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Landgericht Düsseldorf·007 Ks-10 Js 190/11-35/11·17.01.2012

LG Düsseldorf: Mord zur Verdeckung nach Raub; Mittäterschaft und § 64 StGB

StrafrechtAllgemeines StrafrechtMaßregelrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Das LG Düsseldorf verurteilte zwei Angeklagte wegen eines Überfalls auf einen Obdachlosenheimbewohner, dem zunächst Geld entwendet und anschließend unter massiver Gewaltanwendung Wertsachen geraubt wurden. AA schlug dem Opfer nach dem Raub aus Angst vor Anzeige mit einem Holzpfahl mehrfach auf Kopf und Gesicht, um die Vortat zu verdecken, und tötete es. BB wirkte bei Raub und Tötung mit, jedoch sah das Gericht bei ihm wegen erheblicher Alkoholisierung das Verdeckungsmotiv nicht sicher; es nahm bedingten Tötungsvorsatz an. AA erhielt Jugendstrafe, BB eine Gesamtfreiheitsstrafe und wurde nach § 64 StGB untergebracht.

Ausgang: Verurteilung: AA zu 9 J. 6 M. Jugendstrafe (u.a. Mord), BB zu 9 J. Gesamtfreiheitsstrafe (u.a. Totschlag) plus Unterbringung nach § 64 StGB.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein beschuhter Fuß kann bei wuchtigen Tritten gegen den Kopf nach der konkreten Verwendung ein gefährliches Werkzeug sein und zugleich eine das Leben gefährdende Behandlung begründen.

2

Qualifikationsbegründende tatbezogene Merkmale können im arbeitsteiligen Zusammenwirken verwirklicht werden und sind Mittätern nach § 25 Abs. 2 StGB zuzurechnen, wenn sie vom gemeinsamen Tatplan umfasst und erkannt bzw. gebilligt sind.

3

Handelt ein Täter mit Tötungsabsicht, um eine vorangegangene Straftat vor Aufdeckung durch Anzeige zu schützen, kann das Mordmerkmal der Verdeckungsabsicht (§ 211 Abs. 2 StGB) erfüllt sein.

4

Bedingter Tötungsvorsatz kann aus der Ausführung überaus gefährlicher, länger andauernder Gewalthandlungen und dem Nachtatverhalten (u.a. fehlende Hilfeleistung, Rückkehr zur Kontrolle des Todes) geschlossen werden; eine erhebliche Alkoholisierung schließt diesen Vorsatz nicht aus, wenn die Gefährlichkeit noch erfasst werden kann.

5

Eine Unterbringung nach § 64 StGB setzt einen Hang zum übermäßigen Alkoholkonsum, einen symptomatischen Zusammenhang zwischen Hang und Tat sowie eine hinreichend konkrete Erfolgsaussicht der Behandlung voraus; bei Freiheitsstrafe über drei Jahren ist über den Vorwegvollzug nach § 67 Abs. 2 StGB zu entscheiden.

Relevante Normen
§ 211 StGB§ 223 StGB§ 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB§ 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB§ 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB§ 242 StGB

Tenor

Es sind schuldig

der Angeklagte AA der Körperverletzung, des Diebstahls, des schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung sowie des Mordes,

der Angeklagte BB des schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung sowie des Totschlags.

Es wird erkannt

gegen den Angeklagten AA auf eine Jugendstrafe von neun Jahren und sechs Monaten,

gegen den Angeklagten BB auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren.

Die Unterbringung des Angeklagten BB in einer Entziehungsanstalt wird angeordnet. Von der erkannten Gesamtfreiheitsstrafe sind zwei Jahre und sechs Monaten vor der Maßregel zu vollziehen.

Hinsichtlich des Angeklagten AA wird von einer Kostenauferlegung abgesehen, jedoch trägt er die ihm entstandenen notwendigen Auslagen selbst.

Der Angeklagte BB trägt die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen.

Die notwendigen Auslagen des Nebenklägers werden den Angeklagten auferlegt.

Angewandte Vorschriften:

AA:

§§ 211, 223, 224 Abs. 1 Nrn. 2, 4, 5, 242, 249, 250 Abs. 2 Nr. 1, 25 Abs. 2, 52, 53 StGB,

BB:

§§ 212, 223, 224 Abs. 1 Nrn. 2, 4, 5, 249, 250 Abs. 2 Nr. 1, 21, 25 Abs. 2, 52, 53, 64 StGB.

Gründe:

A.

I.

Der zur Tatzeit 00 Jahre alte Angeklagte AA wuchs unter problematischen Bedingungen zunächst im gemeinsamen Haushalt seiner Eltern in N auf. Die Ehe der Eltern war belastet durch gewalttätige Übergriffe des Vaters auf die Mutter, die teils auch sexueller Art waren. So wurde auch der Angeklagte im Rahmen einer ehelichen Vergewaltigung gezeugt, weshalb die Mutter ihn von Geburt an ablehnte und ihm den um 00 Jahre älteren Bruder PP vorzog. Mit im Haushalt lebten ab dem Jahr 0000 auch eine aus einer vorangegangenen Beziehung der Mutter hervorgegangene Halbschwester des Angeklagten sowie die erheblich jüngere Schwester der Mutter, die der Angeklagte als Eindringlinge empfand und ablehnte; im Jahre 0000 wurde die leibliche Schwester QQ geboren.

Die Mutter war mit der familiären Gesamtsituation völlig überfordert, vermochte Haushalt und Kinder nicht angemessen zu versorgen und ließ die Wohnung vermüllen. Ihr wurde deshalb durch das Jugendamt eine Haushaltshilfe zur Seite gestellt, die sie über ca. eineinhalb Jahre begleitete, was aber nicht zu einer Stabilisierung führte. Im Jahre 0000 verließ die Mutter schließlich die Familie und wandte sich einem neuen Partner, Herrn RR, zu, mit dem sie heute verheiratet ist und einen weiteren Sohn, den inzwischen 00 Jahre alten TT, hat.

Der Angeklagte, der ab dem 00. Lebensjahr einen Kindergarten besuchte, zeigte schon früh massive Störungen in seinem Sozialverhalten, war aggressiv und hatte Schwierigkeiten im Umgang mit anderen Kindern. Nach seiner Einschulung im Jahre 0000 setzten sich die Probleme auch in der Grundschule fort; er fiel durch Tätlichkeiten gegenüber anderen Kindern und Tierquälereien auf, legte Brände und beging Ladendiebstähle. Aufgrund dieser Verhaltensweisen, die sich mit zunehmendem Alter stetig verschlimmerten, stellten die überforderten Eltern einen Antrag auf Jugendhilfe, woraufhin der Angeklagte schließlich im Jahre 0000 in einer heilpädagogischen Tagesgruppe untergebracht wurde. Sein Verhältnis zu den anderen Kindern dort gestaltete sich als schwierig. So wurde er wegen seines Übergewichts als „Fettsack“ gehänselt und stieß insbesondere auch deshalb auf Ablehnung, weil er – was seit dem Jahr 0000 regelmäßig vorkam – häufig einkotete, wochenlang dieselbe verschmutzte Kleidung trug und deshalb einen üblen Geruch verströmte.

Von März bis Dezember 0000 wurde er in einer Klinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie in W stationär behandelt und kehrte danach wieder in die Tagesgruppe zurück, ohne dass sich wesentliche Verhaltensänderungen ergeben hätten.

Da der Vater des Angeklagten sich mit dessen Erziehung überfordert fühlte, wechselte AA im Jahre 0000 in den Haushalt der Mutter über. Das Zusammenleben war von Anfang an dadurch belastet, dass der Angeklagte den neuen Partner der Mutter, dem er die Trennung der Eltern anlastete, ablehnte. Zudem fiel er weiterhin durch Diebstähle und Zündeleien auf, prügelte bei einer Gelegenheit auf die in der Familie lebende Katze mit einem Stock derart ein, dass sie ein Auge verlor, war immer wieder von zu Hause abgängig, hielt sich an keinerlei Regeln und war auch durch die Mutter erzieherisch nicht mehr zu erreichen, sodass diese schließlich zu drastischen Maßnahmen griff, um ihn unter Kontrolle zu bringen. So schloss sie ihn häufig ein, montierte die Fenstergriffe ab und band ihn teilweise sogar an Möbelstücken fest, um ihn am Verlassen der Wohnung zu hindern. Sämtliche Versuche, den Angeklagten positiv zu beeinflussen, verliefen ohne Erfolg. Die ständigen Schwierigkeiten, die der Angeklagte bereitete, zermürbten seine Mutter letztendlich psychisch derart, dass sie seine Anwesenheit nicht mehr zu ertragen vermochte und ihn im Juni 0000 zum Vater zurückbrachte. Auch dort verbesserte sich sein Verhalten nicht, sodass er im Juni 0000 im heilpädagogischen Jugend- und Kinderheim R untergebracht wurde, wo er wiederum massive Probleme bereitete. Nach mehreren tätlichen Angriffen auf andere Kinder, Erzieher und eine Lehrerin musste er schon im November 0000 die Einrichtung wieder verlassen.

Es folgte ein kurzer Aufenthalt in einer Inobhutnahmestelle der UU F, deren er nach wenigen Tagen verwiesen wurde, nachdem er einen anderen Jungen, der ihn wegen des von ihm ausgehenden Gestanks gehänselt hatte, mit einem Messer attackiert hatte.

Für einen Tag kehrte er in den Haushalt der Mutter zurück, wurde dann aber sofort in einer Einrichtung der Pädagogischen Ambulanz in K untergebracht und von dort am 00.00.0000 in eine Jugendhilfeeinrichtung in R verlegt. Dort fiel er sofort derart massiv u.a. durch ständiges Einkoten, Schmierereien mit Exkrementen in der Dusche und das Quälen von Pferden auf, dass er schon am 00.00.0000 erneut in der Kinder- und Jugendpsychiatrischen Klinik in W stationär untergebracht wurde.

Da nahezu alle denkbaren Jugendhilfemaßnahmen ausgeschöpft und erfolglos verlaufen waren, wurde er sodann im Februar 0000 im Rahmen einer individualpädagogischen Einzelbetreuunsmaßnahme in einer Pflegestelle auf T untergebracht. Er lebte dort bei einem Ehepaar auf einer Finca und schien sich zunächst zu stabilisieren, bis er von seiner Mutter in einem der regelmäßig geführten Telefonate erfuhr, dass sie von ihrem neuen Ehemann schwanger war. Auf diese Nachricht reagierte der Angeklagte mit einem maßlosen aggressiven Ausbruch, der sich in der Zerstörung von Mobiliar und der Beschädigung von Autos niederschlug und darin gipfelte, dass er mehrere auf der Finca lebende Tiere, darunter seinen eigenen Hund, tottrat. Obwohl das Verhältnis zu den Pflegeeltern hierdurch schwer belastet wurde, fanden diese sich bereit, ihn in ihrem Hause zu behalten, bis die Maßnahme am 00.00.0000 beendet wurde.

Der Angeklagte wurde in einer Wohngemeinschaft in I untergebracht, wo er wiederum nur Ärger bereitete, und sodann am 00.00.0000 in eine Kinder- und Jugendpsychiatrische Einrichtung in K verlegt, nachdem er einen Mitbewohner gewürgt hatte.

Nach ca. drei Wochen wurde der Aufenthalt dort beendet und der Angeklagte kehrte in den Haushalt der Mutter in M zurück. Zunächst verhielt er sich dort ruhig und angepasst, nahm aber alsbald seine Kontakte zu alten Bekannten wieder auf, trieb sich herum, geriet spätestens zu dieser Zeit auch in Neo-Nazi-Kreise und bewegte sich in einer dem Fußballclub VV anhängenden Gruppe von Hooligans, denen er sich nicht wegen des Interesses am Sport, sondern der Möglichkeit „Randale“ zu veranstalten, anschloss.

Er kam oft tagelang nicht nach Hause und war spätestens seit Erreichen des 00. Lebensjahrs im Dezember 0000 überhaupt nicht mehr bereit, ihm von der Mutter gesetzte Grenzen zu akzeptieren. Auch setzte er eigenmächtig das ihm bei seinem Aufenthalt in der Klinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie in W zur Verminderung seiner Aggressionen verordnete Medikament „Risperidon“ ab.

Bemühungen um eine schulische Fortbildung oder die Entwicklung einer beruflichen Perspektive entfaltete der Angeklagte, der zuletzt eine Förderschule besucht und diese ohne Abschluss nach der achten Klasse verlassen hatte, nicht. Eine im November 0000 begonnene Maßnahme der Jugendberufshilfe brach er im Januar 0000 ab.

Im Februar 0000 verließ er endgültig den mütterlichen Haushalt und verlegte seinen Lebensmittelpunkt nach N, wo er auf der Straße lebte und regelmäßiger Übernachtungsgast in der Notschlafstelle WW, Z-Straße in N, wurde. Körperlich ist der Angeklagte – abgesehen von einer seit der Kindheit bestehenden Adipositas – gesund, schwere Krankheiten hat er nicht durchlitten.

Psychisch ist er durch eine massive dissoziale Persönlichkeitsstörung belastet, die systematisch unter das Eingangsmerkmal einer „schweren anderen seelischen Abartigkeit“ im Sinne der §§ 20, 21 StGB zu fassen, durch die aber seine Schuldfähigkeit bei Begehung der ihm zur Last liegenden Taten nicht erheblich vermindert gewesen ist.

Seit seinem Aufenthalt auf T konsumiert der Angeklagte regelmäßig – je nach Verfügbarkeit – verschiedene Drogen, so Cannabis, Amphetamine, Kokain und Ecstasy, zudem auch Alkohol in unterschiedlichen, teils auch größeren Mengen. Hinweise für das Vorliegen einer Abhängigkeitserkrankung haben sich aber nicht finden lassen. Auch haben sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass AA, zur Tatzeit in einem seine Schuldfähigkeit erheblich verminderndem Maße unter Alkoholeinfluss gestanden haben könnte.

Strafrechtlich ist der Angeklagte AA bislang wie folgt in Erscheinung getreten:

1.)

Am 12.08.2010 wurde in einem bei der Staatsanwaltschaft Mönchengladbach (701 Js 457/10) gegen ihn geführten Verfahren wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln gemäß § 45 Abs. 3 JGG nach Erteilung einer Ermahnung von der Verfolgung abgesehen.

2.)

Am 24.01.2011 sprach ihn das Amtsgericht Mönchengladbach-Rheydt (14 Ds 601 Js 2040/10-471/10) des Raubes sowie des Diebstahls in zwei Fällen schuldig, erteilte ihm eine Verwarnung und verhängte gegen ihn vier Tage Jugendarrest. Der Angeklagte hatte nach den Urteilsfeststellungen am 04.08.2010 einem Jungen für den Fall, dass er sein Handy nicht herausgebe, Schläge angedroht, und ihm sodann das Mobiltelefon aus der Hand gerissen, um es für sich zu behalten und bei zwei Gelegenheiten Ende September 2010 sowie am 04.10.2010 jeweils von einem Grundstück ein BMX-Fahrrad entwendet.

Nach vorläufiger Festnahme am 27.03.2011 befindet sich der Angeklagte seit dem 28.03.2011 in vorliegender Sache in Untersuchungshaft, wo er sich nach kurzer Eingewöhnungsphase gut einfinden konnte. Auch dort suchte er wieder Kontakt zu Mitgliedern der Neo-Nazi-Szene und ließ sich u.a. zwei Hakenkreuze auf die Brust tätowieren. Selbst unter den strukturierten Bedingungen in der Haft vermochte er sich nicht immer regelkonform zu verhalten, sondern gab zweimal Anlass zu disziplinarischen Maßnahmen, wobei er in einem Falle unerlaubt eine Tätowierungsnadel in seinem Besitz hatte und im anderen Falle gegenüber einem Mitgefangenen tätlich geworden war.

II.

Der Angeklagte BB wuchs gemeinsam mit einem Stiefbruder in geordneten und von ihm als harmonisch empfundenen familiären Verhältnissen bei seinen Eltern auf. Er besuchte nach altersgerechter Einschulung zunächst eine Grundschule, musste dann jedoch wegen einer festgestellten Lernbehinderung auf eine Sonderschule überwechseln, die er nach der neunten Klasse im Alter von 00 Jahren ohne Abschluss verließ. Die schulischen Schwierigkeiten wurden zuletzt auch dadurch verstärkt, dass der Angeklagte seit seinem 00. Lebensjahr regelmäßig Alkohol konsumierte und es einhergehend damit zu vielen Fehlstunden kam.

Über eine Begabung verfügte der Angeklagte indes im musikalischen Bereich, die seit seiner Kindheit von den Eltern gefördert wurde. So bekam er seit seinem 00. Lebensjahr Orgel- und Klavierunterricht, spielte teilweise auch in Bands und musiziert bis heute, wenn sich ihm Gelegenheit dazu bietet.

Nach Beendigung seiner schulischen Ausbildung arbeitete der Angeklagte für die Dauer eines halben Jahres beim Grünflächenamt, danach absolvierte er ein Berufsvorbereitungsjahr im Bereich Garten- und Landschaftsbau. Im Anschluss daran nahm er nur noch gelegentlich Jobs über Zeitarbeitsfirmen an; seit dem Jahr 0000 geht er keinerlei Erwerbstätigkeit mehr nach.

Im Alter von 00 Jahren zog der Angeklagte aus der elterlichen Wohnung aus, um auf eigenen Beinen zu stehen, hielt zu seinen Eltern, die inzwischen geschieden sind, in der Folgezeit aber stets Kontakt, wobei ihn insbesondere mit seinem Vater bis heute ein herzliches Verhältnis verbindet.

Er begründete nie einen eigenen Wohnsitz, sondern lebte als Nichtsesshafter auf der Straße oder in wechselnden Obdachloseneinrichtungen an verschiedenen Orten in ganz Deutschland. Spätestens seitdem konsumierte er täglich große Mengen Alkohol und entwickelte eine massive Suchtproblematik. Im Laufe der Jahre unterzog er sich vier bis fünf Entgiftungsbehandlungen, zuletzt im Jahre 0000, vermochte aber nie über längere Zeiträume abstinent zu leben. Zur Durchführung einer stationären Alkoholentwöhnungsbehandlung vermochte er sich bislang nie zu entschließen.

Im Zeitraum vor den hier behandelten Tatgeschehnissen trank er täglich ca. 20 Flaschen Bier oder mehrere Liter Wein – bis zu acht 1,5-Liter-Tetra-Packs -, dazu Schnaps, soweit dieser verfügbar war. Sein gesamter Tagesablauf war durch den Konsum von Alkohol bestimmt, den er nur unterbrach, um etwas zu essen oder zu schlafen. Die bezogenen monatlichen Sozialleistungen in Höhe von 359,-- € hatte er meist nach wenigen Tagen bereits vertrunken, danach erbettelte er sich die für die Beschaffung von Nahrung und Alkohol benötigten Geldmittel.

Etwa seit Anfang 0000 hielt sich der Angeklagte BB regelmäßig im Raum D / N auf. Nachdem er am 00.00.0000 nach Verbüßung einer Ersatzfreiheitsstrafe aus der JVA Moers-Kapellen entlassen worden war, kehrte er nach N zurück und war seitdem ebenfalls regelmäßiger Übernachtungsgast in der Obdachloseneinrichtung WW.

Schwere Krankheiten hat der Angeklagte bisher nicht durchlitten, ist aber – neben einer auch bei ihm bestehenden Adipositas – durch die Folgen der bei ihm vorliegenden jahrelangen Alkoholabhängigkeit (ICD-10: F 10.21)  zumindest derart belastet, dass er eine Schädigung der Leber aufweist. Seine kognitiven intellektuellen Fähigkeiten sind durch eine leichte Intelligenzminderung (ICD-10: F 70.0) reduziert, Anhaltspunkte für das Vorliegen einer schweren hirnorganischen Beeinträchtigung oder dementiellen Entwicklung sind indes nicht erkennbar, auch keine Hinweise für ein amnestisches Syndrom, ein Korsakow-Syndrom mit Konfabulationen, Gedächtnislücken oder anderen auffallenden kognitiven Einschränkungen, wie sie nach langjährigem exzessiven Alkoholkonsum vorliegen können. Zur Tatzeit lag bei ihm eine akute mittelgradige Alkoholintoxikation vor, die als „krankhafte seelische Störung“ im Sinne der §§ 20, 21 StGB zu bewerten und durch die seine Schuldfähigkeit erheblich vermindert gewesen ist.

Strafrechtlich ist der Angeklagte BB bislang wie folgt in Erscheinung getreten:

1.)

Mit Strafbefehl vom 30.01.1995, rechtskräftig seit 17.02.1995, sprach ihn das Amtsgericht Lüdenscheid (18 Cs 66 Js 51/95 – 55/95) des gemeinschaftlichen Diebstahls geringwertiger Sachen schuldig und verhängte gegen ihn eine Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je 15,-- DM.

2.)

Mit Strafbefehl vom 13.10.1997, rechtskräftig seit 07.11.1997, wurde er durch das Amtsgericht Düsseldorf (120 Cs 905 Js 1703/97) wegen Diebstahls geringwertiger Sachen zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 15,-- DM verurteilt.

3.)

Sodann sprach ihn das Amtsgericht Freiburg im Breisgau (33 Cs 22 Js 31590/01) am 07.12.2001, rechtskräftig seit 05.12.2002, des Erschleichens von Leistungen schuldig und erkannte gegen ihn auf eine Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je 15,-- €.

4.)

Mit Strafbefehl vom 24.01.2003, rechtskräftig seit 02.12.2003, verhängte das Amtsgericht Pforzheim (8 Cs 85 Js 1271/01) gegen ihn wegen gefährlicher Körperverletzung eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 10,-- €. Der Angeklagte hatte am 10.05.2000 in stark angetrunkenem Zustand zusammenwirkend mit einem Mittäter mit den Händen und Fäusten auf den Geschädigten XY eingeschlagen und diesem hierdurch Hämatome und Schwellungen zugefügt.

5.)

Durch Beschluss vom 03.08.2004 bildete sodann das Amtsgericht Pforzheim (8 Cs 85 Js 1271/01) unter Einbeziehung der Strafen aus den vorstehend genannten Entscheidungen vom 07.12.2001 und 24.01.2003 nachträglich eine Gesamtgeldstrafe von 95 Tagessätzen zu je 10,-- €, die im Zeitraum 13.01. bis 01.03.2005 als Ersatzfreiheitsstrafe vollstreckt wurde.

6.)

Sodann erkannte am 19.06.2009 das Amtsgericht Wuppertal (722 Js 1587/09 – 26 Cs 170/09) gegen ihn wegen Erschleichens von Leistungen auf eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 15,-- €, die er als Ersatzfreiheitsstrafe vom 25.08. bis 03.09.2010 verbüßte.

7.)

Schließlich verurteilte ihn das Amtsgericht Gifhorn (8 Cs 11 Js 6682/10) am 15.06.2010, rechtskräftig seit 15.09.2010, wegen Sachbeschädigung und Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 10,-- €, die der Angeklagte teilweise bezahlte und teilweise im Zeitraum 09.02. bis 02.03.2011 im Weg der Ersatzfreiheitsstrafe verbüßte. Der Angeklagte hatte in der Nacht vom 07.01. zum 08.01.2010 in den UU-Heimen in K mehrfach gegen eine Tür getreten und dadurch das Fischband der Tür beschädigt; am Vormittag des 08.01.2010 hatte er sodann die Aufforderung, das Heim zu verlassen, missachtet und sich unter Alkoholeinfluss stehend seiner Entfernung durch zwei Polizeibeamte dadurch widersetzt, dass er eine drohende Haltung eingenommen und zum Schlagen ausgeholt hatte.

Der Angeklagte BB befindet sich ebenfalls nach am 27.03.2011 erfolgter vorläufiger Festnahme in dieser Sache seit 28.03.2011 in Untersuchungshaft. Nachdem er in den ersten Tagen unter massiven Alkoholentzugserscheinungen wie Schweißausbrüchen, Erbrechen und Durchfall gelitten hatte, stabilisierte sich sein Zustand schnell. Er vermochte sich gut in die Haftsituation einzufinden und spielte Keyboard in der Kirchengruppe der JVA Köln.

B.

I.

Seit Anfang Februar 0000 übernachtete der Angeklagte AA regelmäßig in der Obdachlosenunterkunft WW auf der Z-Straße am Rande der Ner Innenstadt. Dort lernte er Anfang März 0000 den Angeklagten BB kennen, der seit seiner Haftentlassung ebenfalls häufig in der Notschlafstelle nächtigte.

Regelmäßiger Übernachtungsgast in der Einrichtung war schon seit geraumer Zeit auch der später getötete SH. Dieser war im Jahre 0000 aus seinem Heimatland Vietnam nach Deutschland gekommen, hatte hier von 0000 bis 0000 an der Fachhochschule K Chemie studiert und anschließend von 0000 bis 0000 ein Studium der Glaskeramik und Hüttentechnik absolviert, nach Erlangung des Abschlusses als (…) aber nur bis 0000 in seinem erlernten Beruf gearbeitet. Seit 0000 war er als (…) zunächst in Festanstellung, später aushilfsweise beschäftigt gewesen, bis ihm im Jahre 0000 wegen Fahrens unter Alkoholeinfluss die Fahrerlaubnis entzogen worden war. Gemeinsam mit seiner ebenfalls aus Vietnam stammenden Ehefrau, der Zeugin SI, die er im Jahre 0000 geheiratet hatte, sowie den drei gemeinsamen Kindern – zwei in den Jahren 0000 und 0000 geborenen Söhnen und einer im Jahre 0000 geborenen Tochter – hatte er stets in geordneten sozialen Verhältnissen gelebt. In den letzten Jahren hatte er jedoch infolge massiven Alkoholmissbrauchs sowie des Auftretens einer psychischen Erkrankung zunehmend den Halt verloren und schließlich so erhebliche dissoziale Verhaltensweisen entwickelt, dass der Familie ein Zusammenleben mit ihm nicht mehr erträglich erschien. So hatte er keinerlei Körperhygiene mehr betrieben, überall, wo es ihm gerade in den Sinn kam, selbst in der Wohnung oder auf belebten Straßen, uriniert und seine Notdurft verrichtet. Auch hatte er begonnen, ohne Rücksicht auf die Eigentumsrechte anderer überall Dinge einzusammeln, die ihm nützlich erschienen, und wiederholt auch Geld seiner Ehefrau an sich genommen. Seine Ehefrau hatte sich deshalb zur Trennung entschlossen und ihn am 00.00.0000 endgültig er ehelichen Wohnung verwiesen. Ihr Angebot, ihm eine eigene Wohnung zu suchen, hatte er abgelehnt und es vorgezogen, auf der Straße zu leben und die Nächte in der Obdachlosenunterkunft zu verbringen. Zu seiner Ehefrau und den Kindern, denen er leid tat, bestand aber auch weiterhin Kontakt; so kam es vor, dass er in der Wohnung erschien und um kleinere Geldbeträge bat, dort etwas aß und gelegentlich auch übernachtete.

Bei den anderen Gästen der WW war SH wegen seines auffälligen Sozialverhaltens nicht gut gelitten und zog insbesondere dadurch den Zorn der Mitbewohner auf sich, dass er häufig deren Habe durchwühlte und ihm stehlenswert erscheinende Dinge – etwa leere Pfandflaschen – an sich brachte. Mit dem Sammeln von Leergut war er den ganzen Tag nahezu zwanghaft immer und überall beschäftigt und verschaffte sich durch dessen Umtausch eine kleine Einnahmequelle. Im Übrigen standen ihm monatlich durch den Bezug von Hartz-IV-Leistungen in Höhe von 359,- € sowie einer Erwerbsunfähigkeitsrente von 390,-- € ausreichende finanzielle Mittel zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes zur Verfügung, über die er aber nicht nach eigenem Gutdünken verfügen konnte, seit ihm im Juni 0000 durch das Amtsgericht Neuss der Zeuge IH als gesetzlicher Betreuer zunächst mit dem Aufgabenkreis Behördenangelegenheiten, Gesundheit und Wohnung und seit Oktober 0000 auch Vermögensangelegenheiten und Aufenthaltsbestimmung bestellt worden war. Der Zeuge IH händigte SH wöchentlich in der Regel 100,-- € in bar aus und sorgte zudem dafür, dass er im VW, einer Essensausgabestelle für Obdachlose, ausreichend mit Nahrung und Zigaretten versorgt wurde.

Bei den Mitbewohnern der WW war bekannt, dass SH oft über gewisse Bargeldbeträge verfügte, weil er damit ständig prahlte, vor den Augen der anderen sein Geld zählte und auch berichtete, Inhaber eines Kontos in Luxemburg zu sein. So zog er den Neid der anderen auf sich und wurde häufig Opfer von Diebstählen und auch körperlichen Übergriffen, gegen die er sich als eher kleiner und schmächtiger Mann von 1,68 m Körpergröße und ca. 58 kg Gewicht und bei einem schon fortgeschrittenerem Lebensalter von 00 Jahren nicht zu wehren vermochte, die er aber auch nicht zur Anzeige brachte, um weiteren Ärger zu vermeiden.

1.

In einer zeitlich nicht näher zu bestimmenden Nacht im Februar 0000 kam es auch zu einem tätlichen Angriff des Angeklagten AA auf SH. Bei dieser Gelegenheit versetzte AA dem SH mindestens einen Schlag ins Gesicht und brachte ihm eine stark blutende Verletzung an der Nase bei. Der Zeuge HS, der in einem benachbarten Zimmer untergebracht war, wurde durch ein dumpfes Geräusch auf den Vorfall aufmerksam, sah nach, was geschehen war, und brachte SH zum diensthabenden Pförtner der Einrichtung, dem Zeugen HI, der daraufhin AA, der abstritt, mit der Sache etwas zu tun zu haben, für den Rest der Nacht ein Hausverbot erteilte.

2.)

In der Nacht von Freitag, dem 25.03.2011, zu Samstag, dem 26.03.2011, versah der Zeuge ÄÄ in der WW den Dienst des Nachtpförtners. Am frühen Morgen des 26.03.2011 bemerkte er, dass SH sich wie so oft an einer fremden, wahrscheinlich BB gehörenden Tasche zu schaffen machte. Er verwies ihn deshalb der – am Wochenende ganztags geöffneten – Einrichtung und erteilte ihm ein Übernachtungsverbot für die folgende Nacht, ohne jedoch den Eigentümer der Tasche über den Vorfall zu informieren. Die Erteilung des Hausverbots vermerkte er im Belegungsbuch, um es den beiden anderen Pförtnern – dem Zeugen HI, der am 26.03.2011 sodann den Tagesdienst versah, sowie dem Zeugen ÖÖ, der zur anschließenden Nachtschicht ab 20:00 Uhr eingesetzt war, zur Kenntnis zu bringen.

Kurz nach Dienstbeginn des Zeugen ÖÖ erschien gegen 20:30 Uhr SH in der Unterkunft und wollte sein Zimmer aufsuchen. Der Zeuge ÖÖ forderte ihn jedoch unter Hinweis auf das verhängte Hausverbot auf, die Einrichtung zu verlassen, woraufhin SH wortlos ging.

AA, der mit einigen anderen Übernachtungsgästen im Aufenthaltsraum gesessen und das Geschehen mitbekommen hatte, folgte ihm daraufhin nach draußen, ging bis zum nahegelegenen TÜV-Gelände hinter ihm her, nahm ihm – was SH möglicherweise ohne Widerstand geschehen ließ – das Portemonnaie ab, entwendete daraus das gesamte Scheingeld in Höhe von 190,-- € in der Absicht, dieses für sich zu verwenden, und gab sodann die Geldbörse mit dem darin verbliebenen Hartgeld dem Geschädigten zurück.

Er begab sich wieder in die Unterkunft und suchte sein Zimmer auf. Sofort erschien auch SH bei dem Zeugen ÖÖ und beklagte sich, der „junge Mann“ habe ihm gerade 190,-- € gestohlen. Da AA, der zu diesem Zeitpunkt auf den Zeugen ÖÖ einen vollkommen nüchternen Eindruck machte, dies auf Befragen abstritt und der Zeuge daran zweifelte, ob der Behauptung SHs Glauben zu schenken war, verzichtete er darauf, die Polizei zu informieren, und riet dem Geschädigten, selbst eine Polizeidienststelle aufzusuchen und Anzeige zu erstatten.

Kurze Zeit nachdem SH die Einrichtung wieder verlassen hatte, machte sich AA in Begleitung des Zeugen ÜÜ, eines Mitbewohners, auf den Weg zum Supermarkt YZ an der S-Straße in N, wo er neben einigen für seinen persönlichen Bedarf bestimmten Gegenständen Bier, Wein, Wodka und Schnaps einkaufte und hierfür um 21:17 Uhr an der Kasse aus dem zuvor erbeuteten Geldbetrag 73,81 € bezahlte.

Beide kehrten sodann zur Unterkunft zurück, reichten den erworbenen Alkohol von dem Zeugen ÖÖ unbemerkt durch ein Fenster in den Aufenthaltsraum hinein und passierten sodann die Pforte, wobei jeder von ihnen noch einen Six-Pack Bier bei sich trug. Da den Übernachtern lediglich das Mitbringen von maximal 1,5 Litern Bier oder einem Liter Wein gestattet war, konfiszierte der Zeuge ÖÖ den Six-Pack des Zeugen ÜÜ und beließ AA, der auch zu diesem Zeitpunkt auf ihn nach wie vor in keiner Weise alkoholisiert wirkte, den seinen.

