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Landgericht Düsseldorf·014 KLs - 130 Js 50/09 - 13/09·16.08.2010

Iran-Sanktionen: Ausfuhr von Dual-Use-Gütern ohne Genehmigung/Verbot nach VO (EG) 423/2007

StrafrechtWirtschaftsstrafrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte organisierte bzw. veranlasste den Verkauf und die Ausfuhr eines Wälzkolbenstands sowie einer Unterdruckpumpe (und den Verkauf weiterer Pumpen) in den Iran. Zentral war, ob hierin vorsätzliche Verstöße gegen die Iran-Sanktionsverordnung (VO (EG) Nr. 423/2007) liegen. Das LG bejahte drei Fälle der Zuwiderhandlung gegen einen EU-Rechtsakt i.S.d. AWG, weil genehmigungspflichtige bzw. verbotene Dual-Use-Güter geliefert bzw. verkauft wurden. Gewerbsmäßigkeit konnte nicht festgestellt werden. Es verhängte 2 Jahre Gesamtfreiheitsstrafe und setzte die Vollstreckung zur Bewährung aus.

Ausgang: Angeklagter wegen drei Verstößen gegen EU-Iran-Sanktionen verurteilt; Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren zur Bewährung ausgesetzt.

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 VO (EG) Nr. 423/2007 ist gegeben, wenn ein in Anhang II gelistetes Dual-Use-Gut ohne vorherige Genehmigung in den Iran ausgeführt wird.

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Der Tatbestand des § 34 Abs. 4 Nr. 2 AWG ist erfüllt, wenn nach Art. 2 Abs. 1 lit. a VO (EG) Nr. 423/2007 verbotene, in Anhang I gelistete Güter in den Iran verkauft und/oder dorthin ausgeführt werden.

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Vorsatz liegt vor, wenn der Täter die fehlende Genehmigungsfähigkeit bzw. das bestehende Verbot erkennt und sich mit der naheliegenden Möglichkeit einer nicht legalen Endverwendung der Güter abfindet.

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Gewerbsmäßiges Handeln i.S.d. § 34 Abs. 6 Nr. 2 AWG setzt voraus, dass die Tatbegehung auf eine fortlaufende, nicht nur untergeordnete Einnahmequelle gerichtet ist; bloße Einbindung in eine ansonsten legale Geschäftstätigkeit genügt nicht.

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Eine Strafaussetzung zur Bewährung nach § 56 Abs. 1, 2 StGB kommt trotz mehrerer Sanktionsverstöße in Betracht, wenn insbesondere ein umfassendes Geständnis, fehlende Vorstrafen und eine günstige Sozialprognose besondere Umstände begründen.

Relevante Normen
§ 34 Abs. 4 Nr. 2 AWG§ 34 Abs. 4 Nr. 1 AWG§ 7 Abs. 1 AWG§ Verordnung (EG) Nr. 423/2007§ 70a Abs. 2 Nr. 8 AWV (a.F.)§ 69o Abs. 6 AWV (a.F.)

Tenor

Der Angeklagte wird wegen vorsätzlicher Zuwiderhandlung gegen einen Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaft, der der Durchführung einer vom Rat der Europäischen Union im Bereich der gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik beschlossenen wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahme dient, in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von

2 Jahren

verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.

Die Kosten des Verfahrens sowie seine notwendigen Auslagen trägt der Angeklagte.

Angewendete Vorschriften:

§§ 34 Abs. 4 Nr. 2 AWG,

34 Abs. 4 Nr. 1, 2 Abs. 1, 7 Abs. 1 AWG, 70a Abs. 2 Nr. 8 AWV (a.F.), 69o Abs. 6 AWV (a.F.), 53 StGB.

Gründe

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(abgekürzt gemäß § 267 Abs. 4 StPO)

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I.

