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Landgericht Dortmund·KLs 162 Js 18/02 - 14 (IV) Sch 5/03·17.12.2003

Sexueller Missbrauch der Tochter über Jahre: Verurteilung zu 5 Jahren Freiheitsstrafe

StrafrechtAllgemeines StrafrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Das LG Dortmund verurteilte den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs einer Schutzbefohlenen in neun Fällen, in acht Fällen tateinheitlich mit sexuellem Missbrauch eines Kindes. Kernfrage war die Beweiswürdigung bei langjährigem Missbrauch ohne unmittelbare Tatzeugen. Das Gericht stützte seine Überzeugung maßgeblich auf die konstante, detailreiche Aussage der Geschädigten, ein aussagepsychologisches Gutachten sowie einen gynäkologischen Narbenbefund als objektives Stützelement. Es verhängte eine Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und legte dem Angeklagten Kosten sowie notwendige Auslagen der Nebenklägerin auf.

Ausgang: Angeklagter wegen sexuellen Missbrauchs in neun Fällen zu 5 Jahren Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Sexuelle Handlungen eines Elternteils an seinem minderjährigen Kind erfüllen bei Ausnutzung des Obhuts- und Abhängigkeitsverhältnisses den Tatbestand des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen (§ 174 Abs. 1 Nr. 3 StGB).

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Mehrere sexuelle Handlungen an derselben Geschädigten über einen längeren Zeitraum können als mehrere selbständige Taten in Tatmehrheit zu werten sein; tritt zugleich sexueller Missbrauch eines Kindes hinzu, liegt Tateinheit vor (§§ 52, 53 StGB).

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Die Verurteilung kann auf die Aussage der einzigen unmittelbaren Tatzeugin gestützt werden, wenn diese nach Inhalt, Detailreichtum, Aussagekonstanz und Erlebnisbezogenheit glaubhaft ist und durch weitere Indizien gestützt wird.

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Ein gynäkologischer Befund multipler Vernarbungen im Genitalbereich kann als objektives Beweisanzeichen die Schilderung wiederholter sexueller Übergriffe stützen und alternative Erklärungen entkräften, sofern diese lebensfremd oder nicht belegbar sind.

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Bei der Strafzumessung sind insbesondere Dauer und Intensität der Taten, das Alter der Geschädigten, das Ausnutzen familiärer Nähe sowie die körperlichen und seelischen Tatfolgen strafschärfend zu berücksichtigen; ein erheblicher Zeitablauf kann strafmildernd wirken.

Relevante Normen
§ 174 Abs. 1 Nr. 3 StGB§ 176 Abs. 1 StGB§ 176 Abs. 3 Nr. 1 a.F. StGB§ 52 StGB§ 53 StGB§ 176 Abs. 1 a.F. StGB

Tenor

Der Angeklagte wird wegen sexuellen Missbrauchs einer Schutzbefohlenen in neun Fällen, dabei in acht Fällen in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch eines Kindes, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt.

Er trägt die Kosten des Verfahrens und die der Nebenklägerin erwachsenen notwendigen Auslagen.·

-§§ 174 Abs. 1 Nr. 3, 176 Abs. 1, Abs. 3 Nr. l a.F., 52, 53 StGB -

Gründe

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I.

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Die persönlichen Verhältnisse des Angeklagten:

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Der Angeklagte besuchte acht Jahre die Volksschule und arbeitete anschließend zunächst sechs Jahre lang auf einer Zeche. Er wechselte sodann ins Baugewerbe über und war dort anfangs als Zimmermann, später als Fußbo denleger tätig, ohne jedoch in einem der beiden Bereiche eine Lehrausbildung mit Abschlussprüfung zu absolvieren. Er bezeichnet sich aber als gelernter Fußbodenleger. Als solcher betrieb er von Beginn der 80-er Jahre an zusammen mit seiner jetzigen Ehefrau, die neben der praktischen Mithilfe auch die schriftlichen Arbeiten erledigte, als Subunternehmer ein eigenes Gewerbe. Seit einigen Jahren ist er Rentner.

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Der Angeklagte ist in dritter Ehe mit der 25 Jahre jüngeren Zeugin A1 verheiratet, deren Nachnamen er mit der Eheschließung angenommen hat. Er lernte die Zeugin bereits als 13-jährige Freundin seiner Stieftochter kennen. Aus der Ehe sind insgesamt fünf Kinder im Alter von nunmehr 20 - 8 Jahren hervorgegangen. Aus den beiden vorangegangenen Ehen, die jeweils geschieden wurden, stammen insgesamt fünf weitere Kinder, zu denen der Kontakt jedoch weitgehend abgerissen ist. Strafrechtlich ist der Angeklagte wiederholt in Er scheinung getreten. Sein Bundeszentralregisterauszug enthält insgesamt 21 Vorstrafen und beginnt mit einem Eintrag aus dem Jahre 1967. Die Taten sind durchweg der leichteren Kriminalität auf dem Gebiet der Eigentumsdelikte, des Straßenverkehrsrechts und der Verstöße gegen das Waffengesetz zuzuordnen.

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Die in die Zeit des Zusammenlebens mit seiner jetzigen Ehefrau fallenden Eintragungen lauten wie folgt:

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1.

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Am 05.07.1984 belegte das Amtsgericht Hamm den Angeklagten wegen unerlaubten Erwerbs einer Schusswaffe sowie unerlaubten Führens einer Schusswaffe in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis und Trunkenheit im Verkehr mit einer 10-monatigen Freiheitsstrafe, deren Vollstreckung auf drei Jahre zur Bewährung.ausgesetzt wurde. Gleichzeitig wurde eine Sperre für die Fahrerlaubnis bis zum 04.07.1985 verhängt.

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2.

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Wegen fortgesetzter Steuerhinterziehung erhielt der Angeklagte am 23.12.1985 vom Amtsgericht Dortmund eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 10,00 DM. Zudem wurde ein Gewerbezusammenhang festgestellt.

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3.

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Aus den beiden vorgenannten Verurteilungen bildete das Amtsgericht Hamm mit Beschluss vom 27.06.1986 nachträglich eine Gesamtstrafe von zehn Monaten Freiheitsstrafe und 20 Tagessätzen zu je 10,00 DM Geldstrafe. Gleichzeitig wurde die Bewährungszeit bis zum 12.07.1987 festgesetzt. Mit Wirkung vom 05.08.1987 wurde die Strafe sodann erlassen.

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4.

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Wegen fortgesetzter Steuerhinterziehung erhielt der Angeklagte am 06.09.1989 vom Amtsgericht Dortmund eine Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu je 25,00 DM mit zusätzlicher Feststellung des Gewerbezusammenhangs.

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5.