AA und ÜÜ begaben sich damit wieder in den Fernsehraum, wo sich zu diesem Zeitpunkt der Angeklagte BB und weitere Übernachtungsgäste – unter diesen jedenfalls die Zeugen HS, CD und EF – aufhielten. Auf deren Frage, woher er denn plötzlich so viel Geld habe, erklärte AA, die Sachen habe „der Chinese gesponsort“, woraufhin allen klar war, dass AA tatsächlich zuvor SH, wie dieser behauptet hatte, bestohlen hatte.

Während CD und EF bald in ihre Zimmer gingen, verbrachten die Angeklagten, die Zeugen ÜÜ und HS sowie möglicherweise weitere Mitbewohner die nächsten Stunden im Fernsehraum und tranken von dem mitgebrachten Alkohol, bis kurz nach Mitternacht der Zeuge ÖÖ erschien und sie bat, nunmehr schlafen zu gehen und die ab 24:00 Uhr geltende Nachtruhe zu respektieren. Alle begaben sich daraufhin auf ihre Zimmer, nur AA und BB blieben im Treppenhaus stehen, wo BB, der schon deutlich erkennbar unter dem Einfluss des zuvor genossenen Alkohols stand und schwankte, weiter aus einem in der Hand gehaltenen Tetra-Pack Wein trinken wollte. Als BB den Weinkarton kurz auf der Treppe abstellte, nahm der Zeuge ÖÖ diesen an sich, um ihn in Verwahrung zu nehmen und BB am nächsten Morgen zurückzugeben. Hiermit war BB indes nicht einverstanden und es entwickelte sich eine lautstarke verbale Auseinandersetzung, in deren Folge der Zeuge ÖÖ den Angeklagten BB aufforderte, die Einrichtung zu verlassen, und ihm ein Hausverbot für die restliche Nacht erteilte.

AA, der ebenfalls angetrunken, aber deutlich geringgradiger alkoholisiert war als BB, entschloss sich, BB zu begleiten, um noch irgendwo weiter zu feiern. Sie kamen überein nach Holland zu fahren, um dort Marihuana zu kaufen.

3.)

Nachdem AA seine Jacke geholt hatte, verließen beide gegen 00:30 Uhr die Unterkunft und gingen – beobachtet von den Zeugen ÖÖ und CD, die gerade aus ihren Fenstern sahen – in Richtung des benachbarten, an der Z-Straße gelegenen TÜV-Geländes davon, wobei AA, der noch sicher auf den Beinen war, den leicht schwankenden BB untergehakt hatte und stützte.

Als sie am Eingang des TÜV-Gebäudes vorbeikamen, bemerkten sie den Geschädigten SH, der auf dem Podest vor der Eingangstür unter einem Vordach lag und möglicherweise schlief.

AA, dem die Gelegenheit günstig schien, schlug vor, SH nach Wertsachen zu durchsuchen und ihm diese – so zumindest das nach seiner Kenntnis noch im Portemonnaie des Opfers vorhandene Münzgeld – wegzunehmen, womit BB sofort einverstanden war. AA trat daraufhin auf SH zu und versetzte diesem zur Verhinderung möglicher Gegenwehr in stillschweigender Übereinkunft mit BB, der sein Vorhaben erkannte und billigte, mit seinem mit einem Turnschuh bekleideten Fuß einen wuchtigen Tritt gegen den Kopf.

Auch der schwergewichtige, bei seiner Festnahme etwa 100 kg wiegende Angeklagte BB ging nunmehr – seinerseits in Kenntnis und mit Billigung AAs – körperlich gegen SH vor, indem er sich aus dem Stand mit dem Gesäß voran auf dessen Brustkorb fallen ließ. Beide Angeklagten erkannten dabei, dass der Geschädigte durch diese Behandlung – insbesondere den Fußtritt gegen den Kopf – schwerwiegende, möglicherweise lebensgefährdende Verletzungen erleiden könnte und nahmen dies auch billigend in Kauf.

AA öffnete die Jacke des Geschädigten und entnahm aus der linken Innentasche dessen Portemonnaie. Während BB, der noch ein von SH mitgeführtes Päckchen Zigarillos sowie dessen schwarze Baseball-Kappe an sich nahm, neben dem Geschädigten stehenblieb, trat AA hinter das TÜV-Gebäude, sichtete den Inhalt der Geldbörse, nahm das darin allein noch befindliche Münzgeld in Höhe von 7,-- bis 8,-- € zur gemeinsamen Verwendung mit BB an sich und warf sodann das Portemonnaie dort weg.

4.)

Nunmehr überkam AA die Sorge, dass SH gegen ihn und BB wegen des gerade an ihm verübten Raub- und Körperverletzungsdelikts Strafanzeige erstatten könnte. Dieser Gefahr war nach seiner Vorstellung nur noch zu entgehen, wenn SH die Geschehnisse nicht überleben würde.

Er erinnerte sich daran, dass er auf dem Weg von der Obdachlosenunterkunft zum TÜV-Gebäude einen ca. einen Meter langen runden Holzpfahl hatte liegen sehen, ging dorthin zurück um diesen zu holen, und begab sich wieder zu dem reglos am Boden liegenden Opfer, in dessen Nähe BB auf ihn wartete. Mit dem schweren Zaunpfahl, der einen Durchmesser von ca. sechs Zentimetern hatte und den er mit beiden Händen umfassen musste, um ihn zu halten, schlug er immer wieder mit Wucht auf Schädel und Gesicht des auf dem Rücken liegenden SH ein und fügte ihm dadurch stark blutende, ihn bis zur Unkenntlichkeit entstellende Gesichtsverletzungen zu. Auch als das Holz an der Schlagseite zersplitterte, ließ er nicht von dem Opfer ab, sondern versetzte ihm noch eine Vielzahl von Tritten gegen den Oberkörper. Nunmehr griff auch BB, der das Vorgehen AAs aus nächster Nähe mitangesehen hatte und hiermit einverstanden war, wieder aktiv in das Geschehen ein und trat minutenlang zusammenwirkend mit AA auf den Oberkörperbereich des nur noch schwer atmenden SH ein.

AA handelte dabei gewusst und gewollt zu dem Zweck, SH zu töten, um diesen an der Erstattung einer Strafanzeige zu hindern und so die zuvor von ihm und BB begangene Raub- und Körperverletzungstat zu verdecken.

BB vermochte hingegen infolge seiner schon erheblicheren Alkoholisierung möglicherweise die Gefahr einer Aufdeckung der vorangegangenen Straftat und die deshalb drohenden strafrechtlichen Konsequenzen nicht zu bedenken, er erkannte aber, dass der Geschädigte durch die ihm nun versetzte Vielzahl von Schlägen und Tritten so schwerwiegende Verletzungen erleiden könnte, dass er hierdurch versterben könnte. Dies nahm BB zumindest billigend in Kauf.

Als jedenfalls AA davon ausging, dass SH nicht mehr lebe, ließen die Angeklagten von ihm ab und entfernten sich über den an das TÜV-Gelände angrenzenden Kirmesplatz in Richtung X-Straße vom Tatort. An einer seitlich der Straße gelegenen Böschung warf AA den Holzpfahl, den er mitgenommen hatte, um keine auf ihn hindeutenden Spuren zu hinterlassen, hinter den Zaun einer Pferdekoppel. Auch machte er BB, der inzwischen SHs Baseballkappe aufgesetzt hatte, klar, dass diese wegmüsse, weil sie als Eigentum des Geschädigten erkannt werden und deshalb den Tatverdacht auf sie lenken könne. Die ihm daraufhin übergebene Kappe warf er einige Meter vom Zaunpfahl entfernt ebenfalls ins Gebüsch.

Sodann kehrten beide nochmals zum Tatort zurück, um sich Gewissheit über den Zustand des Opfers zu verschaffen. Sie traten bis auf eine Entfernung von ca. zwei Metern an SH heran, der mit offenen, verdrehten Augen, den Kopf in einer Lache aus Blut und gelblichem Sekret, auf dem Rücken lag und röchelte. Sie warteten kurze Zeit, bis keine Geräusche mehr zu hören und sie sich sicher waren, dass er nun tot sei, und begaben sich über den Kirmesplatz hinweg zu der an der X-Straße gelegenen H-Tankstelle, wo sie im Zeitraum 01:08 Uhr bis 01:31 Uhr mehrfach von einer Videoüberwachungsanlage aufgenommen wurden.

Um 01:08 Uhr betrat zunächst AA, der auf den als Kassierer anwesenden Zeugen JK wegen des von ihm ausgehenden Alkoholgeruchs einen angetrunkenen Eindruck machte, den Verkaufsraum und erwarb eine Packung Zigaretten, während BB vor der gläsernen Eingangstür stehenblieb und wartete.

Einige Minuten nachdem AA wieder hinausgegangen war, betraten nunmehr beide den Verkaufsraum und baten den Zeugen JK, ein Taxi für sie zu bestellen, wobei JK auffiel, dass BB schwankte und verwaschen sprach. Dieser schien ihm daher stärker betrunken als AA, der keine Ausfallerscheinungen zeigte.

Nach einem Anruf JKs bei der Ner Taxizentrale fuhr um ca. 01:30 Uhr der Zeuge LM mit seinem Taxi auf das Tankstellengelände, wo er von AA und BB heran gewunken wurde.

BB, den der Zeuge für „krank oder besoffen“ hielt, weil er einen üblen Körpergeruch ausströmte und Schwierigkeiten beim Einsteigen hatte, nahm auf dem Rücksitz Platz, während AA, der dem Zeugen nicht alkoholisiert erschien, vorne einstieg, als Fahrziel den Ner Hauptbahnhof angab und sich durch Rückfrage bei dem Zeugen vergewisserte, dass die Fahrt etwa 7,-- € kosten werde. An der psychischen Verfassung der Angeklagten bemerkte der Zeuge nichts Auffälliges, beide schienen ihm „völlig normal“.

Vom Ner Hauptbahnhof fuhren AA und BB sodann – nachdem AA einen Fahrschein gelöst hatte – zunächst nach M, da sie dort keinen Anschluss nach Holland bekamen sodann zum Der Hauptbahnhof, in dessen Nähe sie noch eine Bar aufsuchten, und schließlich – nachdem AA an einem Automaten eine Fahrplanauskunft ausgedruckt und so eine Zugverbindung ermittelt hatte – am frühen Morgen nach V, wo sie den Tag verbrachten und Marihuana sowie Alkohol konsumierten.

In den frühen Morgenstunden des 27.03.2011 gegen 05:10 Uhr wurde SH durch den – inzwischen verstorbenen – Zeugen OP, der zur Teilnahme an dem an diesem Tage auf dem TÜV-Gelände stattfindenden Flohmarkt seinen Stand aufbauen wollte, leblos mit blutüberströmtem Gesicht im Eingangsbereich des TÜV-Gebäudes vorgefunden. Nachdem der Zeuge OP telefonisch die Polizei informiert hatte, erschien als einer der ersten Beamten der Zeuge PK QR am Tatort, der sofort sah, dass der Person, die rücklings vor dem Eingangsbereich des TÜV-Gebäudes mit dem Hinterkopf auf der Kante des vor der Tür befindlichen Podestes in einer darunter ausgebildeten Blutlache mit völlig zerschlagenem, blutüberströmten Gesicht lag, nicht mehr zu helfen war; die alarmierte Notärztin stellte kurz darauf den Tod SHs fest.

Obwohl dem Zeugen QR der Geschädigte aus vorangegangenen Einsätzen gut bekannt war, vermochte er dessen Identität erst anhand des in der Jackeninnentasche vorgefundenen Reisepasses festzustellen, weil er ihn aufgrund der massiven, entstellenden Gesichtsverletzungen nicht erkannt hatte.

SH hatte durch die ihm von den Angeklagten versetzten Schläge und Tritte eine Vielzahl von Verletzungen insbesondere im Gesichtsschädel- und Oberkörperbereich erlitten, darunter einen Trümmerbruch breitflächig des Stirnbeins in die Stirnhöhle hinein bis zur Nasenwurzel reichend, Trümmerbrüche beider Augenhöhlen, beider Jochbeine, des Nasenbeins, des Oberkiefers sowie des Unterkiefers, an dem ein breites Knochenstück herausgebrochen und nach innen verlagert war, ausgedehnte Einblutungen in das Weichgewebe und zahlreiche Platzwunden in den genannten Bereichen, eine Zertrümmerung der Oberkieferprothese, den Abbruch von Zähnen im Bereich des Unterkiefers, eine Blutung zwischen den Hirnhäuten im Frontalhirnbereich, eine Unterblutung der weichen Hirnhaut in diesem Bereich, eine feuchte Hirnschwelllung, eine breitflächige Hautrötung an der Auflagestelle des Hinterhauptes mit strichförmiger Hautrötung sowie weiter ein schweres, stumpfes, linksseitiges Brustkorb- und Bauchtrauma mit Bruch des Brustbeines und der zweiten bis sechsten Rippe brustbeinnah sowie der siebten bis zwölften Rippe eher wirbelsäulennah mit mehreren Einblutungsherden in diesen Bereichen, eine Rippendurchspießungsverletzung in die linke Brusthöhle hinein und hierdurch verursacht ein Kollaps des linken Lungenflügels.

Verstorben war er infolge eines massiven Blutverlustes in Kombination mit einer akuten Ateminsuffizienz bei Kollabierung der linken Lunge und massiver Bluteinatmung.

II.

Als Täter gerieten alsbald die Angeklagten in Verdacht, nachdem im Rahmen von in der WW angestellten Ermittlungen bekannt geworden war, dass AA den Getöteten in der Vergangenheit bereits körperlich angegriffen und bestohlen hatte, er in der Tatnacht gemeinsam mit BB die Unterkunft gegen 00:30 Uhr in Richtung TÜV-Gelände gehend verlassen hatte und beide noch nicht zurückgekehrt waren.

Dieser Anfangsverdacht erhärtete sich noch dadurch, dass an der Wand des TÜV-Gebäudes links neben der Eingangstür oberhalb des Kopfendes des Opfers durch den Zeugen KHK ST daktyloskopische Spur gesichert wurde, die dem zuvor bei anderer Gelegenheit erkennungsdienstlich behandelten Angeklagten AA durch den Zeugen KHK UV zugeordnet werden konnte.

Die Angeklagten wurden deshalb am frühen Abend des 27.03.2011 vorläufig festgenommen, als sie aus den Niederlanden kommend in die Obdachlosenunterkunft zurückkehrten.

Beiden Angeklagten wurden nach ihrer Festnahme Blutproben entnommen, ausweislich derer AA nicht und BB nur geringgradig – 0,74 ‰ um 19:25 Uhr und 0,6 ‰ um 19:55 Uhr – unter Alkoholeinfluss stand und bei beiden Cannabiskonsum nachgewiesen wurde, wobei die Befunde für einen einmaligen oder gelegentlichen (gleich mehr als einmaligen) Konsum sprachen.

Im Rahmen seiner ersten durch den Zeugen KHK ÄÖ erfolgten polizeilichen Vernehmung am Abend des 27.03.2011 gab der Angeklagte AA an, er habe gegen 00:30 Uhr – die Uhrzeit habe der Pförtner genannt – gemeinsam mit BB, dem für die Nacht ein Hausverbot erteilt worden sei, die Obdachlosenunterkunft verlassen. Als sie im Vorbeigehen den im Eingangsbereich des TÜV-Gebäudes auf dem Boden liegenden und schlafenden SH bemerkt hätten, habe er ihm einen Tritt gegen den Kopf versetzt, weil er den nicht habe leiden können; dann habe er ihm das Portemonnaie weggenommen und daraus 190,-- € in Scheinen entwendet. Während er das Geld gezählt habe, habe BB dem mit der Faust ins Gesicht geschlagen und auf dem rumgetrampelt, der habe ihm auch noch Zigarillos abgenommen. Dann seien sie zurH-Tankstelle gegangen, hätten dort Zigaretten gekauft und ein Taxi bestellt. Mit dem Taxi seien sie zum Ner Hauptbahnhof gefahren, von dort mit der Bahn zunächst nach M, von dort nach D und schließlich nach V, wo sie sich den gesamten folgenden Tag aufgehalten, Marihuana gekauft und auch davon geraucht hätten.

Auf Nachfrage des Zeugen KHK ÄÖ räumte er im weiteren Verlauf der Vernehmung jedoch ein, angesichts des vor dem TÜV-Gebäude liegenden SH auf die Idee gekommen zu sein, diesen zu berauben, womit BB sofort einverstanden gewesen sei. Er, AA, habe ihm zum Zwecke der Wegnahme des Portemonnaies gegen den Kopf getreten.

Auf weiteres Befragen durch den Zeugen räumte der Angeklagte dann schließlich die Raub- und Körperverletzungstat wie unter B. I. 3. festgestellt und die Tötung SHs im Wesentlichen so ein, wie dies unter B. I. 4. festgestellt ist. So gab er an, er habe SH zunächst ins Gesicht getreten, dann das Portemonnaie an sich genommen. Danach habe er das Geld gezählt. Dann habe er da so eine Art Zaunlatte liegensehen. Er habe da schon Angst wegen einer Anzeige gehabt. Er habe die Zaunlatte genommen, sei zurück zu dem Geschädigten und habe ihm mit der Zaunlatte einige Male ins Gesicht geschlagen. Die Zaunlatte sei dabei zersplittert. Er habe dem dann noch einige Male gegen den Oberkörper getreten. Der habe auf der linken Körperseite gelegen, er habe den von hinten in den Rücken getreten, der BB habe von vorne getreten. Das habe eine ganze Zeit gedauert. Der Geschädigte habe dann schon schwer geatmet.

Auf Frage, ob der Mann habe sterben sollen, erklärte er weiter, es falle ihm sehr schwer, darüber zu sprechen, er könne damit nicht so gut umgehen. Aber es sei wahr: Ihnen sei klar gewesen, dass der das nicht überleben dürfe, weil er sie sonst anzeige, der habe sie doch gekannt. Er habe mit BB nicht konkret darüber gesprochen, beiden sei klar gewesen, dass der das nicht überleben dürfe, das habe nicht mehr besprochen werden müssen. Sie hätten ihn dann auch so lange geschlagen und getreten, bis sie davon hätten ausgehen können, dass der nicht mehr lebe. Das höre sich schlimm an, sei aber so gewesen. Die Zaunlatte habe er danach mitgenommen, da dürften jetzt nur noch die abgesplitterten Teile liegen. BB habe dem Geschädigten auch noch die schwarze Baseball-Kappe abgenommen und die aufgesetzt. Er habe dem gesagt, er solle die wegschmeißen, sonst bemerke noch einer, dass er die Kappe des SH trage und es falle der Tatverdacht auf sie. Die Zaunlatte und die Baseball-Kappe hätten sie kurz vor der H-Tankstelle in das Waldstück geworfen. Sie hätten keine Spuren hinterlassen wollen.

Bei seiner weiteren Vernehmung am 28.03.2011 berichtete AA – nachdem er zuvor die Zeugen KHK ÄÖ und KHK'in ÜS zu dem im Bereich einer Böschung an der X-Straße weggeworfenen Holzpfahl und der in der Nähe liegenden Baseball-Kappe geführt hatte – erneut, dass die Schläge und Tritte erfolgt seien, um zu verhindern, dass SH ihn und BB anzeige. Die Tatausführung habe schon etwas länger gedauert, er schätze so zehn Minuten, vielleicht sogar etwas länger. Ergänzend gab er an, nochmal zum Tatort zurückgekehrt zu sein. Nachdem er Zaunpfahl und Baseball-Kappe weggeworfen habe, sei er mit BB den ganzen Weg über den Kirmesplatz noch mal zurückgegangen, um nach dem Geschädigten zu sehen. Der habe da auf dem Rücken gelegen und geröchelt. Um den Kopf herum sei Blut und „so gelbes Zeug wie Kotze“ gewesen. Sie hätten sich das aus einer Entfernung von etwa zwei Metern angeguckt, sagen habe der wohl nichts mehr können. Die Augen seien offen und verdreht gewesen. Der habe so ein- zweimal geröchelt und dann habe man nichts mehr gehört. Dann seien sie wieder weg zur H-Tankstelle. Es sei schwer das zuzugeben, aber es stimme, sie hätten gewartet, bis sie hätten sicher sein können, dass der tot sei. Im Übrigen gab AA im Rahmen dieser Vernehmung auch zu, im Rahmen der Geschehnisse auf dem TÜV-Gelände nur noch Münzgeld in Höhe von ca. 7,-- bis 8,-- € erbeutet zu haben, und berichtete dem Vernehmungsbeamten, SH bereits am Samstag vor dem Wohnheim das Portemonnaie abgenommen und daraus 190,-- € Scheingeld entwendet zu haben. Dabei beschrieb er auch den Einkauf bei YZ, wobei er den zunächst in der Vernehmungsniederschrift mit 71,-- € angegebenen Einkaufsbetrag handschriftlich auf 73,-- € abänderte.

Der Angeklagte BB berichtete im Rahmen seiner polizeilichen Vernehmung durch den Zeugen KHK FÄ ebenfalls darüber, dass AA am 26.03.2011 gegen 19:30 Uhr dem Geschädigten SH Geld entwendet habe. SH habe Hausverbot gehabt, AA sei hinter ihm her und habe ihn „abgezockt“, das wisse er, weil er ihm das Geld – 200,-- € in Scheinen – gezeigt habe. Danach seien AA und ein Mitbewohner bei YZ zum Einkaufen gewesen und hätten u.a. Bier, Schnaps und Wein gekauft; gemeinsam habe man dann im Aufenthaltsraum getrunken. SH sei zwischendurch nochmals erschienen und habe dem Pförtner Bescheid gesagt, dass er „beklaut“ worden sei. Nachdem der Pförtner dann gesagt habe, dass er nichts machen könne, weil das draußen passiert sei, sei der Geschädigte wieder weggegangen und sie hätten weiter getrunken. Als im Fernseher die Sendung „Poseidon“ auf RTL zu Ende gewesen sei, hätten sie die Unterkunft verlassen und seien von dort in Richtung TÜV gegangen. Dort an dem Häuschen habe der Geschädigte gestanden, AA habe auf einmal „rot gesehen“, habe an der rechten Seite des Weges dann ein Vierkantholz aufgenommen und sei damit auf den Geschädigten zu. Er habe mit dem Vierkantholz auf diesen eingeschlagen, dieser sei dann gefallen und habe auf dem Rücken gelegen, woraufhin AA nicht mehr geschlagen habe. Das Vierkantholz habe er irgendwo weggeschmissen. AA habe dem Geschädigten bestimmt noch zwei- oder dreimal gegen die Kehle getreten. Er selbst habe ihn davon nicht abgehalten, weil er nicht nachgedacht habe. Er habe sich einmal mit seinem „Hintern“ auf den Oberkörper des Geschädigten fallenlassen. Mehr habe er nicht gemacht. Nachdem er sich auf den Geschädigten habe fallen lassen, habe AA aus der Innentasche des Geschädigten das Portemonnaie an sich genommen, da sei aber kein Geld mehr drin gewesen. Sie seien dann mit der Bahn von der X-Straße nach D gefahren, an die H-Tankstelle habe er keine Erinnerung. In D seien sie zufällig in einen „Schwulenclub“ gelandet und hätten dort noch etwas getrunken. Mit dem Zug seien sie dann nach V gefahren, um dort etwas „zu kiffen“ zu kaufen, vor Ort hätten sie auch konsumiert.

Auf Befragen durch den Zeugen KHK FÄ gab BB weiter an, er wisse nur, dass er sich auf den Geschädigten habe fallen lassen, wenn AA jedoch sage, dass er ihn auch getreten habe, dann werde das wohl so sein, er habe jedenfalls keine Erinnerung daran.

Im Rahmen seiner Anhörung durch die Ermittlungsrichterin am 28.03.2011 hat der Angeklagte BB sodann erklärt, es stimme, was ihm vorgeworfen werde und was er bei der Polizei ausgesagt habe. Auf Befragen der Richterin hat er sich sodann teilweise abweichend von seinen bei der Polizei gemachten Angaben dahin geäußert, er habe Hausverbot im Obdachlosenheim bekommen, sie hätten den Geschädigten gesehen, wie er da gelegen habe. AA sei zu ihm hin und habe ihn durchgesucht, er habe sich auf den Oberkörper des Geschädigten fallenlassen und AA habe währenddessen noch auf ihn eingetreten. Das mit dem Vierkantholz stimme. Als dieses kaputt erschienen sei, hätten sie beide noch auf den Geschädigten eingetreten, der keine Gegenwehr geleistet habe. Das sei so zehn Minuten lang gegangen. Sie seien dann in das Waldstück und hätten dort die Zaunlatte weggeworfen, dass sie noch mal nach dem Geschädigten geguckt hätten, wisse er nicht mehr. Er habe viel getrunken, mehr erinnere er nicht.

Sämtliche vorgenannten Feststellungen beruhen auf dem Inbegriff der Hauptverhandlung.

C.

Die Angeklagten haben sich zu ihren Lebensläufen – AA auch bestätigt durch die gleichlautenden Angaben der Zeugin RR – so eingelassen, wie unter A. festgestellt.

Hinsichtlich der unter B. I. 1. festgestellten Tat  (Körperverletzung) hat der Angeklagte AA erklärt, an einen solchen Vorfall keine Erinnerung zu haben. Er wird insoweit aber überführt durch die Bekundungen des Zeugen HS, der ausgesagt hat, er habe in einer Nacht ca. einen Monat vor dem Tod SHs aus dem Nebenzimmer ein dumpfes Geräusch gehört, nachgesehen, was geschehen sei, den SH mit stark blutender Nase angetroffen und diesen zum Pförtner HI gebracht. Gegenüber dem Pförtner habe AA bestritten, mit dem Vorfall etwas zu tun zu haben, ihm, HS, gegenüber habe AA aber zugegeben, SH geschlagen zu haben.

Betätigt werden diese in sich schlüssigen und nachvollziehbaren Angaben des Zeugen HS durch die Aussage des Zeugen HI, der bekundet hat, HS habe ihn im Januar oder Februar 0000 eines nachts geweckt, weil SH geschlagen worden sei. Der Geschädigte habe an der Nase geblutet und erklärt, AA habe ihn geschlagen. AA habe dies zwar abgestritten, er, HI habe diesem aber trotzdem für die Nacht ein Hausverbot erteilt.

Die von der Kammer zu den übrigen Taten getroffenen Feststellungen beruhen im Wesentlichen auf den Angaben des Angeklagten AA, der sich im Rahmen der Hauptverhandlung zu den Tatgeschehnissen – mit Ausnahme der vorgenannten Tat– im Wesentlichen geständig – soweit es die Tötung SHs betrifft jedenfalls hinsichtlich der äußeren Abläufe – eingelassen hat.

So hat AA zunächst den am frühen Abend des 26.03.2011 begangenen Diebstahl von 190,-- € Scheingeld aus dem Portemonnaie SHs einschließlich des anschließenden Einkaufs bei YZ, dessen Zeitpunkt, Gegenstand und Wert die Kammer ergänzend auch durch Verlesung des Kassenbeleges festgestellt hat, in allen Einzelheiten so eingeräumt, wie dies unter B. I. 2. festgestellt ist.

Sodann hat er über den weiteren Verlauf des Abends – das Einschmuggeln des Alkohols, das gemeinsame Trinken im Aufenthaltsraum bis zum Hausverbot für BB – wie festgestellt berichtet, wobei seine Angaben durch die gleichlautende Einlassung BBs sowie die übereinstimmenden Bekundungen der Zeugen ÜÜ, HS und CD bestätigt worden sind.

Schließlich hat AA auch die Tatgeschehnisse auf dem TÜV-Gelände – das Antreffen SHs im Eingangsbereich des Gebäudes liegend, die Übereinkunft mit BB, SH zu berauben, den von ihm mit BBs Billigung geführten Fußtritt gegen dessen Kopf, das Fallenlassen BBs auf den Oberkörper des Opfers, die Wegnahme des Portemonnaies samt Inhalt, der Kappe und der Zigarillos, das Zählen des Geldes hinter dem TÜV-Gebäude, die aufkommende Furcht vor einer Strafanzeige, das Erinnern und Holen des zuvor am Wegrand wahrgenommenen Holzpfahls, das vielfache Einschlagen mit dem beidhändig umfassten Pfahl auf den Schädel-/Gesichtsbereich SHs mit den daraus resultierenden blutenden Verletzungen, das gemeinsame Eintreten auf den Oberkörper des Opfers, das Wegwerfen des Zaunpfahles und der Kappe zur Beseitigung von Spuren, die Rückkehr zum Tatort und das Beobachten des röchelnden SH, bis von dessen Tod auszugehen war, die anschließenden Vorgänge auf der H-Tankstelle und die unternommenen Taxi- und Bahnfahrten – detailliert genauso eingeräumt, wie die Kammer dies unter B. I. 4. festgestellt hat.

Auch hat er auf Befragen als Motiv für das Einschlagen und –treten auf das Opfer angegeben, er habe verhindern wollen, dass SH wegen des Raubes und der Körperverletzung Strafanzeige gegen ihn und BB erstatte. Dabei hat er indes nicht explizit eingeräumt, SH deshalb getötet zu haben.

Ihre diesbezüglichen Feststellungen stützt die Kammer auf die durch Vernehmung des Zeugen KHK ÄÖ in die Hauptverhandlung eingeführte Einlassung AAs im Rahmen seiner noch am Tattage erfolgten ersten Beschuldigtenvernehmung, in der er sich im Zusammenhang mit der Schilderung der Ereignisse dahin geäußert hat, es sei klar gewesen, dass SH habe sterben sollen, damit der sie nicht anzeige, deshalb hätten sie auch solange auf ihn eingetreten und geschlagen, bis sie davon hätten ausgehen können, dass der nicht mehr lebe.

Zwar hat AA in der Hauptverhandlung auf Vorhalt erklärt, das habe so nicht passieren sollen. Er hat indes weder auf Befragen durch die Kammer noch durch den Sachverständigen Prof. Dr. ÖF plausibel zu erklären vermocht, wie er denn mittels der massive Gewalteinwirkung auf das Opfer die Anzeigenerstattung anders hätte verhindern wollen, als anders durch dessen Tötung, und warum er sich denn in dieser Weise bei der Polizei geäußert habe; hierzu hat er mit gesenktem Kopf geschwiegen.

Die Kammer hatte deshalb keine Bedenken, ihn an seinen eindeutigen und unmissverständlichen Angaben gegenüber dem Zeugen KHK ÄÖ festzuhalten, für deren Richtigkeit auch die weiteren Geschehnisse, nämlich der Rückkehr der Angeklagten an den Tatort, um nachzusehen, ob SH tot sei, und das Abwarten bis zum Abklingen seiner Atemgeräusche, spricht.

Soweit die Kammer Feststellungen zur Mitwirkung des Angeklagten BB an der Ausführung der Taten getroffen hat, beruhen diese ebenfalls auf der Einlassung des Angeklagten AA, der in der Hauptverhandlung das Verhalten BBs im Zusammenhang mit der Raub- und Körperverletzungstat so wie unter B. I. 3. dargelegt und die Beiträge BBs zur Tötung SHs in Übereinstimmung auch mit seinen Angaben im Rahmen der polizeilichen Vernehmungen so wie unter B. I. 4. ausgeführt beschrieben hat. Diese Angaben stehen auch insoweit in Einklang mit der Einlassung BBs, als dieser im Rahmen der durch seinen Verteidiger für ihn abgegebenen Erklärung eingeräumt hat, er habe sich einmal auf den Oberkörper des Opfers fallen lassen.

Hinsichtlich seiner sonstigen Einwirkungen auf SH hat BB lediglich angegeben, er könne nicht ausschließen, diesen ein- oder zweimal getreten zu haben.

Die Kammer hatte jedoch keine Bedenken, ihre Feststellungen insgesamt auf die Angaben AAs zu stützen. Zum einen hat BB deren Richtigkeit nicht in Abrede gestellt, sondern seine Verteidigererklärung ausdrücklich mit dem Hinweis eingeleitet, er versuche, sich so gut es gehe zu erinnern.  Zum anderen finden die Schilderungen AAs zum Hergang der Taten jedenfalls teilweise auch Bestätigung im Inhalt des durch Verlesung des Sitzungsprotokolls des Amtsgerichts Düsseldorf vom 28.03.2011 in die Hauptverhandlung eingeführten Geständnisses BBs vor der Ermittlungsrichterin. In diesem hat er selbst erklärt, sie hätten den Geschädigten gesehen, wie er da gelegen habe, AA sei zu ihm hin und habe ihn durchsucht, er habe sich auf den Oberkörper des Geschädigten fallen lassen, AA habe während dessen auf den eingetreten; auch das mit dem Vierkantholz stimme, nachdem das Vierkantholz kaputt erschienen sei, hätten sie beide noch auf den Geschädigten eingetreten; das sei so zehn Minuten lang gegangen.

Dieses richterliche Geständnis BBs legt die Kammer ihren Feststellungen ebenfalls zugrunde.

Die Schilderungen AAs hinsichtlich der zum Tode SHs führenden Gewalthandlungen decken sich im Übrigen auch mit den aus der Obduktion gewonnenen Erkenntnissen des Sachverständigen Dr. TÜ. Dieser hat ausgeführt, die von dem Getöteten erlittenen Verletzungen im Bereich des Gesichtsschädels seien auf mehrere, mindestens drei voneinander verschiedene, großflächige Gewalteinwirkungen im Bereich der Stirn, des Mittelgesichts und des Kinns zurückzuführen, die mit dem von AA beschriebenen Einsatz des Holzpfostens gut vereinbar seien.

