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Landgericht Düsseldorf·004 KLs-130 Js 113/08-3/12·27.02.2013

LG Düsseldorf: Beihilfe zum gewerbsmäßigen Lastschriftbetrug (Gewinnspielkunden)

StrafrechtWirtschaftsstrafrechtAllgemeines StrafrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das LG Düsseldorf verurteilte drei Angeklagte wegen (Bei-)Hilfe zu betrügerischen Lastschrifteinzügen aus einem vermeintlichen Gewinnspieleintragungsdienst. Kontoinhabern wurde durch Buchungstexte das Bestehen vertraglicher Forderungen vorgespiegelt, obwohl weder Vertrag noch Einzugsermächtigung vorlagen. Die Kammer wertete die massenhaften Einzüge je Vorgang als tateinheitliche Handlung, sodass versuchte und vollendete Betrugsteile zusammen als vollendet zu bestrafen waren. Zudem stellte das Gericht nach § 111i Abs. 2 StPO fest, dass einem Verfall in Höhe von 414.404 € Ansprüche Verletzter entgegenstehen; frühere Gesamtstrafen bzw. Maßnahmen (Verfall, Berufsverbot) blieben teils aufrecht.

Ausgang: Angeklagte wegen (Bei-)Hilfe zum gewerbsmäßigen Betrug verurteilt; Verfallsfeststellung nach § 111i StPO getroffen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Lastschrifteinzug ohne bestehende Forderung und ohne Einzugsermächtigung kann eine Täuschung über eine vermeintliche Zahlungspflicht und damit Betrug begründen, wenn hierdurch bei Kontoinhabern ein Irrtum über die Berechtigung der Belastung erregt oder aufrechterhalten wird.

2

Ein Vermögensschaden liegt bereits in der durch die Kontobelastung eingetretenen Vermögensminderung bzw. schadensgleichen Gefährdung, solange die Rückgängigmachung durch Widerspruch ausbleibt und der Kontoinhaber das Risiko trägt, die Belastung zu bemerken und zu beseitigen.

3

Wer in Kenntnis der fehlenden Berechtigung von Forderungen und Lastschriften durch Zurverfügungstellung von Abwicklungsstrukturen (z.B. Händleraccount/Paymentdienst) oder durch vertragliche Absicherung des Vorgehens die Einziehung fördert, leistet Beihilfe zum (gewerbsmäßigen) Betrug.

4

Werden zahlreiche Einziehungen aufgrund eines einheitlichen Abwicklungsentschlusses und -vorgangs tateinheitlich bewertet, fallen hinsichtlich einzelner Geschädigter vollendete und versuchte Betrugsteile zusammen; dies führt zur Verurteilung wegen vollendeten Betruges, sofern der Gesamtvorgang teilweise erfolgreich war.

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Stehen Ansprüche Verletzter einer Verfallsanordnung entgegen, ist im Verfahren nach § 111i Abs. 2 StPO festzustellen, dass deshalb nicht auf Verfall erkannt wird, und der Wert des Erlangten zu bezeichnen.

Relevante Normen
§ 263 Abs. 1 StGB§ 263 Abs. 3 Nr. 1 StGB§ 27 StGB§ 53 StGB§ 267 Abs. 4 StPO§ 257c StPO

Tenor

Der Angeklagte L wird wegen Beihilfe zum Betrug in 3 Fällen unter Einbeziehung der Strafen aus dem Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 08.02.2010 (Az. 14 KLs – 130 Js 56/09 – 08/09) sowie dem Urteil des Landgerichts Gera vom 18.08.2011 (Az. 850 Js 23010/04 1 KLs/6) und unter Auflösung der dort gebildeten Gesamtstrafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 7 Jahren und 6 Monaten verurteilt.

Die Verfallanordnung aus dem Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 08.02.2010 (Az. 14 KLs – 130 Js 56/09 – 08/09) und das gegen den Angeklagten L im Urteil des Landgerichts Gera vom 18.08.2011 (Az. 850 Js 23010/04 1 KLs/6) angeordnete Berufsverbot bleiben aufrecht erhalten.

Der Angeklagte H wird wegen Beihilfe zum Betrug in 3 Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 540 Tagessätzen zu je 130,00 Euro verurteilt.

Es wird festgestellt, dass gegen die B AG, N-Str. 26, 80335 München, vertreten durch den Vorstand H wegen eines Geldbetrages in Höhe von 414.404 € lediglich deshalb nicht auf Verfall erkannt wird, weil Ansprüche Verletzter entgegenstehen.

Der Angeklagte F wird wegen Betruges und Beihilfe zum Betrug in 2 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 3 Monaten verurteilt.

Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens und ihre notwendigen Auslagen.

Angewendete Vorschriften: §§ 263 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1, 27, 53 StGB

Gründe

2

(abgekürzt gemäß § 267 Abs. 4 StPO bezüglich der Angeklagten L und H)

3

I.

4

1.

5

Der Angeklagte L wuchs als Einzelkind in geordneten Verhältnissen in N1 auf. Nach seinem Abitur im Jahr 1992 nahm er zum Wintersemester 1992/1993 in Frankfurt am Main das Jurastudium auf, welches er mit dem ersten Staatsexamen abschloss. Nach dem 2. Staatsexamen ließ er sich 1999 in Düsseldorf als Rechtsanwalt nieder. Seine Lebensgefährtin, mit der er einen 6 Jahre alten Sohn und eine fast 4 Jahre alte Tochter hat, ist heute noch in der Kanzlei tätig. Zuletzt verdiente er in der Kanzlei monatlich 10.000,00 Euro netto. Seit Ende 1999/Anfang 2000 war der Angeklagte auch kommunalpolitisch tätig.

6

Seit dem 10.02.2009 befindet er sich in anderer Sache in Haft; zunächst in Untersuchungshaft aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Düsseldorf, Az.: 152 Gs 114/09, anschließend in Vollstreckungshaft.

7

Am 08.02.2010 verurteilte das Landgericht Düsseldorf (Az. 14 KLs – 130 Js 56/09 – 8/09) den Angeklagten wegen Betruges in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren. Dieser lagen Einzelstrafen von jeweils vier Jahren und sechs Monaten zu Grunde. Nachdem die Revision gegen dieses Urteil vom Bundesgerichtshof zurückgewiesen worden war, schied der Angeklagte aus der Kanzlei aus und gab seine Zulassung zurück.

8

Dem Urteil liegen im Wesentlichen folgende Feststellungen zu Grunde:

9

(1)   Der Angeklagte L eröffnete und betreute seit Juni 2007 als Rechtsanwalt ein Treuhandkonto für den Verkauf von Aktien an gutgläubige Kapitalanleger, wobei er zutreffend annahm – und im Laufe der weiteren Vorbereitungen auch sicher wusste - , dass es sich um wertlose Aktien handelte. Als Gegenleistung für sein Tätigwerden erhielt er eine Umsatzbeteiligung von mindestens 2 % am Verkaufserlös. Dadurch verschaffte er sich eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle von einigem Umfang. Zuvor war er an dem dafür erforderlichen Erwerb eines sogenannten Aktienmantels und an dem Aufbau eines Callcenters, welches die Aktien vertreiben sollte, beteiligt, wobei er für letzteres eine von ihm gegründete Vorratsgesellschaft zur Verfügung stellte, die später in die J GmbH umfirmiert wurde. Gegenüber dem faktischen Geschäftsführers des Callcenters erklärte der Angeklagte wahrheitswidrig, dass das Unternehmen, dessen Aktien vertrieben werden würden, ein Pokerportal im Internet betreibe.

