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Landgericht Dortmund·9 T 898/91·18.11.1991

Erinnerung: Zustimmung eines Einzelprokuristen zur Übertragung von Wohnungsgrundstücken wirksam

ZivilrechtSachenrechtWohnungseigentumsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Parteien beantragten die Umschreibung eines Erbbaurechts und legten eine Zustimmungserklärung des Einzelprokuristen der Verwalterfirma vor. Das Amtsgericht hielt diese Zustimmung für unzulässig; das Landgericht hob die Zwischenverfügung auf. Es stellte fest, dass die in der Form des § 29 GBO abgegebene Zustimmung wirksam ist, weil die Prokura nach § 49 Abs.1 HGB die erforderlichen Rechtsgeschäfte umfasst und die Vertretungsmacht für die Wohnungseigentümer erkennbar war.

Ausgang: Erinnerung gegen Zwischenverfügung des Amtsgerichts wurde stattgegeben; Zustimmung des Einzelprokuristen als wirksam anerkannt und Zwischenverfügung aufgehoben.

Abstrakte Rechtssätze

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Eine in der Form des § 29 GBO abgegebene Zustimmungserklärung eines Prokuristen ist wirksam, wenn die Prokura nachgewiesen ist und die Erklärung im Rahmen der dem Handelsgewerbe obliegenden Rechtshandlungen erfolgt.

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Prokura berechtigt den Prokuristen zu allen Arten von gerichtlichen und außergerichtlichen Geschäften und Rechtshandlungen, die der Betrieb eines Handelsgewerbes mit sich bringt (§ 49 Abs.1 HGB).

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Beschränkungen der Prokura wirken Dritten gegenüber grundsätzlich unwirksam; die Befugnisprüfung richtet sich nach gesetzlichen Regelungen, Vereinbarungen und den konkreten Umständen des Einzelfalls.

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Ein Verwalter berufener Firma kann sich zur Erfüllung seiner höchstpersönlichen Pflichten der Angestellten als Erfüllungsgehilfen bedienen; deren Befugnisse sind anhand objektiver Umstände (z. B. Zuständigkeit als Sachbearbeiter, Leitung von Eigentümerversammlungen) zu beurteilen.

Relevante Normen
§ 12 WEG§ 29 GB0§ 21 Bundesnotarordnung§ 49 Abs. 1 HGB§ 26, 27 WEG§ 675, 613 BGB

Tenor

Die Zwischenverfügung wird aufgehoben.

Das Amtsgericht wird angewiesen, von den in dieser

Verfügung zum Ausdruck gekommenen Bedenken Abstand

zu nehmen.

Gründe

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Die Beteiligten zu 1.) haben dem Beteiligten zu 2.) mit

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notariellem Vertrag vom 11.06.1991 (Urkundenrolle-Nr..

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##### des Notars T in E ) den eingangs

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bezeichneten Erbbaurechtsanteil verkauft und aufgelassen.

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Als Inhalt des Wohnungserbbaurechts ist vereinbart, daß die

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Veräußerung der Zustimmung des Verwalters bedarf. Vor-

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liegend ist die Zustimmung von dem Einzelprokuristen der·

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Verwalterfirma, der G Hausverwaltungen GmbH

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in Dortmund, Herrn T2, erteilt worden.

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Mit Schreiben vom 20.08.1991 haben die Beteiligten beantragt,

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im Grundbuch das Erbbaurecht umzuschreiben, das Recht in

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Abteilung III Nr. 3 zu löschen und eine Buchgrundschuld

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von 70.000,00 DM zu Gunsten der T3 einzutragen.

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Mit Zwischenverfügung vom 23.08.1991 wies das Amtsgericht

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daraufhin, daß die Zustimmung nach § 12 WEG eine höchstper-

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sönliche Verpflichtung sei, die nur durch den Geschäfts-

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führer der Verwalterfirma erteilt werden könne. Gleichzeitig

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hat das Amtsgericht eine Frist von einem Monat zur Behebung

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des Mangels gesetzt. Gegen diese Zwischenverfügung richtet sich

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die Erinnerung der Beteiligten vom 02.09.1991, der das Amts-

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gericht nicht abgeholfen hat.