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Der Angeklagte wuchs in Teheran auf. Dort besuchte er die Schule und erlangte einen dem Abitur vergleichbaren Abschluss. Nach der Schulzeit arbeitete der Angeklagte zunächst zusammen mit seinem Vater in dessen Elektroladen. Danach gründete er in Teheran ein Unternehmen, das sich zunächst mit dem Vertrieb und später auch mit der Produktion von Textilien befasste. 1995 gründete der Angeklagte in Neuss zusammen mit einem Geschäftspartner die Firma A. GmbH, welche ebenfalls im Textilhandel tätig war. Als sein Geschäftspartner aus dem Unternehmen ausschied, zog der Angeklagte im Jahr 2002 mit seiner Familie nach Deutschland, um die Geschäftsführung zu übernehmen. Er sah im Iran für sich und seine Familie aus politischen und wirtschaftlichen Gründen keine Zukunft mehr. Die A. GmbH wurde später in B. GmbH umfirmiert. Da sich die Lage im Textilbereich zunehmend verschlechterte, kam der Angeklagte über Freunde auf die Idee, zukünftig Druckmaschinen zu exportieren. Hierdurch entwickelte sich das Unternehmen positiv und es gelang dem Angeklagten, den Umsatz stetig zu steigern. Während der Umsatz im Jahr 2007 noch bei ca. 1,8 Millionen Euro lag, stieg er 2008 auf rund 4,9 Millionen Euro und im Jahr 2009 weiter auf ca. 8,9 Millionen Euro. In naher Zukunft möchte der Angeklagte das Unternehmen noch erweitern. Sein monatliches Einkommen liegt bei 7.500,- € brutto. Im 1. Halbjahr 2010 ist der Umsatz des Unternehmens auf ca. 1,43 Millionen Euro zurückgegangen Der Angeklagte führt dies insbesondere darauf zurück, dass er aufgrund des gegen Auflagen außer Vollzug gesetzten Haftbefehls nicht mehr in der Lage war, Geschäftsreisen durchzuführen.

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Der Angeklagte ist seit 26 Jahren verheiratet. Aus der Ehe gingen drei mittlerweile erwachsene Söhne hervor. Die Ehefrau des Angeklagten ist ebenfalls in seinem Unternehmen beschäftigt. Sie ist dort für die Buchhaltung zuständig. Ihr monatliches Gehalt liegt bei 3.000,- € brutto.

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Der Angeklagte ist körperlich und geistig gesund. Er ist bisher strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten.

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II.

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Der Geschäftsgegenstand der vom Angeklagten betriebenen B. GmbH ist im Handelsregister des Amtsgerichts Neuss mit "Im- und Export von Industriemaschinen aller Art sowie Vertrieb von Rohmaterialien aller Art" angegeben. Das Stammkapital des Unternehmens beträgt 150.000,- DM (ca. 76.700,- €). Neben dem Angeklagten gab es zunächst noch zwei weitere Mitgesellschafter. Diese sind im Jahr 2008 aus dem Unternehmen ausgeschieden. Ihre Gesellschaftsanteile sind an den Angeklagten gefallen. Die B. GmbH hat sich im Laufe der Zeit auf den Handel mit Druckmaschinen und Zubehör spezialisiert. Der Export der Druckmaschinen erfolgt fast ausschließlich in den Iran.

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1.

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Im Jahr 2007 nahm Sahab C., ein Mitarbeiter des iranischen Unternehmens D. Co. mit Sitz in Teheran, erstmals Kontakt mit dem Angeklagten auf. Zunächst stellte C. lediglich eine Preisanfrage für Ersatzteile von Druckmaschinen. Am 19. April 2007 bestellte der C. bei der Firma E. aus Ilmenau, die Vakuumtechnik und Vakuumpumpen herstellt, einen Wälzkolbenstand vom Typ RUD 1200F/300F/PS250 für die Firma D. Co. Dies teilte er dem Angeklagten mit und bat diesen, den Transport des Wälzkolbenstands in den Iran über seine Firma B. zu organisieren, da der Kolbenstand nicht direkt von der Fa. E. in den Iran geliefert werden könne. Der Angeklagte lehnte dies zunächst ab, da derartige Güter nicht zum Geschäft der B. GmbH gehörten. Bei einem weiteren Telefonat kündigte der C. dem Angeklagten an, dass er nicht mehr im Iran arbeiten könne, wenn er nicht den Transport des Kolbenstandes organisiere. Er werde dort auf eine schwarze Liste gesetzt werden. Zudem drohte er dem Angeklagten damit, dass seiner Familie im Iran leicht etwas passieren könne. Die Schwester des Angeklagten, die im Iran lebt, erhielt ebenfalls einen Anruf, bei dem ihr mit Repressalien gedroht wurde. Der Angeklagte entschloss sich daraufhin, dem Ansinnen des C. Folge zu leisten. Auf Nachfrage des Angeklagten gab C. an, dass der Wälzkolbenstand für Industriezwecke benötigt würde. Der Angeklagte hatte erhebliche Zweifel an diesem Verwendungszweck. Er fand sich mit der von ihm für wahrscheinlich gehaltenen Möglichkeit ab, dass der Kolbenstand tatsächlich eine andere, nicht legale Verwendung im Iran finden sollte. Ihm war zudem bewusst, dass eine Ausfuhr in den Iran nur mit entsprechender Genehmigung erfolgen durfte und dass eine solche weder vorlag noch zu erwarten war.

