KWKG: Freispruch wegen nicht nachweisbarer Vermittlung von Kampfflugzeugen (L-39)
KI-Zusammenfassung
Den Angeklagten wurde vorgeworfen, sich zur Vermittlung eines Verkaufs von Kampfflugzeugen der Reihe L-39/L-59/L-159 an iranische Stellen verabredet zu haben. Zentral war, ob sie Kampfflugzeuge i.S.d. Anlage zu § 1 Abs. 1 KWKG vermitteln wollten und dies vorsätzlich taten. Das LG Düsseldorf sprach frei, weil sich nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellen ließ, dass die Angeklagten Kampfflugzeuge (statt nur Trainingsflugzeuge bzw. demilitarisierte Varianten) vermitteln wollten. Mangels Verurteilung erhielten sie Entschädigung nach StrEG; Kosten und notwendige Auslagen trägt die Staatskasse.
Ausgang: Angeklagte freigesprochen; Entschädigung nach StrEG gewährt und Kosten der Staatskasse auferlegt.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verurteilung wegen Verabredung zu einem KWKG-Verbrechen setzt den sicheren Nachweis voraus, dass der Tatentschluss auf die Vermittlung von Kriegswaffen i.S.d. Anlage zu § 1 Abs. 1 KWKG gerichtet ist.
Ist bei Flugzeugtypen, die als Trainingsflugzeuge angeboten werden, technisch sowohl bloße Entwaffnung als auch vollständige Demilitarisierung möglich, muss das Gericht für den Nachweis der Kriegswaffeneigenschaft konkret klären, welche Ausstattungsvariante Gegenstand des Tatplans war.
Mehrdeutige Äußerungen in Telefon- und Emailverkehr (z.B. „militärische Version“, „Ausrüstung ausbauen“, „modifizierte Kampfmaschine“) reichen für den Nachweis eines auf Kriegswaffen gerichteten Vorsatzes nicht aus, wenn offenbleibt, ob Entwaffnung oder vollständige Demilitarisierung gemeint war.
Bleiben nach Ausschöpfung der Beweisaufnahme Zweifel daran, ob sich der Tatplan auf Kriegswaffen oder auf nicht (mehr) kriegswaffeneigene Trainingsflugzeuge bezog, ist aus tatsächlichen Gründen freizusprechen (in dubio pro reo).
Wird der Angeklagte freigesprochen, ist er für Schäden aus strafprozessualen Maßnahmen nach § 2 Abs. 1 StrEG zu entschädigen; die Kostenfolge richtet sich nach § 467 Abs. 1 StPO.
Tenor
Die Angeklagten N1, T1 und
Q1 werden freigesprochen.
Ihnen ist eine Entschädigung aus der Staatskasse hinsichtlich
der nachfolgenden Maßnahmen zu gewähren:
- Maßnahmen hinsichtlich des Haftbefehls des Amtsgerichts Düsseldorf vom 8. Mai 2006 (### Gs ####/##), soweit die Angeklagten selbst betroffen waren,
- Maßnahmen hinsichtlich des Durchsuchungsbeschlusses des Amtsgerichts Düsseldorf vom 8. Mai 2006 (### Gs ####/##06), soweit die Durchsuchung der Angeklagten selbst und ihrer Wohnräume in Rede stand,
- Maßnahmen hinsichtlich des Durchsuchungsbeschlusses des Amtsgerichts Düsseldorf vom 8. Mai 2006 (151 Gs 3434/06), soweit die Durchsuchung der Büroräume des Angeklagten Q1 in Rede stand.
Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der
Angeklagten trägt die Staatskasse.
Rubrum
Mit der zugelassenen Anklage vom 12. Dezember 2006 ist den Angeklagten vorgeworfen worden, sich zu einem Verbrechen verabredet zu haben, indem sie von Ende 2004 bis Anfang Mai 2006 übereingekommen sind, über die Firmen J1 GmbH und A1 GmbH einen Vertragabschluss über den Verkauf und die Übereignung einer im Einzelnen noch zu bestimmenden Anzahl von Kampfflugzeugen der tschechischen Firma B1, Baumuster: L-39 ZO, ZA, MS, L-59 und 159 zwischen der Herstellerfirma in Prag und iranischen Beschaffungsstellen zu vermitteln. Dabei sollte nach der Anklage die Herstellerfirma über den tatsächlichen Erwerber der Flugzeuge im Iran getäuscht werden, weil die Angeklagten befürchteten, dass bei wahrheitsgemäßer Angabe des Erwerbers die tschechischen Behörden einen Liefervertrag nicht genehmigen würden. Die Angeklagten rechneten nach der Anklage zudem damit, dass sie die für ihr Vermittlungsgeschäft benötigte Genehmigung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie nicht erhalten würden und kamen daher überein, das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie über ihre Vermittlungsbemühungen nicht zu unterrichten.
Die Tatvorwürfe haben sich in der Hauptverhandlung nicht mit der für eine Verurteilung notwendigen Überzeugung der Kammer bestätigt, so dass die Angeklagten aus tatsächlichen Gründen freizusprechen waren. Ihnen war nicht nachzuweisen, dass sie Kampfflugzeuge im Sinne der Anlage zu § 1 Abs. 1 KWKG, Teil B, H., Ziff. 13 vermitteln wollten.