16

Am 11.11.1993 verhängte das Amtsgericht Hamm wegen Diebstahls eine Geldstrafe von zehn Tagessätzen zu je 30,00 DM.

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6.

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Wegen Diebstahls erhielt der Angeklagte am 13.02.1995 vom Amtsgericht Hamm eine Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je 30,00 DM.

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7.

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Wegen Betruges erließ des Amtsgericht Hamm am 14.08.2000 eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 20,00 DM.

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Sämtliche vorgenannten Geldstrafen sind inzwischen bezahlt.

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II.

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Die Vorgeschichte der Taten und die Tatsachenfeststellungen:

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Der Angeklagte und die Zeugin A1 sind die leiblichen Eltern der am 00.00.1983 geborenen Geschädigten B1. Da der Angeklagte und seine Ehefrau in der Zeit der Geburt dieses ersten gemeinsamen Kindes - wie bereits angesprochen - im ZweimannBetrieb als Fußbodenleger tätig waren, hielten sie sich zusammen tageweise an auswärtigen Baustellen auf, so dass sie ihre Tochter im Alter von sechs Wochen zunächst tagsüber in die Obhut der in Ort-01 lebenden Eltern der Zeugin A1 gaben. Diese Situation spielte.sich alsbald so gut ein, dass B1 mit Willen ihrer Eltern vollständig bei den Großeltern verblieb, die ihrerseits zunehmend Eltern stelle bei ihrer Enkelin annahmen und diese mit viel Liebe umsorgen. Insgesamt lebte die Zeugin B1 bis zum Tod ihrer Großmutter am 02.07.1997 im großelterlichen Haushalt, wo sie - oftmals in Gesellschaft ihrer Cousine C1 - die volle Zuwendung der Großeltern genoss und von diesen materiell verwöhnt wurde. Zwischen ihr und ihren leiblichen Eltern entstand in diesen Jahren keine feste und tiefgreifende emotionale Bindung. Zwar besuchte namentlich die Zeugin A1 regelmäßig 2 - 3 Mal wöchentlich - dabei nur ab und zu vom Angeklagten begleitet - ihre Eltern und damit auch ihre dort lebende Tochter; diese hatte jedoch durchweg das Gefühl, dass die Besuche hauptsächlich den Großeltern und nicht ihr galten, die Erwachsenen sich dann miteinander unterhielten und ihre Eltern sich überhaupt nicht um sie kümmerten. Mitunter, namentlich bei besonderen Anlässen wie Weihnachten und Ostern, aber auch während des übrigen Jahres besuchte die Zeugin B1 ihrerseits die Eltern und Geschwister in deren Wohnung, wo sie aber wegen der jeweils nur kurzen Aufenthalte von höchstens wenigen Tagen kein eigenes Zimmer bzw. Bett besaß, sondern durchweg in den Ehebetten der Eltern nächtigte. Auch bei diesen Aufenthalten blieb das Verhältnis zwischen B1 und der übrigen Familie letztlich distanziert. "Zu Hause” fühlte sich die Zeugin B1 nur bei ihren Großeltern.

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Zu dieser Fremdheit und emotionalen Kühle  trugen wohl auch die Übergriffe des Angeklagten, die Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind und nachfolgend im Einzelnen erörtert werden sowie der Umstand bei, dass der Angeklagte bei diesen besagten Vorfällen der Geschädigten nahezu regelmäßig erklärte, er dürfe so mit ihr verfahren, da sie nicht sein leibliches Kind sei. Der Angeklagte äußerte dies von der ersten Begebenheit an zwar gegen seine eigene sichere Überzeugung, dass B1 tatsächlich seine Tochter war; die gegenteilige Behauptung stellte er jedoch wiederholt gegenüber seinem  Opfer auf, um sich vor diesem vermeintlich zu rechtfertigen und es gefügig zu machen. Gleichzeitig wollte der Angeklagte die Geschädigte aber auch einschüchtern, damit diese sich nicht hilfesuchend an Dritte, namentlich die Mutter oder die Großeltern wandte. Auch im Kreise der Verwandtschaft seiner Ehefrau, u.a. in Gegenwart seiner Schwägerin, der Zeugin D1, aber auch bei Bekannten behauptete der Angeklagte wiederholt wider besseres Wissen, B1 sei nicht seine leibliche Tochter; sie stamme aus einer inzestuösen Beziehung seiner Ehefrau mit einem ihrer Brüder, da B1 diesem ähnelte. Verschiedenen Vorhaltungen seiner Schwägerin, diese ungeheuerliche Behauptung doch durch Beweise zu untermauern, wich der Angeklagte regelmäßig aus. Er ging den vermeintlichen Vorwürfen nicht weiter nach, da er wusste, dass seine Anschuldigungen jeder Grundlage entbehrten und völlig haltlos waren. - Die Zeugin A1 kommentierte die Unterstellungen des Angeklagten, mit dem sie in den ersten Ehejahren oftmals vehemente, mitunter sogar tätliche heftige Auseinandersetzungen mit nicht mehr feststellbaren Ursachen austrug, lediglich mit der lakonischen Bemerkung: "Der spinnt!'. Dem Angeklagten war stets klar, dass die lediglich optische Familienähnlichkeit zwischen seiner Tochter B1 und einem ihrer Onkel kein ernstzunehmender Hinweis auf dessen Vaterschaft war und insofern jeglicher konkreter Anhaltspunkt fehlte. Mit den wiederholten öffentlichen Anschuldigungen gegenüber seiner Ehefrau und den vermeintlichen Rechtfertigungsversuchen vor seinem Opfer versuchte der Angeklagte lediglich, seine innere Überzeugung, Unrecht zu tun, vorübergehend zu betäuben, bzw. seinen Unwillen über eheliche Zwistigkeiten abzureagieren. Auf diesem Hintergrund ist auch die zuletzt am 26.04.1998 gegenüber der bereits 14-jährigen Geschädigten geäußerte Bemerkung zu sehen, er mache "das' nur, um seiner Ehefrau eins auszuwischen, da diese einen Freund habe.

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Im Einzelnen kam es zu folgenden Taten:

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1.)

