Themis
Anmelden
Landgericht Düsseldorf·010 Qs 69/09·01.11.2009

Teilweise Stattgabe der sofortigen Beschwerde: Erstattung zusätzlicher Gebühr Nr. 4141 VV RVG

VerfahrensrechtStrafprozessrechtKostenrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte rügt die Kostenfestsetzung nach Rücknahme des Strafbefehls und begehrt Erstattung verschiedener Anwaltsposten. Streitpunkt ist insbesondere die Frage der Erstattungsfähigkeit einer zusätzlichen Gebühr nach Nr. 4141 VV RVG wegen Verfahrensförderung durch anwaltliche Tätigkeit. Das Landgericht gab der Beschwerde insoweit statt und setzte die erstattungsfähigen Auslagen höher fest; übrige Gebühren und Auslagen wurden nicht erstattet, weil notwendige Voraussetzungen nicht dargetan waren.

Ausgang: Sofortige Beschwerde teilweise stattgegeben: Erstattung einer zusätzlichen Gebühr nach Nr. 4141 VV RVG festgesetzt, weitere Gebühren und Auslagen abgelehnt; Beschwerdeführer trägt die Kosten des Verfahrens.

Abstrakte Rechtssätze

1

Nach Nr. 4141 VV RVG entsteht eine zusätzliche Gebühr, wenn durch eine auf Förderung des Verfahrens gerichtete anwaltliche Tätigkeit eine Hauptverhandlung entbehrlich wird; dies gilt entsprechend bei Rücknahme des Antrags auf Erlass eines Strafbefehls mit endgültiger Einstellung.

2

Für die Entstehung der Gebühr nach Nr. 4141 VV RVG ist keine ursächliche Verantwortlichkeit des Anwalts für die Einstellung erforderlich; jede auf Förderung des Verfahrens gerichtete Tätigkeit genügt.

3

Eine Terminsgebühr nach Nr. 4102 VV RVG entsteht nur für die dort ausdrücklich genannten Gerichtstermine; die Teilnahme an einem Besichtigungstermin durch den Sachverständigen fällt nicht darunter.

4

Die Gebühr nach Nr. 4108 VV RVG setzt eine Hauptverhandlung oder eine anberaumte Hauptverhandlung mit notwendiger Vorbereitungszeit voraus; bloße gerichtliche Sachaufklärung begründet diese Gebühr nicht.

5

Das Gericht ist im Kostenfestsetzungsverfahren nicht verpflichtet, ein Gutachten der Rechtsanwaltskammer nach § 14 Abs. 2 RVG einzuholen; diese Vorschrift gilt für den Gebührenprozess zwischen Anwalt und Auftraggeber, nicht für die Festsetzung gegenüber der Staatskasse.

Relevante Normen
§ 247 BGB§ 142 StGB§ 467a StPO§ 14 Nr. 4141 VV RVG§ 410 StPO§ 411 Abs. 1 Satz 2 StPO

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Angeklagten wird der Beschluss des Amtsgerichts Langenfeld vom 05.08.2009 – 60 Cs-40 Js 4319/08-104/08- teilweise abgeändert und die zu erstattenden notwendigen Auslagen auf insgesamt 583,30 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 20.04.2009 festgesetzt.

Die weitergehende sofortige Beschwerde wird verworfen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

2

Das Amtsgericht hat unter dem 08.10.2008 auf Antrag der Staatsanwaltschaft gegen den Angeklagten einen Strafbefehl wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort nach § 142 StGB über eine Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 10,00 € erlassen. Ferner hat es ein Fahrverbot von zwei Monaten verhängt.

3

Hiergegen hat der Angeklagte Einspruch eingelegt.

4

Unter dem 19.12.2008 hat das Amtsgericht auf Antrag des Angeklagten die Einholung eines Sachverständigengutachten zu der Behauptung des Angeklagten, die Beschädigungen am Fahrzeug der Geschädigten seien nicht durch das Fahrzeug des Angeklagtem verursacht worden, angeordnet.

5

Der Besichtigungstermin der beiden Fahrzeuge durch den Sachverständigen hat am 19.01.2009 stattgefunden.

6

Der Sachverständige kommt in seinem Gutachten vom 16.03.2009 zusammenfassend zu dem Ergebnis, dass aus technischer Sicht ein Nachweis für den Anstoß des LKW des Angeklagten an die C-Säule des PKW der Geschädigten nicht geführt werden kann.

