Wahrnehmung von Personalangelegenheiten, insbesondere dem Abschluss und der Beendigung von Arbeitsverträgen, Abmahnungen sowie dem Abschluss von Aufhebungs- oder Abwicklungsverträgen, befugt war. Daneben fungierte er auch als Ansprechpartner der Finanzämter im Rahmen von Lohnsteueraußenprüfungen und erledigte anfallende Korrespondenz mit Sozialversicherungsträgern, Renten- oder Krankenversicherungen. Darüber hinaus suchte er auch auf Schlachthöfen für den H1-Verbund tätige Zerleger auf, erklärte diesen das Lohnsplittingverfahren und veranlasste diese, Rechnungen an Abrechnungsgesellschaften des H1-Verbundes zu stellen. Der Angeklagte S2, der im Tatzeitraum von dem Angeklagten A. H1 zusätzlich zu seinem offiziellen Gehalt monatlich 3.000 € in bar als "Schwarzlohn" erhielt, wusste, dass diese Tätigkeiten der Vorenthaltung von Sozialversicherungsbeiträgen sowie der Hinterziehung von Lohn- und Umsatzsteuer durch die Angeklagten H1 und S1 dienlich waren. Ihm war dabei auch bekannt, dass die Handlungen der Angeklagten H1 und S1 gerade darauf abzielten, in großem Stil Sozialversicherungsbeiträge vorzuenthalten sowie Lohn-und Umsatzsteuer zu hinterziehen.
Sämtlichen Angeklagten waren damit die getroffenen Schwarzlohn- und Verrechnungsabreden bekannt. Die Angeklagte M. H1 war ab August 2005 aufgrund der Trennung der früheren Eheleute H1 mit den Geschäftsabläufen nicht mehr betraut.
Die A1-GmbH, die P1-GmbH und insbesondere die nur als sog. Abrechnungsgesellschaften anzusehenden A3 und D5-GmbH gaben trotz· erheblicher Umsätze teilweise keine Umsatzsteuerjahreserklärungen und keine oder unrichtige Umsatzsteuervoranmeldungen ab. Soweit die Gesellschaften Erklärungen abgaben, verkürzten sie ihre Umsatzsteuerzahllast durch die Geltendmachung erheblicher Vorsteuerbeträge, auf die kein Anspruch bestand. Die A1-GmbH machte in den Voranmeldungen in großem Umfang Vorsteuerbeträge geltend, für die schon keine Rechnungspapiere vorlagen. Im Übrigen veranlassten die Angeklagten zwar die Ausstellung von Rechnungspapieren, sie wussten aber, dass diese Rechnungspapiere einen Vorsteueranspruch der jeweiligen Rechnungsempfänger schon deshalb nicht begründen konnten, weil sie Pauschal vor allem auf "Schlacht- und Zerlegeleistungen in diversen Schlachthöfen" lauteten, und daher schon aus formalen Gründen nicht den Anforderungen an vorsteuerabzugsfähige Rechnungspapiere genügten. Überdies waren die Rechnungsaussteller, wie die Angeklagten wussten, ganz überwiegend auch keine Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuerrechts, sondern Scheinselbständige.
Der Angeklagte H1 steuerte mit maßgeblicher Unterstützung der Angeklagten G. N1 und R. S1 das von ihm aufgebaute Firmengeflecht, führte Verhandlungen mit den Schlachthöfen und war verantwortlich für die werkvertraglichen Beziehungen zu den Schlachthöfen und den Zerlegern. Auch schaltete er als Geschäftsführer der P1-GmbH unter Mitwirkung der Angeklagten G. ,N1 und R. S1 gezielt die A3 und die D5-GmbH, in geringerem Umfang auch die A4-GmbH, als rechnungssteIlende Nachunternehmer ein und verschleierte so Beschäftigungsverhältnisse der P1-GmbH, der A1-GmbH, der F1 und I1-GmbH und der H3-GmbH.
Seine gesellschaftsrechtliche Leitungsmacht übte der Angeklagte A. H1 dabei insbesondere als Geschäftsführer der Gesellschaften aus, die unmittelbar in Vertragsbeziehungen zu den Schlachthöfen standen, namentlich der P1-GmbH, der A1-GmbH, der H3-GmbH und der I1 und F1-GmbH. Der Angeklagte H1 war darüber hinaus aber auch Geschäftsführer der R4-GmbH, der P7-GmbH, und Gesellschafter der K2-GmbH und der S3-GmbH, die im Außenverhältnis als Arbeitgeberin eines Teils der gemeldeten Beschäftigten und Rechnungsaussteller gegenüber der P1-GmbH auftraten. Die gesellschaftsrechtliche Kontrolle übte er darüber hinaus vor allem auch über die A2-GmbH aus, in der er seine frühere Ehefrau, die Angeklagte M. H1 als geschäftsführende Gesellschafterin einsetzte. Die A2-GmbH war Gesellschafterin der P1-GmbH und der A1-GmbH, der I1 und F1-GmbH sowie der Verwaltungsgesellschaften P4-GmbH und A6-GmbH, und ferner der R4-GmbH, der M5-GmbH, der P7-GmbH, der M4-GmbH, der X1-GmbH und der M9-GmbH, die als Arbeitgeberfirmen und Rechungsaussteller "über diverse Schlacht-und Zerlegeleistungen" gegenüber der P1-GmbH auftraten.
Im Außenverhältnis setzte der Angeklagte H1 vielfach den Angeklagten S1 als Geschäftsführer ein.
So handelte der Angeklagte S1 als faktischer Geschäftsführer der A3-GmbH, als eingetragener Geschäftsführer der D5-GmbH, als Geschäftsführer der P3-GmbH, der B2-GmbH, der A6-GmbH, der S3-GmbH, der K2-GmbH und der R3-GmbH. Ferner war S1 Gesellschafter der H5-GmbH (= H5), der R4-GmbH und der X1-GmbH, wobei S1 bei der P3-GmbH, der R4 und der X1-GmbH anstelle der nur zum Schein auftretenden Jasmin G2 seinen Einfluss in den Gesellschaften ausübte. Schließlich übte er als faktischer Geschäftsführer der J1-GmbH und der A3-GmbH anstelle des nur zum Schein eingesetzten Geschäftsführers A. B3 die Geschäftsführeraufgaben aus.
Der Angeklagte N1 war maßgeblich an der Erstellung der Finanz- und Lohnbuchhaltung der Gesellschaften beteiligt, er nahm die steuerlichen Angelegenheiten der Gesellschaften wahr und bereitete die steuerlichen Erklärungen vor. Zudem war er federführend auch damit betraut, die verschiedenen Lohnauszahlungen und Rechnungskreisläufe buchhalterisch darzustellen. Darüber hinaus war er an einer Vielzahl der Gesellschaften des H1-Verbundes ebenfalls (mittelbar) beteiligt. Dabei bediente auch er sich im Außenverhältnis nahestehender, von seinen Weisungen abhängiger Personen. Dies waren vor allem der Steuerberater K3, S. D4, aber auch seine Kinder. Sein Sohn M. N1 war bis Februar 2004 als Geschäftsführer der M3-GmbH, der späteren G1-GmbH eingetragen. Gesellschafter waren M. und V. N1, die Tochter des Angeschuldigten G. N1, und die O1-GmbH, deren Geschäftsführer der Angeschuldigte G. N1 selbst war. Deren Gesellschafterin war wiederum die G3 (= G., V., M. N1) Inc. Florida (Präsident G. N1). Die O1-GmbH war auch Gesellschafterin der D5-GmbH und der M6-GmbH. Ferner war der Angeschuldigte N1 Gesellschafter der J1-GmbH, Gesellschafter und Geschäftsführer der H5-GmbH (= H5), der M9-GmbH sowie der M4-GmbH.
1.) bis 29.) Sozialversicherungsabgaben
Der Angeklagte H1 führte als Verantwortlicher der nachfolgenden Firmen im Einzelnen trotz bestehender Leistungsfähigkeit Sozialversicherungsabgaben in nachfolgender Höhe pflichtwidrig bis heute nicht ab, wobei ihn die übrigen Angeklagten auch der Angeklagte S2 - in der vorbeschriebenen Weise arbeitsteilig bei der Tatbegehung unterstützten, der Angeklagte M1 nur in den Fällen 4 sowie 1029., die Angeklagte M. H1 nur in den Fällen 1-7 sowie 9-20, 22, 24-29:
1.) und 2.) Schlachthof P.
Im Schlachthof P., Gewerbegebiet Q., 19348 P., deren Betreiberin die N2-GmbH war, setzte der Angeklagte H1 als Verantwortlicher der P1-GmbH von Januar bis Oktober 2003 sowie von der 11. bis zur 17. Kalenderwoche 2004 in der Schweinefeinzerlegung eine Zerlegerkolonne ein. Bis Mai 2003 war keiner der Arbeitnehmer zur Sozialversicherung angemeldet. Der Angeschuldigte H1 veranlasste den Angeklagten S1, ab Mai 2003 einen Teil der Kolonnenmitglieder vornehmlich als geringfügig Beschäftigte zum Schein bei der K2-GmbH, deren Geschäftsführer S1 war, anzumelden. Die Zerleger erhielten die Löhne nur gegen Ausstellung von Rechnungen an die A3-GmbH und ab Juli 2003 an die D5-GmbH, ab Mai 2003 nur noch unter Verrechnung der Löhne aus den gemeldeten Beschäftigungsverhältnissen, bar oder per Scheck. Auf die an die Zerleger gezahlten Löhne waren Sozialversicherungsabgaben in nachfolgender Höhe zu entrichten, die der Angeklagte H1 als Verantwortlicher der P1-GmbH unter Mithilfe der Angeklagten S1, N1, G. und I. B1, S2 und M. H1 von Januar bis Oktober 2003 und von März bis April 2004 in den nachfolgenden 12 Monaten bis heute den zuständigen Einzugsstellen vorenthielt, wobei er zwar vornherein beabsichtigte, die Zerleger so lange wie benötigt in P. zu beschäftigen, er aber im März 2004 einen neuen Entschluss fasste:
Bundes-IKK Gesundheit, Semerteichstr. 54-56,44141 Dortmund
| Monat/Jahr | Gesamtbetrag (EUR) | Arbeitgeberanteil (EUR) | Arbeitnehmeranteil (EUR) |
| Januar 2003 | 1.836,62 | 918,31 | 918,31 |
| Februar 2003 | 1.836,62 | 918,31 | 918,31 |
| März 2003 | 2.125,52 | 1.062,76 | 1.062,76 |
| April 2003 | 3.429,66 | 1.714,83 | 1.714,83 |
| Mai 2003 | 2.916,34 | 1.458,17 | 1.458,17 |
| Juni 2003 | 3.359,64 | 1.679,82 | 1.679,82 |
| Juli 2003 | 2.524,92 | 1.262,46 | 1.262,46 |
| August 2003 | 1.836,62 | 918,31 | 918,31 |
| September 2003 | 2.355,00 | 1.177,50 | 1.177,50 |
| Oktober 2003 | 3.673,24 | 1.836,62 | 1.836,62 |
| Gesamt: | 25.894,18 | 12.947,09 | 12.947,09 |
Arbeitnehmer: U. B4, L. W2
Novitas Vereinigte BKK, Nachf. der BKK KM direkt, Philosophenweg 17, 47051 Duisburg
| Monat/Jahr | Gesamtbeitrag (EUR) | Arbeitgeberanteil (EUR) | Arbeitnehmeranteil (EUR) |
| Mai 2003 | 1.219,80 | 609,90 | 609,90 |
| Juni 2003 | 906,10 | 453,05 | 453,05 |
| Gesamt: | 2.125,90 | 1.062,95 | 1.062,95 |
Arbeitnehmer: J. S4
Gmünder Ersatzkasse, Gottlieb-Daimler-Str. 19, 73529 Schwäbisch Gmünd
| Monat/Jahr | Gesamtbeitrag (EUR) | Arbeitgeberanteil (EUR) | Arbeitnehmeranteil (EUR) |
| Juli 2003 | 1.463,04 | 731,52 | 731,52 |
| August 2003 | 1.864,22 | 932,11 | 932,11 |
| September 2003 | 1.864,22 | 932,11 | 932,11 |
| Oktober 2003 | 1.864,22 | 932,11 | 932,11 |
| Gesamt: | 7.055,70 | 3.527,85 | 3.527,85 |
Arbeitnehmer: D. W3
AOK Hessen, Engelhard-Breul-Str. 19,34576 Homberg/Efze
| Monat/Jahr | Gesamtbeitrag (EUR) | Arbeitgeberanteil (EUR) | Arbeitnehmeranteil (EUR) |
| Januar 2003 | 1.895,26 | 947,63 | 947,63 |
| Februar 2003 | 1.895,26 | 947,63 | 947,63 |
| März 2003 | 1.895,26 | 947,63 | 947,63 |
| April 2003 | 3.790,52 | 1.895,26 | 1.895,26 |
| Mai 2003 | 3.790,52 | 1.895,26 | 1.895,26 |
| Juni 2003 | 3.790,52 | 1.895,26 | 1.895,26 |
| Juli 2003 | 4.191,82 | 2.095,91 | 2.095,91 |
| August 2003 | 5.332,12 | 2.666.06 | 2.666,06 |
| September 2003 | 5.685,78 | 2.842,89 | 2.842,89 |
| Oktober 2003 | 5.685,78 | 2.842,89 | 2.842,89 |
| März 2004 | 3.446,02 | 1.723,01 | 1.723,01 |
| April 2004 | 2.567,24 | 1.283,62 | 1.283,62 |
| Gesamt: | 43.966,10 | 21.983,05 | 21.983,05 |
Arbeitnehmer: M. H6, D.. L1, T. M10
Barmer Ersatzkasse, Lichtscheider Str. 89, 42271 Wuppertal
| Monat/Jahr | Gesamtbeitrag (EUR) | Arbeitgeberanteil (EUR) | Arbeitnehmeranteil (EUR) |
| Januar 2003 | 1.686,40 | 843,20 | 843,20 |
| Februar 2003 | 1.230,20 | 615,10 | 615,10 |
| März 2003 | 1.800,90 | 900,45 | 900,45 |
| April 2003 | 3.797,44 | 1.898,72 | 1.898,72 |
| Mai 2003 | 2.933,72 | 1.466,86 | 1.466,86 |
| Juni 2003 | 4.446,66 | 2.223,33 | 2.223,33 |
| Juli 2003 | 5.205,56 | 2.602,78 | 2.602,78 |
| August 2003 | 5.507,36 | 2.753,68 | 2.753,68 |
| September 2003 | 5.680,40 | 2.840,20 | 2.840,22 |
| Oktober 2003 | 5.696,16 | 2.848,08 | 2.848,08 |
| März 2004 | 1.555,16 | 777,58 | 777,58 |
| April 2004 | 740,54 | 370,27 | 370,27 |
| Gesamt: | 40.280,50 | 20.140,25 | 20.140,25 |
Arbeitnehmer: T. H7, D. R5, S. D6
AOK Rheinland, Kasernenstr. 61, 40213 Düsseldorf
| Monat/Jahr | Gesamtbeitrag (EUR) | Arbeitgeberanteil (EUR) | Arbeitnehmeranteil (EUR) |
| Januar 2003 | 553,90 | 276,95 | 276,95 |
| Februar 2003 | 2.321,94 | 1.160,97 | 1.160,97 |
| März 2003 | 2.286,12 | 1.143,06 | 1.143,06 |
| April 2003 | 6.979,98 | 3.489,99 | 3.489,99 |
| Mai 2003 | 4.426,42 | 2.213,21 | 2.213,21 |
| Juni 2003 | 7.951,08 | 3.975,54 | 3.975,54 |
| Juli 2003 | 11.057,10 | 5.528,55 | 5.528,55 |
| August 2003 | 1.132,96 | 566,48 | 566,48 |
| März 2004 | 176,56 | 88,28 | 88,28 |
| Gesamt: | 36.886,06 | 18.443,03 | 18.443,03 |
Arbeitnehmer: S. E1, F. W4, K. D7, P. G4, H. K4, R. K5, R. K6, T. K7, B. P8, R. S5, D. S6, K. W5, A. K8, M. W6, S. K9, M. P9, U. S7
Vereinigte IKK, Burgwall20, 44135 Dormund
| Monat/Jahr | Gesamtbeitrag (EUR) | Arbeitgeberanteil (EUR) | Arbeitnehmeranteil (EUR) |
| Januar 2003 | 1.864,22 | 932,11 | 932,11 |
| Februar 2003 | 1.864,22 | 932,11 | 932,11 |
| März 2003 | 1.864,22 | 932,11 | 932,11 |
| April 2003 | 1.864,22 | 932,11 | 932,11 |
| Mai 2003 | 1.864,22 | 932,11 | 932,11 |
| Juni 2003 | 1.864,22 | 932,11 | 932,11 |
| Juli 2003 | 1.864,22 | 932,11 | 932,11 |
| August 2003 | 1.864,22 | 932,11 | 932,11 |
| September 2003 | 1.864,22 | 932,11 | 932,11 |
| Oktober 2003 | 1.864,22 | 932,11 | 932,11 |
| Gesamt: | 18.642,20 | 9.321,10 | 9.321,10 |
Arbeitnehmer: E. K11
AOK Niedersachsen, Hildesheimer Str. 273, 30519 Hannover
| Monat/Jahr | Gesamtbeitrag (EUR) | Arbeitgeberanteil (EUR) | Arbeitnehmeranteil (EUR) |
| April 2003 | 1.884,92 | 942,46 | 942,46 |
| Mai 2003 | 1.884,92 | 942,46 | 942,46 |
| Juni 2003 | 535,62 | 267,81 | 267,81 |
| Gesamt: | 4.305,46 | 2.152,73 | 2.152,73 |
Arbeitnehmer: D. J2
Handelskrankenkasse, Nachf. der IKK Weser Ems, Martinistr. 26, 28185 Bremen
| Monat/Jahr | Gesamtbeitrag (EUR) | Arbeitgeberanteil (EUR) | Arbeitnehmeranteil (EUR) |
| Januar 2003 | 3.578,48 | 1.789,24 | 1.789,24 |
| Februar 2003 | 3.487,50 | 1.743,75 | 1.743,75 |
| März 2003 | 1.860,76 | 930,38 | 930,38 |
| April 2003 | 1.571,26 | 785,63 | 785,63 |
| Mai 2003 | 1.666,60 | 833,30 | 833,30 |
| Juni 2003 | 783,80 | 391,90 | 391,90 |
| Juli 2003 | 1.504,86 | 752,43 | 752,43 |
| August 2003 | 780,10 | 390,05 | 390,05 |
| September 2003 | 1.472,76 | 736,38 | 736,38 |
| Oktober 2003 | 1.860,76 | 930,38 | 930,38 |
| Gesamt: | 18.566,88 | 9.283,44 | 9.283,44 |
Arbeitnehmer: A. H8, T. S8
BKK firmus, Gottlieb-Daimler Sir. 11, 28237 Bremen
| Monat/Jahr | Gesamtbeitrag (EUR) | Arbeitgeberanteil (EUR) | Arbeitnehmeranteil (EUR) |
| Mai 2003 | 298,50 | 149,25 | 149,25 |
| Juni 2003 | 1.787,38 | 893,69 | 893,69 |
| Juli 2003 | 1.678,92 | 839,46 | 839,46 |
| Gesamt: | 3.764,80 | 1.882,40 | 1.882,40 |
Arbeitnehmer: R. B5
DAK, Nagelsweg 27-35, 20097 Hamburg
| Monat/Jahr | Gesamtbeitrag (EUR) | Arbeitgeberanteil (EUR) | Arbeitnehmeranteil (EUR) |
| Januar 2003 | 3.818,12 | 1.909,06 | 1.909,06 |
| Februar 2003 | 3.565,18 | 1.782,59 | 1.782,59 |
| März 2003 | 2.150,76 | 1.075,38 | 1.075,38 |
| April 2003 | 4.963,56 | 2.481,78 | 2.481,78 |
| Mai 2003 | 5.325,92 | 2.662,96 | 2.662,96 |
| Juni 2003 | 3.186,58 | 1.593,29 | 1.593,29 |
| Juli 2003 | 1.340,72 | 670,36 | 670,36 |
| August 2003 | 1.909,06 | 954,53 | 954,53 |
| Oktober 2003 | 1.909,06 | 954,53 | 954,53 |
| März 2004 | 1.909,96 | 955,48 | 955,48 |
| April 2003 | 1.340,66 | 670,33 | 670,33 |
| Gesamt: | 31.420,48 | 15.710,20 | 15.710,20 |
Arbeitnehmer: M. S9, M. G5, H. H9, S. B6
AOK Schleswig-Holstein, Edisonstr. 70, 24145 Kiel
| Monat/Jahr | Gesamtbeitrag (EUR) | Arbeitgeberanteil (EUR) | Arbeitnehmeranteil (EUR) |
| Februar 2003 | 696,06 | 348,03 | 348,03 |
| März 2003 | 1.884,92 | 942,46 | 942,46 |
| April 2003 | 1.884,92 | 942,46 | 942,46 |
| Mai 2003 | 1.884,92 | 942,46 | 942,46 |
| Juni 2003 | 1.884,92 | 942,46 | 942,46 |
| Gesamt: | 8.235,74 | 4.117,87 | 4.117,87 |
Arbeitnehmer: D.. Q1
AOK Sachsen, Sternplatz 7, 01067 Dresden
| Monat/Jahr | Gesamtbeitrag (EUR) | Arbeitgeberanteil (EUR) | Arbeitnehmeranteil (EUR) |
| September 2003 | 1.036,86 | 518,43 | 518,43 |
| Oktober 2003 | 1.631,40 | 815,70 | 815,70 |
| März 2004 | 1.423,04 | 711,52 | 711,52 |
| April 2004 | 95,18 | 47,59 | 47,59 |
| Gesamt: | 4.186,48 | 2.093,24 | 2.093,24 |
Arbeitnehmer: D. W7
IKK Brandenburg und Berlin -Ost, Ziolkowskistr.6, 14480 Potsdam
| Monat/Jahr | Gesamtbeitrag (EUR) | Arbeitgeberanteil (EUR) | Arbeitnehmeranteil (EUR) |
| Januar 2003 | 3.769,83 | 1.884,92 | 1.884,92 |
| Februar 2003 | 6.490,16 | 3.245,08 | 3.245,08 |
| März 2003 | 7.507,46 | 3.753,73 | 3.753,73 |
| April 2003 | 7.296,10 | 3.648,05 | 3.648,05 |
| Mai 2003 | 6.301,36 | 3.150,68 | 3.150,68 |
| Juni 2003 | 6.179,34 | 3.089,67 | 3.089,67 |
| Juli 2003 | 6.600,76 | 3.330,38 | 3.330,38 |
| August 2003 | 5.020,48 | 2.510,24 | 2.510,24 |
| September 2003 | 5.654,76 | 2.827,38 | 2.827,38 |
| Oktober 2003 | 5.654,76 | 2.827,38 | 2.827,38 |
| März 2004 | 1.523,20 | 761,60 | 761,60 |
| April 2004 | 1.202,02 | 601,01 | 601,01 |
| Gesamt: | 63.260,24 | 31.630,12 | 31.630,12 |
Arbeitnehmer: G. M11, B. T2, M. R6, R. K12
AOK für das Land Brandenburg, Potsdamer Str. 20, 14513 Teltow
| Monat/Jahr | Gesamtbeitrag (EUR) | Arbeitgeberanteil (EUR) | Arbeitnehmeranteil (EUR) |
| Juli 2003 | 978,22 | 489,11 | 489,11 |
| August 2003 | 1.884,92 | 942,46 | 942,46 |
| September 2003 | 1.884,92 | 942,46 | 942,46 |
| Oktober 2003 | 1.884,92 | 942,46 | 942,46 |
| Gesamt: | 6.632,98 | 3.316,49 | 3.316,49 |
Arbeitnehmer: A. S10
AOK Mecklenburg-Vorpommern, Am grünen Tal 50, 19063 Schwerin
| Monat/Jahr | Gesamtbeitrag (EUR) | Arbeitgeberanteil (EUR) | Arbeitnehmeranteil (EUR) |
| Januar 2003 | 3.797,44 | 1.898,72 | 1.898,72 |
| Februar 2003 | 2.393,84 | 1.196,92 | 1.196,92 |
| März 2003 | 3.739,66 | 1.869,83 | 1.869,83 |
| April 2003 | 1.898,72 | 1.898,72 | |
| Mai 2003 | 3.635,84 | 1.817,92 | 1.817,92 |
| Juni 2003 | 4.949,64 | 2.474,82 | 2.474,82 |
| Juli 2003 | 5.310,36 | 2.655,18 | 2.655,18 |
| August 2003 | 3.051,44 | 1.525,72 | 1.525,72 |
| September 2003 | 2.376,80 | 1.188,40 | 1.188,40 |
| Oktober 2003 | 3.340,16 | 1.670,08 | 1.670,08 |
| Gesamt: | 36.392,62 | 18.196,31 | 18.196,31 |
Arbeitnehmer: R. P10, R. P11, M. B7
Die Berechnung der vorenthaltenen Sozialversicherungsbeiträge beruht auf den nachfolgend in Tabellenform mitgeteilten Grundlagen. Die Tabellen enthalten jeweils die an die jeweiligen Arbeitnehmer gezahlten und auf Bruttolöhne hochgerechneten Arbeitsentgelte, die Beschäftigungszeiträume, die Beitragssätze der Sozialversicherungen und die Summen der Sozialversicherungsbeiträge für die verschiedenen Beschäftigungszeiträume:
Tabellen 1 (Seite 44 - 48 des Originals)
3.) Schlachthof H., Vorarbeiter N3
Im Schlachthof H., Industriestraße 22, 49451 H., deren Betreiberin die N4-GmbH war, setzte der Angeklagte H1 als Verantwortlicher der A1-GmbH den Arbeitnehmer K.-J. N3 von Januar 2003 bis Februar 2005 als verantwortlichen Vorarbeiter in der Rinderzerlegung ein. Er meldete N3 zwar als Vollzeitbeschäftigten der A1-GmbH bei der zuständigen EinzugsteIle an. Über die gemeldeten Lohnzahlungen hinaus erhielt N3 aber weitere Zahlungen. Diese, dem Sozialversicherungsträger nicht gemeldeten Lohnbestandteile erhielt N3 bar oder per Scheck von der A3-GmbH und ab Juli 2003 von der D5-GmbH. Ab spätestens Mitte 2003 stellte N3 unter der Firma F2-GmbH der A3-GmbH und ab Juli 2003 der D5-GmbH die im Wege des Lohnsplittings ausbezahlten Beträge in Rechnung, die diese wiederum der P1-GmbH weiterberechnete.
