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Landgericht Dortmund·9 T 922/02·11.11.2002

Beschwerde gegen Kostenersatz für Räumungsvollstreckung – Zurückweisung

VerfahrensrechtZwangsvollstreckungsrechtKostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Schuldner richteten eine sofortige Beschwerde gegen die Kostenfestsetzung der Gläubigerin für eine Räumungsvollstreckung vom 15.04.1987. Streitpunkt war insbesondere, ob die Ersatzforderung verjährt oder verwirkt ist und ob nach § 788 ZPO Erstattungsanspruch besteht. Das Landgericht wies die Beschwerde zurück: Verjährung greift nicht wegen der Übergangsregelung, Verwirkung liegt nicht vor; die Kosten sind zu ersetzen.

Ausgang: Sofortige Beschwerde der Schuldner gegen die Kostenfestsetzung der Räumungsvollstreckung als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Nach § 788 ZPO sind notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung vom Schuldner zugunsten des Gläubigers zu ersetzen.

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Eine durch Gesetz verkürzte regelmäßige Verjährungsfrist beginnt erst zu dem in der einschlägigen Übergangsregelung bestimmten Zeitpunkt zu laufen; eine frühere Anspruchsentstehung führt nicht automatisch zur Anwendung der verkürzten Frist.

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Verwirkung setzt voraus, dass die verspätete Geltendmachung des Rechts gegen Treu und Glauben verstößt; der bloße Zeitablauf begründet Verwirkung nicht.

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Kostenentscheidungen in Beschwerdeverfahren können auf §§ 97 Abs. 1 ZPO, 12 GKG und 3 ZPO gestützt werden.

Relevante Normen
§ 788 ZPO§ 195 BGB§ 97 Abs. 1 ZPO§ 12 GKG§ 3 ZPO

Vorinstanzen

Amtsgericht Dortmund, 243 M 1883/02

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden

den Schuldnern nach einem Gegenstandswert bis

zu 600 € auferlegt.

Gründe

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Die zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet.

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Gemäß § 788 ZPO haben die Schuldner der Gläubigerin die

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Kosten in Höhe von 1.112,07 DM zu ersetzen, die durch

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die Räumungsvollstreckung vom 15.04.1987 angefallen

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sind. Es handelt sich dabei um notwendige Kosten der

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Zwangsvollstreckung. Entgegen der Ansicht der Schuldner

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ist Verjährung nicht eingetreten. Zwar sieht § 195 BGB

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n. F. eine regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren

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vor, während ursprünglich die regelmäßige Verjährungs-

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frist 30 Jahre betrug. Gemäß Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1

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EGBGB wird die kürzere Frist aber erst vom 1. Januar

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2002 an berechnet, so dass sie also noch nicht abgelau-

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fen ist.

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Von einer Verwirkung der Kostenerstattungsforderung ist

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ebenfalls nicht auszugehen. Verwirkung setzt voraus,

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dass die Möglichkeit, ein Recht geltend zu machen, län-

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gere Zeit verstrichen ist und die verspätete Geltend-

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machung des Rechtes als gegen Treu und Glauben ver-

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stoßend erscheinen muss. Derartige Umstände sind vor-

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liegend nicht gegeben. Der bloße Zeitablauf reicht da-

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für nicht aus.

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Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1 ZPO,

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12 GKG, 3 ZPO.