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Als die Zeugin B1 im Sommer 1987 vier Jahre alt war und den Kindergarten besuchte, hielten sich der Angeklagte und seine Ehefrau wieder einmal an einem nicht näher bestimmbaren Tag besuchsweise bei den Großeltern der Geschädigten im Garten auf. Dort befand sich u.a. ein Stall mit ca. 15 - 20 Kaninchen, die von der Familie gefüttert und gepflegt wurden. Der Aufforderung des Angeklagten, mit ihm die Kaninchen zu füttern, folgte die Zeugin B1 daher völlig arglos. Spätestens im Kaninchenstall beschloss der Angeklagte sodann erstmals, seine Tochter sexuell zu missbrauchen. Er wies sie deshalb an, sich auf einen Hocker zu stellen. Danach zog er dem Kind, das eine leichte sommerliche Rockbekleidung trug, den Slip herunter, fasste es an die Scheide und manipulierte dort mit seinem Finger. Sodann forderte er nach Öffnen seiner Hose das verstörte Mädchen, das sich seinen Anweisungen nicht zu widersetzen wagte, auf, vom Hocker herunterzuklettern und sein Geschlechtsteil anzufassen, was die Zeugin auch tat. Danach musste die Geschädigte wieder auf den Hocker steigen. Sodann steckte der Angeklagte sein Geschlechtsteil zwischen die Beine der Zeugin und bewegte es reibend hin und her. Die verstörte Geschädigte empfand den gesamten Vorgang als äußerst beklemmend und unangenehm, so dass sie weinte. Dies fiel jedoch offenbar keinem der anderen Erwachsenen nach dem Verlassen des Kaninchenstalls ernstzunehmend auf. Zudem hatte die vom Angeklagten erstmals ausgesprochene vermeintliche "Rechtfertigung” die Geschädigte so eingeschüchtert, dass sie in der Folgezeit niemandem, vor allem nicht den Großeltern von dem Geschehen zu berichten wagte.

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2.)

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Ende 1989/Anfang 1990 besuchte die nunmehr 6-jährige Geschädigte zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt einmal die Eltern in ihrer damaligen Wohnung Straße 01 in Ort-01. Als sie abends nackt in der Badewanne saß, während die Mutter kurzfristig die Wohnung verlassen hatte, eventuell um Zigaretten zu holen, bot sich der Angeklagte an, der Geschädigten die Haare zu waschen. Bei dieser Gelegenheit fasste der Angeklagte sein Opfer wiederum im Scheidenbereich an. Außerdem drang er - obwohl es der Geschädigten unangenehm war - mit dem Finger etwas in ihre Scheide ein, ohne jedoch das Hymen zu verletzen.

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3.)

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Als die Zeugin B1 zu einem ebenfalls nicht näher feststellbaren Zeitpunkt im Jahr 1990/1991- sie ging damals bereits zur Schule  wieder einmal ihre Eltern besuchte, übernachtete sie - wie üblich - im Elternschlafzimmer. Während sie dort eines nachts in den Ehebetten zwischen ihren Eltern lag, wies sie der Angeklagte, der wieder einmal den Entschluss gefasst hatte, seine Tochter sexuell zu missbrauchen, an, sich auf die Seite mit Blickrichtung zu der seitlich abgewandt schlafenden Mutter zu drehen, was die Geschädigte auch tat. Sodann schob der Angeklagte die Nachtbekleidung der Geschädigten so zur Seite, dass ihr Unterkörper frei lag und griff ihr erneut an die Scheide., Außerdem legte er sein Glied zwischen die Beine der Zeugin und drang anschließend mit seinem Penis ein kurzes Stück in die Scheide ein, ohne die Geschädigte je doch zu deflorieren. Ob der Angeklagte bei dieser Gelegenheit zum Samenerguss kam, konnte nicht sicher festgestellt werden.

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4.)

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Nachdem die Großmutter der Geschädigten am 02.07.1997- verstorben war und die Zeugin B1 zusammen mit zwei Brüdern die nachfolgenden Sommerferien weitgehend in einem Ferienlager verbracht hatte, zog sie anschließend am letzten Ferientag gegen den Willen des Großvaters, der jedoch inzwischen einen Schlaganfall erlitten hatte und im Rollstuhl saß, auf nachdrücklichen Wunsch ihrer Mutter auf Dauer aus dem großelterlichen Haushalt zu ihren Eltern und Geschwistern. Am selben Abend hielt sich die Zeugin A1 ab ca. 18.00 Uhr geraume Zeit außer Hause auf. Es mag dahinstehen, ob die Zeugin an diesem Abend gegenüber ihrer Familie nur vorgab zu kellnern, oder ob sie dies tatsächlich auch tat, nachdem sie zuvor - wie oftmals üblich - kurzfristig von einem im Umkreis ansässigen· beliebigen Gastronomiebetrieb als Aushilfe angefordert worden war. Nachdem der Angeklagte die übrigen Geschwister in ihren Zimmern zu Bett gebracht hatte und auch der 1992 geborene jüngste Sohn E1, der normalerweise nachts auf einer Schlafcouch im Wohnzimmer lag, schlafend im Elternzimmer lag, schloss der Angeklagte eine im Flur vor den Schlafräumen der Kinder liegende Verbindungstür. Sodann forderte er die Geschädigte im Wohnzimmer auf, sich auf das Schlafsofa zu legen, auf· dem die Eltern üblicherweise zu nächtigen pflegten. Der Angeklagte, der nunmehr die sich ihm bietende günstige Gelegenheit nutzen wollte, war jetzt entschlossen, die erst 13-jährige Geschädigte nicht nur durch Manipulationen sexuell zu missbrauchen, sondern auch mit ihr den Geschlechtsverkehr durchzuführen. Er legte sich zu der inzwischen auf seinen Geheiß vollständig entkleideten Zeugin und erklärte, er wolle ihr nicht weh tun; vorsorglich solle die Geschädigte jedoch eine Schmerz tablette nehmen. Dabei wies er auf eine weiße Dose, die das der Zeugin bekannte blaue Markenzeichen wie auf einer Tube für Bepanthen-Heilsalbe trug. Die Geschädigte verweigerte jedoch hartnäckig jede Tabletteneinnahme, zumal ihr der Inhalt der Dose letztlich unbekannt war·. Sodann führte der Angeklagte seinen Daumen vollständig in die Scheide der Geschädigten ein, die dabei defloriert wurde. Da die Zeugin während dieses Vorgangs Schmerzen empfand und dementsprechende Laute von sich gab, hielt er ihr mit der anderen Hand den Mund zu. Anschließend ließ der Angeklagte von seinem Opfer vorübergehend ab und bot ihm eine Zigarette an. Nachdem beide zusammen auf dem Sofa sitzend eine Zigarette geraucht hatten, musste sich die Geschädigte erneut hin legen. Der Angeklagte, der seinen anfänglichen Vorsatz noch nicht aufgegeben hatte und weiterverfolgte, legte sich sodann auf die Zeugin und führte mit dieser nunmehr den ungeschützten vaginalen Geschlechtsverkehr aus.

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5.)