Für die an N3 gezahlten, nicht gemeldeten Lohnbeträge enthielt der Angeklagte H1 mit Unterstützung der übrigen Angeklagten mit Ausnahme des Angeklagten M1, Sozialversicherungsabgaben in den nachfolgenden 26 Monaten in folgender Höhe pflichtwidrig bis heute der zuständigen Einzugsstelle vor:
AOK Niedersachsen, Hildesheimer . Str. 273, 30519 Hannover
| Monat/Jahr | Gesamtbeitrag (EUR) | Arbeitgeberanteil (EUR) | Arbeitnehmeranteil (EUR) |
| Januar 2003 | 1.344,76 | 672,38 | 672,38 |
| Februar 2003 | 1.344,76 | 672,38 | 672,38 |
| März 2003 | 1.344,76 | 672,38 | 672,38 |
| April 2003 | 1.344,76 | 672,38 | 672,38 |
| Mai 2003 | 1.344,76 | 672,38 | 672,38 |
| Juni 2003 | 1.344,76 | 672,38 | 672,38 |
| Juli 2003 | 1.344,76 | 672,38 | 672,38 |
| August 2003 | 1.344,76 | 672,38 | 672,38 |
| September 2003 | 1.344,76 | 672,38 | 672,38 |
| Oktober 2003 | 1.344,76 | 672,38 | 672,38 |
| November 2003 | 1.344,76 | 672,38 | 672,38 |
| Dezember 2003 | 1.344,76 | 672,38 | 672,38 |
| Januar 2004 | 1.363,82 | 681,91 | 681,91 |
| Februar 2004 | 1.363,82 | 681,91 | 681,91 |
| März 2004 | 1.363,82 | 681,91 | 681,91 |
| April 2004 | 1.363,82 | 681,91 | 681,91 |
| Mai 2004 | 1.363,82 | 681,91 | 681,91 |
| Juni 2004 | 1.363,82 | 681,91 | 681,91 |
| Juli 2004 | 1.363,82 | 681,91 | 681,91 |
| August 2004 | 1.363,82 | 681,91 | 681,91 |
| September 2004 | 1.363,82 | 681,91 | 681,91 |
| Oktober 2004 | 1.362,82 | 681,91 | 681,91 |
| November 2004 | 1.362,82 | 681,91 | 681,91 |
| Dezember 2004 | 1.363,82 | 681,91 | 681,91 |
| Januar 2005 | 1.401,51 | 697,95 | 703,56 |
| Februar 2005 | 1.401,51 | 697,95 | 703,56 |
| Gesamt: | 35.305,98 | 17.647,38 | 17.658,60 |
Die Berechnung der vorenthaltenen Sozialversicherungsbeiträge beruht auf den nachfolgend in Tabellenform mitgeteilten Grundlagen. Die Tabellen enthalten die an den Vorarbeiter N3 gezahlten und auf Bruttolöhne hochgerechneten Schwarzlöhne, die Beschäftigungszeiträume, die Beitragssätze der Sozialversicherungen und die Summen der Sozialversicherungsbeiträge für die verschiedenen Beschäftigungszeiträume:
Tabelle2 (Seite 51 des Originals)
4.) Schlachthof H.. Arbeitnehmerüberlassung M2
Im Jahr 2004 setzte der Angeklagte H1 als Verantwortlicher der A1-GmbH im Schlachthof H., Werk II, von Januar bis zum 21. Dezember 2004 rumänische Arbeitnehmer der Firma S11 ein. Entgegen den Vorgaben des durch das Landesarbeitsamt Hessen genehmigten Werkvertrages Nr. 41915401618 vom 04.10.2003, den er im Namen der A1-GmbH zeichnete, setzte der Angeklagte H1 die Arbeitnehmer wie eigene ein und unterstellte sie den Weisungen des Vorarbeiters N3, der die Arbeitnehmer vor Ort einteilte. Im Einvernehmen mit dem Angeklagte H1 integrierte N3 laufend Zusatzkräfte in die Kolonne, so unter anderem die Arbeitnehmer A. C1, P. S12 und auf Veranlassung M7 auch die sog. F.osen, insbesondere B. G6, R. M12, F. D8, V. D9, C. C2 (Kolonne Y. H10), die im Übrigen vorwiegend im Schlachthof H. tätig waren.
Der Angeklagte H1 enthielt der zuständigen Einzugsstelle unter Mithilfe der übrigen Angeklagten einschließlich des Angeklagten M1, die arbeitsteilig handelten, in den nachfolgenden 12 Monaten Sozialversicherungsbeiträge für insgesamt 31 rumänische Arbeitnehmer in nachfolgender Höhe bis heute vor, wobei der Angeklagte H1 von vornherein beschloss, für die gesamte Laufzeit des Vertrages diese vorzuenthalten:
AOK Rheinland, Kasernenstr. 61, 40213 Düsseldorf
| Monat/Jahr | Gesamtbeitrag (EUR) | Arbeitgeberanteil (EUR) | Arbeitnehmeranteil (EUR) |
| Januar 2004 | 7.918,54 | 3.959,27 | 3.959,27 |
| Februar 2004 | 6.377,60 | 3.188,80 | 3.188,80 |
| März 2004 | 12.860,22 | 6.430,11 | 6.430,11 |
| April 2004 | 13.123,68 | 6.561,84 | 6.561,84 |
| Mai 2004 | 14.878,62 | 7.439,31 | 7.439,31 |
| Juni 2004 | 11.209,38 | 5.604,69 | 5.604,69 |
| Juli 2004 | 9.748,14 | 4.874,07 | 4.874,07 |
| August 2004 | 15.343,52 | 7.671,76 | 7.671,76 |
| September 2004 | 20.075,26 | 10.037,63 | 10.037,63 |
| Oktober 2004 | 20.013,96 | 10.006,98 | 10.006,98 |
| November 2004 | 17.252,66 | 8.626,33 | 8.626.33 |
| Dezember 2004 | 10.808,38 | 5.404,19 | 5.404,19 |
| Gesamt: | 159.609,96 | 79.804,98 | 79.804,98 |
Die Berechnung der vorenthaltenen Sozialversicherungsbeiträge beruht auf den nachfolgend in Tabellenform mitgeteilten Grundlagen. Die Tabellen enthalten jeweils die an die jeweiligen Arbeitnehmer gezahlten Arbeitsentgelte, die Beschäftigungszeiträume, die Beitragssätze der Sozialversicherungen und die Summen der Sozialversicherungsbeiträge für die verschiedenen Beschäftigungszeiträume:
Tabellen 3 (Seite 54 - 56 des Originals)
5.) Schlachthof S.. Vorarbeiter R7
Im Schlachthof S., Eggerodestraße 8, 48624 S., deren Betreiberin die W8 eG war, setzte der Angeklagte H1 als Verantwortlicher der P1-GmbH von Januar bis Juli 2003 den Arbeitnehmer W. R7 als verantwortlichen Vorarbeiter in der Schweinefeinzerlegung ein. Er meldete R7 zwar als Vollzeitbeschäftigten der P1-GmbH bei der zuständigen EinzugsteIle an. Über die gemeldeten Lohnzahlungen hinaus erhielt R7 aber weitere Zahlungen. Diese, dem Sozialversicherungsträger nicht gemeldeten Lohnbestandteile erhielt R7 bar oder per Scheck von der A3-GmbH und ab Anfang Juli 2003 von der D5-GmbH. Die im Wege des Lohnsplittings ausgezahlten Beträge stellte R7 der A3-GmbH und ab Juli 2003 der D5-GmbH in Rechnung, die diese wiederum der P1-GmbH weiterberechneten.
Für die an R7 gezahlten, nicht gemeldeten Lohnbeträge enthielt der Angeklagte H1 mit Unterstützung der übrigen Angeklagten mit Ausnahme des Angeklagten M1 für sieben Monate Sozialversicherungsabgaben in nachfolgender Höhe pflichtwidrig bis heute der zuständigen Einzugsstelle vor:
Vereinigte IKK, Nachf. der IKK Westfalen-Mitte, Burgwall 20,44135 Dortmund
| Monat/Jahr | Gesamtbeitrag (EUR) | Arbeitgeberanteil (EUR) | Arbeitnehmeranteil (EUR) |
| Januar 2003 | 1.030,58 | 515,29 | 515,29 |
| Februar 2003 | 1.030,58 | 515,29 | 515,29 |
| März 2003 | 610,54 | 305,27 | 305,27 |
| April 2003 | 1.030,58 | 515,29 | 515,29 |
| Mai 2003 | 1.030,58 | 515,29 | 515,29 |
| Juni 2003 | 553,66 | 276,83 | 276,83 |
| Juli 2003 | 553,66 | 276,83 | 276,83 |
| Gesamt: | 5.840,18 | 2.920,09 | 2.920,09 |
Die Berechnung. der vorenthaltenen Sozialversicherungsbeiträge beruht auf den nachfolgend in Tabellenform mitgeteilten Grundlagen. Die Tabellen enthalten die an den Vorarbeiter R7 gezahlten und auf Bruttolöhne hochgerechneten Schwarzlöhne, die Beschäftigungszeiträume, die Beitragssätze der Sozialversicherungen und die Summen der Sozialversicherungsbeiträge für die verschiedenen Beschäftigungszeiträume:
Tabelle 4 (Seite 58 des Originals)
6.) bis 8.l Schlachthof S., Vorarbeiter R8
Im Schlachthof S. setzte der Angeklagte H1 als Verantwortlicher der P1-GmbH den Arbeitnehmer J. R8 von Oktober 2003 bis November 2005 und im Dezember 2005 als Verantwortlicher der I1-GmbH als verantwortlichen Vorarbeiter in der Schweinefeinzerlegung ein. Er meldete R8 zwar als Vollzeitbeschäftigten, und zwar vom 01.11.2003 bei der P1-GmbH, vom 01.05.2005 bei der A7 und vom 01.12.2005 bei der I1-GmbH bei der zuständigen EinzugsteIle an. Über die gemeldeten Lohnzahlungen hinaus erhielt R8 aber im gesamten Zeitraum weitere Zahlungen. Diese, dem Sozialversicherungsträger nicht gemeldeten Lohnbestandteile erhielt R8 bar oder per Scheck von der A3-GmbH sowie ab Juli 2003 von der D5-GmbH. Die im Wege des Lohnsplittings ausgezahlten Beträge stellte R8 bis April 2004 unter der B8 Limited, Pembrockshire, England, der A3 und D5-GmbH in Rechnung, die diese wiederum der P1-GmbH weiter berechneten. Auch nach diesem Zeitpunkt erhielt R8 höhere Lohnzahlungen als sozialversicherungsrechtlich und lohnsteuerlich gemeldet.
Die Verrechnung des gemeldeten Entgeltes mit dem Gesamtlohn stellte der Angeklagte H1 -wie auch in Bezug auf den Vorarbeiter N3 in den Lohndateien bis Ende 2005 durch eine hinterlegte Formel sicher.
Dabei war Der Angeklagte S2 auch für die Lohnabrechnungen der I1-GmbH und der A7, deren Geschäfte der Angeklagte H1 faktisch anstelle des eingetragenen Geschäftsführers A. P5 führte, zuständig. Der Angeklagte N1 betreute die Gesellschaften steuerlich; die Angeklagten H1 und S1 fertigten sämtliche Rechnungen für die polnische Gesellschaft selbst.
Für die an R8 gezahlten, nicht gemeldeten Lohnbeträge enthielt der Angeklagte H1 unter Mithilfe der Angeklagten G. und I. B1, S1, S2, N1 und M. H1 (insoweit nur bis Juli 2005) für die nachfolgend genannten 27 Monate Sozialversicherungsabgaben in Höhe von insgesamt 34.442,88 € pflichtwidrig bis heute der zuständigen Einzugsstelle vor, wobei er mit jeder Ummeldung des R8 auf eine neue Arbeitgebergesellschaft beschloss, weiterhin Beiträge auf dessen Lohn vorzuenthalten:
Tabelle 5 (Seiten 60 bis 61 des Originals)
AOK Niedersachsen, Hildesheimer Str. 273, 30519 Hannover
Die Berechnung der vorenthaltenen Sozialversicherungsbeiträge beruht auf den nachfolgend in Tabellenform mitgeteilten Grundlagen. Die Tabellen enthalten die an den Vorarbeiter R8 gezahlten und auf Bruttolöhne hochgerechneten Schwarzlöhne, die Beschäftigungszeiträume, die Beitragssätze der Sozialversicherungen und die Summen der Sozialversicherungsbeiträge für die verschiedenen Beschäftigungszeiträume:
Tabelle 6 (Seite 61 - unten - des Originals)
9.) Schlachthof S., Kolonne S13
Der Angeklagte H1 setzte von der 42. Kalenderwoche 2003 bis zur 8. KaIenderwoche 2004 im Schlachthof S. vornehmlich am Lachseband aber auch an anderen Bereichen eine Kolonne mit Arbeitnehmern ein, die die Firma S13 vermittelte, und unterstellte die Arbeitnehmer den Weisungen des Vorarbeiters R8. Die Arbeiten am Lachseband waren Teil eines einheitlichen Produktionsprozesses in der Schweinefeinzerlegung, in dem die Bänder mit einer einheitlichen Geschwindigkeit liefen.
Die Angeklagte I. B1 errechnete auf Anweisung H1 und S1 die Löhne der Arbeitnehmer aufgrund der mit S13 getroffenen Stundenlohnvereinbarung, wobei sie die geleisteten Stunden den durch R8 oder dessen Vertreter an G. B1 übermittelten, von S1 kontrollierten Stundenaufzeichnungen entnahm. Der Angeklagte S1 veranlasste die Auszahlung der Beträge per Scheck im Namen der D5-GmbH an S13. Um die praktizierte Arbeitnehmerüberlassung zu verschleiern, stellte der gesondert Verfolgte I. S14 nach Absprache mit den Angeklagten H1, S1 und B1 die Leistungen seiner Kolonne der D5-GmbH wöchentlich unter der Position "Verarbeitung" in Rechnung, wobei die Rechnungen den Tatsachen widersprechend eine mengenbezogene Abrechnung vorspiegelten. Die D5-GmbH stellte die Leistungen wiederum der P1-GmbH in Rechnung.
Die Angeklagte M. H1 veranlasste die Bezahlung der Rechnungen der D5-GmbH durch die P1-GmbH und stellte die zur Auszahlung der Löhne erforderlichen Beträge der D5-GmbH zur Verfügung. Die Angeklagten G. N1 und R. S1 verbuchten die Beträge bei der D5-GmbH als angebliche Fremdleistungen und veranlassten, dass die von S1 erstellten Ausgangsrechnungen der D5-GmbH die Löhne der Arbeitnehmer der Kolonne S13 erfassten. Der Angeklagte S2 gerierte sich auch gegenüber der W8 eG als verantwortlicher Lohnsachbearbeiter und kontrollierte vermeintlich das Vorliegen der erforderlichen Meldungen der Kolonne S13. Weder S13 noch der Angeklagte H1 als verantwortlicher Entleiher meldete die Arbeitnehmer entsprechend ihrem tatsächlichen Tätigkeitsumfang von rund 50 Stunden wöchentlich bei den Sozialversicherungsträgern an. Dies wusste auch Der Angeklagte S2. Soweit S13 Meldungen abgab, meldete er die Arbeitnehmer den Tatsachen widersprechend im Einvernehmen mit H1 als geringfügig Beschäftigte bei den zuständigen Einzugsstellen an.
Hierdurch enthielt der gesondert Verfolgte S13 in bewussten und gewollten Zusammenwirken mit dem Angeklagten A. H1 und unter Mithilfe der Angeklagten S1, S2, G. und I. B1, M. H1 und N1 den zuständigen Einzugsstellen während der nachfolgenden fünf Monate Beiträge in nachfolgender Höhe vor, wobei der Angeklagte H1 und der gesondert verfolgte S13 von vornherein beabsichtigten, die Arbeitnehmer solange wie benötigt einzusetzen, ohne hierauf Sozialversicherungsbeiträge in geschuldetem Umfang zu entrichten:
Barmer Ersatzkasse, Lichtscheider Str. 89, 42271 Wuppertal
| Monat/Jahr | Gesamtbeitrag (EUR) | Arbeitgeberanteil (EUR) | Arbeitnehmeranteil (EUR) |
| Oktober 2003 | 3.797,44 | 1.898,72 | 1.898,72 |
| November 2003 | 3.797,44 | 1.898,72 | 1.898,72 |
| Dezember 2003 | 3.797,44 | 1.898,72 | 1.898,72 |
| Januar 2004 | 3.835,88 | 1.917,94 | 1.917,94 |
| Februar 2004 | 1.917,94 | 958,97 | 958,97 |
| Gesamt: | 17.146,14 | 8.573,07 | 8.573,07 |
Arbeitnehmer: E. K13, E. T3
AOK Rheinland-Hamburg, Kasernenstr. 61, 40213 Düsseldorf
| Monat/Jahr | Gesamtbeitrag (EUR) | Arbeitgeberanteil (EUR) | Arbeitnehmeranteil (EUR) |
| Oktober 2003 | 17.037,54 | 8.518,77 | 8.518,77 |
| November 2003 | 11.120,06 | 5.560,03 | 5.560,03 |
| Dezember 2003 | 11.561,58 | 5.780,79 | 5.780,79 |
| Januar 2004 | 14.365,00 | 7.182,50 | 7.182,50 |
| Februar 2004 | 9.415,30 | 4.707,65 | 4.707,65 |
| Gesamt: | 63.499,48 | 31.749,74 | 31.749,74 |
Arbeitnehmer: Z1, A8, A9, A10, A11, A12, B9, U. B10, A. D10, D11, A. D12, E2, F3, F4, G7, H11, I2, I3, A. K14, M13, M. M14, O. F5, R9, R10, R11, S15, Y1, K15, I4
Vereinigte IKK, Burgwall 20, 44135 Dortmund
| Monat/Jahr | Gesamtbeitrag (EUR) | Arbeitgeberanteil (EUR) | Arbeitnehmeranteil (EUR) |
| Oktober 2003 | 1.864,22 | 932,11 | 932,11 |
| November 2003 | 1.864,22 | 932,11 | 932,11 |
| Dezember 2003 | 2.338,10 | 1.169,05 | 1.169,05 |
| Januar 2004 | 1.883,06 | 941,53 | 941,53 |
| Februar 2004 | 1.883,06 | 941,53 | 941,53 |
| Gesamt: | 9.832,66 | 4.916,33 | 4.916,33 |
Arbeitnehmer: M. A13, C. B11, F. T4, R. T5, E. Y2
AOK Westfalen-Lippe, Nortkirchenstr. 103,44263 Dortmund
| Monat/Jahr | Gesamtbeitrag (EUR) | Arbeitgeberanteil (EUR) | Arbeitnehmeranteil (EUR) |
| Oktober 2003 | 5.130,46 | 2.565,23 | 2.565,23 |
| November 2003 | 5.592,66 | .2.796,33 | 2.796,33 |
| Dezember 2003 | 5.592,66 | 2.796,33 | 2.796,33 |
| Januar 2004 | 3.766,12 | 1.883,06 | 1.883,06 |
| Februar 2004 | 3.766,12 | 1.883,06 | 1.883,06 |
| Gesamt: | 23.848,02 | 11.924,01 | 11.924,01 |
Arbeitnehmer: F. C3, P. C4
Die Berechnung der vorenthaltenen Sozialversicherungsbeiträge beruht auf den nachfolgend in Tabellenform mitgeteilten Grundlagen. Die Tabellen enthalten jeweils die an die jeweiligen Arbeitnehmer gezahlten und auf Bruttolöhne hochgerechneten Arbeitsentgelte, die Beschäftigungszeiträume, die Beitragssätze der Sozialversicherungen und die Summen der Sozialversicherungsbeiträge für die verschiedenen Beschäftigungszeiträume:
Tabellen 7 (Seiten 66 bis 67 des Originals)
10.) bis 13.) Schlachthof L., Arbeitnehmerüberlassung D2
Im Jahr 2003 setzte der Angeklagte H1 als Verantwortlicher der A1-GmbH im Schlachthof L., Rote Mühle 54-56, 32312 L., rumänische Arbeitnehmer der Firma D2 s.r.l. in der Rinderzerlegung ein. Entgegen den Vorgaben der durch das Landesarbeitsamt Hessen genehmigten vier Werkverträge, die der Angeklagte im Namen der A1-GmbH zeichnete, setzte er die Arbeitnehmer wie eigene ein und unterstellte diese den Weisungen der Vorarbeiter B. F6 und S. O2, die die Arbeitnehmer vor Ort einteilten. Im Einvernehmen mit dem Angeklagten H1 integrierten F6 und O2 laufend Zusatzkräfte in die Kolonne, so unter anderem die Arbeitnehmer K. Ö3, E.-B. Ö4, A. G8, M. M15, N. G9, O. W9, die Brüder M. und E. V1, die üblicherweise vorwiegend im Schlachthof H. tätig waren. Der Angeklagte M1 schickte diese in Kenntnis ihres Einsatzbereiches zur Unterstützung der rumänischen Arbeitskräfte aushilfsweise nach L..
