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Landgericht Düsseldorf·012 Qs 66/07·19.12.2007

Analoge Anwendung des §205 StPO bei unerreichbarem Zeugen verneint

StrafrechtStrafprozessrechtEröffnungsentscheidungStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Beschwerde des Angeklagten gegen einen Beschluss des Amtsgerichts wurde stattgegeben. Zentral ist die Frage, ob §205 StPO analog Anwendung findet, wenn ein Zeuge oder Beweismittel vorübergehend unerreichbar ist. Das Landgericht verneint eine allgemeine Analogie und betont, dass §205 StPO keine materielle Ermächtigung zum Verfahrensstillstand enthält; stattdessen ist vorrangig über die Eröffnung des Hauptverfahrens zu entscheiden. Ein späteres Wiederaufgreifen des Verfahrens bleibt nach Abschluss möglich.

Ausgang: Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss des Amtsgerichts aufgehoben; Beschwerde in der Sache stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

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§ 205 StPO enthält keine materielle Ermächtigung, das Verfahren wegen vorübergehender Unerreichbarkeit eines Zeugen oder Beweismittels zu stoppen.

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Die analoge Anwendung des § 205 StPO kommt bei vorübergehender Unerreichbarkeit eines Zeugen oder Beweismittels grundsätzlich nicht in Betracht.

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Vor einer etwaigen Verfahrensunterbrechung ist vorrangig zu prüfen, ob das Hauptverfahren gemäß §§ 170 Abs. 2, 203 StPO zu eröffnen ist oder die Eröffnung nach § 204 StPO zu versagen ist.

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Gelingt die Eröffnung des Hauptverfahrens, kann die Legitimation vorübergehender Verfahrensverzögerungen und damit die Frage einer Analogie des § 205 StPO im Hauptverfahren erneut geprüft werden.

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Wird die Eröffnung abgelehnt, steht einer späteren Wiederaufnahme des Verfahrens nichts entgegen, wenn nach § 211 StPO neue Tatsachen oder Beweismittel (Nova) vorliegen.

Relevante Normen
§ 205 StPO§ 170 Abs. 2 StPO§ 203 StPO§ 204 StPO§ 211 StPO

Tenor

wird auf die Beschwerde des Angeschuldigten vom 21. September 2007 der Beschluss des Amtsgerichts Düsseldorf vom 13. August 2007, Az.: 106 Ls 60 Js 5764/05 – 3/07, aufgehoben.

Gründe

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Die Beschwerde des Angeschuldigten ist zulässig und hat in der Sache Erfolg. Die Kammer schließt sich nach eingehender Prüfung der Rechtslage jedenfalls für die hier zu beurteilende Sachverhaltskonstellation der in der Rechtsprechung und in der Literatur vorherrschenden Auffassung an, wonach eine analoge Anwendung des § 205 StPO im Falle der Unerreichbarkeit eines Zeugen oder eines anderen Beweismittels grundsätzlich nicht in Betracht kommt (vgl. die Nachweise bei Löwe/Rosenberg – Rieß, § 205 StPO Rn. 22 Fn. 104 f.).

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§ 205 StPO enthält keine materielle Ermächtigung zum Innehalten mit dem Verfahren, sondern nur eine Regelung darüber, was in förmlicher Hinsicht zu veranlassen ist, wenn ein laufendes Verfahren aus anderen Gründen nicht gefördert werden kann (vgl. Meyer–Goßner, § 205 StPO Rn. 8 m. w. N.). Dementsprechend ist vor einer etwaigen Verfahrensunterbrechung analog § 205 StPO stets logisch vorrangig zu prüfen, ob und ggf. wie lange bzw. unter welchen Voraussetzungen es aus außerhalb der Auslegung des Tatbestandes des § 205 StPO liegenden Gründen zu legitimieren ist, den weiteren Verfahrensfortgang aufzuhalten. Daraus folgt für das vorliegend gegebene Stadium des Zwischenverfahrens, dass eine vorläufige Einstellung analog § 205 StPO jedenfalls allein wegen der Erwartung möglicher weiterer Erkenntnisgewinnung durch nicht alsbald durchzuführende Ermittlungen regelmäßig nicht in Betracht kommt (vgl. Löwe/Rosenberg, a. a. O., Rn. 22 b).

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Denn wenn auch ohne das für längere Zeit nicht zur Verfügung stehende Beweismittel nach Anklageerhebung ein hinreichender Tatverdacht gegeben ist, so darf mit dem Verfahrensfortgang nicht aufgrund der Hoffnung auf eine zukünftig möglicherweise noch zu erreichende Verbesserung der Beweislage abgewartet werden, sondern muss vielmehr gemäß §§ 170 Abs. 2, 203 StPO das Hauptverfahren eröffnet werden. Ist hingegen ohne das für einen längeren Zeitraum nicht zur Verfügung stehende, bereits präzise zu bestimmende Beweismittel eine Bejahung des hinreichenden Tatverdachts nicht möglich, so ist die Eröffnung des Hauptverfahrens gemäß § 204 StPO abzulehnen. Denn auch in diesem Fall ist kein Grund dafür vorhanden, den Verfahrensfortgang aufzuhalten, da stets die Möglichkeit besteht, das Verfahren später wieder zu erneuern, wenn das gegenwärtig unerreichbare Beweismittel nach Fortfall des seiner Erreichbarkeit entgegen stehenden Hindernisses wieder zugänglich ist und zu einem Ermittlungsergebnis führt, das eine Neubewertung des hinreichenden Tatverdachts zulässt.

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Vorliegend wird daher das Amtsgericht zunächst eine Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens zu treffen haben. Sofern es danach einen Eröffnungsbeschluss erlässt, wird in der nachfolgenden Hauptverhandlung ggf. die Frage der Legitimation einer vorübergehenden Verfahrensverzögerung und damit der analogen Anwendung des § 205 StPO erneut aufgeworfen und dann mit Blick auf die Rechtskraftwirkung des abschließenden Urteils möglicherweise sogar anders zu beurteilen sein (vgl. zu den auch nach Ansicht der Kammer insoweit maßgeblichen Kriterien Löwe/Rosenberg, a. a. O., Rn. 22 b), wenn nicht schon das Ergebnis der ohne eine Aussage des Zeugen U durchgeführten Beweisaufnahme für eine Verurteilung oder einen Freispruch des Angeklagten ausreicht. Kommt es dagegen zu einer rechtskräftigen Ablehnung des von der Staatsanwaltschaft beantragten Eröffnungsbeschlusses, steht einer späteren Erneuerung des Verfahrens kein Hindernis entgegen, wenn es doch noch gelingen sollte, die derzeit fehlende Aussage des Zeugen U mit entsprechendem Ergebnis einzuholen, da dann Tatsachen und Beweismittel vorliegen, bei denen es sich um Nova im Sinne des § 211 StPO handelt.

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Düsseldorf, 20.12.2007

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Landgericht, XII. große Strafkammer

8

Vorsitzende Richterin Richter am Landgericht Richter am Landgericht

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am Landgericht