Vorteilsannahme: 25%-Rabatt für privaten Hausbau eines Baudezernenten (§ 331 StGB)
KI-Zusammenfassung
Ein kommunaler Baudezernent ließ über einen Mitarbeiter des Hochbauamts Heizungs- und Sanitärarbeiten an seinem Privathaus durch eine städtisch beauftragte Firma ausführen und erhielt einen pauschalen Nachlass von 25 %. Streitpunkt war, ob der Rabatt als Vorteil i.S.d. § 331 StGB im Hinblick auf das Amt angenommen wurde. Das LG Düsseldorf bejahte dies, weil der Angeklagte spätestens bei der Rechnungsstellung erkannte, dass der Nachlass ohne Rechtsanspruch auch zur „Klimapflege“ und zur Sicherung städtischer Aufträge gewährt wurde. Er wurde wegen Vorteilsannahme zu 90 Tagessätzen verurteilt.
Ausgang: Angeklagter wegen Vorteilsannahme (§ 331 Abs. 1 StGB) zu 90 Tagessätzen Geldstrafe verurteilt.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Rabatt auf eine private Leistung kann ein Vorteil i.S.d. § 331 Abs. 1 StGB sein, wenn er dem Amtsträger ohne Rechtsanspruch gewährt und von diesem als amtsbezogen erkannt wird.
Für den Tatbestand der Vorteilsannahme genügt es, dass der Vorteil im Hinblick auf die Dienstausübung gewährt wird; ein konkretes pflichtwidriges Handeln oder eine konkrete Gegenleistung ist nicht erforderlich.
Ein Zusammenhang mit der Dienstausübung kann auch dann vorliegen, wenn der Amtsträger die Vergabe öffentlicher Aufträge nicht selbst entscheidet, aber aufgrund seiner Stellung dienstlich Einfluss nehmen oder Empfehlungen aussprechen kann.
Die Annahme eines Vorteils setzt zumindest voraus, dass der Amtsträger erkennt, dass die Vergünstigung nicht marktüblich bzw. nicht sozialadäquat ist und (auch) seiner Amtsstellung wegen gewährt wird.
Bei der Bewertung der Vorteilsdimension kann auf den gewährten prozentualen Nachlass abgestellt werden, wenn die Vereinbarung als Pauschalpreis ausgestaltet ist und eine stundenweise Nachkalkulation die Sicht des Empfängers nicht trifft.
Tenor
Der Angeklagte wird auf seine Kosten wegen Vorteilsannahme zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 120,00 Euro verurteilt
Gründe
I.
Der heute 53-jährlge Angeklagte wurde in ~~, (heute Stadtteil von ~~) als jüngstes von 4 Kindern geboren. Er wuchs bis zu seinem 15. Lebensjahr im Haushalt seiner Eltern auf, bis seine Mutter, die als Hausfrau tätig war, und drei Monate später sein Vater, der zuletzt in den Hüttenwerken Rheinhausen am Hochofen gearbeitet hat, versterben. Der Angeklagte zog sodann zu seiner 14 Jahre älteren Schwester nach ~~.
Der Angeklagte besuchte keinen Kindergarten. Er wurde 1966 in der Grundschule in Rumeln-Kaldenhausen eingeschult und besuchte dort im Anschluss bis zur 10. Klasse das Gymnasium. Nach dem Tod der Eltern wechselte er auf das Gymnasium in ~~ und machte dort 1979 sein Abitur. Danach ging er zur Bundeswehr und studierte im Anschluss daran in Dortmund Raum- und Umweltplanung mit dem Schwerpunkt Städtebau. Nach dem Abschluss absolvierte er ein Städtebauliches Referendariat in Köln und arbeitete als Geschäftsführer in einem Planungsbüro.
Im Jahr 1991 wurde er zunächst Bauamtsleiter in -- (--)/ --, 2 Jahre später übernahm er dort die Stelle als erster Beigeordneter und stellvertretender Bürgermeister. Diese Positionen übte er 9 Jahre aus, bis er am 01.04.2002 Beigeordneter als Dezernent für das Bauwesen in -- wurde. Am 15.12.2009 wurde er für eine zweite Amtszeit gewählt. •
Zurzeit ist der Angeklagte wegen des vorliegenden Strafverfahrens vom Dienst suspendiert. Er hat die Besoldungsstufe B 3 mit einem Verdienst von ca. 7.000,00 EUR brutto, netto ca. 5.400,00 Euro, welches aufgrund der Suspendierung auf 4.400,00 Euro netto gekürzt wurde.
Der Angeklagte hat 2 erwachsene Söhne im Alter von 25 und 21 Jahren aus seiner am 08.05.2002 geschiedenen ersten Ehe. Seit dem 05.12.2003 ist er mit seiner jetzigen Ehefrau verheiratet.
Der Angeklagte leistet für seine beiden Kinder insgesamt 800,00 Euro Unterhalt.
II.
1. Organisation und Aufgabenbereiche Dezernat für Bauwesen
Zum Dezernat für das Bauwesen gehörten zum Zeitpunkt der Wahl des Angeklagten fünf Ämter mit insgesamt ca. 250 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, unter anderem das Hochbauamt, dessen Leiter der Zeuge Bb war. Der Angeklagte ist als Dezernent Bindeglied zwischen den einzelnen Ämtern seines Bereichs einerseits und zwischen Politik und Verwaltung andererseits.
Entsprechend einer Dienstanweisung des Bürgermeisters der Stadt -- regeln die Fachämter die Auftragsvergabe in eigener Zuständigkeit. Bis zu einem Auftragswert von 5.000,00 Euro können die Sachbearbeiter der einzelnen Ämter selbstständig Aufträge erteilen.