Wahrscheinlich habe das Opfer bei diesen Einwirkungen gelegen, dafür spreche eine Widerlagerverletzung am Hinterhaupt. Als Ursache für die Verletzungen im Oberkörperbereich, die eher umschrieben als breitflächig seien, kämen am  ehesten Fußtritte – auch mit Turnschuhen – in Betracht, denkbar seien auch Kniestöße.

Die von SH im Einzelnen erlittenen Verletzungen und die Ursachen seines Todes hat der Sachverständige im Übrigen im Einzelnen unter Erläuterung der von der Kammer in Augenschein genommenen Obduktionsfotos so dargelegt, wie dies Eingang in die Feststellungen der Kammer gefunden hat. Auch hat er ausgeführt, keine der Verletzungen sei sofort tödlich gewesen, weshalb es durchaus denkbar sei, dass das Opfer – wie von AA geschildert – bei Rückkehr der Angeklagten zum Tatort noch gelebt habe.

Die Feststellungen zum äußeren Zustand der Leiche SHs und der Auffindesituation gründen sich im Übrigen auf die Bekundungen des Zeugen PK QR und die mit diesem erörterten Lichtbilder, darunter die Fotos Nr. 006 (Bl. 33 GA.), Nr. 015 (Bl. 38 GA.) und Nr. 018 (Bl. 40 GA). Auf dem Foto Nr. 018 ist der im Eingangsbereich eines Gebäudes auf dem Rücken liegende Leichnam SHs zu sehen, dessen Kopf in einer Blutlache etwas erhöht auf der Kante eines Podestes liegt und dessen Gesicht blutüberströmt ist. Die Fotos Nr. 015 und Nr. 06 zeigen in jeweils näherer Ansicht den Oberkörper und den in einer Blutlache liegenden Kopf des Getöteten sowie dessen gerötetes, vollkommen mit Blut überströmtes Gesicht mit eingesunkenem Stirn- und Kinnbereich, die Gesichtszüge sind aufgrund der Verletzungen nicht deutlich zu erkennen. Wegen der Darstellungen im Übrigen und im Einzelnen wird gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO auf die bei den Akten befindlichen Abbildungen verwiesen.

Der Zeuge QR hat den Anblick des Getöteten so beschrieben, wie dies in den Feststellungen dargelegt ist, und erklärt, er habe aufgrund der entstellenden Gesichtsverletzungen die Leiche nicht als den ihm vom Ansehen aus anderen Einsätzen gut bekannten SH erkannt, sondern diesen nur anhand des bei sich getragenen Reispasses identifizieren können.

Soweit die Kammer Feststellungen zum Alkoholkonsum der Angeklagten und hieraus etwa resultierender äußerer Auffälligkeiten getroffen hat, beruhen diese zunächst auf den Einlassungen der Angeklagten selbst. AA hat hierzu angegeben, er sei „alkoholmäßig an der Grenze“ gewesen und die Nachfrage, ob dies mit dem Begriff „angetrunken“ richtig beschrieben sei, durch Kopfnicken bestätigt. BB hat sich dahin eingelassen, er habe an dem fraglichen Abend viel getrunken und sei schnell betrunken gewesen. Daneben gründen sich die Feststellungen der Kammer auf die Bekundungen der als Zeugen vernommenen Mitbewohner der WW, die den äußerlich erkennbaren Grad der Alkoholisierung beider Angeklagten in etwa ähnlich beschrieben habe. So hat der Zeuge ÜÜ angegeben, BB sei gut drauf gewesen, voll wie sie alle, der Zeuge HS hat ausgesagt, AA und BB seien beide angetrunken gewesen, der Zeuge CD, der als einziger selbst überhaupt keinen Alkohol zu sich genommen hatte, hat in seiner sehr differenzierten Aussage erklärt, BB sei sehr stark angetrunken gewesen, ziemlich voll; AA hingegen habe auch gut getrunken, sei aber weniger voll gewesen, beim Weggehen habe er nicht geschwankt, sondern den leicht schwankenden BB gestützt. Der Zeuge ÖÖ, Pförtner der Einrichtung, hat zum Zustand AAs angegeben, dieser sei ihm bei Befragung wegen des von SH erhobenen Diebstahlsvorwurfs und bei der Rückkehr vom Einkauf vollkommen nüchtern erschienen, später beim Verlassen der Einrichtung allenfalls leicht angeheitert; BB habe viel getrunken,  habe leicht geschwankt und sei beim Weggehen von AA gestützt worden.

Mit diesen Schilderungen decken sich auch die Angaben des Zeugen JKsowie des Zeugen LM, mit denen die Angeklagten kurze Zeit nach den Tatgeschehnissen zusammengetroffen sind. Der in der fraglichen Nacht als Kassierer auf der H-Tankstelle tätige Zeuge JK hat bekundet, AA habe nach Alkohol gerochen und sei ihm deshalb angetrunken erschienen, BB habe leicht geschwankt und verwaschen gesprochen. Der Zeuge LM, der beide mit seinem Taxi zum Ner Hauptbahnhof gefahren hat, hat angegeben, er habe BB für „krank oder besoffen“ gehalten, weil der gestunken und Schwierigkeiten beim Einsteigen gehabt habe, dabei habe AA, den er nicht für alkoholisiert gehalten habe, dem geholfen.

Im Übrigen hat der Zeuge LM zur Verfassung der Angeklagten spontan geäußert, er könne sich gar nicht vorstellen, dass die beiden vor der Fahrt jemanden getötet hätten, die seien „ganz normal“ gewesen, nicht so „als ob vorher etwas passiert“ sei.

Vom Verhalten und dem Zustand der Angeklagten während ihres Besuchs auf der H-Tankstelle hat sich die Kammer ergänzend auch einen eigenen optischen Eindruck durch Inaugenscheinnahme der Videoaufzeichnung im Rahmen der Hauptverhandlung verschafft. Die Aufzeichnung lässt unter anderem erkennen, wie AA den Kassenraum betritt, diesen sicheren Schrittes durchquert, mit einem in der Hand gehaltenen Geldschein vor die Kasse tritt, ihm der Geldschein dort zu Boden fällt, er sich ohne erkennbare motorische Schwierigkeiten bückt, den Geldschein aufhebt, damit eine Schachtel Zigaretten bezahlt, den Verkaufsraum wieder verlässt, wobei ein kleines gelbes Schild hinter der Tür umfällt, und er sodann wieder hereinkommt, sich wieder ohne erkennbare Probleme bückt, das Schild wieder aufrichtet und hinausgeht. Einige Zeit später ist unter anderem zu sehen, wie BB bekleidet mit einem orange-roten Kapuzen-Sweatshirt vor der Glastür steht und schwankt, dann gefolgt von AA mit seltsam angewinkelter Armhaltung motorisch unsicher wirkend den Verkaufsraum betritt, zur Kasse geht, dort seine auf dem Kopf getragene Kapuze absetzt, etwas in Richtung des Zeugen JK zu sprechen scheint und torkelt.

Die Feststellungen zum Beginn und Ende der Aufzeichnung hat die Kammer mit Hilfe der Zeugin KHK‘in ÜS getroffen, die das Videomaterial ausgewertet und angegeben hat, AA habe nach der von der Videoanlage festgehaltenen Zeit erstmals um 02:08 Uhr den Verkaufsraum betreten, tatsächlich sei dies aber um 01:08 Uhr gewesen. Die Videozeit sei der Echtzeit um eine Stunde voraus gewesen, weil in der fraglichen Nacht die Umstellung von Winter- auf Sommerzeit erfolgt und die Uhr schon vorab auf die Sommerzeit vorgestellt worden sei. Um 01:31 Uhr hätten die Angeklagten dann den Verkaufsraum endgültig verlassen.

Soweit schließlich die Kammer Feststellungen zur Person und den Lebensverhältnissen des Getöteten getroffen hat, beruhen diese auf den Aussagen der Ehefrau des Opfers, der Zeugin SI, sowie seines gesetzlichen Betreuers, des Zeugen IH.

D.

Nach den getroffenen Feststellungen haben sich die Angeklagten wie folgt schuldig gemacht:

I. (AA)

1.)

Durch die in einer zeitlich nicht näher bestimmbaren Nacht im Februar 0000 zum Nachteil SHs begangene Tat (B. I. 1.) ist der Angeklagte AA der Körperverletzung gemäߧ 223 Abs. 1 StGB schuldig geworden, weil er dem Geschädigten durch Versetzen (mindestens) eines Schlages in das Gesicht eine blutende Verletzung an der Nase zugefügt und ihn damit körperlich misshandelt und an der Gesundheit geschädigt hat.

2.)

Tatmehrheitlich (§ 53 StGB) hat sich AA ferner durch die Geschehnisse am Abend des 26.03.2011 (B. I. 2.) des Diebstahls gemäß § 242 Abs. 1 StGB schuldig gemacht, indem er einem anderen – SH – fremde bewegliche Sachen – Geldscheine im Wert von 190,-- € - weggenommen hat, um diese ohne Rechtsgrund für sich zu behalten und eigener Verwendung zuzuführen.

3.)

Wiederum im Verhältnis der Tatmehrheit (§ 53 StGB) zu den vorgenannten Taten stehend hat sich AA durch das unter B I. 3. beschriebene Geschehen in der Nacht zum 27.03.2011 des schweren Raubes gemäß §§ 249, 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB in Tateinheit (§ 52 StGB) mit gefährlicher Körperverletzung gemäß §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nrn. 2, 4 und 5 StGB schuldig gemacht. Er hat gemeinschaftlich (§ 25 Abs. 2 StGB) mit dem Angeklagten BB mit Gewalt gegen eine Person und unter Verwendung eines gefährlichen Werkzeugs bei der Tat fremde bewegliche Sachen einem anderen in der Absicht rechtswidriger Zueignung weggenommen und durch dieselbe Handlung einen anderen mittels eines gefährlichen Werkzeugs mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich sowie mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung körperlich misshandelt und an der Gesundheit geschädigt, indem er in arbeitsteiligem, jeweils von eigenem Tatwillen getragenem Zusammenwirken mit BB bei beiderseitiger Kenntnis und Billigung der jeweils vom anderen geleisteten Tatbeiträge auf den Geschädigten SH zur Wegnahme in dessen Eigentum stehender Gegenstände dadurch eingewirkt hat, dass er selbst diesem mit dem beschuhten Fuß einen wuchtigen Tritt gegen den Kopf versetzt und BB sich mit dem Gesäß voran auf den Brustkorb des rücklings am Boden liegenden SH hat fallen lassen, wonach er, AA, dem Opfer das Portemonnaie samt Inhalt weggenommen und BB dessen Zigarillos und Baseball-Kappe an sich genommen hat.

Der von AA bei Ausführung der im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB „mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich“ begangenen Tat am Fuß getragene Turnschuh ist hier als „gefährliches Werkzeug“ im Sinne sowohl des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB als auch des § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB zu qualifizieren, weil – was AA nach den Umständen auch erkannt und in seinen Willen aufgenommen hatte – er nach der konkreten Art seiner Benutzung – dem wuchtigen Treten gegen den Kopf eines Menschen – geeignet war, erhebliche, sogar lebensbedrohliche Verletzungen, etwa Blutungen im Gehirn, herbeizuführen, weshalb die Art der Einwirkung zugleich auch als „das Leben gefährdenden Behandlung“ im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB zu bewerten ist.

4.)

Durch die nachfolgenden, unter B I. 4. festgestellten Geschehnisse vom 27.03.2011, zu denen es nach einer gewissen -  mit dem Weggehen AAs vom Opfer hinter das TÜV-Gebäude und dem Durchsuchen des erbeuteten Portemonnaies eingetretenen -  Zäsur und aufgrund eines jetzt neu gefassten Tatentschlusses gekommen ist und das deshalb eine weitere selbständige Handlung gem. § 53 StGB darstellt, hat sich der Angeklagte AA des Mordes gemäß § 211 StGB schuldig gemacht.Er hat gemeinschaftlich (§ 25 Abs. 2 StGB) mit BB einen Menschen getötet, indem er mit einem großen, schweren Holzpfosten von ca. einem Meter Länge und sechs Zentimetern Durchmesser vielfach auf den Gesichtsschädelbereich des rücklings am Boden liegenden SH eingeschlagen und diesem sodann ebenso wie BB eine Vielzahl von Tritten gegen den Oberkörper versetzt hat, wodurch der Geschädigte die in den Feststellungen im Einzelnen dargelegten Verletzungen – u.a. mit starken Blutungen einhergehende teils tiefe Platzwunden und ausgedehnte Knochenbrüche praktisch des gesamten Gesichtsschädels sowie zur Durchspießung der linken Lunge führende Rippenbrüche – erlitten hat, in deren Folge er an massivem Blutverlust in Kombination mit einer akuten Ateminsuffizienz bei Kollabierung der linken Lunge und Einatmung großer Mengen Blut verstorben ist. Der Angeklagte AA hat dabei wissentlich und willentlich den Tod SHs herbeigeführt, um diesen daran zu hindern, wegen des vorangegangenen Raub- und Körperverletzungsdelikts Strafanzeige gegen ihn und BB zu erstatten und damit im Sinne des § 211 Abs. 2 StGB in der Absicht gehandelt, eine andere Straftat zu verdecken.

Für seine vorstehend beschriebenen vorsätzlich und rechtswidrig begangenen Taten ist der Angeklagte AA strafrechtlich auch voll verantwortlich.

Anhaltspunkte dafür, dass seine Schuldfähigkeit infolge des den Tatgeschehnissen vom 27.03.2011 vorangegangenen Alkoholgenuss oder sonst durch eine seelische Störung im Sinne der §§ 20, 21 StGB aufgehoben oder auch nur erheblich vermindert gewesen sein könnte, haben sich nicht ergeben.

Die Kammer folgt insoweit den Ausführungen des ihr als forensisch besonders erfahren bekannten Sachverständigen Prof. Dr. med. Dipl.-Psych. ÖF, der in seinem jugendpsychiatrisch-psychologischen Gutachten zu folgendem Ergebnis gelangt ist:

Der Angeklagte, der in einem jetzt durchgeführten Leistungsdiagnostikum, mit dem allein die fluiden Intelligenzfaktoren gemessen worden seien, ein IQ-Äquivalent von 90 erreicht habe und bei dem in einem im Jahre 0000 durchgeführten mehrdimensionalen, auch kristallisierte Intelligenzfaktoren mitberücksichtigenden Test ein Gesamt-IQ von 70 gemessen worden sei, verfüge über eine Grenzbegabung in der intellektuellen Ausstattung. De- oder exkulpierende Faktoren im Sinne der Eingangskategorie des „Schwachsinns“ der §§ 20, 21 StGB seien aber schon wegen der Elementarität der Tatvorwürfe, des faktischen Unrechtsbewusstseins und der Tatumstände sicher auszuschließen.

Auch liege eine umschriebene Geistes-, Gemüts- oder Nervenerkrankung im engeren Sinne nicht vor und sei auch rekonstruktiv für die Tatzeit nicht erschließbar.

Anamnestisch sei davon auszugehen, dass AA im fraglichen Zeitraum einen polyvalenten Abusus von Alkohol und Drogen – THC, Amphetamin, Entaktogene, Kokain – aufgewiesen habe, ohne dass sich Anhaltspunkte für eine manifeste körperliche Abhängigkeit ergeben würden.

Auch hätten sich hinsichtlich der Geschehnisse in der Nacht zum 27.03.2011 keine belastbaren Hinweise für eine relevante Drogenbeeinflussung oder für eine hochgradige Berauschung AAs im Sinne einer Alkoholintoxikation (exogene Psychose) ergeben, die zu einer „krankhaften seelischen Störung“ bzw. einer „tiefgreifenden Bewusstseinsstörung“ im Sinne der §§ 20, 21 StGB hätte führen können. Mangels präziser Angaben zu den im Vorfeld der Taten konsumierten Alkoholmengen sei eine Berechnung des Blutalkoholgehalts zur Tatzeit nicht möglich.

Es sei aber hier aufgrund einer Vielzahl von Umständen eine höhergradige Alkoholisierung AAs auszuschließen. Gegen eine solche spreche schon die gut erhaltene Erinnerung des Angeklagten an die Ereignisse des Abends und der Nacht, die dieser sowohl im Rahmen seiner polizeilichen Vernehmungen als auch in der Hauptverhandlung detailliert habe beschreiben können. So habe er beispielsweise den für die Einkäufe bei der Firma YZ aufgewendeten Betrag von etwa 73,-- € konkret erinnert und sogar die in der Vernehmungsniederschrift enthaltene Angabe von71,-- € handschriftlich entsprechend korrigiert, ferner habe er die Tatausführung – etwa die Verwendung des zuvor am Wegesrand bemerkten, später erinnerten und von dort geholten Rundholzes und dessen Umfassung mit beiden Händen beim Schlagen – konkret beschreiben können. Auch habe er später die Zeugin KHK'in ÜS zum Fundort des Holzpfahls und der Baseballkappe des Opfers führen können.

Von den Zeugen ÜÜ, CD, HS und ÖÖ sei er in ihren teilweise sehr differenzierten Aussagen als lediglich „angetrunken“ beschrieben worden, auch postdeliktisch habe er nach den Bekundungen der Zeugen JK und LM keine Auffälligkeiten – etwa im Gangbild – gezeigt und auf Ansprache jeweils folgerichtig  reagiert. Die Videoaufzeichnung aus der Tankstelle lasse ebenfalls keine motorischen Störungen erkennen, so habe er sich ohne Koordinationsprobleme nach einem hinter der Tür umgefallenen Gegenstand bücken können.

Von einer relevanten alkoholischen Beeinflussung zur Tatzeit sei nach alledem nicht auszugehen.

Soweit es den psychischen Befund des Angeklagten betreffe, sei von Bedeutung, dass dieser schwierigsten sozialen Verhältnissen entstamme und unter desaströsen Entwicklungsbedingungen, die möglicherweise bereits zu einer frühkindlichen Bindungsstörung geführt hätten, aufgewachsen sei. Als äußerer, geradezu aklamatorischer Ausdruck dieser Verhältnisse sei die ab Januar 0000 in den Unterlagen des Jugendamtes beschriebene sekundäre Enkopresis diurna zu bewerten. Der Angeklagte habe früh Verhaltensauffälligkeiten gezeigt, die sich ab 0000 zunehmend verdichtet hätten. Zahlreiche Maßnahmen der Jugendhilfe sowie der Kinder- und Jugendpsychiatrie, auch geschlossene Unterbringungen sowie heilpädagogische Intensivmaßnahmen hätten die fatale dissoziale Entwicklungsgefährdung nicht stoppen können. So sei es neben wiederholten Tierquälereien zunehmend auch zu anderen schwerwiegenden kriminellen Handlungen gekommen, die wohl nur zu einem geringen Teil zur Anzeige gebracht worden seien. Auch habe der Angeklagte AA sich vermehrt dissozialen Peers – so der Hooligan- und Neonazi-Szene – angeschlossen.

Das fassbare Empathiedefizit und die bis dato therapierefraktäre dissoziale Verhaltensstörung führe dazu, dass bei dem Angeklagten AA eine dissoziale Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F 60.2) im statu nascendi zu diagnostizieren sei. Eine solche – systematisch unter die Eingangskategorie der „schweren anderen seelischen Abartigkeit“ im Sinne der §§ 20, 21 StGB zu fassende – Störung wirke sich aber allenfalls dann schuldmindernd aus, wenn ihr Gewicht dem einer „krankhaften seelischen Störung“ entspreche.

Dies sei hier nicht der Fall, denn es sei nicht ersichtlich, dass die Störung des Angeklagten Symptome aufweise, die in ihrer Gesamtheit sein Leben vergleichbar schwer und mit ähnlichen Folgen stören, belasten oder einengen wie krankhafte seelische Störungen.

Die Kammer hatte nach eingehender eigener Auseinandersetzung mit den Erwägungen des Sachverständigen keine Bedenken, sich den von ihm gefundenen, unter Darlegung der Anknüpfungstatsachen überzeugend begründeten Ergebnissen anzuschließen.

So vermag auch die Kammer nicht zu erkennen, dass die psychischen Auffälligkeiten des Angeklagten, die in der Vergangenheit etwa Ausdruck in aggressivem Verhalten gegenüber anderen Kindern und Tierquälereien gefunden und erhebliche Empathie-defizite offenbart haben, den Angeklagten in seiner gesamten Lebensführung im Alltag derart massiv beeinträchtigt und seine Handlungsmöglichkeiten eingeengt hätten, wie das bei Vorliegen einer krankhaften seelischen Störung – etwa einer Psychose – der Fall wäre.

Überdies ergeben sich mit Blick auf die konkrete Tatsituation in der Nacht zum 27.03.2011, in der der Angeklagte im Rahmen eines komplexen, mehraktigen Geschehensablaufes zielgerichtet vorgegangen ist und auch durch Wegwerfen der Tatwaffe und der dem Opfer gehörenden Kappe Vorsorge gegen seine Entdeckung getroffen hat, keine Hinweise darauf, dass er sein Verhalten aufgrund einer vorhandenen Persönlichkeitsstörung nicht habe steuern können.

Letztere Gesichtspunkte sprechen zugleich auch gegen die Annahme, der Angeklagte könnte durch den vor den nächtlichen Tatgeschehnissen genossenen Alkohol in seiner Schuldfähigkeit erheblich beeinträchtigt gewesen sein.Daneben spricht gegen eine höhergradige Berauschung das von AA kurze Zeit nach Begehung der Taten gezeigte, teilweise durch die Videoaufzeichnung an der Tankstelle dokumentierte Leistungsverhalten – so der sichere Gang, seine Fähigkeit, ohne Koordinationsstörungen Dinge vom Boden aufzuheben, die folgerichtige Reaktion auf die Anweisung des Zeugen JK, draußen zu warten, das mit dem Taxifahrer LM geführte Gespräch über die Höhe des Fahrpreises, das Lösen eines Fahrscheins für die Bahnfahrt nach M -, ferner die Erinnerung an teils kleinste Details der Tatgeschehnisse.

Bei Gesamtbetrachtung der vorgenannten sowie der weiteren vom Sachverständigen aufgezeigten und von der Kammer ebenfalls bedachten Gesichtspunkte ist auch nach eigener Bewertung der Kammer vom Vorliegen der Voraussetzungen für eine verminderte Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB nicht auszugehen.

II. (BB)

1.)

Der Angeklagte BB hat sich aus den hinsichtlich AA dargelegten Gründen (D. I. 3.), die hier entsprechend gelten und auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, durch das unter B. I. 3. festgestellte Geschehen des gemeinschaftlich (§ 25 Abs. 2 StGB) begangenen schweren Raubes gemäß § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB in Tateinheit (§ 52 StGB) mit gefährlicher Körperverletzung gemäß § 224 Abs. 1 Nrn. 2, 4 und 5 StGB schuldig gemacht.

Der nicht von ihm selbst, sondern von AA ausgeführte Tritt mit dem beschuhten Fuß gegen den Kopf SHs, durch den die Qualifikationstatbestände des§ 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB sowie des § 224 Abs. 1 Nrn. 2 und 5 StGB verwirklicht worden sind, ist BB, der das gesamte Vorgehen AAs einschließlich der offensichtlichen, auch für ihn trotz Alkoholisierung erkennbaren Umstände, die den Schuh am Fuß hier als gefährliches Werkzeug sowie seine konkrete Verwendung als lebensgefährdende Behandlung kennzeichnen, in seinen Willen aufgenommen und arbeitsteilig mit AA zusammengewirkt hat, als eigener Tatbeitrag gemäߧ 25 Abs. 2 StGB zuzurechnen. Auch solche qualifikationsbegründenden tatbezogenen Merkmale können grundsätzlich arbeitsteilig mit der Folge verwirklicht werden, dass sich jeder Mittäter die – wie hier – vom gemeinsamen Tatplan umfassten Beiträge der anderen als Teil seines eigenen Tuns zurechnen lassen muss (st. Rspr., vgl. BGH St 39, 236, 238 m.w.N.).

2.)

Durch das unter B. I. 4. festgestellte Geschehen, das – wie dargelegt – als weitere selbständige Handlung (§ 53 StGB) zu bewerten ist, hat sich der Angeklagte BB des Totschlags gemäß § 212 StGB schuldig gemacht. Er hat gemeinschaftlich mit AA (§ 25 Abs. 2 StGB) einen Menschen getötet, indem er in Kenntnis und mit Billigung der Aktionen AAs und zusammenwirkend mit diesem in der bereits unter D. I. 4. beschriebenen Weise auf den rücklings am Boden liegenden SH eingewirkt hat – AA durch vielfaches wuchtiges Schlagen mit dem Holzpfosten sowie beide hiernach durch vielfache heftige Tritte gegen den Oberkörper des Opfers – wodurch SH die oben im Einzelnen dargelegten, zu seinem Versterben führenden Verletzungen erlitten hat.

Zugunsten des Angeklagten BB geht die Kammer davon aus, dass er – anders als AA – dabei gehandelt hat, ohne Mörder zu sein. Die Kammer vermag nicht hinreichend sicher festzustellen, dass auch BB das – hier allein in Betracht kommende – Mordmerkmal des Handelns „zur Verdeckung einer anderen Straftat“ verwirklicht hat, da es - auch nach Einschätzung der Sachverständigen Dr. HA, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, - zumindest zweifelhaft erscheint, dass auch der stärker als AA alkoholisierte BB bei seiner Vorgehensweise die Gefahr einer Entdeckung der zuvor an SH verübten Raub- und Körperverletzungstat bedacht und zur Abwendung etwa daraus resultierender strafrechtlicher Konsequenzen gehandelt hat.

Keinen Zweifel hat die Kammer indes daran, dass BB den Tod SHs als mögliche Folge der vorgenommenen Gewalthandlungen erkannt und diesen zumindest billigend in Kauf genommen hat.

Die Kammer entnimmt dies der Vorgehensweise BBs, der einerseits selbst dem schmächtigen Opfer viele wuchtige Tritte gegen den Oberkörper versetzt hat und dem andererseits gemäß § 25 Abs. 2 StGB – der auch dann Anwendung findet, wenn von zwei einvernehmlich arbeitsteilig zusammenwirkenden Tätern einer den Straftatbestand des Mordes gemäß § 211 StGB und einer den des Totschlags gemäß § 212 StGB verwirklicht (vgl. BGH St 36, 231 ff. m.w.N.) – die vor seinem eigenen aktiven Eingreifen in das Tatgeschehen von AA ausgeführten Aktionen – also auch die zur Zerschmetterung nahezu des gesamten Gesichtsschädels SHs führenden Schläge mit dem Holzpfahl nach den Grundsätzen der sog. sukzessiven Mittäterschaft zuzurechnen sind, weil er diese aus nächster Nähe billigend mit angesehen, auch durch sein anschließendes eigenhändiges Eingreifen sein Einverständnis hiermit zum Ausdruck gebracht und sich der weiteren Tatausführung mit eigenen wesentlichen Beiträgen angeschlossen hat.

Wer gegen sein Opfer äußerst gefährliche Gewalthandlungen wie diese ausführt, der erkennt in aller Regel, dass sein Tun zum Tod des Opfers führen kann und nimmt diese tödliche Folge, da er von seinem Vorhaben trotz der Erkenntnis der Gefährlichkeit seines Tuns keinen Abstand nimmt, auch zumindest billigend in Kauf (vgl. BGH NStZ 2006, 169, 170).

Diesen sehr naheliegenden Schluss auf den – bedingten – Tötungsvorsatz zieht die Kammer auch unter Berücksichtigung der grundsätzlich hohen Hemmschwelle bei Tötungsdelikten (vgl. BGH StV 1982, 509; NStZ 2003, 603, 604).

Dass der Angeklagte BB hier die Gefahr der Tötung SHs nicht erkannt oder auch nur darauf vertraut hätte, ein solcher Erfolg werde nicht eintreten, ist nicht ersichtlich. Dafür ergeben sich weder aus dem Tatablauf einschließlich des Nachtatverhaltens noch aus seiner Person Anhaltspunkte.

Insbesondere bietet die Alkoholisierung BBs der Kammer keinen Anlass zu der Annahme, er könnte dadurch in seiner intellektuellen Leistungsfähigkeit in solchem Maße beeinträchtigt gewesen sein, dass er etwas derart Elementares wie den Zusammenhang zwischen den unter anderem zu gut sichtbaren, stark blutenden Gesichtsverletzungen führenden brachialen Gewalthandlungen und dem Eintritt des Todeserfolges, der sich dabei geradezu aufdrängen musste, verkannt haben könnte.

Die Kammer folgt insoweit auch der Bewertung der Sachverständigen Dr. HA, die – wie unten noch im Einzelnen auszuführen sein wird – zu dem Ergebnis gelangt ist, es müsse bei BB angesichts der von den Zeugen beschriebenen motorischen und neurologischen Ausfälle (Torkeln und Lallen) zwar vom Vorliegen einer schon als mittelgradig zu bewertenden Alkoholintoxikation ausgegangen werden, die u.a. mit einer Beeinträchtigung von Bewusstsein, Denken und Wahrnehmen einhergehe. Diese habe ihn zwar möglicherweise an der Erfassung komplexerer Sachverhalte gehindert, seine intellektuellen Fähigkeiten hätten aber ohne weiteres ausgereicht, die Gefährlichkeit der Gewalthandlungen und die naheliegende Möglichkeit, dass der Geschädigte daran versterben könne, zutreffend einzuschätzen.

Hinweise darauf, dass die Erkenntnisfähigkeit des Angeklagten BB etwa durch einen – über das gewöhnlich bei der Vornahme derartiger Handlungen vorkommende Maß hinaus – bestehende affektive Erregung beeinträchtigt gewesen wäre, haben sich ebenfalls nicht ergeben.

Dass der Angeklagte BB den möglichen Tod SHs nicht nur erkannt, sondern auch – im Sinne des voluntativen Vorsatzelementes – gebilligt hat, lässt sich im Übrigen insbesondere daraus ersehen, dass er sich nach Abschluss der Tathandlungen nicht um sein lebensgefährlich verletztes Opfer bemüht, sondern zunächst den Tatort verlassen hat und später sogar nochmals – quasi als Affirmation des vorangegangenen Tuns – mit AA dorthin zurückgekehrt ist, nicht etwa um zu helfen, sondern um sich Gewissheit über den Tod SHs zu verschaffen.

Schließlich hat er auch beim Zusammentreffen mit dem Zeugen LM kurz nach der Tat keine Anzeichen von innerer Aufgewühltheit oder gar Erschütterung zu erkennen gegeben.

Dies alles lässt den Schluss darauf zu, dass BB mit bedingtem Tötungsvorsatz gehandelt hat.

Bei der Begehung beider vorstehend genannter Straftaten hat der Angeklagte BB auch rechtswidrig und schuldhaft gehandelt; seine Schuldfähigkeit war indes gemäß § 21 StGB erheblich vermindert.

Die Sachverständige Dr. HA, deren Ausführungen die Kammer sich anschließt, ist in ihrem fachpsychiatrischen Gutachten insoweit zu folgender Einschätzung gelangt:

Bei dem Angeklagten BB sei eine leichtgradige Intelligenzminderung (ICD-10: F 70.0) zu diagnostizieren, die ihn jedoch nicht daran hindere, Recht und Unrecht zu unterscheiden und auch nach dieser Erkenntnis zu handeln.

Anhaltspunkte für das Vorliegen einer schweren hirnorganischen Beeinträchtigung oder dementiellen Entwicklung seien nicht erkennbar, auch keine Hinweise für ein amnestisches Syndrom, ein Korsakow-Syndrom mit Konfabulationen, Gedächtnislücken oder anderen auffallenden kognitiven Einschränkungen, wie sie nach langjährigem exzessiven Alkoholkonsum vorliegen könnten. Eine geistige Behinderung, die unter das Eingangsmerkmal des „Schwachsinns“ der §§ 20, 21 StGB zu fassen wäre, liege sicher nicht vor.

Anhaltspunkte dafür, dass die Tat im Zustand tiefgreifender Bewusstseinsstörung begangen worden sein könnte, hätten sich nicht ergeben.

Der Alkoholkonsum des Angeklagten BB erfülle nach den diagnostischen Leitlinien der ICD-10 die sichere Diagnose einer schweren Abhängigkeit. Es bestehe seit vielen Jahren ein starker Wunsch oder eine Art Zwang Alkohol zu konsumieren. Es bestehe eine verminderte Kontrollfähigkeit bezüglich des Beginns, der Beendigung und der Menge des Konsums. Es zeigten sich körperliche Entzugssymptome bei Beendigung oder Reduktion des Konsums, wenn auch in ungewöhnlich milder Form für die Dauer der Abhängigkeit. Nachweislich zeige sich eine Toleranzentwicklung und Erhöhung der Dosis über die Jahre. Es zeige sich ferner eine fortschreitende Vernachlässigung anderer Interessen zugunsten des Substanzkonsums und es werde ein anhaltender Substanzkonsum trotz Nachweises eindeutig schädlicher Folgen betrieben. Durch den langjährigen Substanzkonsum sei es zu einer Einengung auf bestimmte inhaltliche Themen gekommen. Diagnostisch sei deshalb von einer langjährigen Alkoholabhängigkeit (ICD-10: F 10.21) auszugehen, die systematisch dem Merkmal der „schweren anderen seelischen Abartigkeit“ im Sinne der §§ 20, 21 StGB zuzuordnen sei.

