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Landgericht Dortmund·KLs 79 Js 209/96·08.12.1996

Zwei Spielbanküberfälle: schwere räuberische Erpressung und Beihilfe; § 21 StGB verneint

StrafrechtAllgemeines StrafrechtWirtschaftsstrafrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Das LG Dortmund verurteilte zwei Angeklagte wegen schwerer räuberischer Erpressung in zwei Fällen nach bewaffneten, maskierten Überfällen auf Spielbanken mit Beute in sechsstelliger Höhe. Drei weitere Angeklagte wurden wegen Beihilfe zur schweren räuberischen Erpressung im zweiten Fall verurteilt (u.a. Auskundschaften, Fluchtbehinderung, Transport/Verstecken der Beute). Eine verminderte Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) lehnte das Gericht trotz Drogenkonsums und häufigen Glücksspiels ab, da keine erhebliche Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit feststellbar war. Strafschärfend wirkten insbesondere Planung, hohe Beute und Vorgehen zur Hauptbetriebszeit; strafmildernd u.a. Geständnisse und keine scharfen Waffen.

Ausgang: Angeklagte wegen (Beihilfe zur) schweren räuberischen Erpressung verurteilt; Freiheitsstrafen verhängt und Kosten auferlegt.

Abstrakte Rechtssätze

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Schwere räuberische Erpressung liegt vor, wenn unter Einsatz von Waffen oder gleichstehenden Mitteln durch Gewalt oder Drohung die Herausgabe von Vermögenswerten erzwungen wird und dadurch ein Vermögensnachteil eintritt.

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Eine Strafmilderung wegen verminderter Schuldfähigkeit nach § 21 StGB setzt eine erhebliche Verminderung der Hemmungs- oder Steuerungsfähigkeit im Tatzeitpunkt voraus; langjähriger Drogenkonsum genügt hierfür ohne Anzeichen einer erheblichen Abhängigkeit oder Persönlichkeitsveränderung nicht.

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Auch häufiges Glücksspiel begründet § 21 StGB nur, wenn dadurch Persönlichkeitsveränderungen von einem Schweregrad feststellbar sind, der einer krankhaften seelischen Störung oder schweren anderen seelischen Abartigkeit gleichsteht.

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Beihilfe (§ 27 StGB) ist gegeben, wenn der Unterstützer in Kenntnis der Haupttat durch vorbereitende oder ausführungserleichternde Beiträge die Tat fördert, etwa durch Auskundschaften, Sicherungs- oder Fluchthandlungen oder Transport und Verwahrung der Beute.

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Bei der Strafzumessung können die besonders hohe Tatbeute, die sorgfältige Planung, das Vorgehen unter Gefährdung einer Vielzahl von Opfern sowie Vorbelastungen strafschärfend berücksichtigt werden; ein minder schwerer Fall ist zu verneinen, wenn das Unrecht und die Schuld nicht deutlich unter dem Durchschnitt vergleichbarer Fälle liegen.

Relevante Normen
§ 255 StGB§ 249 StGB§ 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB§ 53 StGB§ 27 StGB§ 267 Abs. 4 StPO

Tenor

Die Angeklagten A1 und B1 werden wegen schwerer räuberischer Erpressung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwölf Jahren verurteilt.

Die Angeklagten C1, D1 und E1 werden wegen Beihilfe zur schweren räuberischen Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt.

Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens.

- §§ 255, 249, 250 Abs.1 Nr.2, 53, 27 StGB

Gründe

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(abgekürzt hinsichtlich der Angeklagten C1, D1 und E1, § 267 Abs. 4 StPO):

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I.

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1.) Der Angeklagte B1 ist im Iran aufgewachsen. 1985 hat er dort nach zwölf Jahren Schulbesuch das Abitur gemacht und anschließend bis 1987 den Militärdienst abgeleistet. Danach ist er als Elektroschweißer tätig gewesen, bis er 1990 nach Deutschland geflüchtet ist. Hier hat er in Frankfurt gelebt und die Anerkennung als Asylberechtigter erhalten. Anschließend hat er an einem zehnmonatigen Sprachkurs teilgenommen und ist sodann im Rahmen einer Maßnahme des Arbeitsamtes zum Bürokaufmann ausgebildet worden. In diesem Beruf ist er jedoch nie beschäftigt gewesen. Er hat zunächst Gelegenheitsarbeiten übernommen, zuletzt ist er arbeitslos gewesen und hat Sozialhilfe bezogen.