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II.

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Die nach Nichtabhilfe und Vorlage an die Kammer als Beschwerde

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geltende Erinnerung ist zulässig (§§11 Abs. 2 Rechtspfleger-

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gesetz, 71 GBO) und begründet.

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Die von dem Einzelprokuristen T2 in der Form

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des § 29 GB0 abgegebene Zustimmungserklärung ist wirksam. Die

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Prokura ergibt sich aus der vorgelegten Notarbescheinigung nach

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§ 21 Bundesnotarordnung. Als Prokurist ist er gemäß § 49

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Abs. 1 HGB zu allen Arten von gerichtlichen und außergericht-

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lichen Geschäften und Rechtshandlungen, die der Betrieb eines

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Handelsgewerbes mit sich bringt, ermächtigt. Ein gewerbliches,

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im Handelsregister eingetragenes Unternehmen, daß die Ver-

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waltung von Häusern betreibt, bringt es mit sich, daß Er-

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klärungen nach § 12 WEG abgegeben werden müssen.

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Zwar ist, wer die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigen-

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tums übernimmt (§§ 26, 27 WEG), grundsätzlich den Wohnungs-

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eigentümern gegenüber höchstpersönlich zur Geschäftsbesorgung

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verpflichtet, §§ 675, 613 BGB. Daher darf ein Verwalter

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in aller Regel seine persönlichen Verpflichtungen nicht auf

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einen Dritten übertragen (BayObLG Z 75,327 ff.). Dies

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schließt jedoch nicht aus, daß der Verwalter, zumal wenn

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es sich, wie vorliegend, um eine juristische Person handelt,

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sich zur Erfüllung seiner Aufgaben seiner Angestellten

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als Erfüllungsgehilfen bedient (Weitnauer, 7. Aufl.,

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§ 26 WEG Rdn. 20). Deren Befugnisse sind aber im Einzel-

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fall zu überprüfen, insbesondere anhand der gesetzlichen

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Regelungen, der Vereinbarungen der Beteiligten oder den

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näheren Umständen, wobei auch auf die konkreten Umstände

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des Unternehmens abzustellen ist. Bei der Prüfung der

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gesetzlichen Befugnisse ist zu beachten, daß Beschränkungen

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der Prokura Dritten gegenüber unwirksam sind, während die

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Handlungsvollmacht durch Vereinbarungen eingeschränkt werden

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kann.

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Vorliegend war, wie bereits dargelegt, der Prokurist

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T2 zur Abgabe der Zustimmungserklärung auf-

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grund der ihm erteilten Einzelprokura berechtigt. Auch aus

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der Sicht der Wohnungseigentümer mußte der Prokurist vor-

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liegend hierzu als bevollmächtigt gelten, da der Prokurist

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T2 offensichtlich der für die vorliegende Wohnungs-

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eigentumsanlage zuständige Sachbearbeiter bei der Verwalter-

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firma ist. Dies ergibt sich daraus, daß er die Wohnungs-

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eigentümerversammlung vom 16.02.1989 geleitet hat, in

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welcher u.a. die Verwalterfirma wiedergewählt worden ist.

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Soweit die Kammer in ihrem Beschluß vom 30.08.1990

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(9 T 374/90) ausgeführt hat, daß die Zustimmungserklärung

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bei einer Firma nur durch deren Inhaber oder Geschäftsführer

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erteilt werden könne, hält sie daran in dieser Allgemeinheit nicht fest; es

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ist jedoch darauf hinzuweisen, daß die damalige Entscheidung

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maßgeblich darauf beruhte, daß die Kammer es nicht für

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zulässig ansah, wenn der Verwalter eine kaufmännische

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Angestellte in einer notariellen Urkunde dazu ermächtigt,

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Veräußerungszustimmungen für alle Verkaufsfälle abzugeben.