Auch wenn genaue Angaben zu den Trinkmengen am Abend des 26.03.2011 fehlten und eine Rückrechnung von dem am 27.03.2011 um 19:55 Uhr gemessenen Blutalkoholwert von 0,60 ‰ wegen des langen zeitlichen Abstandes zur Tat von ca. 19 Stunden und des zudem von BB behaupteten Nachtrunks nicht sinnvoll erscheine, müsse hier aufgrund der eigenen Angaben des Angeklagten BB sowie der Bekundungen der in der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen davon ausgegangen werden, dass der Angeklagte BB zur Tatzeit in forensisch relevanter Weise alkoholisiert gewesen sei. Unter Berücksichtigung der Angaben der Zeugen sei davon auszugehen, dass bei dem Angeklagten BB zur Tatzeit eine mittelgradige Alkoholintoxikation vorgelegen habe. Diese sei gekennzeichnet durch das Vorliegen erkennbarer Zeichen, die auf den vier Achsen 1. neurologische Ausfälle, 2.akutes hirnorganisches Achsensyndrom, 3. affektives Achsensyndrom und 4. Verhaltensänderung bemerkbar wären. Neurologische Zeichen könnten z.B. Beeinträchtigungen von Sprache, Gleichgewichtssinn und Feinmotorik sein. Mit dem Begriff „akutes hirnorganisches Achsensyndrom“ sei eine Beeinträchtigung von Bewusstsein, Denken und Wahrnehmung gemeint. Es finde sich ab einer mittelgradigen Berauschung eine schrittweise Beeinträchtigung der Denkvorgänge mit Einschränkung der gedanklichen Vielfalt, einer Neigung zu Wiederholungen, einer eingeschränkten Auffassungsfähigkeit, einer eingeschränkten Anpassung an äußere Vorgaben und einer Verlangsamung der Denkabläufe. Ferner finde sich eine merkbare Einschränkung der zielsicheren und gleichzeitig umfassenden Erkenntnis der Umgebung. Das affektive Achsensyndrom zeichne sich aus durch euphorische und missmutig reizbare oder depressive Verstimmung. Teilweise könnten diese Zustände im raschen Wechsel auftreten. Es handele sich bei einer Alkoholintoxikation des genannten Grades um eine exogene Psychose, die unter das Eingangsmerkmal der „krankhaften seelischen Störung“ der §§ 20, 21 StGB zu fassen sei. Es sei davon auszugehen, dass dies zu einer gewissen Enthemmung, also einer Verminderung der Fähigkeit, Tatanreizen zu widerstehen, geführt habe, bei dem Angeklagten BB also die medizinischen Voraussetzungen einer erheblich verminderten Steuerungsfähigkeit im Sinne des § 21 StGB sicher vorgelegen hätten.

Von einer Aufhebung der Steuerungsfähigkeit sei hingegen sicher nicht auszugehen. Dagegen spreche zum Einen bereits die außergewöhnlich starke Alkoholgewöhnung des Angeklagten, die sich u.a. daraus ersehen lasse, dass er ausweislich der beiden ihm am Abend des 27.03.2011 nach seiner Festnahme entnommenen Blutproben in nur dreißig Minuten 0,14 ‰ abgebaut habe. Zudem habe er im Rahmen seiner durch Vernehmung des Zeugen KHK FÄ in die Hauptverhandlung eingeführten polizeilichen Vernehmung ebenso wie im Rahmen der Anhörung durch den Ermittlungsrichter durchaus zahlreiche Details des Abends und auch des Tatgeschehens erinnern können und habe nach dem Tatgeschehen seine Fähigkeit zum folgerichtigen Handeln unter anderem dadurch offenbart, dass er – wie durch die Videoaufzeichnung dokumentiert – als Ausdruck einer gewissen Resthöflichkeit seine zuvor auf dem Kopf getragene Kapuze abgenommen habe, bevor er den Zeugen JK angesprochen habe.

Den von der Sachverständigen Dr. HA gefundenen Ergebnissen schließt sich die Kammer an. Insbesondere mit Blick auf die Bekundungen der Zeugen CD, ÖÖ, JK und LM, die übereinstimmend den Angeklagten BB als erheblich alkoholisiert beschrieben und anschaulich über Auffälligkeiten im Gangbild bzw. – LM – Schwierigkeiten beim Einsteigen in das Taxi berichtet haben, geht auch die Kammer davon aus, dass der Angeklagte im Zeitpunkt der Taten in solchem Maße unter Alkoholeinfluss gestanden hat, dass hierdurch seine Steuerungsfähigkeit im Sinne des § 21 StGB erheblich vermindert gewesen ist. Andererseits sieht auch die Kammer keine durchgreifenden Anhaltspunkte dafür, dass seine Schuldfähigkeit im Sinne des § 20 StGB aufgehoben gewesen sein könnte.

Dagegen spricht das jedenfalls in großen Teilen erhaltenen Erinnerungsvermögen des langjährig alkoholgewöhnten Angeklagten BB, der sich im Rahmen seiner durch Vernehmung des Zeugen KHK FÄ in die Hauptverhandlung eingeführten Beschuldigtenvernehmung noch an Details des Abends – etwa die Umstände des Diebstahls der 190,-- € und sogar die im Fernsehen angeschaute Sendung –  erinnern und hier ebenso wie insbesondere auch im Rahmen seiner richterlichen Vernehmung Teile des Tathergangs und des weiteren Verlaufs der Nacht wiederzugeben vermochte. Hinzu kommt dass er sich nach Tatbegehung auf Anraten AAs – folgerichtig – der SH weggenommenen Baseballkappe entledigt hat und er auch noch in der Lage gewesen ist, mit AA mehrere Bahnfahrten zu unternehmen.

E.

I.

Der Angeklagte AA war zur Tatzeit 00 Jahre alt und damit Heranwachsender im Sinne des § 1 Abs. 2 JGG. Seine Taten beurteilt die Kammer nach den für Jugendliche geltenden Vorschriften, weil sie – in Übereinstimmung mit der Jugendgerichtshilfe und der Bewertung des Sachverständigen Prof. Dr. ÖF – angesichts des durch hochproblematische familiäre Verhältnisse geprägten und auch von mangelnder Ernsthaftigkeit in Bezug auf schulische und berufliche Anforderungen gekennzeichneten Lebensweges des Angeklagten letztlich nicht auszuschließen vermag, dass bei ihm – noch durch Nachreifung behebbare – Reifeverzögerungen vorliegen, aufgrund derer er zur Zeit seiner Taten nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung noch einem Jugendlichen gleichgestanden hat (§ 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG).

Bei der Bestimmung von Art und Maß der zu verhängenden Rechtsfolge berücksichtigt die Kammer:

1.Der Angeklagte ist unter außerordentlich schwierigen, ihn seit frühester Kindheit belastenden familiären Bedingungen aufgewachsen und hat schon seit dem Kindergartenalter sich stetig verschlimmernde massive Verhaltensauffälligkeiten gezeigt, dem die mit seiner Erziehung überforderten Eltern nicht entgegenzuwirken vermochten. Nach Trennung der Eltern ist er zwischen beiden hin und her geschoben worden und hat letztlich den größten Teil seines Lebens ohne haltgebende familiäre Strukturen in verschiedenen Jugendhilfeeinrichtungen verbracht. Zur Tatzeit hat er unter desolaten Bedingungen und in äußerst beschränkten finanziellen Verhältnissen auf der Straße gelebt.  Er leidet unter einer dissozialen Persönlichkeitsstörung, die zwar seine Schuldfähigkeit nicht im Sinne des § 21 StGB beeinträchtigt hat, die aber gerade auch wegen des damit einhergehenden Mangels an Empathiefähigkeit und vor dem Hintergrund seiner bescheidenen intellektuellen Ausstattung normgerechtes Verhalten erschweren mag. Auch mag der am Abend des 26.03.2011 genossene Alkohol – wenngleich dieser ebenfalls nicht zu einer erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB geführt hat – zu einer gewissen Enthemmung des Angeklagten geführt haben.

Zugutezuhalten ist AA auch, dass er sich nach erfolgter Festnahme sogleich zu den – spontan verübten und inzwischen geraume Zeit zurückliegenden – Taten vom 26.3. und 27.03.2011 bekannt, sich im Rahmen seiner polizeilichen Vernehmungen nicht nur zu den äußeren Abläufen, sondern auch zu seiner Motivlage umfassend eingelassen und sein Geständnis auch in der Hauptverhandlung im Wesentlichen wiederholt hat.

Hinsichtlich des begangenen schweren Raubes muss der geringe Wert der Beute– ca.  7,-- E, Zigarillos und Baseball-Kappe – strafmildernd Berücksichtigung finden, ebenso ist zu bedenken, dass auch der durch den vorangegangenen Diebstahl am Abend des 26.03.2011 erlangte Geldbetrag – 190,-- € - nicht sehr hoch gewesen ist.

Soweit es die im Februar 0000 zum Nachteil SHs begangene Körperverletzung betrifft, wirkt sich strafmildernd aus, dass diese Tat vergleichsweise geringfügige Verletzungsfolgen nach sich gezogen hat.

Zugunsten AAs ist weiter zu berücksichtigen, dass er sich schon geraume Zeit in Untersuchungshaft befindet, die von jungen Menschen erfahrungsgemäß besonders belastend erlebt wird, ihn die hier erstmals gegen ihn erkannte und gleich sehr hohe Jugendstrafe empfindlich trifft und damit zu rechnen ist, dass er als Erstverbüßer durch den langen Freiheitsentzug in besonderer Weise zu beeindrucken ist.

Strafschärfend fällt demgegenüber ins Gewicht, dass der strafrechtlich – auch wegen Raubes –  bereits in Erscheinung getretene, bislang allerdings nur geringfügig vorbelastete Angeklagte AA als Initiator der gesamten Geschehnisse vom 27.03.2011 zunächst den Anstoß zur Begehung des Raubdelikts gegeben, dabei in eigener Person durch den mit seinem beschuhten Fuß geführten Tritt gegen den Kopf des ihm und BB körperlich weitunterlegenen Opfers das Qualifikationsmerkmal des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB verwirklicht, zugleich selbst zwei Unrechtsalternativen der tateinheitlich begangenen gefährlichen Körperverletzung - § 224 Abs. 1 Nrn. 2 und 5 StGB – erfüllt und auch noch ein drittes qualifizierendes Merkmal - § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB – durch das gemeinschaftliche Vorgehen mit BB verwirklicht hat.

Vor allem aber belastet ihn die in der Tötung SHs zutage getretene erhebliche kriminelle Energie, die darin zu sehen ist, dass AA eigenhändig mit einem großen schweren Holzpfosten derart heftig auf das Gesicht des schon reglos am Boden liegenden Opfers eingeschlagen hat, dass er hierdurch praktisch dessen gesamten Gesichtsschädel zerschmettert und ihm schlimmste, stark blutende und das Opfer bis zur Unkenntlichkeit entstellende Verletzungen beigebracht hat. Selbst nach Zersplittern des Holzes hat er nicht von SH abgelassen, sondern diesen – nunmehr gemeinsam mit BB – so massiv mit Fußtritten traktiert, dass ihm zahlreiche Rippenbrüche und ein Bruch des Brustbeins zugefügt worden sind. Auch hat er nach der Tat keinerlei Erschütterung gezeigt, sondern mit Bedacht auf seine und BBs Täterschaft hindeutende Spuren beseitigt und seine rohe, erbarmungslose und rechtsfeindliche Gesinnung noch dadurch manifestiert, dass er mit BB zum Tatort zurückgekehrt ist und dort so lange abgewartet hat, bis der nur noch röchelnde SH keine Atemgeräusche mehr hat hören lassen.

Schließlich hat AA sich auch nach seiner Inhaftierung nicht beanstandungsfrei verhalten, sondern in der Untersuchungshaft zweimal Anlass zu disziplinarischen Maßnahmen – darunter einmal wegen Tätlichkeiten gegenüber einem Mitgefangenen – gegeben.

2.

Die Abwägung aller vorgenannten Umstände ergibt zunächst, dass das der Tötung SHs vorangegangene Raub- und Körperverletzungsdelikt (B.I.3.)keinen minder schweren Fall der jeweils verletzten Strafvorschriften darstellt.

Dieser Prüfung bedarf es unbeschadet der Regelung des § 18 Abs. 1 Satz 3 JGG, nach welcher die Strafrahmen des allgemeinen Strafrechts bei Anwendung des Jugendstrafrechts nicht gelten. Denn die Frage, ob Umstände gegeben sind, die bei einem Erwachsenen das Vorliegen eines minder schweren Falles begründet hätten, hat auch für die Bemessung der jugendstrafrechtlichen Sanktionen Bedeutung, weil darin die gesetzliche Bewertung des Tatunrechts zum Ausdruck kommt. Das hat in vergleichender Parallelwertung zu geschehen (vgl. BGH StV 1986, 304).

Minder schwere Fälle in diesem Sinne sind dann anzunehmen, wenn sich im Rahmen einer Gesamtwürdigung aller maßgeblichen Umstände, die in objektiver und subjektiver Hinsicht die jeweilige Tat und die Person des Täters kennzeichnen, in wertender Betrachtung für jeden der verwirklichten Tatbestände ergibt, dass das jeweilige Tatbild vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle in einem Maße abweicht, dass die Anwendung eines nach der jeweiligen Strafvorschrift zur Verfügung stehenden Ausnahmestrafrahmens für minder schwere Fälle geboten erscheint (vgl. BGH NStZ-RR 2001, 215).

Dies ist hier nicht der Fall. Zwar liegen durchaus beachtenswerte Strafmilderungsgesichtspunkte – so insbesondere das Geständnis des noch jungen, in schwierigen Verhältnissen aufgewachsenen, durch eine dissoziale Persönlichkeitsstörung belasteten, durch Alkoholgenuss bei Begehung der schon geraume Zeit zurückliegenden Taten in gewisser Weise enthemmten Angeklagten – vor. Ihre kennzeichnende Prägung erhalten die Tatgeschehnisse aber durch das massive Vorgehen zweier Angeklagter gegen ein ihnen körperlich weit unterlegenes Opfer, in dessen Rahmen AA die wesentlichen – auch zur Verwirklichung gleich mehrerer Qualifikationsmerkmale führenden – Tatbeiträge in eigener Person geleistet hat.

Diese gewichtigen Straferschwernisgründe lassen die Annahme sowohl eines minder schweren Falles des schweren Raubes nach § 250 Abs. 3 StGB als auch eines minder schweren Falles der gefährlichen Körperverletzung nach § 224 Abs. 1 StGB nicht zu.

3.

Die Abwägung aller vorangestellten Strafzumessungskriterien ergibt sodann, dass die Schuld des Angeklagten so schwer wiegt, dass nach § 17 Abs. 2 JGG unter diesem Gesichtspunkt Jugendstrafe erforderlich und auch erzieherisch geboten ist. Dabei bemisst sich die Schuldschwere nicht vorrangig aus dem Gewicht der Tat, dass die Schwere des Unrechts, nicht die der Schuld wiedergibt, sondern aus der persönlichkeitsbegründenden Beziehung des Angeklagten zu seiner Tat (vgl. BGH NStZ 1989, 522). Entscheidend ist die innere Tatseite, d.h. inwieweit sich die charakterliche Haltung und die Persönlichkeit sowie die Tatmotivation des Jugendlichen in vorwerfbarer Schuld niedergeschlagen haben. Der äußere Unrechtsgehalt ist nur insofern von Belang, als aus ihm Schlüsse auf die Persönlichkeit des Täters und die Höhe der Schuld gezogen werden können (vgl. BGH NStZ-RR 2001, 215).

Das bedeutet hier: Der Angeklagte hat – bei orientierendem Vergleich zwei bei einem Erwachsenen jeweils mit hohen aus dem Strafrahmen des § 250 Abs. 2 StGB bzw. dem des § 211 StGB zu ahndende Verbrechen mit erheblichem Unrechtsgehalt begangen, deren Initiator er war und zu denen er eigenhändig – wie dargelegt – jeweils ganz wesentliche Beiträge geleistet hat. Dies zeigt nicht nur hohes Unrecht, sondern auch schwere persönliche Schuld auf, der erzieherisch nur durch die Verhängung einer Jugendstrafe angemessen begegnet werden kann.

Die Verhängung von Jugendstrafe ist im Übrigen auch deshalb geboten, weil in den gravierenden Taten des schon vorbelasteten Angeklagten schädliche Neigungen im Sinne des § 17 JGG, d.h. solche Anlage- oder Erziehungsmängel, die ohne längere Gesamterziehung des Täters die Gefahr der Störung der Gemeinschaftsordnung durch weitere – nicht unerhebliche – Straftaten begründen, hervorgetreten sind.

4.

Die Höhe der wegen der Taten konkret zu verhängenden Jugendstrafe bestimmt die Kammer unter wertender Gesamtbetrachtung aller zuvor dargestellten Umstände, unter denen die Kammer einerseits den strafmildernden Faktoren – so dem Geständnis des noch jungen, unter einer dissozialen Persönlichkeitsstörung leidenden, zur Tatzeit unter schlechten sozialen Bedingungen in beengten finanziellen Verhältnissen lebenden, nicht ausschließbar in gewissem Maße alkoholbedingt enthemmten, schon lange in Untersuchungshaft befindlichen und als Erstverbüßer besonders strafempfänglichen Angeklagten – besonderes Gewicht beimisst, andererseits aber auch dem hohen Handlungsunrecht und dem Maß der persönlichen Schuld des Angeklagten AA, das insbesondere in der Tötung SHs, die von AA initiiert und besonders geprägt ist durch die dem Opfer eigenhändig von AA versetzten zahlreichen massiven und zur Zertrümmerung des gesamten Gesichtsschädels führenden, ein hohes Maß an Unbarmherzigkeit und rechtsfeindlicher Gesinnung offenbarenden Schläge mit dem Holzpfahl.

Nach alledem hält die Kammer hier eine nur knapp unter der möglichen Höchststrafe von zehn Jahren liegende Jugendstrafe von neun Jahren und sechs Monaten für den gerechten Schuldausgleich, aber auch für erzieherisch geboten, um dem in den Taten zutage getretenen erheblichen erzieherischen Nachholungsbedarf des Angeklagten AA Rechnung zu tragen.

II.

Bei der Bemessung der gegen den zur Tatzeit erwachsenen Angeklagten BB zu verhängenden Strafen geht die Kammer von folgenden Erwägungen aus:

1.

Zwar ist der Angeklagte BB zunächst in geordneten Verhältnissen aufgewachsen, jedoch ist sein gesamter Lebensweg schon seit seinem 00. Lebensjahr durch den übermäßigen, sich stetig steigernden Konsum von Alkohol bestimmt. Seine ohnehin aufgrund einer leichten Intelligenzminderung problematisch verlaufene schulische Ausbildung ist hierdurch weiter erschwert worden, sodass er einen Schulabschluss nicht hat erreichen können. Auch ist es ihm nicht gelungen, beruflich Fuß zu fassen. Seit seinem 00. Lebensjahr hat er außerhalb üblicher Wertesysteme auf der Straße gelebt und ist immer stärker der Alkoholsucht verfallen, die zuletzt seinen gesamten Tagesablauf bestimmt hat. Es mag sein, dass ihm hierdurch sowie auch aufgrund seiner beengten finanziellen Verhältnisse normgerechtes Verhalten schwerer gefallen ist als  anderen. Auch vor Begehung der ihm hier zur Last liegenden Taten hatte er Alkohol konsumiert, wodurch es zu einer erheblichen Verminderung seiner Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB gekommen ist.

In die Geschehnisse hat er sich von AA hineinziehen lassen und sich spontan zur Mitwirkung an den Taten entschlossen, zu denen er jeweils geringere eigenhändige Beiträge als AA geleistet hat.

Soweit es die Tat B. I. 3. betrifft ist auch ihm der geringe Wert der Beute – ca. 7,-- € Bargeld, Zigarillos und Baseballkappe – zugutezuhalten.

Für den Angeklagten spricht ferner, dass er sich in der Hauptverhandlung – durch Abgabe einer Verteidiger-Erklärung – ebenso wie in seinen polizeilichen Vernehmungen teilweise geständig eingelassen und auch die ihm von AA im Übrigen zugeschriebenen Handlungen nicht in Abrede gestellt, sondern sich insoweit auf Erinnerungslücken berufen hat. Er bedauert sein Fehlverhalten glaubhaft und hat sich in seinem letzten Wort bei den Angehörigen des Opfers für das ihnen zugefügte Leid entschuldigt. Auch zeigt er sich – erstmals – therapiebereit, um so der Begehung weiterer  schwerer Straftaten entgegenzuwirken. Auch er ist schon durch längeren Vollzug von Untersuchungshaft belastet. Die Verhängung einer hohen Freiheitsstrafe trifft auch ihn, der zwar schon mehrfach – auch wegen kleinerer Körperverletzungsdelikte – in Erscheinung getreten, bisher aber nur mit Geldstrafe belegt worden ist, besonders hart und dürfte ihn erheblich beeindrucken. Auch ist er gerade mit Blick auf die bestehende Suchtproblematik als besonders haftempfindlich anzusehen.

Strafschärfend wirkt sich hingegen auch bei dem Angeklagten BB die Intensität der kriminellen Handlungen aus, zu denen es gekommen ist, nachdem er erst ca. drei Wochen zuvor aus der Haft – wenn auch nur nach Verbüßung einer Ersatzfreiheitsstrafe – entlassen worden war.

Zu bedenken ist dabei, dass durch die Tat B. I. 3., zu der BB mit dem Sichfallenlassen auf den Oberkörper des Opfers einen erheblichen eigenen Beitrag geleistet hat, zugleich zwei Straftatbestände verwirklicht und bei der neben dem schweren Raub verübten gefährlichen Körperverletzung gleichzeitig drei Qualifikationsmerkmale – wenngleich zwei davon nicht eigenhändig von BB – erfüllt worden sind. Den Angeklagten BB belastet ebenfalls die ganz erhebliche kriminelle Energie, die – wie dargelegt – in den zum Tode des zwei schwergewichtigen Angreifern körperlich hoffnungslos unterlegenen SH führenden, besonders rohen und sich über mehrere Minuten hinziehenden Gewalthandlungen zum Ausdruck gekommen ist, wobei die Kammer einerseits bedenkt, dass BB hierzu durch das – gemeinsam mit AA - vielfache Eintreten auf das Opfer gewichtige eigene Beiträge geleistet hat, andererseits aber nicht verkennt, dass er die eine besondere Brutalität offenbarenden Schläge mit dem Holzpfahl nicht eigenhändig geführt hat.

2.

Diese vorangestellten Gesichtspunkte sind sämtlich bereits bei der Strafrahmenwahl von Bedeutung, für die eine umfassende Würdigung aller für die Wertung der jeweiligen Tat und des Täters in Betracht kommenden Umstände erforderlich ist.

Bei wertender Gesamtbetrachtung aller bereits erörterten Zumessungsgründe stellt sich auch bei BB keine der begangenen Taten als sogenannter minder schwerer Fall der jeweils verletzten Strafvorschriften dar, denn weder bei der Tat zu B. I. 3. noch bei der Tat zu B. 1. 4. weicht das gesamte Tatbild vom Durchschnitt gewöhnlich vorkommender Fälle so sehr ab, dass die Anwendung eines Ausnahmestrafrahmens geboten wäre.

Für die Tat zu B. I. 3. ist von Bedeutung, dass sich der teilweise geständige, reuige, durch lange Untersuchungshaft und die Aussicht auf eine hohe Haftstrafe belastete, besonders strafempfängliche Angeklagte BB spontan zu der von AA initiierten Tat hat hinreißen lassen. Das Gesamtgewicht der Tat wird aber dadurch charakterisiert, dass das kleine und schmächtige Opfer zwei ihm körperlich weit überlegenen Angreifern ausgesetzt gewesen ist, die – bei allerdings gegenüber AA vergleichsweise geringeren Beiträgen BBs – zwei Straftatbestände – den des schweren Raubes und zugleich den der gefährlichen Körperverletzung bei gleichzeitiger Erfüllung dreier Qualifikationsmerkmale – begangen haben. Dies lässt in der Gesamtbetrachtung ein Überwiegen strafmildernder Gesichtspunkte nicht feststellen und schließt die Anwendung sowohl des Ausnahmestrafrahmens des § 250 Abs. 3 StGB als auch die Annahme eines minder schweren Falles der gefährlichen Körperverletzung nach § 224 Abs. 1 StGB aus.

An dieser Bewertung hält die Kammer auch bei nochmals besonderer Berücksichtigung des Umstandes fest, dass der Angeklagte BB im Zeitpunkt der Taten alkoholbedingt vermindert schuldfähig gewesen ist. Dabei ist der Kammer bewusst, dass schon das Vorliegen eines vertypten Milderungsgrundes – hier des § 21 StGB – für sich allein oder mit sonstigen – hier den vorerörterten – Milderungsgründen zur Annahme eines minder schweren Falles führen kann (BGHR StGB § 30 Abs. 1 Satz 2 Strafrahmenwahl 2 minder schwerer Fall). Auch bei dieser nochmaligen Betrachtung, bei der die Kammer auch die zu Lasten des Angeklagten berücksichtigten Umstände im Einzelnen an seinem Zustand und der enthemmenden Wirkung des Alkohols misst, geben hier die strafmildernden Gesichtspunkte der Tat ihr kennzeichnendes Gepräge nicht.

Soweit es den Totschlag (B. I. 4.) betrifft, liegen zunächst die speziellen Voraussetzungen des § 213 Alt. 1 StGB für die Annahme eines minder schweren Falles nicht vor. Auch hält die Kammer einen sonstigen minder schweren Fall des Totschlags nach § 213 Alt. 2 StGB nicht für gegeben. Bei der auch hier vorzunehmenden Gesamtbewertung aller Umstände, die unter dem Aspekt der Schuld dem konkreten Fall sein Gepräge geben (vgl. BGH NStZ 1984, 118) überwiegen die bereits oben aufgezeigten mildernden Gesichtspunkte – so etwa das von Reue getragene Teilgeständnis des schon seit langer Zeit sozial randständig in schlechten finanziellen Verhältnissen lebenden, besonders strafempfindlichen Angeklagten, der sich als Mitläufer spontan zur Tat hat hinreißen lassen – weder für sich betrachtet noch in der vorzunehmenden Gesamtschau mit dem auch hier zu beachtenden vertypten Milderungsgrund des § 21 StGB. Denn diesen stehen gewichtige Straferschwernisgründe entgegen, so die erhebliche Intensität der Tatausführung, in deren Rahmen zwei kräftige und schwergewichtige Männer über den Zeitraum von mehreren Minuten in einem mehraktigen Geschehen auf das ihnen hoffnungslos unterlegene Opfer eingewirkt und diesem zuerst – BB allerdings nicht eigenhändig – durch mehrfaches Schlagen mit einem Holzpfahl den gesamten Gesichtsschädel zertrümmert, ihm stark blutende, ihn bis zur Unkenntlichkeit entstellende Gesichtsverletzungen beigebracht und dann noch beide gemeinsam vielfach auf ihn eingetreten, ihm nahezu alle Rippen und das Brustbein gebrochen haben. Dies alles lässt ein solches Maß an Erbarmungslosigkeit und rechtsfeindlicher Gesinnung erkennen, dass – auch wenn die Kammer die alkoholbedingte Enthemmung BBs bei der Bewertung der strafschärfenden Faktoren mitberücksichtigt – ein beträchtliches Überwiegen der Strafmilderungsgründe nicht erkennbar und für die Annahme eines minder schweren Falles des Totschlags kein Raum ist.

Die Kammer entnimmt nach alledem die zur Ahndung der Taten des Angeklagten BB zu verhängenden Einzelstrafen jeweils dem Regelstrafrahmen der verletzten Strafvorschriften.

3.

Bei der Bemessung der gegen BB wegen der Tat zu B. I. 3. zu verhängenden Strafe legt die Kammer den zur Ahndung des schweren Raubes vorgesehenen – hier im Vergleich zu § 224 Abs. 1 StGB die konkret schwerste Strafe androhenden – Strafrahmen des § 250 Abs. 2 StGB zugrunde, den sie unter erneuter Gesamtwürdigung aller bereits genannten für und gegen BB sprechenden Umstände gemäߧ 21 StGB i. V. m. § 49 Abs. 1 StGB mildert.

Innerhalb des so gemilderten Strafrahmens erwägt die Kammer wiederum die vorerwähnten Strafzumessungsfaktoren und misst dabei den mildernden Gesichtspunkten besonderes Gewicht bei. Unter Berücksichtigung einerseits aller bereits aufgezeigten Milderungsgründe – insbesondere des Teilgeständnisses, des gezeigten Bedauerns, des Zeitablaufs seit der Tat und der seither erlittenen Untersuchungshaft, der hohen Haftempfindlichkeit, der gegenüber AA untergeordneten Rolle BBs bei geringeren in eigener Person vorgenommenen Tatbeiträgen und des Umstandes, dass er in einem seine Schuldfähigkeit vermindernden Zustand gehandelt hat – und bei Abwägung mit den Straferschwernisgründen – so dem tateinheitlichen Verwirklichen zugleich zweier Straftatbestände bei gleichzeitiger Erfüllung dreier Qualifikationsmerkmale der gefährlichen Körperverletzung zum Nachteil eines körperlich kleinen und schmächtigen, ihnen chancenlos ausgelieferten Opfers, hält die Kammer zur Ahndung dieser Tat eine Freiheitsstrafe von vier Jahren für zur Einwirkung auf BB erforderlich, aber auch ausreichend.

4.

Die gegen BB wegen des unter B. I. 4. festgestellten Totschlags zu verhängende Einzelstrafe entnimmt die Kammer dem Regelstrafrahmen des § 212 StGB, den sie ebenfalls nach wertender Betrachtung aller bereits erörterten Umstände gemäß § 21 StGB i. V. m. § 49 Abs. 1 StGB mildert.

Innerhalb des gemilderten Strafrahmens würdigt die Kammer alle vorangestellten Strafzumessungsfaktoren erneut, wobei sie auch hier den strafmildernden Umständen besonderes Gewicht beimisst.

Bei Würdigung sämtlicher bereits dargelegter, auch hier geltender Strafmilderungsgründe einschließlich des Umstandes, dass der Angeklagte BB in einem seine Schuldfähigkeit erheblich vermindernden Zustand gehandelt hat, sowie unter Beachtung des – bereits ausführlich dargelegten – hohen Unrechtsgehaltes der sich über einen längeren Zeitraum in einem mehraktigen Geschehen erstreckenden massiven – allerdings nur teilweise von BB in eigener Person ausgeführten Gewalthandlungen, die von erheblicher Brutalität gekennzeichnet waren und durch die dem Opfer eine Vielzahl schlimmster Verletzungen zugefügt worden ist, hält die Kammer eine Freiheitsstrafe von acht Jahren für den gerechten Schuldausgleich sowie zur Einwirkung auf den Angeklagten BB geboten.

5.

Bei der nach den §§ 53, 54 StGB zu bildenden Gesamtstrafe würdigt die Kammer erneut alle angeführten in der Person des Angeklagten und in den Taten liegenden, für die Strafzumessung bedeutsamen Faktoren zusammenfassend. Unter Berücksichtigung insbesondere auch des Umstandes, dass der Angeklagte beide hier zur Verurteilung gelangten Taten in engem zeitlichem, örtlichem und situativem Zusammenhang begangen hat, er wie dargelegt durch die erstmals gegen ihn erkannte hohe Freiheitsstrafe besonders belastet und vor dem Hintergrund der bestehenden Suchtproblematik in erhöhtem Maße haftempfindlich ist, und bei Abwägung mit allen übrigen bereits genannten Strafzumessungsgesichtspunkten erscheint der Kammer eine durch maßvolle Erhöhung der Einsatzstrafe (acht Jahre Freiheitsstrafe) gebildete Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren als zur Einwirkung auf den Angeklagten BB erforderlich und ausreichend sowie auch als gerechter und in einem angemessenen Verhältnis zu der gegen AA nach Jugendrecht unter erzieherischen Gesichtspunkten Monaten erkannten Jugendstrafe stehender Schuldausgleich.

6.

Die auch insoweit durch die Sachverständige Dr. HA beratende Kammer sieht zudem Anlass, gemäß § 64 StGB die Unterbringung des Angeklagten BB in einer Entziehungsanstalt anzuordnen. Der Angeklagte, der unter einer langjährigen Alkoholabhängigkeit leidet und damit den Hang hat, alkoholische Getränke im Übermaß zu sich zu nehmen, hat die hier zur Verurteilung gelangten rechtswidrigen Taten– wie dargelegt – bei Vorliegen einer zur Verminderung seiner Schuldfähigkeit nach

§ 21 StGB führenden akuten mittelgradigen Alkoholintoxikation und damit im Rausch begangen.

Auch besteht die Gefahr, dass er infolge seines Hanges weitere erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird. Die Sachverständige Dr. HA hat insoweit ausgeführt, es bedürfe einer Behandlung der Alkoholabhängigkeit, um zu verhindern, dass der Angeklagte nach seiner Haftentlassung auch in Zukunft wieder alkoholrückfällig und – etwa aus einer Eskalation in einem risikobehafteten Umfeld – wiederum Taten von ähnlicher Gefährlichkeit wie die hier in Rede stehenden begehen werde.

Dieser Bewertung schließt sich die Kammer an und bedenkt dabei auch, dass der Angeklagte in der Vergangenheit ebenfalls schon durch unter Alkoholeinfluss begangene Straftaten – Körperverletzung und  Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte –  aufgefallen ist und auch hiermit zumindest eine gewisse erhöhte Bereitschaft zu gewalttätigem Verhalten nach Alkoholkonsum offenbart hat.