Der Angeklagte H1 enthielt unter Mitwirkung der arbeitsteilig von ihm eingesetzten übrigen Angeklagten für insgesamt 170 rumänische Arbeitnehmer für ein Jahr Sozialversicherungsbeiträge in nachfolgender Höhe bis heute vor, wobei die Angeklagten von vornherein beschlossen, für die gesamte Laufzeit eines Vertrages diese vorzuenthalten, aber mit jedem neuen Werkvertrag einen neuen Entschluss fassten:
AOK Rheinland/Hamburg Kasernenstr. 61, 40213 Düsseldorf
zu 10.) Werkvertrag Nr. 419154100283/419154 101047
| Monat/Jahr | Gesamtbeitrag (EUR) | Arbeitgeberanteil (EUR) | Arbeitnehmeranteil (EUR) |
| Januar 2003 | 75.111,26 | 37.555,63 | 37.555,63 |
| Februar 2003 | 64.010,40 | 32.005,20 | 32.005,20 |
| März 2003 | 76.793,04 | 38.396,52 | 38.396,52 |
| April 2003 | 70.239,68 | 35.119,84 | 35.119,84 |
| Gesamt: | 286.154,38 | 143.077,19 | 143.077,19 |
zu 11.) Werkvertrag Nr. 41954101160
Die Berechnung der vorenthaltenen Sozialversicherungsbeiträge beruht auf den nachfolgend in Tabellenform mitgeteilten Grundlagen. Die Tabellen enthalten jeweils die an die jeweiligen Arbeitnehmer gezahlten Arbeitsentgelte, die Beschäftigungszeiträume, die Beitragssätze der Sozialversicherungen und die Summen der Sozialversicherungsbeiträge für die verschiedenen Beschäftigungszeiträume:
| Monat/Jahr | Gesamtbeitrag (EUR) | Arbeitgeberanteil (EUR) | Arbeitnehmeranteil (EUR) |
| Mai 2003 | 36.878,88 | 18.439,44 | 18.439,44 |
| Juni 2003 | 33.562,26 | 16.781,13 | 16.781,13 |
| Juli 2003 | 44.238,36 | 22.119,18 | 22.119,18 |
| August 2003 | 42.288,32 | 21.144,16 | 21.144,16 |
| September 2003 | 36.137,40 | 18.068,70 | 18.067,70 |
| Oktober 2003 | 42.915,78 | 21.457,89 | 21.457,87 |
| November 2003 | 53.425,82 | 26.712,91 | 26.712,91 |
| Dezember 2003 | 45.349,38 | 22.674,69 | 22.674,69 |
| Gesamt: | 334.769,20 | 167.398,10 | 167.398,10 |
zu 12.) Werkvertrag Nr. 419154101159
| Monat/Jahr | Gesamtbeitrag (EUR) | Arbeitgeberanteil (EUR) | Arbeitnehmeranteil (EUR) |
| Mai 2003 | 41.211,26 | 20.605,63 | 20.605,63 |
| Juni 2003 | 37.809,66 | 18.904,83 | 18.904,83 |
| Juli 2003 | 51.727,12 | 25.863,56 | 25.863,56 |
| August 2003 | 50.430,16 | 25.215,08 | 25.215,08 |
| September 2003 | 39.411,06 | 19.705,53 | 19.705,53 |
| Oktober 2003 | 46.599,22 | 23.299,61 | 23.299,61 |
| November 2003 | 58.480,52 | 29.240,26 | 29.240,26 |
| Dezember 2003 | 56.308,62 | 28.154,31 | 28.154,31 |
| Gesamt: | 381.977,62 | 190.988,81 | 190.988,81 |
zu 13.) Werkvertrag Nr. 41954101468
| Monat/Jahr | Gesamtbeitrag (EUR) | Arbeitgeberanteil (EUR) | Arbeitnehmeranteil (EUR) |
| Oktober 2003 | 11.747,00 | 5.873,50 | 5.873,50 |
| November 2003 | 36.583,52 | 18.291,76 | 18.291,76 |
| Dezember 2003 | 34.057,06 | 17.028,53 | 17.028,53 |
| Gesamt: | 82.387,58 | 41.193,79 | 41.193,79 |
Tabellen 8 (Seiten 71 bis 83 im Original)
14.) Schlachthof L.. Schwarzlöhne Zusatzkräfte
Der Angeklagte H1 meldete als Verantwortlicher der A1-GmbH auch die Arbeitnehmer, die er 2003 im Schlachthof L. in die Kolonnen der rumänischen Arbeitnehmer der Firma D2 integrierte, dem zuständigen Sozialversicherungsträger nicht an. Dabei meldete der Angeklagte S1 auf Veranlassung H1 zum Schein zwar die Arbeitnehmer E. V1, D. F7 und A. G8 für einen Teilzeitraum als (geringfügig) Beschäftigte bei der K2-GmbH an, sie erhielten aber höhere Lohnzahlungen als gemeldet. Der Zerleger G8 stellte darüber hinaus seine Leistungen, die nicht durch das gemeldete Entgelt gedeckt waren, der A3-GmbH und ab Juli 2003 der D5-GmbH in Rechnung. Die Schwarzlohnzahlungen, die auf den Schlachthof L. entfielen, stellten die A3 und ab Juli 2003 die D5-GmbH -auch ohne dass Eingangsrechnungen von Zerlegern vorlagen in vollem Umfang der P1-GmbH in Rechnung.
Hierdurch enthielt der Angeklagte H1 als Verantwortlicher der A1 mit Unterstützung der übrigen Angeklagten den zuständigen Einzugsstellen in neun Monaten Sozialversicherungsbeiträge in nachfolgender Höhe vor, wobei der Angeklagte von vornherein beabsichtigte, für den gesamten Zeitraum der Laufzeit der Werkverträge die Löhne der bei Bedarf einzusetzenden Zusatzkräfte nicht zur Sozialversicherung anzumelden:
AOK Rheinland-Hamburg, Kasernenstr. 61, 40213 Düsseldorf
| Monat/Jahr | Gesamtbeitrag (EUR) | Arbeitgeberanteil (EUR) | Arbeitnehmeranteil (EUR) |
| Januar 2003 | 48.235,44 | 24.117,72 | 24.117,72 |
| Februar 2003 | 74.851,46 | 37.425,73 | 37.425,73 |
| März 2003 | 66.202,34 | 33.101,17 | 33.101,17 |
| April 2003 | 72.527,84 | 36.263,92 | 36.263,92 |
| Mai 2003 | 72.713,84 | 36.356,92 | 36.356,92 |
| Juni 2003 | 43.076,22 | 21.538,11 | 21.538,11 |
| Juli 2003 | 21.488,38 | 10.744,19 | 10.744,19 |
| November 2003 | 8.989,14 | 4.494,57 | 4.494,57 |
| Dezember 2003 | 29.159,60 | 14.579,80 | 14.579,80 |
| Gesamt: | 437.244,26 | 218.622,13 | 218.622,12 |
Arbeitnehmer: A14, E. V1, B12, B13, B. F6, D. M16, D13, E3, O. W9, M17 und andere
Die Berechnung der vorenthaltenen Sozialversicherungsbeiträge beruht auf den nachfolgend in Tabellenform mitgeteilten Grundlagen. Die Tabellen enthalten die an den Vorarbeiter N3 gezahlten und auf Bruttolöhne hochgerechneten Schwarzlöhne, die Beschäftigungszeiträume, die Beitragssätze der Sozialversicherungen und die Summen der Sozialversicherungsbeiträge für die verschiedenen Beschäftigungszeiträume:
Tabellen 9 (Seiten 86 bis 90 des Originals)
15.) bis 19.) Schlachthof H., Arbeitnehmerüberlassung Rinderzerlegung I und II
Im Schlachthof H., Kranstraße 32, 59071 H.-Uentrop, setzte der Angeklagte H1 als Verantwortlicher der A1-GmbH von Januar 2003 bis September 2004 (Kalenderwoche 40a) rumänische Arbeitnehmer der Firma S.C. M2 Construct s.J.1. sowie von Oktober 2004 (Kalenderwoche 40b) bis September 2005 (Kalenderwoche 38) rumänische Arbeitnehmer der Firma R1 s.r.1. ein. Entgegen den Vorgaben der durch das Landesarbeitsamt Hessen genehmigten Werkverträge, die er im Namen der A1-GmbH zeichnete, setzte der Angeklagte H1 die Arbeitnehmer wie eigene ein und unterstellte sie den Weisungen des Vorarbeiters D. W10, der die Arbeitnehmer vor Ort einteilte. W10 war vom 01.01.2003 bis zum 30.11.2005 bei der A1-GmbH und ab 01.12.2005 als Arbeitnehmer der F1-GmbH gemeldet. Im Einvernehmen mit den Angeklagten H1, M1 und G. B1 integrierte W10 laufend Zusatzkräfte in die Kolonnen, und zwar insbesondere die Arbeitnehmer A. C5 und E. G10 sowie H. B14, B. B15, K.-J. L2, M. P12, M. V2, J. W11 sowie K. und E.-B. Ö4, die von 2003 bis Anfang 2005 bei der R3-GmbH geringfügig beschäftigt waren. Zudem setzte er die im Zeitpunkt der gesamten Beschäftigung überwiegend nicht gemeldeten Arbeitnehmer K. H12, M. E4, Y. Ü1 sowie die sog. F.osen B. F6, I. A15, Y. H10, M18, M19, P13, R12 und den bei der R4 gemeldeten M. O5 ein. Im Jahr 2005 kamen die ab Frühjahr 2005 bei der P6 beschäftigten D. B16, G. M20, E.-B., I. und K. Ö3 und die sog. F.osen J.-C. T6, D M21 und M. P12 zum Einsatz. H. und J. B17 waren 2005 vorübergehend zunächst bei der M4-GmbH und später bei der P6 gemeldet.
W10 und der Mitarbeiter von W8 S16 zeigten den rumänischen Arbeitskräften laufend die Schnittführung. Um die unzulässige Vermischung nicht offensichtlich werden zu lassen, führte W10 die Zusatzkräfte auf Stundenblättern, die den Tatsachen widersprechend mit Verladung überschrieben waren, obwohl - wie die Angeschuldigten wussten - eine solche im Bereich Rinderzerlegung gar nicht vorhanden war.
Der Angeklagte H1 enthielt der zuständigen Einzugsstelle unter Mithilfe der übrigen Angeklagten (der Angeklagten M. H1 nur bis Juli 2005) in insgesamt 33 Monaten für insgesamt 216 Arbeitnehmer Sozialversicherungsbeiträge in nachfolgender Höhe bis heute vor, wobei die Angeklagten mit Beginn der Laufzeit jedes neuen der insgesamt fünf Werkverträge erneut beschlossen, auch insoweit eine Arbeitnehmerüberlassung zu praktizieren:
AOK Rheinland-Hamburg, Kasernenstr. 61, 40213 Düsseldorf
15.) Werkvertrag M2 Nr. 419154100281 (20 Arbeitnehmer)
| Monat/Jahr | Gesamtbeitrag (EUR) | Arbeitgeberanteil (EUR) | Arbeitnehmeranteil (EUR) |
| Januar 2003 | 18.669,98 | 9.334,99 | 9.334,99 |
| Februar 2003 | 20.643,24 | 10.321,62 | 10.321,62 |
| März 2003 | 21.755,52 | 10.877,76 | 10.977,76 |
| April 2003 | 23.264,44 | 11.632,22 | 11.632,22 |
| Mai 2003 | 19.093,32 | 9.546,66 | 9.546,66 |
| Juni 2003 | 16.947,64 | 8.473,82 | 8.473,82 |
| Juli 2003 | 22.800,64 | 11.400,32 | 11.400,32 |
| August 2003 | 13.657,50 | 6.828,75 | 6.828,75 |
| Gesamt: | 156.832,28 | 78.416,14 | 78.416,14 |
16.) Werkvertrag M2 Nr. 419154100278 (21 Arbeitnehmer)
| Monat/Jahr | Gesamtbeitrag (EUR) | Arbeitgeberanteil (EUR) | Arbeitnehmeranteil (EUR) |
| Januar 2003 | 20.125,84 | 10.062,92 | 10.062,92 |
| Februar 2003 | 21.466,60 | 10.733,30 | 10.733,30 |
| März 2003 | 22.778,24 | 11.38.9,12 | 11.389,12 |
| April 2003 | 22.886,44 | 11.443,22 | 11.443,22 |
| Mai 2003 | 17.996,74 | 8.998,37 | 8.998,37 |
| Juni 2003 | 14.601,64 | 7.300,82 | 7.300,82 |
| Juli 2003 | 16.434,88 | 8.217,44 | 8.217,44 |
| August 2003 | 11.305,66 | 5.652,83 | 5.652,83 |
| September 2003 | 11.727,10 | 5.863,55 | 5.863,55 |
| Gesamt: | 159.323,14 | 79.661,57 | 79.661,57 |
17.) Werkvertrag M2 Nr. VW 419154101384 (42 Arbeitnehmer)
| Monat/Jahr | Gesamtbeitrag (EUR) | Arbeitgeberanteil (EUR) | Arbeitnehmeranteil (EUR) |
| August 2003 | 13.239,98 | 6.619,99 | 6.619,99 |
| September 2003 | 19.762,10 | 9.881,05 | 9.881,05 |
| Oktober 2003 | 24.410,90 | 12.205,45 | 12.205,45 |
| November 2003 | 28.804,02 | 14.402,01 | 14.402,01 |
| Dezember 2003 | 25.679,30 | 12.839,65 | 12.839,65 |
| Januar 2004 | 21.600,24 | 10.800,12 | 10.800,12 |
| Februar 2004 | 20.919,88 | 10.459,94 | 10.459,94 |
| März 2004 | 20.234,48 | 10.117,24 | 10.117,24 |
| April 2004 | 19.841,36 | 9.920,68 | 9.920,68 |
| Mai 2004 | 16.577,38 | 8.288,69 | 8.288,69 |
| Juni 2004 | 16.633,38 | 8.316,69 | 8.316,69 |
| Juli 2004 | 16.650,96 | 8.325,48 | 8.325,48 |
| August 2004 | 14.832,16 | 7.416,08 | 7.416,08 |
| September 2004 | 12.112,86 | 6.056,43 | 6.056,43 |
| Gesamt: | 271.299,00 | 135.649,50 | 135.649,50 |
18.) Werkvertrag M2 Nr. 419154101456/419154102298 (39 Arbeitnehmer)
| Monat/Jahr | Gesamtbeitrag (EUR) | Arbeitgeberanteil (EUR) | Arbeitnehmeranteil (EUR) |
| September 2003 | 19.300,46 | 9.650,23 | 9.650,23 |
| Oktober 2003 | 20.416,64 | 10.208,32 | 10.208,32 |
| November 2003 | 24.342,34 | 12.171,17 | 12.171,17 |
| Dezember 2003 | 23.248,26 | 11.624,13 | 11.624,13 |
| Januar 2004 | 20.213,50 | 10.106,75 | 10.106,75 |
| Februar 2004 | 21.273,06 | 10.636,53 | 10.636,53 |
| März 2004 | 21.621,84 | 10.810,92 | 10.810,92 |
| April 2004 | 19.841,36 | 9.920,68 | 9.920,68 |
| Mai 2004 | 17.163,18 | 8.581,59 | 8.581,59 |
| Juni 2004 | 17.553,56 | 8.776,78 | 8.776,78 |
| Juli 2004 | 18.277,78 | 9.138,89 | 9.138,89 |
| August2004 | 16.830,74 | 8.415,37 | 8.415,37 |
| September 2004 | 18.062,20 | 9.031,10 | 9.031,10 |
| Gesamt: | 258.144,92 | 129.072,46 | 129.072,46 |
19.) Werkvertrag R1 Nr. 419154102292 (94 Arbeitnehmer)
| Monat/Jahr | Gesamtbeitrag (EUR) | Arbeitgeberanteil (EUR) | Arbeitnehmeranteil (EUR) |
Tabelle 10 (Seiten 94 - unten - bis 95 - oben - des Originals)
Die Berechnung der vorenthaltenen Sozialversicherungsbeiträge beruht auf den nachfolgend in Tabellenform mitgeteilten Grundlagen. Die Tabellen enthalten jeweils die an die jeweiligen Arbeitnehmer gezahlten Arbeitsentgelte, die Beschäftigungszeiträume, die Beitragssätze der Sozialversicherungen und die Summen der Sozialversicherungsbeiträge für die verschiedenen Beschäftigungszeiträume:
Tabelle 11 (Seiten 96 bis 112 des Originals)
20.) und 21.) H. Rinderzerlegung. Zusatzkräfte
Der Angeklagte H1 meldete auch die Arbeitnehmer, die er von Anfang 2003 bis zur 38. Kalenderwoche 2005 im Schlachthof H. Rinderzerlegung I und 11 als Verantwortlicher der A1-GmbH in die Kolonnen der rumänischen Arbeitnehmer der Firma M2 und R1 und von der 39. Kalenderwoche bis Ende 2005 als Verantwortlicher der F1-GmbH u.a. in die Kolonnen der ungarischen Firma I5 einband, den zuständigen Sozialversicherungsträgern nicht an. H. und J. B17 sowie die Kolonne Y. H10 stellten der A3-GmbH von Juli 2003 bis zur 30. Kalenderwoche 2005 der D5-GmbH ihre Leistungen in Rechnung. Bis zur 33. Kalenderwoche 2005 stellten sie Rechnungen an die A4-GmbH. Soweit sozialversicherungsrechtliche Meldungen vorlagen, erfolgte die Auszahlung der Löhne unter Verrechnung der gemeldeten Entgelte. Die Schwarzlohnzahlungen unter Einschluss der im Wege des Lohnsplittings ausgezahlten, teilweise rechnungsabgedeckten Löhne berechneten die A3 und die D5-GmbH bis September 2005 der P1-GmbH weiter. Auch ab September 2005 (ab Kalenderwoche39) entsprachen die gemeldeten Entgelte der Zerleger weder den sozialversicherungsrechtlichen noch den lohnsteuerlieh gemeldeten Entgelten.
Durch die Taten enthielt der Angeklagte H1 mit Unterstützung der übrigen Angeklagten (der Angeklagten M. H1 nur bis Juli 2005) als Verantwortlicher der A1-GmbH, ab der 39. Kalenderwoche 2005 als Verantwortlicher der F1-GmbH in den nachfolgenden insgesamt 36 Monaten den zuständigen Einzugsstellen Sozialversicherungsbeiträge in nachfolgender Höhe bis heute vor, wobei die Angeklagten mit der Übernahme des Gewerkes und Umstellung der Subunternehmernehmerverträge auf die F1-GmbH im September 2005 erneut den Plan fassten, auch für die ab der 39. Kalenderwoche 2005 eingesetzten Arbeitskräfte Sozialversicherungsbeiträge vorzuenthalten:
20) A1-GmbH
AOK Rheinland-Hamburg, Kasernenstraße 61, 40213 Düsseldorf
Tabelle 12 (Seite 114 bis 115 im Original)
Arbeitnehmer: M. R13, Ü. Y3, B. F6, Y. H10, A. C5, P. K16, M. L3, J. M22, I. Ö4, K. Ö3, B. Ö4, K. L4, M. P12, J. W11, B. B18, M. V2, H. B14, J. B17, G. M20, K. H13, J. C. T6, D. B19, I. A15, G10, S17, E4, D14, B20, F8, H14, S18, H15, B21, A16, A17, D15, D16, E5, E6, F9, J3, M23, M19, M25, M26, M27, M18, R12, P14, P13, O6, I6, P16, S19, T7, R15, S20, J4, L5, T8, K17, T9, W12.
21) F1-GmbH:
AOK Rheinland-Hamburg, Kasernenstraße 61, 40213 Düsseldorf
Tabelle 13 (Seiten 115 - unten - bis 116 - oben - im Original)
Arbeitnehmer: I. A15, D. B19, A. C5, B. F6, M. O5, B. Ö4, I. Ö4, K. Ö3, M. P12, J. C. T6, J. T10, Ü. Y3, M. D17, D F7, J. D M21, M. Ö7, O. W9, J. W11, M. D18, D19, T8, M. J5, P. K18.