7

Unter dem 30.09.2009 hat die Staatsanwaltschaft den Antrag auf Erlass des Strafbefehls zurückgenommen. Durch Beschluss vom 05.05.2009 hat das Amtsgericht nach § 467 a StPO die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse auferlegt.

8

Mit Kostenfestsetzungsantrag vom 17.04.2009 hat der Angeklagte die Festsetzung nachfolgender Gebühren und Auslagen beantragt:

9

a) Grundgebühr für Verteidiger
§ 14 Nr. 4100 VV RVG165,00 €
b) Ortstermin Sachverständiger140,00 €
Gebühr § 14 Nr. 4102 VV RVG Ziff.1
c) Verfahrensgebühr für ersten Rechtszug vor dem Amtsgericht
§ 14 Nr. 4106 VV RVG200,00 €
d) Terminsgebühr für Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht
§ 14 Nr. 4108 VV RVG230,00 €
e) Zusätzliche Gebühr
§ 14 Nr. 4141 VV RVG140,00 €
f) Tage-und Abwesenheitsgeld:
§ 14 Nr. 7004 VV RVG20,00 €
g) Fahrkosten
§ 14 Nr. 7003 VV RVG11.70 €
h) Post- und Telekommunikation, Nr. 7002 VV RVG20,00 €
i) Kosten für Aktenübersendung12,00 €
19 % MWSt Nr. 7008 VV RVG178,35 €
1.117,05 €
10

Das Amtsgericht Langenfeld hat mit Beschluss vom 05.08. 2009 die dem Angeklagten aus der Staatskasse zu erstattenden notwendigen Auslagen auf insgesamt 416,60 € nebst Zinsen seit dem 20.04.2009 festgesetzt.

11

Hierbei wurde die Grundgebühr Nr. 4100 auf 120,00 € herabgesetzt, die Gebühren Nr. 4102, Nr. 4108, Nr. 4141, Nr. 7004 und Nr. 7003 wurden insgesamt in Abzug gebracht.

12

Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Angeklagten hat insoweit Erfolg, als eine zusätzliche Gebühr nach § 14 Nr. 4141 VV RVG zu erstatten ist.

13

Nach Nr. 4141 Anm. 1 Ziff. 1 VV RVG entsteht diese zusätzliche Gebühr, wenn durch eine auf Förderung des Verfahrens gerichtete anwaltliche Tätigkeit eine Hauptverhandlung entbehrlich wird. Dies gilt auch in entsprechender Anwendung für den Fall der Rücknahme des Antrags auf Erlass eines Strafbefehls durch die Staatsanwaltschaft, verbunden mit der endgültigen Einstellung des Verfahrens (Gerold /Schmidt - Burhoff, RVG, 18. Aufl., VV 4141, Rn. 19).

14

Der Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens ist auch eine auf die Förderung des Verfahrens gerichtete anwaltliche Tätigkeit.

15

Eine Ursächlichkeit der Mitwirkung für die Einstellung ist nicht erforderlich. Vielmehr genügt jede auf die Förderung des Verfahrens gerichtete Tätigkeit. Es ist daher entgegen der Auffassung des Bezirksrevisors nicht darauf abzustellen, dass das Ziel des Angeklagten möglicherweise ein Freispruch – nach Hauptverhandlung – war.

16

Hierbei ist zu berücksichtigen, dass ein Angeklagter sich gegen den in einem Strafbefehl gegen ihn erhobenen Vorwurf nur mit dem Einspruch nach

17

§ 410 StPO wehren kann, der grundsätzlich die Anberaumung eines Hauptverhandlungstermins erfordert, § 411 Abs. 1 S. 2 StPO. Das Ergebnis des Sachverständigengutachtens hat jedoch die Hauptverhandlung entbehrlich gemacht.

18

Die Gebühr ist nach Nr. 4141 Anm. 3 i.V. m. Nr. 4106 VV RVG antragsgemäß auf 140,00 € festzusetzen.

19

Im Übrigen gilt folgendes:

20

Die geltend gemachte Grundgebühr nach Nr. 4100 VV RVG ist unter Berücksichtigung der in § 14 Abs. 1 RVG aufgestellten Kriterien nicht gerechtfertigt.

