Beschwerde gegen Vollstreckungserinnerung wegen entfallenen Rechtsschutzbedürfnisses zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Schuldner wandte sich mit einer Beschwerde gegen die Zurückweisung seiner Vollstreckungserinnerung und die Ladung zur Abgabe der Vermögensauskunft. Das Landgericht hielt die Beschwerde für unbegründet, weil das Ablehnungsgesuch gegen den Richter zuvor rechtskräftig zurückgewiesen worden war und das beanstandete Zwangsvollstreckungsmaß bereits beendet ist. Damit entfalle das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis für die Erinnerung. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Ausgang: Beschwerde des Schuldners gegen die Entscheidung des Amtsgerichts zur Vollstreckungserinnerung als unbegründet abgewiesen; Kosten dem Schuldner auferlegt.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Vollstreckungserinnerung nach § 766 ZPO ist unzulässig, wenn das beanstandete Vollstreckungsmaß bereits beendet ist, da dann das Rechtsschutzbedürfnis entfällt.
§ 766 ZPO gewährt keinen Anspruch auf Feststellung der Rechtswidrigkeit einer bereits beendeten Vollstreckungsmaßnahme.
Wurde ein Ablehnungsgesuch gegen den Richter zuvor durch Beschluss rechtskräftig zurückgewiesen, hindert dies den Richter nicht an der Entscheidung über eine Vollstreckungserinnerung.
Die Kostenentscheidung bei Zurückweisung einer Beschwerde folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO; der Beschwerdeführer trägt die Kosten und das Gericht kann den Gegenstandswert festsetzen.
Vorinstanzen
Amtsgericht Dortmund, 245 M 1487/13
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Schuldner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.000,00 € festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde gegen den vom Richter unterzeichneten und deshalb nicht nur einen Entwurf darstellenden Beschluss des Amtsgerichts Dortmund vom 6. Dezember 2013 ist unbegründet.
Der Richter am Amtsgericht war am 6. Dezember 2013 nicht wegen des Ablehnungsgesuchs des Schuldners vom 16. September 2013 daran gehindert, eine Entscheidung über dessen Vollstreckungserinnerung zu treffen, da das Ablehnungsgesuch zuvor durch Beschluss des Amtsgerichts Dortmund vom 22. Oktober 2013 rechtskräftig zurückgewiesen worden war.
Die sich gegen die Ladung vom 23. August 2013 zum Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft am 24. September 2013 richtende Vollstreckungserinnerung ist unzulässig. Die Zwangsvollstreckung gegen den in Dortmund ansässigen Schuldner aus dem gegen ihn ergangenen Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 25. Fe-bruar 2010 richtet sich nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung. Soll auf eine Erinnerung nach § 766 ZPO eine bestimmte Vollstreckungsmaßnahme für unzulässig erklärt werden, entfällt das Rechtsschutzbedürfnis für die Erinnerung mit der Beendigung der beanstandeten Zwangsvollstreckungsmaßnahme ( BGH NZM 2005,193; Münchener Kommentar zur Zivilprozessordnung, 4. Auflage, § 766 Rdnr. 48 ). Mit seiner Vollstreckungserinnerung wollte der Schuldner erreichen, dass das Amtsgericht Dortmund die Ladung vom 23. August 2013 für unzulässig erklärte und der Termin vom 24. September 2013 aufgehoben wurde. Da dieser stattgefunden hat und nicht mehr rückgängig gemacht werden kann, besteht kein Rechtsschutzbedürfnis mehr für eine Vollstreckungserinnerung gegen die Ladung zu diesem Termin. Die Feststellung der Rechtswidrigkeit einer bereits beendeten Vollstreckungsmaßnahme sieht § 766 ZPO nicht vor ( BGH NJW-RR 2010,785; BGH NZM 2005,193 ).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.