Zwischen 5.000,00 und 25.000,00 Euro Auftragswert muss zusätzlich der Amtsleiter abzeichnen, erst ab einem Auftrag von mehr als 25.000,00 Euro muss auch der Dezernent den Auftrag genehmigen. Rechnungen über 5:000,00 Euro prüft zudem das Rechnungsprüfungsamt, unter 5.000,00 Euro hingegen nur stichprobenartig.
Auszahlungsanordnungen werden bis zu einem Betrag von 5.000,00 Euro ausschließlich von dem Amtsleiter verfügt, nachdem der Sachbearbeiter die Rechnungen als sachlich und rechnerisch richtig gezeichnet hat.
Rechnungen unter 5.000,00 Euro bekommt der Dezernent nicht zu sehen.
Die Stadt -- hat darüber hinaus seit Anfang 2008 für Aufträge über 5.000,00 Euro eine sogenannte Zentrale Vergabeverwaltung (im Folgenden; ZW) als Abteilung im Rechtsamt eingerichtet, in der die Auswahl der Firmen stattfindet, die an Ausschreibungen beteiligt werden. Der Sachbearbeiter - beispielsweise ,im Hochbauamt - macht insoweit Vorschläge, welche Firmen um ein Angebot gebeten werden sollen und gibt diese an die ZW, die Firmen hinzunehmen oder herausnehmen kann. Bei Aufträgen unter 5.000,00 Euro finden - nach Auswahl durch den Sachbearbeiter im Fachamt - nur Stichproben durch die ZW statt.
Zwischen dem Angeklagten und den Mitarbeitern des Hochbauamtes gab es jedenfalls ein Gespräch über die private Beauftragung von Firmen, die auch für die Stadt arbeiten.
2. Machenschaften des Hochbauamt-Mitarbeiters XX
Am 05.05.2010 wurde bei der Stadt -- ein Betrugsskandal öffentlich, wonach der damalige Hochbauamt-Mitarbeiter XX in großem Umfang gemeinsam mit dem Zeugen ZZ als Geschäftsführer der YY Rechnungen fingiert hatte, die einen Betrag von 5.000,00 Euro nicht überschritten. XX war dabei die treibende Kraft und verfügte auch über Blankogeschäftspapier der Firma YY.
Das Geld, das die Stadt -- der Firma YY auf die Scheinrechnungen zahlte, händigte der Geschäftsführer der YY, der Zeuge ZZ, dem Mitarbeiter XX wieder aus, der dem Zeugen ZZ immer wieder kleinere Auszahlungen aus den erschlichenen Einnahmen zukommen ließ. XX hatte aufgrund einer Liste mit Verbindlichkeiten der YY, die ZZ ihm regelmäßig aushändigen musste, einen genauen Überblick über diese und konnte so großen Druck auf den Zeugen ZZ ausüben, indem er ihn mit seinem Wissen um die Scheinrechnungen in Kenntnis der Umstände, dass ZZs YY nahezu insolvent war und sich nur mit Aufträgen und Scheinaufträgen der Stadt „über Wasser halten konnte“, erpresste. Die YY erzielte zu dieser Zeit ca. 90 % ihrer Einnahmen durch städtische Aufträge; zum einen durch Zahlungen, die sie von XX aus den Scheinrechnungen erhielt und auch aus tatsächlichen Aufträgen, die sie ebenfalls von XX und auch von weiteren Mitarbeitern des Hochbauamtes erhielt. Auch bei den tatsächlichen Aufträgen, die ZZ von XX erhielt, wurde er von diesem teilweise im Preis gedrückt, d.h. er erbrachte zum Teil Leistungen, die unter Wert bezahlt wurden.
ZZ hatte geplant noch so lange mit XX „zusammen zu arbeiten“ bis die Schulden der YY getilgt waren.
Insgesamt entstand der Stadt -- infolge des Betrugsskandals ein Gesamtschaden in Höhe von ca. 2,7 Mio. Euro. XX galt bis dahin - dies wusste auch der Angeklagte - als sehr zuverlässiger, fleißiger und korrekter Mitarbeiter, „pingelig bis zum Umfallen“.
3. Verhältnis des Angeklagten zu XX und der YY
Das Verhältnis vom Angeklagten zu dem Mitarbeiter XX war ein rein dienstliches Verhältnis. Der Mitarbeiter XX, dessen Büroräume sich in einem anderen Gebäude ca. 1 km von den Büroräumen des Angeklagten entfernt befanden, suchte den Angeklagten gelegentlich - ca. 1 bis 4 mal im Monat - in seinem Büro auf, jedoch nicht häufiger als andere Mitarbeiter des Hochbauamtes in vergleichbarer Stellung wie XX.
Die Firma YY war dem Angeklagten - vor seiner Beauftragung dieser (wird in Folgenden noch ausgeführt) - bekannt. Er wusste um den Umstand, dass diese auch für die Stadt -- arbeitet, ging allerdings nur von 2 bis 3 Aufträgen pro Jahr aus.