Festgestellt hat die Kammer folgendes: Der Angeklagte N1 ist Geschäftsführer und neben seiner Mutter zugleich Gesellschafter der 2004 gegründeten Firma A1 GmbH mit Sitz H-B-Str. 20 in Düsseldorf. Sein Vater, der gesondert verfolgte N2, ist
Gesellschafter und Geschäftsführer der Firma I1 GmbH mit gleichem Geschäftssitz. Beide Firmen verkaufen Industrieprodukte vornehmlich an Kunden im Iran, aus dem die Familie des Angeklagten N1 stammt. Ende 2004/Anfang 2005 wandte sich ein Herr T2 von der iranischen Firma O1 an N2 und beauftragte ihn, den Ankauf von Trainingsflugzeugen der Firma B1 zu vermitteln. Diese Trainingsflugzeuge, die Strahlflugzeuge sind und als solche ein sehr günstiges Prreis-Leistungs- Verhältnis haben, sollten der Ausbildung iranischer Militärpiloten in diesem Flugzeugsegment dienen, was der gesondert verfolgte N2 wusste.
Daraufhin beauftragte N2 den ihm geschäftlich bekannten Angeklagten T1, Kontakt zu Verantwortlichen der Lieferfirma B1 in Prag aufzunehmen. Dabei teilte er ihm auch mit, dass die Trainingsflugzeuge für die Ausbildung iranischer Militärpiloten benötigt würden. Der Angeklagte T1, der selbst kein Tschechisch spricht, wandte sich an die IHK C, weil er einen sprachkundigen und in Geschäften mit Tschechien erfahrenen Beistand brauchte. Die IHK C verwies ihn auf den ursprünglich aus der Tschechoslowakei stammenden Angeklagten Q1, der als in Deutschland zugelassener Rechtsanwalt eine Kanzlei in Hof hat. Am 28. März 2005 rief der Angeklagte T1 den Angeklagten Q1 in dessen Kanzlei an und fragte ihn, ob er ihn bei der Vermittlung eines Geschäfts mit tschechischen Trainingsflugzeugen unterstützen könne, was dieser in der Folge zusagte. Zum Zeitpunkt seiner Zusage hatte der Angeklagte Q1 bereits von dem Angeklagten T1 erfahren, dass es sich um ein Geschäft mit Trainingsflugzeugen der Firma B1 in Prag handele, die ein Bekannter des Angeklagten T1 kaufen wolle. Der Angeklagte Q1l rief bei der Firma B1 an und fragte dort den Zeugen N1, den damaligen Vizepräsidenten der Firma, nach der Möglichkeit des Kaufs von Trainingsflugzeugen. Der Zeuge N1 erklärte, dass die Firma B1 grundsätzlich Trainingsflugzeuge, bei denen es sich um umgebaute Kampfflugzeuge handele, verkaufe.
Am 21. April 2005 fuhren die Angeklagten Q1 und T1 nach Prag zur Firma B1. Bei dem nachfolgenden Gespräch
zwischen den Angeklagten Q1 und T1 auf der einen Seite, den Zeugen N1 und N2 auf der anderen Seite als Vertreter der Firma B1, gaben die beiden Angeklagten wahrheitswidrig an, die Trainingsflugzeuge für ein Trainingscenter in den Vereinigten Arabischen Emiraten kaufen zu wollen. Die beiden Angeklagten nannten ein angebliches Trainingscenter in den Vereinigten Arabischen Emiraten deshalb als Empfänger der Trainingsflugzeuge, weil sie befürchteten, dass die Firma B1 ihnen bei Angabe des Iran als Empfängerland keine Flugzeuge verkaufen würde. Da den beiden Angeklagten das aktuell von der Firma B1 produzierte Flugzeug L-159 bereits zu teuer war, wurde zwischen den Beteiligten der Kauf der nicht mehr produzierten Modellreihe L-39, nicht aber auch der ebenfalls nicht mehr produzierten Modellreihe L-59 diskutiert. Die Flugzeuge der Modellreihe L-39, deren zu liefernde Stückzahl in dem Gespräch nicht erörtert wurde, sollten von der Firma B1 gebraucht beschafft, überholt und dann geliefert werden. Bei dem Modell L-39 C dieser Modellreihe handelt es sich um ein reines Trainingsflugzeug, das nicht die Voraussetzungen der Anlage zu § 1 Abs. 1 KWKG, Teil B, II., Ziff. 13 erfüllt. Das Modell L-39 ZO dieser Modellreihe verfügt über vier Aufhängungen für Bomben oder Treibstoff, das Modell L-39 ZA dieser Modellreihe darüber hinaus über eine Aufhängung für eine 23mm Doppellaufkanone. Beide Modelle erfüllen die Voraussetzungen der Anlage zu § 1 Abs. 1 KWKG, Teil B, II., Ziff. 13, Nr. 1. Die Zeugen N2 und N3 erläuterten den beiden Angeklagten die grundsätzlichen Unterschiede zwischen den einzelnen Modellen, dabei ließen sie das außerdem existierende Modell L-39 MS aber außer Betracht.
