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Landgericht Dortmund·VII Qs 12/06·28.11.2006

Nachträgliche Pflichtverteidigerbeiordnung bei gerichtsinternem Versäumnis

StrafrechtStrafprozessrechtPflichtverteidigerrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Staatsanwaltschaft rügt die nachträgliche Beiordnung eines Pflichtverteidigers nach Verfahrenseinstellung. Das LG Dortmund verwirft die Beschwerde: War ein Beiordnungsantrag rechtzeitig gestellt, aber aufgrund gerichtsinterner Versäumnisse bis Verfahrensabschluss nicht beschieden, kann die Bestellung nachgeholt werden, um das Recht auf wirksame Verteidigung (Art.6 EMRK) zu sichern. Die Kostenentscheidung stützt sich auf §473 StPO.

Ausgang: Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen nachträgliche Beiordnung des Pflichtverteidigers verworfen; Kosten der Staatskasse auferlegt

Abstrakte Rechtssätze

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Eine Pflichtverteidigerbestellung kann ausnahmsweise nach Abschluss des Verfahrens rückwirkend erfolgen, wenn ein rechtzeitig gestellter Beiordnungsantrag wegen gerichtsinterner Versäumnisse nicht vor Verfahrensende beschieden wurde.

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Voraussetzung der nachträglichen Beiordnung ist das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen des § 140 StPO.

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Die nachträgliche Beiordnung dient der Gewährleistung des Anspruchs auf wirksame Verteidigung und eines fairen Verfahrens (Art. 6 EMRK) und verhindert, dass gerichtsinterne Fehler zulasten des Beschuldigten wirken.

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Die Kosten- und Auslagenentscheidung für eine nachträgliche Beiordnung richtet sich nach § 473 StPO; die Kosten können der Staatskasse auferlegt werden.

Relevante Normen
§ Art. 6 Abs. 3 lit. c MRK§ 140 StPO§ 473 StPO

Tenor

Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft Dortmund vom

20.06.2006 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hamm

vom 15.03.2006 wird verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die notwendigen

Auslagen des Angeschuldigten werden der Staatskasse

auferlegt.

Gründe

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Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.

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Die Kammer teilt insoweit die rechtliche Auffassung des Amtsgerichts, dass

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vorliegend von dem Grundsatz, dass eine Pflichtverteidigerbestellung nicht

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rückwirkend nach Abschluss des Verfahrens erfolgen kann, abzuweichen ist.

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Zur Vermeidung von Wiederholungen wird zunächst auf die vollumfänglich

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zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung Bezug

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genommen. Entscheidend ist vorliegend nicht, dem Verteidiger lediglich einen

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Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse zu verschaffen. Die Pflichtvertei-

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digerbestellung erfolgt zwar zur Gewährleistung eines prozessordnungs-

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gemäßen Verfahrens und der wirksamen Verteidigung des Beschuldigten,

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wobei diese Interessenlage nach der Einstellung des Verfahrens nicht mehr

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besteht. Die Vorschriften der Prozessordnung über die notwendige Mitwirkung

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und Beiordnung eines Verteidigers im Strafverfahren stellen sich nach der

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Rechtsprechung des BverfG aber als Konkretisierungen des Rechtsstaats-

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prinzips in seiner Ausgestaltung als Gebot fairer Verfahrensführung und des

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aus Art. 6 III c MRK folgenden Rechts des Angeklagten auf wirksame

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Verteidigung dar. Wenn ein Verteidiger befürchten muss, trotz Vorliegens der

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tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen der notwendigen Verteidigung

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gegebenenfalls für Tätigkeiten, die er vor Erhalt des formalen Bestellungsakts

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zur Wahrnehmung der Verteidigungsinteressen eines Beschuldigten entfaltet,

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keine Vergütung zu erhalten, weil - objektiv rechtswidrig - trotz rechtzeitiger

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Beantragung seiner Beiordnung diese infolge eines Gerichtsversehens oder

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aus anderen Gründen bis zum Abschluss des Verfahrens unterbleibt, führt dies

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in der Konsequenz dazu, dass derartige, der formalen Bestellung vorgreifende

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Tätigkeiten tendenziell eher unterbleiben, was sich aber strukturell zu Lasten

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des effektiven Rechtsschutzes für den Beschuldigten auswirken würde (vgl.

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auch LG Bremen, Beschl, v. 12.01.2004). In Anbetracht der ausweislich der

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Rechtsprechung des BverfG verbindlichen Vorgabe einer möglichst

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weitgehenden Gleichstellung des Beschuldigten, der auf einen Pflichtverteidiger

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angewiesen ist, mit einem solchen, der sich einen Wahlverteidiger leisten kann,

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ist die Möglichkeit, die Bestellung eines Verteidigers in Fällen wie dem

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vorliegenden nachzuholen, nicht nur geeignet, sondern i.S. der anzustrebenden

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Waffengleichheit, der Wahrheitsfindung und im Interesse der sonstigen

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geschützten Belange des Beschuldigten zur Gewährleistung eines fairen

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rechtsstaatlichen Verfahrens erforderlich.

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Daher sind der Verteidiger und der Angeschuldigte, da die rechtzeitige

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Entscheidung über die Beiordnung durch gerichtsinterne Vorgänge unterblieben

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ist, so zu stellen, als wäre der rechtzeitig gestellte Beiordnungsantrag

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gesetzesmäßig beschieden worden. Wenn die Voraussetzungen des § 140

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StPO - was hier, wie das Amtsgericht zutreffend ausgeführt hat, der Fall war -

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vorliegen, folgt aus dem Gebot des fairen Verfahrens, dass die

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Pflichtverteidigerbestellung dann auch erfolgen muss. Hierdurch wird - wie in

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den im angefochtenen Beschluss zitierten Entscheidungen ausgeführt -

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verhindert, dass sich gerichtsinterne Umstände, auf die ein Außenstehender

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keinen Einfluss hat, zu Lasten des Angeklagten auswirken.

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Der 11 Tage vor dem Antrag der Staatsanwaltschaft auf Einstellung des

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Verfahrens eingegangene Beiordnungsantrag des Angeklagten hätte daher

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antragsgemäß beschieden werden müssen.

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Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf § 473 StPO.