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Der Angeklagte ist vorbestraft. Am 1.7.1994 hat ihn das Amtsgericht Gießen wegen Diebstahls zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu 20 DM und am 25.4.1996 wegen fahrlässigen Gebrauchs eines nicht versicherten PKW sowie Gestatten des Gebrauchs eines solchen Fahrzeugs zu einer Geldstrafe von 37 Tagessätzen zu 20 DM verurteilt.

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2.) Auch der Angeklagte A1 hat im Iran die Schule bis zum Abitur besucht. Anschließend hat er bis 1989 eine dreijährige Militärzeit absolviert. 1990 ist er nach Deutschland geflohen und hier als Asylberechtigter anerkannt worden. Nach einem Sprachkurs hat er etwa zwei Jahre lang als Koch in einem Restaurant in Ort-01 und anschließend in einem Lokal in Ort-02 gearbeitet. Dort hat er 1994 die Mitangeklagte E1 kennengelernt, mit ihr eine feste Beziehung aufgenommen und zuletzt in ihrer Wohnung in Ort-03 zusammengelebt. Der Angeklagte hat ebenfalls seit geraumer Zeit Sozialhilfe bezogen.

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Der Angeklagte ist vorbestraft. Am 24.11.1992 hat ihn das Amtsgericht Kassel wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu 30 DM, am 28.2.1994 wiederum wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu 20 DM sowie einem Fahrverbot von einem Monat verurteilt. Am 17.6.1994 hat das Amtsgericht Gießen gegen ihn wegen gemeinschaftlichen Diebstahls eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu 30 DM und am 7.5.1996 wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis eine Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu 25 DM verhängt.

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3.) Der Angeklagte C1 hat bis zu seinem   vierzehnten Lebensjahr im Iran bei seinen Eltern gelebt. 1978 haben ihn seine Eltern nach Deutschland auf die Schule geschickt. Er hat hier eine Gesamtschule bis zum Abschluß der neunten Klasse und anschließend eine Fachoberschule besucht, die er mit dem Fachabitur abgeschlossen hat. Nachdem er danach acht Semester Wirtschaftswissenschaft studiert hatte, hat er sich zusammen mit seiner Ehefrau in der Gastronomie selbständig gemacht. Nach etwa dreieinhalb Jahren - seine Frau war schwanger - haben sie den Betrieb eingestellt. Der Angeklagte hat dann als Angestellter in verschiedenen Gastronomiebetrieben gearbeitet, zu letzt hat sein monatliches Gehalt etwa 2.000 DM betragen.

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Der Angeklagte ist nicht vorbestraft.

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4.) Der Angeklagte D1 ist bei seiner Mutter aufgewachsen. Nach dem Hauptschulabschluß hat er eine Lehre zum Elektroinstallateur absolviert, anschließend in diesem Beruf aber nicht gearbeitet. Vielmehr war er in verschiedenen Gastronomiebetrieben beschäftigt. Diese Tätigkeit gab er wegen der nächtlichen Arbeitszeiten auf, als er seine jetzige Partnerin kennengelernt hat, die von ihm im September 1996 ein Kind bekommen hat. Er hat zuletzt Arbeitslosengeld in Höhe von etwa 1.000 DM bezogen.

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Der Angeklagte D1 ist vorbestraft, der Zentralregisterauszug vom 1.8.1996 enthält insgesamt 5 Eintragungen über Verurteilungen seit 1988, davon 3 wegen Diebstahls.

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5.) Die Angeklagte E1 hatte eine schwierige Kindheit. Nach dem Realschulabschluß 1988 hat sie eine Lehre zur Köchin absolviert und in diesem Beruf seitdem auch immer gearbeitet, zuletzt in einem Restaurant in Ort-04.

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Die Angeklagte ist 1992 wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr vom Amtsgericht Kassel zu einer Geldstrafe verurteilt worden.

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II.