Mit Blick darauf, dass der Angeklagte, der bislang noch nie den Versuch einer stationären Alkoholentwöhnungsbehandlung unternommen hat, in der Hauptverhandlung Einsicht in die Behandlungsbedürftigkeit seiner Sucht zu erkennen gegeben und sich therapiewillig gezeigt hat, hält die Kammer in Übereinstimmung mit der Sachverständigen auch die nach § 64 StGB erforderliche Erfolgsaussicht des Maßregelvollzuges für gegeben.

Da die Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt hier neben einer zeitigen Freiheitsstrafe von über drei Jahren angeordnet wird, hat die Kammer bestimmt, dass ein Teil der Strafe vor der Maßregel zu vollziehen ist (§ 67 Abs. 2 Satz 2 StGB). Diesen Teil der Strafe hat die Kammer nach § 67 Abs. 2 Satz 3 StGB unter Berücksichtigung des Umstandes, dass es nach Einschätzung der Sachverständigen einer mindestens einjährigen, sehr viel wahrscheinlicher aber zweijährigen Therapiedauer bedarf, mit zwei Jahren und sechs Monaten so bemessen, dass nach seiner Vollziehung und einer anschließenden Unterbringung eine Entscheidung nach § 67 Abs. 5 Satz 1 StGB – d.h. eine Aussetzung der Vollstreckung des Strafrestes zur Bewährung nach Erledigung der Hälfte der Strafe – möglich ist.

F.

Die Entscheidung über die Kosten und Auslagen beruht auf den §§ 74 JGG, 465, 472 StPO.

EE

Richterin am Landgericht

FF

Richter am Landgericht

GG

Richterin am Landgericht

Ausgefertigt

CC, Justizamtsinspektorin

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle.

Gründe

2

A.

3

I.

4

Der zur Tatzeit 00 Jahre alte Angeklagte AA wuchs unter problematischen Bedingungen zunächst im gemeinsamen Haushalt seiner Eltern in N auf. Die Ehe der Eltern war belastet durch gewalttätige Übergriffe des Vaters auf die Mutter, die teils auch sexueller Art waren. So wurde auch der Angeklagte im Rahmen einer ehelichen Vergewaltigung gezeugt, weshalb die Mutter ihn von Geburt an ablehnte und ihm den um 00 Jahre älteren Bruder PP vorzog. Mit im Haushalt lebten ab dem Jahr 0000 auch eine aus einer vorangegangenen Beziehung der Mutter hervorgegangene Halbschwester des Angeklagten sowie die erheblich jüngere Schwester der Mutter, die der Angeklagte als Eindringlinge empfand und ablehnte; im Jahre 0000 wurde die leibliche Schwester QQ geboren.

5

Die Mutter war mit der familiären Gesamtsituation völlig überfordert, vermochte Haushalt und Kinder nicht angemessen zu versorgen und ließ die Wohnung vermüllen. Ihr wurde deshalb durch das Jugendamt eine Haushaltshilfe zur Seite gestellt, die sie über ca. eineinhalb Jahre begleitete, was aber nicht zu einer Stabilisierung führte. Im Jahre 0000 verließ die Mutter schließlich die Familie und wandte sich einem neuen Partner, Herrn RR, zu, mit dem sie heute verheiratet ist und einen weiteren Sohn, den inzwischen 00 Jahre alten TT, hat.

6

Der Angeklagte, der ab dem 00. Lebensjahr einen Kindergarten besuchte, zeigte schon früh massive Störungen in seinem Sozialverhalten, war aggressiv und hatte Schwierigkeiten im Umgang mit anderen Kindern. Nach seiner Einschulung im Jahre 0000 setzten sich die Probleme auch in der Grundschule fort; er fiel durch Tätlichkeiten gegenüber anderen Kindern und Tierquälereien auf, legte Brände und beging Ladendiebstähle. Aufgrund dieser Verhaltensweisen, die sich mit zunehmendem Alter stetig verschlimmerten, stellten die überforderten Eltern einen Antrag auf Jugendhilfe, woraufhin der Angeklagte schließlich im Jahre 0000 in einer heilpädagogischen Tagesgruppe untergebracht wurde. Sein Verhältnis zu den anderen Kindern dort gestaltete sich als schwierig. So wurde er wegen seines Übergewichts als „Fettsack“ gehänselt und stieß insbesondere auch deshalb auf Ablehnung, weil er – was seit dem Jahr 0000 regelmäßig vorkam – häufig einkotete, wochenlang dieselbe verschmutzte Kleidung trug und deshalb einen üblen Geruch verströmte.

7

Von März bis Dezember 0000 wurde er in einer Klinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie in W stationär behandelt und kehrte danach wieder in die Tagesgruppe zurück, ohne dass sich wesentliche Verhaltensänderungen ergeben hätten.

8

Da der Vater des Angeklagten sich mit dessen Erziehung überfordert fühlte, wechselte AA im Jahre 0000 in den Haushalt der Mutter über. Das Zusammenleben war von Anfang an dadurch belastet, dass der Angeklagte den neuen Partner der Mutter, dem er die Trennung der Eltern anlastete, ablehnte. Zudem fiel er weiterhin durch Diebstähle und Zündeleien auf, prügelte bei einer Gelegenheit auf die in der Familie lebende Katze mit einem Stock derart ein, dass sie ein Auge verlor, war immer wieder von zu Hause abgängig, hielt sich an keinerlei Regeln und war auch durch die Mutter erzieherisch nicht mehr zu erreichen, sodass diese schließlich zu drastischen Maßnahmen griff, um ihn unter Kontrolle zu bringen. So schloss sie ihn häufig ein, montierte die Fenstergriffe ab und band ihn teilweise sogar an Möbelstücken fest, um ihn am Verlassen der Wohnung zu hindern. Sämtliche Versuche, den Angeklagten positiv zu beeinflussen, verliefen ohne Erfolg. Die ständigen Schwierigkeiten, die der Angeklagte bereitete, zermürbten seine Mutter letztendlich psychisch derart, dass sie seine Anwesenheit nicht mehr zu ertragen vermochte und ihn im Juni 0000 zum Vater zurückbrachte. Auch dort verbesserte sich sein Verhalten nicht, sodass er im Juni 0000 im heilpädagogischen Jugend- und Kinderheim R untergebracht wurde, wo er wiederum massive Probleme bereitete. Nach mehreren tätlichen Angriffen auf andere Kinder, Erzieher und eine Lehrerin musste er schon im November 0000 die Einrichtung wieder verlassen.

9

Es folgte ein kurzer Aufenthalt in einer Inobhutnahmestelle der UU F, deren er nach wenigen Tagen verwiesen wurde, nachdem er einen anderen Jungen, der ihn wegen des von ihm ausgehenden Gestanks gehänselt hatte, mit einem Messer attackiert hatte.

10

Für einen Tag kehrte er in den Haushalt der Mutter zurück, wurde dann aber sofort in einer Einrichtung der Pädagogischen Ambulanz in K untergebracht und von dort am 00.00.0000 in eine Jugendhilfeeinrichtung in R verlegt. Dort fiel er sofort derart massiv u.a. durch ständiges Einkoten, Schmierereien mit Exkrementen in der Dusche und das Quälen von Pferden auf, dass er schon am 00.00.0000 erneut in der Kinder- und Jugendpsychiatrischen Klinik in W stationär untergebracht wurde.

11

Da nahezu alle denkbaren Jugendhilfemaßnahmen ausgeschöpft und erfolglos verlaufen waren, wurde er sodann im Februar 0000 im Rahmen einer individualpädagogischen Einzelbetreuunsmaßnahme in einer Pflegestelle auf T untergebracht. Er lebte dort bei einem Ehepaar auf einer Finca und schien sich zunächst zu stabilisieren, bis er von seiner Mutter in einem der regelmäßig geführten Telefonate erfuhr, dass sie von ihrem neuen Ehemann schwanger war. Auf diese Nachricht reagierte der Angeklagte mit einem maßlosen aggressiven Ausbruch, der sich in der Zerstörung von Mobiliar und der Beschädigung von Autos niederschlug und darin gipfelte, dass er mehrere auf der Finca lebende Tiere, darunter seinen eigenen Hund, tottrat. Obwohl das Verhältnis zu den Pflegeeltern hierdurch schwer belastet wurde, fanden diese sich bereit, ihn in ihrem Hause zu behalten, bis die Maßnahme am 00.00.0000 beendet wurde.

12

Der Angeklagte wurde in einer Wohngemeinschaft in I untergebracht, wo er wiederum nur Ärger bereitete, und sodann am 00.00.0000 in eine Kinder- und Jugendpsychiatrische Einrichtung in K verlegt, nachdem er einen Mitbewohner gewürgt hatte.

13

Nach ca. drei Wochen wurde der Aufenthalt dort beendet und der Angeklagte kehrte in den Haushalt der Mutter in M zurück. Zunächst verhielt er sich dort ruhig und angepasst, nahm aber alsbald seine Kontakte zu alten Bekannten wieder auf, trieb sich herum, geriet spätestens zu dieser Zeit auch in Neo-Nazi-Kreise und bewegte sich in einer dem Fußballclub VV anhängenden Gruppe von Hooligans, denen er sich nicht wegen des Interesses am Sport, sondern der Möglichkeit „Randale“ zu veranstalten, anschloss.

14

Er kam oft tagelang nicht nach Hause und war spätestens seit Erreichen des 00. Lebensjahrs im Dezember 0000 überhaupt nicht mehr bereit, ihm von der Mutter gesetzte Grenzen zu akzeptieren. Auch setzte er eigenmächtig das ihm bei seinem Aufenthalt in der Klinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie in W zur Verminderung seiner Aggressionen verordnete Medikament „Risperidon“ ab.

15

Bemühungen um eine schulische Fortbildung oder die Entwicklung einer beruflichen Perspektive entfaltete der Angeklagte, der zuletzt eine Förderschule besucht und diese ohne Abschluss nach der achten Klasse verlassen hatte, nicht. Eine im November 0000 begonnene Maßnahme der Jugendberufshilfe brach er im Januar 0000 ab.

16

Im Februar 0000 verließ er endgültig den mütterlichen Haushalt und verlegte seinen Lebensmittelpunkt nach N, wo er auf der Straße lebte und regelmäßiger Übernachtungsgast in der Notschlafstelle WW, Z-Straße in N, wurde. Körperlich ist der Angeklagte – abgesehen von einer seit der Kindheit bestehenden Adipositas – gesund, schwere Krankheiten hat er nicht durchlitten.

17

Psychisch ist er durch eine massive dissoziale Persönlichkeitsstörung belastet, die systematisch unter das Eingangsmerkmal einer „schweren anderen seelischen Abartigkeit“ im Sinne der §§ 20, 21 StGB zu fassen, durch die aber seine Schuldfähigkeit bei Begehung der ihm zur Last liegenden Taten nicht erheblich vermindert gewesen ist.

18

Seit seinem Aufenthalt auf T konsumiert der Angeklagte regelmäßig – je nach Verfügbarkeit – verschiedene Drogen, so Cannabis, Amphetamine, Kokain und Ecstasy, zudem auch Alkohol in unterschiedlichen, teils auch größeren Mengen. Hinweise für das Vorliegen einer Abhängigkeitserkrankung haben sich aber nicht finden lassen. Auch haben sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass AA, zur Tatzeit in einem seine Schuldfähigkeit erheblich verminderndem Maße unter Alkoholeinfluss gestanden haben könnte.

19

Strafrechtlich ist der Angeklagte AA bislang wie folgt in Erscheinung getreten:

20

1.)

21

Am 12.08.2010 wurde in einem bei der Staatsanwaltschaft Mönchengladbach (701 Js 457/10) gegen ihn geführten Verfahren wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln gemäß § 45 Abs. 3 JGG nach Erteilung einer Ermahnung von der Verfolgung abgesehen.

22

2.)

23

Am 24.01.2011 sprach ihn das Amtsgericht Mönchengladbach-Rheydt (14 Ds 601 Js 2040/10-471/10) des Raubes sowie des Diebstahls in zwei Fällen schuldig, erteilte ihm eine Verwarnung und verhängte gegen ihn vier Tage Jugendarrest. Der Angeklagte hatte nach den Urteilsfeststellungen am 04.08.2010 einem Jungen für den Fall, dass er sein Handy nicht herausgebe, Schläge angedroht, und ihm sodann das Mobiltelefon aus der Hand gerissen, um es für sich zu behalten und bei zwei Gelegenheiten Ende September 2010 sowie am 04.10.2010 jeweils von einem Grundstück ein BMX-Fahrrad entwendet.

24

Nach vorläufiger Festnahme am 27.03.2011 befindet sich der Angeklagte seit dem 28.03.2011 in vorliegender Sache in Untersuchungshaft, wo er sich nach kurzer Eingewöhnungsphase gut einfinden konnte. Auch dort suchte er wieder Kontakt zu Mitgliedern der Neo-Nazi-Szene und ließ sich u.a. zwei Hakenkreuze auf die Brust tätowieren. Selbst unter den strukturierten Bedingungen in der Haft vermochte er sich nicht immer regelkonform zu verhalten, sondern gab zweimal Anlass zu disziplinarischen Maßnahmen, wobei er in einem Falle unerlaubt eine Tätowierungsnadel in seinem Besitz hatte und im anderen Falle gegenüber einem Mitgefangenen tätlich geworden war.

25

II.

26

Der Angeklagte BB wuchs gemeinsam mit einem Stiefbruder in geordneten und von ihm als harmonisch empfundenen familiären Verhältnissen bei seinen Eltern auf. Er besuchte nach altersgerechter Einschulung zunächst eine Grundschule, musste dann jedoch wegen einer festgestellten Lernbehinderung auf eine Sonderschule überwechseln, die er nach der neunten Klasse im Alter von 00 Jahren ohne Abschluss verließ. Die schulischen Schwierigkeiten wurden zuletzt auch dadurch verstärkt, dass der Angeklagte seit seinem 00. Lebensjahr regelmäßig Alkohol konsumierte und es einhergehend damit zu vielen Fehlstunden kam.

27

Über eine Begabung verfügte der Angeklagte indes im musikalischen Bereich, die seit seiner Kindheit von den Eltern gefördert wurde. So bekam er seit seinem 00. Lebensjahr Orgel- und Klavierunterricht, spielte teilweise auch in Bands und musiziert bis heute, wenn sich ihm Gelegenheit dazu bietet.

28

Nach Beendigung seiner schulischen Ausbildung arbeitete der Angeklagte für die Dauer eines halben Jahres beim Grünflächenamt, danach absolvierte er ein Berufsvorbereitungsjahr im Bereich Garten- und Landschaftsbau. Im Anschluss daran nahm er nur noch gelegentlich Jobs über Zeitarbeitsfirmen an; seit dem Jahr 0000 geht er keinerlei Erwerbstätigkeit mehr nach.

29

Im Alter von 00 Jahren zog der Angeklagte aus der elterlichen Wohnung aus, um auf eigenen Beinen zu stehen, hielt zu seinen Eltern, die inzwischen geschieden sind, in der Folgezeit aber stets Kontakt, wobei ihn insbesondere mit seinem Vater bis heute ein herzliches Verhältnis verbindet.

30

Er begründete nie einen eigenen Wohnsitz, sondern lebte als Nichtsesshafter auf der Straße oder in wechselnden Obdachloseneinrichtungen an verschiedenen Orten in ganz Deutschland. Spätestens seitdem konsumierte er täglich große Mengen Alkohol und entwickelte eine massive Suchtproblematik. Im Laufe der Jahre unterzog er sich vier bis fünf Entgiftungsbehandlungen, zuletzt im Jahre 0000, vermochte aber nie über längere Zeiträume abstinent zu leben. Zur Durchführung einer stationären Alkoholentwöhnungsbehandlung vermochte er sich bislang nie zu entschließen.

31

Im Zeitraum vor den hier behandelten Tatgeschehnissen trank er täglich ca. 20 Flaschen Bier oder mehrere Liter Wein – bis zu acht 1,5-Liter-Tetra-Packs -, dazu Schnaps, soweit dieser verfügbar war. Sein gesamter Tagesablauf war durch den Konsum von Alkohol bestimmt, den er nur unterbrach, um etwas zu essen oder zu schlafen. Die bezogenen monatlichen Sozialleistungen in Höhe von 359,-- € hatte er meist nach wenigen Tagen bereits vertrunken, danach erbettelte er sich die für die Beschaffung von Nahrung und Alkohol benötigten Geldmittel.

32

Etwa seit Anfang 0000 hielt sich der Angeklagte BB regelmäßig im Raum D / N auf. Nachdem er am 00.00.0000 nach Verbüßung einer Ersatzfreiheitsstrafe aus der JVA Moers-Kapellen entlassen worden war, kehrte er nach N zurück und war seitdem ebenfalls regelmäßiger Übernachtungsgast in der Obdachloseneinrichtung WW.

33

Schwere Krankheiten hat der Angeklagte bisher nicht durchlitten, ist aber – neben einer auch bei ihm bestehenden Adipositas – durch die Folgen der bei ihm vorliegenden jahrelangen Alkoholabhängigkeit (ICD-10: F 10.21)  zumindest derart belastet, dass er eine Schädigung der Leber aufweist. Seine kognitiven intellektuellen Fähigkeiten sind durch eine leichte Intelligenzminderung (ICD-10: F 70.0) reduziert, Anhaltspunkte für das Vorliegen einer schweren hirnorganischen Beeinträchtigung oder dementiellen Entwicklung sind indes nicht erkennbar, auch keine Hinweise für ein amnestisches Syndrom, ein Korsakow-Syndrom mit Konfabulationen, Gedächtnislücken oder anderen auffallenden kognitiven Einschränkungen, wie sie nach langjährigem exzessiven Alkoholkonsum vorliegen können. Zur Tatzeit lag bei ihm eine akute mittelgradige Alkoholintoxikation vor, die als „krankhafte seelische Störung“ im Sinne der §§ 20, 21 StGB zu bewerten und durch die seine Schuldfähigkeit erheblich vermindert gewesen ist.

34

Strafrechtlich ist der Angeklagte BB bislang wie folgt in Erscheinung getreten:

35

1.)

36

Mit Strafbefehl vom 30.01.1995, rechtskräftig seit 17.02.1995, sprach ihn das Amtsgericht Lüdenscheid (18 Cs 66 Js 51/95 – 55/95) des gemeinschaftlichen Diebstahls geringwertiger Sachen schuldig und verhängte gegen ihn eine Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je 15,-- DM.

37

2.)

38

Mit Strafbefehl vom 13.10.1997, rechtskräftig seit 07.11.1997, wurde er durch das Amtsgericht Düsseldorf (120 Cs 905 Js 1703/97) wegen Diebstahls geringwertiger Sachen zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 15,-- DM verurteilt.

39

3.)

40

Sodann sprach ihn das Amtsgericht Freiburg im Breisgau (33 Cs 22 Js 31590/01) am 07.12.2001, rechtskräftig seit 05.12.2002, des Erschleichens von Leistungen schuldig und erkannte gegen ihn auf eine Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je 15,-- €.

41

4.)

42

Mit Strafbefehl vom 24.01.2003, rechtskräftig seit 02.12.2003, verhängte das Amtsgericht Pforzheim (8 Cs 85 Js 1271/01) gegen ihn wegen gefährlicher Körperverletzung eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 10,-- €. Der Angeklagte hatte am 10.05.2000 in stark angetrunkenem Zustand zusammenwirkend mit einem Mittäter mit den Händen und Fäusten auf den Geschädigten XY eingeschlagen und diesem hierdurch Hämatome und Schwellungen zugefügt.

43

5.)

44

Durch Beschluss vom 03.08.2004 bildete sodann das Amtsgericht Pforzheim (8 Cs 85 Js 1271/01) unter Einbeziehung der Strafen aus den vorstehend genannten Entscheidungen vom 07.12.2001 und 24.01.2003 nachträglich eine Gesamtgeldstrafe von 95 Tagessätzen zu je 10,-- €, die im Zeitraum 13.01. bis 01.03.2005 als Ersatzfreiheitsstrafe vollstreckt wurde.

45

6.)

46

Sodann erkannte am 19.06.2009 das Amtsgericht Wuppertal (722 Js 1587/09 – 26 Cs 170/09) gegen ihn wegen Erschleichens von Leistungen auf eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 15,-- €, die er als Ersatzfreiheitsstrafe vom 25.08. bis 03.09.2010 verbüßte.

47

7.)

48

Schließlich verurteilte ihn das Amtsgericht Gifhorn (8 Cs 11 Js 6682/10) am 15.06.2010, rechtskräftig seit 15.09.2010, wegen Sachbeschädigung und Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 10,-- €, die der Angeklagte teilweise bezahlte und teilweise im Zeitraum 09.02. bis 02.03.2011 im Weg der Ersatzfreiheitsstrafe verbüßte. Der Angeklagte hatte in der Nacht vom 07.01. zum 08.01.2010 in den UU-Heimen in K mehrfach gegen eine Tür getreten und dadurch das Fischband der Tür beschädigt; am Vormittag des 08.01.2010 hatte er sodann die Aufforderung, das Heim zu verlassen, missachtet und sich unter Alkoholeinfluss stehend seiner Entfernung durch zwei Polizeibeamte dadurch widersetzt, dass er eine drohende Haltung eingenommen und zum Schlagen ausgeholt hatte.

49

Der Angeklagte BB befindet sich ebenfalls nach am 27.03.2011 erfolgter vorläufiger Festnahme in dieser Sache seit 28.03.2011 in Untersuchungshaft. Nachdem er in den ersten Tagen unter massiven Alkoholentzugserscheinungen wie Schweißausbrüchen, Erbrechen und Durchfall gelitten hatte, stabilisierte sich sein Zustand schnell. Er vermochte sich gut in die Haftsituation einzufinden und spielte Keyboard in der Kirchengruppe der JVA Köln.

50

B.

51

I.

52

Seit Anfang Februar 0000 übernachtete der Angeklagte AA regelmäßig in der Obdachlosenunterkunft WW auf der Z-Straße am Rande der Ner Innenstadt. Dort lernte er Anfang März 0000 den Angeklagten BB kennen, der seit seiner Haftentlassung ebenfalls häufig in der Notschlafstelle nächtigte.

53

Regelmäßiger Übernachtungsgast in der Einrichtung war schon seit geraumer Zeit auch der später getötete SH. Dieser war im Jahre 0000 aus seinem Heimatland Vietnam nach Deutschland gekommen, hatte hier von 0000 bis 0000 an der Fachhochschule K Chemie studiert und anschließend von 0000 bis 0000 ein Studium der Glaskeramik und Hüttentechnik absolviert, nach Erlangung des Abschlusses als (…) aber nur bis 0000 in seinem erlernten Beruf gearbeitet. Seit 0000 war er als (…) zunächst in Festanstellung, später aushilfsweise beschäftigt gewesen, bis ihm im Jahre 0000 wegen Fahrens unter Alkoholeinfluss die Fahrerlaubnis entzogen worden war. Gemeinsam mit seiner ebenfalls aus Vietnam stammenden Ehefrau, der Zeugin SI, die er im Jahre 0000 geheiratet hatte, sowie den drei gemeinsamen Kindern – zwei in den Jahren 0000 und 0000 geborenen Söhnen und einer im Jahre 0000 geborenen Tochter – hatte er stets in geordneten sozialen Verhältnissen gelebt. In den letzten Jahren hatte er jedoch infolge massiven Alkoholmissbrauchs sowie des Auftretens einer psychischen Erkrankung zunehmend den Halt verloren und schließlich so erhebliche dissoziale Verhaltensweisen entwickelt, dass der Familie ein Zusammenleben mit ihm nicht mehr erträglich erschien. So hatte er keinerlei Körperhygiene mehr betrieben, überall, wo es ihm gerade in den Sinn kam, selbst in der Wohnung oder auf belebten Straßen, uriniert und seine Notdurft verrichtet. Auch hatte er begonnen, ohne Rücksicht auf die Eigentumsrechte anderer überall Dinge einzusammeln, die ihm nützlich erschienen, und wiederholt auch Geld seiner Ehefrau an sich genommen. Seine Ehefrau hatte sich deshalb zur Trennung entschlossen und ihn am 00.00.0000 endgültig er ehelichen Wohnung verwiesen. Ihr Angebot, ihm eine eigene Wohnung zu suchen, hatte er abgelehnt und es vorgezogen, auf der Straße zu leben und die Nächte in der Obdachlosenunterkunft zu verbringen. Zu seiner Ehefrau und den Kindern, denen er leid tat, bestand aber auch weiterhin Kontakt; so kam es vor, dass er in der Wohnung erschien und um kleinere Geldbeträge bat, dort etwas aß und gelegentlich auch übernachtete.

54

Bei den anderen Gästen der WW war SH wegen seines auffälligen Sozialverhaltens nicht gut gelitten und zog insbesondere dadurch den Zorn der Mitbewohner auf sich, dass er häufig deren Habe durchwühlte und ihm stehlenswert erscheinende Dinge – etwa leere Pfandflaschen – an sich brachte. Mit dem Sammeln von Leergut war er den ganzen Tag nahezu zwanghaft immer und überall beschäftigt und verschaffte sich durch dessen Umtausch eine kleine Einnahmequelle. Im Übrigen standen ihm monatlich durch den Bezug von Hartz-IV-Leistungen in Höhe von 359,- € sowie einer Erwerbsunfähigkeitsrente von 390,-- € ausreichende finanzielle Mittel zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes zur Verfügung, über die er aber nicht nach eigenem Gutdünken verfügen konnte, seit ihm im Juni 0000 durch das Amtsgericht Neuss der Zeuge IH als gesetzlicher Betreuer zunächst mit dem Aufgabenkreis Behördenangelegenheiten, Gesundheit und Wohnung und seit Oktober 0000 auch Vermögensangelegenheiten und Aufenthaltsbestimmung bestellt worden war. Der Zeuge IH händigte SH wöchentlich in der Regel 100,-- € in bar aus und sorgte zudem dafür, dass er im VW, einer Essensausgabestelle für Obdachlose, ausreichend mit Nahrung und Zigaretten versorgt wurde.

55

Bei den Mitbewohnern der WW war bekannt, dass SH oft über gewisse Bargeldbeträge verfügte, weil er damit ständig prahlte, vor den Augen der anderen sein Geld zählte und auch berichtete, Inhaber eines Kontos in Luxemburg zu sein. So zog er den Neid der anderen auf sich und wurde häufig Opfer von Diebstählen und auch körperlichen Übergriffen, gegen die er sich als eher kleiner und schmächtiger Mann von 1,68 m Körpergröße und ca. 58 kg Gewicht und bei einem schon fortgeschrittenerem Lebensalter von 00 Jahren nicht zu wehren vermochte, die er aber auch nicht zur Anzeige brachte, um weiteren Ärger zu vermeiden.

56

1.

57

In einer zeitlich nicht näher zu bestimmenden Nacht im Februar 0000 kam es auch zu einem tätlichen Angriff des Angeklagten AA auf SH. Bei dieser Gelegenheit versetzte AA dem SH mindestens einen Schlag ins Gesicht und brachte ihm eine stark blutende Verletzung an der Nase bei. Der Zeuge HS, der in einem benachbarten Zimmer untergebracht war, wurde durch ein dumpfes Geräusch auf den Vorfall aufmerksam, sah nach, was geschehen war, und brachte SH zum diensthabenden Pförtner der Einrichtung, dem Zeugen HI, der daraufhin AA, der abstritt, mit der Sache etwas zu tun zu haben, für den Rest der Nacht ein Hausverbot erteilte.

58

2.)

59

In der Nacht von Freitag, dem 25.03.2011, zu Samstag, dem 26.03.2011, versah der Zeuge ÄÄ in der WW den Dienst des Nachtpförtners. Am frühen Morgen des 26.03.2011 bemerkte er, dass SH sich wie so oft an einer fremden, wahrscheinlich BB gehörenden Tasche zu schaffen machte. Er verwies ihn deshalb der – am Wochenende ganztags geöffneten – Einrichtung und erteilte ihm ein Übernachtungsverbot für die folgende Nacht, ohne jedoch den Eigentümer der Tasche über den Vorfall zu informieren. Die Erteilung des Hausverbots vermerkte er im Belegungsbuch, um es den beiden anderen Pförtnern – dem Zeugen HI, der am 26.03.2011 sodann den Tagesdienst versah, sowie dem Zeugen ÖÖ, der zur anschließenden Nachtschicht ab 20:00 Uhr eingesetzt war, zur Kenntnis zu bringen.

60

Kurz nach Dienstbeginn des Zeugen ÖÖ erschien gegen 20:30 Uhr SH in der Unterkunft und wollte sein Zimmer aufsuchen. Der Zeuge ÖÖ forderte ihn jedoch unter Hinweis auf das verhängte Hausverbot auf, die Einrichtung zu verlassen, woraufhin SH wortlos ging.

61

AA, der mit einigen anderen Übernachtungsgästen im Aufenthaltsraum gesessen und das Geschehen mitbekommen hatte, folgte ihm daraufhin nach draußen, ging bis zum nahegelegenen TÜV-Gelände hinter ihm her, nahm ihm – was SH möglicherweise ohne Widerstand geschehen ließ – das Portemonnaie ab, entwendete daraus das gesamte Scheingeld in Höhe von 190,-- € in der Absicht, dieses für sich zu verwenden, und gab sodann die Geldbörse mit dem darin verbliebenen Hartgeld dem Geschädigten zurück.

62

Er begab sich wieder in die Unterkunft und suchte sein Zimmer auf. Sofort erschien auch SH bei dem Zeugen ÖÖ und beklagte sich, der „junge Mann“ habe ihm gerade 190,-- € gestohlen. Da AA, der zu diesem Zeitpunkt auf den Zeugen ÖÖ einen vollkommen nüchternen Eindruck machte, dies auf Befragen abstritt und der Zeuge daran zweifelte, ob der Behauptung SHs Glauben zu schenken war, verzichtete er darauf, die Polizei zu informieren, und riet dem Geschädigten, selbst eine Polizeidienststelle aufzusuchen und Anzeige zu erstatten.

63

Kurze Zeit nachdem SH die Einrichtung wieder verlassen hatte, machte sich AA in Begleitung des Zeugen ÜÜ, eines Mitbewohners, auf den Weg zum Supermarkt YZ an der S-Straße in N, wo er neben einigen für seinen persönlichen Bedarf bestimmten Gegenständen Bier, Wein, Wodka und Schnaps einkaufte und hierfür um 21:17 Uhr an der Kasse aus dem zuvor erbeuteten Geldbetrag 73,81 € bezahlte.

64

Beide kehrten sodann zur Unterkunft zurück, reichten den erworbenen Alkohol von dem Zeugen ÖÖ unbemerkt durch ein Fenster in den Aufenthaltsraum hinein und passierten sodann die Pforte, wobei jeder von ihnen noch einen Six-Pack Bier bei sich trug. Da den Übernachtern lediglich das Mitbringen von maximal 1,5 Litern Bier oder einem Liter Wein gestattet war, konfiszierte der Zeuge ÖÖ den Six-Pack des Zeugen ÜÜ und beließ AA, der auch zu diesem Zeitpunkt auf ihn nach wie vor in keiner Weise alkoholisiert wirkte, den seinen.

65

AA und ÜÜ begaben sich damit wieder in den Fernsehraum, wo sich zu diesem Zeitpunkt der Angeklagte BB und weitere Übernachtungsgäste – unter diesen jedenfalls die Zeugen HS, CD und EF – aufhielten. Auf deren Frage, woher er denn plötzlich so viel Geld habe, erklärte AA, die Sachen habe „der Chinese gesponsort“, woraufhin allen klar war, dass AA tatsächlich zuvor SH, wie dieser behauptet hatte, bestohlen hatte.

66

Während CD und EF bald in ihre Zimmer gingen, verbrachten die Angeklagten, die Zeugen ÜÜ und HS sowie möglicherweise weitere Mitbewohner die nächsten Stunden im Fernsehraum und tranken von dem mitgebrachten Alkohol, bis kurz nach Mitternacht der Zeuge ÖÖ erschien und sie bat, nunmehr schlafen zu gehen und die ab 24:00 Uhr geltende Nachtruhe zu respektieren. Alle begaben sich daraufhin auf ihre Zimmer, nur AA und BB blieben im Treppenhaus stehen, wo BB, der schon deutlich erkennbar unter dem Einfluss des zuvor genossenen Alkohols stand und schwankte, weiter aus einem in der Hand gehaltenen Tetra-Pack Wein trinken wollte. Als BB den Weinkarton kurz auf der Treppe abstellte, nahm der Zeuge ÖÖ diesen an sich, um ihn in Verwahrung zu nehmen und BB am nächsten Morgen zurückzugeben. Hiermit war BB indes nicht einverstanden und es entwickelte sich eine lautstarke verbale Auseinandersetzung, in deren Folge der Zeuge ÖÖ den Angeklagten BB aufforderte, die Einrichtung zu verlassen, und ihm ein Hausverbot für die restliche Nacht erteilte.

67

AA, der ebenfalls angetrunken, aber deutlich geringgradiger alkoholisiert war als BB, entschloss sich, BB zu begleiten, um noch irgendwo weiter zu feiern. Sie kamen überein nach Holland zu fahren, um dort Marihuana zu kaufen.

68

3.)

69

Nachdem AA seine Jacke geholt hatte, verließen beide gegen 00:30 Uhr die Unterkunft und gingen – beobachtet von den Zeugen ÖÖ und CD, die gerade aus ihren Fenstern sahen – in Richtung des benachbarten, an der Z-Straße gelegenen TÜV-Geländes davon, wobei AA, der noch sicher auf den Beinen war, den leicht schwankenden BB untergehakt hatte und stützte.