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Am nächsten Abend nutzte der Angeklagte erneut die vorübergehende Abwesenheit seiner Ehefrau und die Schlafphase der übrigen Kinder aus, um mit der Geschädigten· wiederum den ungeschützten vaginalen Geschlechtsverkehr zu vollziehen. Bei dieser Gelegenheit musste sich die Zeugin B1 im Elternschlafzimmer aufs Bett legen. Da sie während des Geschlechtsverkehrs wiederum hörbare Schmerzlaute von sich gab, ließ der Ange klagte schließlich von ihr ab und herrscht sie an, sie solle leise sein, das würde ihn sonst „total abtörnen•, so dass er „keinen hoch bekäme•.

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6.)

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In der Folgezeit nutzte der Angeklagte oftmals von Fall zu Fall die sich ihm jeweils bietende Gelegenheit und beschloss sodann kurzfristig, den Geschlechtsverkehr mit der Geschädigten durchzuführen.

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So forderte er die in der Badewanne sitzende Zeugin B1 wenige Tage nach den zuvor geschilderten beiden Vorfällen auf, die Badewanne zu verlassen und sich davor auf den Boden zu legen, was die Zeugin auch tat. Sodann legte sich der Angeklagte auf die Geschädigte und vollzog mit ihr wiederum den Geschlechtsverkehr.

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7.)

41

Einige nicht näher bestimmbare Tage später trainierte die übergewichtige Geschädigte auf Geheiß ihrer Eltern auf einem der Mutter gehörenden und im Elternschlafzimmer stehenden Trimm-Ruder-Gerät. Diese Gelegenheit nutzte der Angeklagte erneut, wies die Zeugin an, sich aufs Bett zu.legen und führte den ungeschützten vaginalen Geschlechtsverkehr durch.

42

8.)

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Da die Geschädigte im Laufe der Zeit nach den Sommerferien 1997 mit dem von den Eltern zugeteilten und geringer als zuvor bei den Großeltern ausfallend Taschengeld nicht zurecht kam und sich schließlich selbst etwas hinzuverdienen wollte, begleitete sie in einem nicht näher bestimmbaren Zeitraum nach den Sommerferien des Jahres 1997 den Angeklagten, der damals noch seiner Tätigkeit als Fußbodenverleger nachging, zu einer seiner Baustellen und verrichtete dort gegen Bezahlung für ihn Handlangerdienste. Dabei wurden der Angeklagte und die Geschädigte auch einmal von G1, dem Bruder der Zeugin, begleitet, der seinerseits ebenfalls Zuträgerarbeiten verrichtete. Außerdem war an der Baustelle vorübergehend auch der Zeuge F1 anwesend, der zeitweise für seinen Sohn Hilfsarbeiterdienste tätigte.

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Der Angeklagte nutzte eine dieser Gelegenheiten, bei denen sein Sohn und der Zeuge F1 zufällig an anderen Stellen beschäftigt waren und er selbst den Badezimmerfußboden in einer Etagenwohnung verlegte, um mit der Geschädigten wiederum den Geschlechtsverkehr zu vollziehen. Hierzu musste sich die Zeugin auf am Boden liegende Styroporplatten legen. Den Zugang Dritter hatte der Angeklagte dadurch verhindert, dass er zuvor auf dem Boden an der Tür Kleber gezogen hatte.

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9.)

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Am 00.00.1998, dem 2. Sonntag nach Ostern, ging der jüngere Bruder G1 der nunmehr 14 Jahre alten Geschädigten zur Kommunion. Während die übrigen Familienmitglieder und die Verwandtschaft morgens zur Kirche aufgebrochen waren, hielten sich der Angeklagte und die Geschädigte vorübergehend allein in der Wohnung auf, da sich die Zeugin F2, eine Freundin der Zeugin A1, die der Zeugin B1 beim Zubereiten und Belegen von Frühstücksbrötchen helfen sollte, verspätet hatte. Diese Gelegenheit nutzte der Angeklagte erneut, um mit seiner Tochter geschlechtlich zu verkehren. Er unterbrach deshalb vorübergehend die ihm aufgetragenen Reinigungsarbeiten in der Wohnung und begab sich mit der Geschädigten in deren Zimmer, das sie nunmehr seit längerem mit ihrer 1995 geborenen Schwester H1 teilte. Dort vollzog er sodann wiederum den ungeschützten vaginalen Geschlechtsverkehr mit der Geschädigten. Da diese damals menstruierte, legte er zuvor ein Tuch als Unterlage auf das Bett, um eine Verschmutzung der Bettwäsche zu verhindern.

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Nach diesem letzten Geschlechtsverkehr fürchtete die Geschädigte, schwanger geworden zu sein. Außerdem war nunmehr für sie das Zusammenleben mit der Familie durch die Übergriffe des Angeklagten so unerträglich geworden, dass sie sich entschloss, endlich ihr Schweigen zu brechen und Dritte um Hilfe zu bitten. Anfang Mai 1998 sprach sie deshalb erstmals eine außenstehende Person, und zwar die bei ihr sehr beliebte Sportlehrerin ihrer Schule - die I1 - an, der sie den Sachverhalt in kurzen Zügen offenbarte. Die I1 informierte ihrerseits die damals amtierende Beratungslehrerin, die J1. Über die J1 wurden anschließend die Klassenlehrerin der Geschädigten - die N1 - und das Jugendamt der Stadt Ort-01 angesprochen, da sich die Geschädigte weigerte, von der Schule aus noch einmal nach Hause zurückzukehren, wo sie es erklärtermaßen nicht mehr aushalte. Zur Abklärung einer eventuellen Schwangerschaft und des gynäkologischen Befundes begab sich die Geschädigte am 08.05.1998 in Begleitung einer Betreuerin der Jugendschutzstelle Ort-01 zu der Zeugin L1, einer in Hamm ansässigen Fachärztin für Gynäkologie. Diese konstatierte anlässlich ihrer eingehenden Untersuchung einen sehr narbigen Introitus mit einer starken Einbuchtung der kleinen Labien und ein sehr narbiges Genitale 2 cm tief dammwärts unterhalb des Hymenalsaumes. Infolge der insgesamt starken flächenhaft ausgebreiteten Vernarbungen konnten kleinstformartige Untersuchungsinstrumente nur mit Schmerzen eingeführt werden. Eine Schwangerschaft war nicht zu verzeichnen. Insgesamt bot sich der sachverständigen Zeugin L1 der Befund einer regelrechten Narbenplatte, die nicht durch einen einmaligen heftigen Vorgang, sondern nur durch eine Vielzahl wiederkehrender intermetierender Verletzungen und anschließender Heilungsprozesse verursacht werden kann.

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In der Folgezeit lebte die Geschädigte sodann außerhalb des elterlichen Haushaltes, zuletzt in einem Heim in Ort-02. Dort wohnt sie nunmehr auch nach ihrer Volljährigkeit, da sie in dem betreffenden Haus eine Anstellung als auszubildende Hauswirtschafterin angenommen hat.