Die Berechnung der vorenthaltenen Sozialversicherungsbeiträge beruht auf den nachfolgend in Tabellenform mitgeteilten Grundlagen. Die Tabellen enthalten jeweils die an die jeweiligen Arbeitnehmer gezahlten und auf Bruttolöhne hochgerechneten Arbeitsentgelte, die Beschäftigungszeiträume, die Beitragssätze der Sozialversicherungen und die Summen der Sozialversicherungsbeiträge für die verschiedenen Beschäftigungszeiträume:
Tabellen 14 (Seiten 117 bis 122 im Original)
22.) und 23.) Schlachthof H.. Schwarzlöhne Grobzerlegung
In der Grobzerlegung des Schlachthofes H. setzte der Angeklagte H1 als Verantwortlicher der P1-GmbH, ab der Kalenderwoche 48/2005 als Verantwortlicher der I1-GmbH, ca. 80-100 Arbeitnehmer zeitgleich ein, wobei er höhere Löhne auszahlte als den Sozialversicherungsträgern gemeldet. Bis Frühjahr 2005 gehörten die eingesetzten Arbeitnehmer verschiedenen Gesellschaften des H1-Verbundes - unter anderem der S21-GmbH, der M4-GmbH, der X1-GmbH, der R3-GmbH, der K2-GmbH, ab Frühjahr 2005 vornehmlich der P6 und A7 - an, die gemeinsam die Zerlegearbeiten in wechselnden Positionen verrichteten. Dabei wussten die Angeklagten, dass die Grobzerlegung ein einheitliches Gesamtgewerk darstellte, das schon aus rechtlichen Gründen nicht in Teilen an verschiedene Subunternehmer vergeben werden konnte. Mit den Vorarbeiteraufgaben betrauten die Angeklagten A. H1, G. B1, S1 und M1 die gesondert Verfolgten S. und F. O8 sowie J. J6.
Ab Mitte 2005 übernahm Der Angeklagte M1 selbst Vorarbeiteraufgaben von dem gesondert Verfolgten J6.
Einen erheblichen Teil der Zerleger der Kolonne "Grobzerlegung", namentlich S. R16, H. B14, J. B17, D. W13, M. D20, M. H6, R. L6, D.. Q1, H. S22, H. W14, F. W15, ab 2004 auch M. B7, T. H7, D.. L1, T. M10, J. O9, W. R7, A. S10, B. T2 und M. S9 veranlassten sie, ihre Zerlegeleistungen den Abrechnungsgesellschaften A3 und D5-GmbH und von Mitte 2005 bis zur 33. Kalenderwoche der A4-GmbH in Rechnung zu stellen, wobei in Bezug auf den Zerleger F. W15 dessen Ehefrau E. W16 als Rechnungsausstellerin in Erscheinung trat. Soweit diese oder auch die übrigen nicht rechnungsausstellen den Zerleger zeitweilig (zugleich) in (geringfügigen) Beschäftigtenverhältnissen bei Gesellschaften des H1-Verbundes standen, erfolgte die Lohnauszahlungund Rechnungserteilung unter Verrechnung der gemeldeten Lohnsummen.
Gemeinsam mit der Kolonne "Grobzerlegung" verrichteten die in den Lohndateien unter "Kolonne F.osen Grobzerlegung" geführten D. P17, S. A18, M. M15, P. K16, Ü. Y3, K. S23, S. Ö10, K. R17, ab 2004 A. C5, J. E7, D. K19, E. K20, G. M20, A. R18, I. und E.-B. Ö4 Zerlegearbeiten. Auch sie waren nicht oder nur zeitweise mit abweichenden Lohnbeträgen bei der M5-GmbH und der R3-GmbH sozialversicherungsrechtlich gemeldet. M. R13 war im gesamten Zeitraum ohne sozialversicherungsrechtliche Meldung tätig.
Ab Frühjahr 2005 begannen die Angeklagten "nahtlos" einen Großteil der Arbeitnehmer der in den Lohndateien so bezeichneten Kolonnen "Grobzerlegung" und "Grobzerlegung F.osen" bei der P6, und ab dem 01.12.2005 bei der A7 A. P5 anzumelden, wobei ab Herbst 2005 überwiegend Vollzeitbeschäftigungsverhältnisse bestanden. Diese Gesellschaften setzte der Angeklagte H1 im den vorgenannten Zeiträumen auch formal als Subunternehmer in der Grobzerlegung ein. Während die Angeklagten für die Zerleger W14, R16 und R18 noch bis Ende 2005 in den Lohndateien die Löhne aus den gemeldeten Beschäftigungsverhältnissen explizit in Abzug brachten, legten sie wie auch in der Rinderzerlegung in H. - für einen Teil der Zerleger zwei Tabellenblätter mit unterschiedlichen Stundensätzen an. Die sozialversicherungsrechtlichen Meldungen erfolgten auf Grundlage der vornehmlich durch den Angeklagten S2 erstellten Lohnabrechnungen, in die er aber gänzlich andere, wesentlich geringere Leistungswerte und Lohnsummen einstellte.
Die P6 und die A7 stellten zwar auch Subunternehmerrechnungen an die P1-GmbH und - ab der Kalenderwoche 48 2005 - an die I1-GmbH aus, diese Rechnungen schrieben die Angeklagten aber selbst. Der Angeklagte H1 führte auch im Übrigen die Geschäfte der polnischen Gesellschaften anstelle der nur zum Schein eingesetzten Geschäftsführer A. und A. P5 selbst. Der Angeklagte N1 betreute die Gesellschaften in allen steuerlichen Angelegenheiten. Die Arbeitsverträge und auch die mit Arbeitgeberwechseln einhergehenden Aufhebungsverträge, die inhaltlich denen der übrigen Gesellschaften des H1-Verbundes nachgebildet waren, bereitete Der Angeklagte S2 zur Unterzeichnung vor; er oder Der Angeklagte M1 legte sie den Arbeitnehmern zur Unterschrift vor.
Durch die Taten enthielt der Angeklagte H1 mit Unterstützung der übrigen Angeklagten, der Angeklagten M. H1 bis Juli 2005, als Verantwortlicher der P1-GmbH, ab der Kalenderwoche 48 2005 als Verantwortlicher der I1-GmbH den zuständigen Einzugsstellen Sozialversicherungsbeiträge in nachfolgender Höhe bis heute vor, wobei der Angeklagte H1 mit der Übernahme des Gewerkes und Umstellung der Subunternehmernehmerverträge von der P1-GmbH auf die I1-GmbH im November 2005 erneut den Plan fasste, auch für die ab Dezember 2005 (Kalenderwoche 48b) eingesetzten Arbeitskräfte Sozialversicherungsbeiträge vorzuenthalten:
22) P1-GmbH
Die für die "Kolonne Grobzerlegung" zuständigen Einzugsstellen für die genannten Arbeitnehmer waren:
AOK Mecklenburg-Vorpommern, Warnowufer, 23, 18057 Rostock (M. B7), AOK Brandenburg, Potsdamer Str. 20, 14513 Teltow (H. W14, G. M11, J. O9, A. S10),
IKK Brandenburg-Berlin, Ziolkowskistr. 6, 14480 Potsdam (B. T2),
AOK Schleswig-Holstein, Edisonstr. 70, 24145 Kiel (D.. Q1),
DAK, Nagelsweg 27,20097 Hamburg (M. S9),
IKK Niedersachen, Günther-Wagner-Allee 28, 30177 Hannover (J. B17),
Vereinigte IKK, Signal Iduna Hauptverwaltung, Burgwall20, 44135 Dortmund (R. L6, H. B14, W. R7),
AOK Westfalen-Lippe, Nortkirchenstr. 103-105, 44263 Dortmund (S. R16, U. B10, Andrea S24),
AOK Rheinland-Hamburg, Kasernenstr. 61, 40213 Düsseldorf (M. D20, F. W15, G. K21, T7, M15, D. W13, R. W17, W. B22), Barmer, Lichtscheider Str. 89, 42285 Wuppertal (H. S22, T. H7),
AOK Hessen, Kölner Str. 8, 65760 Eschborn (M. H6, D.. L1, T. M10)
Tabelle 15 (Seite 126 bis 127 im Original)
Die Berechnung der vorenthaltenen SozIalversIcherungsbeiträge beruht auf den nachfolgend in Tabellenform mitgeteilten Grundlagen. Die Tabellen enthalten jeweils die an die jeweiligen Arbeitnehmer gezahlten und auf Bruttolöhne hochgerechneten Arbeitsentgelte, die Beschäftigungszeiträume, die Beitragssätze der Sozialversicherungen und die Summen der Sozialversicherungsbeiträge für die verschiedenen Beschäftigungszeiträume:
Tabellen 16 (Seiten 128 bis 138 im Original)
Die für die "Kolonne F.osen Grobzerlegung" zuständigen Einzugsstellen waren:
DAK, Nagelsweg 27,20097 Hamburg (J. E7, E. K20),
IKK Weser-Ems, Innungskrankenkasse Oldenburg, Tannenstraße 11-13, 26122 Oldenburg (F. R19),
Vereinigte IKK, Signal Iduna Hauptverwaltung, Burgwall 20, 44135 Dortmund (S. O2, J. P18, P. K16),
AOK Westfalen Lippe, Nortkirchenstr. 103-105, 44263 Dortmund (S. Ö10, A. R18, D. K19, M. M15, E.-B. Ö4, I. Ö4),
AOK Rheinland-Hamburg, Kasernenstraße 61, 40213 Düsseldorf (S25, Y. O11, G. M20, M. G11, A. C5, B. K22, M. K23, E. L7, E. M29, M. G12, E. G10, Y. H10, E. K24, J. E7, M. K25, H. K26, M. M30, P. K27, B. M31, A. P19, D. P17, B. M32, J. K. S23, Ü. Y3, M. R13, R. K28, I7, N5, J7, E8, D21, D22, S26, A19, E9, G13, A20, T11, B23, C6, F10, F8, N6, K29, S27, A21, P20, B24, G10, M33, V3, B25, P21, Z2, J8, P22, S28, J9, A22, L8, L5, D15, M19, M34, C7, B26, S29, E6, L10, M35, T17, H16, J10, R11, K30, A23, P23, V4, D23, D24, B27, K31, M36, S30, M37, T12, B28 und weitere namentlich nicht näher bekannte Arbeitnehmer)
Tabelle 17 (Seiten 139 bis 141 im Original)
Die Berechnung der vorenthaltenen Sozialversicherungsbeiträge beruht auf den nachfolgend in Tabellenform mitgeteilten Grundlagen. Die Tabellen enthalten jeweils die an die jeweiligen Arbeitnehmer gezahlten und auf Bruttolöhne hochgerechneten Arbeitsentgelte, die Beschäftigungszeiträume, die Beitragssätze der Sozialversicherungen und die Summen der Sozialversicherungsbeiträge für die verschiedenen Beschäftigungszeiträume:
Tabellen 18 (Seiten 142 bis 155 im Original)
23) I1-GmbH
Die für die Kolonne Grobzerlegung zuständigen Einzugsstellen waren:
AOK Brandenburg, Potsdamer Str. 20, 14513 Teltow (H. W14)
AOK Niedersachsen, Hildesheimer Str. 273, 30519 Hannover (J. B17)
AOK Westfalen-Lippe, Nortkirchenstr. 103-105, 44236 Dortmund (S. R16)
Vereinigte IKK, Signal Iduna Hauptverwaltung, Burgwall 20, 44135 Dortmund (H. B14)
| Summe Beiträge EUR | Arbeitgeberanteil EUR | Arbeitnehmeranteil EUR | |
| Dezember 2005 | 3.641,61 | 1.776,54 | 1.865,07 |
Die für die Kolonne F.osen Grobzerlegung zuständigen Einzugsstellen waren:
Vereinigte IKK, Signal Iduna Hauptverwaltung, Burgwall 20, 44135 Dortmund (P. K16),
AOK Westfalen-Lippe, Nortkirchenstr.1 03-1 05, 44236 Dortmund (A. R18),
AOK Rheinland-Hamburg, Kasernenstraße 61, 40213 Düsseldorf (Y. H17),
Barmer, Lichtscheider Str. 89, 42285 Wuppertal (G. M20),
| Summe Beiträge EUR | Arbeitgeberanteil EUR | Arbeitnehmeranteil EUR | |
| Dezember 2005 | 6.484,05 | 3.177,32 | 3.306,73 |
Die Berechnung der vorenthaltenen Sozialversicherungsbeiträge beruht auf den nachfolgend in Tabellenform mitgeteilten Grundlagen. Die Tabellen enthalten jeweils die an die jeweiligen Arbeitnehmer gezahlten und auf Bruttolöhne hochgerechneten Arbeitsentgelte, die Beschäftigungszeiträume, die Beitragssätze der Sozialversicherungen und die Summen der Sozialversicherungsbeiträge für die verschiedenen Beschäftigungszeiträume:
Tabellen 19 (Seite 158 des Originals)
24.) bis 26.) Schlachthof H., Schweinefeinzerlegung. Schwarzlöhne Schulterband
Am Schulterband in H. setzte der Angeklagte H1 als Verantwortlicher der P1-GmbH in der 39. und 40. Kalenderwoche 2003, von der 6. bis 23. KaIenderwoche 2004 und von der 12. bis 31. Kalenderwoche 2005 Arbeitnehmer ein, die er ebenfalls nur teilweise - zu Minimallöhnen - bei Gesellschaften des H1-Verbundes meldete. 2003 setzte er 30 nicht gemeldete Arbeitnehmer unter der Kolonnenbezeichnung "F.osen Schulterband" ein. 2004 meldete er trotz eines längeren Beschäftigungszeitraumes im Einvernehmen mit den Angeklagten S1 und N1 den Großteil der Kolonnenmitglieder nur von der 10. bis zur 18. Kalenderwoche 2004 bei der D5-GmbH an, u.a. I. A24, M. K32, R. Y4, H. S31, R. D25, S. H18, I. I8, E. B29, A. A25, E. T13, M. C8, A. I9, E.-B. Ö4, K. Ö3 und A. B30. Auch in diesem Zeitraum enthielten die Zerleger jedoch höhere Lohnzahlungen als die gemeldeten. Zudem kamen am Schulterband 2004 neben nicht gemeldeten Personen auch die Zerleger M. D20, M. B7, A. S10, M. und T. H7, M. S9 und T. M10 zum Einsatz, die der Angeklagte A. H1 zeitweilig geringfügig bei der S3-GmbH, der R3-GmbH und der X1-GmbH anmeldete. Diese veranlasste der Angeklagte ebenso wie die nicht gemeldeten Arbeitnehmer Y. H10, D. Q1 und J. O9, ihre Leistungen der D5-GmbH in Rechnung zu stellen, die die Beträge der·P1-GmbH dann weiter berechnete. Evtl. Löhne aus·gemeldeten Beschäftigungsverhältnissen ließ der Angeklagte H1 verrechnen. Ferner war der in Vollzeit beschäftigte Arbeitnehmer der V5-GmbH, S-straße 12, in Du (Geschäftsführer R. K33), A. N7 am Schulterband eingesetzt, dessen Leistungen die Angeklagten in den Lohndateien ebenso vermerkten wie das tatsächlich gemeldete, wesentlich geringere Entgelt. Im Jahr 2005 setzte der Angeklagte H1 die nicht gemeldete "M18" sowie die bei der A. P24 gemeldeten Brüder K., I. und E.-B. Ö4 am Schulterband ein.
Durch die Taten enthielt der Angeklagte H1 mit Unterstützung der übrigen Angeklagten den zuständigen Einzugsstellen Sozialversicherungsbeiträge in nachfolgender Höhe bis heute vor, wobei sie 2003, 2004 und 2005 jeweils einen neuen Entschluss für die zusammenhängenden Einsatzzeiten fassten:
AOK Schleswig-Hoistein, Edisonstr. 70, 24145 Kiel (D.. Q1),
KHK Allianz, K.-Wiechert-Allee 61,30177 Hannover (A. I9),
IKK Niedersachsen, Günther-Wagner-Allee 28, 30177 Hannover (K. Ö3),
Vereinigte IKK, Signal Iduna Hauptverwaltung, Burgwall 20, 44135 Dortmund (A. A26, M. G14, M. K34),
AOK Westfalen Lippe, Nortkirchenstr. 103-105, 44263 Dortmund (I. A24, E. B29, S. H18, I. I8, B. Ö4, S. Ö10, Er T13, D. T14, R. D25, A. N7, S. H19, R. X2, I. Ö4),
AOK Rheinland-Hamburg, Kasernenstr. 61, 401-3 Düsseldorf (M. D20, J. Q2, N. S32, G. V6, M. K35, G. W18, J3, A27, B31, D26, D. E10, K36, G15, M18 und weitere nicht näher identifizierte Arbeitnehmer),
AOK Bayern, Garl-Wery-Str. 28, 81739 München (A. B30)
Tabelle 20 (Seiten 160 - unten - bis 161 - oben - im Original)
Die Berechnung der vorenthaltenen Sozialversicherungsbeiträge beruht auf den nachfolgend in Tabellenform mitgeteilten Grundlagen. Die Tabellen enthalten jeweils die an die jeweiligen Arbeitnehmer gezahlten und auf Bruttolöhne hochgerechneten Arbeitsentgelte, die Beschäftigungszeiträume, die Beitragssätze der Sozialversicherungen und die Summen der Sozialversicherungsbeiträge für die verschiedenen Beschäftigungszeiträume:
Tabellen 21 (Seiten 162 bis 169 im Original)
27:) und 28.) Schlachthof H., Becksband Schwarzlöhne
Am Becks (Kotelett)-Band in der Schweinefeinzerlegung in H. setzte der Angeklagte A. H1 als Verantwortlicher der P1-GmbH von Januar bis zur 42. Kalenderwoche 2003 eine Schwarzarbeiterkolonne sowie in der 20. KaIenderwoche 2004 fünf Arbeitnehmer schwarz ein. Im Jahr 2003 meldete er einen Teil der Arbeitnehmer für wenige Wochen zum Schein zu Minimallöhnen bei der M5-GmbH als geringfügig Beschäftigte an. In der Kolonne waren unter anderem B. M38, D. M16, K. B32, A. B33, C. C9, M. E4, M. E11, J. P18, K. P25, M. A28, S. O2, D. P17 sowie unter der Kolonnenbezeichnung "H. F.osen Becks" F. R19, K. R17, K. S23 und O. W9 tätig. Die nicht gemeldeten Löhne berechnete die D5-GmbH der P1-GmbH weiter. In der 20. Kalenderwoche 2004 setzte der Angeklagte H1 die nicht gemeldeten Arbeitnehmer I., K., E.-B. Ö4 sowie die Arbeitnehmer A. C5 und Ü. Y3 ein.
Durch die Taten enthielt der Angeklagte H1 mit Unterstützung der übrigen Angeklagten den zuständigen Einzugsstellen Sozialversicherungsbeiträge in nachfolgender Höhe bis heute vor, wobei die Angeklagten sich 2004 erneut entschlossen, für die am Becksband eingesetzten Kräfte Sozialversicherungsabgaben vorzuenthalten:
AOK Rheinland-Hamburg, Kasernenstraße 61, 40213 Düsseldorf
Tabelle 22 (Seiten 170 - unten - bis 171 - oben - des Originals)
Arbeitnehmer: L. A30, A31, A. A32, D. A33, M. A34, M. A35, A. B34, A. B33, T. (T) B35, T. B36, L. B37, K. B32, T. B38, T. B39, A. B40, T. B41, A. B42, T. B43, D. B44, A. C5, C. C9, P32 C11, M. E12, M. E4, J. E13, H. (H.) E14, J. E15, M. E16, M. G16, N. G17, J. G18, M. J11, K. J12, K. J13, J. P18, W. H20, M. H21, W. K37, K. K38, P. K39, A. K40, T. K41, A. K42, A. K43, R. K44, K. K45, G. K46, G. K47, P. K25, J. K48, F. L11, B. M39, B. M40, B. M41, D. M16, M. A28, W. M42, R. M43, K. N8, B. Ö4, K. Ö3, I. Ö4, Y. Ö12, S. O2, R. O13, D. P17 (D.), T. P26, M. P27, F. R19, S. R20, K. R17, M. R21, J. S33, D. S34, Rr S35, K. S23, F. S36, C. S37, R. T15, Ü. Y3, O. W9, W. W19, M. W20, R. W21, J. Z3, E. G19, W. B47, B. G20, J. G21, T. G22, N. C12, M. M48, A. K. R. R22, P. B48, S. M49, A19, B49, D. M50, F8, H23, G23, G24, G25, J14, K49, K50, K51, K52, K53, L13, L14, M51, P30, P31, P32, R23, R24, S39, S40, S41, S42, S43, W22, A37, A38, A23, A16, A39, A21, A40, A41, A42, A.,
A44, A14, B50, B51, C6, C13, C14, D28, D15, D29, D24, D30, D31, D32, D13, D33, E17, E6, F15, F16, F17, F9, F18, G26, H24, I10, J15, J16, J17, J18, J3, J19, J20, K54, K31, L5, M52, M53, M54, M55, M56, M57, M26, M58, M59, M18, N9, N10, O15, P13, P33, P34, P35, R25, S44, S45, T17, T18, T19, T12, T20, T21, T7, U2, W23, Y5, Z4, L15, T22, B52, R26, B53, I11, G27, H25, L16, L17, L18 , M60, T23, W24, C15, J21, A45, L19, S46, J22, A46, J23, P36, R27, K55, M61, H26, T24, M62, E18, I12, M63, Ö16, U3, V7, C16, Rumäne 1, Rumäne 2, Rumäne Z 2 und weitere nicht näher identifizierte Arbeitnehmer.