70

Als sie am Eingang des TÜV-Gebäudes vorbeikamen, bemerkten sie den Geschädigten SH, der auf dem Podest vor der Eingangstür unter einem Vordach lag und möglicherweise schlief.

71

AA, dem die Gelegenheit günstig schien, schlug vor, SH nach Wertsachen zu durchsuchen und ihm diese – so zumindest das nach seiner Kenntnis noch im Portemonnaie des Opfers vorhandene Münzgeld – wegzunehmen, womit BB sofort einverstanden war. AA trat daraufhin auf SH zu und versetzte diesem zur Verhinderung möglicher Gegenwehr in stillschweigender Übereinkunft mit BB, der sein Vorhaben erkannte und billigte, mit seinem mit einem Turnschuh bekleideten Fuß einen wuchtigen Tritt gegen den Kopf.

72

Auch der schwergewichtige, bei seiner Festnahme etwa 100 kg wiegende Angeklagte BB ging nunmehr – seinerseits in Kenntnis und mit Billigung AAs – körperlich gegen SH vor, indem er sich aus dem Stand mit dem Gesäß voran auf dessen Brustkorb fallen ließ. Beide Angeklagten erkannten dabei, dass der Geschädigte durch diese Behandlung – insbesondere den Fußtritt gegen den Kopf – schwerwiegende, möglicherweise lebensgefährdende Verletzungen erleiden könnte und nahmen dies auch billigend in Kauf.

73

AA öffnete die Jacke des Geschädigten und entnahm aus der linken Innentasche dessen Portemonnaie. Während BB, der noch ein von SH mitgeführtes Päckchen Zigarillos sowie dessen schwarze Baseball-Kappe an sich nahm, neben dem Geschädigten stehenblieb, trat AA hinter das TÜV-Gebäude, sichtete den Inhalt der Geldbörse, nahm das darin allein noch befindliche Münzgeld in Höhe von 7,-- bis 8,-- € zur gemeinsamen Verwendung mit BB an sich und warf sodann das Portemonnaie dort weg.

74

4.)

75

Nunmehr überkam AA die Sorge, dass SH gegen ihn und BB wegen des gerade an ihm verübten Raub- und Körperverletzungsdelikts Strafanzeige erstatten könnte. Dieser Gefahr war nach seiner Vorstellung nur noch zu entgehen, wenn SH die Geschehnisse nicht überleben würde.

76

Er erinnerte sich daran, dass er auf dem Weg von der Obdachlosenunterkunft zum TÜV-Gebäude einen ca. einen Meter langen runden Holzpfahl hatte liegen sehen, ging dorthin zurück um diesen zu holen, und begab sich wieder zu dem reglos am Boden liegenden Opfer, in dessen Nähe BB auf ihn wartete. Mit dem schweren Zaunpfahl, der einen Durchmesser von ca. sechs Zentimetern hatte und den er mit beiden Händen umfassen musste, um ihn zu halten, schlug er immer wieder mit Wucht auf Schädel und Gesicht des auf dem Rücken liegenden SH ein und fügte ihm dadurch stark blutende, ihn bis zur Unkenntlichkeit entstellende Gesichtsverletzungen zu. Auch als das Holz an der Schlagseite zersplitterte, ließ er nicht von dem Opfer ab, sondern versetzte ihm noch eine Vielzahl von Tritten gegen den Oberkörper. Nunmehr griff auch BB, der das Vorgehen AAs aus nächster Nähe mitangesehen hatte und hiermit einverstanden war, wieder aktiv in das Geschehen ein und trat minutenlang zusammenwirkend mit AA auf den Oberkörperbereich des nur noch schwer atmenden SH ein.

77

AA handelte dabei gewusst und gewollt zu dem Zweck, SH zu töten, um diesen an der Erstattung einer Strafanzeige zu hindern und so die zuvor von ihm und BB begangene Raub- und Körperverletzungstat zu verdecken.

78

BB vermochte hingegen infolge seiner schon erheblicheren Alkoholisierung möglicherweise die Gefahr einer Aufdeckung der vorangegangenen Straftat und die deshalb drohenden strafrechtlichen Konsequenzen nicht zu bedenken, er erkannte aber, dass der Geschädigte durch die ihm nun versetzte Vielzahl von Schlägen und Tritten so schwerwiegende Verletzungen erleiden könnte, dass er hierdurch versterben könnte. Dies nahm BB zumindest billigend in Kauf.

79

Als jedenfalls AA davon ausging, dass SH nicht mehr lebe, ließen die Angeklagten von ihm ab und entfernten sich über den an das TÜV-Gelände angrenzenden Kirmesplatz in Richtung X-Straße vom Tatort. An einer seitlich der Straße gelegenen Böschung warf AA den Holzpfahl, den er mitgenommen hatte, um keine auf ihn hindeutenden Spuren zu hinterlassen, hinter den Zaun einer Pferdekoppel. Auch machte er BB, der inzwischen SHs Baseballkappe aufgesetzt hatte, klar, dass diese wegmüsse, weil sie als Eigentum des Geschädigten erkannt werden und deshalb den Tatverdacht auf sie lenken könne. Die ihm daraufhin übergebene Kappe warf er einige Meter vom Zaunpfahl entfernt ebenfalls ins Gebüsch.

80

Sodann kehrten beide nochmals zum Tatort zurück, um sich Gewissheit über den Zustand des Opfers zu verschaffen. Sie traten bis auf eine Entfernung von ca. zwei Metern an SH heran, der mit offenen, verdrehten Augen, den Kopf in einer Lache aus Blut und gelblichem Sekret, auf dem Rücken lag und röchelte. Sie warteten kurze Zeit, bis keine Geräusche mehr zu hören und sie sich sicher waren, dass er nun tot sei, und begaben sich über den Kirmesplatz hinweg zu der an der X-Straße gelegenen H-Tankstelle, wo sie im Zeitraum 01:08 Uhr bis 01:31 Uhr mehrfach von einer Videoüberwachungsanlage aufgenommen wurden.

81

Um 01:08 Uhr betrat zunächst AA, der auf den als Kassierer anwesenden Zeugen JK wegen des von ihm ausgehenden Alkoholgeruchs einen angetrunkenen Eindruck machte, den Verkaufsraum und erwarb eine Packung Zigaretten, während BB vor der gläsernen Eingangstür stehenblieb und wartete.

82

Einige Minuten nachdem AA wieder hinausgegangen war, betraten nunmehr beide den Verkaufsraum und baten den Zeugen JK, ein Taxi für sie zu bestellen, wobei JK auffiel, dass BB schwankte und verwaschen sprach. Dieser schien ihm daher stärker betrunken als AA, der keine Ausfallerscheinungen zeigte.

83

Nach einem Anruf JKs bei der Ner Taxizentrale fuhr um ca. 01:30 Uhr der Zeuge LM mit seinem Taxi auf das Tankstellengelände, wo er von AA und BB heran gewunken wurde.

84

BB, den der Zeuge für „krank oder besoffen“ hielt, weil er einen üblen Körpergeruch ausströmte und Schwierigkeiten beim Einsteigen hatte, nahm auf dem Rücksitz Platz, während AA, der dem Zeugen nicht alkoholisiert erschien, vorne einstieg, als Fahrziel den Ner Hauptbahnhof angab und sich durch Rückfrage bei dem Zeugen vergewisserte, dass die Fahrt etwa 7,-- € kosten werde. An der psychischen Verfassung der Angeklagten bemerkte der Zeuge nichts Auffälliges, beide schienen ihm „völlig normal“.

85

Vom Ner Hauptbahnhof fuhren AA und BB sodann – nachdem AA einen Fahrschein gelöst hatte – zunächst nach M, da sie dort keinen Anschluss nach Holland bekamen sodann zum Der Hauptbahnhof, in dessen Nähe sie noch eine Bar aufsuchten, und schließlich – nachdem AA an einem Automaten eine Fahrplanauskunft ausgedruckt und so eine Zugverbindung ermittelt hatte – am frühen Morgen nach V, wo sie den Tag verbrachten und Marihuana sowie Alkohol konsumierten.

86

In den frühen Morgenstunden des 27.03.2011 gegen 05:10 Uhr wurde SH durch den – inzwischen verstorbenen – Zeugen OP, der zur Teilnahme an dem an diesem Tage auf dem TÜV-Gelände stattfindenden Flohmarkt seinen Stand aufbauen wollte, leblos mit blutüberströmtem Gesicht im Eingangsbereich des TÜV-Gebäudes vorgefunden. Nachdem der Zeuge OP telefonisch die Polizei informiert hatte, erschien als einer der ersten Beamten der Zeuge PK QR am Tatort, der sofort sah, dass der Person, die rücklings vor dem Eingangsbereich des TÜV-Gebäudes mit dem Hinterkopf auf der Kante des vor der Tür befindlichen Podestes in einer darunter ausgebildeten Blutlache mit völlig zerschlagenem, blutüberströmten Gesicht lag, nicht mehr zu helfen war; die alarmierte Notärztin stellte kurz darauf den Tod SHs fest.

87

Obwohl dem Zeugen QR der Geschädigte aus vorangegangenen Einsätzen gut bekannt war, vermochte er dessen Identität erst anhand des in der Jackeninnentasche vorgefundenen Reisepasses festzustellen, weil er ihn aufgrund der massiven, entstellenden Gesichtsverletzungen nicht erkannt hatte.

88

SH hatte durch die ihm von den Angeklagten versetzten Schläge und Tritte eine Vielzahl von Verletzungen insbesondere im Gesichtsschädel- und Oberkörperbereich erlitten, darunter einen Trümmerbruch breitflächig des Stirnbeins in die Stirnhöhle hinein bis zur Nasenwurzel reichend, Trümmerbrüche beider Augenhöhlen, beider Jochbeine, des Nasenbeins, des Oberkiefers sowie des Unterkiefers, an dem ein breites Knochenstück herausgebrochen und nach innen verlagert war, ausgedehnte Einblutungen in das Weichgewebe und zahlreiche Platzwunden in den genannten Bereichen, eine Zertrümmerung der Oberkieferprothese, den Abbruch von Zähnen im Bereich des Unterkiefers, eine Blutung zwischen den Hirnhäuten im Frontalhirnbereich, eine Unterblutung der weichen Hirnhaut in diesem Bereich, eine feuchte Hirnschwelllung, eine breitflächige Hautrötung an der Auflagestelle des Hinterhauptes mit strichförmiger Hautrötung sowie weiter ein schweres, stumpfes, linksseitiges Brustkorb- und Bauchtrauma mit Bruch des Brustbeines und der zweiten bis sechsten Rippe brustbeinnah sowie der siebten bis zwölften Rippe eher wirbelsäulennah mit mehreren Einblutungsherden in diesen Bereichen, eine Rippendurchspießungsverletzung in die linke Brusthöhle hinein und hierdurch verursacht ein Kollaps des linken Lungenflügels.

89

Verstorben war er infolge eines massiven Blutverlustes in Kombination mit einer akuten Ateminsuffizienz bei Kollabierung der linken Lunge und massiver Bluteinatmung.

90

II.

91

Als Täter gerieten alsbald die Angeklagten in Verdacht, nachdem im Rahmen von in der WW angestellten Ermittlungen bekannt geworden war, dass AA den Getöteten in der Vergangenheit bereits körperlich angegriffen und bestohlen hatte, er in der Tatnacht gemeinsam mit BB die Unterkunft gegen 00:30 Uhr in Richtung TÜV-Gelände gehend verlassen hatte und beide noch nicht zurückgekehrt waren.

92

Dieser Anfangsverdacht erhärtete sich noch dadurch, dass an der Wand des TÜV-Gebäudes links neben der Eingangstür oberhalb des Kopfendes des Opfers durch den Zeugen KHK ST daktyloskopische Spur gesichert wurde, die dem zuvor bei anderer Gelegenheit erkennungsdienstlich behandelten Angeklagten AA durch den Zeugen KHK UV zugeordnet werden konnte.

93

Die Angeklagten wurden deshalb am frühen Abend des 27.03.2011 vorläufig festgenommen, als sie aus den Niederlanden kommend in die Obdachlosenunterkunft zurückkehrten.

94

Beiden Angeklagten wurden nach ihrer Festnahme Blutproben entnommen, ausweislich derer AA nicht und BB nur geringgradig – 0,74 ‰ um 19:25 Uhr und 0,6 ‰ um 19:55 Uhr – unter Alkoholeinfluss stand und bei beiden Cannabiskonsum nachgewiesen wurde, wobei die Befunde für einen einmaligen oder gelegentlichen (gleich mehr als einmaligen) Konsum sprachen.

95

Im Rahmen seiner ersten durch den Zeugen KHK ÄÖ erfolgten polizeilichen Vernehmung am Abend des 27.03.2011 gab der Angeklagte AA an, er habe gegen 00:30 Uhr – die Uhrzeit habe der Pförtner genannt – gemeinsam mit BB, dem für die Nacht ein Hausverbot erteilt worden sei, die Obdachlosenunterkunft verlassen. Als sie im Vorbeigehen den im Eingangsbereich des TÜV-Gebäudes auf dem Boden liegenden und schlafenden SH bemerkt hätten, habe er ihm einen Tritt gegen den Kopf versetzt, weil er den nicht habe leiden können; dann habe er ihm das Portemonnaie weggenommen und daraus 190,-- € in Scheinen entwendet. Während er das Geld gezählt habe, habe BB dem mit der Faust ins Gesicht geschlagen und auf dem rumgetrampelt, der habe ihm auch noch Zigarillos abgenommen. Dann seien sie zurH-Tankstelle gegangen, hätten dort Zigaretten gekauft und ein Taxi bestellt. Mit dem Taxi seien sie zum Ner Hauptbahnhof gefahren, von dort mit der Bahn zunächst nach M, von dort nach D und schließlich nach V, wo sie sich den gesamten folgenden Tag aufgehalten, Marihuana gekauft und auch davon geraucht hätten.

96

Auf Nachfrage des Zeugen KHK ÄÖ räumte er im weiteren Verlauf der Vernehmung jedoch ein, angesichts des vor dem TÜV-Gebäude liegenden SH auf die Idee gekommen zu sein, diesen zu berauben, womit BB sofort einverstanden gewesen sei. Er, AA, habe ihm zum Zwecke der Wegnahme des Portemonnaies gegen den Kopf getreten.

97

Auf weiteres Befragen durch den Zeugen räumte der Angeklagte dann schließlich die Raub- und Körperverletzungstat wie unter B. I. 3. festgestellt und die Tötung SHs im Wesentlichen so ein, wie dies unter B. I. 4. festgestellt ist. So gab er an, er habe SH zunächst ins Gesicht getreten, dann das Portemonnaie an sich genommen. Danach habe er das Geld gezählt. Dann habe er da so eine Art Zaunlatte liegensehen. Er habe da schon Angst wegen einer Anzeige gehabt. Er habe die Zaunlatte genommen, sei zurück zu dem Geschädigten und habe ihm mit der Zaunlatte einige Male ins Gesicht geschlagen. Die Zaunlatte sei dabei zersplittert. Er habe dem dann noch einige Male gegen den Oberkörper getreten. Der habe auf der linken Körperseite gelegen, er habe den von hinten in den Rücken getreten, der BB habe von vorne getreten. Das habe eine ganze Zeit gedauert. Der Geschädigte habe dann schon schwer geatmet.

98

Auf Frage, ob der Mann habe sterben sollen, erklärte er weiter, es falle ihm sehr schwer, darüber zu sprechen, er könne damit nicht so gut umgehen. Aber es sei wahr: Ihnen sei klar gewesen, dass der das nicht überleben dürfe, weil er sie sonst anzeige, der habe sie doch gekannt. Er habe mit BB nicht konkret darüber gesprochen, beiden sei klar gewesen, dass der das nicht überleben dürfe, das habe nicht mehr besprochen werden müssen. Sie hätten ihn dann auch so lange geschlagen und getreten, bis sie davon hätten ausgehen können, dass der nicht mehr lebe. Das höre sich schlimm an, sei aber so gewesen. Die Zaunlatte habe er danach mitgenommen, da dürften jetzt nur noch die abgesplitterten Teile liegen. BB habe dem Geschädigten auch noch die schwarze Baseball-Kappe abgenommen und die aufgesetzt. Er habe dem gesagt, er solle die wegschmeißen, sonst bemerke noch einer, dass er die Kappe des SH trage und es falle der Tatverdacht auf sie. Die Zaunlatte und die Baseball-Kappe hätten sie kurz vor der H-Tankstelle in das Waldstück geworfen. Sie hätten keine Spuren hinterlassen wollen.

99

Bei seiner weiteren Vernehmung am 28.03.2011 berichtete AA – nachdem er zuvor die Zeugen KHK ÄÖ und KHK'in ÜS zu dem im Bereich einer Böschung an der X-Straße weggeworfenen Holzpfahl und der in der Nähe liegenden Baseball-Kappe geführt hatte – erneut, dass die Schläge und Tritte erfolgt seien, um zu verhindern, dass SH ihn und BB anzeige. Die Tatausführung habe schon etwas länger gedauert, er schätze so zehn Minuten, vielleicht sogar etwas länger. Ergänzend gab er an, nochmal zum Tatort zurückgekehrt zu sein. Nachdem er Zaunpfahl und Baseball-Kappe weggeworfen habe, sei er mit BB den ganzen Weg über den Kirmesplatz noch mal zurückgegangen, um nach dem Geschädigten zu sehen. Der habe da auf dem Rücken gelegen und geröchelt. Um den Kopf herum sei Blut und „so gelbes Zeug wie Kotze“ gewesen. Sie hätten sich das aus einer Entfernung von etwa zwei Metern angeguckt, sagen habe der wohl nichts mehr können. Die Augen seien offen und verdreht gewesen. Der habe so ein- zweimal geröchelt und dann habe man nichts mehr gehört. Dann seien sie wieder weg zur H-Tankstelle. Es sei schwer das zuzugeben, aber es stimme, sie hätten gewartet, bis sie hätten sicher sein können, dass der tot sei. Im Übrigen gab AA im Rahmen dieser Vernehmung auch zu, im Rahmen der Geschehnisse auf dem TÜV-Gelände nur noch Münzgeld in Höhe von ca. 7,-- bis 8,-- € erbeutet zu haben, und berichtete dem Vernehmungsbeamten, SH bereits am Samstag vor dem Wohnheim das Portemonnaie abgenommen und daraus 190,-- € Scheingeld entwendet zu haben. Dabei beschrieb er auch den Einkauf bei YZ, wobei er den zunächst in der Vernehmungsniederschrift mit 71,-- € angegebenen Einkaufsbetrag handschriftlich auf 73,-- € abänderte.

100

Der Angeklagte BB berichtete im Rahmen seiner polizeilichen Vernehmung durch den Zeugen KHK FÄ ebenfalls darüber, dass AA am 26.03.2011 gegen 19:30 Uhr dem Geschädigten SH Geld entwendet habe. SH habe Hausverbot gehabt, AA sei hinter ihm her und habe ihn „abgezockt“, das wisse er, weil er ihm das Geld – 200,-- € in Scheinen – gezeigt habe. Danach seien AA und ein Mitbewohner bei YZ zum Einkaufen gewesen und hätten u.a. Bier, Schnaps und Wein gekauft; gemeinsam habe man dann im Aufenthaltsraum getrunken. SH sei zwischendurch nochmals erschienen und habe dem Pförtner Bescheid gesagt, dass er „beklaut“ worden sei. Nachdem der Pförtner dann gesagt habe, dass er nichts machen könne, weil das draußen passiert sei, sei der Geschädigte wieder weggegangen und sie hätten weiter getrunken. Als im Fernseher die Sendung „Poseidon“ auf RTL zu Ende gewesen sei, hätten sie die Unterkunft verlassen und seien von dort in Richtung TÜV gegangen. Dort an dem Häuschen habe der Geschädigte gestanden, AA habe auf einmal „rot gesehen“, habe an der rechten Seite des Weges dann ein Vierkantholz aufgenommen und sei damit auf den Geschädigten zu. Er habe mit dem Vierkantholz auf diesen eingeschlagen, dieser sei dann gefallen und habe auf dem Rücken gelegen, woraufhin AA nicht mehr geschlagen habe. Das Vierkantholz habe er irgendwo weggeschmissen. AA habe dem Geschädigten bestimmt noch zwei- oder dreimal gegen die Kehle getreten. Er selbst habe ihn davon nicht abgehalten, weil er nicht nachgedacht habe. Er habe sich einmal mit seinem „Hintern“ auf den Oberkörper des Geschädigten fallenlassen. Mehr habe er nicht gemacht. Nachdem er sich auf den Geschädigten habe fallen lassen, habe AA aus der Innentasche des Geschädigten das Portemonnaie an sich genommen, da sei aber kein Geld mehr drin gewesen. Sie seien dann mit der Bahn von der X-Straße nach D gefahren, an die H-Tankstelle habe er keine Erinnerung. In D seien sie zufällig in einen „Schwulenclub“ gelandet und hätten dort noch etwas getrunken. Mit dem Zug seien sie dann nach V gefahren, um dort etwas „zu kiffen“ zu kaufen, vor Ort hätten sie auch konsumiert.

101

Auf Befragen durch den Zeugen KHK FÄ gab BB weiter an, er wisse nur, dass er sich auf den Geschädigten habe fallen lassen, wenn AA jedoch sage, dass er ihn auch getreten habe, dann werde das wohl so sein, er habe jedenfalls keine Erinnerung daran.

102

Im Rahmen seiner Anhörung durch die Ermittlungsrichterin am 28.03.2011 hat der Angeklagte BB sodann erklärt, es stimme, was ihm vorgeworfen werde und was er bei der Polizei ausgesagt habe. Auf Befragen der Richterin hat er sich sodann teilweise abweichend von seinen bei der Polizei gemachten Angaben dahin geäußert, er habe Hausverbot im Obdachlosenheim bekommen, sie hätten den Geschädigten gesehen, wie er da gelegen habe. AA sei zu ihm hin und habe ihn durchgesucht, er habe sich auf den Oberkörper des Geschädigten fallenlassen und AA habe währenddessen noch auf ihn eingetreten. Das mit dem Vierkantholz stimme. Als dieses kaputt erschienen sei, hätten sie beide noch auf den Geschädigten eingetreten, der keine Gegenwehr geleistet habe. Das sei so zehn Minuten lang gegangen. Sie seien dann in das Waldstück und hätten dort die Zaunlatte weggeworfen, dass sie noch mal nach dem Geschädigten geguckt hätten, wisse er nicht mehr. Er habe viel getrunken, mehr erinnere er nicht.

103

Sämtliche vorgenannten Feststellungen beruhen auf dem Inbegriff der Hauptverhandlung.

104

C.

105

Die Angeklagten haben sich zu ihren Lebensläufen – AA auch bestätigt durch die gleichlautenden Angaben der Zeugin RR – so eingelassen, wie unter A. festgestellt.

106

Hinsichtlich der unter B. I. 1. festgestellten Tat  (Körperverletzung) hat der Angeklagte AA erklärt, an einen solchen Vorfall keine Erinnerung zu haben. Er wird insoweit aber überführt durch die Bekundungen des Zeugen HS, der ausgesagt hat, er habe in einer Nacht ca. einen Monat vor dem Tod SHs aus dem Nebenzimmer ein dumpfes Geräusch gehört, nachgesehen, was geschehen sei, den SH mit stark blutender Nase angetroffen und diesen zum Pförtner HI gebracht. Gegenüber dem Pförtner habe AA bestritten, mit dem Vorfall etwas zu tun zu haben, ihm, HS, gegenüber habe AA aber zugegeben, SH geschlagen zu haben.

107

Betätigt werden diese in sich schlüssigen und nachvollziehbaren Angaben des Zeugen HS durch die Aussage des Zeugen HI, der bekundet hat, HS habe ihn im Januar oder Februar 0000 eines nachts geweckt, weil SH geschlagen worden sei. Der Geschädigte habe an der Nase geblutet und erklärt, AA habe ihn geschlagen. AA habe dies zwar abgestritten, er, HI habe diesem aber trotzdem für die Nacht ein Hausverbot erteilt.

108

Die von der Kammer zu den übrigen Taten getroffenen Feststellungen beruhen im Wesentlichen auf den Angaben des Angeklagten AA, der sich im Rahmen der Hauptverhandlung zu den Tatgeschehnissen – mit Ausnahme der vorgenannten Tat– im Wesentlichen geständig – soweit es die Tötung SHs betrifft jedenfalls hinsichtlich der äußeren Abläufe – eingelassen hat.

109

So hat AA zunächst den am frühen Abend des 26.03.2011 begangenen Diebstahl von 190,-- € Scheingeld aus dem Portemonnaie SHs einschließlich des anschließenden Einkaufs bei YZ, dessen Zeitpunkt, Gegenstand und Wert die Kammer ergänzend auch durch Verlesung des Kassenbeleges festgestellt hat, in allen Einzelheiten so eingeräumt, wie dies unter B. I. 2. festgestellt ist.

110

Sodann hat er über den weiteren Verlauf des Abends – das Einschmuggeln des Alkohols, das gemeinsame Trinken im Aufenthaltsraum bis zum Hausverbot für BB – wie festgestellt berichtet, wobei seine Angaben durch die gleichlautende Einlassung BBs sowie die übereinstimmenden Bekundungen der Zeugen ÜÜ, HS und CD bestätigt worden sind.

111

Schließlich hat AA auch die Tatgeschehnisse auf dem TÜV-Gelände – das Antreffen SHs im Eingangsbereich des Gebäudes liegend, die Übereinkunft mit BB, SH zu berauben, den von ihm mit BBs Billigung geführten Fußtritt gegen dessen Kopf, das Fallenlassen BBs auf den Oberkörper des Opfers, die Wegnahme des Portemonnaies samt Inhalt, der Kappe und der Zigarillos, das Zählen des Geldes hinter dem TÜV-Gebäude, die aufkommende Furcht vor einer Strafanzeige, das Erinnern und Holen des zuvor am Wegrand wahrgenommenen Holzpfahls, das vielfache Einschlagen mit dem beidhändig umfassten Pfahl auf den Schädel-/Gesichtsbereich SHs mit den daraus resultierenden blutenden Verletzungen, das gemeinsame Eintreten auf den Oberkörper des Opfers, das Wegwerfen des Zaunpfahles und der Kappe zur Beseitigung von Spuren, die Rückkehr zum Tatort und das Beobachten des röchelnden SH, bis von dessen Tod auszugehen war, die anschließenden Vorgänge auf der H-Tankstelle und die unternommenen Taxi- und Bahnfahrten – detailliert genauso eingeräumt, wie die Kammer dies unter B. I. 4. festgestellt hat.

112

Auch hat er auf Befragen als Motiv für das Einschlagen und –treten auf das Opfer angegeben, er habe verhindern wollen, dass SH wegen des Raubes und der Körperverletzung Strafanzeige gegen ihn und BB erstatte. Dabei hat er indes nicht explizit eingeräumt, SH deshalb getötet zu haben.

113

Ihre diesbezüglichen Feststellungen stützt die Kammer auf die durch Vernehmung des Zeugen KHK ÄÖ in die Hauptverhandlung eingeführte Einlassung AAs im Rahmen seiner noch am Tattage erfolgten ersten Beschuldigtenvernehmung, in der er sich im Zusammenhang mit der Schilderung der Ereignisse dahin geäußert hat, es sei klar gewesen, dass SH habe sterben sollen, damit der sie nicht anzeige, deshalb hätten sie auch solange auf ihn eingetreten und geschlagen, bis sie davon hätten ausgehen können, dass der nicht mehr lebe.

114

Zwar hat AA in der Hauptverhandlung auf Vorhalt erklärt, das habe so nicht passieren sollen. Er hat indes weder auf Befragen durch die Kammer noch durch den Sachverständigen Prof. Dr. ÖF plausibel zu erklären vermocht, wie er denn mittels der massive Gewalteinwirkung auf das Opfer die Anzeigenerstattung anders hätte verhindern wollen, als anders durch dessen Tötung, und warum er sich denn in dieser Weise bei der Polizei geäußert habe; hierzu hat er mit gesenktem Kopf geschwiegen.

115

Die Kammer hatte deshalb keine Bedenken, ihn an seinen eindeutigen und unmissverständlichen Angaben gegenüber dem Zeugen KHK ÄÖ festzuhalten, für deren Richtigkeit auch die weiteren Geschehnisse, nämlich der Rückkehr der Angeklagten an den Tatort, um nachzusehen, ob SH tot sei, und das Abwarten bis zum Abklingen seiner Atemgeräusche, spricht.

116

Soweit die Kammer Feststellungen zur Mitwirkung des Angeklagten BB an der Ausführung der Taten getroffen hat, beruhen diese ebenfalls auf der Einlassung des Angeklagten AA, der in der Hauptverhandlung das Verhalten BBs im Zusammenhang mit der Raub- und Körperverletzungstat so wie unter B. I. 3. dargelegt und die Beiträge BBs zur Tötung SHs in Übereinstimmung auch mit seinen Angaben im Rahmen der polizeilichen Vernehmungen so wie unter B. I. 4. ausgeführt beschrieben hat. Diese Angaben stehen auch insoweit in Einklang mit der Einlassung BBs, als dieser im Rahmen der durch seinen Verteidiger für ihn abgegebenen Erklärung eingeräumt hat, er habe sich einmal auf den Oberkörper des Opfers fallen lassen.

117

Hinsichtlich seiner sonstigen Einwirkungen auf SH hat BB lediglich angegeben, er könne nicht ausschließen, diesen ein- oder zweimal getreten zu haben.

118

Die Kammer hatte jedoch keine Bedenken, ihre Feststellungen insgesamt auf die Angaben AAs zu stützen. Zum einen hat BB deren Richtigkeit nicht in Abrede gestellt, sondern seine Verteidigererklärung ausdrücklich mit dem Hinweis eingeleitet, er versuche, sich so gut es gehe zu erinnern.  Zum anderen finden die Schilderungen AAs zum Hergang der Taten jedenfalls teilweise auch Bestätigung im Inhalt des durch Verlesung des Sitzungsprotokolls des Amtsgerichts Düsseldorf vom 28.03.2011 in die Hauptverhandlung eingeführten Geständnisses BBs vor der Ermittlungsrichterin. In diesem hat er selbst erklärt, sie hätten den Geschädigten gesehen, wie er da gelegen habe, AA sei zu ihm hin und habe ihn durchsucht, er habe sich auf den Oberkörper des Geschädigten fallen lassen, AA habe während dessen auf den eingetreten; auch das mit dem Vierkantholz stimme, nachdem das Vierkantholz kaputt erschienen sei, hätten sie beide noch auf den Geschädigten eingetreten; das sei so zehn Minuten lang gegangen.

119

Dieses richterliche Geständnis BBs legt die Kammer ihren Feststellungen ebenfalls zugrunde.

120

Die Schilderungen AAs hinsichtlich der zum Tode SHs führenden Gewalthandlungen decken sich im Übrigen auch mit den aus der Obduktion gewonnenen Erkenntnissen des Sachverständigen Dr. TÜ. Dieser hat ausgeführt, die von dem Getöteten erlittenen Verletzungen im Bereich des Gesichtsschädels seien auf mehrere, mindestens drei voneinander verschiedene, großflächige Gewalteinwirkungen im Bereich der Stirn, des Mittelgesichts und des Kinns zurückzuführen, die mit dem von AA beschriebenen Einsatz des Holzpfostens gut vereinbar seien.

121

Wahrscheinlich habe das Opfer bei diesen Einwirkungen gelegen, dafür spreche eine Widerlagerverletzung am Hinterhaupt. Als Ursache für die Verletzungen im Oberkörperbereich, die eher umschrieben als breitflächig seien, kämen am  ehesten Fußtritte – auch mit Turnschuhen – in Betracht, denkbar seien auch Kniestöße.

122

Die von SH im Einzelnen erlittenen Verletzungen und die Ursachen seines Todes hat der Sachverständige im Übrigen im Einzelnen unter Erläuterung der von der Kammer in Augenschein genommenen Obduktionsfotos so dargelegt, wie dies Eingang in die Feststellungen der Kammer gefunden hat. Auch hat er ausgeführt, keine der Verletzungen sei sofort tödlich gewesen, weshalb es durchaus denkbar sei, dass das Opfer – wie von AA geschildert – bei Rückkehr der Angeklagten zum Tatort noch gelebt habe.

123

Die Feststellungen zum äußeren Zustand der Leiche SHs und der Auffindesituation gründen sich im Übrigen auf die Bekundungen des Zeugen PK QR und die mit diesem erörterten Lichtbilder, darunter die Fotos Nr. 006 (Bl. 33 GA.), Nr. 015 (Bl. 38 GA.) und Nr. 018 (Bl. 40 GA). Auf dem Foto Nr. 018 ist der im Eingangsbereich eines Gebäudes auf dem Rücken liegende Leichnam SHs zu sehen, dessen Kopf in einer Blutlache etwas erhöht auf der Kante eines Podestes liegt und dessen Gesicht blutüberströmt ist. Die Fotos Nr. 015 und Nr. 06 zeigen in jeweils näherer Ansicht den Oberkörper und den in einer Blutlache liegenden Kopf des Getöteten sowie dessen gerötetes, vollkommen mit Blut überströmtes Gesicht mit eingesunkenem Stirn- und Kinnbereich, die Gesichtszüge sind aufgrund der Verletzungen nicht deutlich zu erkennen. Wegen der Darstellungen im Übrigen und im Einzelnen wird gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO auf die bei den Akten befindlichen Abbildungen verwiesen.