4. Umstände des Zustandekommens des Vertrages mit der Firma YY und Rechnungssteilung
Im Dezember 2007 begann der Angeklagte mit der Planung seines Hauses -- in --, wobei der Wunsch des Angeklagten war, sein Haus ohne externe Bauleitung zu errichten, mit Firmen, die selbstständig und zuverlässig arbeiten. Sein Ziel war es, so klimaneutral wie möglich zu bauen und zu heizen. Zur Umsetzung wandte er sich an den Mitarbeiter des Hochbauamtes XX. Diesem schilderte er sein Vorhaben, zeigte ihm entsprechende Planungsunterlagen und fragte, was XX davon halte und ob er jemanden kenne, der die Arbeiten zuverlässig ausführen könne. XX schlug die Firma YY vor. Der Angeklagte übergab XX seine Planungsunterlagen und sagte dann, dass diese ihm ein Angebot machen sollen. XX erklärte, dass er den Geschäftsführer der YY ohnehin gleich treffen würde und ihm dann sagen werde, dass er ein Angebot für den Angeklagten erstellen soll.
Einige Tage später fand der Angeklagte ein auf dem Geschäftspapier der YY erstelltes Angebot vom 21.02.2008 (Angebotsnummer 27003010) - welches der Zeuge ZZ nicht, mutmaßlich hingegen der Mitarbeiter XX erstellt hatte - auf seinem Schreibtisch vor, welches zuvor bei seiner Sekretärin abgegeben worden war. Das Angebot enthielt im Wesentlichen Pauschalpreise für die entsprechend der Planung des Angeklagten durchzuführenden Sanitär - (Position 1) und Heizungsarbeiten (Position 2), für die Wärmepumpe, Solaranlage und Zubehör (Position 3) sowie Edelstahl-Kamin und Zubehör (Position 4), meist ohne Angaben zu den zu verbauenden Materialien, Herstellern und Fabrikaten (zum Beispiel beim Hersteller der WC-Anlagen und der Waschtisch- und Dusch-Anlage, hier insbesondere bei dem Hersteller des
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WCs, der Waschtischarmatur, Duschtasse, Badewanne). Im Übrigen wurde auf die Netto-Summe ein Nachlass von 25 % gewährt. Der Gesamtbetrag belief sich auf 28.264,58 Euro brutto.
Der Angeklagte nahm handschriftlich an dem Angebot einige Änderungen vor und wandte sich dann wieder an den Mitarbeiter XX, der zusagte noch mal mit ZZ zu sprechen.
In der Folgezeit lag dann ein zweites Angebot (Angebotsnummer 28089704) bei dem Angeklagten auf dem Schreibtisch, dessen genaues Erstellungsdatum nicht mehr festgestellt werden konnte, wobei nur hinsichtlich weniger Punkte Änderungen zum vorherigen Angebot erfolgt sind und im Wesentlichen auf dieses Bezug genommen wurde. Hinzugekommen sind unter anderem unter Position 6 verschiedene „in Abzug zu bringende Leistungen“ in Höhe von insgesamt 2.600,00 Euro. Auf die Gesamtsumme - wobei die in Abzug zu bringenden Leistungen nicht abgezogen wurden - wurde ein Rabatt in Höhe von 25 % auf den Netto-Preis gewährt. Der Gesamt-Brutto-Betrag belief sich danach auf 34.765,33 Euro. Der Angeklagte konnte das Angebot in der Folgezeit nicht mehr auffinden.
Verhandlungen zwischen dem Angeklagten und dem Zeugen ZZ fanden nicht statt. Alternativangebote holte der Angeklagte nicht ein.
XX zitierte den Zeugen ZZ zwischenzeitlich in sein Büro und erklärte diesem, dass er den „Bau VV“ zu machen habe. XX gab dem Zeugen ZZ vor, was dieser im Großhandel bestellen sollte; über das, was der Zeuge ZZ für die Arbeiten erhalten sollte, wurde nicht gesprochen. Der Zeuge ZZ bestellte in der Folgezeit trotzdem die von XX vorgegebenen Materialien und Anlagen bei der Firma LL, die einen Nachlass von 38 % gewährte.
Der Angeklagte nahm das • zweite Angebot gegenüber dem Geschäftsführer der YY ZZ telefonisch an.
Zwischen Mai und Anfang September 2008 erledigte die Firma YY verschiedene Heizungs- und Sanitärarbeiten am Haus des
Angeklagten. Anfang September 2008 wurde das Haus bezogen, wobei die Firma TT noch einige Restarbeiten zu erledigen hatte. Der Angeklagte erinnerte den Zeugen ZZ mehrfach, Rechnungen für die Arbeiten zu erstellen.
Die Rechnungsstellung erfolgte durch den Zeugen ZZ ausweislich der Rechnung mit der Nr. 8031201 unter dem 03.12.2008, wobei in der Rechnung auf die beiden Angebote, insbesondere auf das erste mit der Nummer 27003010 auch hinsichtlich der (knappen) Beschreibung (Fabrikate, Hersteller, zu verbauende Materialien) der einzelnen Produkte und einzubauenden Einrichtungsgegenstände, Bezug genommen wurde. Ausweislich der Rechnung wurden dem Angeklagten für die durchgeführten Arbeiten insgesamt 38.547,75 Euro netto in Rechnung gestellt. In dieser Summe sind insgesamt 2.600,00 Euro Eigenleistungen für die Lieferung und Montage von Elektromaterialien, Elektromontagen und WT-Anlage, die der Angeklagte selbst vorgenommen hat, inbegriffen - d.h. noch nicht in Abzug gebracht worden. Auf die Gesamtsumme wurde ein Nachlass von 25 % gewährt und im Anschluss die Eigenleistungen in Höhe von 2.600,00 Euro abgezogen. Auf diesen Netto-Betrag in Höhe von 26.243,31 Euro, ergab sich bei Hinzurechnung der gesetzlichen Mehrwertsteuer, eine Gesamtstumme von 31.229,54 Euro, die der Angeklagte an die Firma YY am 15.12.2008 zahlte.