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1.) Die Angeklagten B1 und A1 haben in der Vergangenheit häufig zusammen Opium geraucht und viel Zeit in Spielkasinos verbracht. Gegen Ende des Jahres 1995 kamen aIie mit dem gesondert verfolgten F1 überein, zur Aufbesserung ihrer Finanzen gemeinsam die Spielbank in Ort-05 zu überfallen. Sie entwickelten einen gemeinsamen Plan und bereiteten den Überfall sorgfältig vor. So verschafften sich alle drei gleich aussehende Kleidung und je eine Gaspistole. Außerdem kauften sie ein unauffälliges gebrauchtes Fahrzeug und versahen es mit entwendeten Kennzeichen. Bei dem Ankauf dieses Fahrzeugs schickten sie den Angeklagten C1 vor, um selbst nicht später erkannt werden zu können. Kurz vor der Tat schickte der Angeklagte B1 den Angeklagten C1 mit seiner Dauerkarte in das Kasino, um sich so für die Tatzeit ein Alibi zu verschaffen. Hinsichtlich dieser Tatbeiträge des Angeklagten C1 hat die Kammer das Verfahren in der Hauptverhandlung nach § 154 StPO eingestellt.

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Am 23.12.1995 um etwa 22.40 Uhr überfielen die Angeklagten B1 und A1 dann gemeinsam mit dem gesondert verfolgten F1 die Spielbank in Ort-05. Sie,  stürmten zu dritt, maskiert und mit Gaspistolen bewaffnet, in den Kassenraum. Der Angeklagte A1 schob dabei den Zeugen A2, der am Haupteingang gestanden hatte, vor sich her, wobei er ihm seine Gaspistole an die Schläfe hielt. Unter Vorhalt ihrer Gaspistolen und weiterer Bedrohung des Zeugen A2 zwangen die Angeklagten B1 und A1 sodann die Kassierer B2 und C2 zur Herausgabe von Bargeld. Insgesamt wurde ihnen mehr als 860.000 DM ausgehändigt. Anschließend flüchteten alle drei mit einem vor der Spielbank mit laufendem Motor abgestellten PKW und teilten die Beute später zu gleichen Teilen untereinander auf.

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2.) Weil ihnen der Überfall gelungen war wie geplant, faßten die Angeklagten B1 und A1 zusammen mit F1 spätestens im April 1996 den Entschluß, einen weiteren Überfall, dieses Mal auf die Spielbank in Ort-06, zu verüben. Sie planten die Tat gemeinsam und kauften für die Flucht wiederum einengebrauchten PKW. Zur Vorbereitung und Durchführung dieses Überfalls nahmen sie außerdem die Hilfe der Angeklagten C1, D1 und E1 in Anspruch.

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Am 11.5.1996 drangen die Angeklagten B1 und A1 mit dem gesondert verfolgten F1 gegen 23.10 Uhr in den Kassenbereich der Spielbank in Ort-06 ein. Sie waren wieder maskiert, in gleicher Weise gekleidet und mit geladenen Gaspistolen bewaffnet. Der Angeklagte B1 trug außerdem die Attrappe einer Handgranate bei sich.

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Der Angeklagte B1 bedrohte die etwa eintausend Gäste im großen Spielsaal mit seiner Waffe und der .Handgranatenattrappe, um sie am Eingreifen und Verlassen des Raumes zu hindern. Alle Gäste mußten sich auf den Boden legen. Dem Zeugen D2 hielt er bei der Aufforderung, sich auf den Boden zu legen, die Gaspistole direkt an den Kopf. Zuvor war·es ihm    gelungen, 35.000 DM aus der Kasse 3 zu entnehmen, weil der dort zuständige Kassierer aus dem Kassenraum geflüchtet war und die Sicherheitsrollos nicht schnell genug schlossen.

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Die Angeklagten A1 und F1 zwangen unterdessen den Kassierer an der Kasse 2, den Zeugen E2, unter Vorhalt ihrer Waffen zur Herausgabe von Bargeld. Insgesamt wurde ihnen von dem Zeugen etwa 430.000 DM ausgehändigt.

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Die Angeklagten flüchteten zunächst zu Fuß und dann mit dem bereitgestellten Fahrzeug.