10

Für den Erwerb des Aktienmantels bereitete er den Aktienkaufvertrag vor, nahm Kontakt mit dem Verkäufer der sog. F1 auf und handelte den zu zahlenden Kaufpreis aus. Als Käuferin trat die E auf. Schließlich wurde am 04.06.2007/12.06.2007 der Kaufvertrag über den Erwerb von 9,5 Mio. Aktien der F1 von der F2 AG abgeschlossen zu einem Kaufpreis von 250.000,00 Euro. Dem Angeklagten L war bekannt, dass es sich bei der F1 um einen nunmehr börsennotierten Unternehmensmantel ohne operatives Geschäft handelte.

11

Am 08.06.2007 erfolgte die Einbeziehung der Aktien in den Open Market, am 23.07.2007 die Notierungsaufnahme der Aktien an der Börse Berlin-Bremen.

12

Im Rahmen der geschlossenen Treuhandvereinbarung zwischen dem Angeklagten L und E1 kümmerte sich L um die Eröffnung eines Treuhandkontos und eines Depots für die E1, welche er in der Folgezeit – auch nach Einlieferung der Aktien – betreute. Dies beinhaltete unter anderem die Anweisung und Mitteilung von Verkäufen an die Bank.

13

Der Verkauf der Aktien erfolgte unter anderem telefonisch über die J1 GmbH, wobei gegenüber den Anlegern – auch über die Homepage der F1 -  wahrheitswidrig erklärt wurde, dass die F1 in den Bereichen Entwicklung und Vertrieb von Online-Spielen und Entwicklung von Computerchips operativ tätig sei und in den letzten Jahren Online-Spiele und Kinderelektronikspielzeig produziert habe.

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Aufgrund dieser Angaben kauften vom 19.06.2007 bis 17.03.2008 mindestens 89 Anleger für insgesamt 1.468.222,84 Euro Aktien der F1, wobei sie ihrerseits später lediglich einen Verkaufserlös von insgesamt 194.250,35 Euro erzielten. Insgesamt 1.053.610,00 Euro wurden vom Angeklagten, seiner Mutter und seiner Lebensgefährtin von dem Treuhandkonto in bar abgehoben, wobei der Angeklagte selbst mindestens 171.100,00 Euro abhob. Er behielt davon mindestens 2 % des Verkaufserlöses und übergab den restlichen Betrag an verschiedene Mittäter.

15

Da der Angeklagte L in der Folgezeit wegen der hohen Bargeldabhebungen eine Geldwäscheverdachtsanzeige fürchtete, entstand die Idee, den Verkauf der Aktien und die Bezahlung des Vertriebs über Auslandskonten bzw. –depots abzuwickeln. Der Angeklagte trat an den faktischen Geschäftsführer der J1 GmbH heran, der in Kroatien ein Konto bzw. Depot eröffnete, dem auf Veranlassung des Angeklagten am 27.07.2007 950.000 Aktien der F1 übertragen wurden. Durch den Verkauf dieser Aktien wurde ein Verkaufserlös in Höhe von 161.601,93 Euro erzielt.

16

Im Herbst 2007 nahm der Angeklagte L Bemühungen auf, den Betrieb eines Pokerportals durch die F1 tatsächlich zu ermöglichen, die in einem Vertragsentwurf zwischen der F1 und der U, firmierend unter „N2“, vom 30.09.2007 mündeten. Weitere Versuche Kontakte zu Pokerportalen aufzubauen wurden nach kurzer Zeit seitens des Angeklagten nicht weiter verfolgt.

17

Im November 2007 kam es zu ersten Strafanzeigen von geschädigten Anlegern. Der Angeklagte L veranlasste daraufhin die Übertragung der restlichen vorhandenen Aktien in ein anderes Depot.

18

(2)   Nach Mai 2007 erklärte der Angeklagte L, auf Nachfrage zweier Mandanten (M und O), dass er diesen eine börsennotierte Aktiengesellschaft ohne operatives Geschäft besorgen könne und – entsprechend dem Willen seiner Mandanten – ein Konstrukt entwickeln könne, welches diese als wirtschaftlich Berechtigte der Aktien verdecken könne. Es war beabsichtigt, den Ankauf der zum Weiterverkauf bestimmten Aktien über eine oder mehrere Scheingesellschaften stattfinden zu lassen. Der Angeklagte sollte sich um die Abwicklung des Ankaufs der Aktiengesellschaft und die Organisation des Vertriebs kümmern. Als operative Tätigkeit der Gesellschaft sollte durch Telefonverkäufer und Internetseiten eine Tätigkeit im Bereich der regenerativen Energie vorgetäuscht werden, tatsächlich waren die Aktien – was allen bekannt war - objektiv wertlos. Die Erlöse, die mit der Absicht sich eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle von einigem Umfang zu verschaffen, erlangt werden sollten, sollten aufgeteilt werden. Der Angeklagte L führte im Folgenden Vertragsverhandlungen zwischen der H1 mit Sitz in Luxemburg, über die er die börsennotierte Aktiengesellschaft ohne operatives Geschäft schließlich organisieren konnte. Über die von M und O beherrschte T wurden mit Kaufvertrag vom 28.11.2007 von der H1 18,6 Mio. Aktien der M1 AG, bei der es sich um eine reine Vorratsgesellschaft ohne operative Tätigkeit handelt, zu einem Kaufpreis von 280.000,00 Euro erworben.

19

Im März 2008 wurden sodann 1 Mio. Aktien der M1 AG und im April 2008 weitere 17,6 Mio. Aktien dieser Gesellschaft auf ein vom Angeklagten betreutes Treuhanddepot transferiert. Im Folgenden kümmerte er sich darum, dass eine Internetseite für die M1 AG erstellt wurde.

20

Im Mai 2008 wurde die Firma der Gesellschaft in M2 AG sowie der Unternehmenszweck im Handelsregister entsprechend geändert, um den Bezug zu regenerativen Energien herzustellen.

21

Die Akquise der Aktienkäufer erfolgte dann wie geplant über Telefonanrufe und zur Verfügung gestelltes Schriftmaterial, in dem den Anlegern vorgespiegelt wurde, die M1 AG verfüge in den Bereichen Energie und regenerative Energie über Kapital, Know-How, Kontakte und Netzwerke, was tatsächlich nicht zutraf. Informationen wurden zudem im Internet bekannt gemacht.

22

Im Zeitraum vom 14.04.2008 bis 02.10.2008 erwarben aufgrund dieser Angaben insgesamt mindestens 80 Anleger für insgesamt 1.352.920,44 Euro Aktien der M2 AG, wobei die Anleger später nur noch einen Verkaufserlös von insgesamt 246.018,39 Euro erzielten.