Sodann wiesen sie die beiden Angeklagten daraufhin, dass die Firma B1 vor dem Verkauf der Flugzeuge - einschließlich des Modells L- 39 C - entsprechend der tschechischen Rechtslage zwingend ein sog. Enduserzertifikat benötige, d. h. eine Erklärung des Käufers über den von ihm beabsichtigten Verwendungszweck für das Flugzeug, bei privaten Käufern zudem eine Genehmigung der zuständigen staatlichen Stelle über den geplanten Kauf. Entsprechend der allgemeinen Geschäftspolitik der Firma B1 nannten die Zeugen N2 und N3 keine Preise für die angesprochenen Flugzeuge, weil ein Vertragsschluss mangels vorgelegten Enduserzertifikats aus ihrer Sicht noch zu ungewiss war.
Bei dem Verkauf der Modelle L-39 ZO und L-39 ZA als Trainingsflugzeuge bestand zum einen die Möglichkeit, dass nur die an den Flugzeugen angebrachten Waffen entfernt werden, sie also entwaffnet werden, zum anderen die Möglichkeit der sog. Demililtarisierung. Letzteres bedeutet, dass das Waffensystem der Flugzeuge entfernt bzw. unbrauchbar gemacht wird. Im Fall einer umfassend durchgeführten Demilitarisierung verlören die Modelle L-39 ZO und L-39 ZA ihre Eigenschaft als Kampfflugzeug im Sinne der Anlage zu § 1 Abs. 1 KWKG, Teil B, II., Ziff. 13; sie würden von der Firma B1 indes nach wie vor als L-39 ZO und L-39 ZA bezeichnet. Die Frage der Waffenentfernung und Demilitarisierung wurde mit den beiden Angeklagten nicht besprochen. Aus Sicht der Zeugen N2 und N3 hätte es sich um ein Detail des noch abzuschließenden Vertrags gehandelt, das sie wiederum erst nach Vorlage des Enduserzertifikats erörtert hätten.
Nach Rücksprache mit dem Angeklagten T1 bemühte sich N2 in der Folgezeit erfolglos, in Tadschikistan Enduserzertifikate zu beschaffen. Sein Plan war, die Firma B1 zu veranlassen, die Flugzeuge an eine Empfängeradresse in Tadschikistan zu liefern. Die Empfängeradresse sollte so ausgewählt werden, dass die Firma O1 oder staatliche iranische Stellen auf in der Hauptverhandlung nicht weiter aufklärbare Weise Zugriff auf die dorthin gelieferten Flugzeuge gehabt hätten. Wegen des fehlenden Enduserzertifikats telefonierten die Angeklagten T1 und Q1 mehrfach mit N2. Zudem telefonierte der Angeklagte Q1 mehrfach mit Verantwortlichen der Firma B1, um weitere Details über den Kauf von Trainingsflugzeugen zu klären. Zwischenzeitlich hatte der Angeklagte T1 den mit ihm befreundeten und N1 geschäftlich bekannten Zeugen V1 zumindest oberflächlich über das ins Auge gefasste Flugzeuggeschäft informiert. Da sich der Angeklagte T1 aufgrund seiner Tätigkeit als Berufskraftfahrer oft im Ausland aufhielt, fungierte der Zeuge V1 aus freundschaftlicher Verbundenheit zu dem Angeklagten T1 im Fall von dessen Abwesenheit als Mittelsmann zwischen ihm und den übrigen Angeklagten sowie N2.
In einem Telefongespräch des Angeklagten Q1 mit N2 vom 17. Oktober 2005 um 17:10 Uhr besprachen diese vor allem die Fragedes zu beschaffenden Enduserzertifikats, Fragen der Beschaffenheit der zu kaufenden Flugzeuge wurden hingegen nicht besprochen. Auszugsweise heißt es:
N2: „Acht Maschinen. “
Q1: „Und alle acht nach Tadschikistan? “
N2: „Richtig, richtig. Dieses End-User-Zertifikat, was wir bringen, ist auch für alle acht Maschinen. Man will erstmal eine Maschine nur ein paar Tage testen. Und diese paar Tage, bis wir auch diese Transport alles zusammenrechnen, dann dauert etwa ein bis eineinhalb Monate. “ Q1l: „Ja. “
N2: „ Und wenn dieser Test eigentlich gut ist, dann der andere sieben dann kauft man auch sofort. “
Q1: „ Mhmm. “
N2: „Aber auf jeden Fall will man auf jeden Fall acht Stück haben. Wir werden auch dieses Enduserzertifikat für acht Stück bekommen. Und was für uns selber sehr wichtig wäre: Wir wollen, dass dieses Enduser Zertifikat, was wir bringen, erstmal für alle acht Maschinen sein und auch Ersatzteile, die wir nächste ein paar Jahre kaufen. “
Q1: „ Was heißt das? Wie stellen Sie sich das vor? “
N2: „ Wissen Sie, viel wichtiger als die Maschinen... “
Q1: „ Das ist mir klar. “
N2: „... als die Maschinen selber ist das Geschäft mit den Ersatzteilen. “
Q1: „ Genau, genau. Aber Sie möchten also was mit diesem Ersatzteilgeschäft? Sie, was möchten Sie von den Tschechen wissen? “
N2: ,,Àh, es ist so: Wir wollen eigentlich dieses Enduserzertifikat... “
Q1l: „Ja. "
N2: „... irgendwie das so registriert wird bei denen, dass wir für die Ersatzteile, die wir nachher brauchen... “
Q1: „Ja. “
N2: „... nicht jedesmal so ein Enduserzertifikat oder was weiß ich, sowas mitbringen brauchen. Verstehen Sie, was ich meine?