Den Anweisungen XX folgend wurde die Rechnung durch den Zeugen ZZ mehrfach geschrieben und abgeändert. Dieser gab auch den Nachlass in Höhe von 25 % und die Berücksichtigung der Eigenleistungen vor.
ZZ und seine Mitarbeiter führten die Arbeiten und Rechnungsstellung wie erfolgt aus, da XX sie dazu bestimmt hatte und es - aufgrund der Abhängigkeit zu XX - „Alltag“ für ZZ war, „für XX auf Zuruf zu arbeiten“, aber auch weil sich ZZ für die Firma YY weitere Aufträge seitens der Stadt -- erhoffte, die nicht von XX kamen, denn gerade auf diese Aufträge - bei denen die Firma auch einen Gewinn machen konnte und nicht von XX „gedrückt“ wurde - war er als Geschäftsführer der Firma angewiesen, um die von ihm avisierte Schuldenfreiheit der YY zu erreichen.
Wenn dem Angeklagten auch die konkreten „Absprachen“ und die betrügerischen Verwicklungen zwischen XX und ZZ unbekannt waren, so erkannte er anhand der Umstände des Vertragsschlusses, anhand der wenig aussagekräftigen Angebote und spätestens anhand der durch ZZ ausgestellten Rechnung, dass ihm aufgrund seiner Stellung als Baudezernent ein Nachlass gewährt wurde, der jedenfalls auch auf „allgemeine Klimapflege“ gerichtet war und nahm diesen an. Ihm war dabei klar, dass er auf einen Nachlass in dieser Höhe keinen Rechtsanspruch hatte.
5. Weiterer Verlauf des Verfahrens
Der Angeklagte zeigte die Beauftragung der Firma YY nach Bekanntwerden des Betrugsskandals um XX und die Firma YY zunächst dem Bürgermeister am 10.05.2010 und sodann auch der Staatsanwaltschaft gegenüber am 14.05.2010 an. Am 17.05.2010 erfolgte eine Prüfung der Rechnung der Firma YY durch den von der Stadt beauftragten Sachverständigen UU, der in diesem Verfahren als Sachverständiger und Zeuge vernommen wurde. Dieser kam in seinem Gutachten zu dem Ergebnis, dass ein Rabatt oder Nachlass in Höhe von 25 % auf sämtliche Positionen nicht marktüblich sei und dass sämtliche Arbeiten und Leistungen - unter Berücksichtigung der seitens des Angeklagten erbrachten Leistungen - einen Wert von 38.320,38 Euro haben.
Am 24.05.2010 hat der Bürgermeister der Stadt -- das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte gegen den Angeklagten verfügt. Der Angeklagte stellte daraufhin 2 Tage später einen sog. Selbstreinigungsantrag und beantragte ein Disziplinarverfahren gegen sich selbst, welches im Juni 2010 eingeleitet wurde. Ein Eilverfahren gegen das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte gewann der
Angeklagte am 22.10.2010. Kurz darauf wurde er vom Dienst suspendiert. Die Suspendierung dauert noch an.
III.
Die Feststellungen beruhen auf der Einlassung des Angeklagten, soweit dieser gefolgt werden konnte und den übrigen ausweislich des Protokolls erhobenen Beweisen.
1.
Die Feststellungen zur Person (I.) beruhen auf den Angaben des Angeklagten, ebenso die Angaben zu Organisation und Aufgabenbereichen im Dezernat für Bauwesen und die Handhabung im Vergabeverfahren (II.1.), welche die Zeugen bb, der Leiter des Hochbauamtes, und die Zeugin aa, damalige Leiterin des Rechtsamtes, so bestätigt haben. Dass - mindestens - ein Gespräch mit Mitarbeitern hinsichtlich der Vergabe von privaten Aufträgen an Unternehmen, die auch für die Stadt arbeiten, stattgefunden hat, hat der Angeklagte erklärt. Dem ist die Kammer insoweit ebenfalls gefolgt.
Die Feststellungen zu den Einzelheiten des Betrugsskandals (11.2.) beruhen ebenfalls auf den Angaben des Angeklagten. Insoweit hat der Zeuge ZZ, der als Geschäftsführer der YY in diesen verwickelt war, die Angaben des Angeklagten ergänzt und nähere Einzelheiten, insbesondere zu der Ausgestaltung seines Verhältnisses zu XX und zu der von XX aufgebauten Drucksituation, mitgeteilt. Zudem hat der als Zeuge vernommene Kriminalhauptkommissar XY ergänzende Angaben zu den Ermittlungen zum Betrugsskandal gemacht.
Soweit Feststellungen zum Verhältnis des Angeklagten zu XX und zur YY (11.3.) getroffen wurden, hat die Kammer ebenfalls die Angaben des Angeklagten zugrunde gelegt. Die Zeuginnen cc und dd, die im Vorzimmer des Angeklagten tätig sind, haben insoweit die Aussage des Angeklagten dahingehend bestätigt, dass das Verhältnis vom Angeklagten zu XX sich von den anderen Mitarbeitern des
Hochbauamtes nicht unterschieden hätte. Er sei nicht häufiger als andere vorbeigekommen und die Gespräche hätten auch nicht länger gedauert. Es sei ihrer Wahrnehmung nach ein rein kollegiales und dienstliches Verhältnis - keine Freundschaft - gewesen.
2.
Die objektiven Umstände hinsichtlich des Zustandekommens des Vertrages mit der YY (II.4.) und die sonstigen objektiven Feststellungen hat der Angeklagten wie festgestellt geschildert - soweit er an ihnen beteiligt war.