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Während ihres Heimaufenthaltes bat die Geschädigte ihre Mutter einmal brieflich um Kontaktaufnahme. Der Brief blieb unbeantwortet.

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III.

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Die Einlassung des Angeklagten:

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Der Angeklagte hat pauschal jeglichen Anklagevorwurf bestritten. Er weigerte sich über diese Erklärung hinaus noch irgendetwas zu den von der Geschädigten erhobenen Anschuldigungen zu sagen.

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IV.

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Die Beweiswürdigung:

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Entsprechend den getroffenen Feststellungen sieht die Kammer die Einlassung des Angeklagten lediglich als Entlastungsversuch an, der durch die Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung als reine Schutzbehauptung wider legt wurde.

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In seiner Überzeugung vom tatsächlichen Geschehensablauf stützt sich das Gericht vornehmlich auf die Bekundungen der Geschädigten B1 als der einzigen unmittelbaren Tatzeugin.

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Die Zeugin B1 hat das sie unmittelbar berührende Tatgeschehen entsprechend den getroffenen Feststellungen so sicher, lebensnah, detailliert und stimmig geschildert, dass die Kammer nicht an der Glaubwürdigkeit dieser Zeugin und der Richtigkeit ihrer Bekundungen zweifelt. Sie hat mit korrespondierender Emotionalität jeweils die einzelnen Übergriffe geschildert, die ihr seit ihrem 5. Lebensjahr bis Ende April 1998 durch den Angeklagten zugefügt wurden. Dabei wechselten in stimmiger und nachfühlbarer, keineswegs überzeichneter Weise Schmerz, Trauer und Empörung über das, was ihr vom Angeklagten angetan wurde. Im Anschluss an ihre eingehende Vernehmung verblieb die Geschädigte sodann im Sitzungssaal und fixierte dabei immer noch aufgebracht den Angeklagten. Dessen Verhalten während der Aussage der Geschädigten war jedoch ebenso eindrucksvoll: Nachdem der Angeklagte pauschal jeden Anklagevorwurf bestritten hatte, hörte er die Darstellung der Ge schädigten als der Hauptbelastungszeugin keineswegs wie jemand an, dem Unrecht geschah und Abwegiges unterstellt wurde. Er senkte vielmehr den Kopf und sah stets voller Verlegenheit betreten vor sich hin, unfähig, auch nur einmal der Geschädigten, die ihn oftmals empört anschaute und seinen Blickkontakt suchte, in die Augen schauen zu können. Er war das personifizierte schlechte Gewissen.

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Die Schilderung der Geschadigten zum Tatgeschehen, das sich über ca. zehn Jahre erstreckte, zeichnete sich neben Detailreichtum und einem jeweils komplizierten Interaktionsgefüge durch eine so große Aussagekonstanz aus, dass kein vernünftiger Zweifel an der Richtigkeit ihrer Bekundungen aufkam. Zu diesem Ergebnis kommt auch die Sachverständige M1. Sie hat die Geschädigte im April 2003 eingehend exploriert und sowohl ihre damalige Schilderung als auch ihre jetzigen Bekundungen in der Hauptverhandlung nach aussagepsychologischen Kriterien auf ihre Glaubwürdigkeit hin untersucht. Wie die Gutachterin, an deren Sachkunde nicht zu zweifeln ist, in der Hauptverhandlung anhand von zahlreichen Einzelbeispielen eingehend und plausibel belegte, hat die Geschädigte das sie unmittelbar berührende Tatgeschehen im Kerngehalt stets konstant und zudem in Übereinstimmung mit ihren früheren Bekundungen bei ihrer polizeilichen Aussage vom 05.12.2001 und ihrer richterlichen Vernehmung vom 08.06.2002 geschildert. So hat die Geschädigte stets konstant geschildert, dass der erste Übergriff des Angeklagten im frühen Kindesalter von vier Jahren im Kaninchenstall geschah und sie hierzu auf einem Hocker klettern musste, wo ihr der Angeklagte dann unter den Rock griff. Bildhaft berichtete die Zeugin B1 sodann ,von den beiden Missbrauchsfällen, in denen sie zunächst in der Badewanne saß und der Angeklagte einmal vorgab, ihr zunächst die Haare waschen zu wollen. Bildhaft hatte sich ihr über dies die Annäherung des Angeklagten eingeprägt, als sie zwischen den Eltern in deren Bett übernachtete. Den ersten Geschlechtsverkehr datierte die Geschädigte stets sicher auf den letzten Tag der Sommerferien. Dabei beschrieb sie anschaulich stets ihre Schmerzen, das Angebot des Angeklagten, zur Schmerzlinderung eine Tablette aus einer Dose zu nehmen, die das Emblem der Bepanthen-Tube trug sowie die beklemmende Situation, dass ihr der Angeklagte    den Mund   zuhielt.