Die Berechnung der vorenthaltenen Sozialversicherungsbeiträge beruht auf den nachfolgend in Tabellenform mitgeteilten Grundlagen. Die Tabellen enthalten jeweils die an die jeweiligen Arbeitnehmer gezahlten und auf Bruttolöhne hochgerechneten Arbeitsentgelte, die Beschäftigungszeiträume, die Beitragssätze der Sozialversicherungen und die Summen der Sozialversicherungsbeiträge für die verschiedenen Beschäftigungszeiträume:
Tabelle 23 (Seiten 173 bis 183 des Originals)
29.) Schlachthof H.. Rinderschlachtung. Arbeitnehmer G17
In der Rinderschlachtung (Großvieh) H. setzte der Angeklagte H1 im Jahr 2005 als Verantwortlicher der H3-GmbH den bei der R4-GmbH (Geschäftsführer A. H1) gemeldeten Arbeitnehmer N. G17 ein. Die an ihn gezahlten Löhne erfassten die Angeklagten B1, S1 und H1 in den Lohntabellen in der Tabelle "KW Rind 2005". Die Abzüge aus dem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis von 120,29 € wöchentlich hinterlegten S1 bzw. die Mitarbeiter im Lohnbüro als Formel; die verbleibenden Differenzbeträge stellte die D5-GmbH der P1-GmbH bis jedenfalls zur 8. Kalenderwoche 2005 in Rechnung. Die im Wege des Lohnsplittings ausgezahlten Beträge an G17 meldete der Angeklagte A. H1 mit Unterstützung der übrigen Angeklagten, der Angeklagten M. H1 bis Juli 2005, in den nachfolgenden zwölf Monaten der zuständigen Einzugsstelle nicht an, wodurch dem Sozialversicherungsträger ein Schaden in nachfolgender Höhe entstand:
Vereinigte IKK, Burgwall20, 44135 Dortmund
| Monat/Jahr | Gesamtbeitrag (EUR) | Arbeitgeberanteil (EUR) | Arbeitnehmeranteil (EUR) |
| Februar 2005 | 1.420,10 | 705,81 | 714,29 |
| März 2005 | 1.910,71 | 950,95 | 959,76 |
| April 2005 | 1.707,25 | 849,22 | 858,03 |
| Mai 2005 | 1.818,21 | 904,70 | 913,51 |
| Juni 2005 | 1.254,11 | 623,31 | 630,80 |
| Juli 2005 | 1.262,85 | 614,20 | 648,65 |
| August 2005 | 1.921,29 | 940,37 | 980,92 |
| September 2005 | 1.921,29 | 940,37 | 980,92 |
| Oktober 2005 | 1.921,29 | 940,37 | 980,92 |
| November 2005 | 1.921,29 | 940,37 | 980,92 |
| Dezember 2005 | 1.921,29 | 940,37 | 980,92 |
| Gesamt | 18.979,68 | 9.350,04 | 9.629,64 |
Die Berechnung der vorenthaltenen Sozialversicherungsbeiträge beruht auf den nachfolgend in Tabellenform mitgeteilten Grundlagen. Die Tabellen enthalten jeweils die an Guder gezahlten und auf Bruttolöhne hochgerechneten Arbeitsentgelte, die Beschäftigungszeiträume, die Beitragssätze der Sozialversicherungen und die Summen der Sozialversicherungsbeiträge für die verschiedenen Beschäftigungszeiträume.
Tabelle 24 (Seite 185 des Originals)
30) Sozialversicherungsbeiträge (Beihilfetat)
Schlachthof B. (T16-GmbH), Arbeitnehmerüberlassung D3
Im Schlachthof B., Marie-Curie-Straße 14-20, 53332 B., den die T16-GmbH, Geschäftsführerin E. L12, betrieb, setzte der Angeklagte H1 als Geschäftsführer der P1-GmbH von Januar 2003 bis Oktober 2004 Arbeitnehmer der rumänischen Firma D3 s.r.l. in der Kalbfleischzerlegung ein. Im Einvernehmen mit den Angeklagten A. H1, R. S1 und G. B1 unterstellte die gesondert Verfolgte L12 die Arbeitnehmer entgegen den Vorgaben der durch das Landesarbeitsamt Hessen genehmigten Werkverträge den Weisungen des Mitarbeiters der T16-GmbH, L. P28. Dieser setzte die Arbeitnehmer absprachegemäß nach Bedarf in verschiedenen Zerlegebereichen ein, insbesondere auch vermischt mit den in der Rinderzerlegung tätigen Arbeitnehmer der ungarischen Firma I5. Die Arbeitnehmer der Firma D3 und der I5 verrichteten insbesondere auch die Arbeiten an der sog. mittleren Verpackungsmaschine gemeinsam. Die Abrechnung der Arbeitnehmer erfolgte nur zum Schein nach einer Mengenvereinbarung. Die Leistungen der Facharbeiter stellte die T16-GmbH der P1-GmbH in Absprache mit den Angeklagten H1 und G. B1 mit einem Kilogrammfaktor von 0,0078 €, die der Hilfsarbeiter mit einem Faktor von 0,0068 € in Rechnung, wobei P28 selbst die Einstufung der Arbeitnehmer als Hilfs-oder Facharbeiter vornahm. H1, B1 und S1 standen P28 als Ansprechpartner zur.Verfügung. Als Ansprechpartner vor Ort setzten die Angeklagten J.-M. M44 ein.
Durch die Taten enthielt die gesondert Verfolgte L12 trotz bestehender Leistungsfähigkeit mit Unterstützung der Angeklagten H1, S1 und G. B1 für 22 Monate den zuständigen Einzugsstellen Sozialversicherungsbeiträge für die eingesetzten Arbeitnehmer der Firma D3 (Werkverträge Nr. 419154100718/101437 (Nachtrag)/101668) in nachfolgender Höhe bis heute vor, wobei sie Anfang 2003 beschlossen, die rumänischen insgesamt 66 Arbeitnehmer während der gesamten Laufzeit der Verträge unzulässigerweise der T16-GmbH zu überlassen:
Barmer Ersatzkasse, Lichtscheider Str. 89, 42271 Wuppertal
| Monat/Jahr | Gesamtbeitrag (EUR) | Arbeitgeberanteil (EUR) | Arbeitnehmeranteil (EUR) |
| Januar 2003 | 31.506,60 | 15.753,30 | 15.753,30 |
| Februar 2003 | 33.073,28 | 16.536,64 | 16.536,64 |
| März 2003 | 30.036,90 | 15.018,45 | 15.018,45 |
| April 2003 | 35.456,46 | 17.728,23 | 17.728,23 |
| Mai 2003 | 39.214,60 | 19.607,30 | 19.607,30 |
| Juni 2003 | 36.917,40 | 18.458,70 | 18.458,70 |
| Juli 2003 | 39.812,72 | 19.906,36 | 19.906,36 |
| August 2003 | 37.252,20 | 18.626,10 | 18.626,10 |
| September 2003 | 31.817,06 | 15.908,53 | 15.908,53 |
| Oktober 2003 | 30.535,40 | 15.267,70 | 15.267,70 |
| November 2003 | 33.237,38 | 16.618,69 | 16.618,69 |
| Dezember 2003 | 29.447,78 | 14.723,89 | 14.723,89 |
| Januar 2004 | 31.212,20 | 15.606,10 | 15.606,10 |
| Februar 2004 | 33.134,46 | 16.567,23 | 16.567,23 |
| März 2004 | 32.721,62 | 16.360,81 | 16.360,81 |
| April 2004 | 32.563,20 | 16.281,60 | 16.281,60 |
| Mai 2004 | 28.052,90 | 14.026,45 | 14.026,45 |
| Juni 2004 | 29.417,54 | 14.708,77 | 14.708,77 |
| Juli 2004 | 29.287,66 | 14.643,83 | 14.648,83 |
| August 2004 | 28.779,56 | 14.389,78 | 14.389,78 |
| September 2004 | 29.779,36 | 14.889,68 | 14.889,68 |
| Oktober 2004 | 12.420,74 | 6.210,37 | 6.210,37 |
| Gesamt: | 695.677.02 | 347.838,51 | 347.838,51 |
Die Berechnung der vorenthaltenen Sozialversicherungsbeiträge beruht auf den nachfolgend in Tabellenform mitgeteilten Grundlagen. Die Tabellen enthalten jeweils die an die jeweiligen Arbeitnehmer gezahlten und auf Bruttolöhne hochgerechneten Arbeitsentgelte, die Beschäftigungszeiträume, die Beitragssätze der Sozialversicherungen und die Summen der Sozialversicherungsbeiträge für die verschiedenen Beschäftigungszeiträume:
Tabellen 25 (Seiten 188 bis 193 des Originals)
Bei der Berechnung in den Fällen 1-30 ist die Lohnsteuerklasse 6 zugrundegelegt worden, soweit die Arbeitnehmer nicht identifiziert werden konnten. Soweit die Arbeitnehmer hingegen identifiziert werden konnten, sind die individuellen Besteuerungsmerkmale der einzelnen Arbeitnehmer zugrunde gelegt worden.
31) bis 94) Lohnsteuer
Die Löhne der nur geringfügig oder gar nicht gemeldeten Zusatzkräfte und (nicht rumänischen) Arbeitnehmer meldete der Angeklagte H1 weder als Verantwortlicher der P1-GmbH, der A1-GmbH, der IFZ und F1-GmbH, der H3-GmbH noch über eine andere Gesellschaft des H1-Verbundes dem zuständigen Finanzamt Neuss 11, Hammfelddamm 9, 41460 Neuss an. Die Gesellschaften gaben zwar Lohnsteueranmeldungen ab, die Meldungen enthielten aber weder sämtliche Arbeitnehmer, noch die tatsächlich ausgezahlten Lohnsummen.
Der Angeklagte S2 unterstützte den Angeklagten H1 in der vorbeschriebenen Weise als zuständiger Lohnsachbearbeiter. Ihm war dabei auch bekannt, dass die Handlungen des Angeklagten H1 gerade darauf abzielten, in großem Stil Lohnsteuern zu verkürzen.
Die Angeklagten I. B1, G. B1 und S1 unterstützten den Angeklagten H1, indem sie die Abrechnung, Auszahlung und Rechnungserteilung an die Zerleger vorbereiteten und den reibungslosen Vollzug der Auszahlungen sicherstellten. Der Angeklagte M1 half die Auszahlungen und Rechnungserteilung in H. abzuwickeln. Der Angeklagte N1 war neben S1 hauptverantwortlich für die Koordination der Ein- und Ausgangsrechnungen im H1Verbund. Während S1 für die Lohnauszahlungen Schecks im Namen der Abrechnungsgesellschaften A3 und D5-GmbH ausstellte, stellte im Namen der A4-GmbH auch N1 selbst Barschecks aus und übergab die Gelder den Angeschuldigten B1 oder S1 zur weiteren Auszahlung an die Zerleger. Vornehmlich die Angeklagte M. H1 zahlte bis Juli 2005 den Abrechnungsgesellschaften die für die Lohnauszahlungen erforderlichen Beträge aus. Dies geschah meist dadurch, dass sie AcontoZahlungen, auch von den Konten der A1-GmbH, vor oder unmittelbar mit Rechnungsstellung veranlasste. Diese Beträge verbuchte sie bei der P1-GmbH den Tatsachen widersprechend als Fremdleistungen; bei den Abrechnungsgesellschaften A3 und D5-GmbH nahm der Angeschuldigte N1 die entsprechende Verbuchung vor.
Sämtlichen Angeklagten - auch dem Angeklagten S2 - waren die getroffenen Schwarzlohn- und Lohnsplittingvereinbarungen bekannt.
Aufgrund der Nichtanmeldung der Löhne der in H., L. und P. eingesetzten Arbeitnehmer sowie der an die Vorarbeiter R8 (S.) und N3 (H.) im Wege des Lohnsplittings ausbezahlten Beträge verkürzte der Angeklagte H1 mit Unterstützung der übrigen Angeklagten, der Angeklagten M. H1 nur bis Juli 2005, Lohnsteuern in Höhe von insgesamt 1.260.371,07 €, wobei auf die Löhne der Vorarbeiter R8 und N3 sowie die Kolonne P. Lohnsteuern in Höhe von insgesamt 231.057,56 € entfallen, für die Der Angeklagte M1 nicht verantwortlich ist.
Im Einzelnen gab der Angeklagte H1 als Verantwortlicher der nachfolgenden Gesellschaften in den nachfolgenden Monaten unrichtige Lohnanmeldungen bei dem zuständigen Finanzamt Neuss 11 ab, wodurch er Lohnsteuern im folgenden Umfang verkürzte:
31) bis 65) P1-GmbH
Als Verantwortlicher der P1-GmbH verkürzte der Angeklagte H1 unter Mithilfe der übrigen Angeklagten, der Angeklagten M. H1 bis einschließlich Juli 2005 und unter Anrechnung der durch andere Gesellschaften des H1-Verbundes entrichteten Beträge Lohnsteuern in Höhe von insgesamt 888.968,82 €, wobei folgende Beträge auf die Schlachthöfe P. und S. entfallen, für die Der Angeklagte M1 nicht verantwortlich ist:
2003 insgesamt 558.633,07 €, davon P. 185.489,24 € und S. 1.769,86 €,
2004 insgesamt 241.987,83 € davon P. 6.173,59 € und S. 7.789,90 €,
2005 insgesamt 88.347,92 €, davon S. 6.403,76 €
Tabelle 26 (Seite 196 bis 197 des Originals)
66) bis 90) A1-GmbH
Als Verantwortlicher der A1-GmbH verkürzte der Angeklagte H1 unter Mithilfe der übrigen Angeklagten, der Angeklagten M. H1 bis einschließlich Juni 2005 und unter Anrechnung der durch andere Gesellschaften des H1Verbundes entrichteten Beträge Lohnsteuern in Höhe von insgesamt 343.178, 83 €, wobei folgende Beträge auf den Schlachthof H. (N3) entfallen, für die Der Angeklagte M1 nicht verantwortlich ist:
2003 insgesamt 274.73?,51 €, davon H. 11.307,18 €
2004 insgesamt 48.338,68 €, davon H. 7.184,69
2005 insgesamt 15.905,30 €, davon H. 0,-€
Tabelle 27 (Seite 198 bis 199 des Originals)
91) bis 94) F1-GmbH
Als Verantwortlicher der F1-GmbH verkürzte der Angeklagte H1 unter Mithilfe der übrigen Angeklagten und unter Anrechnung der durch andere Gesellschaften des H1-Verbundes entrichteten Beträge Lohnsteuern in Höhe von insgesamt 19.693,09 €, wobei die Angeklagte M. H1 insoweit nicht verantwortlich ist:
Tabelle 28 (Seite 199 - unten - bis 200 - oben - des Originals)
Die Berechnung der von dem Angeklagten H1 als Verantwortlicher der P1-GmbH, der A1-GmbH und der I1-GmbH verkürzten Lohnsteuern beruht auf den nachfolgend in Tabellenform dargestellten Grundlagen. Diese Tabellen enthalten jeweils die auf den verschiedenen Schlachthöfen eingesetzten Arbeitnehmer der P1-GmbH, der A1-GmbH und der I1-GmbH, für die unrichtige Lohnanmeldungen abgegeben worden sind. Die Tabellen enthalten darüber hinaus unter anderem die jeweiligen Beschäftigungszeiträume, die bei der Berechnung verwendete Steuerklasse, den jeweils gezahlten Lohn und den sich daraus ergebenden Lohnsteuerbetrag. Die Arbeitnehmer auf den Schlachthöfen P. (Kolonnen 2003 und 2004), H. (Grobzerlegung bis KW 48/2005, Becks-und Schulterband) sowie S. (R8 bis November 2005) betreffen die vorgenannten Fälle 31-65 (P1-GmbH). Die Arbeitnehmer auf den Schlachthöfen L., H. (N3), H. (Zusatzkräfte Rinderzerlegung Band I und 11 bis KW 38/2005) betreffen die vorgenannten Fälle 66-90 (A1-GmbH). Die Arbeitnehmer, die auf dem Schlachthof H. als Zusatzkräfte in der Rinderzerlegung Band I und 11 ab KW 39/2005 eingesetzt waren, betreffen die vorgenannten Fälle 91-94 (F1-GmbH).
Tabellen 29 (Seiten 201 bis 344 des Originals)
Bei der Berechnung der Lohnsteuern in den Fällen 31-94 wurde hinsichtlich derjenigen Arbeitnehmer, deren Identität nicht ermittelt werden konnte, die Lohnsteuerklasse 6 zugrundegelegt. Bei denjenigen Arbeitnehmern, deren Identität ermittelt werden konnte, wurde die Verkürzung nach den individuellen Besteuerungsmerkmalen der einzelnen Arbeitnehmer berechnet.
95) bis 141) Umsatzsteuerverkürzungen
95) bis 113) Umsatzsteuerverkürzung A1-GmbH
Die A1-GmbH, K-straße 165, in Do erzielte 2003 bis 2005 erhebliche Umsätze, die dem zuständigen Finanzamt Neuss 11, Hammfelddamm 9, 41460 Neuss, gegenüber zutreffend und vollständig zu erklären waren. Gleichwohl gab der Angeklagte H1 als Verantwortlicher, ab Februar 2006 als faktischer Geschäftsführer der A1-GmbH trotz der ihm bekannten Abgabepflicht im Fälligkeitszeitpunkt keine Umsatzsteuerjahreserklärungen für den Besteuerungszeitraum 2003 ab. Ferner gab er für den Monat Juni 2005 keine Umsatzsteuervoranmeldung ab. Umsatzsteuervoranmeldungen für die Zeiträume 01/2004, 03-06/2004,1012/2004,01/2005 bis 05/2005,07/2005 und 09/2005 bis 11/2005 gab er zwar ab, die in den Voranmeldungen enthaltenen Angaben entsprachen aber, wie der Angeklagte wusste, schon deshalb nicht den Tatsachen, weil er Vorsteuerbeträge geltend machte, für die den Vorsteuerabzug begründende Unterlagen, namentlich Rechnungen, nicht vorlagen.
Aufgrund der Nichtabgabe der Umsatzsteuererklärungen 2003 -2005 beruhten die entsprechenden Steuerbescheide auf Schätzungen. Auf der Grundlage dieser Schätzungen ergingen in den Jahren 2003-2005 Steuerbescheide mit dem nachfolgend dargestellten Inhalt:
Tabellen 30 (Seite 346 des Originals)
Diese Schätzungen basierten auf den von der A1-GmbH nach den Umsatzsteuerüberwachungsbögen für 2003-2005 im Rahmen der Voranmeldungen angegebenen Umsätze, die aus den nachfolgenden Tabellen ersichtlich sind.
Tabellen 31 (Seite 347 des Originals)
Durch insgesamt 19 selbständige Handlungen verkürzte der Angeklagte H1 Umsatzsteuern in Höhe von insgesamt 1.215.269 €:
Durch die Nichtabgabe der Jahreserklärung 2003, die nach gewährten Fristverlängerungen, bis zum 30.04.2005 abzugeben gewesen wäre, entstand ein Verkürzungsschaden von 334.389,-€, der sich wie folgt errechnet:
| Steuerfreie Lieferungen/Leistungen mit Vorsteuerabzug | 334.889 € |
| Steuerpflichtige Leistungen zu 16%: | 11.745.375 € |
| Umsatzsteuer hierauf: | 1.879.260 € |
| Vorsteuer It. vorliegender Rechnungen: | -1.363.933 € |
| Zahllast: | 515.327€ |
| Zahllast bisher It. Umsatzsteuervoranmeldungen: | 180.938 € |
| Verkürzte Umsatzsteuer/Zahllast: | 334.389 € |
Die Steuerverkürzung in Höhe von 334.389 € resultiert aus der Differenz zwischen der Vorsteuer, wie sie sich aus den tatsächlich vorliegenden Rechnungen ergibt, und der von der A1-GmbH in den Umsatzsteuervoranmeldungen geltend gemachten Vorsteuer. Diese Differenz beruht wiederum aus einem Abgleich der Vorsteuer mit den in der Buchführung der A1-GmbH vorgefundenen und zusätzlich aufgefundenen Lieferantenrechnungen für das Jahr 2003. Dieser Abgleich ergibt sich im Einzelnen aus der nachfolgenden Tabelle:
Tabelle 32 (Seite 349 des Originals)
96) bis 103)
Durch die Abgabe unrichtiger Vorsteueranmeldungen für die Monate Januar, März bis Juni und Oktober bis Dezember 2004, entstand ein Verkürzungsschaden von insgesamt 538.076,25 €, der sich auf die einzelnen Monate wie folgt verteilt:
Tabelle 33 (Seiten 350 bis 355 des Originals)
Die festgestellte Verkürzung der Umsatzsteuer resultiert aus der Differenz zwischen der Vorsteuer, wie sie sich aus den tatsächlich vorliegenden Rechnungen ergibt, und der von der A1-GmbH in den Umsatzsteuervoranmeldungen geltend gemachten Vorsteuer. Diese Differenz beruht wiederum aus einem Abgleich der Vorsteuer mit den in der Buchführung der A1-GmbH vorgefundenen und zusätzlich aufgefundenen Lieferantenrechnungen für das Jahr 2004. Dieser Abgleich ergibt sich im Einzelnen aus der nachfolgenden Tabelle:
Tabelle 34 (Seite 356 des Originals)
104) bis 113)
Durch die Nichtabgabe der Vorsteueranmeldung für den Monat Juni 2005 und die Abgabe unrichtiger Vorsteueranmeldungen für die Monate Januar bis Mai 2005 sowie Juli und September bis November 2005, entstand ein Verkürzungsschaden von insgesamt 342.803,76 €, der sich auf die einzelnen Monate wie folgt verteilt:
Tabelle 35 (Seiten 357 bis 363 des Originals)
Die festgestellte Verkürzung der Umsatzsteuer resultiert aus der Differenz zwischen der Vorsteuer, wie sie sich aus den tatsächlich vorliegenden Rechnungen ergibt, und der von der A1-GmbH in den Umsatzsteuervoranmeldungen geltend gemachten Vorsteuer. Diese Differenz beruht wiederum aus einem Abgleich der Vorsteuer mit den in der Buchführung der A1-GmbH vorgefundenen und zusätzlich aufgefundenen Lieferantenrechnungen für das Jahr 2005. Dieser Abgleich ergibt sich im Einzelnen aus der nachfolgenden Tabelle:
Tabellen 36 (Seite 365 des Originals)
Die Angeklagten N1, S1 und M. H1 unterstützten den Angeklagten H1 bei der Tat in Kenntnis der Funktionsweise des Gesamtsystems des H1-Verbundes, dem die verschleierte Abwicklung von Schwarzlohnzahlungen immanent war, und wirkten so an der Aufrechterhaltung des Gesamtsystems mit. Sie gestalteten die Rechnungskreisläufe einvernehmlich mit dem Angeklagten H1 so, dass die P1-GmbH auch dann Empfängerin der Rechnungen der Abrechnungsgesellschaften war, wenn die Schwarzlohnzahlungen im Rahmen eines durch die A1-GmbH ausgeführten Gewerkes anfielen und die A1-GmbH die für die Lohnauszahlungen benötigten Beträge zur Verfügung steilte. Dabei wussten sie, dass die A1-GmbH erhebliche Zahlungen an die P1-GmbH leistete, obwohl die Zahlungen legitimierende, vorsteuerabzugsfähige Rechnungspapiere nicht vorlagen. Den Angeklagten N1, S1 und M. H1 war auch bekannt, dass die A1-GmbH erhebliche steuerliche Gewinne erzielte, ohne die hieraus resultierende Umsatzsteuerzahllast durch vorsteuerabzugsfähige Rechnungen verringern zu können. Sie wussten auch, dass der Angeklagte H1 die drohenden Umsatzsteuerzahllasten durch die Geltendmachung unberechtigter Vorsteuerbeträge oder die Nichtabgabe entsprechender Erklärungen vermeiden würde. Ungeachtet dieser Umstände bereitete der Angeklagte G. N1 die unrichtigen Erklärungen der A1-GmbH zur Unterschrift vor und gab diese in Kenntnis ihrer Unrichtigkeit bei den Finanzbehörden ab. Teilweise reichte er die Erklärungen in Absprache mit dem Angeklagten A. H1 trotz Fälligkeit gar nicht erst ein. Die Angeklagte M. H1 bestärkte den Angeklagten A. H1 vor allem auch als Gesellschafterin und Geschäftsführerin der A2-GmbH und mittelbare Gesellschafterin der A1-GmbH bis einschließlich des Voranmeldungszeitraumes Juni 2005 in dem Entschluss, unrichtige Erklärungen abzugeben oder die Abgabe der fälligen Erklärungen zu unterlassen. Da sie die Beträge selbst verbuchte und die entsprechenden Auszahlungen auch - ohne Vorliegen entsprechender Rechnungen - veranlasste, förderte sie die Tat ebenso wie der Angeklagte S1, der über die bei den Abrechnungsgesellschaften eingehenden Gelder, auch der A1-GmbH absprachegemäß verfügte, indem er sie für Schwarzlohnzahlungen verwendete.
