Erinnerung: Zustimmung eines Einzelprokuristen zur Übertragung von Wohnungsgrundstücken wirksam
KI-Zusammenfassung
Die Parteien beantragten die Umschreibung eines Erbbaurechts und legten eine Zustimmungserklärung des Einzelprokuristen der Verwalterfirma vor. Das Amtsgericht hielt diese Zustimmung für unzulässig; das Landgericht hob die Zwischenverfügung auf. Es stellte fest, dass die in der Form des § 29 GBO abgegebene Zustimmung wirksam ist, weil die Prokura nach § 49 Abs.1 HGB die erforderlichen Rechtsgeschäfte umfasst und die Vertretungsmacht für die Wohnungseigentümer erkennbar war.
Ausgang: Erinnerung gegen Zwischenverfügung des Amtsgerichts wurde stattgegeben; Zustimmung des Einzelprokuristen als wirksam anerkannt und Zwischenverfügung aufgehoben.
Abstrakte Rechtssätze
Eine in der Form des § 29 GBO abgegebene Zustimmungserklärung eines Prokuristen ist wirksam, wenn die Prokura nachgewiesen ist und die Erklärung im Rahmen der dem Handelsgewerbe obliegenden Rechtshandlungen erfolgt.
Prokura berechtigt den Prokuristen zu allen Arten von gerichtlichen und außergerichtlichen Geschäften und Rechtshandlungen, die der Betrieb eines Handelsgewerbes mit sich bringt (§ 49 Abs.1 HGB).
Beschränkungen der Prokura wirken Dritten gegenüber grundsätzlich unwirksam; die Befugnisprüfung richtet sich nach gesetzlichen Regelungen, Vereinbarungen und den konkreten Umständen des Einzelfalls.
Ein Verwalter berufener Firma kann sich zur Erfüllung seiner höchstpersönlichen Pflichten der Angestellten als Erfüllungsgehilfen bedienen; deren Befugnisse sind anhand objektiver Umstände (z. B. Zuständigkeit als Sachbearbeiter, Leitung von Eigentümerversammlungen) zu beurteilen.
Tenor
Die Zwischenverfügung wird aufgehoben.
Das Amtsgericht wird angewiesen, von den in dieser
Verfügung zum Ausdruck gekommenen Bedenken Abstand
zu nehmen.
Gründe
Die Beteiligten zu 1.) haben dem Beteiligten zu 2.) mit
notariellem Vertrag vom 11.06.1991 (Urkundenrolle-Nr..
##### des Notars T in E ) den eingangs
bezeichneten Erbbaurechtsanteil verkauft und aufgelassen.
Als Inhalt des Wohnungserbbaurechts ist vereinbart, daß die
Veräußerung der Zustimmung des Verwalters bedarf. Vor-
liegend ist die Zustimmung von dem Einzelprokuristen der·
Verwalterfirma, der G Hausverwaltungen GmbH
in Dortmund, Herrn T2, erteilt worden.
Mit Schreiben vom 20.08.1991 haben die Beteiligten beantragt,
im Grundbuch das Erbbaurecht umzuschreiben, das Recht in
Abteilung III Nr. 3 zu löschen und eine Buchgrundschuld
von 70.000,00 DM zu Gunsten der T3 einzutragen.
Mit Zwischenverfügung vom 23.08.1991 wies das Amtsgericht
daraufhin, daß die Zustimmung nach § 12 WEG eine höchstper-
sönliche Verpflichtung sei, die nur durch den Geschäfts-
führer der Verwalterfirma erteilt werden könne. Gleichzeitig
hat das Amtsgericht eine Frist von einem Monat zur Behebung
des Mangels gesetzt. Gegen diese Zwischenverfügung richtet sich
die Erinnerung der Beteiligten vom 02.09.1991, der das Amts-
gericht nicht abgeholfen hat.
II.
Die nach Nichtabhilfe und Vorlage an die Kammer als Beschwerde
geltende Erinnerung ist zulässig (§§11 Abs. 2 Rechtspfleger-
gesetz, 71 GBO) und begründet.
Die von dem Einzelprokuristen T2 in der Form
des § 29 GB0 abgegebene Zustimmungserklärung ist wirksam. Die
Prokura ergibt sich aus der vorgelegten Notarbescheinigung nach
§ 21 Bundesnotarordnung. Als Prokurist ist er gemäß § 49
Abs. 1 HGB zu allen Arten von gerichtlichen und außergericht-
lichen Geschäften und Rechtshandlungen, die der Betrieb eines
Handelsgewerbes mit sich bringt, ermächtigt. Ein gewerbliches,
im Handelsregister eingetragenes Unternehmen, daß die Ver-
waltung von Häusern betreibt, bringt es mit sich, daß Er-
klärungen nach § 12 WEG abgegeben werden müssen.
Zwar ist, wer die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigen-
tums übernimmt (§§ 26, 27 WEG), grundsätzlich den Wohnungs-
eigentümern gegenüber höchstpersönlich zur Geschäftsbesorgung
verpflichtet, §§ 675, 613 BGB. Daher darf ein Verwalter
in aller Regel seine persönlichen Verpflichtungen nicht auf
einen Dritten übertragen (BayObLG Z 75,327 ff.). Dies
schließt jedoch nicht aus, daß der Verwalter, zumal wenn
es sich, wie vorliegend, um eine juristische Person handelt,
sich zur Erfüllung seiner Aufgaben seiner Angestellten
als Erfüllungsgehilfen bedient (Weitnauer, 7. Aufl.,
§ 26 WEG Rdn. 20). Deren Befugnisse sind aber im Einzel-
fall zu überprüfen, insbesondere anhand der gesetzlichen
Regelungen, der Vereinbarungen der Beteiligten oder den
näheren Umständen, wobei auch auf die konkreten Umstände
des Unternehmens abzustellen ist. Bei der Prüfung der
gesetzlichen Befugnisse ist zu beachten, daß Beschränkungen
der Prokura Dritten gegenüber unwirksam sind, während die
Handlungsvollmacht durch Vereinbarungen eingeschränkt werden
kann.
Vorliegend war, wie bereits dargelegt, der Prokurist
T2 zur Abgabe der Zustimmungserklärung auf-
grund der ihm erteilten Einzelprokura berechtigt. Auch aus
der Sicht der Wohnungseigentümer mußte der Prokurist vor-
liegend hierzu als bevollmächtigt gelten, da der Prokurist
T2 offensichtlich der für die vorliegende Wohnungs-
eigentumsanlage zuständige Sachbearbeiter bei der Verwalter-
firma ist. Dies ergibt sich daraus, daß er die Wohnungs-
eigentümerversammlung vom 16.02.1989 geleitet hat, in
welcher u.a. die Verwalterfirma wiedergewählt worden ist.
Soweit die Kammer in ihrem Beschluß vom 30.08.1990
(9 T 374/90) ausgeführt hat, daß die Zustimmungserklärung
bei einer Firma nur durch deren Inhaber oder Geschäftsführer
erteilt werden könne, hält sie daran in dieser Allgemeinheit nicht fest; es
ist jedoch darauf hinzuweisen, daß die damalige Entscheidung
maßgeblich darauf beruhte, daß die Kammer es nicht für
zulässig ansah, wenn der Verwalter eine kaufmännische
Angestellte in einer notariellen Urkunde dazu ermächtigt,
Veräußerungszustimmungen für alle Verkaufsfälle abzugeben.