Beschwerde gegen Kostenersatz für Räumungsvollstreckung – Zurückweisung
KI-Zusammenfassung
Die Schuldner richteten eine sofortige Beschwerde gegen die Kostenfestsetzung der Gläubigerin für eine Räumungsvollstreckung vom 15.04.1987. Streitpunkt war insbesondere, ob die Ersatzforderung verjährt oder verwirkt ist und ob nach § 788 ZPO Erstattungsanspruch besteht. Das Landgericht wies die Beschwerde zurück: Verjährung greift nicht wegen der Übergangsregelung, Verwirkung liegt nicht vor; die Kosten sind zu ersetzen.
Ausgang: Sofortige Beschwerde der Schuldner gegen die Kostenfestsetzung der Räumungsvollstreckung als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Nach § 788 ZPO sind notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung vom Schuldner zugunsten des Gläubigers zu ersetzen.
Eine durch Gesetz verkürzte regelmäßige Verjährungsfrist beginnt erst zu dem in der einschlägigen Übergangsregelung bestimmten Zeitpunkt zu laufen; eine frühere Anspruchsentstehung führt nicht automatisch zur Anwendung der verkürzten Frist.
Verwirkung setzt voraus, dass die verspätete Geltendmachung des Rechts gegen Treu und Glauben verstößt; der bloße Zeitablauf begründet Verwirkung nicht.
Kostenentscheidungen in Beschwerdeverfahren können auf §§ 97 Abs. 1 ZPO, 12 GKG und 3 ZPO gestützt werden.
Vorinstanzen
Amtsgericht Dortmund, 243 M 1883/02
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden
den Schuldnern nach einem Gegenstandswert bis
zu 600 € auferlegt.
Gründe
Die zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet.
Gemäß § 788 ZPO haben die Schuldner der Gläubigerin die
Kosten in Höhe von 1.112,07 DM zu ersetzen, die durch
die Räumungsvollstreckung vom 15.04.1987 angefallen
sind. Es handelt sich dabei um notwendige Kosten der
Zwangsvollstreckung. Entgegen der Ansicht der Schuldner
ist Verjährung nicht eingetreten. Zwar sieht § 195 BGB
n. F. eine regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren
vor, während ursprünglich die regelmäßige Verjährungs-
frist 30 Jahre betrug. Gemäß Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1
EGBGB wird die kürzere Frist aber erst vom 1. Januar
2002 an berechnet, so dass sie also noch nicht abgelau-
fen ist.
Von einer Verwirkung der Kostenerstattungsforderung ist
ebenfalls nicht auszugehen. Verwirkung setzt voraus,
dass die Möglichkeit, ein Recht geltend zu machen, län-
gere Zeit verstrichen ist und die verspätete Geltend-
machung des Rechtes als gegen Treu und Glauben ver-
stoßend erscheinen muss. Derartige Umstände sind vor-
liegend nicht gegeben. Der bloße Zeitablauf reicht da-
für nicht aus.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1 ZPO,
12 GKG, 3 ZPO.