Sofortige Beschwerde gegen Ablehnung von PKH wegen fehlender Abrechnungsaussichten
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrte Prozesskostenhilfe für eine Klage auf Abrechnung gezahlter Beitragsvorschüsse nach Ausscheiden aus einer Wohnungseigentümergemeinschaft. Das Amtsgericht lehnte PKH mangels Erfolgsaussichten ab; das Landgericht weist die sofortige Beschwerde zurück. Es stellt klar, dass Anspruch auf Abrechnung und Guthaben auf den Rechtsnachfolger übergehen und dem Ausscheidenden lediglich ein Recht auf Einsichtnahme, nicht aber auf Übersendung oder Erstellung einer Abrechnung zusteht.
Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen Ablehnung des PKH-Antrags als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Prozesskostenhilfe ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Klage keine hinreichenden Erfolgsaussichten hat.
Mit dem Ausscheiden eines Wohnungseigentümers aus der Gemeinschaft geht der Anspruch auf Abrechnung gezahlter Beitragsvorschüsse auf den Rechtsnachfolger über; ein etwaiges Abrechnungsguthaben steht allein diesem zu.
Dem ausgeschiedenen Wohnungseigentümer verbleibt ein nachwirkendes Recht auf Einsichtnahme in die Verwaltungsunterlagen, um gegebenenfalls Ausgleichsansprüche gegen den Rechtsnachfolger geltend zu machen.
Ein Anspruch des ausgeschiedenen Wohnungseigentümers auf Übersendung von Verwaltungsunterlagen oder auf Erstellung einer Abrechnung besteht nicht.
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hattingen vom 16.05.2014 in der Fassung des Nichtabhilfebeschlusses vom 13.06.2014 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Gründe
Das Amtsgericht Hattingen hat den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu Recht zurückgewiesen, weil die von dem Antragsteller beabsichtigte Klage keine Aussicht auf Erfolg hat. Zur Begründung wird zunächst auf die ausführlichen und zutreffenden Begründungen der angefochtenen Entscheidungen Bezug genommen.
Soweit der Antragsteller in seinem Schreiben vom 27.06.2014 erneut auf seine „Abrechnungsnot“ verweist, vermag dies die Erfolgsaussichten der von ihm beabsichtigten Klage nicht zu begründen. Mit dem Ausscheiden eines Wohnungseigentümers aus der Gemeinschaft geht der Anspruch auf Abrechnung gezahlter Beitragsvorschüsse auf dessen Nachfolger über und ein etwaiges Abrechnungsguthaben steht allein diesem zu (vgl. Becker in: Bärmann, Wohnungseigentumsgesetz, 12. Auflage, § 28 Rn. 109 mit weiteren Nachweisen). Dem ausgeschiedenen Wohnungseigentümer steht lediglich das nachwirkende Recht auf Einsichtnahme in die Verwaltungsunterlagen zu, damit er in die Lage versetzt wird, etwaige Ausgleichsansprüche gegenüber seinem Rechtsnachfolger geltend zu machen (vgl. Becker in: Bärmann, a.a.O., § 28 Rn. 109). Ein Anspruch auf Übersendung von Unterlagen oder gar Erstellung einer Abrechnung besteht aber nicht.