23

Von den Erlösen wurden unter anderem auf Veranlassung des Angeklagten 15.000,00 Euro in bar abgehoben und 139.122,50 Euro auf ein Konto seiner Kanzlei transferiert.

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Am 18.08.2011 verurteilte das Landgericht Gera den Angeklagten (Az.: 850 Js 23010/04 1 KLs/6) wegen Betruges in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren, aufgrund von Einzelstrafen von einem Jahr und drei Monaten und zwei Mal ein Jahr – Tatzeitraum bis November 2004 - und verhängte ein Berufsverbot von fünf Jahren.

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Dem Urteil liegen im Wesentlichen folgende Feststellungen zu Grunde:

26

Der Angeklagte L war ab dem 4. Quartal des Jahres 2003 als Rechtsanwalt für die Firma E2 GmbH, die Luxusfahrzeuge zum Verkauf anbot, sowie für die einzelnen Mitglieder der für das Unternehmen handelnden Familie tätig. Tatsächlich war das Unternehmen weder zur Lieferung der bestellten Luxusfahrzeuge noch zur Rückzahlung von Vorschussleistungen im Fall der Rückabwicklung des jeweiligen Vertrages in der Lage. Alle Familienmitglieder waren damit einverstanden und nahmen die Nichterfüllung der Verträge sowie die Nichterstattung der Anzahlungen im Fall des Rücktritts der Kunden zumindest billigend in Kauf. Als eines der Familienmitglieder am 27.05.2004 in der Schweiz verhaftet wurde, bewirkte der Angeklagte L durch Zahlung einer Kaution, seine Haftverschonung. Spätestens ab diesem Zeitpunkt war L bekannt, dass es bei weiteren Vertragsabschlüssen und Vorschusszahlungen zu einer Schädigung von Fahrzeugkäufern kommen würde. Er war aber unter Billigung und Inkaufnahme der Folgen bereit an der Anbahnung oder Durchführung solcher Verträge mitzuwirken, um die Firma E2 GmbH nicht als „lukrative Mandantin zu verlieren“ und bestehende Honoraransprüche zu realisieren.

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(1)   Im Juni 2004 kaufte die Firma F3 GmbH durch ihren Geschäftsführer bei der E2 GmbH einen Pkw Porsche Carrera und zehn Pkw Porsche Cayenne. Der Geschäftsführer, den der Angeklagte früher anwaltlich beraten hatte, fragte diesen, was er von der E2 GmbH halte, woraufhin der Angeklagte mitteilte, dass er mit dem Unternehme keine schlechten Erfahrungen gemacht habe, diese aber nur telefonisch kennen würde. Danach zahlte der Geschäftsführer der F3 GmbH einen Vorschuss auf den Gesamtkaufpreis in Höhe von 40.000,00 Euro in bar zu Händen des Angeklagten an die Firma E2 GmbH. Dieser leitete davon mindestens 20.000,00 Euro an das Unternehmen weiter.

28

Nachdem die Lieferung der Fahrzeuge ausblieb, trat die F3 GmbH von den Kaufverträgen zurück und verlangte Erstattung des gezahlten Betrages. Eine Rückzahlung erfolgte nicht.

29

(2) Ferner wurden acht Fahrzeuge des Typs Mercedes SLK 200 RHD, die der Geschäftsführer der F3 GmbH im Juli 2004 bei der E2 GmbH bestellt hatte, nicht geliefert. Der hierfür an den Angeklagten L übergebene und von diesem an die E2 GmbH weitergeleitete Vorschuss in Höhe von 20.000,00 Euro wurde ebenfalls nicht erstattet.

30

(3) Im September 2004 schloss der Angeklagte L mit dem Kraftfahrzeughändler O1 einen Kaufvertrag für die E2 GmbH über die Lieferung eines Pkws Ferrari F430, wofür er von O1 „im Vertrauen auf die Seriosität eines Rechtsanwaltes“ Vorschusszahlungen in Höhe von 20.000,00 Euro erhielt, die er zur Hälfte an die E2 GmbH weitergab und im Übrigen mit Honoraransprüchen verrechnete. Auch in diesem Fall wurden weder der Kaufvertrag erfüllt noch nach dem Rücktritt des Käufers vom Vertrag die Vorschusszahlung erstattet.

31

Nach rechtskräftigem Abschluss beider Strafverfahren durchlief der Angeklagte L zunächst das Einweisungsverfahren in der JVA Hagen. Nach Abschluss wurde er mit Entschließung der Leiterin der JVA Hagen vom 23.11.2011 in die JVA Remscheid als Anstalt des geschlossenen Vollzuges eingewiesen, in der er sich seither befindet.

32

2.

33

Der im Libanon geborene Angeklagte H wuchs bei seiner deutschen Mutter in der Bundesrepublik auf. Nach dem Abitur studierte er Elektro- und Informationstechnik an der Technischen Universität München und erlangte im Jahr 2002 das Diplom als Ingenieur. Im Anschluss daran arbeitete er in verschiedenen Unternehmen in leitender Funktion. Spätestens seit 2008 war er – als Vorstand der B AG – Verantwortlicher im Bereich der Erbringung von Dienstleistungen und Abrechnungen im Wege der automatischen Datenverarbeitung. Seit Januar 2013 ist der Angeklagte als angestellter IT-Dienstleister bei einem bayerischen Unternehmen tätig. Er verdient dort ca. 50.000 Euro netto im Jahr.

34

Der Angeklagte ist verheiratet und Vater einer eineinhalbjährigen Tochter.

35

3.

36

Der Angeklagte F wuchs seit seinem 5. Lebensjahr, nach der Scheidung seiner Eltern, einem Fotografen und einer Hausfrau, bei seinem Vater in Österreich auf. Die Grundschule besuchte er zunächst dort und ab der zweiten Klasse in Frankfurt am Main. Das Gymnasium in Frankfurt schloss er 1999 mit dem Fachabitur ab. Seit 1999 ist der Angeklagte im Internetbereich selbständig tätig. Er hat zwei Halbbrüder im Alter von 15 und 18 Jahren.

37

Seit 2011 ist der Angeklagte verheiratet und hat eine Tochter im Alter von eineinhalb Jahren.

38

Seit dem 07.02.2012 befindet er sich in anderer Sache in Untersuchungshaft.

39

II.

40

Der gesondert verfolgte L1 war im Jahre 2008 Alleingesellschafter und faktischer Geschäftsführer seiner Firma T2 GmbH Erding (im Folgenden T2 GmbH). Geschäftsgegenstand des Unternehmens war die Erbringung von Payment-Dienstleistungen im bargeldlosen Zahlungsverkehr im eigenen Namen und für Dritte.

41

Der Angeklagte F und L1 waren zu diesem Zeitpunkt befreundet und standen auch bereits in geschäftlichen Beziehungen. So betreute L1 drei dem Angeklagten F zuzurechnende Firmen bei der Forderungseinziehung.