Q1l: „ Mhmm, mhmm, also Ersatzteile auch innerhalb dieses inklusive dieses Zertifikats inklusive Ersatzteile meinen Sie?''
N2:: „ Richtig, richtig. "
In einem Telefongespräch vom 25. Oktober 2005 um 16:53 Uhr erörterten der Angeklagte Q1 und N1 vor allem Liefermodalitäten und -Zeiten für die zu bestellenden Flugzeuge. Hintergrund war, dass sich der Angeklagte Q1 kurz zuvor bei einem Verantwortlichen der Firma B1 über diese Fragen telefonisch informiert hatte. Auszugsweise heißt es:
N2: „Was wir noch mit diese Herrschaften klären müssen, dass wir erstmal diese Enduserzertifikat eventuell liefern. Ich meine nach diese Enduserzertifikat, wenn die das akzeptieren, dann können wir natürlich diesen Vertrag abschließen. So wird eventuell sein. Das werde ich auch mit der Kunde alles besprechen. Und ich hoffe, dass wir dann sofort alle acht Stück vielleicht bestellen können. “
Q1l: „ Das wäre kein Problem. Das habe ich auch gefragt. Er sagte, die Zahl wäre unerheblich. Weil das sei dann egal, wieviel sie herstellen. Aber bis alles soweit ist, sagt er, das ist mit Sicherheit über ein Jahr. Er sagt, es könnte schneller gehen, wenn es sich um militärische Maschinen handeln würde, die jetzt schon irgendwo eingesetzt waren. Die quasi überholt werden, nicht ganz neu hergestellte. Weil bei militärischen Maschinen, sagt er, gebe es Möglichkeit, aber ich hab ' mir das extra aufgeschrieben. Es muss alles vorher vertraglich geregelt werden. Termine müssen vereinbart werden. Und erst dann kann etwas weiter gemacht werden. “
N2: „Ja, ja, ja, ja. Auf jedem Fall, die wollen keine militärischen Maschinen, das auch eventuell, was weiß ich, Waffen oder sowas trägt und so. “
Q1: „Ne, ne, ne, ne, ne. Selbstverständlich würden die uns auch keine militärische verkaufen. Aber er meinte, die für Militär hergestellt wurden, die könnte man eventuell... “
N2: „Jetzt Umrüsten. “
Q1l: „Ja, ja, ja, ja, ja. Das wäre möglich, meint er. Aber, dass, weil wir vorher darüber nie gesprochen haben.
N2: „Aber haben die auch solche Maschinen? “
Q1: „Sehr wahrscheinlich ja. “
Weitere Äußerungen zur Frage der Beschaffenheit der zu kaufenden Flugzeuge finden sich in dem Gespräch nicht.
In einem Telefongespräch zwischen den Angeklagten Q1 und T1 vom 27. Januar 2006 um 10:40 Uhr diskutierten diese das aus
ihrer Sicht mangelnde Engagement des N2 für das Voranbringen des Kaufs der Flugzeuge, nicht aber Fragen der Beschaffenheit der zu kaufenden Flugzeuge. Auszugsweise heißt es:
Q1l: „Wie sieht die Sache aus? “
T1: „ Der Abbas ist ja schon seit heute wieder unterwegs im Iran.
Herr Q1l, ich kann nichts anderes tun, als immer wieder das gleiche und die Sache zu forcieren. Aber ich bin in Spanien und Portugal. Momentan erwischen Sie mich in Valencia. Das ist natürlich sehr ärgerlich. Der I. hat sich auch schon reingemischt. Nur, das was ich also weiß, ist, dass er alle Unterlagen beieinander hat und wohl mit den Leuten in Prag Verbindung aufgenommen hat. “
Q1l: „Ich habe mit denen gesprochen und die haben mir gesagt, keiner
hätte sich mit denen in Verbindung gesetzt. “ ^
T1: „ Das gibt 's ja gar nicht. “
Q1l: „ Die haben mir gesagt keiner. Ich habe mich darauf berufen, dass sie ... dass ich die Informationen von Ihnen habe. Und die haben mir gesagt:
Nein das, hier hat sich keiner gemeldet. Und so wie... ich habe ihm das aber schon gesagt. So wie er sich das vorgestellt hat, war das ein bisschen naiv.