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Einen weiteren Übergriff des Angeklagten im Elternschlafzimmer verband die Geschädigte konstant mit ihrem Training auf dem Trimm-Ruder-Gerät, das ihrer Mutter gehörte, bzw. mit ihrer Aushilfstätigkeit auf einer Baustelle. Ebenfalls mit konstanten, originellen Details versehen war die letzte Tat des Angeklagten am Kommunionstag des G1. Hierzu berichtete die Geschädigte stets, dass sie damals die Regelblutung hatte und der Angeklagte ihr zum Schutz der Bettwäsche ein Handtuch unterlegte. Lediglich im Fall 5. vermisste die Sachverständige die wünschenswerte Konstanz und den signifikanten Detailreichtum, so dass sie insofern ihre Gesamtbewertung der Glaubhaftigkeit einschränkte. Hierzu ist aber auf Grund der Beweisaufn hme festzustellen, dass die Geschädigte für diesen Fall durchaus konstant ein spezifisches Detail geschildert hat. So berichtete sie in der Hauptverhandlung - wiederum in Übereinstimmung mit früheren Darstellungen-, dass sie beim damaligen Geschlechtsverkehr Schmerzlaute von sich gab und der Angeklagte daraufhin entnervt von ihr abließ mit der Bemerkung, sie solle leise sein, das würde ihn sonst "total abtörnen', so dass er "keinen hoch' bekäme. Insofern geht die Kammer daher - abweichend von der Glaubwürdigkeitsbewertung der Sachverständigen - nach den Bekundungen der Geschädigten davon aus, dass sich Fall 5. entsprechend den dortigen Tatsachenfeststellungen ereignet hat. Gelegentliche, stets freimütig selbst eingeräumte Unsicherheiten zu Randdetails oder nur ganz vereinzelt in ihren jeweiligen Aussagen nicht erwähnte Episoden beruhten nach dem einleuchtenden und überzeugenden Untersuchungsergebnis der Sachverständigen, das sich die Kammer zu Eigen macht, auf völlig normalem, zeitbedingtem Vergessen. Dies ist bei dem konkreten Tatzeitraum von insgesamt zehn Jahren und der Vielzahl der einzelnen Begebenheiten, die nach der glaubhaften Schilderung der Geschädigten nur die "Spitze des Eisberges erfassen, nur allzu erklärlich. Ein derartiges, keineswegs von überschießender Belastungstendenz getragenes Aussageverhalten der Zeugin B1 spricht gegen eine konstruierte, auswendig gelernte Schilderung und für die Glaubwürdigkeit der Geschädigten sowie die Richtigkeit ihrer Bekundungen. In diesem Zusammenhang beeindruckte die Zeugin B1, die nach dem Untersuchungsergebnis der Sachverständigen und dem unmittelbar gewonnenen Gesamteindruck in der Hauptverhandlung zwar über eine durchschnittliche Intelligenz und damit uneingeschränkte Aussagetüchtigkeit veifügt, aber keineswegs raffiniert oder gar intrigant wirkt, durch die zuvor auch schon bei der Exploration demonstrierte Fähigkeit, innerhalb der vielaktigen und detaillreichen Darstellung mühelos unkonstruiert hin und her zu springen, ohne dass Anknüpfungsschwierigkeiten oder Widersprüche aufkamen. Ein derartiges Aussage verhalten belegt eindrucksvoll und deutlich, das die Geschädigte nur tatsächlich Erlebtes reproduziert hat. Dieser Einschätzung steht auch nicht der Umstand entgegen, dass die Zeugin B1 die sie belastenden Vorgänge seit ihrem Weggang aus dem Elternhaus und ihrem ersten Hilfeersuchen bei Lehrerinnen wiederholt gegenüber Dritten, wie Sozialarbeitern der Ort-01 Jugendhilfe und ihres xxx Heims geschildert hat, wie es die Zeugen O1, I1 und J1 für die sie betreffenden Begegnungen ebenfalls ansprechen. Vernünftige, realistische Anhaltspunkte für eine wahrheitswidrige Beeinflussung und Suggestion durch Dritte haben sich hierbei nicht ergeben, zumal dies keine familiären Detailkenntnisse besaßen. wiederholte Erörterungen konnten daher - wie die Sachverständige M1 bildhaft beschrieben hat - nur als „Abfahren vorhandener Spuren" ohne negativen Einfluss auf den Wahrheitsgehalt der Aussage gewertet werden. - Originelle räumliche Details wie die absperrbare Zwischentür im Flur, die der Angeklagte im Fall 4.) nach den Bekundungen der Geschädigten schloss, wurden dagegen von der Zeugin C1 anhand eines von der Verteidigung vorgelegten und in Augenschein genommenen Lichtbildes bestätigt.

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Grundsätzliche Bedenken gegen die Glaubwürdigkeit der Geschädigten und die Richtigkeit ihrer Bekundungen ergeben sich außerdem nicht aus ihrer früheren Motivationslage, als sie im April 1998 „nur von zu Hause weg" wollte. Hierzu hat die Zeugin auch auf eindringlichen Vorhalt spontan eingeräumt, dass es ihr selbstverständlich auch wegen der zahlreichen Verbote und materiellen Einschränkungen sowie der Einordnung in die Geschwisterreihe im Elternhaus nicht so gut wie bei den Großeltern gefiel. Gleichzeitig hat sie aber mit überzeu genden Worten keinen Zweifel daran gelassen, dass das Verhalten des Angeklagten sie weitaus gravierender be lastete, dass insbesondere seine oftmaligen sexuellen Übergriffe und zuletzt die Angst, evt. schwanger zu sein, sie schließlich veranlassten, sich gegenüber der I1 zu offenbaren. Diese Darstellung korrespondiert mit der Schilderung der I1 selbst, die glaubhaft bestätigte, dass die Geschädigte ihr seinerzeit sogleich in den wesentlichen Zügen von dem sexuellen Missbrauch durch den Angeklagten als Motiv ihres gewünschten Auszuges aus dem Elternhaus berichtete. Die     sachverständige Zeugin L1, die als Gynäkologin die Zeugin B1 Anfang Mai 1998 untersuchte, hat ihrerseits damals ebenfalls derartige Äußerungen der Geschädigten entgegengenommen sowie deren Befürchtung, auf Grund des letzten Ge schlechtsverkehrs vom 26.04.1998 evt. schwanger geworden zu sein.

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Der von der sachverständigen Zeugen L1 erhobene gynäkologische Befund mit den multiplen narbigen Verletzungen der Geschädigten im Scheideneingangsbereich stützt außerdem ganz entscheidend die Darstellung der Zeugin B1. Hierzu hat die sachverständige Zeugin in anschaulicher und plausibler Weise erläutert, dass die betreffenden zahlreichen Narben, die nunmehr eine harte flächenhafte Begebenheit ausbilden und die Einführung selbst feinster Untersuchungsinstrumente erschweren, nicht auf einem einmaligen Verletzungsvorgang beruhen können, sondern das Ergebnis vielfältiger Manipulationen mit nachfolgenden Heilungsprozessen sind. Dieser Befund lässt sich zwanglos mit den wiederholten, anfangs im noch frühkindlichen Alter erlittenen sexuellen Übergriffen des Angeklagten und den von der Geschädigten vielfach berichteten Schmerzempfindungen in Einklang bringen. Dagegen haben sich keine vernünftigen Anhaltspunkte für die von der Verteidigung behaupteten Verletzungen durch kindliche "Doktorspiele' oder spätere Aktionen mit einem künstlichen männlichen Glied ergeben. Es widerspricht jeglicher Lebenserfahrung, dass derart schmerzhafte multiple Verletzungen durch andere Kinder wiederholt hingenommen werden, bzw. Kinder sich selbstderartige Verletzungen zufügen. Die Behauptung der Verteidigung, ein künstliches Glied sei beim Auszug der Geschädigten aus dem großelterlichen Haushalt in ihrem früheren Zimmer von der Zeugin D1 gefunden worden, hat diese Zeugin anlässlich ihrer Vernehmung vor der Kammer vehement und glaubhaft bestritten. Die uneingeschränkt glaubwürdig wirkende Zeugin D1, die Schwester der Zeugin A1 und Schwägerin des Angeklagten, beeindruckte hierbei durch eine insgesamt temperamentvolle und spontane Aussage, die sich stimmig in das von der Geschädigten geschilderte Geschehen einfügte, ohne dass auch nur andeutungsweise der Verdacht einer Parteinahme zu Gunsten irgend eines Familienmitgliedes auf Kosten der Wahrheit aufkam. Die Kammer hält es auch hier für abwegig, dass sich die Geschädigte zur Selbstbefriedigung wiederholt derart massiv und schmerzhaft selbst verletzt haben sollte.