42

Am 24. Mai 2008 lernte L anlässlich einer Autorallye den gesondert verfolgten T3 kennen. Dieser war zu dem Zeitpunkt Geschäftsführer der Q GmbH Wachtberg. Dabei handelt es sich um eine von dem Angeklagten L, der damals als Rechtanwalt tätig war, vorrätig gehaltene Gesellschaft, die für die Zwecke seiner Mandanten, die rechtskräftig verurteilten M und O, eingesetzt wurde.

43

Anlässlich des Zusammentreffens von L und T3 kam zur Sprache, dass L ein „Q1“ besaß und T3 im Bereich eines Gewinnspieleintragungsdienstes tätig war und zusammen mit O und M neue Partner im Bereich der Zahlungsabwicklung suchte.

44

Anfang Juni kamen L, T3, M und O zusammen und verhandelten über die Einziehung von angeblichen Forderungen aus einem Gewinnspieleintragungsservice, wobei auf Altkunden aus einem Internet- Gewinnspielservice mit dem Namen Millionenjoker von der Q2 GmbH & Co. KG (Q2) Düsseldorf zurück gegriffen werden sollte, die M und O zuzurechnen war. Aus den Einziehungen versprachen sie sich eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle von erheblichem Umfang.

45

Diesen Altkunden sollte vorgespiegelt werden, dass sie eine Verbindlichkeit zu Gunsten des Gewinnspieleintragungsservices mit dem Namen Y eingegangen seien, was jedoch nicht zutraf. Aufgrund des Umstandes, dass die Altkunden einen Bezug zu Gewinnspielen hatten, hegte man die Erwartung, dass ein wesentlicher Teil dieser Altkunden die fehlende rechtliche Grundlage für eine Einziehung über die T2 GmbH nicht bemerken und die Lastschrift hinnehmen würde. Durch entsprechende Abbuchungsvermerke (z.B.: „Danke für ihre Buchung –Y1-“ plus 8-stelliger Kundennummer und „Einzug Juli“)  sollte den Altkunden vorgespiegelt werden, dass eine gegen sie gerichtete Forderung bestünde. Tatsächlich bestand weder eine Einzugsermächtigung noch erfolgte eine Eintragung in Gewinnspiele. Die Lastschrifteinzüge sollten über L T2 GmbH erfolgen.

46

Als monatlicher Abbuchungsbetrag wurden 49,95 Euro festgesetzt. Für die weiteren Buchungen war beabsichtigt nur solche Altkunden weiter zu buchen, die im Vormonat nicht ins Storno gegangen waren. Als Produktgeber wurde die Q GmbH angegeben, wobei diese nur gegenüber der einziehenden Bank der T2 GmbH, der P AG Linz, auftreten sollte, da die Bank nur Forderungen deutscher Firmen einzog. Gegenüber den Altkunden trat als tatsächlicher Produktgeber die Briefkastenfirma T4 mit Sitz in Hong Kong, eine ebenfalls dem M und O zuzurechnende Gesellschaft, auf. Dies diente dem Zweck, eventuelle Regressforderungen ins Leere laufen zu lassen.

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Die Erträge sollten unter T3, M, O und L in gleichen Teilen aufgeteilt werden.

48

Entsprechend der Vereinbarung wurde Anfang Juli 2008 ein „Händlervertrag“ zwischen der T2 GmbH und der Q GmbH geschlossen, wobei der in alles eingeweihte anderweitig verfolgte H2 den Vertrag als Geschäftsführer der T2 GmbH unterzeichnete. Der Vertrag wurde rückdatiert auf den 20./21.05.2008, um der einziehenden Bank zu suggerieren, dass bereits vor Juli 2008 eine Einziehung erfolgt und die Stornoquote deswegen bereits unterhalb von 30 % eingependelt sei. Dabei handelt es sich um eine Stornoquote, die von Banken gewöhnlich akzeptiert wurde, da sie keine zwingenden Rückschlüsse auf betrügerische Aktivitäten zuließ.

49

Der in alles eingeweihte Angeklagte L war auf Seiten M und O Rat gebend beteiligt.

50

Hiernach wurden 29.533 Kunden-Datensätze der Q2 durch O über den Angeklagten L an die T2 GmbH weitergeleitet.

51

Fall 1:

52

Am 09./10. Juli 2008 wurden durch die T2 GmbH insgesamt 29.472 der vorgenannten 29.533 Kundendatensätze nach Durchführung einer automatisierten Plausibilitätsprüfung zur Vermeidung von Doppelbuchungen in das automatische Lastschriftsystem der P AG Linz eingestellt.

53

Von 29.468 Lastschriften zu jeweils 49,95 Euro (= 1.471.876,65 Euro) kam es in 16.026 Fällen (=800.498,70 Euro) zur Rückbuchung des jeweiligen Betrages (Stornoquote: ca. 54 %), weil den Lastschriften durch die Kontoinhaber widersprochen wurde oder das Konto über keine ausreichende Deckung verfügte.

54

Soweit es nicht zu Rücklastschriften kam, beruhte dies zumindest teilweise darauf, dass die jeweiligen Kontoinhaber mit Rücksicht auf ihre vorangegangene Verbindung zu Gewinnspielen nicht bemerkten, dass sie hinsichtlich des Produkts Y nie eine vertragliche Verbindung eingegangen waren.

55

Wegen der hohen Stornoquote kündigte die P die Kontoverbindung gegenüber der T2 GmbH. Sie machte in Höhe eines Betrages von 323.969,75 Euro zur Befriedigung weiterer geschädigter Kunden von ihrem Zurückbehaltungsrecht Gebrauch. Auf Grund verschiedener Strafanzeigen von getäuschten Kontoinhabern kam es überdies zu einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Landshut, welches durch die Polizei in Erding bearbeitet wurde. Dieser gegenüber erklärte L wahrheitswidrig, die Rücklastschriften seien aufgrund eines Datenübermittlungsfehlers zustande gekommen. Die insoweit betroffenen Kunden sollten angeblich den abgebuchten Betrag zurück erhalten. Im Zusammenhang mit dem Ermittlungsverfahren entwarf der Angeklagte L ein Entschuldigungsschreiben zu Gunsten L1, in dem ausgeführt wurde, dass es aufgrund technischer Fehler und nicht mehr nachzuvollziehender Gründe fälschlicherweise zu unberechtigten automatischen Abbuchungen gekommen sei, für die man sich entschuldige.

56

Fall 2:

57

Im weiteren Verlauf kam es zwischen M und O sowie L1 zu Unstimmigkeiten über die von L1 ausgezahlten Beträge. Dabei gingen M und O – irrtümlich – von einer weiteren Einziehung L1 im August 2008 aus und erhöhten daher den Druck auf L1 hinsichtlich der Auszahlung weiterer Beträge.

58

Mit Hilfe des anderweitig verfolgten H2 gelang es L1 eine neue Geschäftsverbindung für die T2 GmbH mit der E3 in München/Laim herzustellen.

59

Am 12./17. September 2008 gelangten so 1.800 Kundendatensätze zu je 49,95 Euro (= 89.910 Euro) zum Lastschrifteinzug über die neue Bankverbindung der T2 GmbH. Dabei kam es bei 567 Kunden zu Rückbuchungen in Höhe von insgesamt 28.321,65 Euro (Stornoquote: ca. 32 %).

