Beschwerde gegen Eintragungsanordnung in Schuldnerverzeichnis zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Schuldner richtete Beschwerde gegen eine Eintragungsanordnung in das Schuldnerverzeichnis wegen unterbliebener Vermögensauskunft. Das Landgericht wies die Beschwerde zurück und bestätigte die Anordnung auf Grundlage der §§ 802c, 882c ZPO. Zustellungen der vollstreckbaren Ausfertigung und die Postzustellungsurkunde rechtfertigten die Maßnahmen; eine Falschbeurkundung wurde nicht nachgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens wurden dem Schuldner auferlegt.
Ausgang: Beschwerde des Schuldners gegen Eintragungsanordnung wegen unterlassener Vermögensauskunft als unbegründet abgewiesen; Kosten auferlegt
Abstrakte Rechtssätze
Die Anordnung der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis nach § 882c Abs.1 Nr.1 ZPO ist gerechtfertigt, wenn der Schuldner seiner Verpflichtung zur Abgabe der Vermögensauskunft nach § 802c Abs.1 ZPO nicht nachgekommen ist.
Für die Durchführung der Zwangsvollstreckung wegen einer Geldforderung genügt, dass dem Gläubiger eine vollstreckbare Ausfertigung erteilt und diese dem Schuldner zugestellt worden ist.
Ein etwaiger Mangel einer Ersatzzustellung durch Einlegung in den zur Wohnung gehörenden Briefkasten wird durch das Inhandgehen der Ladung an den Schuldner nach § 189 ZPO geheilt.
Die Postzustellungsurkunde nach § 418 Abs.1 ZPO bezeugt den Zustellversuch; der Schuldner trägt den Gegenbeweis, dass eine Falschbeurkundung vorliegt.
Vorinstanzen
Amtsgericht Dortmund, 245 M 1613/13
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Schuldner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.000,00 € festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde des Schuldners gegen den von dem zuständigen Rechtspfleger unterzeichneten und damit nicht nur einen Entwurf darstellenden Beschluss des Amtsgerichts Dortmund vom 17. Dezember 2013 hat keinen Erfolg. Der Widerspruch gegen die Eintragungsanordnung vom 24. September 2014 ist unbegründet. Die Zwangsvollstreckung gegen den in Dortmund ansässigen Schuldner aus dem gegen ihn ergangenen Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 25. Februar 2010 richtet sich nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung. Gemäß § 882c Abs. 1 Nr. 1 ZPO ordnet der zuständige Gerichtsvollzieher von Amts wegen die Eintragung des Schuldners in das Schuldnerverzeichnis an, wenn dieser seiner Verpflichtung zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht nachgekommen ist. Das ist hier der Fall. Nach § 802c Abs. 1 ZPO war der Schuldner auf das Verlangen des Gerichtsvollziehers verpflichtet, die Vermögensauskunft abzugeben. Die allgemeinen Voraussetzungen für eine Zwangsvollstreckung wegen einer Geldforderung liegen vor, da den Gläubigern am 5. März 2010 eine vollstreckbare Ausfertigung des Urteils des Oberlandesgerichts Hamm erteilt und diese dem Schuldner am 25. Mai 2010 durch persönliche Übergabe in der Wohnung zugestellt worden ist. Es bedarf keiner Entscheidung, ob die Zustellung der Ladung zum Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft durch Einlegen in den zur Wohnung des Schuldners gehörenden Briefkasten erfolgen konnte. Wenn die Voraussetzungen des § 180 S. 1 ZPO für eine solche Ersatzzustellung nicht vorgelegen haben sollten, ist der Zustellungsmangel nach § 189 ZPO dadurch geheilt worden, dass die Ladung in die Hände des Schuldners gelangt ist. Gemäß § 418 Abs. 1 ZPO bezeugt die Postzustellungsurkunde auch, dass zunächst versucht worden ist, die Ladung an den Schuldner zu übergeben. Den Gegenbeweis, dass dieses nicht geschehen ist und eine Falschbeurkundung vorliegt, hat der Schuldner nicht erbracht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.