Nachträgliche Pflichtverteidigerbeiordnung bei gerichtsinternem Versäumnis
KI-Zusammenfassung
Die Staatsanwaltschaft rügt die nachträgliche Beiordnung eines Pflichtverteidigers nach Verfahrenseinstellung. Das LG Dortmund verwirft die Beschwerde: War ein Beiordnungsantrag rechtzeitig gestellt, aber aufgrund gerichtsinterner Versäumnisse bis Verfahrensabschluss nicht beschieden, kann die Bestellung nachgeholt werden, um das Recht auf wirksame Verteidigung (Art.6 EMRK) zu sichern. Die Kostenentscheidung stützt sich auf §473 StPO.
Ausgang: Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen nachträgliche Beiordnung des Pflichtverteidigers verworfen; Kosten der Staatskasse auferlegt
Abstrakte Rechtssätze
Eine Pflichtverteidigerbestellung kann ausnahmsweise nach Abschluss des Verfahrens rückwirkend erfolgen, wenn ein rechtzeitig gestellter Beiordnungsantrag wegen gerichtsinterner Versäumnisse nicht vor Verfahrensende beschieden wurde.
Voraussetzung der nachträglichen Beiordnung ist das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen des § 140 StPO.
Die nachträgliche Beiordnung dient der Gewährleistung des Anspruchs auf wirksame Verteidigung und eines fairen Verfahrens (Art. 6 EMRK) und verhindert, dass gerichtsinterne Fehler zulasten des Beschuldigten wirken.
Die Kosten- und Auslagenentscheidung für eine nachträgliche Beiordnung richtet sich nach § 473 StPO; die Kosten können der Staatskasse auferlegt werden.
Tenor
Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft Dortmund vom
20.06.2006 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hamm
vom 15.03.2006 wird verworfen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die notwendigen
Auslagen des Angeschuldigten werden der Staatskasse
auferlegt.
Gründe
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
Die Kammer teilt insoweit die rechtliche Auffassung des Amtsgerichts, dass
vorliegend von dem Grundsatz, dass eine Pflichtverteidigerbestellung nicht
rückwirkend nach Abschluss des Verfahrens erfolgen kann, abzuweichen ist.
Zur Vermeidung von Wiederholungen wird zunächst auf die vollumfänglich
zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung Bezug
genommen. Entscheidend ist vorliegend nicht, dem Verteidiger lediglich einen
Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse zu verschaffen. Die Pflichtvertei-
digerbestellung erfolgt zwar zur Gewährleistung eines prozessordnungs-
gemäßen Verfahrens und der wirksamen Verteidigung des Beschuldigten,
wobei diese Interessenlage nach der Einstellung des Verfahrens nicht mehr
besteht. Die Vorschriften der Prozessordnung über die notwendige Mitwirkung
und Beiordnung eines Verteidigers im Strafverfahren stellen sich nach der
Rechtsprechung des BverfG aber als Konkretisierungen des Rechtsstaats-
prinzips in seiner Ausgestaltung als Gebot fairer Verfahrensführung und des
aus Art. 6 III c MRK folgenden Rechts des Angeklagten auf wirksame
Verteidigung dar. Wenn ein Verteidiger befürchten muss, trotz Vorliegens der
tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen der notwendigen Verteidigung
gegebenenfalls für Tätigkeiten, die er vor Erhalt des formalen Bestellungsakts
zur Wahrnehmung der Verteidigungsinteressen eines Beschuldigten entfaltet,
keine Vergütung zu erhalten, weil - objektiv rechtswidrig - trotz rechtzeitiger
Beantragung seiner Beiordnung diese infolge eines Gerichtsversehens oder
aus anderen Gründen bis zum Abschluss des Verfahrens unterbleibt, führt dies
in der Konsequenz dazu, dass derartige, der formalen Bestellung vorgreifende
Tätigkeiten tendenziell eher unterbleiben, was sich aber strukturell zu Lasten
des effektiven Rechtsschutzes für den Beschuldigten auswirken würde (vgl.
auch LG Bremen, Beschl, v. 12.01.2004). In Anbetracht der ausweislich der
Rechtsprechung des BverfG verbindlichen Vorgabe einer möglichst
weitgehenden Gleichstellung des Beschuldigten, der auf einen Pflichtverteidiger
angewiesen ist, mit einem solchen, der sich einen Wahlverteidiger leisten kann,
ist die Möglichkeit, die Bestellung eines Verteidigers in Fällen wie dem
vorliegenden nachzuholen, nicht nur geeignet, sondern i.S. der anzustrebenden
Waffengleichheit, der Wahrheitsfindung und im Interesse der sonstigen
geschützten Belange des Beschuldigten zur Gewährleistung eines fairen
rechtsstaatlichen Verfahrens erforderlich.
Daher sind der Verteidiger und der Angeschuldigte, da die rechtzeitige
Entscheidung über die Beiordnung durch gerichtsinterne Vorgänge unterblieben
ist, so zu stellen, als wäre der rechtzeitig gestellte Beiordnungsantrag
gesetzesmäßig beschieden worden. Wenn die Voraussetzungen des § 140
StPO - was hier, wie das Amtsgericht zutreffend ausgeführt hat, der Fall war -
vorliegen, folgt aus dem Gebot des fairen Verfahrens, dass die
Pflichtverteidigerbestellung dann auch erfolgen muss. Hierdurch wird - wie in
den im angefochtenen Beschluss zitierten Entscheidungen ausgeführt -
verhindert, dass sich gerichtsinterne Umstände, auf die ein Außenstehender
keinen Einfluss hat, zu Lasten des Angeklagten auswirken.
Der 11 Tage vor dem Antrag der Staatsanwaltschaft auf Einstellung des
Verfahrens eingegangene Beiordnungsantrag des Angeklagten hätte daher
antragsgemäß beschieden werden müssen.
Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf § 473 StPO.