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Am 2. Juli 2007 verbrachte die Spedition F. GmbH den Wälzkolbenstand von der Fa. E. zur Fa. B. Am 3. oder 4. Juli wurde der Wälzkolbenstand auf Veranlassung des Angeklagten zur Spedition G. in Neuss transportiert. Dort ließ der Angeklagte den Kolbenstand am 19. Juli 2009 von der H. GmbH abholen und an die Firma I. in Bukarest/Rumänien liefern. Der Angeklagte hatte diese Firma im Jahr 2006 gegründet und ist alleiniger Inhaber und Geschäftsführer. Der Wälzkolbenstand traf dort am 20. Juli 2009 ein. Zu einem Weitertransport des Kolbenstandes von Rumänien in den Iran kam es letztendlich jedoch nicht. Der Angeklagte ließ den Kolbenstand am 18. September 2007 von der Spedition H. wieder zurück nach Neuss zu seiner Firma B. bringen. C. zeigte sich verärgert darüber, dass die Ware noch nicht in den Iran gelangt war. Er kam mit dem Angeklagten überein, dass der Transport des Kolbenstands in den Iran nun aus Deutschland erfolgten sollte. Im November 2007 wurde der Kolbenstand schließlich auf Veranlassung von C. in Neuss abgeholt, um ihn in den Iran zu transportieren, wo er spätestens am 4. Dezember 2007 auch eintraf.

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Die Wälzkolbenstände vom Typ RUD 500 F, 1200 F und 300 F des Herstellers E. werden von Nr. II.AO.011 des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 423/2007 (sog. Iran-VO) erfasst, da sie das dort geforderte Kriterium der Saugleistung (größer als 200 m3/h) erfüllen. Wälzkolbenstände können im Bereich der Trägertechnologie bei der Herstellung von Verbundwerkstoffen eingesetzt werden. Außerdem kommt eine Verwendung im Nuklearbereich in Prozessen der Urananreicherung in Betracht.

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2.

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Am 24. Juli 2008 sendete C. dem Angeklagten eine Email, in der er ihn darum bat, ein Angebot für die Lieferung einer Unterdruckpumpe vom Typ "Baratron Capacitance sensor Type 626A" sowie "Baratron Capacitance sensor Type 722A" einzuholen. C. wollte zunächst ein Musterexemplar. Gegenüber dem Angeklagten gab er an, dass die Unterdruckpumpe für die Lebensmittelindustrie benötigt werde. Er teilte dem Angeklagten zudem mit, dass dieser die Pumpe über die B.GmbH bei der Fa. J. GmbH, 81829 München, bestellen sollte. Der Angeklagte orderte daraufhin über seine Firma am 29. Juli 2008 per Fax bei der J. GmbH 1 Stück "Baratron Kapazitives Manomenter" vom Typ 626A. Gegenüber der J. GmbH gab er auf Nachfrage entsprechend der Vorgabe des C. an, dass die Unterdruckpumpe für die Lebensmittelindustrie benötigt werde. Der Angeklagte hatte jedoch erhebliche Zweifel, dass die Unterdruckpumpe tatsächlich für die Lebensmittelindustrie vorgesehen war. Er fand sich mit der von ihm für wahrscheinlich gehaltenen Möglichkeit ab, dass die Pumpe tatsächlich für andere, nicht legale Zwecke im Iran bestimmt war. Dem Angeklagten war zudem bewusst, dass Verkauf und Ausfuhr der Pumpe in den Iran nicht erlaubt waren.