Ich habe natürlich auch keine Ahnung gehabt. Ich habe mich dann schlau gemacht. Und habe ich nochmal mit dem Präsidenten der Gesellschaft gesprochen. Und wurde mir gesagt: Also so geht das nicht. Dann habe ich, weil ich sah, dass ich wahrscheinlich etwas in seinen Augen Naives erzählte, habe ihm gesagt: Also schießen Sie los, ich bin Rechtsanwalt, der nicht unbedingt jetzt sich mit dem Verkauf von Kampfflugzeugen befasst. Also sagen Sie mir, wie das ... was ... was ist denn daran so naiv und blöd? Und dann hat er mit mir Klartext gesprochen und hat mir gesagt, so und so muss das gemacht werden. “
Da sich N2 aus geschäftlichen Gründen häufig im Iran aufhielt, berichtete er zum Ende des Jahres 2005 dem Angeklagten N1 von dem ins Auge gefassten Geschäft mit der Firma B1 und trug ihm auf, sich in seiner Abwesenheit um den Fortgang des Geschäfts zu kümmern und ihn darüber regelmäßig zu informieren. Der Angeklagte N1 informierte sich über die Flugzeuge der Firma B1 auf deren Internetseite. Die Angeklagten T1 und Q1 fragten den Angeklagten N1 im Rahmen von Telefongesprächen mehrmals, wann mit der Vorlage eines Enduserzertifikats zu rechnen sei.
Im Februar 2006 wandte sich der Angeklagte N1 per Telefon und Email an Verantwortliche der Firma B1, um den Kauf der Flugzeuge voranzutreiben. Am 16. Februar 2006 fragte der Angeklagte N1 um 9:39 Uhr telefonisch bei dem Zeugen L1 - einem Mitarbeiter der Firma B1 - in Prag an wegen des Verkaufs gebrauchter Flugzeuge des Typs L-39 ZO. L-39 ZA und L-39 C. Gegenstand des Gesprächs war, dass für einen späteren Vertragsschluss zunächst der Käufer sowie Stückzahl und Ausrüstung der Flugzeuge benannt werden müssten. Der Angeklagte N1 machte in dem Telefonat indes keine Angaben zur Frage der Ausrüstung, auch nicht zur Frage der Entwaffnung bzw. Demilitarisierung der Flugzeuge. In einem Telefonat vom selben Tag um 10:57 Uhr sprach der Angeklagte N1 mit N2. Bezugnehmend auf das vorangegangene Telefonat mit dem Zeugen L1 gab N2 dem Angeklagten N1 auf, der Firma B1 mitzuteilen, dass insgesamt 50 Flugzeuge für „Freizeitzwecke“ für eine Firma in Tadschikistan gekauft werden sollen. Angesprochen auf die Frage des zu benennenden Zubehörs für die Flugzeuge antwortete N2 nur, dass gebrauchte, nicht neue Flugzeuge gekauft werden sollen. In einer Email vom selben Tag um 21:53 Uhr teilte N2 dem Angeklagten N1 als Vorgabe für weitere Verkaufsgespräche mit der Firma B1 mit, dass „Zubehör ist überhaupt nicht wichtig, da der Interessent Privat ist und sie zur Freizeitvertreibung (Vergnügung) vermieten möchte.“
Der Zeuge N3 wies den Angeklagten N1 per Email vom 20. Februar 2006 darauf hin, dass es sich bei dem Flugzeug L-39 - gleich welchen Modells — in jedem Fall um ein militärisches Flugzeug handele, so dass zwingend ein Enduserzertifikat vor dem Kauf vorgelegt werden müsse. Der Angeklagte N1 hatte dem Zeugen N3 am gleichen Tag per Email zuvor mitgeteilt, dass die Flugzeuge nur zu Vergnügungszwecken benötigt würden und alle an den Flugzeugen sich möglicherweise befindenden Gewehre entfernt werden könnten. In einer Email von T1 an N2 vom 27. Februar 2006 um 12:24 Uhr teilte dieser zunächst mit, dass für den „Verbraucher“ an den Flugzeugmodellen L- 39 ZA und L-39 ZO ein größeres Interesse bestehe als an dem Modell L-39 C. Ferner teilte T1 in der Email die für den Endabnehmer relevanten Bedingungen mit. Diese Bedingungen bezogen sich indes nur auf
den Wartungszustand, mitzuliefernde Handbücher und ähnliches. Bedingungen, die mit der Frage der Demilitarisierung bzw. Entwaffnung der Flugzeuge zusammenhingen, wurden nicht genannt,
Dem Angeklagten N1 gelang es, dass der Zeuge N3 per Email vom 28. Februar 2006 ein ungefähres Angebot über den Verkauf einer gebrauchten L-39 ZO zu einem Grundpreis von 810.000,- $ zuzüglich Zubehör zum Preis von 400.000,- $ machte. Dieser Kaufpreis erschien dem Angeklagten N1 indes zu hoch, weil er über das Internet Vergleichspreise recherchiert hatte. Dies teilte er dem Zeugen N3 per Email mit.
In einem Telefongespräch zwischen den Angeklagten Q1 und
T1 vom 1. März 2006 um 14:58 Uhr sprachen die beiden Angeklagten u.a.
über das von der B1 unter dem 28.