114) Umsatzsteuerverkürzung A3-GmbH
Der Angeklagte S1 gab in Wahrnehmung der steuerlichen Angelegenheiten der A3-GmbH, H-straße 13 in Dü, pflichtwidrig trotz mehrfacher Aufforderung die Umsatzsteuerjahreserklärung für das Jahr 2003 nicht beim zuständigen Finanzamt Düsseldorf-Süd, Kruppstraße 110-112 in Düsseldorf ab. Diese wäre spätestens zum 30.09.2004 abzugeben gewesen. Der Angeklagte nahm die Geschäfte der A3-GmbH als eingetragener Prokurist und faktischer Geschäftsführer anstelle des eingetragenen Geschäftsführers A. B3 wahr.
Hierdurch verkürzte er Umsatzsteuer in Höhe von 463.409 €, die sich wie folgt errechnet:
| Umsätze zu 16%: | 3.634.032 € |
| Umsatzsteuer hierauf: | 581.445 € |
| Umsatz nach § 13b: | 38.556 € |
| Umsatzsteuer nach § 13b | 6.169 € |
| -Vorsteuer § 13 b: | 6.169 € |
| -Vorsteuer im Übrigen: | 6.942 € |
| Zahllast: | 574.503 € |
| Zahllast bisher (It. USt-VA 01-06/2003): | 111.094 € |
| Umsatzsteuer verkürzt: | 463.409€ |
Die Höhe der verkürzten Umsatzsteuer ergibt sich aus der Differenz zwischen den vorangemeldeten Umsätzen und den tatsächlich vorliegenden Ausgangsrechnungen der A3-GmbH sowie aus der Differenz zwischen der vorangemeldeten Vorsteuer und der tatsächlich zu berücksichtigenden Vorsteuer.
Die A3-GmbH wies im Jahr 2003 Umsätze in einer Höhe von netto 3.634.032,43 € auf, die in Ausgangsrechnungen in entsprechender Höhe an die P1-GmbH, die H3-GmbH, die H22-GmbH und die F12-GmbH dokumentiert sind. Dabei handelt es sich um die nachfolgend aufgeführten Ausgangsrechnungen:
Tabelle 37 (Seite 368 des Originals)
Von den Eingangsrechnungen der A3-GmbH in Höhe von 429.065,87 € waren lediglich 6.942 € als Vorsteuern zu berücksichtigen. Diese Eingangsrechnungen ergeben sich aus der nachfolgenden Tabelle:
Tabelle 38 (Seite 369 des Originals)
Soweit die Eingangsrechnungen der A3-GmbH im Rahmen der Vorsteuern nicht berücksichtigt wurden, wiesen diese lediglich standardisiert verwendete Rechnungstexte auf, die wie folgt lauteten: ... "für Zerlege-oder Verpackungs-oder Schlachtarbeiten in der KW ... berechnen wir Ihnen ... ".
Der Angeklagte S1 handelte mit arbeitsteiliger Unterstützung der übrigen Angeklagten. Während der Angeklagte S1 die Gesellschaft nach außen vertrat, Rechnungen erstellte, Schecks zeichnete und den Zahlungsverkehr abwickelte, unterstützte ihn der Angeklagte N1 maßgeblich durch die Erstellung der Buchhaltung, die Wahrnehmung der steuerlichen Angelegenheiten und die Gestaltung der Rechnungsbeziehungen der A3-GmbH. Beide Angeklagten wussten, dass die Abgabe der Umsatzsteuerjahreserklärung zu erheblichen Steuernachzahlungen führen würde, da die A3-GmbH zwar buchhalterisch erhebliche Umsätze zu verzeichnen hatte, sie aber über nahezu keine vorsteuerabzugsfähigen Rechnungspapiere verfügte.
Die Angeklagten A. und M. H1, G. und I. B1 und M1 unterstützten den Angeklagten S1, indem sie eine Vielzahl von Zerlegern in arbeitsteiliger Weise fortlaufend veranlassten, über die an sie ausgezahlten Schwarzlöhne Rechnungen über undifferenzierte Zerlegeleistungen auszustellen. Sie veranlassten die Begleichung der nur zum Schein ausgestellten Rechnungen und schufen damit wissentlich die Grundlage dafür, dass der Angeklagte N1 die Schwarzlohnauszahlungen an scheinselbständige Zerleger bei der A3-GmbH als angebliche Fremdleistungen verbuchen und der P1-GmbH weiterberechnen konnte.
Der Angeklagte S2 erstellte die Lohnabrechnungen für sämtliche Gesellschaften des H1-Verbundes. Die lohnsteuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Angelegenheiten nahm er für den gesamten H1-Verbund systemgetreu nach den Vorgaben der Angeklagten A. H1, G. N1 und R. S1 so wahr, dass er die über die A3-GmbH ausgezahlten Löhne weder in den Lohnabrechnungen, noch in den sozialversicherungsrechtlichen Meldungen berücksichtigte. Des Weiteren erläuterte Der Angeklagte S2 den Zerlegern auf Schlachthöfen das sog. Lohnsplittingverfahren und veranlasste diese ebenfalls Rechnungen an die Abrechnungsgesellschaften des H1-Verbundes zu stellen. Dass er durch seine Tätigkeit die Verkürzung von Umsatzsteuern durch den Angeklagten S1 als faktischen Geschäftsführer der A3-GmbH förderte, war ihm bewusst. Ebenso wusste er, dass das Handeln des Angeklagten S1 gerade auf die Verkürzung von Umsatzsteuern zielte.
Sämtliche Angeklagte wussten, dass die A36-GmbH nur zum Schein in die Rechnungskreisläufe eingebunden war und die in Rechnung gestellten Leistungen tatsächlich ganz überwiegend Schwarzlohnzahlungen an abhängig tätige Zerleger waren. Trotz fehlender Unternehmereigenschaft ließen sie die Zerleger ihre Rechnungen ganz bewusst inhaltlich so undifferenziert formulieren, dass sie den Anforderungen an ordnungsgemäße Rechnungspapiere bei näherer Prüfung nicht genügen konnten. Da ihnen auch bekannt war, dass die Rechnungen nicht geeignet waren, einen Vorsteueranspruch bei der A3-GmbH zu begründen, war ihnen auch bewusst, dass die Rechnungspapiere nur dem Zweck der Erlangung ungerechtfertigter Steuervorteile dienen konnten. Sämtliche Angeklagten wussten dementsprechend, dass die A3-GmbH keine oder unrichtige Umsatzsteuererklärungen abgeben würde. Dies nahmen sie jedoch hin, da sie an dem gemeinsamen Ziel, im Rahmen der Geschäftstätigkeit im H1-Verbund auch künftig unter Verschleierung der tatsächlichen Leistungsbeziehungen Schwarzlohnzahlungen abwickeln zu können, festhielten.
115) bis 116) Umsatzsteuerverkürzung D5-GmbH
Die D5-GmbH, H-straße 10, in Bad Fr erzielte 2003 und 2004 erhebliche Umsätze, die dem zuständigen Finanzamt Strausberg, Prötzeler Chaussee 12a, 15344 Strausberg, gegenüber zutreffend und vollständig zu erklären waren. Gleichwohl gab der Angeklagte S1 als eingetragener und ab 25.07.2005 als faktischer Geschäftsführer der D5-GmbH trotz der ihm bekannten Abgabepflicht im Fälligkeitszeitpunkt keine Umsatzsteuerjahreserklärungen für die Besteuerungszeiträume 2003 und 2004 ab.
Die durch die Nichtabgabe der Umsatzsteuererklärungen für 2003 und 2004 verkürzte Umsatzsteuer in Höhe von insgesamt 1.194.342 € verteilt sich wie folgt:
| Veranlagungszeitraum | 2003 | 2004 |
| Umsätze 16% | 2.507.159 € | 5.635.552 € |
| Umsatzsteuer hierauf | 401.145 € | 901.688 € |
| Umsatzsteuer § 13 b | 14.220 € | |
| -Vorsteuer § 13 b | 14.220 € | |
| -Vorsteuer | 48.488 € | 60.003 € |
| Zahllast/verkürzte Umsatzsteuer | 352.657 € | 841.685 € |
| Datum der Tatvollendung | 30.9.2004 | 30.9.2005 |
Die Höhe der verkürzten Umsatzsteuer ergibt sich aus der Differenz zwischen der auf die Umsätze zu entrichtenden Umsatzsteuer und der anzuerkennenden Vorsteuer.
Die D5-GmbH wies im Jahr 2003 Umsätze in einer Höhe von 2.507.159 € netto und im Jahr 2004 in einer Höhe von 5.635.552 € netto auf, die in Ausgangsrechnungen der D5-GmbH an die P1-GmbH, die H3-GmbH, die M45 GmbH & Co KG, die O14-GmbH und die M5-GmbH dokumentiert sind. Dabei handelt es sich um die nachfolgend aufgeführten Ausgangsrechnungen:
Tabellen 39 (Seiten 373 bis 374 des Originals)
Von den Eingangsrechnungen der D5-GmbH im Jahr 2003 in Höhe von 232.394,92 € waren lediglich 48.488 € als Vorsteuern zu berücksichtigen. Von den Eingangsrechnungen der D5-GmbH im Jahr 2004 in Höhe von 564.259,38 € waren lediglich 60.003 € als Vorsteuern zu berücksichtigen. Die Eingangsrechnungen ergeben sich aus der nachfolgenden Tabelle:
Tabellen 40 (Seiten 376 bis 383 des Originals)
Soweit die Eingangsrechnungen der D5-GmbH im Rahmen der Vorsteuern nicht berücksichtigt wurden, wiesen diese lediglich standardisiert verwendete Rechnungstexte auf, die wie folgt lauteten: ... "für Zerlege- oder Verpackungs- oder Schlachtarbeiten in der KW ... berechnen wir Ihnen ... ".
Während der Angeklagte S1 auch die D5-GmbH nach außen vertrat, Rechnungen erstellte, Schecks zeichnete und den Zahlungsverkehr abwickelte, unterstützten ihn die übrigen Angeklagten - auch der Angeklagte S2 - in gleicher Weise wie sie ihn zuvor als faktischen Verantwortlichen der A3-GmbH unterstützten. Insoweit wird - auch bezüglich des Kenntnisstandes der jeweiligen Angeklagten - auf die obigen Ausführungen zur A3-GmbH Bezug genommen.
117.) bis 140.) Umsatzsteuerverkürzung P1-GmbH
Die P1-GmbH, K-straße 165, in Do erzielte 2003 bis 2005 erhebliche Umsätze, die dem zuständigen Finanzamt Neuss II gegenüber zutreffend und vollständig zu erklären waren. Gleichwohl gab der Angeklagte H1 als verantwortlicher Geschäftsführer der P1-GmbH trotz der ihm bekannten Abgabepflicht im Fälligkeitszeitpunkt keine Umsatzsteuerjahreserklärungen für den Besteuerungszeitraum 2003 sowie keine bzw. unrichtige Umsatzsteuervoranmeldungen für einzelne Monate des Jahres 2004 und 2005 ab. Dabei blieb er ab 31.01.2006 anstelle des nur zum Schein berufenen Geschäftsführers B. S38 faktisch verantwortlicher Geschäftsführer der Gesellschaft.
Dabei wusste der Angeklagte H1, dass eine Abgabe richtiger Umsatzsteuervoranmeldungen und Jahreserklärungen zu erheblichen Steuernachzahlungen geführt hätte, und zwar vor allem deshalb, weil er auf Anraten des Angeklagten N1 im Rahmen der Voranmeldungen erhebliche Vorsteuern geltend machte, auf die - wie die Angeklagten A. H1 und N1 wussten - kein Anspruch bestand. Die an die P1-GmbH gerichteten Rechnungen der Abrechnungsgesellschaften A3 und D5-GmbH, ferner die Rechnungen der K2-GmbH, der M9-GmbH, der S3-GmbH, der X1-GmbH, der M4-GmbH, der R3-GmbH, der R4-GmbH, der P7-GmbH, der J1-GmbH und der M5-GmbH, genügten - wie sie wussten - aufgrund der stereotyp verwendeten Rechnungstexte ohne nähere Konkretisierung des Leistungsgegenstandes nicht den Anforderungen an vorsteuerabzugsfähige Rechnungspapiere. So wiesen diese Rechnungen hinsichtlich der erbrachten Leistungen lediglich Formulierungen auf, die wie folgt lauteten: "Für geleistete Auslöse- und Zerlegearbeiten auf diversen Schlachthöfen berechnen wir Ihnen für den Monat ...". Im Einzelnen handelte es sich dabei um die folgenden an die P1-GmbH gerichteten Rechnungen der genannten Gesellschaften:
Tabellen 41 (Seiten 385 bis 388 des Originals)
Im Februar 2004 gab der Angeklagte H1 nach steuerlicher Beratung durch den Angeklagten N1 zudem für den Monat Dezember 2003 eine berichtigte Umsatzsteuervoranmeldung ab, mit welcher er zusätzliche Vorsteuern aus Rechnungen der P29 GbR und der M47 GbR geltend machte, die Leistungen aus den Jahren 1996 und 1997 betrafen. Soweit im Voranmeldungsverfahren Vorsteuern in Höhe von 379.402,36 € zunächst zwar anerkannt wurden, rechnete der Angeklagte H1 damit, dass auch diese bei Abgabe der Umsatzsteuerjahreserklärung für 2003 nicht anerkannt worden wären, weil auch auf diese Vorsteuerbeträge, wie er wusste, bei näherer Prüfung kein Anspruch bestand. Der berichtigten Umsatzsteuervoranmeldung lagen neu erstellte und vom 15.12.2003 datierende Sammelrechnungen der P29 GbR und der M47 GbR zugrunde, mit denen unter Bezugnahme auf die bereits vorliegenden Einzelrechnungen erneut Leistungen aus den Jahren 1996 und 1997 abgerechnet wurden. Beide Gesellschaften führten im Rechnungstext der Sammelrechnungen als Rechnungsgrundlage aus: "für Zerlegearbeiten gem. Werkvertrag und Ihnen vorliegenden Aufzeichnungen berechnen wir Ihnen unsere Leistungen für das Kalenderjahr... wie folgt ... ". Zuvor war der P1-GmbH aufgrund der Einzelrechnungen der genannten Gesellschaften aus den Jahren 1996/1997 ein Vorsteuerabzug versagt worden. Diese EinzeIrechnungen der M47 GbR und der P29 GbR enthielten die folgenden Rechnungstexte:
"Hiermit berechnen wir Ihnen an Auslöse- und Zerlegearbeiten von Schweine- und Rindfleisch für den Monat... folgenden Betrag"
oder
"Hiermit berechnen wir Ihnen für den Monat... für Verpackungs- und Verladearbeiten folgenden Betrag"
Im Einzelnen handelt es sich um die folgenden im Rahmen der Ermittlungen aufgefundenen Einzelrechnungen der M47 GbR und der P29 GbR:
Tabellen 42 (Seiten 390 bis 392 des Originals)
Durch insgesamt 24 selbständige Handlungen verkürzte der Angeklagte H1 mit Unterstützung der arbeitsteilig handelnden übrigen Angeklagten N1, S1, S2, I. und G. B1 sowie bis einschließlich des Voranmeldungszeitraumes Juni 2005 auch der Angeklagten M. H1 Umsatzsteuer in Höhe von insgesamt 3.734.431 €. Bei der Berechnung der verkürzten Umsatzsteuer wurden die von der P1-GmbH im Rahmen ihrer Umsatzsteuervoranmeldungen erklärten Umsätze zugrundegelegt, die aus der nachfolgenden Tabelle ersichtlich sind:
Tabelle 43 (Seite 393 des Originals)
Bei der Berechnung der Vorsteuern sind an die P1-GmbH gerichtete Eingangsrechnungen, die zusätzlich zu den in dem Alfi-Buchführungsprogramm der Gesellschaft enthaltenen Eingangsrechnungen aufgefunden wurden, berücksichtigt worden. Diese zusätzlichen anzuerkennenden Eingangsrechnungen sind aus der nachfolgenden Tabelle ersichtlich:
Tabellen 44 (Seite 395 des Originals)
Durch die Nichtabgabe der Jahreserklärung 2003, die nach gewährten Fristverlänge. rungen bis zum 30.04.2005 abzugeben gewesen wäre, entstand ein Verkürzungsschaden von 1.690.301,-€, der sich wie folgt errechnet:
| Umsatzsteuer | 2003 |
| Tatvollendung: | 30.04.2005 |
| festzusetzende Steuer It. Ermittlungen der Steuerfahndung: | 1.477.436 € |
| -bisher erklärte Zahllast laut USt-VA: | -212.865 € |
| verkürzte Steuer: | 1.690.301 € |
Die Festsetzung der Umsatzsteuer beruht auf folgenden Grundlagen:
Tabelle 45 (Seiten 396 bis 397 des Originals)
Durch die Nichtabgabe der Vorsteueranmeldung für den Monat November 2005 und die Abgabe unrichtiger Vorsteueranmeldungen für die Monate Januar 2004 bis Juli 2005 .. sowie September, Oktober und Dezember 2005, entstand ein Verkürzungsschaden von insgesamt 1.056.552 € im Jahr 2004 und 987.578 € im Jahr 2005, der sich auf die einzelnen Monate wie folgt verteilt:
Tabelle 46 (Seiten 398 bis 399 des Originals)
Die detaillierte Ermittlung der durch die Abgabe von unrichtigen Umsatzsteuervoranmeldungen verkürzten Umsatzsteuer ergibt sich aus den folgenden Tabellen:
Tabellen 47 (Seiten 400 bis 406 des Originals)
Die Angeklagten N1, S1, M. H1, S2, I. und G. B1 unterstützten den Angeklagten H1 arbeitsteilig bei der Begründung von scheinbaren Subunternehmerbeziehungen in dem Wissen, dass die Rechnungen der Abrechnungsgesellschaften A3 und D5-GmbH nur verschleierte Schwarzlohnzahlungen - vornehmlich der P1-GmbH, der A1-GmbH und der H3-GmbH - darstellten. Sie setzten Zerleger verschiedener Gesellschaften auf Weisung A. H1 vermischt an den Zerlegebändern ein. Dabei war ihnen bewusst, dass auch diese Leistungen nicht Gegenstand von "Rechnungen" der einzelnen Subunternehmergesellschaften sein durften, da diese kein eigenständiges Gewerk erbrachten. Ihnen war auch bekannt, dass die Leistungen einer Vielzahl von Zerlegern nur zum Schein über die Abrechnungsgesellschaften abgerechnet wurden. Soweit gleichwohl Rechnungen ausgestellt wurden, wussten sie, dass die Rechnungen der Abrechnungsgesellschaften und diejenigen der sog. kleinen GmbH's des H1-Verbundes zur Verschleierung der tatsächlichen Leistungsbeziehungen bewusst so Pauschal formuliert waren, dass sie den Anforderungen an ordnungsgemäße Rechnungspapiere bei näherer Prüfung nicht mehr genügten.
Die Angeklagten N1, S1, M. H1, S2, I. und G. B1 wussten, dass die P1-GmbH die Rechnungen der kleinen GmbH's und der Abrechnungsgesellschaften des H1-Verbunds zur Reduzierung ihrer Umsatzsteuerlast verwenden und die in den Rechnungen ausgewiesenen Vorsteuerbeträge zu Unrecht gelten machen würde. Sie wussten auch, dass der Angeklagte H1 für die P1-GmbH unrichtige Umsatzsteuererklärungen und Umsatzsteuervoranmeldungen abgeben würde. Dies nahmen sie jedoch hin, da sie an dem gemeinsamen Ziel, im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit im H1-Verbund fortwährend Schwarzlohnzahlungen zu verschleiern, festhielten.
Der Angeklagte S2 förderte die Tatbegehung des Angeklagten H1 auch dadurch, dass er die Lohnabrechnungen für sämtliche Gesellschaften des H1-Verbundes erstellte. Die lohnsteuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Angelegenheiten nahm er für den gesamten H1-Verbund systemgetreu nach den Vorgaben der Angeklagten A. H1, G. N1 und R. S1 wahr. Des Weiteren erläuterte Der Angeklagte S2 den Zerlegern auf Schlachthöfen das sog. Lohnsplittingverfahren und veranlasste diese ebenfalls, Rechnungen an die Abrechnungsgesellschaften des H1-Verbundes zu stellen, wobei die Rechnungsbeträge sodann der P1-GmbH weiterbrechnet wurden. Dass er durch seine Tätigkeit auch die Verkürzung von Umsatzsteuern durch den Angeklagten H1 als faktischen Geschäftsführer der P1-GmbH förderte, war ihm bewusst. Ebenso wusste er, dass das Handeln des Angeklagten H1 gerade auf die Verkürzung von Umsatzsteuern zielte.