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Am 5. August 2008 bestätigte die J. GmbH der B. GmbH den Auftrag über die Lieferung einer Unterdruckpumpe vom Typ 626A zu einem Kaufpreis von 1.301,68 € brutto. In der Auftragsbestätigung wies die J. GmbH darauf hin, dass die georderte Ware der Exportkontrolle unterliegt. Die Unterdruckpumpe wurde sodann von dem Transportdienst K. am 7. August 2008 an die B. GmbH ausgeliefert. Der Angeklagte veranlasste am selben Tag die Versendung über den Transportdienst L. nach Teheran an die Fa. D. Co. Die Pumpe wurde noch am 7. August 2008 von der Fa. L. abgeholt und nachfolgend in den Iran verbracht. Die Fa. B. stellte der Fa. D. Co. die Lieferung der Pumpe mit 1.407,- € in Rechnung.

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Bei Unterdruckpumpen vom Typ 626A handelt es sich um sog. Absolutdruckaufnehmer, die die Spezifikation des Anhangs I Nr. I.2A.026 der Verordnung (EG) Nr. 423/2007 erfüllen. Druckaufnehmer können in der Urananreicherung mittels Gasultrazentrifugen Verwendung finden, um Gasdurchflüsse im Vakuumbereich kontrollieren und steuern zu können. Daneben können sie auch in der Lebensmittelindustrie bei Prozessen der Gefriertrocknung eingesetzt werden.

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3.

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Nachfolgend sollte der Angeklagte auf Veranlassung des C. über die B. GmbH ein weiteres Angebot bei der J. GmbH über die Lieferung von 58 Stück Unterdruckpumpen vom Typ 626A einholen. Dabei sollte gegenüber der J. GmbH wiederum angegeben werden, dass die Pumpen für die Lebensmittelindustrie benötigt würden. Der Angeklagte entschloss sich dazu, anstatt nach den angeforderten 58 Stück Pumpen nach 100 Stück zu fragen, da er sich durch die größere Bestellmenge einen Preisnachlass versprach. Auf Weisung des Angeklagten rief am 5. September 2008 sein Sohn, Mohammad Taghi M., bei der J. GmbH an, um dort mit dem technischen Berater Dr. Thomas N. zu sprechen. Der Angeklagte ließ seinen Sohn diesen Anruf tätigen, da dieser wesentlich besser Deutsch spricht als er selbst. Sein Sohn teilte Dr. N. entsprechend den Vorgaben des Angeklagten wahrheitswidrig mit, dass sie eine Anfrage von einem rumänischen Unternehmen über die Lieferung von 100 Unterdruckpumpen vom Typ 626A erhalten hätten. Dr. N. und der Sohn des Angeklagten verabredeten für den 8. September 2008 ein Treffen in den Räumlichkeiten der B. GmbH. Bei diesem Treffen war neben dem Angeklagten auch sein Sohn dabei, um als Dolmetscher zu fungieren. Auf Nachfrage des Dr. N. gab der Angeklagte, wie zuvor mit C. abgesprochen, an, die Pumpen seien für ein rumänisches Unternehmen aus der Lebensmittelindustrie als Austausch für Geräte in einer Gefriertrocknungsanlage bestimmt. Der Angeklagte hatte wiederum erhebliche Zweifel daran, dass die Unterdruckpumpen tatsächlich für die Lebensmittelindustrie bestimmt waren. Er fand sich mit der von ihm für wahrscheinlich gehaltenen Möglichkeit ab, dass die Pumpen tatsächlich für andere, nicht legale Zwecke im Iran bestimmt waren. Ihm war zudem bewusst, dass der Verkauf der Pumpen in den Iran nicht erlaubt war.