60

Am 25./27. September 2008 kam es zur Einziehung weiterer 11.177 Kundendatensätze zu je 49,95 Euro (= 558.291,50 Euro), wobei es in 4.143 Fällen (= 206.942,85 Euro) zur Rückbuchung des jeweiligen Betrages kam (Stornoquote: ca. 37 %). Bei dieser Einziehung bediente sich L1 des Paymentdienstleisters Q3 GmbH Frankfurt, welchen er zuvor für weitere Lastschrifteinzüge gewonnen hatte, um wegen der erwarteten hohen Rücklastschriftquote eine Kündigung der neuen Bankverbindung seiner Firma T2 GmbH zu vermeiden.

61

Fall 3:

62

Die Differenzen zwischen M und O und dem Angeklagten L  einerseits und L1 andererseits über die Auskehrung der aus den Lastschrifteinzügen erzielten Erlöse verstärkten sich in der Folgezeit derart, dass beiderseits „rechtliche Schritte“ angedroht wurden und in den Geschäftsräumen L1 schließlich zwei bewaffnete Personen auftraten, die das Geld eintreiben sollten.

63

In seiner Not wandte sich L1 an seinen damaligen Freund, den Angeklagten F, den er bei der Lösung seiner Probleme um Hilfe bat, wobei er ihn davon in Kenntnis setzte, dass er von M, O und L wegen deren Forderungen aus den Lastschrifteinzügen Y massiv unter Druck gesetzt werde. Dabei erfuhr F, dass diesen Einziehungen keine vertraglichen Verpflichtungen der in Anspruch genommenen Kontoinhaber zu Grunde lagen.

64

Hierauf stellte F L1 den Händleraccount der F4 bei der B AG (im Folgenden B AG) zur Verfügung, um weitere Einzüge vornehmen zu können. Bei der F4 handelte es sich um eine erst im Oktober 2008 gegründete Gesellschaft mit Sitz in Birmingham auf die F als faktischer Direktor bestimmenden Einfluss hatte. „Strohmann“-Direktor war ein T5 aus Dubai. Bei der Firma B AG handelt es sich um eine auf dem Gebiet der Erbringung von Dienstleistungen aller Art im Bereich von Abrechnungen im Wege der automatischen Datenverarbeitung tätige Firma, die in ständigen Geschäftsbeziehungen zu F stand und von diesem wirtschaftlich abhängig war. Vorstand der B AG war der Angeklagte H.

65

Am 30.10.2008 veranlasste H über das Geschäftskonto der B AG bei der L2 München-Starnberg 9.692 Lastschriften zu je 49,95 Euro (= 484.065, 45 Euro), die er um die zuvor ins Storno gegangenen Kundendatensätze bereinigt hatte. Außerdem hatte er am 29.10.2008 die Registrierung der Domain “Y2“ veranlasst, nachdem die ursprüngliche Domian „Y1“ gesperrt worden war.

66

F nahm an, dass diesen Einzügen keine Forderungen zugrunde lagen, ohne dass ihn dies von seinem Vorgehen abhielt.

67

In 2.842 Fällen (= 141.957,90 Euro) kam es zur Rückbuchung des jeweiligen Betrages (Stornoquote: ca. 29 %).

68

Fall 4:

69

Am 24.11.2008 erfolgte, nach vorheriger Bereinigung um die ins Storno gegangenen Altkunden, auf dem gleichen Wege der Einzug weiterer 7.572 Lastschriften zu jeweils 49,95 Euro (= 378.221,40 Euro) über die B AG. Dabei kam es in 1.743 Fällen (= 87.062,85 Euro) zur Rückbuchung der 49,95 Euro (Stornoquote: ca. 23 %).

70

Die Erlöse aus den Buchungen der Fälle 3 und 4 wurden unter Abzug der Kosten dem Händleraccount der F4 gutgeschrieben. Ob Einnahmen aus den beiden letztgenannten Einzügen von F verwendet worden sind, um den Erwerb der Altkundendaten durch ihn vorzubereiten, zu finanzieren und den Erlös für sich zu verwenden (so die Darstellung L1) oder ob F lediglich tätig geworden ist, um als Treuhänder die Erlöse L1 zukommen zu lassen (so F), ist unaufgeklärt geblieben.

71

Fest steht jedenfalls, dass ein Betrag in Höhe von insgesamt 283.000,00 Euro von F an L1 überwiesen wurde. Ob ein Teilbetrag von 200.000,00 Euro hieraus vereinbarungsgemäß über einen Mittelsmann wieder an F zurück gezahlt wurde – wie L1 vorgetragen hat – oder ob er bei L1 verblieb – wie F angegeben hat – konnte nicht hinreichend sicher festgestellt werden.

72

Zu Gunsten des Angeklagten F ist deshalb davon auszugehen, dass F für L1 lediglich treuhänderisch tätig geworden ist und die Erlöse insgesamt an diesen ausgekehrt hat.

73

Insgesamt wurden durch die Buchungen über die B AG 17.263 Lastschriften in Höhe von 49,95 Euro (= 862.286,85 Euro) eingezogen. Abzüglich der Rücklastschriften (3.361 LS = 167.881,95 Euro) sowie dem gesondert verfolgten L1 – nicht ausschließbar – gezahlter 283.000,00 Euro, sind bei der B AG mindestens 411.404,00 Euro verblieben, die mit Beschluss des Amtsgerichts Düsseldorf vom 05.03.2009 (Az. 152 Gs 479a/09) gemäß §§ 111b Abs. 2 und Abs. 5, 111d, 111e Abs. 1 StPO i.V. m. § 73 Abs. 3 und Abs. 1 S. 2, 73a sowie 263 StGB arrestiert wurden.

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Fall 5

75

Als M, O und der Angeklagte L im Verlaufe des Novembers 2008 von weiteren Buchungen des Kundenstammes über die B AG erfuhren, erhöhte sich der Druck auf L1 eine Lösung herbeizuführen. Der Angeklagte L wandte sich an die B AG und verlangte durch anwaltliches Schreiben die Offenlegung der Daten und Beteiligung an dem Erlös.

76

In Kenntnis dieser Umstände entschloss sich der Angeklagte F spätestens jetzt, den Streit um die Abwicklung der Y Einziehungen für sich finanziell nutzbar zu machen und nach dem bisherigen Muster zukünftig für sich erhebliche Einnahmen zu erzielen. Er ließ erkennen, dass er an einer Übernahme des Kundenbestandes für einen Betrag von nicht mehr als 200.000,00 Euro interessiert sei. Hierauf kam es zu Verhandlungen zwischen L1, M, O und L, die daran interessiert waren eine einvernehmliche Lösung mit L1 herbeizuführen und ihre grundsätzliche Bereitschaft erklärten, den Bestand zu verkaufen.

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Dies führte zu einem Zusammentreffen von L1, L, H sowie  M in den Geschäftsräumen der B AG in München am 22.12.2008.

