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Landgericht Dortmund·9 T 868/00·20.09.2000

Beschwerde gegen Aufhebung der Kontopfändung (§ 850k ZPO) zurückgewiesen

VerfahrensrechtZwangsvollstreckungsrechtKostenrechtzurückgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Gläubigerin richtet sich mit sofortiger Beschwerde gegen die Aufhebung einer Kontopfändung, mit der der unpfändbare Teil des Arbeitseinkommens nach § 850k ZPO freigegeben wurde. Das Landgericht bestätigt, dass die Voraussetzungen des § 850k ZPO vorliegen und der unpfändbare Betrag zutreffend berechnet wurde. Die Aufhebung wurde nicht auf den nächsten Zahlungstermin befristet, da bei wiederkehrenden gleichbleibenden Eingängen ein unbefristeter Beschluss zulässig ist. Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Gläubigerin.

Ausgang: Sofortige Beschwerde der Gläubigerin gegen Aufhebung der Kontopfändung nach § 850k ZPO zurückgewiesen; Kosten dem Beschwerdeführer auferlegt

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Antrag nach § 850k Abs. 1 ZPO ist stattzugeben, wenn der Schuldner nachweist, dass auf dem gepfändeten Konto Arbeitseinkommen in nicht pfändbarer Höhe eingeht.

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Die Aufhebung der Kontopfändung kann unbefristet ergehen, wenn aus den vorgelegten Umständen mit gleichbleibenden wiederkehrenden Eingängen zu rechnen ist; eine Beschränkung auf den nächsten Zahlungstermin ist nicht zwingend.

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Überschüsse, die beim nächsten Zahlungstermin noch aus der vorangegangenen Zahlungsperiode bestehen, sind nicht automatisch pfändbar und können dem Schutzbereich des § 850k ZPO unterfallen.

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Es ist dem Schuldner zu überlassen, freigegebene Beträge auf dem Konto zu belassen (z. B. zur Deckung von Daueraufträgen oder zu erwarteten Lastschriften); dies rechtfertigt regelmäßig keine rückwirkende Pfändung bereits freigegebener Beträge.

Relevante Normen
§ 850k Abs. 1 ZPO§ 850 ff. ZPO§ 850k ZPO§ 850 k Abs. 1 ZPO§ 850k§ 97 Abs. 1, 3

Vorinstanzen

Amtsgericht Hamm, 8 M 1456/00

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der

Gläubigerin auferlegt.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf bis zu

600,00 DM festgesetzt.

Gründe

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Die Gläubigerin hat gegen die Schuldnerin einen Pfän-

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dungs- und Überweisungsbeschluss erwirkt. Mit dem ge-

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nannten Beschluss vom 31.03.2000 wurden angebliche For-

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derungen der Schuldnerin gegen die Sparkasse I auf

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Zahlung des gegenwärtigen und gesamten künftigen Über-

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schusses aus der in laufender Rechnung bestehenden Ge-

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schäftsverbindung gepfändet. Am 28.04.2000 hat die

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Schuldnerin beantragt, die Pfändung des Kontoguthabens

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gemäß § 850 k Abs. 1 ZPO bezüglich ihres Arbeitseinkom-

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mens aufzuheben. Wegen der weiteren Einzelheiten wird

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auf den genannten Antrag verwiesen. Mit dem angefochte-

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nen Beschluss hat das Amtsgericht die Pfändung des Kon-

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tos in Höhe des nach §§ 850 ff. ZPO unpfändbaren

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Teils des Arbeitseinkommens bis zu einem Betrag von

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2.039,99 DM aufgehoben. Dieser Beschluss ist der Gläu-

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bigerin am 17.05.2000 zugestellt worden. Hiergegen

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richtet sie sich mit ihrer als Erinnerung bezeichneten

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sofortigen Beschwerde, welche am 26.05.2000 bei dem

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Amtsgericht eingegangen ist. Die Gläubigerin ist der

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Ansicht, dass das unpfändbare Einkommen nach § 850 k

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ZPO jeweils nur bis zum nächsten Zahlungstermin pfand-

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frei sei. Sofern die Einkünfte am nächsten Zahlungster-

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min noch nicht vollständig verbraucht seien, könne der

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Rest gepfändet werden.

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Die zulässige sofortige Beschwerde ist nicht begründet.

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Das Amtsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass

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die Voraussetzungen des § 850 k Abs. 1 ZPO vorliegen.

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Mit dem genannten Antrag hat die Schuldnerin nachgewie-

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sen, dass auf dem gepfändeten Konto Arbeitseinkommen in

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nicht pfändbarer Höhe eingeht. Die Höhe des pfändungs-

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freien Betrages ist vom Amtsgericht zutreffend berech-

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net und von der Gläubigerin nicht bezweifelt worden.

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Ebenso hat das Amtsgericht zutreffend die Aufhebung der

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Pfändung nicht auf die Zeit bis zum nächsten Zahlungs-

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termin befristet, sondern einen unbefristeten Beschluss

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erlassen. Nach dem genannten Antrag der Schuldnerin ist

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mit gleichbleibenden Eingängen wiederkehrender Bezüge

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zu rechnen, welche jeweils dem Schutz des § 850 k

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Abs. 1 ZPO unterliegen würden. Ein derartiger unbefristeter Beschluss

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ist trotz des Wortlautes der genannten Vorschrift zu-

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lässig. Anderenfalls wäre der Schuldner gezwungen, für

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jede Zahlungsperiode einen gesonderten Antrag zu stel-

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len (vgl. z. B. Stein-Jonas, 21. Auflage 1995, § 850 k

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ZPO Rdn. 21; Münchener Kommentar zur ZPO, 1992, § 850 k

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Rdn. 7; Thomas/Putzo, 22. Auflage 1999, § 850 k

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Rdn. 7). Ebenso besteht keine Veranlassung, die zu-

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nächst unpfändbaren Beträge, welche beim nächsten Zah-

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lungstermin noch nicht verbraucht sind, für pfändbar zu

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erklären. Auch ein derartiger Überschuss ist unpfänd-

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bar. Es muß dem Schuldner überlassen bleiben, die frei-

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gegebenen Beträge auf dem Konto zu belassen, beispiels-

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weise um für Daueraufträge oder zu erwartende Last-

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schriften Deckung bereitzuhalten (vgl. LG Hannover

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JurBüro 1986 S. 1886). Gerade für die Zahlung von

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Miete, Heizkosten, Wasser und Strom ist die Begleichung

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durch Daueraufträge und Einzugsermächtigung weit ver-

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breitet. Bei dieser Zahlungs- bzw. Einziehungsweise

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kann es jedoch stets zu Verzögerungen kommen, welche

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dazu führen können, dass auch beim nächsten Zahlungs-

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termin noch Überschüsse aus der vorausgegangenen

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Zahlungsperiode bestehen.

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Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 3

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ZPO.