141.) Umsatzsteuer R3-GmbH
Als verantwortlicher Geschäftsführer der R3-GmbH, S-straße 28, in Do, unterließ es der Angeklagte S1 seit dem 01.10.2006 entgegen der ihm bekannten Verpflichtung für das Jahr 2005 im Zeitpunkt der Fälligkeit am 30.09.2006 eine Umsatzsteuererklärung beim zuständigen Finanzamt Neuss 11 einzureichen. Die Verpflichtung war ihm aus den Vorjahren und der Mahnung des Finanzamtes vom 5.7.2007 bekannt. Der Angeklagte ließ den Angeklagten N1 zwar im Dezember 2007 eine unterschriftreife Jahreserklärung fertigen. Mit Blick auf die errechnete Abschlusszahlung von 71.691 € reichte er allerdings die bereits unterschriftsreif ausgefüllte, nur noch undatierte Erklärung im Einvernehmen mit den Angeklagten N1 und A. H1, die den Angeklagten S1 bei der Tat unterstützten, nicht beim Finanzamt ein, sondern ließ den für die R3-GmbH günstigeren Schätzungsbescheid des Finanzamtes vom 15.11.2007 gegen die Gesellschaften gelten. Dabei wusste er ebenso wie die Angeklagten A. H1 und N1, dass der Bescheid auf Grundlage unrichtiger Umsatzsteuervoranmeldungen ergangen war, da die Angeklagten im Rahmen der Umsatzsteuervoranmeldungen bewusst Umsätze mit der W8 eG in erheblicher Höhe verschwiegen hatten.
Die tatsächlichen Umsätze der R3-GmbH im Jahr 2005 ergeben sich aus den in der nachfolgenden Tabelle aufgeführten Ausgangsrechnungen:
Ausgangsrechnungen R3-GmbH 2005
Tabelle 48 (Seite 409 des Originals)
Der Angeklagte N1 war zu 23% direkt an der Gesellschaft beteiligt. Die Angeklagten S1 und A. H1 handelten auch als mittelbare Gesellschafter der R3-GmbH. Für den Angeklagten S1 hielt bis zum 17.10.2006 zum Schein Jasmin G2 die Anteile. Ab dem 17.10.2006 übernahm die A6-GmbH, J-straße 5, in K, vertreten durch den Geschäftsführer R. S1, deren Anteile. A. H1 übte über die A2-GmbH, in der seine Ehefrau M. H1 für A. H1 100% der Anteile hielt, seinen Einfluss aus.
Die verkürzten Umsatzsteuern berechnen sich wie folgt:
| Umsätze -16% - W8 eG: | 1.620.377 € |
| Umsätze -16% - P1-GmbH: | 14.372 € |
| Umsatzsteuer hierauf: | 261.560 € |
| -Vorsteuer: | 4.934 € |
| --------------------------------------------------- | --------------------------------------------------- |
| Zahllast: | 256.626 € |
| Zahllast vorangemeldet: | 159.086 € |
| --------------------------------------------------- | --------------------------------------------------- |
| Umsatzsteuer Zahllast verkürzt: | 97.540 € |
Bei der Verwirklichung der Steuerverkürzungen und der Verkürzung von Sozialversicherungsbeiträgen handelten sämtliche Angeklagten, soweit sie im Einzelfall Verkürzungsbeiträge von 100.000,-€ und mehr herbeiführten, mit einem so ausgeprägten Gewinnstreben, dass es das Maß an Gewinnstreben, das sonst bei derartigen Straftaten üblich ist, .erheblich überstieg. Fortgesetzt minimierten sie die Ausgaben durch Abwälzung der Lohnnebenkosten auf die Arbeitnehmer, schufen durch Abwicklung der Lohnzahlungen im Wege des Bargeldverkehrs gezielt die Möglichkeit, nach Belieben auf Gelder der Gesellschaften zuzugreifen zu können und nutzen zur Verschleierung ihrer Taten planvoll ein unübersichtliches Firmengeflecht. Auch handelten sie mit dem bereits vor 2003 gefassten Plan, sich zusammenzuschließen, um ab 2003 fur eine gewisse Dauer regelmäßig Steuerstraftaten zu begehen und hierdurch auch Umsatzsteuern in erheblichem Umfang zu verkürzen. Dem Angeklagten S2 kam es vor allem darauf an, sich durch seine Unterstützung weiterhin monatliche Schwarzlohnzahlungen von 3.000 € durch den Angeklagten H1 zu sichern.
III.
Entgegen der von der Verteidigung des Angeklagten S2 mit den Anträgen vom 25.10.2010 und 30.11.2010 mitgeteilten Ansicht besteht nach Auffassung der Kammer kein Anlass, das Verfahren gegen den Angeklagten S2 wegen eines Verfahrenshindernisses einzustellen. Ein Verfahrenshindernis liegt nicht vor.
IV.
1.
Die Feststellungen unter I. zum Lebenslauf der Angeklagten beruhen auf deren Angaben. Die Feststellungen zu den strafrechtlichen Vorbelastungen der Angeklagten beruhen auf den in der Hauptverhandlung verlesenen Auszügen aus dem Bundeszentralregister und den in der Hauptverhandlung verlesenen Urteilen des Amtsgerichts Düsseldorf vom 10.2.2010 (den Angeklagten S2 betreffend), des Amtsgerichts Bergheim vom 22.3.2001 und 18.3.2003, dem Strafbefehl des Amtsgerichts Grevenbroich vom 8.10.2004, dem Urteil des Amtsgerichts Frankfurt/Oder vom 26.11.2002 (den Angeklagten N1 betreffend) und dem Urteil des Amtsgerichts Essen vom 10.7.2009 (den Angeklagten S1 betreffend).
2.
Die Feststellungen unter 11. beruhen auf den Angaben der Angeklagten, die das Gericht auf ihren Wahrheitsgehalt überprüft und für glaubhaft befunden hat. Die Angeklagten haben jeweils sowohl ihre eigenen Tatbeiträge als auch die Tatbeiträge der übrigen Tatbeteiligten umfassend dargestellt. Eine irgendwie geartete Belastungstendenz in Bezug auf andere Tatbeteiligte war dabei nicht festzustellen. So hat der Angeklagte H1 beispielsweise den Angeklagten S2 lediglich als jemanden charakterisiert, der immer gemacht habe, was man ihm aufgetragen habe. Aber auch er - S2 - habe von allem gewusst. Für die Glaubhaftigkeit der Angaben der Angeklagten spricht zudem, dass sie - insbesondere was die Tatbeiträge und den jeweiligen Kenntnisstand der Tatbeteiligten angeht - übereinstimmten. Die Haupttäter A. H1 und R. S1 haben bereits im Zwischenverfahren bzw. vor Beginn der Hauptverhandlung ein Geständnis abgelegt, das sie in der Hauptverhandlung wiederholt haben. Bereits die im Zwischenverfahren bzw. vor Beginn der Hauptverhandlung von ihnen gemachten Angaben stimmten im Wesentlichen überein, ohne dass der eine von der Einlassung des Anderen Kenntnis hätte haben können.
Die Feststellungen zur Höhe der Steuerverkürzungen und der Höhe der vorenthaltenen Sozialversicherungsbeiträge sowie ihrer Berechnung beruhen neben den Angaben der Angeklagten, die auch die Besteuerungsgrundlagen bzw. die Grundlagen der Beitragsberechnung eingeräumt haben, auf den Aussagen der Zeugen B45, D27, F13 und B46. Die Zeugen B45, D27, F13 und B46 haben die Verkürzung von Lohn- und Umsatzsteuern sowie Sozialversicherungsbeiträgen so bestätigt, wie unter II. festgestellt.
Auf der Aussage des Zeugen B45, der die Ermittlungen von Seiten des Zolls geleitet hat, beruhen insbesondere die Feststellungen zur Höhe der vorenthaltenen Sozialversicherungsbeiträge. Der Zeuge hat die diesbezügliche Schadensermittlung umfassend dargelegt. Er hat insbesondere bekundet, dass bei der Schadensberechnung die individuellen Besteuerungsmerkmale der Arbeitnehmer berücksichtigt worden seien, soweit die Arbeitnehmer durch ihre Ermittlungen hätten identifiziert werden können. Soweit die Arbeitnehmer nicht hätten identifiziert werden können, sei die Lohnsteuerklasse 6 zugrunde gelegt worden. Für die Glaubhaftigkeit der Aussage des Zeugen B45 spricht, dass seine Aussage widerspruchsfrei und nicht bereits durch objektive Umstände widerlegt ist. Der Zeuge hat zudem die Ermittlung der Grundlagen der Schadensberechnung für die verschiedenen Bereiche jeweils anhand konkreter Beispiele einzelner Arbeitnehmer detailliert erläutert. Zudem hat er von sich aus eingeräumt, dass bei der Ermittlung der Stundenzahlen der einzelnen Arbeitnehmer bei einzelnen Schlachthöfen kein Abgleich zwischen aufgefundenen und ausgewerteten Dateien einerseits und manuellen Stundenaufzeichnungen andererseits habe stattfinden können, weil nicht immer beides vorgelegen habe. Wenn beides vorgelegen habe, hätten diese jedoch stets übereingestimmt. Die Angaben des Zeugen B45 werden zudem gestützt durch die im Selbstleseverfahren in die Hauptverhandlung eingeführten Auszahlungslisten (SH 5/1 -5/4) sowie die verlesenen Vermerke des Hauptzollamts Krefeld vom 11.9.2009 (Blatt 6098 d. A ff.), 29.9.2009 (Blatt 6096 d. A f.) und 6.7.2009 (Blatt 5958 d. A ff.).
Umstände, die Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Zeugen B45 begründen könnten, sind nicht ersichtlich.
Aufgrund der glaubhaften Aussage des Zeugen B45 ist die Kammer davon überzeugt, dass die den Berechnungen über die vorenthaltenen Sozialversicherungsbeiträge zugrunde liegenden Arbeitszeiten und Löhne zutreffend ermittelt worden sind.
Auf der Aussage der Finanzbeamtin D27 beruhen insbesondere die Feststellungen zur Höhe der Umsatzsteuerverkürzungen durch die D5-GmbH und die A3-GmbH. Die Zeugin hat die Berechnung der diesbezüglichen Umsatzsteuerverkürzungen und die Ermittlung der Grundlagen der Berechnung detailliert dargelegt. Die Angaben der Zeugin D27 sind glaubhaft. Sie sind widerspruchsfrei und nicht bereits durch objektive Umstände widerlegt. Für ihre Glaubhaftigkeit spricht insbesondere, dass die Zeugin in der Lage war, ihre Aussage auf Nachfrage jeweils ohne Zögern zu erweitern. Die Angaben der Zeugin D27 zur Tätigkeit der D5-GmbH und der A3-GmbH als bloße Abrechnungsgesellschaften werden zudem gestützt durch die verlesenen Vermerke des Hauptzollamts Krefeld vom 6.7.2009 (Blatt 5998 ff. d. A) und vom 29.9.2009 (Blatt 6096 f. d. A).
Umstände, die Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Zeugin begründen könnten, sind nicht ersichtlich.
Aufgrund der Aussage der Zeugin D27 steht somit zur Überzeugung der Kammer fest, dass durch die D5-GmbH und die A3-GmbH Umsatzsteuern in dem unter 11. festgestellten Umfang verkürzt worden sind.
Die Feststellungen zur Umsatzsteuerverkürzung durch die P1-GmbH und zu den verkürzten Lohnsteuern beruhen insbesondere auf der Aussage des Steuerfahndungsprüfers F13. Auch die Aussage dieses Zeugen ist glaubhaft. Der Zeuge F13 hat die Berechnung der diesbezüglichen Verkürzungsbeträge und die Ermittlung der Berechnungsgrundlagen ausführlich und detailliert dargelegt, wobei er im Bereich der Lohnsteuerverkürzung für die verschiedenen Varianten der Beschäftigung von Arbeitnehmern im H1-Verbund (Schwarzarbeiter, Scheinselbständige und geringfügig Beschäftigte mit "schwarz" gezahlten Zusatzlöhnen) jeweils konkrete Beispiele erläutert hat. Die Aussage ist zudem widerspruchsfrei und nicht bereits durch objektive Umstände widerlegt. Die Aussage des Zeugen war zudem von Konstanz geprägt. Irgendwelche Brüche inhaltlicher oder struktureller Art sind nicht ersichtlich. Die Angaben des Zeugen F13 zur Tätigkeit der P1-GmbH werden gestützt durch den verlesenen Vermerk des Hauptzollamts Krefeld vom 15.1.2007 (Blatt 2319 f. d. A). Hinsichtlich der von dem Zeugen geschilderten unterschiedlichen Beschäftigungsvarianten der Arbeitnehmer wird seine Aussage gestützt durch den Vermerk des Hauptzollamts Krefeld vom 6.7.2009 (Blatt 5958 ff. d. A).
Umstände, die Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Zeugen begründen könnten, sind nicht ersichtlich.
Aufgrund der Aussage des Zeugen F13 steht die Höhe der unter II. festgestellten Umsatzsteuer- und Lohnsteuerverkürzungen zur Überzeugung der Kammer fest.
Die unter II. festgestellte Höhe der Umsatzsteuerverkürzung durch die A1-GmbH und die R3-GmbH beruht auf der glaubhaften Aussage des Finanzbeamten B46.
3.
Dem Urteil ist eine Verständigung nach § 257c StPO vorausgegangen.
V.
1.
Der Angeklagte H1 hat sich des Vorenthaltens von Arbeitsentgelt gemäß § 266a I StGB in 29 Fällen, davon in 15 Fällen in einem besonders schweren Fall gemäß § 266a IV Nr. 1 StGB, schuldig gemacht. Des Weiteren hat er sich der Steuerhinterziehung gemäß § 370 I Nr. 1, 2 AO in 107 Fällen, davon in 8 Fällen in einem besonders schweren Fall gemäß § 370 III Nr. 1 AO, schuldig gemacht. Ferner hat sich der Angeklagte H1 der Beihilfe zur Steuerhinterziehung gemäß §§ 370 I Nr. 1, 2 AO, 27 I StGB, davon in drei Fällen zu einem besonders schweren Fall gemäß § 370 III Nr. 1 AO schuldig gemacht. Schließlich hat sich der Angeklagte H1 durch eine weitere Handlung der Beihilfe zum Vorenthalten von Arbeitsentgelt gemäß §§ 266a I, 27 I StGB schuldig gemacht.
Soweit sich der Angeklagte H1· als Verantwortlicher der A1-GmbH und der P1-GmbH der Verkürzung von Umsatzsteuern schuldig gemacht hat, beruht dies im Wesentlichen - wie unter II. festgestellt - auf der unberechtigten Geltendmachung von Vorsteuerabzügen. Nach § 15 I Nr. 1 UStG kann ein Unternehmer die gesetzlich geschuldete Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die von einem anderen Unternehmer für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuerbeträge abziehen. Die Ausübung des Vorsteuerabzugs setzt jedoch voraus, dass der Unternehmer eine nach den §§ 14, 14a UStG ausgestellte Rechnung besitzt. Nach § 14 IV Nr. 5 UStG muss eine solche Rechnung Angaben über die Menge und die Art der gelieferten Gegenstände oder den Umfang und die Art der sonstigen Leistung enthalten. Soweit überhaupt Eingangsrechnungen in Höhe der geltend gemachten Vorsteuerabzüge vorlagen, fehlte es - wie unter II. festgestellt vielfach an der Angabe des Umfangs der erbrachten Leistung, da lediglich Pauschal Schlacht- und Zerlegeleistungen für einen bestimmten Zeitraum abgerechnet wurden.
2.
Der Angeklagte N1 hat sich der Beihilfe zum Vorenthalten von Arbeitsentgelt gemäß §§ 266a I, 27 I StGB in 29 Fällen, davon in 15 Fällen zu einem besonders schweren Fall gemäß § 266a IV Nr. 1 StGB, schuldig gemacht. Darüber hinaus hat er sich der Beihilfe zur Steuerhinterziehung gemäß §§ 370 I Nr. 1, 2 AO, 27 I StGB in 111 Fällen, davon in 11 Fällen zu einem besonders schweren Fall gemäß § 370 III Nr. 1 StGB, strafbar gemacht.
3.
Der Angeklagte S1 hat sich der Beihilfe zum Vorenthalten von Arbeitsentgelt gemäß §§ 266a I, 27 I StGB in 30 Fällen, davon in 15 Fällen zu einem besonders schweren Fall gemäß § 266a IV Nr. 1 StGB, schuldig gemacht. Darüber hinaus hat er sich der Beihilfe zur Steuerhinterziehung gemäß §§ 370 I Nr. 1, 2 AO, 27 I StGB in 107 Fällen, davon in 8 Fällen zu einem besonders schweren Fall gemäß § 370 III Nr. 1 AO, schuldig gemacht. Des Weiteren hat er sich der Steuerhinterziehung gemäß § 370 I Nr. 1, 2 AO in 4 Fällen, davon in 3 Fällen zu einem besonders schweren Fall gemäß § 370 III Nr. 1 AO strafbar gemacht.
Soweit sich der Angeklagte S1 als Verantwortlicher der A3-GmbH, der D5-GmbH und der R3-GmbH der Verkürzung von Umsatzsteuern schuldig gemacht hat, beruht dies neben der Angabe unzutreffender Umsatzzahlen auf der unberechtigten Geltendmachung von Vorsteuerabzügen. Nach §. 15 I Nr. 1 UStG kann ein Unternehmer die gesetzlich geschuldete Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die von einem anderen Unternehmer für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuerbeträge abziehen. Die Ausübung des Vorsteuerabzugs setzt jedoch voraus, dass der Unternehmer eine nach den §§ 14, 14a UStG ausgestellte Rechnung besitzt. Nach § 14 IV Nr. 5 UStG muss eine solche Rechnung Angaben über die Menge und die Art der gelieferten Gegenstände oder den Umfang und die Art der sonstigen Leistung enthalten. Soweit überhaupt Eingangsrechnungen in Höhe der geltend gemachten Vorsteuerabzüge vorlagen, fehlte es - wie unter 11. festgestellt - vielfach an der Angabe des Umfangs der erbrachten Leistung, da lediglich Pauschal Schlacht- und Zerlegeleistungen für einen bestimmten Zeitraum abgerechnet wurden.
4.
Der Angeklagte S2 hat sich der Beihilfe zum Vorenthalten von Arbeitsentgelt gemäß § 266a I, 27 I StGBin 29 Fällen, davon in 15 Fällen zu einem besonders schweren Fall gemäß § 266a IV Nr. 1 StGB, schuldig gemacht. Darüber hinaus hat er sich der Beihilfe zur Steuerhinterziehung gemäß §§ 370 I Nr. 1, 2 AO, 27 I StGB in 91 Fällen, davon in 9 Fällen zu einem besonders schweren Fall gemäß § 370 III Nr. 1 StGB schuldig gemacht.
Der Annahme einer strafbaren Beihilfe des Angeklagten S2 in den vorgenannten Fällen steht nicht entgegen, dass dieser seine Hilfeleistung i. S. d. § 27 I StGB im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit als Lohnsachbearbeiter vollzog. Denn nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs verlieren auch sog. berufstypische Handlungen ihren Alltagscharakter, wenn das Handeln des Haupttäters auf die Begehung einer strafbaren Handlung abzielt und der Hilfleleistende dies positiv weiß (BGH NStZ 2000, 34, 34; F13, StGB, 58. Auflage, § 27 Rn. 18 m. w. N.). Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Denn der Angeklagte S2 wusste, dass das Handeln der Mitangeklagten H1 und S1 gerade auf die Verkürzung von Lohn- und Umsatzsteuern sowie die Vorenthaltung von Sozialversicherungsbeiträgen abzielte.
5.
Die Angeklagte M. H1 hat sich der Beihilfe zum Vorenthalten von Arbeitsentgelt gemäß §§ 266a, 27 I StGB in 26 Fällen, davon in 15 Fällen zu einem besonders schweren Fall gemäß § 266a IV Nr. 1 StGB, schuldig gemacht. Darüber hinaus hat sie sich der Beihilfe zur Steuerhinterziehung gemäß §§ 370 I Nr. 1, 2 AO, 27 I StGB in 91 Fällen, davon in 11 Fällen zu einem besonders schweren Fall gemäß § 370 III Nr. 1 AO schuldig gemacht.
6. Der Angeklagte M1 hat sich der Beihilfe zum Vorenthalten von Arbeitsentgelt gemäß §§ 266a, 27 I StGB in 21 Fällen, davon in 14 Fällen zu einem besonders schweren Fall gemäß § 266a IV Nr. 1 StGB, schuldig gemacht. Darüber hinaus hat er sich der Beihilfe zur Steuerhinterziehung gemäß §§ 370 I Nr. 1, 2 AO, 27 I StGB in 67 Fällen, davon in 3 Fällen zu einem besonders schweren Fall gemäß § 370 III Nr. 1 AO schuldig gemacht.
7.
Der Angeklagte. G. B1 hat sich der Beihilfe zum Vorenthalten von Arbeitsentgelt gemäß §§ 266a, 27 I StGB in 30 Fällen, davon in 15 Fällen zu einem besonders schweren Fall gemäß § 266a IV Nr. 1 StGB, schuldig gemacht. Darüber hinaus hat sie sich der Beihilfe zur Steuerhinterziehung gemäß §§ 370 I Nr. 1, 2 AO, 27 I StGB in 91 Fällen, davon in 9 Fällen zu einem besonders schweren Fall gemäß § 370 III Nr. 1 AO schuldig gemacht.
8.
Die Angeklagte I. B1 hat sich der Beihilfe zum Vorenthalten von Arbeitsentgelt gemäß §§ 266a, 27 I StGB in 29 Fällen, davon in 15 Fällen zu einem besonders schweren Fall gemäß § 266a IV Nr. 1 StGB, schuldig gemacht. Darüber hinaus hat sie sich der Beihilfe zur Steuerhinterziehung gemäß §§ 370 I Nr. 1, 2 AO, 27 I StGB in 91 Fällen, davon in 9 Fällen zu einem besonders schweren Fall gemäß § 370 III Nr. 1 AO schuldig gemacht.
VI.
Damit haben die Angeklagten gemäß §§ 370 I AO, 266a I StGB für jede als Täter begangene Steuerhinterziehung und jedes als Täter begangene Vorenthalten von Arbeitsentgelt eine Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von bis zu 5 Jahren verwirkt. Für jede als Täter begangene Steuerhinterziehung in einem besonders schweren Fall und jedes als Täter begangenes Vorenthalten von Arbeitsentgelt in einem besonders schweren Fall haben die Angeklagten gemäß §§ 370 III AO, 266a IV StGB jeweils eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren verwirkt.