21

Die Kammer folgt insoweit den zutreffenden Ausführungen des Bezirksrevisors im Rahmen seiner dem Angeklagten bekannten Stellungnahmen, wonach der Arbeitsaufwand für den Verteidiger unter Berücksichtigung des geringen Aktenumfangs erheblich unter dem Durchschnitt anderer Strafverfahren lag, der Sachverhalt einfach gelagert war und die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Angeklagten als stark unterdurchschnittlich einzustufen sind. Wegen der Einzelheiten nimmt die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Stellungnahmen vom 19.06.2009 sowie 09.10.2009 Bezug. Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass auch die Einkommens-und Vermögensverhältnisse ein Kriterium für die Bemessung der Grundgebühr sind (vgl. Gerold/Schmidt, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 18. Aufl., § 14 RVG Rn. 18 ff).

22

Die Kammer teilt danach die Auffassung des Bezirksrevisors, dass in der Gesamtschau unter Abwägung aller genannten Kriterien die beantragte Mittelgebühr nicht gerechtfertigt ist. Vielmehr sind die festgesetzten 120,00 € angemessen.

23

Eine Terminsgebühr nach Nr. 4102 VV RVG ist nicht angefallen. Diese entsteht nur für die Teilnahme an den dort unter Nr. 1 – 5 genannten Terminen. Der Termin des Sachverständigen zur Besichtigung und Gegenüberstellung der Kraftfahrzeuge fällt nicht darunter.

24

Eine Erstattung des Tage- und Abwesenheitsgeldes sowie der Fahrtkosten nach Nr. 7003 und 7004 VV RVG kommt ebenfalls nicht in Betracht.

25

In Übereinstimmung mit dem Bezirksrevisor ist die Kammer der Auffassung, dass die Teilnahme an diesem Besichtigungstermin der Fahrzeuge durch den Sachverständigen nicht notwendig i.S. der §§ 464 a StPO,

26

91 Abs. 2 ZPO war. Vorliegend kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Rechte des Angeklagten bei dem Besichtigungstermin ohne Hinzuziehung des Verteidigers nicht gewahrt worden wären. Die Notwendigkeit der Anwesenheit hat der Angeklagte weder dargelegt noch glaubhaft gemacht.

27

Eine Terminsgebühr nach Nr. 4108 VV RVG ist nicht entstanden. Ein Hauptverhandlungstermin hat nicht stattgefunden. Er war auch noch nicht anberaumt worden, sodass hierfür eine – erstattungsfähige – Vorbereitungszeit erforderlich gewesen wäre (vgl. Gerold/Schmidt, a.a.O. 4108 Rn. 9). Die Hauptverhandlung beginnt nach § 243 Abs. 1 StPO erst mit dem Aufruf der Sache und nicht, wie vom Beschwerdeführer vorgetragen, mit der gerichtlichen Sachaufklärung. Dies ist keine Verhandlung zur Sache im Sinne der

28

Nr. 4108 VV RVG. Die insoweit zitierte Rechtsprechung betreffen erkennbar nicht einen dem vorliegenden Sachverhalt vergleichbaren Fall.

29

Im Übrigen setzt sich der Beschwerdeführer mit der Geltendmachung dieser Gebühr in Widerspruch zu der geltend gemachten zusätzlichen Gebühr nach

30

Nr. 4141 VV RVG.

31

Erforderlich für die Anwendung des 4141 VV RVG ist gerade, dass eine Hauptverhandlung nicht stattgefunden hat.

32

Zwecks Festsetzung der Rahmengebühr war die Kammer nicht gemäß § 14 Abs. 2 RVG verpflichtet, ein Gutachten der Rechtsanwaltskammer einzuholen. Diese Vorschrift bezieht sich nicht auf das Kostenfestsetzungsverfahren, sondern allein auf den Gebührenprozess zwischen dem Rechtsanwalt und seinem Auftraggeber (vgl. BVerwG, NJW 2006, 247 ff.).

33

Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 StPO. Die Voraussetzungen für eine Gebührenermäßigung und eine Auslagenverteilung nach § 473 Abs. 4 StPO liegen nicht vor, da die sofortige Beschwerde nur in geringem Umfang Erfolg hat.

34

Düsseldorf, 02.11.2009

35

Landgericht, 10. Strafkammer