124

Der Zeuge QR hat den Anblick des Getöteten so beschrieben, wie dies in den Feststellungen dargelegt ist, und erklärt, er habe aufgrund der entstellenden Gesichtsverletzungen die Leiche nicht als den ihm vom Ansehen aus anderen Einsätzen gut bekannten SH erkannt, sondern diesen nur anhand des bei sich getragenen Reispasses identifizieren können.

125

Soweit die Kammer Feststellungen zum Alkoholkonsum der Angeklagten und hieraus etwa resultierender äußerer Auffälligkeiten getroffen hat, beruhen diese zunächst auf den Einlassungen der Angeklagten selbst. AA hat hierzu angegeben, er sei „alkoholmäßig an der Grenze“ gewesen und die Nachfrage, ob dies mit dem Begriff „angetrunken“ richtig beschrieben sei, durch Kopfnicken bestätigt. BB hat sich dahin eingelassen, er habe an dem fraglichen Abend viel getrunken und sei schnell betrunken gewesen. Daneben gründen sich die Feststellungen der Kammer auf die Bekundungen der als Zeugen vernommenen Mitbewohner der WW, die den äußerlich erkennbaren Grad der Alkoholisierung beider Angeklagten in etwa ähnlich beschrieben habe. So hat der Zeuge ÜÜ angegeben, BB sei gut drauf gewesen, voll wie sie alle, der Zeuge HS hat ausgesagt, AA und BB seien beide angetrunken gewesen, der Zeuge CD, der als einziger selbst überhaupt keinen Alkohol zu sich genommen hatte, hat in seiner sehr differenzierten Aussage erklärt, BB sei sehr stark angetrunken gewesen, ziemlich voll; AA hingegen habe auch gut getrunken, sei aber weniger voll gewesen, beim Weggehen habe er nicht geschwankt, sondern den leicht schwankenden BB gestützt. Der Zeuge ÖÖ, Pförtner der Einrichtung, hat zum Zustand AAs angegeben, dieser sei ihm bei Befragung wegen des von SH erhobenen Diebstahlsvorwurfs und bei der Rückkehr vom Einkauf vollkommen nüchtern erschienen, später beim Verlassen der Einrichtung allenfalls leicht angeheitert; BB habe viel getrunken,  habe leicht geschwankt und sei beim Weggehen von AA gestützt worden.

126

Mit diesen Schilderungen decken sich auch die Angaben des Zeugen JKsowie des Zeugen LM, mit denen die Angeklagten kurze Zeit nach den Tatgeschehnissen zusammengetroffen sind. Der in der fraglichen Nacht als Kassierer auf der H-Tankstelle tätige Zeuge JK hat bekundet, AA habe nach Alkohol gerochen und sei ihm deshalb angetrunken erschienen, BB habe leicht geschwankt und verwaschen gesprochen. Der Zeuge LM, der beide mit seinem Taxi zum Ner Hauptbahnhof gefahren hat, hat angegeben, er habe BB für „krank oder besoffen“ gehalten, weil der gestunken und Schwierigkeiten beim Einsteigen gehabt habe, dabei habe AA, den er nicht für alkoholisiert gehalten habe, dem geholfen.

127

Im Übrigen hat der Zeuge LM zur Verfassung der Angeklagten spontan geäußert, er könne sich gar nicht vorstellen, dass die beiden vor der Fahrt jemanden getötet hätten, die seien „ganz normal“ gewesen, nicht so „als ob vorher etwas passiert“ sei.

128

Vom Verhalten und dem Zustand der Angeklagten während ihres Besuchs auf der H-Tankstelle hat sich die Kammer ergänzend auch einen eigenen optischen Eindruck durch Inaugenscheinnahme der Videoaufzeichnung im Rahmen der Hauptverhandlung verschafft. Die Aufzeichnung lässt unter anderem erkennen, wie AA den Kassenraum betritt, diesen sicheren Schrittes durchquert, mit einem in der Hand gehaltenen Geldschein vor die Kasse tritt, ihm der Geldschein dort zu Boden fällt, er sich ohne erkennbare motorische Schwierigkeiten bückt, den Geldschein aufhebt, damit eine Schachtel Zigaretten bezahlt, den Verkaufsraum wieder verlässt, wobei ein kleines gelbes Schild hinter der Tür umfällt, und er sodann wieder hereinkommt, sich wieder ohne erkennbare Probleme bückt, das Schild wieder aufrichtet und hinausgeht. Einige Zeit später ist unter anderem zu sehen, wie BB bekleidet mit einem orange-roten Kapuzen-Sweatshirt vor der Glastür steht und schwankt, dann gefolgt von AA mit seltsam angewinkelter Armhaltung motorisch unsicher wirkend den Verkaufsraum betritt, zur Kasse geht, dort seine auf dem Kopf getragene Kapuze absetzt, etwas in Richtung des Zeugen JK zu sprechen scheint und torkelt.

129

Die Feststellungen zum Beginn und Ende der Aufzeichnung hat die Kammer mit Hilfe der Zeugin KHK‘in ÜS getroffen, die das Videomaterial ausgewertet und angegeben hat, AA habe nach der von der Videoanlage festgehaltenen Zeit erstmals um 02:08 Uhr den Verkaufsraum betreten, tatsächlich sei dies aber um 01:08 Uhr gewesen. Die Videozeit sei der Echtzeit um eine Stunde voraus gewesen, weil in der fraglichen Nacht die Umstellung von Winter- auf Sommerzeit erfolgt und die Uhr schon vorab auf die Sommerzeit vorgestellt worden sei. Um 01:31 Uhr hätten die Angeklagten dann den Verkaufsraum endgültig verlassen.

130

Soweit schließlich die Kammer Feststellungen zur Person und den Lebensverhältnissen des Getöteten getroffen hat, beruhen diese auf den Aussagen der Ehefrau des Opfers, der Zeugin SI, sowie seines gesetzlichen Betreuers, des Zeugen IH.

131

D.

132

Nach den getroffenen Feststellungen haben sich die Angeklagten wie folgt schuldig gemacht:

133

I. (AA)

134

1.)

135

Durch die in einer zeitlich nicht näher bestimmbaren Nacht im Februar 0000 zum Nachteil SHs begangene Tat (B. I. 1.) ist der Angeklagte AA der Körperverletzung gemäߧ 223 Abs. 1 StGB schuldig geworden, weil er dem Geschädigten durch Versetzen (mindestens) eines Schlages in das Gesicht eine blutende Verletzung an der Nase zugefügt und ihn damit körperlich misshandelt und an der Gesundheit geschädigt hat.

136

2.)

137

Tatmehrheitlich (§ 53 StGB) hat sich AA ferner durch die Geschehnisse am Abend des 26.03.2011 (B. I. 2.) des Diebstahls gemäß § 242 Abs. 1 StGB schuldig gemacht, indem er einem anderen – SH – fremde bewegliche Sachen – Geldscheine im Wert von 190,-- € - weggenommen hat, um diese ohne Rechtsgrund für sich zu behalten und eigener Verwendung zuzuführen.

138

3.)

139

Wiederum im Verhältnis der Tatmehrheit (§ 53 StGB) zu den vorgenannten Taten stehend hat sich AA durch das unter B I. 3. beschriebene Geschehen in der Nacht zum 27.03.2011 des schweren Raubes gemäß §§ 249, 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB in Tateinheit (§ 52 StGB) mit gefährlicher Körperverletzung gemäß §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nrn. 2, 4 und 5 StGB schuldig gemacht. Er hat gemeinschaftlich (§ 25 Abs. 2 StGB) mit dem Angeklagten BB mit Gewalt gegen eine Person und unter Verwendung eines gefährlichen Werkzeugs bei der Tat fremde bewegliche Sachen einem anderen in der Absicht rechtswidriger Zueignung weggenommen und durch dieselbe Handlung einen anderen mittels eines gefährlichen Werkzeugs mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich sowie mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung körperlich misshandelt und an der Gesundheit geschädigt, indem er in arbeitsteiligem, jeweils von eigenem Tatwillen getragenem Zusammenwirken mit BB bei beiderseitiger Kenntnis und Billigung der jeweils vom anderen geleisteten Tatbeiträge auf den Geschädigten SH zur Wegnahme in dessen Eigentum stehender Gegenstände dadurch eingewirkt hat, dass er selbst diesem mit dem beschuhten Fuß einen wuchtigen Tritt gegen den Kopf versetzt und BB sich mit dem Gesäß voran auf den Brustkorb des rücklings am Boden liegenden SH hat fallen lassen, wonach er, AA, dem Opfer das Portemonnaie samt Inhalt weggenommen und BB dessen Zigarillos und Baseball-Kappe an sich genommen hat.

140

Der von AA bei Ausführung der im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB „mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich“ begangenen Tat am Fuß getragene Turnschuh ist hier als „gefährliches Werkzeug“ im Sinne sowohl des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB als auch des § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB zu qualifizieren, weil – was AA nach den Umständen auch erkannt und in seinen Willen aufgenommen hatte – er nach der konkreten Art seiner Benutzung – dem wuchtigen Treten gegen den Kopf eines Menschen – geeignet war, erhebliche, sogar lebensbedrohliche Verletzungen, etwa Blutungen im Gehirn, herbeizuführen, weshalb die Art der Einwirkung zugleich auch als „das Leben gefährdenden Behandlung“ im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB zu bewerten ist.

141

4.)

142

Durch die nachfolgenden, unter B I. 4. festgestellten Geschehnisse vom 27.03.2011, zu denen es nach einer gewissen -  mit dem Weggehen AAs vom Opfer hinter das TÜV-Gebäude und dem Durchsuchen des erbeuteten Portemonnaies eingetretenen -  Zäsur und aufgrund eines jetzt neu gefassten Tatentschlusses gekommen ist und das deshalb eine weitere selbständige Handlung gem. § 53 StGB darstellt, hat sich der Angeklagte AA des Mordes gemäß § 211 StGB schuldig gemacht.Er hat gemeinschaftlich (§ 25 Abs. 2 StGB) mit BB einen Menschen getötet, indem er mit einem großen, schweren Holzpfosten von ca. einem Meter Länge und sechs Zentimetern Durchmesser vielfach auf den Gesichtsschädelbereich des rücklings am Boden liegenden SH eingeschlagen und diesem sodann ebenso wie BB eine Vielzahl von Tritten gegen den Oberkörper versetzt hat, wodurch der Geschädigte die in den Feststellungen im Einzelnen dargelegten Verletzungen – u.a. mit starken Blutungen einhergehende teils tiefe Platzwunden und ausgedehnte Knochenbrüche praktisch des gesamten Gesichtsschädels sowie zur Durchspießung der linken Lunge führende Rippenbrüche – erlitten hat, in deren Folge er an massivem Blutverlust in Kombination mit einer akuten Ateminsuffizienz bei Kollabierung der linken Lunge und Einatmung großer Mengen Blut verstorben ist. Der Angeklagte AA hat dabei wissentlich und willentlich den Tod SHs herbeigeführt, um diesen daran zu hindern, wegen des vorangegangenen Raub- und Körperverletzungsdelikts Strafanzeige gegen ihn und BB zu erstatten und damit im Sinne des § 211 Abs. 2 StGB in der Absicht gehandelt, eine andere Straftat zu verdecken.

143

Für seine vorstehend beschriebenen vorsätzlich und rechtswidrig begangenen Taten ist der Angeklagte AA strafrechtlich auch voll verantwortlich.

144

Anhaltspunkte dafür, dass seine Schuldfähigkeit infolge des den Tatgeschehnissen vom 27.03.2011 vorangegangenen Alkoholgenuss oder sonst durch eine seelische Störung im Sinne der §§ 20, 21 StGB aufgehoben oder auch nur erheblich vermindert gewesen sein könnte, haben sich nicht ergeben.

145

Die Kammer folgt insoweit den Ausführungen des ihr als forensisch besonders erfahren bekannten Sachverständigen Prof. Dr. med. Dipl.-Psych. ÖF, der in seinem jugendpsychiatrisch-psychologischen Gutachten zu folgendem Ergebnis gelangt ist:

146

Der Angeklagte, der in einem jetzt durchgeführten Leistungsdiagnostikum, mit dem allein die fluiden Intelligenzfaktoren gemessen worden seien, ein IQ-Äquivalent von 90 erreicht habe und bei dem in einem im Jahre 0000 durchgeführten mehrdimensionalen, auch kristallisierte Intelligenzfaktoren mitberücksichtigenden Test ein Gesamt-IQ von 70 gemessen worden sei, verfüge über eine Grenzbegabung in der intellektuellen Ausstattung. De- oder exkulpierende Faktoren im Sinne der Eingangskategorie des „Schwachsinns“ der §§ 20, 21 StGB seien aber schon wegen der Elementarität der Tatvorwürfe, des faktischen Unrechtsbewusstseins und der Tatumstände sicher auszuschließen.

147

Auch liege eine umschriebene Geistes-, Gemüts- oder Nervenerkrankung im engeren Sinne nicht vor und sei auch rekonstruktiv für die Tatzeit nicht erschließbar.

148

Anamnestisch sei davon auszugehen, dass AA im fraglichen Zeitraum einen polyvalenten Abusus von Alkohol und Drogen – THC, Amphetamin, Entaktogene, Kokain – aufgewiesen habe, ohne dass sich Anhaltspunkte für eine manifeste körperliche Abhängigkeit ergeben würden.

149

Auch hätten sich hinsichtlich der Geschehnisse in der Nacht zum 27.03.2011 keine belastbaren Hinweise für eine relevante Drogenbeeinflussung oder für eine hochgradige Berauschung AAs im Sinne einer Alkoholintoxikation (exogene Psychose) ergeben, die zu einer „krankhaften seelischen Störung“ bzw. einer „tiefgreifenden Bewusstseinsstörung“ im Sinne der §§ 20, 21 StGB hätte führen können. Mangels präziser Angaben zu den im Vorfeld der Taten konsumierten Alkoholmengen sei eine Berechnung des Blutalkoholgehalts zur Tatzeit nicht möglich.

150

Es sei aber hier aufgrund einer Vielzahl von Umständen eine höhergradige Alkoholisierung AAs auszuschließen. Gegen eine solche spreche schon die gut erhaltene Erinnerung des Angeklagten an die Ereignisse des Abends und der Nacht, die dieser sowohl im Rahmen seiner polizeilichen Vernehmungen als auch in der Hauptverhandlung detailliert habe beschreiben können. So habe er beispielsweise den für die Einkäufe bei der Firma YZ aufgewendeten Betrag von etwa 73,-- € konkret erinnert und sogar die in der Vernehmungsniederschrift enthaltene Angabe von71,-- € handschriftlich entsprechend korrigiert, ferner habe er die Tatausführung – etwa die Verwendung des zuvor am Wegesrand bemerkten, später erinnerten und von dort geholten Rundholzes und dessen Umfassung mit beiden Händen beim Schlagen – konkret beschreiben können. Auch habe er später die Zeugin KHK'in ÜS zum Fundort des Holzpfahls und der Baseballkappe des Opfers führen können.

151

Von den Zeugen ÜÜ, CD, HS und ÖÖ sei er in ihren teilweise sehr differenzierten Aussagen als lediglich „angetrunken“ beschrieben worden, auch postdeliktisch habe er nach den Bekundungen der Zeugen JK und LM keine Auffälligkeiten – etwa im Gangbild – gezeigt und auf Ansprache jeweils folgerichtig  reagiert. Die Videoaufzeichnung aus der Tankstelle lasse ebenfalls keine motorischen Störungen erkennen, so habe er sich ohne Koordinationsprobleme nach einem hinter der Tür umgefallenen Gegenstand bücken können.

152

Von einer relevanten alkoholischen Beeinflussung zur Tatzeit sei nach alledem nicht auszugehen.

153

Soweit es den psychischen Befund des Angeklagten betreffe, sei von Bedeutung, dass dieser schwierigsten sozialen Verhältnissen entstamme und unter desaströsen Entwicklungsbedingungen, die möglicherweise bereits zu einer frühkindlichen Bindungsstörung geführt hätten, aufgewachsen sei. Als äußerer, geradezu aklamatorischer Ausdruck dieser Verhältnisse sei die ab Januar 0000 in den Unterlagen des Jugendamtes beschriebene sekundäre Enkopresis diurna zu bewerten. Der Angeklagte habe früh Verhaltensauffälligkeiten gezeigt, die sich ab 0000 zunehmend verdichtet hätten. Zahlreiche Maßnahmen der Jugendhilfe sowie der Kinder- und Jugendpsychiatrie, auch geschlossene Unterbringungen sowie heilpädagogische Intensivmaßnahmen hätten die fatale dissoziale Entwicklungsgefährdung nicht stoppen können. So sei es neben wiederholten Tierquälereien zunehmend auch zu anderen schwerwiegenden kriminellen Handlungen gekommen, die wohl nur zu einem geringen Teil zur Anzeige gebracht worden seien. Auch habe der Angeklagte AA sich vermehrt dissozialen Peers – so der Hooligan- und Neonazi-Szene – angeschlossen.

154

Das fassbare Empathiedefizit und die bis dato therapierefraktäre dissoziale Verhaltensstörung führe dazu, dass bei dem Angeklagten AA eine dissoziale Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F 60.2) im statu nascendi zu diagnostizieren sei. Eine solche – systematisch unter die Eingangskategorie der „schweren anderen seelischen Abartigkeit“ im Sinne der §§ 20, 21 StGB zu fassende – Störung wirke sich aber allenfalls dann schuldmindernd aus, wenn ihr Gewicht dem einer „krankhaften seelischen Störung“ entspreche.

155

Dies sei hier nicht der Fall, denn es sei nicht ersichtlich, dass die Störung des Angeklagten Symptome aufweise, die in ihrer Gesamtheit sein Leben vergleichbar schwer und mit ähnlichen Folgen stören, belasten oder einengen wie krankhafte seelische Störungen.

156

Die Kammer hatte nach eingehender eigener Auseinandersetzung mit den Erwägungen des Sachverständigen keine Bedenken, sich den von ihm gefundenen, unter Darlegung der Anknüpfungstatsachen überzeugend begründeten Ergebnissen anzuschließen.

157

So vermag auch die Kammer nicht zu erkennen, dass die psychischen Auffälligkeiten des Angeklagten, die in der Vergangenheit etwa Ausdruck in aggressivem Verhalten gegenüber anderen Kindern und Tierquälereien gefunden und erhebliche Empathie-defizite offenbart haben, den Angeklagten in seiner gesamten Lebensführung im Alltag derart massiv beeinträchtigt und seine Handlungsmöglichkeiten eingeengt hätten, wie das bei Vorliegen einer krankhaften seelischen Störung – etwa einer Psychose – der Fall wäre.

158

Überdies ergeben sich mit Blick auf die konkrete Tatsituation in der Nacht zum 27.03.2011, in der der Angeklagte im Rahmen eines komplexen, mehraktigen Geschehensablaufes zielgerichtet vorgegangen ist und auch durch Wegwerfen der Tatwaffe und der dem Opfer gehörenden Kappe Vorsorge gegen seine Entdeckung getroffen hat, keine Hinweise darauf, dass er sein Verhalten aufgrund einer vorhandenen Persönlichkeitsstörung nicht habe steuern können.

159

Letztere Gesichtspunkte sprechen zugleich auch gegen die Annahme, der Angeklagte könnte durch den vor den nächtlichen Tatgeschehnissen genossenen Alkohol in seiner Schuldfähigkeit erheblich beeinträchtigt gewesen sein.Daneben spricht gegen eine höhergradige Berauschung das von AA kurze Zeit nach Begehung der Taten gezeigte, teilweise durch die Videoaufzeichnung an der Tankstelle dokumentierte Leistungsverhalten – so der sichere Gang, seine Fähigkeit, ohne Koordinationsstörungen Dinge vom Boden aufzuheben, die folgerichtige Reaktion auf die Anweisung des Zeugen JK, draußen zu warten, das mit dem Taxifahrer LM geführte Gespräch über die Höhe des Fahrpreises, das Lösen eines Fahrscheins für die Bahnfahrt nach M -, ferner die Erinnerung an teils kleinste Details der Tatgeschehnisse.

160

Bei Gesamtbetrachtung der vorgenannten sowie der weiteren vom Sachverständigen aufgezeigten und von der Kammer ebenfalls bedachten Gesichtspunkte ist auch nach eigener Bewertung der Kammer vom Vorliegen der Voraussetzungen für eine verminderte Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB nicht auszugehen.

161

II. (BB)

162

1.)

163

Der Angeklagte BB hat sich aus den hinsichtlich AA dargelegten Gründen (D. I. 3.), die hier entsprechend gelten und auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, durch das unter B. I. 3. festgestellte Geschehen des gemeinschaftlich (§ 25 Abs. 2 StGB) begangenen schweren Raubes gemäß § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB in Tateinheit (§ 52 StGB) mit gefährlicher Körperverletzung gemäß § 224 Abs. 1 Nrn. 2, 4 und 5 StGB schuldig gemacht.

164

Der nicht von ihm selbst, sondern von AA ausgeführte Tritt mit dem beschuhten Fuß gegen den Kopf SHs, durch den die Qualifikationstatbestände des§ 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB sowie des § 224 Abs. 1 Nrn. 2 und 5 StGB verwirklicht worden sind, ist BB, der das gesamte Vorgehen AAs einschließlich der offensichtlichen, auch für ihn trotz Alkoholisierung erkennbaren Umstände, die den Schuh am Fuß hier als gefährliches Werkzeug sowie seine konkrete Verwendung als lebensgefährdende Behandlung kennzeichnen, in seinen Willen aufgenommen und arbeitsteilig mit AA zusammengewirkt hat, als eigener Tatbeitrag gemäߧ 25 Abs. 2 StGB zuzurechnen. Auch solche qualifikationsbegründenden tatbezogenen Merkmale können grundsätzlich arbeitsteilig mit der Folge verwirklicht werden, dass sich jeder Mittäter die – wie hier – vom gemeinsamen Tatplan umfassten Beiträge der anderen als Teil seines eigenen Tuns zurechnen lassen muss (st. Rspr., vgl. BGH St 39, 236, 238 m.w.N.).

165

2.)

166

Durch das unter B. I. 4. festgestellte Geschehen, das – wie dargelegt – als weitere selbständige Handlung (§ 53 StGB) zu bewerten ist, hat sich der Angeklagte BB des Totschlags gemäß § 212 StGB schuldig gemacht. Er hat gemeinschaftlich mit AA (§ 25 Abs. 2 StGB) einen Menschen getötet, indem er in Kenntnis und mit Billigung der Aktionen AAs und zusammenwirkend mit diesem in der bereits unter D. I. 4. beschriebenen Weise auf den rücklings am Boden liegenden SH eingewirkt hat – AA durch vielfaches wuchtiges Schlagen mit dem Holzpfosten sowie beide hiernach durch vielfache heftige Tritte gegen den Oberkörper des Opfers – wodurch SH die oben im Einzelnen dargelegten, zu seinem Versterben führenden Verletzungen erlitten hat.

167

Zugunsten des Angeklagten BB geht die Kammer davon aus, dass er – anders als AA – dabei gehandelt hat, ohne Mörder zu sein. Die Kammer vermag nicht hinreichend sicher festzustellen, dass auch BB das – hier allein in Betracht kommende – Mordmerkmal des Handelns „zur Verdeckung einer anderen Straftat“ verwirklicht hat, da es - auch nach Einschätzung der Sachverständigen Dr. HA, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, - zumindest zweifelhaft erscheint, dass auch der stärker als AA alkoholisierte BB bei seiner Vorgehensweise die Gefahr einer Entdeckung der zuvor an SH verübten Raub- und Körperverletzungstat bedacht und zur Abwendung etwa daraus resultierender strafrechtlicher Konsequenzen gehandelt hat.

168

Keinen Zweifel hat die Kammer indes daran, dass BB den Tod SHs als mögliche Folge der vorgenommenen Gewalthandlungen erkannt und diesen zumindest billigend in Kauf genommen hat.

169

Die Kammer entnimmt dies der Vorgehensweise BBs, der einerseits selbst dem schmächtigen Opfer viele wuchtige Tritte gegen den Oberkörper versetzt hat und dem andererseits gemäß § 25 Abs. 2 StGB – der auch dann Anwendung findet, wenn von zwei einvernehmlich arbeitsteilig zusammenwirkenden Tätern einer den Straftatbestand des Mordes gemäß § 211 StGB und einer den des Totschlags gemäß § 212 StGB verwirklicht (vgl. BGH St 36, 231 ff. m.w.N.) – die vor seinem eigenen aktiven Eingreifen in das Tatgeschehen von AA ausgeführten Aktionen – also auch die zur Zerschmetterung nahezu des gesamten Gesichtsschädels SHs führenden Schläge mit dem Holzpfahl nach den Grundsätzen der sog. sukzessiven Mittäterschaft zuzurechnen sind, weil er diese aus nächster Nähe billigend mit angesehen, auch durch sein anschließendes eigenhändiges Eingreifen sein Einverständnis hiermit zum Ausdruck gebracht und sich der weiteren Tatausführung mit eigenen wesentlichen Beiträgen angeschlossen hat.

170

Wer gegen sein Opfer äußerst gefährliche Gewalthandlungen wie diese ausführt, der erkennt in aller Regel, dass sein Tun zum Tod des Opfers führen kann und nimmt diese tödliche Folge, da er von seinem Vorhaben trotz der Erkenntnis der Gefährlichkeit seines Tuns keinen Abstand nimmt, auch zumindest billigend in Kauf (vgl. BGH NStZ 2006, 169, 170).

171

Diesen sehr naheliegenden Schluss auf den – bedingten – Tötungsvorsatz zieht die Kammer auch unter Berücksichtigung der grundsätzlich hohen Hemmschwelle bei Tötungsdelikten (vgl. BGH StV 1982, 509; NStZ 2003, 603, 604).

172

Dass der Angeklagte BB hier die Gefahr der Tötung SHs nicht erkannt oder auch nur darauf vertraut hätte, ein solcher Erfolg werde nicht eintreten, ist nicht ersichtlich. Dafür ergeben sich weder aus dem Tatablauf einschließlich des Nachtatverhaltens noch aus seiner Person Anhaltspunkte.

173

Insbesondere bietet die Alkoholisierung BBs der Kammer keinen Anlass zu der Annahme, er könnte dadurch in seiner intellektuellen Leistungsfähigkeit in solchem Maße beeinträchtigt gewesen sein, dass er etwas derart Elementares wie den Zusammenhang zwischen den unter anderem zu gut sichtbaren, stark blutenden Gesichtsverletzungen führenden brachialen Gewalthandlungen und dem Eintritt des Todeserfolges, der sich dabei geradezu aufdrängen musste, verkannt haben könnte.

174

Die Kammer folgt insoweit auch der Bewertung der Sachverständigen Dr. HA, die – wie unten noch im Einzelnen auszuführen sein wird – zu dem Ergebnis gelangt ist, es müsse bei BB angesichts der von den Zeugen beschriebenen motorischen und neurologischen Ausfälle (Torkeln und Lallen) zwar vom Vorliegen einer schon als mittelgradig zu bewertenden Alkoholintoxikation ausgegangen werden, die u.a. mit einer Beeinträchtigung von Bewusstsein, Denken und Wahrnehmen einhergehe. Diese habe ihn zwar möglicherweise an der Erfassung komplexerer Sachverhalte gehindert, seine intellektuellen Fähigkeiten hätten aber ohne weiteres ausgereicht, die Gefährlichkeit der Gewalthandlungen und die naheliegende Möglichkeit, dass der Geschädigte daran versterben könne, zutreffend einzuschätzen.

175

Hinweise darauf, dass die Erkenntnisfähigkeit des Angeklagten BB etwa durch einen – über das gewöhnlich bei der Vornahme derartiger Handlungen vorkommende Maß hinaus – bestehende affektive Erregung beeinträchtigt gewesen wäre, haben sich ebenfalls nicht ergeben.

176

Dass der Angeklagte BB den möglichen Tod SHs nicht nur erkannt, sondern auch – im Sinne des voluntativen Vorsatzelementes – gebilligt hat, lässt sich im Übrigen insbesondere daraus ersehen, dass er sich nach Abschluss der Tathandlungen nicht um sein lebensgefährlich verletztes Opfer bemüht, sondern zunächst den Tatort verlassen hat und später sogar nochmals – quasi als Affirmation des vorangegangenen Tuns – mit AA dorthin zurückgekehrt ist, nicht etwa um zu helfen, sondern um sich Gewissheit über den Tod SHs zu verschaffen.

177

Schließlich hat er auch beim Zusammentreffen mit dem Zeugen LM kurz nach der Tat keine Anzeichen von innerer Aufgewühltheit oder gar Erschütterung zu erkennen gegeben.

178

Dies alles lässt den Schluss darauf zu, dass BB mit bedingtem Tötungsvorsatz gehandelt hat.

179

Bei der Begehung beider vorstehend genannter Straftaten hat der Angeklagte BB auch rechtswidrig und schuldhaft gehandelt; seine Schuldfähigkeit war indes gemäß § 21 StGB erheblich vermindert.

180

Die Sachverständige Dr. HA, deren Ausführungen die Kammer sich anschließt, ist in ihrem fachpsychiatrischen Gutachten insoweit zu folgender Einschätzung gelangt:

181

Bei dem Angeklagten BB sei eine leichtgradige Intelligenzminderung (ICD-10: F 70.0) zu diagnostizieren, die ihn jedoch nicht daran hindere, Recht und Unrecht zu unterscheiden und auch nach dieser Erkenntnis zu handeln.

182

Anhaltspunkte für das Vorliegen einer schweren hirnorganischen Beeinträchtigung oder dementiellen Entwicklung seien nicht erkennbar, auch keine Hinweise für ein amnestisches Syndrom, ein Korsakow-Syndrom mit Konfabulationen, Gedächtnislücken oder anderen auffallenden kognitiven Einschränkungen, wie sie nach langjährigem exzessiven Alkoholkonsum vorliegen könnten. Eine geistige Behinderung, die unter das Eingangsmerkmal des „Schwachsinns“ der §§ 20, 21 StGB zu fassen wäre, liege sicher nicht vor.

183

Anhaltspunkte dafür, dass die Tat im Zustand tiefgreifender Bewusstseinsstörung begangen worden sein könnte, hätten sich nicht ergeben.

184

Der Alkoholkonsum des Angeklagten BB erfülle nach den diagnostischen Leitlinien der ICD-10 die sichere Diagnose einer schweren Abhängigkeit. Es bestehe seit vielen Jahren ein starker Wunsch oder eine Art Zwang Alkohol zu konsumieren. Es bestehe eine verminderte Kontrollfähigkeit bezüglich des Beginns, der Beendigung und der Menge des Konsums. Es zeigten sich körperliche Entzugssymptome bei Beendigung oder Reduktion des Konsums, wenn auch in ungewöhnlich milder Form für die Dauer der Abhängigkeit. Nachweislich zeige sich eine Toleranzentwicklung und Erhöhung der Dosis über die Jahre. Es zeige sich ferner eine fortschreitende Vernachlässigung anderer Interessen zugunsten des Substanzkonsums und es werde ein anhaltender Substanzkonsum trotz Nachweises eindeutig schädlicher Folgen betrieben. Durch den langjährigen Substanzkonsum sei es zu einer Einengung auf bestimmte inhaltliche Themen gekommen. Diagnostisch sei deshalb von einer langjährigen Alkoholabhängigkeit (ICD-10: F 10.21) auszugehen, die systematisch dem Merkmal der „schweren anderen seelischen Abartigkeit“ im Sinne der §§ 20, 21 StGB zuzuordnen sei.

185

Auch wenn genaue Angaben zu den Trinkmengen am Abend des 26.03.2011 fehlten und eine Rückrechnung von dem am 27.03.2011 um 19:55 Uhr gemessenen Blutalkoholwert von 0,60 ‰ wegen des langen zeitlichen Abstandes zur Tat von ca. 19 Stunden und des zudem von BB behaupteten Nachtrunks nicht sinnvoll erscheine, müsse hier aufgrund der eigenen Angaben des Angeklagten BB sowie der Bekundungen der in der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen davon ausgegangen werden, dass der Angeklagte BB zur Tatzeit in forensisch relevanter Weise alkoholisiert gewesen sei. Unter Berücksichtigung der Angaben der Zeugen sei davon auszugehen, dass bei dem Angeklagten BB zur Tatzeit eine mittelgradige Alkoholintoxikation vorgelegen habe. Diese sei gekennzeichnet durch das Vorliegen erkennbarer Zeichen, die auf den vier Achsen 1. neurologische Ausfälle, 2.akutes hirnorganisches Achsensyndrom, 3. affektives Achsensyndrom und 4. Verhaltensänderung bemerkbar wären. Neurologische Zeichen könnten z.B. Beeinträchtigungen von Sprache, Gleichgewichtssinn und Feinmotorik sein. Mit dem Begriff „akutes hirnorganisches Achsensyndrom“ sei eine Beeinträchtigung von Bewusstsein, Denken und Wahrnehmung gemeint. Es finde sich ab einer mittelgradigen Berauschung eine schrittweise Beeinträchtigung der Denkvorgänge mit Einschränkung der gedanklichen Vielfalt, einer Neigung zu Wiederholungen, einer eingeschränkten Auffassungsfähigkeit, einer eingeschränkten Anpassung an äußere Vorgaben und einer Verlangsamung der Denkabläufe. Ferner finde sich eine merkbare Einschränkung der zielsicheren und gleichzeitig umfassenden Erkenntnis der Umgebung. Das affektive Achsensyndrom zeichne sich aus durch euphorische und missmutig reizbare oder depressive Verstimmung. Teilweise könnten diese Zustände im raschen Wechsel auftreten. Es handele sich bei einer Alkoholintoxikation des genannten Grades um eine exogene Psychose, die unter das Eingangsmerkmal der „krankhaften seelischen Störung“ der §§ 20, 21 StGB zu fassen sei. Es sei davon auszugehen, dass dies zu einer gewissen Enthemmung, also einer Verminderung der Fähigkeit, Tatanreizen zu widerstehen, geführt habe, bei dem Angeklagten BB also die medizinischen Voraussetzungen einer erheblich verminderten Steuerungsfähigkeit im Sinne des § 21 StGB sicher vorgelegen hätten.