Er hat insoweit erklärt, dass er XX von seinen energetischen Plänen in Kenntnis gesetzt habe und diesen gefragt habe - da er als sehr zuverlässiger und korrekter Mitarbeiter bekannt gewesen sei - welche Firma er für die beabsichtigten Arbeiten empfehlen könne. XX habe daraufhin die YY ins Spiel gebracht. Er habe dann gesagt, dass die YY ihm ein Angebot erstellen solle und XX habe erklärt, er würden denen das mitteilen, weil er den Geschäftsführer der YY am selben Tage ohnehin noch treffen würde. Die Planungsunterlagen habe er dem XX dafür übergeben. In der Folgezeit sei bei ihm ein Angebot der YY abgegeben worden, an welchem er einige Änderungen vorgenommen habe. Daraufhin habe er sich wieder an XX gewandt, der - nach seiner Einschätzung - wieder zum Geschäftsführer der YY Kontakt aufgenommen habe und später habe er ein weiteres Angebot vorgefunden. Dieses habe er telefonisch gegenüber ZZ angenommen.
Die Einzelheiten der Angebote, insbesondere die einzelnen Positionen und Preise ergeben sich aus den urkundlich ein geführten Angeboten. Dass es sich bei dem in dem mit in roter Schrift mit „Entwurf' bezeichneten Schreiben im Beweismittelordner um das zweite Angebot handelt, steht zum einen fest aufgrund der Aussage des ZZ, der auf Vorhalt des Schreibens ausgesagt hat, dass das Schreiben sei, das er von XX zur Erstellung der Rechnung erhalten habe. Zum anderen stimmt auch die Angebotsnummer überein mit der Angebotsnummer auf der in Rechnung vom 03.12.2008 Bezug genommen wird. Dass das Datum, auch ausweislich der Rechnung, nicht mit dem dort angegeben Datum übereinstimmt, vermag an dieser Auffassung nichts zu ändern.
Dass tatsächlich nicht ZZ für die YY die beiden Angebote erstellt hat, sondern wohl XX, hat die Vernehmung des Zeugen ZZ ergeben. Dieser hat insoweit nachvollziehbar geschildert, dass er erst von dem Auftrag „VV“ erfahren habe, als er von XX ins Büro gerufen worden sei und dieser ihm gesagt habe, dass er das machen solle. Da XX - nach den Angaben des Zeugen ZZ - auch über Geschäftspapier von der YY verfügte, war es diesem auch möglich nach außen offiziell wirkende Angebote der YY zu erstellen. Auch im Rahmen des großen Betrugsskandals bediente sich XX häufiger des Blankogeschäftspapiers der YY, das er besaß.
Die übrigen objektiven Feststellungen zum Zustandekommen des Vertrages beruhen auf den glaubhaften Angaben des Zeugen ZZ. Dieser hat nachvollziehbar und widerspruchsfrei geschildert, wie es zum Vertragsverhältnis mit dem Angeklagten gekommen ist und wie er von XX mit dem „Bau VV“ betraut wurde. Der Zeuge hat ohne Belastungstendenz gegenüber dem Angeklagten beschrieben, dass er sich in einem Abhängigkeitsverhältnis zu XX befunden habe und dass dieser ihn erpresst habe. Er könne sich nicht vorstellen - dies hat der Zeuge auch bereits bei allen polizeilichen Vernehmungen, die insoweit durch Vernehmung der Vernehmungsbeamten Kriminalhauptkommissar XY und Kriminalhauptkommissar YX eingeführt wurden, ausgesagt -, dass der Angeklagte mit XX gemeinsame Sache mache. Die beiden würden nicht miteinander harmonieren.
Der Zeuge ZZ erklärte ebenfalls, dass er im Großhandel - bei der Firma LL - entsprechende Bestellungen der einzubauenden Gegenstände aufgegeben habe. Er habe da „auf Zuruf“ von XX gehandelt. Dass der Firma YY von der Firma LL ein Nachlass von 38 % eingeräumt wurde, hat der Zeuge ebenfalls erklärt; zudem ergibt er sich aus den urkundlich eingeführten Rechnungen der Firma KK.
Die Rechnungsstellung vom 03.12.2008 erfolgte hingegen durch den Zeugen ZZ. Dieser hat dazu konstant im Rahmen aller
Vernehmungen ausgesagt, dass die dem Angeklagten übergebene Rechnung von ihm nach den Vorgaben des XX erstellt worden sei. Insoweit hat der Zeuge ZZ - eingeführt in die Hauptverhandlung durch die Vernehmung des Kriminalhauptkommissars YX - bei der ersten Vernehmung bei der Polizei am 18.06.2010 angegeben, dass er die Rechnung nach den schriftlichen Vorgaben XX erstellt habe. Im Rahmen seiner zweiten Vernehmung - dazu hat Kriminalhauptkommissar XY in der Hauptverhandlung Abgaben gemacht - hat ZZ hingegen erklärt, die Rechnung habe er von XX abgeschrieben, sie habe noch mal geschrieben werden müssen mit Rabatt und dem Abzug von Eigenleistungen. '
In der Hauptverhandlung erklärte der Zeuge dazu, dass er die Rechnung selbst geschrieben habe. Er habe die Angebote erhalten und habe die Rechnung mehrfach schreiben müssen, bis sie den Vorstellungen XX entsprochen habe, aufgrund der zunächst fehlenden Eigenleistungen habe er eine weitere Rechnung schreiben müssen.