78

Hierbei vertrat L1 die Interessen F als Käufer, mit dem er sich immer wieder telefonisch kurzschloss und Vorgaben für die laufenden Verhandlungen entgegen nahm. H hingegen spielte - F unterstützend - den Wert des verbliebenen Kundenbestandes herunter, indem er unter anderem erklärte, dass er mit Rücksicht auf laufende Ermittlungsverfahren und die relativ geringe Anzahl der nach Bereinigung noch verbliebenen Restkunden selbst nicht mehr bereit sei den Restkundenbestand zu buchen.

79

L vertrat die Interessen seiner Mandanten M und O, die ursprünglich einen Kaufpreis von 600.000,00 Euro erzielen wollten.

80

Schließlich erfolgte noch am gleichen Tag die Fixierung einer schriftlichen Vereinbarung zwischen der F4 als Käuferin und der T4, vertreten durch Rechtsanwalt L als Verkäuferin unter anderem über die Übernahme der Bestandskunden rückwirkend zum 15.09.2008 zu einem Kaufpreis von 200.000,00 Euro durch die F4. Die Rückdatierung hatte den Zweck eventuelle Ansprüche M und O wegen vorangegangener Einziehungen auszuschließen. Andererseits sollten M und O wegen der Einziehungen ab September 2008, an denen sie sich nicht ausreichend beteiligt sahen, aus der Verantwortung genommen werden. Damit sollte der Streit über die Auskehrung vorangegangener Erlöse endgültig bereinigt werden. In der Vereinbarung wurde unter anderem festgehalten, dass der Käuferin sämtliche über die Bestandskunden erlangten Daten vorliegen (Ziffer 7) und, dass die von der Käuferin genötigten W – Tonaufzeichnungen von Gesprächen mit Kunden, die das Zustandekommen einer vertraglichen Verpflichtung dokumentieren sollen – von der Verkäuferin bei Bedarf zur Verfügung gestellt würden (Ziffer 12). Da zwischen den Vertragsparteien Klarheit darüber bestand, dass vertragliche Verpflichtungen der Bestandskunden nicht vorlagen, sollte damit lediglich eine Schutzlinie des Angeklagten F gegen eventuelle staatsanwaltliche Ermittlungen aufgebaut werden. Tatsächlich gemeint war, dass die Verkäuferin sich im Falle solcher Ermittlungen um gefälschte W bemühen wolle.

81

Die vertragliche Vereinbarung wurde dadurch umgesetzt, dass H den Kaufpreis von 200.000,00 Euro am 23.12.2008 auf ein Konto der Sozietät des Angeklagten L bei der Wuppertaler T6 zu Lasten des Händleraccounts der F4 überwies.

82

Am 09.02.2009 veranlasste der Angeklagte F den Lastschrift-Einzug von 6.772 der zuvor erworbenen Kundendatensätze über ein Konto der von ihm mit der Buchung beauftragten T7 AG, Schweiz, bei der W1 Eppertshausen eG, nachdem der Angeklagte H dem Zeugen I als Vertreter der T7 AG wider besseren Wissens versichert hatte, dass die zuvor über die B AG erfolgten Y-Ziehungen in Ordnung gewesen seien.

83

Aus der Einziehung versprach sich der Angeklagte F eine Einnahmequelle, mit der er über den gezahlten Kaufpreis hinaus weitere erhebliche Gewinne erwirtschaften wollte.

84

Laut Buchungstext bezog sich die Lastschrift auf die Monate 12/08 und 01/09 und betrug jeweils 99,90 Euro, insgesamt mithin 676.522,80 Euro. Hiervon wurden 2.953 Lastschriften, insgesamt 295.004,70 Euro, storniert (Stornoquote: ca. 43 %).

85

Nach dem Beginn der Hauptverhandlung in dieser Sache schloss der Angeklagte H am 19.02.2013/ 20.02.2013 mit Rechtsanwalt E4 aus Köln eine Treuhandvereinbarung, wonach er 150.000,00 Euro zur Schadenswiedergutmachung aus dem Lastschrifteinzug vom 09.02.2008 zur Verfügung stellt.

86

III.

87

Die getroffenen Feststellungen beruhen auf den geständigen Angaben der Angeklagten, denen die Kammer gefolgt ist, sowie auf den ausweislich der Sitzungsniederschrift erhobenen Beweisen.

88

Lediglich der Verurteilung des Angeklagten H ist eine Verständigung im Sinne des § 257 c StPO vorausgegangen.

89

Der Angeklagte F hat anlässlich seiner ersten Einlassung in der Hauptverhandlung erklärt, für ihn sei im Hinblick auf das zur Verfügung stellen des Händleraccounts seines Unternehmens F4 die Frage des Nachweises einer Berechtigung der Einziehungen im Oktober und November 2008 ohne Belang gewesen, da er diese Buchungen ausschließlich im Verantwortungsbereich des Angeklagten L1 gesehen habe. Im Zusammenhang mit dem Erwerb des Kundenbestandes am 22.12.2008 sei ihm seitens des gesondert verfolgten L1 und des Angeklagten L zugesichert worden, dass sogenannte W existierten, die auf Anfrage zur Verfügung gestellt werden könnten.

90

Auf Vorhalt der Staatsanwaltschaft hat der Angeklagte eingeräumt, dass er es bereits vor der ersten Ziehung am 30.10.2008 für möglich gehalten habe, dass die in Anspruch genommenen Altkunden nicht ordnungsgemäß akquiriert worden seien. Hinsichtlich der am 09.02.2009 gebuchten Altkunden sei ihm klar gewesen, dass die per Lastschrift gebuchten Kunden keine vertraglichen Verpflichtungen eingegangen waren. Er habe insoweit den Bestand aber nach dessen Kauf auch buchen wollen. Der Angeklagte F hat weiterhin eingeräumt, dass er der faktische Geschäftsführer der F4 sei und es sich bei T5 lediglich um seinen Strohmann gehandelt habe.

91

Schließlich hat der Angeklagte F eingeräumt, dass der ihm mit der Anklageschrift gemachte Vorwurf, von Anfang an gewusst zu haben, dass den beabsichtigten Lastschrifteinzügen für das Produkt Y keine Forderungen zugrunde lagen, insoweit keine Dienstleistungen erbracht wurden und keine entsprechenden Einverständniserklärungen der Kontoinhaber bezüglich der Lastschrifteinzüge existierten, zuträfe.

92

Die Kammer ist von der Richtigkeit dieses Geständnisses überzeugt. Der anderweitig verfolgte L1, gegen den das Verfahren am 12. Verhandlungstag nach dem Plädoyer der Staatsanwaltschaft abgetrennt worden ist, hat erklärt, dass F von Anfang an darüber informiert gewesen sei, dass die Kunden des Gewinnspieleintragungsservices W keine vertraglich verpflichtenden Erklärungen abgegeben hatten.