Februar 2006 per Email gemachte vorläufige Angebot einer L-39 ZO. Auszugsweise heißt es:
T1: „Die haben auch ein Angebot über ein Vorgängermodell gemacht. “
Q1: „Ja. ”
T1: „Aber dieses Angebot über ein Vorgängermodell liegt bei 1,2 Millionen Dollar. Das ist das drei- bis vierfache Marktpreis. "
Q1: „Ja, also ich kann dazu nichts sagen. Ich habe, als ich mit ihm gesprochen habe, haben sie mir gesagt, wir könnten natürlich die Militärflugzeuge bekommen. Ja? “
T1: „Ja. “ ^
Q1l: „ Von denen man dann die ganze Ausrüstung, militärische Ausrüstung ausbauen würde und die würden also schneller gehen. “
Weitere Äußerungen zur Frage der Beschaffenheit der zu kaufenden Flugzeuge finden sich in dem Gespräch nicht.
In einem Telefongespräch vom gleichen Tag um 15:23 Uhr sprach der Angeklagte T1 mit dem Zeugen N3, nachdem ihn dessen Sekretärin zu ihm durchgestellt hatte. Als der Angeklagte Q1 gegenüber der Sekretärin den Grund seines Anrufs erklärte, sprach er von der „militärischen Version“ eines Flugzeugs, „die keine militärische Ausrüstung hatte, es sollte als Trainingsflugzeug genutzt werden“. In dem nachfolgenden
Gespräch zwischen dem Angeklagten Q1 und dem Zeugen N3 sprachen diese nicht über Fragen der Entwaffnung bzw. Demilitarisierung, Gesprächsgegenstand waren nur unterschiedliche Preisvorstellungen der beiden Seiten.
Schließlich sprach der Angeklagte Q1 in einem Telefonat vom 24. April 2006 um 14:25 Uhr mit dem Angeklagten N1 über das Flugzeuggeschäft. Auszugsweise heißt es dort:
Q1l: „L-39. Es kommt darauf an, was für einen Typ sie jetzt haben wollten. L-39 ist die Ausbildungsmaschine. “
N1i: „Ja.“
Q1l: „Also ist es quasi die modifizierte Kampfmaschine. “
N1i: „Mhmm. “
Weitere Äußerungen zur Frage der Beschaffenheit der zu kaufenden Flugzeuge finden sich in dem Gespräch nicht.
Als die Ermittlungsbehörden am 9. Mai 2006 die Räumlichkeiten der Firmen J1 und A1 sowie die Wohnungen der Angeklagten durchsuchten, verfügten die Angeklagten immer noch über kein Enduserzertifikat, so dass es zu dem Kauf von Flugzeugen nicht kam.
Die Angeklagten N1 und Q1 haben sich zusammengefasst dahingehend eingelassen, dass sie lediglich Trainingsflugzeuge vermitteln wollten und keine Kampfflugzeuge. Der Angeklagte T1 hat sich in der Hauptverhandlung nicht eingelassen. Den Angeklagten N1 und Q1 konnte ihre Einlassung nicht widerlegt werden; allen Angeklagten konnte in der Hauptverhandlung nicht mit der für eine Verurteilung notwendigen Sicherheit nachgewiesen werden, dass sie als „Trainingsflugzeuge“ auch Kampfflugzeuge im Sinne der Anlage zu § 1 Abs. 1 KWKG, Teil B, II., Ziff. 13 vermitteln wollten.
Die Feststellungen hinsichtlich der technischen Vorfragen der Kriegswaffeneigenschaft der Modellreihe L-39 beruhen auf den übereinstimmenden Angaben der Zeugen N3, N4 und dessachverständigen Zeugen X1. Diese Zeugen verfügten auch über die notwendige technische Kompetenz zur Beurteilung dieser Fragen.* Die Zeugen N3 und N4 waren zum damaligen Zeitpunkt durch ihre Tätigkeit als Verkäufer von Kampfflugzeugen bei der Firma B1 hinreichend mit diesen Fragen vertraut, weil sich die Frage der Entwaffnung bzw. Demilitarisierung nach ihren glaubhaften Angaben für sie bei jedem Flugzeugverkauf gestellt hat. Die Fachkenntnis des sachverständigen Zeugen X1 rührt daher, dass dieser in seiner Eigenschaft als Regierungsdirektor beim Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie für die Erteilung von Genehmigungen nach § 4a KWKG zuständig ist. Im Übrigen beruhen die Feststellungen zunächst auf den inhaltlich übereinstimmenden Einlassungen der Angeklagten N1 und Q1 sowie auf durch Abspielen in die Hauptverhandlung eingeführten Telefongespräche. Die Einlassungen der beiden Angeklagten sind durch die Angaben der Zeugen L1 und F1, die damals beim Zollkriminalamt die Ermittlungen führten, sowie durch die Angaben des Zeugen V1 bestätigt worden. Hinsichtlich der Feststellungen zu dem Treffen in Prag im April 2005 beruhen die Feststellungen darüber hinaus auf den Angaben der Zeugen N3 und N4.