Die einzelnen Positionen und Preise, die Berechnung des Rabatts und die Berücksichtigung der Eigenleistungen sowie der Zahlungsvermerk über die erfolgte Zahlung durch den Angeklagten ergeben sich jeweils aus der urkundlichen eingeführten Rechnung.
Der Zeuge ZZ hat auch Angaben zu seiner Motivation für die Durchführung der Arbeiten und der Rechnungsstellung gemacht.
Der Zeuge hat insoweit ausgesagt, dass ihm nichts anderes übrig geblieben sei, als den Auftrag anzunehmen. Er sei ihm finanziell nicht gut gegangen und er habe die Hoffnung gehabt, so überleben zu können. Er sei aufgrund seiner Abhängigkeit von XX erpresst worden und habe noch so lange mit XX „arbeiten“ wollen, bis er seine Schulden abgebaut habe, dies sei so mit seinem Steuerberater abgesprochen gewesen. Dann habe er zur Staatsanwaltschaft gehen wollen. XX sei über eine Liste mit Verbindlichkeiten, die er regelmäßig an diesen habe aushändigen müssen, immer genauestens über die aktuelle finanzielle Situation der YY informiert gewesen. Diese erhalte 90 % ihrer Aufträge von der Stadt.
Auf Nachfrage erklärte der Zeuge zunächst weiter, dass es bei der Auftragsübernahme nicht darum gegangen sei, die Aufträge bei der Stadt zu halten, da die Firma YY ja insoweit mit dem Angeklagten nichts zu tun gehabt habe und von diesem auch keine Aufträge bekommen habe. So habe er auch mit dem Angeklagten nicht verhandelt, es sei alles über XX gelaufen.
Auf weitere Nachfrage erklärte der Zeuge, dass er schon auch weitere Aufträge von der Stadt hat haben wollen und aus diesem Grund die Frage, dass er auch deswegen das „Projekt VV“ habe machen wollen, bejahen könne. Dies müsse im Lichte der Abhängigkeit zu XX gesehen werden. Aber er sei auch aufgrund der finanziellen Situation der YY auf die Aufträge von anderen Mitarbeitern des Hochbauamtes angewiesen, die er durchaus ebenfalls erhalten habe. Dies ist für die Kammer insoweit nachvollziehbar und vom Zeugen schlüssig damit begründet worden, dass die Aufträge von anderen Mitarbeitern der Stadt für ihn sogar umso bedeutender seien, da hier die Firma für ihre Arbeit reell bezahlt worden sei, er als Geschäftsführer nicht einen Teil an XX habe zahlen oder Leistungen unter Wert habe verkaufen müssen und somit die Schulden der Firma weiter habe abbauen können.
3.
Der Angeklagte hat sich hinsichtlich des subjektiven Tatvorwurfs wie folgt eingelassen: Es sei für ihn damals nicht erkennbar gewesen, dass der Mitarbeiter XX gemeinsam mit der Firma YY kriminell gehandelt habe. Er habe sich bei der Auswahl auf das fachmännische Urteil des XX verlassen und ihm insoweit vertraut. Heute würde er sich nicht mehr allein auf die Empfehlung verlassen und die Angebote aufbewahren.
Er habe gewusst, dass die Firma YY für die Stadt arbeite und habe auch selber bereits Aufträge für diese unterschrieben. Er sei jedoch davon ausgegangen, dass sie nur 2- bis 3-mal im Jahr für die Stadt -- tätig werde. Wenn er gewusst hätte, dass die Firma so viel für die Stadt arbeite, dann hätte er diese nicht beauftragt. Er habe sich diese Frage auch gestellt, die Firma YY nicht zu beauftragen, aber da diese als korrekt und gut bekannt sei, habe er sich keine Gedanken darüber gemacht, dass da etwas schief gehen würde. Wenn er von den „krummen Sachen“ etwas gewusst hätte, hätte er sie sicherlich nicht beauftragt. Um den Preis sei es ihm nicht gegangen. Ihm sei auch die Affinität des XX zur Firma YY nicht bekannt gewesen, auch andere hätten die YY beauftragt.
Er gehe zudem davon aus, dass der von ihm an die YY bezahlte Betrag in dem Rahmen liege, der für jeden anderen Dritten - auch im privaten Geschäftsverkehr - auch erzielbar gewesen wäre. Er sei nicht davon ausgegangen, dass die Arbeiten der YY mit seiner Dienstausübung in irgendeinem Zusammenhang stehen. Er sei nicht davon ausgegangen, dass ihm Vorteile als Äquivalent für eine Dienstausübung gewährt werden sollten, es habe auch keinen Anlass für eine solche Vorteilsgewährung gegeben und er habe auch keinen Vorteil gewollt.
Die Einlassung des Angeklagten ist jedenfalls teilweise - bei Betrachtung der Gesamtumstände - widerlegt. Ein grundsätzliches Problembewusstsein bezüglich der Beauftragung von Firmen, die auch für die Stadt arbeiten, lag bei dem Angeklagten bereits ausweislich seiner Einlassung vor, auch hat er überlegt, die Firma YY deswegen nicht zu beauftragen. Ebenso bewertete der Angeklagte die private Beauftragung von Firmen, die häufiger und nicht nur gelegentlich für die Stadt arbeiten noch kritischer. Insoweit geht die Kammer davon aus, dass der Angeklagte die konkrete Beauftragung und Entgegennahme der Leistungen kritisch geprüft hat und ihm auch die Umstände - aus denen die Kammer auf den subjektiven Tatbestand schließt - nicht verborgen geblieben sind.