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Die Beute legte der Angeklagte A1 auf dem Weg zu dem Fluchtfahrzeug in das Auto der in der Nähe wartenden Angeklagten E1 unter die für diesen Zweck von ihm zuvor veränderte Sitzbank; die Angeklagte E1 fuhr mit dem Geld zu sich nach Hause. Sie hatte den Angeklagten A1 außerdem in Kenntnis der geplanten Tat an diesem Abend nach Ort-07 gefahren.

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Die Beute wurde am nächsten Tag in der Wohnung der Angeklagten E1 unter den Beteiligten aufgeteilt.

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B1, A1 und F1 erhielten jeweils etwa 115.000 DM. Die Angeklagte E1 erhielt etwa 21.000 DM. Der Angeklagte D1, der auftragsgemäß unmittelbar vor der Tat mit einer Motorsäge einen Baum abgesägt hatte, so daß dieser die als Zufahrt für die Polizei in Betracht kommende Straße versperrte, erhielt 24.000 DM. Der Angeklagte C1, der sich auftragsgemäß vor Beginn der Tat in der Spielbank aufgehalten hatte, um den Zeitpunkt auszukundschaften und zu melden, wenn alle vier Kassen geöffnet waren, erhielt dafür 8.000 DM.

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Sowohl am 23.12.1995 als auch am 11.5.1996 haben die Angeklagten B1 und A1 unmittelbar vor der Tat Opium ·geraucht, um sich zu beruhigen. B1 hat vor der zweiten Tat zusätzlich Kokain zu sich genommen.

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Das erbeutete Geld wurde von den Angeklagten B1 und A1 teilweise wieder verspielt und für Drogen verbraucht, zum Teil haben sie mit dem Geld ihre Schulden beglichen. Der Angeklagte B1 hat einen Teil der Beute in den Iran verbracht. Im übrigen haben sie das Geld für ihren Lebensunterhalt verbraucht. So hat der Angeklagte B1 einen PKW gekauft und Geld für Arztrechnungen für seine Mutter bereitgestellt. Der Angeklagte A1 hat sich im Januar 1996 mit Mitgliedern seiner Familie auf Zypern getroffen und mit ihnen dort vier Wochen gemeinsam Urlaub gemacht; im Mai 1996 hat er dort zwei Wochen Urlaub mit der Angeklagten E1 gemacht.

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III.

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Die Angeklagten haben die Taten gestanden. Ihre Angaben waren glaubhaft. Zum einen stimmten die Schilderungen der Angeklagten untereinander überein. Zum anderen wurden ihre Aussagen auch durch die Tatschilderungen der Zeugen bestätigt.

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Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen, insbesondere zum Drogenkonsum und Glücksspiel der Angeklagten B1 und A1, beruhen ebenfalls auf ihren eigenen Angaben. Diese unwiderlegbaren Angaben wurden teilweise auch von der Angeklagten E1 bestätigt

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IV.

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1.) Die Angeklagten B1 und A1 haben sich in beiden Fällen einer schweren räuberischen Erpressung strafbar gemacht, §§ 255, 249, 250 Abs.1 Nr.2, 53 StGB.

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Sie sind für die Taten strafrechtlich voll verantwortlich. Die Voraussetzungen des § 21 StGB sind in keinem Fall erfüllt. Weder der Drogenkonsum, noch die Spielleidenschaft der Angeklagten oder beides in ihrem Zusammenwirken haben zu einer verminderten Schuldfähigkeit geführt. Voraussetzung hierfür ist eine erhebliche Verminderung der Hemmungs- oder Steuerungsfähigkeit.

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Es gibt keinen Hinweis dafür, daß die Hemmungs- oder Steuerungsfähigkeit der Angeklagten zum jeweiligen Tatzeitpunkt durch eine Betäubungsmittelabhängigkeit erheblich vermindert war. Auch wenn ihnen nicht widerlegt werden konnte, daß sie seit Jahren Opium konsumiert haben, ist die Kammer davon überzeugt, daß eine Abhängigkeit solchen Grades, daß ihr ganzes Denken sich nur um die Beschaffung von neuem Stoff oder Geld dafür drehte oder aber bereits schwere Persönlichkeitsveränderungen eingetreten waren, bei ihnen nicht vorlag. Trotz langjähriger Gewöhnung haben sie die Drogen nie gespritzt, sondern nur geraucht. Nach der Erfahrung der Kammer, die hauptsächlich mit Betäubungsmittelstrafverfahren befaßt ist, überwinden Abhängige aber diese Form des Konsums schnell, weil hierbei dem Körper weniger Wirkstoff zugeführt wird als bei der Injektion. Nach eigenem Bekunden hat der Angeklagte A1 zudem für einen vierwöchigen Urlaub auf Zypern im Januar 1996 insgesamt nur die verhältnismäßig geringe Menge von etwa 18 Gramm Opium mitgenommen und verbraucht, obwohl er nach dem vorangegangenen Überfall über hinreichend Geld verfügte. Außerdem hat er auf Anraten seiner damaligen Partnerin, der Angeklagten E1, zwei oder drei Mal vorübergehend den Konsum von Betäubungsmitteln vollständig eingestellt, ab dem 16. Mai 1996 sogar für zwei Wochen während des gemeinsamen Urlaubs auf Zypern, also wiederum kurze Zeit nach einem Überfall mit hoher Beute. Gerade die Tatsache, daß die Angeklagten noch unmittelbar vor der jeweiligen Tatausführung Drogen konsumiert haben, wie sie betonten, "'zur Beruhigung", zeigt zudem, daß sie in der Lage waren, ihren Drogenkonsum zu dosieren und situationsgerecht zu steuern. Ihnen kam es auf die beruhigende und anregende Wirkung des Rauschgiftes an, keinesfalls auf die berauschende oder betäubende Wirkung, die der Konsum größerer Dosen zur Folge hat. Eine, für eine Sucht typische Dosissteigerung ist nicht feststellbar. Nur der Angeklagte B1 hatte nach seiner Festnahme leichte Entzugserscheinungen. Er konnte aber mit Hilfe einer Kopfschmerztablette die polizeiliche Vernehmung und die richterliche Vorführung so durchführen, daß den anwesenden Polizeibeamten keine besonderen Hinweise auf eine Drogenabhängigkeit aufgefallen sind. Der Angeklagte war am 12.07.1996 um 20.45 Uhr festgenommen worden. Am 13.07. gegen 13.00 Uhr bescheinigte ihm ein Arzt gute körperliche Verfassung. Die Vernehmungen des Angeklagten durch Richter und Polizei zogen sich noch bis 20.41 Uhr hin, ohne daß Schwierigkeiten auftauchten. Der Angeklagte A1 hatte überhaupt keine Entzugserscheinungen.

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Die Kammer geht daher davon aus, daß die Angeklagten Opium und Kokain nur in einem Maße konsumiert haben, das nicht zu einer Suchterkrankung oder wesentlichen Veränderung ihrer Persönlichkeit geführt hat. Auch im Verlauf der drei Verhandlungstage konnte die Kammer typische Merkmale einer solchen Veränderung nicht fest stellen.

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Es gab auch keine Hinweise dafür, daß die Hemmungs oder Steuerungsfähigkeit der Angeklagten durch das häufige Glücksspielen erheblich vermindert war. Selbst in den Fällen 'pathologischen Spielens' können nur solche Persönlichkeitsveränderungen zu einer erheblichen Verminderung der Steuerungsfähigkeit führen, die in ihrem Schweregrad einer krankhaften seelischen Störung oder anderen seelischen Abartigkeit gleichstehen. Dann müßten aber massive Persönlichkeitsstörungen feststellbar sein. Es wurde bereits gesagt, daß sich Hinweise auf solche Persönlichkeitsstörungen aus dem unmittelbaren Eindruck in der Hauptverhandlung nicht ergeben haben. Außerdem haben beide Angeklagte bis zuletzt ihre sozialen und wirtschaftlichen Verhältnisse angemessen und sinnvoll geregelt. Beide Angeklagte haben das erbeutete Geld teilweise dafür eingesetzt, durch Schuldenbegleichung das Verhältnis zu Freunden und Bekannten wieder zu befrieden. Außerdem haben sie das Geld genutzt, um mit ihren Familien im Iran in Kontakt zu kommen, der Angeklagte A1, indem er mit seiner Familie gemeinsam Ferien machte, der Angeklagte B1, indem er seiner Mutter die Finanzierung aufwendiger ärztliche Behand lungen in Aussicht stellte und seine Verwandten nach Deutschland einlud. Der Angeklagte B1 hat einen Teil der Beute in den Iran transferiert - wie der Mitangeklagte C1 glaubhaft bekundet hat, der es von A1 erfahren hatte. Bezeichnend war insoweit auch, daß er während des .gesamten hier interessierenden Zeitraums Kredite abbezahlt und regelmäßige monatliche Bausparleistungen erbracht hat.

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2.) Die Angeklagten C1, D1 und E1 sind der Beihilfe zur schweren räuberischen Erpressung am 11.5.1996 schuldig, §§ 255, 249, 250 Abs.1 Nr.2, 27 StGB.

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V.

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1. Bei der Strafzumessung hinsichtlich der Angeklagten B1 und A1 hat die Kammer auf der Grundlage des Strafrahmens des § 250 StGB im wesentlichen folgendes erwogen:

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Zugunsten der Angeklagten ist berücksichtigt worden, daß die Angeklagten vor den Überfällen durch ihren Lebenswandel und den damit verbundenen Finanzbedarf unter Druck geraten waren. Sie hatten zudem nach ihren Angaben zuvor selbst viel Geld in Spielbanken verloren.

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Zugunsten der Angeklagten war weiterhin zu berücksichtigen, daß von ihnen bei den Überfällen keine scharfen Waffen benutzt worden sind. Immerhin handelte es sich zumindest bei dem Überfall in Ort-07 aber um mit Tränengaspatronen geladene und echt aussehende Waffen. strafmildernd hat sich auch ausgewirkt, daß die Angeklagten die Taten gestanden haben.

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Strafschärfend hat die Kammer gewertet, daß in beiden Fällen eine sehr hohe Beute angestrebt und erlangt worden ist. Die Überfälle waren sorgfältig geplant und wurden unter Beteiligung mehrerer Personen durchgeführt. Ihre Vorgehensweise, die Überfälle zur Hauptbe triebszeit in Anwesenheit von hunderten von Personen durchzuführen, war nachgerade unverfroren und macht eine hohe kriminelle Energie sichtbar. Nicht zuletzt waren beide Angeklagten bereits - wenn auch nicht erheblich - strafrechtlich vorbelastet.

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Die Kammer hat das Vorliegen eines minder schweren Falles verneint. Die strafschärfenden Gesichtspunkte hatten ein ganz erhebliches Gewicht. Nach Auffassung der Kammer blieb die Intensität des Unrechts und des Verschuldens nicht hinter der im Durchschnitt der Fälle gewöhnlich vorkommenden so erheblich zurück, daß der Normalstrafrahmen schuldunangemessen erschien.

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Nach Abwägung der für und gegen die Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte hat die Kammer für die Tat am 11.5.1996 eine Einzelstrafe von acht Jahren Freiheitsstrafe und wegen der noch höheren Beute für die Tat vom 23.12.1995 eine Einzelstrafe von neun Jahren Freiheitsstrafe festgesetzt.

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Wegen der verhältnismäßigen Geringfügigkeit der Geldstrafen hat die Kammer von einer Einbeziehung der Strafen vom 25.4.1996 gegen den Angeklagten B1 und der Strafe vom 7.5.1996 gegen den Angeklagten A1 abgesehen.

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Unter nochmaliger Würdigung aller vorgenannten für und gegen die Angeklagten sprechenden Strafzumessungsgesichtspunkte und insbesondere der nochmaligen strafmildernden Berücksichtigung der Tatsache, daß beide Angeklagten· gewohnheitsmäßig Drogen konsumiert und an Glücksspielen teilgenommen haben, hat die Kammer eine Gesamtfreiheitsstrafe von

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zwölf Jahre gebildet

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Sowohl die Einzelstrafen als auch die Gesamtstrafe sind dabei in dieser Höhe im übrigen in öffentlicher Verhandlung mit den Angeklagten, den Verteidigern und der Staatsanwaltschaft bei gleichzeitiger vorläufiger Einstellung weiterer Anklagepunkte im Sinne einer verfahrensbeendenden Absprache abgestimmt worden.

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2.  Hinsichtlich der Angeklagten C1, D1 und E1 hat die Kammer eine Freiheitsstrafe von jeweils zwei Jahren und sechs Monaten für schuldangemessen erachtet

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VI.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 465 StPO.