Soweit die Angeklagten lediglich als Gehilfen gehandelt haben, haben sie gemäß §§ 370 I AO, 266a I, 27 II 2 StGB für jede Steuerhinterziehung und jedes Vorenthalten von Arbeitsentgelt jeweils eine Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von bis zu 3 Jahren und 9 Monaten verwirkt. Für jede Beihilfe zur Steuerhinterziehung in einem besonders schweren Fall und jede Beihilfe zum Vorenthalten von Arbeitsentgelt in einem besonders schweren Fall haben sie gemäß §§ 370 III AO, 266a IV, 27 II 2 StGB eine Freiheitsstrafe von 1 Monat bis zu 7 Jahren und 6 Monaten verwirkt.
Bei der Prüfung, ob eine Tat ais besonders schwerer Fall i. S. d. § 370 III AO, 266a IV StGB einzuordnen ist, hat sich die Kammer insbesondere - aber nicht ausschließlich - an der Schadenshöhe orientiert. Als besonders schwere Fälle hat die Kammer - wie aus der nachfolgenden Tabelle ersichtlich ist - ausschließlich Taten eingestuft, bei denen die Schadenssummen im· mindestens sechsstelligen Euro-Bereich liegen. Bei der Prüfung des nach §§ 370 III Nr. 1 AO a. F., 266a IV Nr. 1 StGB erforderlichen groben Eigennutzes hat die Kammer neben der indiziellen Wirkung des jeweiligen Ausmaßes der Steuerhinterziehung eine Gesamtbetrachtung aller Tatumstände vorgenommen. Für die Annahme eines groben Eigennutzes in den betreffenden Fällen sprachen insbesondere die erheblichen finanziellen Vorteile, welche die Angeklagten sich aus den begangenen Taten verschafft haben. Für den groben Eigennutz des Angeklagten S2 spricht insbesondere der Umstand, dass es ihm drauf ankam, sich durch seine Unterstützung der Taten der Angeklagten H1 und S1 die monatlichen Schwarzlohnzahlungen in Höhe von 3.000 € durch den Angeklagten H1 zu sichern.
Die gegen oie einzelnen Angeklagten jeweils verhängten Einzelstrafen ergeben sich aus der nachfolgenden Tabelle. In der Tabelle befinden sich sämtliche Einzeltaten mit den jeweiligen Schadenssummen. Im Rahmen der Tabelle ist in den die jeweiligen Angeklagten betreffenden Zellen jeweils mit einem "T" gekennzeichnet, wenn die Angeklagten bei der Tatbegehung als Täter fungierten. Handelten die Angeklagten lediglich als Gehilfen ist dies mit einem "B" gekennzeichnet. Wurden für die einzelnen Taten als Einzelstrafen Freiheitsstrafen verhängt, sind diese mit "J" für Jahre und "M" für Monate abgekürzt. Wurden als Einzelstrafen Geldstrafen verhängt, ist das jeweilige Strafmaß mit "TS" für Tagessätze abgekürzt worden. Dabei hat das Gericht jeweils als Tagessatzhöhe festgesetzt: Für den Angeklagten A. H1 460 €, für die Angeklagten N1 und S1 65 €, für die Angeklagten G. B1, I. B1 und den Angeklagten S2 30 €, für die Angeklagte M. H1 5 € sowie für den Angeklagten M1 50 €. Das monatliche Nettoeinkommen, das Der Angeklagte S2 während seines Aufenthaltes in Thailand erzielt hat, hat die Kammer auf 1.000 € geschätzt. Hierzu hat der Angeklagte S2 keine Angaben gemacht.
Tabellen 49 (Seiten 420 bis 426 des Originals)
Bei der Bemessung der oben genannten Einzelstrafen hat sich das Gericht unter Beachtung der Kriterien des § 46 11 StGB von folgenden Erwägungen leiten lassen:
Im Rahmen der konkreten Strafzumessung hat die Kammer hinsichtlich des Angeklagten A. H1 strafmildernd das von ihm abgelegte Geständnis berücksichtigt, das zu einer erheblichen Abkürzung des Verfahrens geführt hat und eine erhebliche Aufklärungshilfe beinhaltete. Bei der Bemessung der Einzelstrafen hinsichtlich der Verkürzung von Lohnsteuern und der Vorenthaltung von Sozialversicherungsbeiträgen war positiv in Rechnung zu stellen, dass bei der Schadensberechnung hinsichtlich der nicht identifizierten Arbeitnehmer die Steuerklasse 6 zugrundegelegt worden ist. Eine genauere Berechnung der endgültig geschuldeten Lohnsteuern war insoweit jedoch nicht möglich. Zugunsten des Angeklagten war auch die Belastung durch die mehrjährige Verfahrensdauer in Rechnung zu stellen, die allerdings nicht auf vermeidbaren Verfahrensverzögerungen beruhte. Ferner ist der Angeklagte als Erstverbüßer besonders haftempfindlich. Auf der anderen Seite war strafschärfend zu berücksichtigen, dass der Angeklagte ein auf Dauer angelegtes, gut organisiertes System zur Hinterziehung von Steuern und zur Vorenthaltung von Sozialversicherungsbeiträgen organisiert hat. Ebenso ist strafschärfend zu berücksichtigen, dass er Angestellte der von ihm beherrschten Firmen in Straftaten verstrickt hat. Negativ fiel zudem die erhebliche kriminelle Energie ins Gewicht, die in dem Ausmaß der Verschleierung der begangenen Straftaten zum Ausdruck kommt: So wurden zur Herstellung eines geschlossenen Rechnungskreislaufs gezielt Scheingesellschaften gegründet, die nach einiger Zeit in die Insolvenz getrieben wurden. Zu seinen Lasten war auch in Rechnung zu stellen, dass er von der Begehung der Taten erheblich finanziell profitiert hat. Ferner war strafschärfend zu berücksichtigen, dass der Angeklagte H1 - wenn auch nicht einschlägig und nur geringfügig - vorbestraft ist.
Hinsichtlich des Angeklagten N1 hat die Kammer im Rahmen der konkreten Strafzumessung strafmildernd das von ihm abgelegte Geständnis berücksichtigt, das zu einer erheblichen Abkürzung des Verfahrens geführt hat und eine erhebliche Aufklärungshilfe beinhaltete. Bei der Bemessung der Einzelstrafen hinsichtlich der Verkürzung von Lohnsteuern und der Vorenthaltung von Sozialversicherungsbeiträgen war positiv in Rechnung zu stellen, dass bei der Schadensberechnung hinsichtlich der nicht identifizierten Arbeitnehmer die Steuerklasse 6 zugrundegelegt worden ist.
Eine genauere Berechnung der endgültig geschuldeten Lohnsteuern war insoweit jedoch nicht möglich. Zugunsten des Angeklagten war auch die Belastung durch die mehrjährige Verfahrensdauer in Rechnung zu stellen, die allerdings nicht auf vermeidbaren Verfahrensverzögerungen beruhte. Ferner ist der Angeklagte als Erstverbüßer besonders haftempfindlich. Auf der anderen Seite war strafschärfend zu berücksichtigen, dass der Angeklagte an der Organisation eines auf Dauer angelegten, gut organisierten Systems zur Hinterziehung von Steuern und zur Vorenthaltung von Sozialversicherungsbeiträgen beteiligt war. Negativ fiel zudem die erhebliche kriminelle Energie ins Gewicht, die in dem Ausmaß der Verschleierung der begangenen Straftaten zum Ausdruck kommt: So wurden zur Herstellung eines geschlossenen Rechnungskreislaufs gezielt Scheingesellschaften gegründet, die nach einiger Zeit in die Insolvenz getrieben wurden. Zu seinen Lasten war auch in Rechnung zu stellen, dass er von der Begehung der Taten erheblich finanziell profitiert hat. Ferner war erheblich strafschärfend zu berücksichtigen, dass der Angeklagte N1 mehrfach und auch einschlägig vorbestraft ist und die Taten unter einer laufenden Bewährung begangen hat.
Hinsichtlich des Angeklagten S1 hat die Kammer im Rahmen der konkreten Strafzumessung strafmildernd das von ihm abgelegte Geständnis berücksichtigt, das zu einer erheblichen Abkürzung des Verfahrens geführt hat und eine erhebliche Aufklärungshilfe beinhaltete. Bei der Bemessung der Einzelstrafen hinsichtlich der Verkürzung von Lohnsteuern und der Vorenthaltung von Sozialversicherungsbeiträgen war positiv in Rechnung zu stellen, dass bei der Schadensberechnung hinsichtlich der nicht identifizierten Arbeitnehmer die Steuerklasse 6 zugrundegelegt worden ist. Eine genauere Berechnung der endgültig geschuldeten Lohnsteuern war insoweit jedoch nicht möglich. Zugunsten des Angeklagten war auch die Belastung durch die mehrjährige Verfahrensdauer in Rechnung zu stellen, die allerdings nicht auf vermeidbaren Verfahrensverzögerungen beruhte. Ferner ist der Angeklagte als Erstverbüßer besonders haftempfindlich. Auf der anderen Seite war strafschärfend zu berücksichtigen, dass der Angeklagte an der Organisation eines auf Dauer angelegten, gut organisierten Systems zur Hinterziehung von Steuern und zur Vorenthaltung von Sozialversicherungsbeiträgen beteiligt war. Negativ fiel zudem die erhebliche kriminelle Energie ins Gewicht, die in dem Ausmaß der Verschleierung der begangenen Straftaten zum Ausdruck kommt: So wurden zur Herstellung eines geschlossenen Rechnungskreislaufs gezielt Scheingesellschaften gegründet, die nach einiger Zeit in die Insolvenz getrieben wurden. Zu seinen Lasten war auch in Rechnung zu stellen, dass er von der Begehung der Taten erheblich finanziell profitiert hat. Ferner war erheblich strafschärfend zu berücksichtigen, dass der Angeklagte S1 mehrfach und auch einschlägig vorbestraft ist.
Hinsichtlich des Angeklagten S2 hat die Kammer im Rahmen der konkreten Strafzumessung strafmildernd das von ihm abgelegte Geständnis berücksichtigt. Auch das Geständnis des Angeklagten S2 hat zu einer erheblichen Abkürzung des Verfahrens geführt. Bei der Bemessung der Einzelstrafen hinsichtlich der Verkürzung von Lohnsteuern und der Vorenthaltung von Sozialversicherungsbeitragen war positiv in Rechnung zu stellen, dass bei der Schadensberechnung hinsichtlich der nicht identifizierten Arbeitnehmer die Steuerklasse 6 zugrundegelegt worden ist. Eine genauere Berechnung der endgültig geschuldeten Lohnsteuern war insoweit jedoch nicht möglich. Zugunsten des Angeklagten war auch die Belastung durch die mehrjährige Verfahrensdauer in Rechnung zu stellen, die allerdings nicht auf vermeidbaren Verfahrensverzögerungen beruhte. Ferner ist der Angeklagte als Erstverbüßer im fortgeschrittenen Lebensalter und aufgrund seiner sexuellen Orientierung besonders haftempfindlich.
Hinsichtlich des Angeklagten G. B1 hat die Kammer im Rahmen der konkreten Strafzumessung strafmildernd das von ihm abgelegte Geständnis berücksichtigt, das zu einer erheblichen Abkürzung des Verfahrens geführt hat und eine erhebliche Aufklärungshilfe beinhaltete. Erheblich strafmildernd hat die Kammer auch die bisher straffreie Lebensführung des Angeklagten B1 berücksichtigt. Bei der Bemessung der Einzelstrafen hinsichtlich der Verkürzung von Lohnsteuern und der Vorenthaltung von Sozialversicherungsbeiträgen war positiv in Rechnung zu stellen, dass bei der Schadensberechnung hinsichtlich der nicht identifizierten Arbeitnehmer die Steuerklasse 6 zugrundegelegt worden ist. Eine genauere Berechnung der endgültig geschuldeten Lohnsteuern war insoweit jedoch nicht möglich. Zugunsten. des Angeklagten war auch die Belastung durch die mehrjährige Verfahrensdauer in Rechnung zu stellen, die allerdings nicht auf vermeidbaren Verfahrensverzögerungen beruhte.
Hinsichtlich der Angeklagten M. H1 hat die Kammer im Rahmen der konkreten Strafzumessung strafmildernd das von ihr abgelegte Geständnis berücksichtigt, das zu einer erheblichen Abkürzung des Verfahrens geführt hat und eine erhebliche Aufklärungshilfe beinhaltete. Erheblich strafmildernd hat die Kammer auch die bisher straffreie Lebensführung der Angeklagten M. H1 berücksichtigt. Bei der Bemessung der Einzelstrafen hinsichtlich der Verkürzung von Lohnsteuern und der Vorenthaltung von Sozialversicherungsbeiträgen war positiv in Rechnung zu stellen, dass bei der Schadensberechnung hinsichtlich der nicht identifizierten Arbeitnehmer die Steuerklasse 6 zugrundegelegt worden ist. Eine genauere Berechnung der endgültig geschuldeten Lohnsteuern war insoweit jedoch nicht möglich. Zugunsten der Angeklagten war auch die Belastung durch die mehrjährige Verfahrensdauer in Rechnung zu stellen, die allerdings nicht auf vermeidbaren Verfahrensverzögerungen beruhte.
Hinsichtlich der Angeklagten I. B1 hat die Kammer im Rahmen der konkreten Strafzumessung strafmildernd das von ihr abgelegte Geständnis berücksichtigt, das zu einer erheblichen Abkürzung des Verfahrens geführt hat und eine erhebliche Aufklärungshilfe beinhaltete. Erheblich strafmildernd hat die Kammer auch die bisher straffreie Lebensführung der Angeklagten I. B1 berücksichtigt. Bei der Bemessung der Einzelstrafen hinsichtlich der Verkürzung von Lohnsteuern und der Vorenthaltung von Sozialversicherungsbeiträgen war positiv in Rechnung zu steIlen, dass bei der Schadensberechnung hinsichtlich der nicht identifizierten Arbeitnehmer die Steuerklasse 6 zugrundegelegt worden ist. Eine genauere Berechnung der endgültig geschuldeten Lohnsteuern war insoweit jedoch nicht möglich. Zugunsten der Angeklagten war auch die Belastung durch die mehrjährige Verfahrensdauer in Rechnung zu stellen, die allerdings nicht auf vermeidbaren Verfahrensverzögerungen beruhte.
Hinsichtlich des Angeklagten M1 hat die Kammer im Rahmen der konkreten Strafzumessung strafmildernd das von ihm abgelegte Geständnis berücksichtigt, das zu einer erheblichen Abkürzung des Verfahrens geführt hat und eine erhebliche Aufklärungshilfe beinhaltete. Erheblich strafmildernd hat die Kammer auch die bisher straffreie Lebensführung des Angeklagten M1 berücksichtigt. Bei der Bemessung der Einzelstrafen hinsichtlich der Verkürzung von Lohnsteuern und der Vorenthaltung von Sozialversicherungsbeiträgen war positiv in Rechnung zu stellen, dass bei der Schadensberechnung hinsichtlich der nicht identifizierten Arbeitnehmer die Steuerklasse 6 zugrundegelegt worden ist. Eine genauere Berechnung der endgültig geschuldeten Lohnsteuern war insoweit jedoch nicht möglich. Zugunsten des Angeklagten war auch die Belastung durch die mehrjährige Verfahrensdauer in Rechnung zu stellen, die allerdings nicht auf vermeidbaren Verfahrensverzögerungen beruhte.
Nach Abwägung aller für und gegen die Angeklagten sprechenden Umstände hat das Gericht die oben aufgeführten Einzelstrafen für tat- und schuldangemessen erachtet.
Soweit das Gericht Einzelstrafen von weniger als 6 Monaten Freiheitsstrafe verhängt hat, waren die Voraussetzungen des § 47 I StGB erfüllt. Denn es liegen besondere Umstände in der Tat und der Persönlichkeit der betreffenden Angeklagten vor, weIche die Verhängung einer Freiheitsstrafe zur Einwirkung auf den Täter und zur Verteidigung der Rechtsordnung unerlässlich machen. So sind die Angeklagten N1 und S1 erheblich und einschlägig vorbestraft. Die Schadenssummen sind in den betreffenden Fällen vergleichsweise hoch.
Aus den genannten Einzelstrafen war gemäß §§ 53, 54 StGB durch Erhöhung der höchsten Einzelstrafe eine Gesamtstrafe zu bilden.
Nach zusammenfassender Würdigung der Person des Angeklagten A. H1 und der einzelnen Straftaten sowie nach erneuter Abwägung allerfür und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände hält die Kammer für diesen eine Gesamtfreiheitsstrafe von
5 Jahren und 6 Monaten
für erforderlich, aber auch ausreichend, um das begangene Unrecht zu ahnden. Dabei hat die Kammer insbesondere zugunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass die wiederholte Tatbegehung zu einer sinkenden Hemmschwelle geführt haben kann.
Für den Angeklagten N1 hält die Kammer nach zusammenfassender Würdigung der Person des Angeklagten und der einzelnen Straftaten sowie nach erneuter Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände eine Gesamtfreiheitsstrafe von
4 Jahren und 10 Monaten
für erforderlich, aber auch ausreichend, um das begangene Unrecht zu ahnden. Dabei hat die Kammer insbesondere zugunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass die wiederholte Tatbegehung zu einer sinkenden Hemmschwelle geführt haben kann.
Nach zusammenfassender Würdigung der Person des Angeklagten S1 und der einzelnen Straftaten sowie nach erneuter Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände hält die Kammer für diesen unter Einbeziehung der Strafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Essen vom 10.7.2009 eine Gesamtfreiheitsstrafe von
3 Jahren und 9 Monaten
für erforderlich, aber auch ausreichend, um das begangene Unrecht zu ahnden. Dabei hat die Kammer insbesondere zugunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass die wiederholte Tatbegehung zu einer sinkenden Hemmschwelle geführt haben kann.
Nach zusammenfassender Würdigung der Person des Angeklagten S2 und der einzelnen Straftaten sowie nach erneuter Abwägung aller Umstände hält die Kammer für diesen unter Einbeziehung der Strafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf vom 10.2.2010 eine Gesamtfreiheitsstrafe von
2 Jahren und 8 Monaten
für erforderlich, aber auch ausreichend, um das begangene Unrecht zu ahnden. Dabei hat die Kammer insbesondere zugunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass die wiederholte Tatbegehung zu einer sinkenden Hemmschwelle geführt haben kann.
Nach zusammenfassender Würdigung der Person des Angeklagten G. B1 und der einzelnen Straftaten sowie nach erneuter Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände hält die Kammer für diesen eine Gesamtfreiheitsstrafe von
2 Jahren
für erforderlich, aber auch ausreichend, um das begangene Unrecht zu ahnden. Dabei hat die Kammer insbesondere zugunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass die wiederholte Tatbegehung zu einer sinkenden Hemmschwelle geführt haben kann.
Nach zusammenfassender Würdigung der Person der Angeklagten M. H1 und der einzelnen Straftaten sowie nach erneuter Abwägung aller für und gegen die Angeklagte sprechenden Umstände hält die Kammer für diese eine Gesamtfreiheitsstrafe von
2 Jahren
für erforderlich, aber auch ausreichend, um das begangene Unrecht zu ahnden. Dabei hat die Kammer insbesondere zugunsten der Angeklagten berücksichtigt, dass die wiederholte Tatbegehung zu einer sinkenden Hemmschwelle geführt haben kann.
Nach zusammenfassender Würdigung der Person des Angeklagten M1 und der einzelnen Straftaten sowie nach erneuter Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände hält die Kammer für diesen eine Gesamtfreiheitsstrafe von.
1 Jahr und 8 Monaten
für erforderlich, aber auch ausreichend, um das begangene Unrecht zu ahnden. Dabei hat die Kammer insbesondere zugunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass die wiederholte Tatbegehung zu einer sinkenden Hemmschwelle geführt haben kann.
Nach zusammenfassender Würdigung der Person der Angeklagten I. B1 und der einzelnen Straftaten sowie nach erneuter Abwägung aller für und gegen die Angeklagte sprechenden Umstände hält die Kammer für diese eine Gesamtfreiheitsstrafe von
1 Jahr und 10 Monaten
für erforderlich, aber auch ausreichend, um das begangene Unrecht zu ahnden. Dabei hat die Kammer insbesondere zugunsten der Angeklagten berücksichtigt, dass die wiederholte Tatbegehung zu einer sinkenden Hemmschwelle geführt haben kann.
VII.
Die von dem Angeklagten S2 in Thailand erlittene Abschiebehaft ist in analoger Anwendung des § 51 I, IV 2 StGB im Verhältnis 1:3 auf die Strafe anzurechnen. Nach § 51 I StGB wird auf eine Freiheitsstrafe die Untersuchungshaft oder eine andere Freiheitsentziehung angerechnet, die der Verurteilte aus Anlass der Tat, die Gegenstand des Verfahrens ist, erlitten hat. Der Angeklagte S2 hat aufgrund einer Passentziehung neun Tage Abschiebehaft in Thailand erlitten. Nach der Überführung nach Deutschland wurde ihm der in dieser Sache gegen ihn ergangene Haftbefehl verkündet. Damit hat Der Angeklagte S2 die Abschiebehaft in Thailand nicht aufgrund der Tat, die Anlass dieses Verfahrens ist, erlitten. Jedoch ist in analoger Anwendung des § 51 I StGB eine Anrechnung bereits dann angezeigt, wenn sich eine formal verfahrensfremde vorläufige Freiheitsentziehung auf ein anderes Verfahren in sonstiger Weise verfahrensnützlich ausgewirkt hat (F13, StGB, 56. Auflage, § 51 Rn. 6 m. w. N.). Bei der verfahrensfremden vorläufigen Freiheitsentziehung kann es sich auch um Abschiebehaft gehandelt haben (F13, aaO, Rn. 5 m. w. N.).
Bei der Bemessung des Maßstabs der Anrechnung hat das Gericht zugunsten des. Angeklagten angenommen, dass dessen Schilderungen über die Bedingungen der Abschiebehaft in Thailand zutreffend waren.
VIII.
Die Vollstreckung der gegen die Angeklagten G. B1, I. B1, M. H1 und M1 verhängten Freiheitsstrafen war gemäß §§ 56 I, II StGB zur Bewährung auszusetzen. Es ist zu erwarten, dass sich diese Angeklagten bereits die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzuges keine Straftaten mehr begehen werden. Nach einer Gesamtwürdigung der Taten und der Persönlichkeit dieser Angeklagten liegen auch besondere Umstände vor, die eine Strafaussetzung zur Bewährung rechtfertigen. Die Angeklagten G. B1, I. B1, M. H1 und M1, die sich alle bereits in einem mittleren Lebensalter befinden, sind nicht vorbestraft. Sie haben die ihnen zur Last gelegten Taten frühzeitig, zumeist bereits im Ermittlungsverfahren, gestanden und in erheblichem Umfang Aufklärungshilfe geleistet.
IX.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 465 IStPO.