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Die Zeugin D1 hat außerdem zwanglos und stimmig die Darstellung der Geschädigten gestützt, wonach diese· am 00.00.1998 - dem Morgen der Kommunion ihres Bruders G1 - kurzfristig mit dem Angeklagten  allein in der Wohnung gewesen ist, während die übrigen Mitglieder des späteren Familienfrühstücks weitgehend  in der Kirche weilten. Sie erinnerte sich nämlich erst auf Befragen schrittweise und durchaus nachvollziehbar, dass die Frühstücksbrötchen bei der Rückkehr der Kirchgänger noch nicht  fertig waren,  weil sich  die damals zur Hilfe angeforderte Zeugin F2 um eine Stunde verspätet hatte. Demgegenüber behauptete nunmehr diese Zeugin, die erklärtermaßen eine  Freundin der Zeugin A1  ist und sichtlich  bemüht war, ihre Aussage zu Gunsten des Angeklagten einzurichten, dass sie sich au6h jetzt noch nach 5 ½ Jahren ganz genau daran erinnere, am Vorabend der betreffenden Kommunionfeier ihren Wecker gestellt und am nächsten Morgen noch so rechtzeitig das Haus verlassen zu haben, dass sie die Wohnung des Angeklagten erreichte, als die Kirchenbesucher gerade wegfuhren und der Angeklagte den Flur wischte. Auf Nachfragen des Gerichts räumte die Zeugin F2 sodann ein, noch am Vortag ihrer jetzigen Vernehmung in der Hauptverhandlung mit der Zeugin A1 wegen der Sitzung telefoniert, aber nicht über den Inhalt ihrer Aussage gesprochen zu haben. Das hält das Gericht schlichtweg für lebensfremd und unglaubhaft. Es ist vielmehr überzeugt, dass die Zeuginnen F2 und A1 kurz zuvor ihre Aussagen inhaltlich zu Gunsten des Angeklagten abgesprochen und daher nicht die Wahrheit gesagt haben.

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Insgesamt vermochte das Gericht den Bekundungen der Zeugin A1 nicht zu folgen, da diese sichtlich bestrebt war, dem Angeklagten auf Kosten der Wahrheit zu helfen. So ließ diese Zeugin nicht nur jede Sympathie und mütterliche Empfindung für ihre Tochter B1 vermissen; sie richtete ihre Aussage zudem nunmehr abweichend von ihrer früheren polizeilichen Vernehmung im Ermittlungsverfahren am 11.03.2002 so ein, dass z.B. die Besuche der Geschädigten im Elternhaus nur noch auf ganz vereinzelte Anlässe bei hohen Festtagen beschränkt wurden. Ebenso wollte sie ein gemeinsames Schlafen der Eltern und der Geschädigten im Ehebett nahezu in Abrede stellen. Auf eindringlichen Vorhalt lenkte die Zeugin dann jedoch notgedrungen ein und hob ihre äußerst engen zeitlichen Begrenzungen wieder auf. Vor allem aber wollte die Zeugin A1 ihr Kellnern mit damit verbundener abendlicher Abwesenheit in der Wohnung am Ende der Sommerferien und einen Tag später völlig ausschließen. Sie wisse das ganz sicher, da sie nach dem Tod ihrer Mutter am 02.07.1997 einen Nervenzusammenbruch erlitten und hierzu keine Kraft mehr besessen habe. Über diese Äußerung hinaus hat die Zeugin zu ihrer für damals behaupteten, angeblich wohl mehrwöchigen gesundheitlichen Verhinderung nichts weiter ausgeführt. Andererseits räumte sie jedoch ein, auch im Sommer 1997 im ländlichen Umkreis oftmals auf Festveranstaltungen je nach dortigem Bedarf und auf aktuelle Anforderung der Wirtsleute gekellnert zu haben. Von einer derartigen selbstinitiierten Aushilfstätigkeit geht das Gericht daher auch für den maßgeblichen Zeitraum am Ende der damaligen Sommerferien aus, so dass eine durch die Firma P1 in Ort-01 vermittelte Kellnertätigkeit - wie im Beweisantrag der Verteidigung angesprochen - nicht in Betracht kommt. Es erscheint mangels jeden konkreten Anhaltspunktes schlichtweg lebensfremd, dass die damals erst 34-jährige Zeugin A1 noch Wochen nach dem Ableben ihrer Mutter unfähig gewesen sein soll, etwas für den grundsätzlich begrenzten finanziellen Unterhalt der ,7-köpfigen Familie hinzu zu verdienen. Wie wenig wahrheitsliebend die Zeugin A1 ist, ergibt sich zudem aus ihrer Behauptung, nach früheren anfänglichen Auseinandersetzungen mit dem Angeklagten sei das Zusammenleben mit diesem in den letzten 15 Jahren aber gut und intakt gewesen. Demgegenüber verlor die Zeugin D1 auf entsprechendes Befragen des Gerichts fast die Fassung, als sie sich daran erinnerte, dass ihre Schwester nach ihren eigenen Berichten auch in den letzten Jahren jeweils häufig vom Angeklagten geschlagen worden ist und danach deutlich sichtbare Spuren von Misshandlungen trug, die eingestandenermaßen vom Angeklagten stammten.

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Die Zeugin A1 versuchte außerdem, mit   der Behauptung, ihre Tochter B1 sei nur einmal mit dem Angeklagten auf einer Baustelle gewesen, den Vorwurf des dortigen sexuellen Übergriffes im Badezimmer zu erschüttern. Demgegenüber hatte sie zuvor in ihrer polizeilichen Vernehmung vom 11.03.2002, die ihr vorgehalten wurde, eingeräumt, ihre Tochter sei zwei Tage hintereinander mit dem Angeklagten, einmal in Begleitung des Sohnes G1 auf der Baustelle gewesen. Außerdem lässt sich die Aussage der Geschädigten hierzu zwanglos mit den Bekundungen des Zeugen F1 vereinbaren, wonach dieser seinerzeit auf dem Bau, teilweise zusammen mit dem G1, weitgehend außerhalb von Sicht- und Hörweite des Angeklagten arbeitete, so dass dieser durchaus die Gelegenheit zum Geschlechtsverkehr mit der Geschädigten in einem der Badezimmer finden konnte. Dagegen wird die Glaubwürdigkeit der Geschädigten außerdem zusätzlich dadurch untermauert, dass sie nach ihrem Auszug aus dem Elternhaus während des Heimaufenthaltes die gegen den Angeklagten erhobenen Vorwürfe sogar in einem Brief an ihre Mutter aufrechterhalten hat. In diesem Zusammenhang hat die Zeugin A1 bestätigt, im besagten Zeitraum einmal einen derartigen Brief von ihrer Tochter erhalten zu haben, in dem diese die Mutter bat, wieder mit ihr Kontakt aufzunehmen und sich ihr zuzuwenden. Gleichzeitig aber gab die Geschädigte nach den Bekundungen der Zeugin A1 zu erkennen, dass sie vori den Vorwürfen gegen den Angeklagten nicht abrücken wollte. Im Werben um die mütterliche Zuneigung wäre ein derartiges Verhalten der Geschädigten aber leicht gefallen und hätte auch nahegelegen, wenn die gegen den Angeklagten erhobenen Anschuldigungen auch nur andeutungsweise unwahr gewesen wäre. Das ist zur sicheren Überzeugung der Kammer jedoch nicht der Fall.