186

Von einer Aufhebung der Steuerungsfähigkeit sei hingegen sicher nicht auszugehen. Dagegen spreche zum Einen bereits die außergewöhnlich starke Alkoholgewöhnung des Angeklagten, die sich u.a. daraus ersehen lasse, dass er ausweislich der beiden ihm am Abend des 27.03.2011 nach seiner Festnahme entnommenen Blutproben in nur dreißig Minuten 0,14 ‰ abgebaut habe. Zudem habe er im Rahmen seiner durch Vernehmung des Zeugen KHK FÄ in die Hauptverhandlung eingeführten polizeilichen Vernehmung ebenso wie im Rahmen der Anhörung durch den Ermittlungsrichter durchaus zahlreiche Details des Abends und auch des Tatgeschehens erinnern können und habe nach dem Tatgeschehen seine Fähigkeit zum folgerichtigen Handeln unter anderem dadurch offenbart, dass er – wie durch die Videoaufzeichnung dokumentiert – als Ausdruck einer gewissen Resthöflichkeit seine zuvor auf dem Kopf getragene Kapuze abgenommen habe, bevor er den Zeugen JK angesprochen habe.

187

Den von der Sachverständigen Dr. HA gefundenen Ergebnissen schließt sich die Kammer an. Insbesondere mit Blick auf die Bekundungen der Zeugen CD, ÖÖ, JK und LM, die übereinstimmend den Angeklagten BB als erheblich alkoholisiert beschrieben und anschaulich über Auffälligkeiten im Gangbild bzw. – LM – Schwierigkeiten beim Einsteigen in das Taxi berichtet haben, geht auch die Kammer davon aus, dass der Angeklagte im Zeitpunkt der Taten in solchem Maße unter Alkoholeinfluss gestanden hat, dass hierdurch seine Steuerungsfähigkeit im Sinne des § 21 StGB erheblich vermindert gewesen ist. Andererseits sieht auch die Kammer keine durchgreifenden Anhaltspunkte dafür, dass seine Schuldfähigkeit im Sinne des § 20 StGB aufgehoben gewesen sein könnte.

188

Dagegen spricht das jedenfalls in großen Teilen erhaltenen Erinnerungsvermögen des langjährig alkoholgewöhnten Angeklagten BB, der sich im Rahmen seiner durch Vernehmung des Zeugen KHK FÄ in die Hauptverhandlung eingeführten Beschuldigtenvernehmung noch an Details des Abends – etwa die Umstände des Diebstahls der 190,-- € und sogar die im Fernsehen angeschaute Sendung –  erinnern und hier ebenso wie insbesondere auch im Rahmen seiner richterlichen Vernehmung Teile des Tathergangs und des weiteren Verlaufs der Nacht wiederzugeben vermochte. Hinzu kommt dass er sich nach Tatbegehung auf Anraten AAs – folgerichtig – der SH weggenommenen Baseballkappe entledigt hat und er auch noch in der Lage gewesen ist, mit AA mehrere Bahnfahrten zu unternehmen.

189

E.

190

I.

191

Der Angeklagte AA war zur Tatzeit 00 Jahre alt und damit Heranwachsender im Sinne des § 1 Abs. 2 JGG. Seine Taten beurteilt die Kammer nach den für Jugendliche geltenden Vorschriften, weil sie – in Übereinstimmung mit der Jugendgerichtshilfe und der Bewertung des Sachverständigen Prof. Dr. ÖF – angesichts des durch hochproblematische familiäre Verhältnisse geprägten und auch von mangelnder Ernsthaftigkeit in Bezug auf schulische und berufliche Anforderungen gekennzeichneten Lebensweges des Angeklagten letztlich nicht auszuschließen vermag, dass bei ihm – noch durch Nachreifung behebbare – Reifeverzögerungen vorliegen, aufgrund derer er zur Zeit seiner Taten nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung noch einem Jugendlichen gleichgestanden hat (§ 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG).

192

Bei der Bestimmung von Art und Maß der zu verhängenden Rechtsfolge berücksichtigt die Kammer:

193

1.Der Angeklagte ist unter außerordentlich schwierigen, ihn seit frühester Kindheit belastenden familiären Bedingungen aufgewachsen und hat schon seit dem Kindergartenalter sich stetig verschlimmernde massive Verhaltensauffälligkeiten gezeigt, dem die mit seiner Erziehung überforderten Eltern nicht entgegenzuwirken vermochten. Nach Trennung der Eltern ist er zwischen beiden hin und her geschoben worden und hat letztlich den größten Teil seines Lebens ohne haltgebende familiäre Strukturen in verschiedenen Jugendhilfeeinrichtungen verbracht. Zur Tatzeit hat er unter desolaten Bedingungen und in äußerst beschränkten finanziellen Verhältnissen auf der Straße gelebt.  Er leidet unter einer dissozialen Persönlichkeitsstörung, die zwar seine Schuldfähigkeit nicht im Sinne des § 21 StGB beeinträchtigt hat, die aber gerade auch wegen des damit einhergehenden Mangels an Empathiefähigkeit und vor dem Hintergrund seiner bescheidenen intellektuellen Ausstattung normgerechtes Verhalten erschweren mag. Auch mag der am Abend des 26.03.2011 genossene Alkohol – wenngleich dieser ebenfalls nicht zu einer erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB geführt hat – zu einer gewissen Enthemmung des Angeklagten geführt haben.

194

Zugutezuhalten ist AA auch, dass er sich nach erfolgter Festnahme sogleich zu den – spontan verübten und inzwischen geraume Zeit zurückliegenden – Taten vom 26.3. und 27.03.2011 bekannt, sich im Rahmen seiner polizeilichen Vernehmungen nicht nur zu den äußeren Abläufen, sondern auch zu seiner Motivlage umfassend eingelassen und sein Geständnis auch in der Hauptverhandlung im Wesentlichen wiederholt hat.

195

Hinsichtlich des begangenen schweren Raubes muss der geringe Wert der Beute– ca.  7,-- E, Zigarillos und Baseball-Kappe – strafmildernd Berücksichtigung finden, ebenso ist zu bedenken, dass auch der durch den vorangegangenen Diebstahl am Abend des 26.03.2011 erlangte Geldbetrag – 190,-- € - nicht sehr hoch gewesen ist.

196

Soweit es die im Februar 0000 zum Nachteil SHs begangene Körperverletzung betrifft, wirkt sich strafmildernd aus, dass diese Tat vergleichsweise geringfügige Verletzungsfolgen nach sich gezogen hat.

197

Zugunsten AAs ist weiter zu berücksichtigen, dass er sich schon geraume Zeit in Untersuchungshaft befindet, die von jungen Menschen erfahrungsgemäß besonders belastend erlebt wird, ihn die hier erstmals gegen ihn erkannte und gleich sehr hohe Jugendstrafe empfindlich trifft und damit zu rechnen ist, dass er als Erstverbüßer durch den langen Freiheitsentzug in besonderer Weise zu beeindrucken ist.

198

Strafschärfend fällt demgegenüber ins Gewicht, dass der strafrechtlich – auch wegen Raubes –  bereits in Erscheinung getretene, bislang allerdings nur geringfügig vorbelastete Angeklagte AA als Initiator der gesamten Geschehnisse vom 27.03.2011 zunächst den Anstoß zur Begehung des Raubdelikts gegeben, dabei in eigener Person durch den mit seinem beschuhten Fuß geführten Tritt gegen den Kopf des ihm und BB körperlich weitunterlegenen Opfers das Qualifikationsmerkmal des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB verwirklicht, zugleich selbst zwei Unrechtsalternativen der tateinheitlich begangenen gefährlichen Körperverletzung - § 224 Abs. 1 Nrn. 2 und 5 StGB – erfüllt und auch noch ein drittes qualifizierendes Merkmal - § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB – durch das gemeinschaftliche Vorgehen mit BB verwirklicht hat.

199

Vor allem aber belastet ihn die in der Tötung SHs zutage getretene erhebliche kriminelle Energie, die darin zu sehen ist, dass AA eigenhändig mit einem großen schweren Holzpfosten derart heftig auf das Gesicht des schon reglos am Boden liegenden Opfers eingeschlagen hat, dass er hierdurch praktisch dessen gesamten Gesichtsschädel zerschmettert und ihm schlimmste, stark blutende und das Opfer bis zur Unkenntlichkeit entstellende Verletzungen beigebracht hat. Selbst nach Zersplittern des Holzes hat er nicht von SH abgelassen, sondern diesen – nunmehr gemeinsam mit BB – so massiv mit Fußtritten traktiert, dass ihm zahlreiche Rippenbrüche und ein Bruch des Brustbeins zugefügt worden sind. Auch hat er nach der Tat keinerlei Erschütterung gezeigt, sondern mit Bedacht auf seine und BBs Täterschaft hindeutende Spuren beseitigt und seine rohe, erbarmungslose und rechtsfeindliche Gesinnung noch dadurch manifestiert, dass er mit BB zum Tatort zurückgekehrt ist und dort so lange abgewartet hat, bis der nur noch röchelnde SH keine Atemgeräusche mehr hat hören lassen.

200

Schließlich hat AA sich auch nach seiner Inhaftierung nicht beanstandungsfrei verhalten, sondern in der Untersuchungshaft zweimal Anlass zu disziplinarischen Maßnahmen – darunter einmal wegen Tätlichkeiten gegenüber einem Mitgefangenen – gegeben.

201

2.

202

Die Abwägung aller vorgenannten Umstände ergibt zunächst, dass das der Tötung SHs vorangegangene Raub- und Körperverletzungsdelikt (B.I.3.)keinen minder schweren Fall der jeweils verletzten Strafvorschriften darstellt.

203

Dieser Prüfung bedarf es unbeschadet der Regelung des § 18 Abs. 1 Satz 3 JGG, nach welcher die Strafrahmen des allgemeinen Strafrechts bei Anwendung des Jugendstrafrechts nicht gelten. Denn die Frage, ob Umstände gegeben sind, die bei einem Erwachsenen das Vorliegen eines minder schweren Falles begründet hätten, hat auch für die Bemessung der jugendstrafrechtlichen Sanktionen Bedeutung, weil darin die gesetzliche Bewertung des Tatunrechts zum Ausdruck kommt. Das hat in vergleichender Parallelwertung zu geschehen (vgl. BGH StV 1986, 304).

204

Minder schwere Fälle in diesem Sinne sind dann anzunehmen, wenn sich im Rahmen einer Gesamtwürdigung aller maßgeblichen Umstände, die in objektiver und subjektiver Hinsicht die jeweilige Tat und die Person des Täters kennzeichnen, in wertender Betrachtung für jeden der verwirklichten Tatbestände ergibt, dass das jeweilige Tatbild vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle in einem Maße abweicht, dass die Anwendung eines nach der jeweiligen Strafvorschrift zur Verfügung stehenden Ausnahmestrafrahmens für minder schwere Fälle geboten erscheint (vgl. BGH NStZ-RR 2001, 215).

205

Dies ist hier nicht der Fall. Zwar liegen durchaus beachtenswerte Strafmilderungsgesichtspunkte – so insbesondere das Geständnis des noch jungen, in schwierigen Verhältnissen aufgewachsenen, durch eine dissoziale Persönlichkeitsstörung belasteten, durch Alkoholgenuss bei Begehung der schon geraume Zeit zurückliegenden Taten in gewisser Weise enthemmten Angeklagten – vor. Ihre kennzeichnende Prägung erhalten die Tatgeschehnisse aber durch das massive Vorgehen zweier Angeklagter gegen ein ihnen körperlich weit unterlegenes Opfer, in dessen Rahmen AA die wesentlichen – auch zur Verwirklichung gleich mehrerer Qualifikationsmerkmale führenden – Tatbeiträge in eigener Person geleistet hat.

206

Diese gewichtigen Straferschwernisgründe lassen die Annahme sowohl eines minder schweren Falles des schweren Raubes nach § 250 Abs. 3 StGB als auch eines minder schweren Falles der gefährlichen Körperverletzung nach § 224 Abs. 1 StGB nicht zu.

207

3.

208

Die Abwägung aller vorangestellten Strafzumessungskriterien ergibt sodann, dass die Schuld des Angeklagten so schwer wiegt, dass nach § 17 Abs. 2 JGG unter diesem Gesichtspunkt Jugendstrafe erforderlich und auch erzieherisch geboten ist. Dabei bemisst sich die Schuldschwere nicht vorrangig aus dem Gewicht der Tat, dass die Schwere des Unrechts, nicht die der Schuld wiedergibt, sondern aus der persönlichkeitsbegründenden Beziehung des Angeklagten zu seiner Tat (vgl. BGH NStZ 1989, 522). Entscheidend ist die innere Tatseite, d.h. inwieweit sich die charakterliche Haltung und die Persönlichkeit sowie die Tatmotivation des Jugendlichen in vorwerfbarer Schuld niedergeschlagen haben. Der äußere Unrechtsgehalt ist nur insofern von Belang, als aus ihm Schlüsse auf die Persönlichkeit des Täters und die Höhe der Schuld gezogen werden können (vgl. BGH NStZ-RR 2001, 215).

209

Das bedeutet hier: Der Angeklagte hat – bei orientierendem Vergleich zwei bei einem Erwachsenen jeweils mit hohen aus dem Strafrahmen des § 250 Abs. 2 StGB bzw. dem des § 211 StGB zu ahndende Verbrechen mit erheblichem Unrechtsgehalt begangen, deren Initiator er war und zu denen er eigenhändig – wie dargelegt – jeweils ganz wesentliche Beiträge geleistet hat. Dies zeigt nicht nur hohes Unrecht, sondern auch schwere persönliche Schuld auf, der erzieherisch nur durch die Verhängung einer Jugendstrafe angemessen begegnet werden kann.

210

Die Verhängung von Jugendstrafe ist im Übrigen auch deshalb geboten, weil in den gravierenden Taten des schon vorbelasteten Angeklagten schädliche Neigungen im Sinne des § 17 JGG, d.h. solche Anlage- oder Erziehungsmängel, die ohne längere Gesamterziehung des Täters die Gefahr der Störung der Gemeinschaftsordnung durch weitere – nicht unerhebliche – Straftaten begründen, hervorgetreten sind.

211

4.

212

Die Höhe der wegen der Taten konkret zu verhängenden Jugendstrafe bestimmt die Kammer unter wertender Gesamtbetrachtung aller zuvor dargestellten Umstände, unter denen die Kammer einerseits den strafmildernden Faktoren – so dem Geständnis des noch jungen, unter einer dissozialen Persönlichkeitsstörung leidenden, zur Tatzeit unter schlechten sozialen Bedingungen in beengten finanziellen Verhältnissen lebenden, nicht ausschließbar in gewissem Maße alkoholbedingt enthemmten, schon lange in Untersuchungshaft befindlichen und als Erstverbüßer besonders strafempfänglichen Angeklagten – besonderes Gewicht beimisst, andererseits aber auch dem hohen Handlungsunrecht und dem Maß der persönlichen Schuld des Angeklagten AA, das insbesondere in der Tötung SHs, die von AA initiiert und besonders geprägt ist durch die dem Opfer eigenhändig von AA versetzten zahlreichen massiven und zur Zertrümmerung des gesamten Gesichtsschädels führenden, ein hohes Maß an Unbarmherzigkeit und rechtsfeindlicher Gesinnung offenbarenden Schläge mit dem Holzpfahl.

213

Nach alledem hält die Kammer hier eine nur knapp unter der möglichen Höchststrafe von zehn Jahren liegende Jugendstrafe von neun Jahren und sechs Monaten für den gerechten Schuldausgleich, aber auch für erzieherisch geboten, um dem in den Taten zutage getretenen erheblichen erzieherischen Nachholungsbedarf des Angeklagten AA Rechnung zu tragen.

214

II.

215

Bei der Bemessung der gegen den zur Tatzeit erwachsenen Angeklagten BB zu verhängenden Strafen geht die Kammer von folgenden Erwägungen aus:

216

1.

217

Zwar ist der Angeklagte BB zunächst in geordneten Verhältnissen aufgewachsen, jedoch ist sein gesamter Lebensweg schon seit seinem 00. Lebensjahr durch den übermäßigen, sich stetig steigernden Konsum von Alkohol bestimmt. Seine ohnehin aufgrund einer leichten Intelligenzminderung problematisch verlaufene schulische Ausbildung ist hierdurch weiter erschwert worden, sodass er einen Schulabschluss nicht hat erreichen können. Auch ist es ihm nicht gelungen, beruflich Fuß zu fassen. Seit seinem 00. Lebensjahr hat er außerhalb üblicher Wertesysteme auf der Straße gelebt und ist immer stärker der Alkoholsucht verfallen, die zuletzt seinen gesamten Tagesablauf bestimmt hat. Es mag sein, dass ihm hierdurch sowie auch aufgrund seiner beengten finanziellen Verhältnisse normgerechtes Verhalten schwerer gefallen ist als  anderen. Auch vor Begehung der ihm hier zur Last liegenden Taten hatte er Alkohol konsumiert, wodurch es zu einer erheblichen Verminderung seiner Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB gekommen ist.

218

In die Geschehnisse hat er sich von AA hineinziehen lassen und sich spontan zur Mitwirkung an den Taten entschlossen, zu denen er jeweils geringere eigenhändige Beiträge als AA geleistet hat.

219

Soweit es die Tat B. I. 3. betrifft ist auch ihm der geringe Wert der Beute – ca. 7,-- € Bargeld, Zigarillos und Baseballkappe – zugutezuhalten.

220

Für den Angeklagten spricht ferner, dass er sich in der Hauptverhandlung – durch Abgabe einer Verteidiger-Erklärung – ebenso wie in seinen polizeilichen Vernehmungen teilweise geständig eingelassen und auch die ihm von AA im Übrigen zugeschriebenen Handlungen nicht in Abrede gestellt, sondern sich insoweit auf Erinnerungslücken berufen hat. Er bedauert sein Fehlverhalten glaubhaft und hat sich in seinem letzten Wort bei den Angehörigen des Opfers für das ihnen zugefügte Leid entschuldigt. Auch zeigt er sich – erstmals – therapiebereit, um so der Begehung weiterer  schwerer Straftaten entgegenzuwirken. Auch er ist schon durch längeren Vollzug von Untersuchungshaft belastet. Die Verhängung einer hohen Freiheitsstrafe trifft auch ihn, der zwar schon mehrfach – auch wegen kleinerer Körperverletzungsdelikte – in Erscheinung getreten, bisher aber nur mit Geldstrafe belegt worden ist, besonders hart und dürfte ihn erheblich beeindrucken. Auch ist er gerade mit Blick auf die bestehende Suchtproblematik als besonders haftempfindlich anzusehen.

221

Strafschärfend wirkt sich hingegen auch bei dem Angeklagten BB die Intensität der kriminellen Handlungen aus, zu denen es gekommen ist, nachdem er erst ca. drei Wochen zuvor aus der Haft – wenn auch nur nach Verbüßung einer Ersatzfreiheitsstrafe – entlassen worden war.

222

Zu bedenken ist dabei, dass durch die Tat B. I. 3., zu der BB mit dem Sichfallenlassen auf den Oberkörper des Opfers einen erheblichen eigenen Beitrag geleistet hat, zugleich zwei Straftatbestände verwirklicht und bei der neben dem schweren Raub verübten gefährlichen Körperverletzung gleichzeitig drei Qualifikationsmerkmale – wenngleich zwei davon nicht eigenhändig von BB – erfüllt worden sind. Den Angeklagten BB belastet ebenfalls die ganz erhebliche kriminelle Energie, die – wie dargelegt – in den zum Tode des zwei schwergewichtigen Angreifern körperlich hoffnungslos unterlegenen SH führenden, besonders rohen und sich über mehrere Minuten hinziehenden Gewalthandlungen zum Ausdruck gekommen ist, wobei die Kammer einerseits bedenkt, dass BB hierzu durch das – gemeinsam mit AA - vielfache Eintreten auf das Opfer gewichtige eigene Beiträge geleistet hat, andererseits aber nicht verkennt, dass er die eine besondere Brutalität offenbarenden Schläge mit dem Holzpfahl nicht eigenhändig geführt hat.

223

2.

224

Diese vorangestellten Gesichtspunkte sind sämtlich bereits bei der Strafrahmenwahl von Bedeutung, für die eine umfassende Würdigung aller für die Wertung der jeweiligen Tat und des Täters in Betracht kommenden Umstände erforderlich ist.

225

Bei wertender Gesamtbetrachtung aller bereits erörterten Zumessungsgründe stellt sich auch bei BB keine der begangenen Taten als sogenannter minder schwerer Fall der jeweils verletzten Strafvorschriften dar, denn weder bei der Tat zu B. I. 3. noch bei der Tat zu B. 1. 4. weicht das gesamte Tatbild vom Durchschnitt gewöhnlich vorkommender Fälle so sehr ab, dass die Anwendung eines Ausnahmestrafrahmens geboten wäre.

226

Für die Tat zu B. I. 3. ist von Bedeutung, dass sich der teilweise geständige, reuige, durch lange Untersuchungshaft und die Aussicht auf eine hohe Haftstrafe belastete, besonders strafempfängliche Angeklagte BB spontan zu der von AA initiierten Tat hat hinreißen lassen. Das Gesamtgewicht der Tat wird aber dadurch charakterisiert, dass das kleine und schmächtige Opfer zwei ihm körperlich weit überlegenen Angreifern ausgesetzt gewesen ist, die – bei allerdings gegenüber AA vergleichsweise geringeren Beiträgen BBs – zwei Straftatbestände – den des schweren Raubes und zugleich den der gefährlichen Körperverletzung bei gleichzeitiger Erfüllung dreier Qualifikationsmerkmale – begangen haben. Dies lässt in der Gesamtbetrachtung ein Überwiegen strafmildernder Gesichtspunkte nicht feststellen und schließt die Anwendung sowohl des Ausnahmestrafrahmens des § 250 Abs. 3 StGB als auch die Annahme eines minder schweren Falles der gefährlichen Körperverletzung nach § 224 Abs. 1 StGB aus.

227

An dieser Bewertung hält die Kammer auch bei nochmals besonderer Berücksichtigung des Umstandes fest, dass der Angeklagte BB im Zeitpunkt der Taten alkoholbedingt vermindert schuldfähig gewesen ist. Dabei ist der Kammer bewusst, dass schon das Vorliegen eines vertypten Milderungsgrundes – hier des § 21 StGB – für sich allein oder mit sonstigen – hier den vorerörterten – Milderungsgründen zur Annahme eines minder schweren Falles führen kann (BGHR StGB § 30 Abs. 1 Satz 2 Strafrahmenwahl 2 minder schwerer Fall). Auch bei dieser nochmaligen Betrachtung, bei der die Kammer auch die zu Lasten des Angeklagten berücksichtigten Umstände im Einzelnen an seinem Zustand und der enthemmenden Wirkung des Alkohols misst, geben hier die strafmildernden Gesichtspunkte der Tat ihr kennzeichnendes Gepräge nicht.

228

Soweit es den Totschlag (B. I. 4.) betrifft, liegen zunächst die speziellen Voraussetzungen des § 213 Alt. 1 StGB für die Annahme eines minder schweren Falles nicht vor. Auch hält die Kammer einen sonstigen minder schweren Fall des Totschlags nach § 213 Alt. 2 StGB nicht für gegeben. Bei der auch hier vorzunehmenden Gesamtbewertung aller Umstände, die unter dem Aspekt der Schuld dem konkreten Fall sein Gepräge geben (vgl. BGH NStZ 1984, 118) überwiegen die bereits oben aufgezeigten mildernden Gesichtspunkte – so etwa das von Reue getragene Teilgeständnis des schon seit langer Zeit sozial randständig in schlechten finanziellen Verhältnissen lebenden, besonders strafempfindlichen Angeklagten, der sich als Mitläufer spontan zur Tat hat hinreißen lassen – weder für sich betrachtet noch in der vorzunehmenden Gesamtschau mit dem auch hier zu beachtenden vertypten Milderungsgrund des § 21 StGB. Denn diesen stehen gewichtige Straferschwernisgründe entgegen, so die erhebliche Intensität der Tatausführung, in deren Rahmen zwei kräftige und schwergewichtige Männer über den Zeitraum von mehreren Minuten in einem mehraktigen Geschehen auf das ihnen hoffnungslos unterlegene Opfer eingewirkt und diesem zuerst – BB allerdings nicht eigenhändig – durch mehrfaches Schlagen mit einem Holzpfahl den gesamten Gesichtsschädel zertrümmert, ihm stark blutende, ihn bis zur Unkenntlichkeit entstellende Gesichtsverletzungen beigebracht und dann noch beide gemeinsam vielfach auf ihn eingetreten, ihm nahezu alle Rippen und das Brustbein gebrochen haben. Dies alles lässt ein solches Maß an Erbarmungslosigkeit und rechtsfeindlicher Gesinnung erkennen, dass – auch wenn die Kammer die alkoholbedingte Enthemmung BBs bei der Bewertung der strafschärfenden Faktoren mitberücksichtigt – ein beträchtliches Überwiegen der Strafmilderungsgründe nicht erkennbar und für die Annahme eines minder schweren Falles des Totschlags kein Raum ist.

229

Die Kammer entnimmt nach alledem die zur Ahndung der Taten des Angeklagten BB zu verhängenden Einzelstrafen jeweils dem Regelstrafrahmen der verletzten Strafvorschriften.

230

3.

231

Bei der Bemessung der gegen BB wegen der Tat zu B. I. 3. zu verhängenden Strafe legt die Kammer den zur Ahndung des schweren Raubes vorgesehenen – hier im Vergleich zu § 224 Abs. 1 StGB die konkret schwerste Strafe androhenden – Strafrahmen des § 250 Abs. 2 StGB zugrunde, den sie unter erneuter Gesamtwürdigung aller bereits genannten für und gegen BB sprechenden Umstände gemäߧ 21 StGB i. V. m. § 49 Abs. 1 StGB mildert.

232

Innerhalb des so gemilderten Strafrahmens erwägt die Kammer wiederum die vorerwähnten Strafzumessungsfaktoren und misst dabei den mildernden Gesichtspunkten besonderes Gewicht bei. Unter Berücksichtigung einerseits aller bereits aufgezeigten Milderungsgründe – insbesondere des Teilgeständnisses, des gezeigten Bedauerns, des Zeitablaufs seit der Tat und der seither erlittenen Untersuchungshaft, der hohen Haftempfindlichkeit, der gegenüber AA untergeordneten Rolle BBs bei geringeren in eigener Person vorgenommenen Tatbeiträgen und des Umstandes, dass er in einem seine Schuldfähigkeit vermindernden Zustand gehandelt hat – und bei Abwägung mit den Straferschwernisgründen – so dem tateinheitlichen Verwirklichen zugleich zweier Straftatbestände bei gleichzeitiger Erfüllung dreier Qualifikationsmerkmale der gefährlichen Körperverletzung zum Nachteil eines körperlich kleinen und schmächtigen, ihnen chancenlos ausgelieferten Opfers, hält die Kammer zur Ahndung dieser Tat eine Freiheitsstrafe von vier Jahren für zur Einwirkung auf BB erforderlich, aber auch ausreichend.

233

4.

234

Die gegen BB wegen des unter B. I. 4. festgestellten Totschlags zu verhängende Einzelstrafe entnimmt die Kammer dem Regelstrafrahmen des § 212 StGB, den sie ebenfalls nach wertender Betrachtung aller bereits erörterten Umstände gemäß § 21 StGB i. V. m. § 49 Abs. 1 StGB mildert.

235

Innerhalb des gemilderten Strafrahmens würdigt die Kammer alle vorangestellten Strafzumessungsfaktoren erneut, wobei sie auch hier den strafmildernden Umständen besonderes Gewicht beimisst.

236

Bei Würdigung sämtlicher bereits dargelegter, auch hier geltender Strafmilderungsgründe einschließlich des Umstandes, dass der Angeklagte BB in einem seine Schuldfähigkeit erheblich vermindernden Zustand gehandelt hat, sowie unter Beachtung des – bereits ausführlich dargelegten – hohen Unrechtsgehaltes der sich über einen längeren Zeitraum in einem mehraktigen Geschehen erstreckenden massiven – allerdings nur teilweise von BB in eigener Person ausgeführten Gewalthandlungen, die von erheblicher Brutalität gekennzeichnet waren und durch die dem Opfer eine Vielzahl schlimmster Verletzungen zugefügt worden ist, hält die Kammer eine Freiheitsstrafe von acht Jahren für den gerechten Schuldausgleich sowie zur Einwirkung auf den Angeklagten BB geboten.

237

5.

238

Bei der nach den §§ 53, 54 StGB zu bildenden Gesamtstrafe würdigt die Kammer erneut alle angeführten in der Person des Angeklagten und in den Taten liegenden, für die Strafzumessung bedeutsamen Faktoren zusammenfassend. Unter Berücksichtigung insbesondere auch des Umstandes, dass der Angeklagte beide hier zur Verurteilung gelangten Taten in engem zeitlichem, örtlichem und situativem Zusammenhang begangen hat, er wie dargelegt durch die erstmals gegen ihn erkannte hohe Freiheitsstrafe besonders belastet und vor dem Hintergrund der bestehenden Suchtproblematik in erhöhtem Maße haftempfindlich ist, und bei Abwägung mit allen übrigen bereits genannten Strafzumessungsgesichtspunkten erscheint der Kammer eine durch maßvolle Erhöhung der Einsatzstrafe (acht Jahre Freiheitsstrafe) gebildete Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren als zur Einwirkung auf den Angeklagten BB erforderlich und ausreichend sowie auch als gerechter und in einem angemessenen Verhältnis zu der gegen AA nach Jugendrecht unter erzieherischen Gesichtspunkten Monaten erkannten Jugendstrafe stehender Schuldausgleich.

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6.

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Die auch insoweit durch die Sachverständige Dr. HA beratende Kammer sieht zudem Anlass, gemäß § 64 StGB die Unterbringung des Angeklagten BB in einer Entziehungsanstalt anzuordnen. Der Angeklagte, der unter einer langjährigen Alkoholabhängigkeit leidet und damit den Hang hat, alkoholische Getränke im Übermaß zu sich zu nehmen, hat die hier zur Verurteilung gelangten rechtswidrigen Taten– wie dargelegt – bei Vorliegen einer zur Verminderung seiner Schuldfähigkeit nach

241

§ 21 StGB führenden akuten mittelgradigen Alkoholintoxikation und damit im Rausch begangen.

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Auch besteht die Gefahr, dass er infolge seines Hanges weitere erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird. Die Sachverständige Dr. HA hat insoweit ausgeführt, es bedürfe einer Behandlung der Alkoholabhängigkeit, um zu verhindern, dass der Angeklagte nach seiner Haftentlassung auch in Zukunft wieder alkoholrückfällig und – etwa aus einer Eskalation in einem risikobehafteten Umfeld – wiederum Taten von ähnlicher Gefährlichkeit wie die hier in Rede stehenden begehen werde.

243

Dieser Bewertung schließt sich die Kammer an und bedenkt dabei auch, dass der Angeklagte in der Vergangenheit ebenfalls schon durch unter Alkoholeinfluss begangene Straftaten – Körperverletzung und  Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte –  aufgefallen ist und auch hiermit zumindest eine gewisse erhöhte Bereitschaft zu gewalttätigem Verhalten nach Alkoholkonsum offenbart hat.

244

Mit Blick darauf, dass der Angeklagte, der bislang noch nie den Versuch einer stationären Alkoholentwöhnungsbehandlung unternommen hat, in der Hauptverhandlung Einsicht in die Behandlungsbedürftigkeit seiner Sucht zu erkennen gegeben und sich therapiewillig gezeigt hat, hält die Kammer in Übereinstimmung mit der Sachverständigen auch die nach § 64 StGB erforderliche Erfolgsaussicht des Maßregelvollzuges für gegeben.

245

Da die Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt hier neben einer zeitigen Freiheitsstrafe von über drei Jahren angeordnet wird, hat die Kammer bestimmt, dass ein Teil der Strafe vor der Maßregel zu vollziehen ist (§ 67 Abs. 2 Satz 2 StGB). Diesen Teil der Strafe hat die Kammer nach § 67 Abs. 2 Satz 3 StGB unter Berücksichtigung des Umstandes, dass es nach Einschätzung der Sachverständigen einer mindestens einjährigen, sehr viel wahrscheinlicher aber zweijährigen Therapiedauer bedarf, mit zwei Jahren und sechs Monaten so bemessen, dass nach seiner Vollziehung und einer anschließenden Unterbringung eine Entscheidung nach § 67 Abs. 5 Satz 1 StGB – d.h. eine Aussetzung der Vollstreckung des Strafrestes zur Bewährung nach Erledigung der Hälfte der Strafe – möglich ist.

246

F.

247

Die Entscheidung über die Kosten und Auslagen beruht auf den §§ 74 JGG, 465, 472 StPO.

248

EE Richterin am LandgerichtFF Richter am LandgerichtGG Richterin am Landgericht
249

Ausgefertigt

250

CC, Justizamtsinspektorin

251

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle.