Nachträgliche Beiordnung eines Pflichtverteidigers bei Sprachbarriere aufgehoben
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte wandte sich mit sofortiger Beschwerde gegen die Zurückweisung seines Antrags auf Beiordnung eines Pflichtverteidigers. Das Landgericht hob den Beschluss des Amtsgerichts auf und ordnete nachträglich einen Pflichtverteidiger bei. Entscheidungsgrund war, dass wegen Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage sowie mangelnder Deutschkenntnisse die Mitwirkung eines Verteidigers geboten war. Eine Dolmetscherbefassung konnte die Verteidigungsnachteile nicht ausgleichen.
Ausgang: Beschwerde gegen Zurückweisung des Antrags auf Beiordnung als begründet; Pflichtverteidiger nachträglich beigeordnet
Abstrakte Rechtssätze
Die nachträgliche Beiordnung eines Pflichtverteidigers ist zulässig, wenn der Verteidiger bereits vor der Entscheidung in der Sache tätig geworden ist und die Entscheidung über die Beiordnung nicht vom Zeitpunkt der Beschlussfassung abhängig gemacht werden darf.
Die Voraussetzungen des § 140 Abs. 2 StPO liegen vor, wenn die Sach- und Rechtslage schwierig ist und ersichtlich ist, dass sich der Angeklagte nicht selbst verteidigen kann.
Fehlende Deutschkenntnisse können die Notwendigkeit einer Beiordnung begründen, sofern die dadurch entstehenden Verteidigungsnachteile nicht durch Hinzuziehung eines Dolmetschers ausgeglichen werden können.
Die drohenden erheblichen Rechtsfolgen (z. B. Widerruf der Bewährung oder ausländerrechtliche Konsequenzen) sind bei der Prüfung der Beiordnung eines Pflichtverteidigers zu berücksichtigen.
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Angeklagten wird der Beschluss des Amtsgerichts Düsseldorf betreffend die Zurückweisung des Antrags auf Beiordnung eines Pflichtverteidigers vom 11.12.2008 aufgehoben.
Dem Angeklagten wird Rechtsanwalt X als Pflichtverteidiger beigeordnet.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie die insofern entstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten werden der Staatskasse auferlegt.
Gründe
1.
Gegen den der deutschen Sprache nicht mächtigen Angeklagten wurde am 15.01.2008 durch das Amtsgericht Düsseldorf wegen Diebstahl ein Strafbefehl erlassen, gegen den form – und fristgerecht Einspruch eingelegt wurde.
Strafrechtlich war der Angeklagte zu diesem Zeitpunkt bereits wie folgt in Erscheinung getreten:
Am 20.08.2007 verurteilte ihn das Amtsgericht München wegen Diebstahl im besonders schweren Fall zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten, deren Vollstreckung bis zum 19.08.2009 zur Bewährung ausgesetzt wurde. Am 15.04.2008 verurteilte ihn das Amtsgericht Iserlohn wegen räuberischem Diebstahl u.a. zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 8 Monaten. Im Hinblick auf diese Entscheidung wurde das vorliegende Verfahren gemäß Beschluss vom 11.12.2008 gemäß § 154 StPO eingestellt.
Der Verteidiger hatte bereits am 12.11.2008 einen Antrag auf Beiordnung als Pflichtverteidiger gestellt, der gemäß dem angefochtenen Beschluss zurückgewiesen wurde.
2.
Hiergegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde, die begründet ist. Die Beiordnung kommt einer nachträglichen Bestellung gleich, da mit der Einstellung nach § 154 StPO das Verfahren faktisch beendet war. Die
Zulässigkeit der nachträglichen Bestellung eines Pflichtverteidigers ist in der Rechtsprechung umstritten (vgl. Nachweise bei Meyer-Goßner, StPO, 51.A., §141 RNr 8).
Die Kammer vertritt die Meinung, dass jedenfalls in den Fällen, in denen - wie hier – der Anwalt bereits vor Bescheidung des Antrags auf Beiordnung als Pflichtverteidiger Tätigkeiten in der Sache entfaltet hat (vgl. Bl. 34 d.A.), die Frage der Bestellung nicht davon abhängig sein kann, zu welchem Zeitpunkt der Antrag beschieden wird.
Bezogen auf den Zeitpunkt der Antragstellung lagen die Voraussetzungen des § 140 Abs. 2 StPO vor, da zu diesem Zeitpunkt wegen der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erschien und offensichtlich war, dass sich der Angeklagte nicht selbst verteidigen konnte.
Der Angeklagte ist der deutschen Sprache nicht mächtig. Die Nachteile, die dem Angeklagten durch diesen Umstand hätten entstehen können, hätten sich nicht durch die Hinzuziehung eines Dolmetschers ausgleichen lassen.
Dem Angeklagten drohte wegen der erneuten Straffälligkeit der Widerruf der Bewährung aus der Verurteilung des Amtsgerichts München. Letztlich ließ sich auch nicht ausschließen, dass dem Angeklagten ausländerrechtliche Konsequenzen drohten.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 467 StPO (analog).