Erstreckung der Pflichtverteidigerbestellung auf hinzuverbundenes Verfahren
KI-Zusammenfassung
Das Landgericht Düsseldorf erstreckt die Wirkungen der Pflichtverteidigerbestellung des Rechtsanwalts B in C auf das hinzuverbundene Verfahren 11 KLs - 60 Js 606/11. Grundlage ist § 48 Abs. 5 S. 3 RVG, der eine vergütungsrechtliche Rückwirkung auch nach Abschluss des ersten Verfahrens erlaubt. Eine Erstreckung ist geboten, wenn die Bestellung im hinzuverbundenen Verfahren unmittelbar bevorstand; dies wurde hier wegen Vorliegens notwendiger Verteidigungstatbestände (§ 140 Abs. 1 Nr. 1, 2 StPO) und einer entsprechenden Verfügung des Vorsitzenden bejaht.
Ausgang: Erstreckungsantrag stattgegeben: Wirkungen der Pflichtverteidigerbestellung auf das hinzuverbundene Verfahren erstreckt.
Abstrakte Rechtssätze
Die Erstreckung der Wirkungen einer Pflichtverteidigerbestellung nach § 48 Abs. 5 S. 3 RVG ist zulässig, wenn die vor der Verbindung entfalteten Tätigkeiten des Verteidigers auch im hinzuverbundenen Verfahren als notwendig anzusehen sind.
Die Entscheidung über die Erstreckung kann vergütungsrechtliche Rückwirkung entfalten und ist nicht dadurch ausgeschlossen, dass das ursprüngliche Verfahren bereits rechtskräftig abgeschlossen ist.
Eine Erstreckung ist insbesondere dann anzunehmen, wenn in dem hinzuverbundenen Verfahren die Voraussetzungen notwendiger Verteidigung im Sinne des § 140 Abs. 1 Nr. 1, 2 StPO vorgelegen haben und die Bestellung unmittelbar bevorstand.
Eine Verfügung des Vorsitzenden, aus der sich eine beabsichtigte Pflichtverteidigerbestellung ergibt, kann die Annahme stützen, dass eine Bestellung im hinzuverbundenen Verfahren unmittelbar bevorgestanden hätte.
Tenor
Die Wirkungen der Pflichtverteidigerbestellung von Rechtsanwalt B in C werden auf das hinzuverbundene Verfahren 11 KLs -60 Js 606/11- 10/11 erstreckt.
Gründe
Die Voraussetzungen einer Erstreckung gemäß § 48 Abs. 5 S. 3 RVG sind gegeben. Gerade in Fällen wie dem vorliegenden, in denen nach der Bestellung eines Pflichtverteidigers, Verfahren hinzuverbunden werden, soll die genannte Vorschrift dem Gericht die Möglichkeit eröffnen, zu prüfen, ob es die vor der Verbindung entfalteten Tätigkeiten des Anwalts ebenfalls als notwendig ansieht (vgl. Burhoff, RVG Report 2011, 446; OLG Düsseldorf, B. v. 02.04.2007, 3 Ws 94/07). Daran ist es auch nicht durch den rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens gehindert, da es sich bei der Erstreckungsentscheidung anders als bei der Pflichtverteidigerbestellung als solche (§ 140 StPO), die die ordnungsgemäße Verteidigung in einem noch ausstehenden bzw. laufenden Verfahren gewährleisten soll und die nachträglich nicht möglich ist, um die Bestimmung einer rein vergütungsrechtlichen Rückwirkung handelt (vgl. OLG Düsseldorf, a.a.O.).
In der Sache ist die Erstreckung insbesondere dann anzuordnen, wenn eine Bestellung in dem hinzuverbundenen Verfahren unmittelbar bevorgestanden hätte (vgl. BT-Drucksache 15/1971, S. 201). Dies ist hier der Fall, da gemäß § 140 Abs. 1 Nr. 1, 2 StPO aus zwei Gründen ein Fall notwendiger Verteidigung vorlag und sich überdies die beabsichtigte Pflichtverteidigerbestellung aus der Verfügung des Vorsitzenden im hinzuverbundenen Verfahren vom 25.03.2011 ergibt.