Die in der Hauptverhandlung über das Treffen in Prag im April 2005 gewonnenen Erkenntnisse lassen den Schluss nicht zu, dass die Angeklagten Kampfflugzeuge im Sinne der Anlage zu § 1 Abs. 1 KWKG, Teil B, H., Ziff. 13 vermitteln wollten. Die Zeugen N3 und N4 haben nämlich glaubhaft angegeben, dass zum einen die Möglichkeit der bloßen Entwaffnung der Flugzeuge, zum anderen aber auch die Möglichkeit deren vollständiger Demilitarisierung bestehe. Diesen Aspekt habe man aber wegen des aus Sicht der Zeugen N3 und N4 fehlenden Enduserzertifikats nicht mit den Angeklagten Q1l und T1 besprochen, sondern nur allgemein über Flugzeuge der Modellreihe L-39 gesprochen. Auch der Angeklagte Q1 hat im Rahmen seiner Einlassung nichts davon berichtet, dass die Zeugen N3 und N4 bei dem Gespräch Fragen der Entwaffnung bzw. Demilitarisierung erläutert hätten.
Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Angeklagten Q1 und T1 bereits vor dem Treffen in Prag über ausreichende Kenntnisse über die Flugzeuge der ab dann ins Auge gefassten Modellreihe
L-39 und damit auch über die Frage der Entwaffnung bzw. Demilitarisierung verfügt hätten, so dass sie entsprechender Informationen seitens der Zeugen N3 und N nicht mehr bedurft hätten. Der Angeklagte Q1 hat sich zwar ebenso wie der Angeklagte N1 dahingehend eingelassen, sich im Internet über die angeführten Flugzeuge allgemein informiert zu haben. Daraus lässt sich aber nicht schließen - und dies hat der Angeklagte Q1 auch nicht angegeben -, dass er sich auch über die Frage der Entwaffnung bzw. Demilitarisierung informiert hätte. Die Zeugen N3 und N4 haben nämlich übereinstimmend angegeben, dass sie von den Angeklagten Q1 und T1 den Eindruck gehabt hätten, dass diese sich mit den Flugzeugtypen der Firma B1 wie auch mit Kampfflugzeugen im Allgemeinen kaum auskannten. Hinsichtlich des Angeklagten N1 gibt es gleichfalls keine Erkenntnisse, dass dieser sich Kenntnisse über die Frage der Entwaffnung bzw. Demilitarisierung der zu kaufenden Flugzeuge verschafft hätte, auch hat er sich nicht dahingehend eingelassen.
Auch dem in die Hauptverhandlung teils durch Vorhalt, teils durch Abspielen eingeführten Telefon- und Emailverkehr lässt sich ein Vorsatz der Angeklagten, Kampfflugzeuge im Sinne der Anlage zu § 1 Abs. 1 KWKG, Teil B, II., Ziff. 13 vermitteln zu wollen, nicht hinreichend entnehmen:
In dem in der Hauptverhandlung abgespielten Telefongespräch des Angeklagten Q1 mit dem gesondert verfolgten N2 vom 17. Oktober 2005 um 17:10 Uhr bezeichneten diese die zu kaufenden Flugzeuge durchweg als „die Maschinen“, Fragen der Beschaffenheit der Flugzeuge und damit der Entwaffnung oder Demilitarisierung wurden nicht erörtert. Dies lässt darauf schließen, dass der Angeklagte Q1 und der gesondert verfolgte N2 mit diesen Fragen nicht vertraut waren, denn Gesprächsgegenstand waren vor allem Fragen des Enduserzertifikats. Wie bereits ausgeführt, wird in einem Enduserzertifikat üblicherweise der Verwendungszweck des Flugzeugs angegeben. Folglich wäre die Frage der Entwaffnung oder Demilitarisierung hier von Relevanz gewesen, wurde aber gleichwohl nicht angesprochen.
Auch das in der Hauptverhandlung abgespielte Telefongespräch zwischen dem Angeklagten Q1 und N1 vom 25. Oktober 2005 um16:53 Uhr bietet keine Anhaltspunkte für einen entsprechenden Vorsatz der Angeklagten. In dem Gespräch stellte N2 nämlich klar, dass der Kunde keine „militärischen Maschinen“ wolle, sondern „umgerüstete“. Was unter „Umrüsten“ zu verstehen ist, erläuterte er indes nicht näher, auch der Angeklagte Q1 äußerte sich in dem Gespräch nicht weiter dazu.
In dem in der Hauptverhandlung abgespielten Telefongespräch zwischen den Angeklagten Q1 und T1 vom 27. Januar 2006 um 10:40 Uhr sprach der Angeklagte Q1 davon, dass er in einem Telefongespräch mit dem Präsidenten der Firma B1 gesagt habe, dass er „Rechtsanwalt, der sich jetzt nicht unbedingt mit dem Verkauf von Kampfflugzeugen befasst“ sei. Hintergrund der Äußerung sei gewesen, dass er sich angesichts fehlender Fachkenntnisse über Flugzeuge dem Gesprächspartner gegenüber für möglicherweise naiv erscheinende Fragen rechtfertigen wollte. Dass der Angeklagte Q1 hier von Kampfflugzeugen sprach, ist daher kein Indiz für einen Vorsatz, Kampfflugzeuge im Sinne der Anlage zu § 1 Abs. 1 KWKG, Teil B, II., Ziff. 13 vermitteln zu wollen. Hintergrund der Äußerung war nämlich gerade, dass der Angeklagte Q1 auf seine fehlenden Fachkenntnisse in diesem Bereich hinweisen wollte. Dass er den Begriff „Kampfflugzeuge“ verwendet hat, erklärt sich zwanglos daraus, dass es sich bei den von den Angeklagten begehrten Trainingsflugzeugen um -- wie aus dem zuvor angeführten Telefonat deutlich wurde - modifizierte Kampfflugzeuge handeln sollte.