93

Der Angeklagte L hat im Hinblick auf die Vertragsverhandlung am 22.12.2008 erklärt, hierbei sei allseits bekannt und außer Frage gewesen, dass keine vertraglichen Verpflichtungen der Altkunden bestanden hätten. Man habe sich nur darüber unterhalten, ob durch fingierte W im Falle eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens in Einzelfällen der Nachweis einer Kundenverpflichtung vorgetäuscht werden könnte. Die zu diesem Zweck „gebastelten“ W und die Tatsache, dass hierbei lediglich an Fälschungen gedacht war, habe in dem schriftlichen Vertragstext allerdings keinen Niederschlag finden sollen. Deshalb sei dort unter Ziffer 12 ausgeführt worden, „die von der Käuferin benötigten W werden von der Verkäuferin bei Bedarf zur Verfügung gestellt.“ Insoweit habe sich M bereit erklärt, bei Bedarf entsprechende W und Musteranschreiben anzufertigen.

94

Die getroffenen Feststellungen, insbesondere die Kenntnis F von der fehlenden vertraglichen Verpflichtung der Altkunden wird weiterhin dadurch bestätigt, dass der Kaufpreis von 200.000,00 Euro kein angemessenes Äquivalent für einen ordnungsgemäß akquirierten Kundenbestand darstellte.

95

Aufgrund der Ausführungen des Ermittlungsführers KHK D in Verbindung mit den im Wege des Selbstleseverfahrens urkundlich eingeführten schriftlichen Stellungnahmen der Kontoinhaber B2, B3, C und B4 steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass die beabsichtigte Täuschung der Kunden über das Bestehen eines Vertragsverhältnisses und eine daraus resultierende Berechtigung zur Einziehung per Lastschrift den Erfolg hatte, dass zumindest ein Teil der mit Lastschriften in Anspruch genommenen Kunden einem entsprechenden Irrtum erlag. Beispielhaft hat die Zeugin B2, die von jeder der 5 Lastschrifteinziehungen betroffen war, dargelegt, sie habe keine Stornierung durchgeführt, da sie auf angekündigte Gewinne gewartet habe. Sie sei davon ausgegangen, es habe alles seine Richtigkeit, da sie eine Einzugsermächtigung erteilt habe.

96

Der Zeuge D hat weiter ausgeführt, dass der Großteil der Geschädigten, deren schriftlichen Angaben er ausgewertet habe, bedingt durch Alter und Demenz nicht in der Lage gewesen seien, eine Zuordnung des Produkts vorzunehmen und die fehlende Berechtigung der Lastschrift zu erkennen.

97

Die Zeugen B3, C und B4 haben dargelegt, die Abbuchung teilweise nicht bemerkt oder mit anderen vertraglichen Verpflichtungen in Verbindung gebracht zu haben. Auch diese Kunden waren - mit Ausnahme der Zeugin B4 - von allen festgestellten Einziehungen betroffen.

98

Die Kammer hat eine weitergehende Aufklärung dahingehend, wer im Einzelnen von den in Anspruch genommenen Altkunden dem Irrtum über die Berechtigung der Lastschriften erlag und wie groß die eventuelle Anzahl solcher Kunden war, die eine Buchung gar nicht bemerkt oder sich insoweit keine Gedanken gemacht hat und damit möglicherweise keinem Irrtum erlegen ist, für entbehrlich gehalten, worauf rechtlich noch einzugehen sein wird.

99

Das dargestellte Rechenwerk, insbesondere die festgestellte Anzahl an Buchungen, Stornierungen und eingezogenen sowie arrestierten Beträgen beruhen desweiteren auf den gut nachvollziehbaren Bekundungen der ermittelnden Beamten KHK D, L3 und RBer W2 (Diplom-Betriebswirt beim LKA NRW) über den letzten Ermittlungsstand, denen die Kammer gefolgt ist.

100

IV.

101

Die unberechtigten Einziehungen verfolgten das Ziel, insbesondere durch Täuschung der Kontoinhaber bei diesen den Irrtum zu erregen, in Höhe des per Lastschrift in Anspruch genommenen Kontos rechtlich verpflichtet gewesen zu sein. Auch wenn durch einen Widerspruch gegen die Lastschrift die Möglichkeit bestand die Kontobelastung rückgängig zu machen, so war - solange dies nicht geschah - das Vermögen der Kontoinhaber in Höhe des Lastschriftbetrages erst einmal geschädigt, jedenfalls schadensgleich gefährdet, da der Kontoinhaber das Risiko trug die Abbuchung überhaupt zu bemerken und ihre fehlende Berechtigung wahrzunehmen. Sein Kontostand war vermindert. Dieser Schaden realisierte sich dann in all denjenigen Fällen, in denen es nicht mehr zu einer Rückgängigmachung der Belastung kam. Täter und Teilnehmer waren alle diejenigen, die in Kenntnis der fehlenden Berechtigung bewusst und gewollt dazu beigetragen haben, dass die Lastschriften bewirkt wurden, um sich oder einen Dritten einen rechtlichen Vermögensvorteil zu verschaffen.

102

In den Fällen, in denen es zu einer Kenntnisnahme der Lastschriften durch Kontoinhaber nicht gekommen und damit eine Irrtumserregung nicht erfolgt sein könnte, fehlt mangels einer solchen zwar ein Element des Betrugstatbestandes, was zur Annahme eines versuchten Betruges führte. Gleiches gilt für die Fälle, in denen die fehlende Berechtigung zwar erkannt und somit eine Irrtumserregung nicht stattgefunden hat, eine Reaktion des Kunden aber aus Bequemlichkeit unterblieb.

103

Da die Kammer jeden Einziehungsvorgang als Tateinheit infolge einer einheitlichen Handlung wertet, fallen im Hinblick auf den unterschiedlichen Erfolg bei den einzelnen Kontoinhabern versuchte und vollendete Betrugsakte zusammen. Dies führt zur Bestrafung wegen eines vollendeten Betruges.

104

Der Angeklagte L hat sich danach wegen Beihilfe zum gewerbsmäßigen Betrug gemäß §§ 263 Abs. 1, 3 Nr. 1, 27 StGB in drei Fällen strafbar gemacht, wobei er in zwei Fällen L1, M und O (Fall 1 und 2) und in einem Fall dem Angeklagten F Beihilfe geleistet hat (Fall 5).

105

Der Angeklagte H hat sich wegen Beihilfe zum gewerbsmäßigen Betrug gemäß §§ 263 Abs. 1, 3 Nr. 1, 27 StGB in drei Fällen strafbar gemacht, wobei er in zwei Fällen (Fall 3 und 4) und in einem Fall dem Angeklagten F Beihilfe geleistet hat (Fall 5).

106

Der Angeklagte F hat sich wegen Beihilfe zum gewerbsmäßigen Betrug gemäß §§ 263 Abs. 1, 3 Nr. 1, 27 StGB in zwei Fällen (Fall 3 und 4) und wegen gewerbsmäßigen Betruges in einem weiteren Fall (Fall 5) gemäß §§ 263 Abs. 1, 3 Nr. 1 StGB strafbar gemacht.

107

V.

108

1.