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Die rechtliche Würdigung:

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Nach den so getroffenen Feststellungen hat sich der Angeklagte nach den zum Tatzeitpunkt geltenden Strafvorschriften, die teilweise eine geringere Bestrafung als das gegenwärtig geltende Recht vorsehen, wie folgt strafbar gemacht:

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Sämtliche neun Taten stellen sich als sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen gemäß § 174 Abs. 1 Nr. 3 StGB dar, da der Angeklagte in Kenntnis seiner selbst nicht ernsthaft in Zweifel gezogenen leiblichen Vater schaft sexuelle Handlungen an seinem noch nicht 18-jährigen Kind vornahm.

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In acht Fällen (Taten 1. - 8.) hat er tateinheitlich hierzu ein Kind sexuell missbraucht. In den Fällen 2.) und 3.) hat er an der noch nicht 14-jährigen Geschädigten sexuelle Handlungen vorgenommen, bzw. von ihr an sich vornehmen lassen (§ 176 Abs. 1 a.F. StGB). In den Fällen 4.) - 8.) hat der Angeklagte dabei jeweils ein Regelbeispiel des schweren sexuellen Missbrauchs (§ 176 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 a.F. StGB) erfüllt, als er mit der Geschädigten jeweils den Geschlechtsverkehr vollzog.

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VI.

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Die Strafzumessung:

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Bei der Strafzumessung hat sich das Gericht von folgenden Erwägungen leiten lassen:

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Für den Angeklagten spricht, dass die Taten insgesamt schon längere Zeit zurückliegen, so dass ein unmittelbarer Bezug zu·ihnen gelockert ist. Infolge seines vorgerückten Alters, in dem ihn die damaligen Taten nun doch einholen, ist der Angeklagte auch gesteigert haftempfindlich. Zu Gunsten des zwar wiederholt straffällig gewordenen Angeklagten ist außerdem zu bewerten, dass er noch keine einschlägigen Vorstrafen aufzuweisen hat.

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Zu Lasten des Angeklagten wirkte sich dagegen aus, dass er über zehn Jahre lang eine erhebliche kriminelle Energie gegenüber seinem Opfer entfaltete und dieses in einer Mehrzahl von Taten sexuell missbrauchte. Davon ließ er sich anfangs auch nicht durch das geringe Alter seiner damals erst 4-jährigen Tochter abhalten; später hat er sich in seinem Vorgehen auch nicht durch die räumliche Anwesenheit seiner Ehefrau im gemeinsamen Bett (Fall 3.) oder mitunter der übrigen Kinder in der Wohnung abhalten lassen, auch wenn diese manchmal bereits schliefen. Der Angeklagte hat sein Opfer durch seine zahlreichen Übergriffe nicht nur seelisch, sondern auch körperlich schwer geschädigt, da es durch multiple Narbenbildungen im Genitalbereich massiv gezeichnet ist. Die seelischen Schäden sind noch gar nicht abzusehen und werden die Zeugin B1 voraussichtlich ein Leben lang begleiten.

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Unter erneuter Abwägung und Gewichtung sämtlicher für und gegen den Angeklagten sprechender Strafzumessungserwägungen erschienen der Kammer daher folgende Einzelfreiheitsstrafen notwendig, aber auch ausreichend zu sein, so dass dementsprechend erkannt wurde:

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1.

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Fall 1.) - §§ 174 Abs. 1 Nr. 3, 176 Abs. 1 a.F., 52 StGB

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Strafmaß aus§ 176 Abs. 1 a.F. StGB - angesichts des Alters von vier Jahren kein minder schwerer Fall -Strafrahmen 6 Monate bis 10 Jahre Freiheitsstrafe

78

2 .

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Fall 2.) - Straftatbestände und Strafrahmen wie im Fall 1.) - Geschädigte sechs Jahre alt, daher ebenfalls kein minder schwerer Fall

80

3•

81

Fall   3.) – Straftatbestände und    Strafrahrnen wie unter

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Ziff. 1.) und 2.) - Geschädigte sieben bis acht Jahre alt; Vorfall im Ehebett; Glied ein Stück in der Scheide, daher kein minder schwerer Fall

83

4 .

84

Fall 4.) - §§ 174 Abs. 1 Nr. 3, 176 Abs. 1 Abs. 3 Ziff. 1 a.F. StGB - letzter Ferientag - Defloration durch Daumen; Mund zugehalten und Geschlechtsverkehr

85

5.

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Fall 5.) - Straftatbestände wie unter Ziff. 4.) - ab Sommer 1997 mit vollendetem Geschlechtsverkehr

87

6.

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Fall 6.) - wie Fall 5.)

89

7.

90

Fall 7.) - wie Fall 5.) und 6.)

91

8.)

92

Fall 8.) - wie Fälle 5.) - 7.)

93

9.

94

Fall vom 26.04.1998 - Geschädigte 14 Jahre alt - § 174 Abs. 1 Nr. 3 StGB

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Aus diesen Einzelfreiheitsstrafen hat das Gericht gemäß

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§ 54 StGB eine Gesamtfreiheitsstrafe gebildet, die mit

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fünf Jahren

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notwendig, aber auch ausreichend erschien, so dass dementsprechend erkannt wurde. Dabei unterblieb eine Einbeziehung der Strafen aus den in den Tatzeitraum fallenden Vorverurteilungen, da es sich hierbei ausnahmslos um inzwischen bezahlte Geldstrafen handelte. Insgesamt hat die Kammer jedoch die unterbliebene Gesamtstrafenbildung zu Gunsten des Angeklagten strafermäßi gend berücksichtigt, ebenso wie den inzwischen erheblichen Zeitabstand. Beide Gesichtspunkte wirkten sich bei der Gesamtstrafenbildung strafmildernd aus.

99

VII.

100

Die Kostenentscheidung:

101

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 465, 472 StPO.