Der Telefon- und Emailverkehr des Angeklagten N1 im Februar 2006 im Vorfeld des seitens des Zeugen N3 per Email vom 28. Februar 2006 abgegebenen Angebots über den Verkauf einer gebrauchten L-39 ZO, der dem Angeklagten N1 in der Hauptverhandlung vorgehalten und von diesem bestätigt worden ist, lässt ebenfalls nicht den Schluss auf einen entsprechenden Vorsatz zu. In dem Telefonat vom 16. Februar 2006 um 9:39 Uhr des Angeklagten N1 mit dem Zeugen L1 äußerte sich der Angeklagte N1 zur Frage der Entwaffnung bzw. Demilitarisierung der Flugzeuge nicht, obwohl der Zeuge L1 die Frage der Ausrüstung der Flugzeuge eigens angesprochen hatte. Zudem gab N2 dem Angeklagten N1 in dem Telefonat vom selben Tag um 10:57 Uhr auf, der Firma B1 mitzuteilen, dass die Flugzeuge für „Freizeitzwecke“ gekauft werden sollen. Ähnlich äußerte sich N2 hinsichtlich des vorgeschobenen Verwendungszwecks der Flugzeuge in der Email vom selben Tag um 21:53 Uhr. Dieser Umstand spricht sogar gegen einen Vorsatz der Angeklagten, Kampfflugzeuge im Sinne der Anlage zu § 1 Abs. 1 KWKG, Teil B, II., Ziff. 13 vermitteln zu wollen. Im Fall der Bestellung von Trainingsflugzeugen für Freizeitzwecke hätte nämlich die Firma B1 eher Anlass zur Lieferung demilitarisierter als bloß entwaffneter Flugzeuge gehabt.
Die Email von T1 an N2 vom 27. Februar 2006 um 12:24 Uhr, die dem Angeklagten N1 in der Hauptverhandlung vorgehalten und von ihm bestätigt worden ist, gibt für einen entsprechenden Vorsatz der Angeklagten ebenfalls nichts her. T1 teilte in der Email die für den Endabnehmer relevanten Bedingungen mit. Diese Bedingungen bezogen sich indes nur auf den Wartungszustand, mitzuliefernde Handbücher und ähnliches. Bedingungen, die mit der Frage der Demilitarisierung bzw. Entwaffnung der Flugzeuge zusammenhingen, wurden nicht genannt und konnten daher von N2 auch nicht an die Angeklagten weitergegeben werden.
In dem Telefongespräch zwischen den Angeklagten Q1 und T1 vom 1. März 2006 um 14:58 Uhr, das dem Angeklagten Q1 in der Hauptverhandlung vorgehalten und von ihm bestätigt worden ist, sprach der Angeklagte Q1 im Zusammenhang mit dem von der Firma B1 unter dem 28. Februar 2006 per Email gemachten vorläufigen Angebot einer L-39 ZO von „Militärflugzeugen“, „von denen man dann die ganze Ausrüstung, militärische Ausrüstung, ausbauen würde“. Auch hier bleibt unklar, ob mit dieser Äußerung die bloße Entwaffnung oder die Demilitarisierung der Flugzeuge gemeint war, weil in dem Gespräch weiter über diese Frage nicht mehr gesprochen wurde. In dem Telefongespräch vom gleichen Tag um 15:23 Uhr, das dem Angeklagten Q1 ebenfalls in der Hauptverhandlung vorgehalten und von ihm bestätigt worden ist, sprach der Angeklagte Q1 gegenüber der Sekretärin des Zeugen N3 von der „militärischen Version“ eines Flugzeugs, „die keine militärische Ausrüstung hatte, es sollte als Trainingsflugzeug genutzt werden“. Auch in diesem Fall lässt sich der Äußerung nicht entnehmen, was genau unter dem Fehlen der „militärischen Ausrüstung“ zu verstehen sein sollte. Das nachfolgende Gespräch zwischen dem Angeklagten Q1 und dem
Zeugen N3 bietet hier keinen weiteren Aufschluss, weil Gesprächsgegenstand nur unterschiedliche Preisvorstellungen der beiden Seiten waren.
Schließlich sprach der Angeklagte Q1 in dem in der Hauptverhandlung abgespielten Telefonat vom 24. April 2006 um 14:25 Uhr mit dem Angeklagten N1 hinsichtlich des Flugzeugs L-39 von einer „Ausbildungsmaschine", die „quasi eine modifizierte Kampfmaschine“ sei. Wiederum bleibt hier offen, Modifikationen welchen Umfangs an dem Flugzeug vorliegen sollten, weitere Erklärungen wurden dazu nicht gemacht.
Die Angeklagten waren gem. § 2 Abs. 1 StrEG für den Schaden, den sie aufgrund der im Tenor aufgeführten Maßnahmen erlitten haben, aus der Staatskasse zu entschädigen.
Die Entscheidung über die Kosten und die notwendigen Auslagen folgt aus § 467 Abs. 1 StPO.