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Da die J. GmbH u.a. aufgrund der hohen Stückzahl an der angegebenen Endbestimmung der Pumpen ebenfalls Zweifel hatte, sah sie von der Unterbreitung eines Angebots ab. Dies teilte sie dem Angeklagten auch mit Email vom 25. September 2008 mit. Der C. bestellte dennoch für die Fa. O. Co. am 8. Oktober 2008 bei der B. GmbH 58 Stück Unterdruckpumpen des Typs 626A zu einem Gesamtpreis von 106.720,- € inklusive Versandkosten. Die Firma O. Co ist an derselben Geschäftsadresse in Teheran ansässig wie die D. Co. Beide Firmen sind miteinander verbunden. Der Stückpreis für die georderten Pumpen lag bei 1.840,- €. Als Liefertermin war die 49. Kalenderwoche des Jahres vorgesehen. Die T.S.I. Co leistete eine Anzahlung in Höhe von 92.000,- € auf ein Konto der Ehefrau des Angeklagten bei der Bank Saderat im Iran. Da die Unterdruckpumpen jedoch zum vereinbarten Zeitpunkt nicht geliefert werden konnten, wurde die Anzahlung nach entsprechender Aufforderung durch den C. am 26. Dezember 2008 wieder zurückgezahlt.

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III.

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Die Feststellungen beruhen auf der geständigen Einlassung des Angeklagten, die das Gericht auf ihren Wahrheitsgehalt geprüft und für glaubhaft befunden hat, sowie den weiteren in der Hauptverhandlung ausweislich des Sitzungsprotokolls eingeführten Beweismitteln. Anhaltspunkte, die gegen die Glaubhaftigkeit des Geständnisses sprechen, sind nicht vorhanden.

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In der Hauptverhandlung gab es Gespräche über eine mögliche konsensuale Lösung zwischen den Verfahrensbeteiligten. Es wurde jedoch nicht über alle Punkte Einigkeit erzielt.

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IV.

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Nach den getroffenen Feststellungen hat sich der Angeklagte der vorsätzlichen Zuwiderhandlung gegen einen Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaft, der der Durchführung einer vom Rat der Europäischen Union im Bereich der gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik beschlossenen wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahme dient, in drei Fällen strafbar gemacht. Die maßgebliche Verordnung (EG) Nr. 423/2007 wurde am 8. Mai 2007 im Bundesanzeiger veröffentlich.

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Hinsichtlich der unter II.1. festgestellten Tat handelte der Angeklagte Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 423/2007 zuwider, indem er den Wälzkolbenstand ohne eine entsprechende Genehmigung in den Iran ausführte. Wälzkolbenstände fallen unter Nr. II.AO.011 des Anhangs II der Verordnung und dürfen nur mit vorheriger Genehmigung in den Iran ausgeführt werden. Es handelt sich um ein sog. dual-use-Gut, da sie sowohl im zivilen wie auch im militärischen Bereich Verwendung finden können. Die Verstöße gegen den Genehmigungsvorbehalt in Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 423/2007 waren zum maßgeblichen Tatzeitpunkt über §§ 69o Abs. 6, 70a Abs. 2 Nr. 8 AWV (a.F.) iVm §§ 34 Abs. 4 Nr. 1, 2 Abs. 1, 7 Abs. 1 AWG strafbewehrt. Die nunmehr geltende direkte Strafbewehrung über § 34 Abs. 4 Nr. 3 AWG findet vorliegend keine Anwendung, da die Norm erst am 24.04.2009 in Kraft getreten ist.

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Durch die unter II.2 und II.3. festgestellten Taten machte der Angeklagte sich gemäß § 34 Abs. 4 Nr. 2 AWG strafbar, da er Art. 2 Abs. 1 a) der Verordnung (EG) Nr. 423/2007 zuwiderhandelte, indem er eine Unterdruckpumpe in den Iran verkaufte und dorthin ausführte (Tat II.2.) bzw. 58 Unterdruckpumpen in den Iran verkaufte (Tat II.3.). Unterdruckpumpen vom Typ 626A fallen unter Nr. I.2A.026 des Anhangs I der Verordnung. Es handelt sich um sog. dual-use-Güter, da sie sowohl im zivilen wie auch im militärischen Bereich Verwendung finden können. Verkauf und Ausfuhr der Unterdruckpumpen des Typs 626A in den Iran sind verboten.