109

Bei der Strafzumessung bezüglich des Angeklagten L hat die Kammer hinsichtlich der drei Taten Einzelstrafen in Höhe von jeweils

110

einem Jahr und drei Monaten

111

für tat- und schuldangemessen gehalten, wobei zu Lasten des Angeklagten L der Umfang der betrügerisch erlangten Beute, die hohe Anzahl der Geschädigten und das professionelle Vorgehen berücksichtigt worden ist; desweiteren die umfangreiche kriminelle Verstrickung, die bereits vor den hier zur Aburteilung stehenden Taten stattfand und die er ebenfalls als Organ der Rechtspflege beging.

112

Zu seinen Gunsten fiel ins Gewicht, dass er den ehrlichen Eindruck vermittelte, einen Schlussstrich unter seine kriminelle Vergangenheit zu ziehen und dass er in dieser Sache von Anfang an geständig und aufklärungsbereit war. Desweiteren war zu seinen Gunsten zu berücksichtigen, dass er durch die Dauer des Ermittlungsverfahrens und der Hauptverhandlung, in der er selbst von Anfang an Geständnisbereitschaft gezeigt hat, erhebliche Vollzugsnachteile erlitten hat. Zudem lagen die Taten bereits ca. vier Jahre zurück, was allerdings im Wesentlichen den umfangreichen Ermittlungen geschuldet war.

113

Aus den Einzelstrafen ist hiernach unter Erhöhung einer der Einzelstrafen von vier Jahren und sechs Monaten (Einsatzstrafe) und unter nochmaliger Berücksichtigung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände eine insgesamt tat- und schuldangemessene Gesamtfreiheitsstrafe von

114

sieben Jahren und sechs Monaten

115

gebildet worden.

116

Weitere Ausführungen unterbleiben gemäß § 267 Abs. 4 StPO.

117

2.

118

Hinsichtlich des Angeklagten H hat die Kammer jeweils Geldstrafen in Höhe von

119

270 Tagessätzen zu je 130,00 Euro

120

für tat- und schuldangemessen sowie seinen wirtschaften finanziellen Verhältnissen angepasst gehalten. Zu Lasten des Angeklagten fielen der Umfang der betrügerisch erlangten Beute und die Anzahl der Geschädigten ins Gewicht; ebenso das professionelle Vorgehen. Zu seinen Gunsten konnte berücksichtigt werden, dass er von Anfang seiner Einlassung in der Hauptverhandlung an geständig war und die Tat bereits ca. 4 Jahre zurück lag, was allerdings im Wesentlichen den umfangreichen Ermittlungen geschuldet war. Desweiteren fiel ins Gewicht, dass er abgesehen von den üblichen Buchungsgebühren für seine Tätigkeit als Gehilfe keine finanziellen Vorteile erlangte. Für ihn sprach weiterhin, dass er vom Angeklagten F wirtschaftlich abhängig war, so dass – zu seinen Gunsten nicht ausschließbar - im Falle der Ablehnung der Einziehung seine wirtschaftliche Existenz auf dem Spiel stand. Besonders fiel ins Gewicht, dass er sich zu einer Schadenswiedergutmachung in Höhe von 150.000,00 Euro aufgrund der Treuhandvereinbarung vom 19./20.02.2013 verpflichtet hat und diese Wiedergutmachung unwiderruflich ins Werk setzte. Für ihn sprach zudem, dass durch den zu Lasten seiner Firma ergangenen Arrest eines Betrages in Höhe von 411.404,00 Euro eine Schadenswiedergutmachung in erheblicher Höhe sichergestellt ist.

121

Unter nochmaliger Berücksichtigung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände hat die Kammer eine Gesamtgeldstrafe von

122

540 Tagessätzen zu je 130,00 Euro

123

für tat- und schuldangemessen gehalten.

124

Weitere Ausführungen unterbleiben gemäß § 267 Abs. 4 StPO.

125

3.

126

Hinsichtlich des Angeklagten F hat die Kammer für die Beihilfe zu den Einziehungen vom 30.10.2008 und 24.11.2008 Einzelstrafen in Höhe von jeweils

127

einem Jahr

128

und für die täterschaftliche Einziehung vom 09.02.2009 eine Einsatzstrafe von

129

einem Jahr und sechs Monaten

130

für tat- und schuldangemessen gehalten.

131

Zu Lasten des Angeklagten wurde der Umfang der betrügerisch erlangten Beute, die Anzahl der Geschädigten sowie das professionelle Vorgehen berücksichtigt. Der Angeklagte hat bei der F4 eine Auslandsfirma gewählt hat und als Direktor einen Strohmann aus Dubai vorgeschoben. Nachteilig war zu berücksichtigen, dass der Angeklagte F sich in Kenntnis der bereits vorangegangenen betrügerischen Handlungen L1, zu denen er teilweise Beihilfe geleistet hatte, in Kenntnis der Verstrickung L1 in die kriminelle Gruppierung M, O und L, und den bereits eingeleiteten strafrechtlichen Ermittlungen noch dazu entschloss auf eigene Rechnung weiter zu machen. Dies beweist ein besonders nachhaltiges kriminelles Vorgehen. Auch die beiden vorangegangenen Einziehungen, zu denen er Beihilfe geleistet hat, wären ohne seinen gewichtigen Unterstützungsbeitrag nicht zustande gekommen.

132

Zu Gunsten des Angeklagten F spricht sein – wenn auch spätes – Geständnis; desweiteren, dass durch den zu Lasten der Firma des Angeklagten H B AG ergangenen Arrest eines Betrages in Höhe von 411.404,00 Euro eine Schadenswiedergutmachung in erheblicher Höhe sichergestellt ist. Zu seinen Gunsten konnte berücksichtigt werden, dass er im Zeitraum bis Ende Dezember 2012 zwei umfangreichen teilweise parallel verlaufenen Strafverfahren und damit verbundenen Transporten zwischen Frankfurt am Main und Düsseldorf ausgesetzt war. Für ihn sprach, dass die Taten bereits ca. 4 Jahre zurück lagen, was allerdings im Wesentlichen den umfangreichen Ermittlungen geschuldet war.

133

Bei einer Gesamtbetrachtung der kriminellen Verstrickung F insgesamt erscheinen hiernach die erkannten Einzelstrafen tat- und schuldangemessen.

134

Unter Erhöhung der Einsatzstrafe hielt die Kammer unter nochmaliger Würdigung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände eine Gesamtfreiheitsstrafe von

135

zwei Jahren und drei Monaten

136

für tat- und schuldangemessen. Dabei sind noch einmal alle für und gegen den Angeklagten Eberle sprechenden Umstände abgewogen und der zeitliche und sachliche Zusammenhang der Taten zu seinen Gunsten berücksichtigt worden.

137

VI.

138

Nach § 111i Abs. 2 S. 1 StPO war festzustellen, dass der Anordnung des Verfalls gemäß § 73 Abs. 1 S. 2 StGB Ansprüche Verletzter entgegen stehen. Ferner war nach § 111i Abs. 2, S.2 StPO der Wert des Erlangten zu bezeichnen. Nach den unter II. getroffenen Feststellungen sind von den Einziehungen aus Oktober und November 2008 mindestens 414.404,00 Euro im Sinne des § 73 Abs. 1 StGB erlangt worden.

139

VII.

140

Die Kostenentscheidung folgt aus § 465 Abs. 1 S. 1 StPO.