Die Kammer schließt insbesondere aus den folgenden Umständen, dass der Angeklagte spätestens bei der Rechnungsstellung durch den Zeugen ZZ erkannte, dass er hier eine Rechnung mit einem Rabatt erhielt, welcher ihm - entgegen jeglicher geschäftlicher Gepflogenheiten - zumindest auch aufgrund seiner Stellung als Baudezernent bei der Stadt -- gewährt wurde mit dem Ziel der „Klimapflege“ und der Schaffung allgemeinen Wohlwollens im Rahmen der Dienstausübung.
So haben bereits die Umstände des Vertragsschlusses einen dienstlichen Bezug, den der Angeklagte bewusst wählte: er wandte sich an den ihm nur kollegial bekannten Mitarbeiter im Hochbauamt XX und fragte diesen, ob er einen Firma kenne, die seine Vorstellungen umsetzten könne. Dies bejahend, überließ er sodann XX seine Planungsunterlagen und die weitere Umsetzung. XX setzte sich - aus Sicht des Angeklagten, der die Verwicklungen und hierarchischen Verhältnisse zwischen XX und ZZ nicht kannte - mit der YY in Verbindung und erstellte ein Angebot, welches der Angeklagten auf seinem dienstlichen Schreibtisch vorfand. Er ging dabei davon aus, dass ZZ dieses Angebot für die YY erstellt hat. Nichtsdestotrotz wählte er, zur Mitteilung von Änderungswünschen, wieder den Weg über den Hochbauamt-Mitarbeiter XX, der sich wieder - aus Sicht des Angeklagten - an die YY wandte. Der Angeklagte fand sodann erneut auf seinem dienstlichen Schreibtisch ein Angebot vor. Bis dahin hatte er mit einem Mitarbeiter der YY noch nicht gesprochen, sondern die gesamte Abwicklung über XX laufen lassen. Obwohl XX für den Angeklagten kein enger Vertrauter, sondern ein Mitarbeiter „wie jeder andere“ war, hat er diesem seine Planungsunterlagen ausgehändigt und ließ bis zu diesem Zeitpunkt ausschließlich diesen mit der ausführenden Firma, die zusätzlich noch die besonders klimaneutralen Vorstellungen des Angeklagten um setzen sollte, kommunizieren. Den ersten Kontakt des Angeklagten gab es dann - ausweislich seiner Einlassung - im Rahmen der telefonischen Angebotsannahme. Weitere Gespräche fanden nicht statt.
Vergleichsangebote holte der Angeklagte nicht ein.
Der Angeklagte, der zwar kein Fachmann ist, aber doch über Erfahrungen im Bereich der Planung und Bauleitung verfügt - so hat er bei seinem Hausbau nach seinen Angaben selber die Bauleitung gemacht - hat sich zudem mit den äußerst sparsamen Angaben zu Herstellern, Fabrikaten und Materialien mit Pauschalpreisen in den Angeboten und in der Rechnung, die im Wesentlichen auf das erste Angebot Bezug nimmt, zufrieden gegeben, obwohl gerade hier große preisliche Unterschiede je nach Qualität entstehen können. Ungewöhnlich ist insoweit zudem, dass der Angeklagte das zweite Angebot nicht aufgehoben hat.
Abgesehen von den Umständen des Zustandekommens des Vertrages, gab es auch bei der Rechnungslegung durch ZZ Auffälligkeiten.
So wurde ein Rabatt in Höhe von 25 % auf Alles gewährt, der - wie noch ausgeführt wird - nicht marktüblich war. Dieser Rabatt wurde darüber
hinaus auch auf die erbrachten Eigenleistungen gewährt. Insoweit entspricht es - wie der Zeuge ZZ nachvollziehbar erklärt hat und auch der Sachverständige UU ausgeführt hat - schon nicht den geschäftlichen Gepflogenheiten in die Rechnung eine Position aufzunehmen, die der Bauherr selbst oder durch Dritte hat vornehmen lassen.
Auf diese abzuziehenden Leistungen/ Preise wurde dann zusätzlich - vor dem Abzug selbst - noch einen Rabatt von 25 % gegeben. Aus Sicht des Angeklagten wurde ihm danach von der Firma YY ein Nachlass von 25 % auf eine Leistung gegeben, die diese gar nicht erbracht hat. Dies ist unplausibel. Spätestens zu diesem Zeitpunkt erkannte der Angeklagten, dass er eine Rechnung erhalten hatte, die so nicht den erbrachten Leistungen entsprach, sondern ihm einen ungerechtfertigten Preisvorteil vermittelte.
4.
Bei der Bestimmung der Höhe des Vorteils hat die Kammer nicht die Zahlen des im Selbstleseverfahren eingeführten „Beweismittelordners“ zugrunde gelegt, da bei der Bewertung der Vorteils aus der Sicht des Angeklagten, der eine Pauschalpreisvereinbarung getroffen hat, insoweit nicht eine stundenweise Abrechnung - wie in dem „Beweismittelordner“ erfolgt - zugrunde gelegt werden kann.
Daher war abzustellen auf den gewährten Nachlass von 25 %, der - wenn auch grundsätzlich erzielbar - weder marktüblich ist noch als sozialadäquater Vorteil anzusehen ist. Zur Frage der Marktüblichkeit des gewährten Rabattes in Höhe von 25 %, hat die Kammer den Zeugen und Sachverständigen UU vernommen. Dieser hat insoweit nachvollziehbar, schlüssig und widerspruchsfrei erläutert, dass ein Rabatt von 25 % auf sämtliche Positionen zwischen einer Heizungs- und Sanitärfirma und einem Auftraggeber nicht marktüblich sei. Zwar komme es durchaus mal vor, dass Rabatte, die den Unternehmern gewährt werden, von diesen auch - zumindest teilweise - weitergegeben werden - hier die 38 % der Firma Weißhaupt - , dies sei aber in der konkreten Höhe eine absolute Ausnahme und nur dann zu erwarten, wenn man die Geräte „seinem Schwager Weiterverkäufe“. Dies gelte insbesondere auch vor dem
Hintergrund, dass hier ein Nachlass auch auf die Lohn kosten gewährt worden sei.