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Eine Strafbarkeit nach § 34 Abs. 6 Nr. 2 AWG wegen gewerbsmäßiger Begehung schied hingegen aus. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Angeklagte gewerbsmäßig gehandelt hat. Das Unternehmen des Angeklagten ist seine hauptsächliche Einnahmequelle. Die Firmenumsätze lagen in den Jahren 2007 und 2008 im einstelligen Millionenbereich mit jeweils steigender Tendenz. Demgegenüber fallen etwaige Einnahmen des Angeklagten durch den Verkauf bzw. die Ausfuhr der Pumpen nicht stark ins Gewicht. Von einer hohen Marge für den Angeklagten kann ebenfalls nicht ausgegangen werden, da dieser von den erhaltenen Zahlungen neben dem Kaufpreis auch weitere Kosten, wie zum Beispiel Transportkosten, begleichen musste. Gegen ein gewerbsmäßiges Handeln spricht zudem, dass der Angeklagte erst aufgrund des von C. erzeugten Drucks tätig geworden ist und nicht selber die Initiative ergriffen hat, um weitere Einnahmen durch die Ausfuhr der sensiblen Güter zu generieren.

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V.

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Der Angeklagte hat für jede der Taten gemäß § 34 Abs. 4 Nr. 2 bzw. § 34 Abs. 4 Nr. 1 AWG eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 5 Jahren verwirkt.

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Bei der konkreten Strafzumessung hat sich die Kammer unter Beachtung der Kriterien des § 46 Abs. 2 StGB von folgenden Erwägungen leiten lassen:

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Strafmildernd hat die Kammer berücksichtigt, dass der Angeklagte in der Hauptverhandlung ein umfassendes Geständnis abgelegt hat. Positiv fiel auch ins Gewicht, dass der Angeklagte nicht vorbestraft ist. Zudem ist zu seinen Gunsten zu berücksichtigen, dass er erst auf Aufforderung und Druck des C. hin tätig wurde. Im Übrigen sind nicht sämtliche der bestellten Unterdruckpumpen in den Iran gelangt. Zu Lasten des Angeklagten war zu berücksichtigen, dass er mehrfach gegen die Iran-Verordnung verstoßen hat. Zudem hat der Angeklagte eine gewisse Eigeninitiative entwickelt, indem er versucht hat, durch eine höhere Stückzahl günstigere Preise für die Endabnehmer zu erzielen.

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Vor diesem Hintergrund hält die Kammer für die unter II.1. aufgeführte Tat eine Einzelstrafe von 1 Jahr und 3 Monaten Freiheitsstrafe, für die unter II.2. aufgeführte Tat eine Einzelstrafe von 9 Monaten Freiheitsstrafe und für die unter II.3. aufgeführte Tat eine Einzelstrafe von 1 Jahr und 3 Monaten Freiheitsstrafe für tat- und schuldangemessen.

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Aus diesen Einzelstrafen war gemäß §§ 53, 54 StGB durch Erhöhung der verwirkten höchsten Einzelstrafe eine Gesamtstrafe zu bilden. Nach zusammenfassender Würdigung der Person des Angeklagten und der von ihm begangenen Straftaten hält die Kammer unter erneuter Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände eine Gesamtfreiheitsstrafe von

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2 Jahren

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für tat- und schuldangemessen.

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VI.

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Die Vollstreckung der gegen den Angeklagten verhängten Freiheitsstrafe war gemäß § 56 Abs. 1, Abs. 2 StGB zur Bewährung auszusetzen.

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Die Voraussetzungen des § 56 Abs. 1, Abs. 2 StGB liegen vor. Es ist zu erwarten, dass der Angeklagte sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird. Zudem liegen nach einer Gesamtwürdigung der Tat und der Persönlichkeit des Angeklagten besondere Umstände vor, die eine Strafaussetzung zur Bewährung begründen.

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Der Angeklagte ist nicht vorbestraft. Nach dem Eindruck der Kammer hat den Angeklagten das Verfahren nachhaltig beeindruckt, so dass nicht zu erwarten ist, dass er erneut straffällig werden wird. Der Angeklagte leitet erfolgreich ein eigenes Unternehmen, das er in der Zukunft noch weiter ausbauen möchte. Zudem ist nicht davon auszugehen, dass nach der nun erfolgten Verurteilung erneut an den Angeklagten herangetreten werden wird, um ihn in die Beschaffung sensibler Güter für den Iran einzuschalten.

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Als besonderer Umstand i. S. d. § 56 Abs. 2 StGB spricht für die Strafaussetzung zur Bewährung das umfassende Geständnis des Angeklagten.

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VII.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 465 Abs. 1 StPO.