Freispruch wegen Nichtnachweisens individueller Marktmanipulationstaten
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte wurde wegen vorsätzlicher Marktmanipulation nach WpHG angeklagt. Die Kammer sprach ihn aus tatsächlichen Gründen frei, weil nicht nachgewiesen werden konnte, dass er die streitigen Kauf- und Verkaufsorders selbst abgegeben hat. Zutritts- und Nutzungsmöglichkeiten Dritter für das streitige Depot sowie tatsächliche Transaktionen durch die Gesellschaft verhindern einen individuellen Tatnachweis. Die Kostenentscheidung beruht auf § 467 StPO.
Ausgang: Angeklagter wegen Nichtnachweisens der tatbestandsmäßigen Handlungen freigesprochen; Kosten trägt die Staatskasse (§ 467 StPO).
Abstrakte Rechtssätze
Ein Angeklagter ist freizusprechen, wenn die zur Überzeugung führenden tatsächlichen Feststellungen fehlen und die Tat aus tatsächlichen Gründen nicht nachgewiesen werden kann.
Der Nachweis, dass eine bestimmte Person über ein Depot Order erteilt hat, setzt hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte voraus, insbesondere wenn Zugangsdaten auch Dritten bekannt sind und diese das Depot nutzen können.
Die bloße Zuordnung von Ordern zu einem Depot genügt nicht, um die persönliche Täterstellung einer bestimmten Person zu begründen, wenn alternative Erklärungsmöglichkeiten (z. B. Nutzung durch Mitarbeiter oder die Gesellschaft) bestehen.
Bei Freispruch bestimmt § 467 StPO die Kostenentscheidung; die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten trägt die Staatskasse.
Tenor
Der Angeklagte wird freigesprochen.
Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten trägt die Staatskasse.
Gründe
(abgekürzt gemäß § 267 Abs. 5 S. 2 StPO)
1.
Dem Angeklagten ist mit der von der Kammer unverändert zugelassenen Anklage der Staatsanwaltschaft Düsseldorf vom 06. Januar 2011 vorgeworfenen worden, in dem Zeitraum vom 12. August 2008 bis zum 24. September 2009 gemeinschaftlich handelnd mit den rechtskräftig Verurteilten … , … , … , … und … sowie den anderweitig verfolgten … und … in 335 rechtlich selbstständigen Fällen eine vorsätzliche Marktmanipulation (§§ 38 Abs. 2, 39 Abs. 2 Nr. 1, 20a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 WpHG) hinsichtlich des Börsenpreises der Aktie der … begangen zu haben. Dabei soll er 36 mal selbst Kauf- bzw. Verkaufsorder abgegeben haben, die insgesamt zu 43 Geschäftsabschlüssen geführt haben.
Der Angeklagte war von diesem Vorwurf aus tatsächlichen Gründen freizusprechen.
Hinsichtlich des Vorwurfs, der Angeklagte habe als Mittäter der übrigen Verurteilten bzw. anderweitig Verfolgten hinsichtlich der von diesen durchgeführten Order gehandelt, war der Nachweis aus tatsächlichen Gründen nicht zu führen.
Hinsichtlich des Vorwurfs, er selbst habe Kauf- bzw. Verkaufsorder abgegeben, steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme fest, dass diese Order über ein Depot der … deren Vorstandsvorsitzender der Angeklagte damals war, abgegeben worden sind. Jedoch waren die Zugangsdaten, die dem Angeklagten ausgehändigt worden waren und die erforderlich waren, um über dieses Depot zu handeln, auch Mitarbeitern der … bekannt. Die … tätigte auch tatsächlich für die … über dieses Depot Aktiengeschäfte. Danach war der Nachweis, dass der Angeklagte diese Order selbst getätigt hat, aus tatsächlichen Gründen nicht zu führen.
2.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 467 StPO.