Die Preise aus der Rechnung vom 03.12.2008 seien - so UU - im wesentlichen marktüblich gewesen, • wobei seine Vergleichsangebote teilweise nach oben, teilweise aber auch nach unten abgewichen seien, so zum Beispiel bei der Wärmepumpe, hier sei ein kleineres Fabrikat eingebaut worden. Ein Rabatt von 25 % hingegen sei unüblich, auch dann wenn dem Unternehmer von seinem Großhändler ein Rabatt eingeräumt worden sei. Dem schließt sich die Kammer nach eigener Überprüfung an.
Die Kammer verkennt dabei nicht, dass die Stadt -- teilweise selbst Nachlässe von bis 70 oder 80 % eingeräumt bekommt Insoweit hat der Zeuge bb, der dies bestätigt hat, erklärt, dass es da erhebliche Abweichungen zur privaten Beauftragung von Firmen gebe. Dies war auch dem Angeklagten als leitenden Beamten der Stadt bekannt.
Ein Rabatt von 25 % und entsprechend eine Zahlung unter Wert war auch nicht deshalb angemessen, weil für den Zeugen ZZ - wie er im Rahmen seiner ersten polizeilichen Vernehmung vom 18.06.2010 angegeben hat - der Erfahrungswert besonders wichtig war. Dies ist zum einen wirtschaftlich wenig nachvollziehbar, da der in einem solchen Fall immer auch Risiken für den Unternehmer entstehen, die finanziell nicht absehbar sind. Zum anderen hat der Zeuge ZZ auf Nachfrage in der Hauptverhandlung dazu ausgesagt, dass er dies nur angeben habe, weil er bei seiner polizeilichen Vernehmung eine Begründung hätte angeben müssen. Dies sei so aber nicht zutreffend, da die YY eine solche Technik auch bereits in großen Gebäuden verbaut habe.
5.
Die Feststellungen zum weiteren Ablauf des Verfahrens und die berufsrechtlichen Konsequenzen (11.5.) beruhen ebenfalls auf den Angaben des Angeklagten, denen die Kammer insoweit gefolgt ist.
IV.
Der Angeklagte hat sich danach wegen Vorteilsannahme gemäß § 331 Abs. 1 StGB strafbar gemacht, indem er den vom Zeugen ZZ gewährten Rabatt in Höhe von 25 % annahm. Dieser hatte den Rabatt nicht nur aufgrund des bestehenden Abhängigkeitsverhältnisses zu XX und entsprechend der Anweisung XX gewährt, sondern hat das Projekt „VV“ insgesamt auch mitgemacht, um Klimapflege zu betreiben und sich das Wohlwollen des Angeklagten zu sichern, um weitere Aufträge von der Stadt zu erhalten. Dabei spielt es keine Rolle, dass der Angeklagte aufgrund der Regelungen der Stadt an der Vergabe von Aufträgen faktisch nicht entscheidend beteiligt und auch nicht entscheidet, welche Firma einen Auftrag von den ihm unterstellten Fachämtern der Stadt bekommt. Ausreichend ist insoweit, dass der Angeklagte als Baudezernent grundsätzlich die Möglichkeit hat, zumindest Empfehlungen auszusprechen und es zum Beispiel auch ein Gespräch mit den Mitarbeitern der Fachämter über Vergabepraxen im Rahmen der privaten Beauftragung von Firmen, die auch für die Stadt arbeiten, gab. Dies zeigt, dass eine dienstliche Einflussnahme durch den Angeklagten möglich ist. Der Angeklagte hat spätestens bei Rechnungsstellung durch den Zeugen ZZ erkannt, dass ihm der Rabatt und damit ein Vorteil, auf welchen kein Rechtsanspruch besteht, auch aufgrund seiner Stellung als leitender Beamter bei der Stadt -- gewährt wurde.
V.
Der Strafrahmen des § 331 Abs. 1 StGB reicht von Geldstrafe bis zu Freiheitsstrafe von bis zu 3 Jahren.
Im Rahmen der Strafzumessung war hier zulasten des Angeklagten die nicht unerhebliche Summe in Höhe von ca. 7.000,00 Euro des angenommenen Vorteils zu berücksichtigen. Zu seinen Gunsten sprach hingegen, dass der Angeklagte nicht vorbestraft ist, die Tat mittlerweile mehr als 5 Jahre zurück liegt und auch, dass der Angeklagte seit 2010 durch das laufende Strafverfahren belastet wird. Im Übrigen waren strafmildernd die eingetretenen - sowohl durch das ausgesprochene Verbot der Führung der Dienstgeschäfte als auch die Suspendierung - und die noch drohenden nicht absehbaren disziplinarrechtlichen Folgen und damit verbundenen persönlichen Folgen für den Angeklagten zu werten; ebenso, dass der Angeklagte von sich aus an den Bürgermeister der Stadt -- und die Staatsanwaltschaft herangetreten ist.
Unter Abwägung dieser für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände hielt die Kammer eine Geldstrafe von
90 Tagessätzen zu je 120,00 Euro
für tat- und schuldangemessen sowie seinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnissen für angepasst.
VI.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 465 Abs. 1 StPO.